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BGH · I ZR 89/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 89/59

Besohlungsring um die Lauffläche gelegt und aufvulkanisiert werde; die dazu verwendeten Formen schlössen nur die Laufflächen ein; unter "Besohlen" sei also das Aufvulkanisieren einer neuen Lauffläche ohne Erhitzung der Seitenwände des Reifens zu verstehen. Früher habe man zwar vorübergehend ebenfalls bloße Laufflächenerneuerungen vorgenommen, jedoch auf eine primitive Art durch Aufkleben von neuen Laufflächen; dieses unzulängliche und überholte, als "Protaktieren" bezeichnete Verfahren habe mit der durch Aufvulkanisieren erfolgenden "Besohlung" nichts zu tun und sei auch nie so genannt worden. Sie - die Beklagte - habe schon im Jahre 1927 mit einer amerikanischen Anlage Laufflächen erneuert; das Verfahren sei zwar noch recht primitiv gewesen; das ändere aber nichts daran, daß es sich um eine "Besohlung” gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat - wie ebenso schon das Landgericht - nach dem Ergebnis der Bev/e is auf nähme nicht fest-otellen können, daß die Beklagte durch die Art ihrer Werbung gegen die guten Sitten verstoßen (§ 1 UW Gr) oder daß Die technische Entv/icklung sei, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, so verlaufen, daß in den 20er Jahren zunächst Laufflächenerneuerungen durch Auflegen endloser, vorgeheizter Streifen durchgeführt worden seien; im Laufe der weiteren Entv/icklung seien dann die Laufflächen in sog. Die Erneuerung nur der Laufflächen sei also, wie das Berufungsgericht dazu abschließend feststellt, als "Protektie-ren" schon in den 20er Jahren bekannt gev/esen und habe damals trotz des noch recht primitiven Verfahrens im Ergebnis dem heutigen "Besohlen” entsprochen. Zu Unrecht v/irft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe verkannt, daß sowohl das Protektieren durch Auflegen und Aufkleben endloser, vorgeheizter Streifen als auch die Vulkanisation in sog. Auch seine Feststellung, daß das frühere Protektieren "im Ergebnis" dem heutigen "Besohlen" entsprochen habe, kann im Zusammenhang seiner Ausführungen nur dahin verstanden werden, daß es sich bei dem früheren Protektieren und dem heutigen "Besohlen" zwar um verschiedene Verfahren handele, daß aber ihr Ergebnis insofern das gleiche sei, als sie beide zu einer Erneuerung nur der Laufflächen führten. Daß das Berufungsgericht die Vorteile des modernen Verfahrens gegenüber den früheren Verfahren nicht verkannt hat, ergibt sich schon daraus, daß es die früheren Verfahren als "primitiv" und an anderer Stelle als "technisch überholt" bezeichnet und an einer dritten Stelle den Unterschied zwischen dem Protektieren und der heutigen Besohltechnik auf das "Portschreiten der technischen Entwicklung" zurückführt. 2. Wie sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht klar herausgehoben haben, geht der Streit der Parteien in erster Linie um die sprachliche Bezeichnung der laufflächenerneuerung, nämlich darum, ob unter "Besohlung" jede auf die Laufflächen beschränkte Art der Reifenerneuerung zu verstehen ist oder - wie die Klägerin meint - nur ein bestimmtes technisches Verfahren zur Erneuerung der Laufflächen. Las Berufungsgericht führt hierzu aus: Das V/ort "Besohlung" möge eich zwar als Fachausdruck für die Laufflächenerneuerung erst in den letzten Jahren durchgesetzt haben; es sei aber tatsächlich schon sehr früh für die Laufflächenerneuerung verwendet worden, so z.B. von der Beklagten selbst bei ihrer Werbung vor. Wenn aber schon die maßgebenden Fachkreise unter der "Besohlung" von Autoreifen auch heute noch die Laufflächenerneuerung schlechthin,im Gegensatz zur umfassenderen Runderneuerung verstünden, so könne mit um so größerer Berechtigung angenommen werden, daß der Personenkreis, an den sich die Werbung richte und dessen Auffassung von den Fachkreisen durch Reklame wesentlich beeinflußt werde, unter dem Begriff "Besohlung" erst recht nicht nur ein bestimmtes Verfahren der Laufflächenerneuerung verstehe. April 1951, GRUR 1951» 412 - Werbetext -, an sich mit Recht darauf.hin, daß ein Werbetext der Art, wie er hier von der Beklagten aufge-stellt worden ist, geeignet sein kann, den "Anschein eines besonders günstigen Angebots" im Sinne des § 3 UWG hervorzurufen (vgl. Denn es hat die vom Landgericht ausgesprochene Klagabweisung nicht etwa deshalb bestätigt, weil der beanstandete Werbetext der Beklagten nicht geeignet wäre, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, weil die Klage also wegen Pehlens dieser Voraussetzung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG gar nicht schlüssig sein könnte, sondern deshalb, weil die Werbung der Beklagten weder unrichtig ist noch unrichtig wirkt und es daher an dem Tat-best andsmerkmal der "unrichtigen Angabe" im Sinne des § 3 DWG fehlt. b) Ebenfalls an sich richtig ist ferner der u.a. auf die Entscheidungen des Senats BGHZ 13, 244, 253 - Cupresa -; 27, 1, 10 - Emaillelack 28, 1, 3 ff - Buchgemeinschaft II - gestützte Hinweis der Revision, daß es bei der Anwendung der Vorschrift des § 3 UWG in der Regel auf die Meinung der von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise ankommt, daß eine Werbeangabe daher nicht nur dann unzulässig sein kann, wenn sie objektiv unrichtig ist, sondern auch schon dann, wenn zu demindest ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ihr etwas Unrichtiges entnimmt. Denn das Berufungsgericht hat dann schließlich, worauf es hier in der Tat allein ankommt, eben doch auf die Auffassung der Verbraucher abge-otellt und die vorangehenden Erörterungen über die Auffassung der Fachleute ersichtlich nur deshalb angestollt, um daraus den Schluß zu ziehen, daß die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucherkreise,gerade weil ihre Auffassung wesentlich von den Fachkreisen durch deren Reklame beeinflußt werde, unter dem Begriff "Besohlen” nichts anderes verstehen als die Fachkreise, also insbesondere erst recht nicht nur ein bestimmtes Verfahren der laufflüchenerneuerung. Die Revision verkennt vor allem, daß es in diesem Rechtsstreit nicht darauf ankommt, was das Publikum heutzutage unter einer jetzt durchzuführenden "Besohlung” verr steht, und auch nicht darauf, ob gegenüber dem Publikum früher eine der damals gebräuchlichen Daufflächenerneuerun-gen als "Besohlen" bezeichnet worden ist, sondern allein darauf, wie das Publikum die heutige Werbebehauptung eines Betriebes, daß er schon seit über 25 Jahren "besohle”,ver- Es trifft deshalb nicht den Kern der Sache, wenn die Revision darauf hinweist, daß das Publikum - heutzutage - beim Angebot einer Reifen-"Besohlung" eine Laufflächenerneuerung nach der modernen O-Ge-Hei-Methode und nicht nach einem primitiveren Verfahren erwarte, und daß sich das Wort "Besohlung" nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts erst in den letzten Jahren als Fachausdruck durchgesetzt habe. Es war auch, um die Auffassung der Fachkreise zu dieser Frage zu ermitteln, weder die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens noch die Einholung eines Gutachtens der Industrie- und Handelskammern erforderlich, da dem Berufungsgericht insoweit bereits genügend Äußerungen von fachkundigen Personen Vorlagen, und zwar nicht nur in dem Gutachten des Sachverständigen Als eine unrichtige Angabe im Sinne des § 3 UWG würde die Werbebehauptung der Beklagten auf die davon angesprochenen Publikumskreise nach Lage der Sache nur dann wirken können, wenn das Publikum mit dem in der Werbebehauptung gebrauchten Begriff des "Besohlens" die Vorstellung eines bestimmten, nämlich des modernen Besohlverfahrens verbinden würde. Verstehen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon die Fachkreise unter der "Besohlung" nicht ein bestimmtes Verfahren, sondern die Laufflächenerneuerung schlechthin, so durfte das Berufungsgericht daraus ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß den Schluß ziehen, daß die von der Werbung angesprochenen Verbraucherkreise mit dem Begriff der "Besohlung" in dieser Werbebehauptung erst recht nicht die Vorstellung eines bestimmten Verfahrens der Laufflächenerneuerung verbinden. Dieser Schluß rechtfertigt sich bereits aus der vom Berufungsgericht angestellten Erwägung, daß die Auffassung des Publikums wesentlich von den Fachkreisen durch deren Reklame beeinflußt v/ird; er rechtfertigt sich darüber hinaus auch auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, daß den Verbraucher - anders als den Fachmann - ohnehin weniger das Verfahren als sein Ergebnis und dessen Preis interessiert. nicht darum, ob die Beklagte ihre jetzige Tätigkeit - die auch nach der Meinung der Klägerin ein ''Besohlen” ist - als "Besohlen” bezeichnen darf, sondern darum, ob sie sich einer mehr als 25.jährigen "Besohl"-Tätigkeit berühmen darf.Wie allgemein bekannt ist, hat gerade auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik einschließlich des Kraftfahrzeugzube-hörs und des Reparaturwesens in den letzten Jahrzehnten eine andauernde, rasche Entwicklung stattgefunden. Es ist schon aus diesem Grunde höchst unwahrscheinlich, daß in der Behauptung der Beklagten, seit über 25 Jahren für das "Besohlen" von Reifen bekannt zu sein, jemand die Behauptung erblicken könnte, daß sie seit über 25 Jahren nach dem heutigen Verfahren "besohle”. Die Revision rügt es demgegenüber als eine Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag der Klägerin übergangen habe, aus den Geschäftsbüchern der Beklagten festzustellen, daß diese in den Jahren 1936 bis 1951, also rund 15 Jahre lang, überhaupt keine Laufflächen-erneucrungen, v/edcr durch Aufvulkanisieren von fertig bezogenen Laufflächen noch durch Aufkleben von Laufflächen, ausgeführt habe. Juni 1958 zu der Frage, ob die Beklagte, seit 1927 über einen Zeitraum vorgenommen habe, auch nur die Vernehmung von Zeugen sowie des Mitinhabers der Beklagten angeordnet. Es ist au3 den Akten auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin nach dem Erlaß des Beweisbesdilusses vom 16.Juni 1958 oder nach der Durchführung der darin angeordneten Beweisaufnahme nochmals auf den in der Serufungsbegründung angekündigten Beweisantrag zurückgekommen wäre. 4. Ist demnach das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, daß die angegriffene Werbebehauptung der Beklagten keine unrichtige Angabe im Sinne des § 3 DWG enthält, rechtlich nicht zu beanstanden, so bleibt nach Lage der Sache auch kein Raum für den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 286 ZPO § 3 UWG § 97 ZPO
BesohlenBesohlungBerufungsgerichtLaufflächenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 89/59
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Verkündet an 28.September I960 Grunau, Justizhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2118 008
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma
 in
^ Bereifungsgesellschaft mbH 0L vertreten durch ihren Ge-
schäftsführer Günther
 Klägerin und Revisionsklägeri*n, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt^pÜBfc -
gegen
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bock, Br.Krüger-Nieland, Br.Spreng, Br.Löscher und Br.Spengler
 für Recht erkannt:
, Aut ore ifen-Runderneuerungsb etri eb,
 Straße 0^,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/tyestf. vom 9- Juni 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen.
Von Rechts v/egen
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Tatbestand
 Die Klägerin, ein Industrieunternehmen in Essen, befaßt sich mit der Erneuerung abgenutzter Autoreifen. Sie bedient sich dabei vorwiegend eines Verfahrens, das ihre Recritsvor-gängerin, die Firma Erich	KG.	in	Berlin, im Jah-
re 1939 durch Vertrag von einer englischen Firma in Lizenz genommen hatte und das sie als “Besohlen" bezeichnet.
Die Beklagte, ein seit 1927 bestehender, in Essen ansässiger Handwerksbetrieb,' befaßt sich ebenfalls mit der Erneuerung abgenutzter Autoreifen. In einem ihrer Prospek-tc wirbt sie u.a. mit folgendem Hinweis:
"Unsere seit über 25 Jahren stadtbekannten Garantie-Runderneuerungen und Besohlungen. "
Die Klägerin sieht in der Behauptung der Beklagten,
3eit über 25 Jahren für die "Besohlung" von Autoreifen bekannt zu sein, einen Verstoß gegen die §§ 3 und 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie hat dazu u.a. vorgetragen:
Das "Besohlen" von Autoreifen sei in Deutschland erst seit etwa 1940 bekannt und damals aHsin von ihrer - der Klägerin - Rechtsvorgängerin ausgeführt worden. Bis dahin sei nur die sog. "Runderneuerung" von Reifen üblich gewesen, bei der die abgenutzte Gummimasse der Reifen entweder von Schulter zu Schulter (d.i. von der Mitte der einen Seitenwand über die Lauffläche hinweg bis zur Mitte der anderen Seitenwand) oder von Wulst zu Wulst (d.i. von und bis zu den Stellen, an denen der Reifen aus der Felge tritt) entfernt und durch neue aufvulkanisierte Gummiraasse ersetzt worden sei; dabei habe man sich sogenannter Runderneuerungsmulden bedient, die den gesamten Reifen ein-
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schlössen. Bei der "Besohlung” dagegen würden nur die Laufflächen der Keifen erneuert, und zwar in der V/eise, daß ein sog. Besohlungsring um die Lauffläche gelegt und aufvulkanisiert werde; die dazu verwendeten Formen schlössen nur die Laufflächen ein; unter "Besohlen" sei also das Aufvulkanisieren einer neuen Lauffläche ohne Erhitzung der Seitenwände des Reifens zu verstehen. Früher habe man zwar vorübergehend ebenfalls bloße Laufflächenerneuerungen vorgenommen, jedoch auf eine primitive Art durch Aufkleben von neuen Laufflächen; dieses unzulängliche und überholte, als "Protaktieren" bezeichnete Verfahren habe mit der durch Aufvulkanisieren erfolgenden "Besohlung" nichts zu tun und sei auch nie so genannt worden. Nach dem Kriege habe sie - die Klägerin - die Reifenerneuerung durch "Besohlen" wiederauf genommen. Später seien dann auch andere Firmen mit ähnlichen Methoden zur "Besohlung" übergegangen, darunter wohl auch die Beklagte, die jedoch "Besohlungen" erst seit etwa 1955 vornehme. Selbst wenn die Beklagte früher einmal Reifen "protektiert" haben sollte, könne sie sich nicht auf ein 25jähriges "Besohlen" berufen; zudem habe die Beklagte zwischenzeitlich viele Jahre weder "protektiert" noch "besohlt".
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung verklagt und ihren Klagantrag im Berufungsrechtszug zuletzt dahin gefaßt,
 die Beklagte zu verurteilen, es bei ihrer Werbung durch Prospekte, öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zu unterlassen, sich zu berühmen, seit Uber 25 Jahren dafür bekannt zu sein, Besohlungen von Reifen auszuführen.
 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. entgegnet:
Der von der Klägerin beanstandete Hinweis in dem Werbeprospekt entspreche der Wahrheit; sie - die Beklagte -befasse sich schon seit Uber 25 Jahren mit dem Besohlen von Autoreifen. Unter ‘»Besohlen” sei jede Art von Laufflächenerneuerung - im weiteren Sinne sogar jede Art der Rcifenerneueruhg - zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, nach welchem Verfahren die Lauffläche erneuert werde.
Sie - die Beklagte - habe schon im Jahre 1927 mit einer amerikanischen Anlage Laufflächen erneuert; das Verfahren sei zwar noch recht primitiv gewesen; das ändere aber nichts daran, daß es sich um eine "Besohlung” gehandelt habe. Auch in der Folgezeit habe sie sich mit der Erneuerung von Laufflächen, also mit der "Besohlung" von Autoreifen befaßt. Die Runderneuerung der Reifen habe sich erst später aus der "Besohlung” entwickelt. Sie habe auch in der ersten Zeit ihres Bestehens in ihrer Werbung auf die "Besohlung” hingewiesen und mit einem Spruch geworben, der sinngemäß gelautet habe: "Werfen Sie I.hre durchgelaufenen Schuhe weg? - Warum werfen Sie Ihre abgefahrenen Autoreifen weg?"
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung nach weiterer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat - wie ebenso schon das Landgericht - nach dem Ergebnis der Bev/e is auf nähme nicht fest-otellen können, daß die Beklagte durch die Art ihrer Werbung gegen die guten Sitten verstoßen (§ 1 UW Gr) oder daß
 
sie über ihre geschäftlichen Verhältnisse unrichtige Angabe! gemacht hätte, die geeignet gev/esen wären, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§3 UWG).
1. Wie das Berufungsgericht einleitend feststellt, werden bei der Erneuerung abgenutzter Autoreifen heutzutage zwei Methoden angewendet: die Besohlung, bei der nur die Laufflächen erneuert werden, und die Runderneuerung, die sich nicht auf die Aufarbeitung der Laufflächen beschränkt* sondern auf die gesamte Reifenoberfläche oder doch auf deren größten Teil erstreckt. Die technische Entv/icklung sei, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, so verlaufen, daß in den 20er Jahren zunächst Laufflächenerneuerungen durch Auflegen endloser, vorgeheizter Streifen durchgeführt worden seien; im Laufe der weiteren Entv/icklung seien dann die Laufflächen in sog. Drittelformen erneuert v/orden, und zwar in der Weise, daß die Laufflächen in dreimaliger Heizung aufvulkanisiert worden seien; auch dabei habe es sich um eine - damals als irProtektieren,f bezeichnete - Erneuerung lediglich der Laufflächen gehandelt; später seien Vollformen auf gekommen, die eine Runderneuerung der Reifen, also auch eine Aufarbeitung der Seltenwände, zunächst von Schulter zu Schulter, später von Wulst zu Wulst, ermöglichten; die Runderneuerung in Vollformen und die Laufflächenerneue-rung in Drittelformen seien eine gewisse Zeit nebeneinander ausgeftihrt v/orden; die Vollformen seien auch zur Ausführung von Laufflächenerneuerungen verwendet worden; später sei dann die Laufflächenerneuerung in Drittelformen aufgegeben worden und an ihrer Stelle die auch jetzt noch übliche Laufflächenerneuerung mit Besohlringen auf gekommen. Die Erneuerung nur der Laufflächen sei also, wie das Berufungsgericht dazu abschließend feststellt, als "Protektie-ren" schon in den 20er Jahren bekannt gev/esen und habe damals trotz des noch recht primitiven Verfahrens im Ergebnis dem heutigen "Besohlen” entsprochen.
 
Zu Unrecht v/irft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe verkannt, daß sowohl das Protektieren durch Auflegen und Aufkleben endloser, vorgeheizter Streifen als auch die Vulkanisation in sog. Drittelformen völlig andere Laufflächenerneuerungsverfahren seien, die mit der “Besohl"-Methode keine Gemeinsamkeiten hätten. Das Berufimgsgericht ist sich vielmehr, wie seine Darstellung der technischen Entwicklung der Reifenerneuerung zeigt, der Unterschiede zwischen den im Laufe der Zeit entwickelten Verfahren durchaus bewußt gewesen. Auch seine Feststellung, daß das frühere Protektieren "im Ergebnis" dem heutigen "Besohlen" entsprochen habe, kann im Zusammenhang seiner Ausführungen nur dahin verstanden werden, daß es sich bei dem früheren Protektieren und dem heutigen "Besohlen" zwar um verschiedene Verfahren handele, daß aber ihr Ergebnis insofern das gleiche sei, als sie beide zu einer Erneuerung nur der Laufflächen führten. Ebenfalls zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht ferner vor, es habe nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt, daß das moderne Besohlverfahren vor der früheren Vulkanisierung in Drittelformen und der früheren Protektierung in Vollformen den Vorteil voraushabe,daß nur die Laufflächen, nicht auch die Seitenwände der Reifen erhitzt würden und daß dadurch ihr Gewebe geschont werde.
Daß das Berufungsgericht die Vorteile des modernen Verfahrens gegenüber den früheren Verfahren nicht verkannt hat, ergibt sich schon daraus, daß es die früheren Verfahren als "primitiv" und an anderer Stelle als "technisch überholt" bezeichnet und an einer dritten Stelle den Unterschied zwischen dem Protektieren und der heutigen Besohltechnik auf das "Portschreiten der technischen Entwicklung" zurückführt. Wenn das Berufungsgericht die im laufe der Zeit aufgekommenen Verfahren und ihre jeweiligen Vorteile gegenüber älteren Verfahren nicht so eingehend behandelt hat, wie es die Revision tut, so wird das dadurch gerecht-
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fertigt, daß es in diesem Rechtsstreit weniger auf die Verfahren selbst als auf ihre Benennung ankommt. Von dem Standpunkt aus, den das Berufungsgericht zur Frage der Benennung der Verfahren eingenommen hat, sind aber die Unterschiede der Verfahren selbst gerade unerheblich.
2. Wie sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht klar herausgehoben haben, geht der Streit der Parteien in erster Linie um die sprachliche Bezeichnung der laufflächenerneuerung, nämlich darum, ob unter "Besohlung" jede auf die Laufflächen beschränkte Art der Reifenerneuerung zu verstehen ist oder - wie die Klägerin meint - nur ein bestimmtes technisches Verfahren zur Erneuerung der Laufflächen. Las Berufungsgericht führt hierzu aus: Das V/ort "Besohlung" möge eich zwar als Fachausdruck für die Laufflächenerneuerung erst in den letzten Jahren durchgesetzt haben; es sei aber tatsächlich schon sehr früh für die Laufflächenerneuerung verwendet worden, so z.B. von der Beklagten selbst bei ihrer Werbung vor. etwa 30 Jahren; auch in einem im JühS?. 1939 in der Fachzeitschrift "Die Gummibereifung" ernnhienenen Aufsatz von Müller "Neuzeitliches Besohlen der Autoreifen" sei der Begriff als bekannt behandelt worden. Es treffe daher nicht zu, daß erstmals die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1940 im Zusammenhang mit der von ihr in Lizenz genommenen englischen Becohlmethode das Wort "Besohlen" in Deutschland verv/endet hätte. Es sei auch nicht richtig, daß der Ausdruck "Besohlung" jemals eine bestimmte Technik der Laufflächenerneuerung bezeichnet hätte oder jedenfalls nach dem heutigen Sprachgebrauch bezeichne. Unter "Besohlen" sei vielmehr die Laufflächenerneuerung von Autoreifen schlechthin zu verstehen einschließlich des - heute freilich technisch überholten - Protektierens. Das ergebe sich für die frühere Zeit aus mehreren Aufsätzen in der Fachzeitschrift "Die Gummibereifung"; und aus der in diesem Rechtsstreit durch-
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geführten Beweisaufnahme, namentlich aus den Zeugenaussagen der Vulkaniseurmeister Knoblauch und Spicher sowie aus dem Sachverständigengutachten Bertram und dem darin wiedergegebenen Beschluß des Zentralverbandes des Deutschen Vulkanisierhandwerks vom 8. Oktober 1956 ergebe sich, daß auch jetzt kein Bedeutungswandel des Begriffs "Besohlen" eingetreten sei, sondern darunter nach wie vor jede Art der Laufflächenerneuerung einschließlich des Protektierens verstanden werde. Wenn aber schon die maßgebenden Fachkreise unter der "Besohlung" von Autoreifen auch heute noch die Laufflächenerneuerung schlechthin,im Gegensatz zur umfassenderen Runderneuerung verstünden, so könne mit um so größerer Berechtigung angenommen werden, daß der Personenkreis, an den sich die Werbung richte und dessen Auffassung von den Fachkreisen durch Reklame wesentlich beeinflußt werde, unter dem Begriff "Besohlung" erst recht nicht nur ein bestimmtes Verfahren der Laufflächenerneuerung verstehe. Es sei mithin festzustellen, daß als "Besohlen" jede Art der Laufflächenerneuerung anzusehen sei, daß dies so auch von den angesprochenen Verbraucherkreisen verstanden werde, und daß der Unterschied zwischen dem früheren Pro-tektieren und der heutigen Besohltechnik daher nicht ein Unterschied im Prinzip sei, sondern nur auf dem Fortschreiten der technischen Entwicklung beruhe.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
a)	Die Revision weist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. April 1951, GRUR 1951» 412 - Werbetext -, an sich mit Recht darauf.hin, daß ein Werbetext der Art, wie er hier von der Beklagten aufge-stellt worden ist, geeignet sein kann, den "Anschein eines besonders günstigen Angebots" im Sinne des § 3 UWG hervorzurufen (vgl. auch die neuere Entscheidung des Senats » zur sog. Alterswerbung vom 31. Mai I960 - I ZR 16/59 -
 
Alterswerbung/Sekt). Von dieser Auffassung ist aber ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Denn es hat die vom Landgericht ausgesprochene Klagabweisung nicht etwa deshalb bestätigt, weil der beanstandete Werbetext der Beklagten nicht geeignet wäre, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, weil die Klage also wegen Pehlens dieser Voraussetzung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG gar nicht schlüssig sein könnte, sondern deshalb, weil die Werbung der Beklagten weder unrichtig ist noch unrichtig wirkt und es daher an dem Tat-best andsmerkmal der "unrichtigen Angabe" im Sinne des § 3 DWG fehlt.
b)	Ebenfalls an sich richtig ist ferner der u.a. auf die Entscheidungen des Senats BGHZ 13, 244, 253 - Cupresa -; 27, 1, 10 - Emaillelack 28, 1, 3 ff - Buchgemeinschaft II - gestützte Hinweis der Revision, daß es bei der Anwendung der Vorschrift des § 3 UWG in der Regel auf die Meinung der von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise ankommt, daß eine Werbeangabe daher nicht nur dann unzulässig sein kann, wenn sie objektiv unrichtig ist, sondern auch schon dann, wenn zu demindest ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ihr etwas Unrichtiges entnimmt. Das Berufungsgericht ist aber auch in dies/em Punkt ersichtlich von der in der Rechtsprechung des Senats und auch sonst allgemein vertretenen Auffassung ausgegangen. Das Berufungsgericht hat zwar zunächst anhand von Aufsätzen in der Fachzeitschrift "Die Gummibereifung", auf Grund der in diesem Rechtsstreit teils im Wege der Zeugenaussage, teils im Wege des Sachverständigengutachtens erfolgten Bekundungen von Fachleuten und auf Grund des Beschlusses des Zentralverbands des Deutschen Vulkanisierhandv/erks vom 8. Oktober 1956 zu ermitteln ge-
 
sucht, was die Fachleute unter dem '’Besohlen'* von Autoreifen früher verstanden haben und heute verstehen. Ein solches Vorgehen ist aber nicht schon an sich unzulässig (vgl. BGHZ 28, 1, 3/4 - Buchgemeinschaft II BGH I ZR 13/59 vom 20. Juni I960 - Kunstglas). Denn das Berufungsgericht hat dann schließlich, worauf es hier in der Tat allein ankommt, eben doch auf die Auffassung der Verbraucher abge-otellt und die vorangehenden Erörterungen über die Auffassung der Fachleute ersichtlich nur deshalb angestollt, um daraus den Schluß zu ziehen, daß die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucherkreise,gerade weil ihre Auffassung wesentlich von den Fachkreisen durch deren Reklame beeinflußt werde, unter dem Begriff "Besohlen” nichts anderes verstehen als die Fachkreise, also insbesondere erst recht nicht nur ein bestimmtes Verfahren der laufflüchenerneuerung. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht auf die Meinung der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise, sondern auf die in Fachzeitschriften und sonst von Fachleuten vertretene Auffassung abgestellt, ist daher nicht berechtigt.
c)	Eine andere Frage ist es allerdings, ob Bedenken dagegen bestehen, in welcher Weise das Berufungsgericht die Auffassung der Publikumskreise, auf die es hier ankommt, festgeotellt hat. Aber auch in diesem Punkt können die Rügen der Revision keinen Erfolg haben.
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Die Revision verkennt vor allem, daß es in diesem Rechtsstreit nicht darauf ankommt, was das Publikum heutzutage unter einer jetzt durchzuführenden "Besohlung” verr steht, und auch nicht darauf, ob gegenüber dem Publikum früher eine der damals gebräuchlichen Daufflächenerneuerun-gen als "Besohlen" bezeichnet worden ist, sondern allein darauf, wie das Publikum die heutige Werbebehauptung eines Betriebes, daß er schon seit über 25 Jahren "besohle”,ver-
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steht, oh es nämlich meint, daß ein solcher Betrieb schon seit über 25 Jahren genau das tue, was man jetzt tut, wenn man "besohlt", oder ob es nicht vielmehr der Werbebehauptung lediglich entnimmt, daß ein solcher Betrieb während dieser Zeit jeweils das getan habe, was unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik dem heutigen "Besohlen" entspricht. Es trifft deshalb nicht den Kern der Sache, wenn die Revision darauf hinweist, daß das Publikum - heutzutage - beim Angebot einer Reifen-"Besohlung" eine Laufflächenerneuerung nach der modernen O-Ge-Hei-Methode und nicht nach einem primitiveren Verfahren erwarte, und daß sich das Wort "Besohlung" nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts erst in den letzten Jahren als Fachausdruck durchgesetzt habe.
Zu der hier allein entscheidenden Frage, wie eine heutige Werbebehauptung einer mehr als 25jährigen "Besohl" Tätigkeit zu verstehen ist, hat das Berufungsgericht,wie bereits erwähnt, zunächst die Auffassung der Fachkreise ermittelt. Es ist dabei zu der eindeutigen Feststellung gelangt, daß die maßgebenden Fachkreise unter einer "Besohlung" von Autoreifen sowohl für jetzt wie für früher dio Laufflächenerneuerung schlechthin (im Gegensatz zur umfassenderen Runderneuerung) verstehen. Sofern die Revision Einwendungen gegen diese Feststellung erheben will, handelt es sich, - soweit nicht überhaupt nur ein Mißverständnis vorliegt -, um einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Es war auch, um die Auffassung der Fachkreise zu dieser Frage zu ermitteln, weder die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens noch die Einholung eines Gutachtens der Industrie- und Handelskammern erforderlich, da dem Berufungsgericht insoweit bereits genügend Äußerungen von fachkundigen Personen Vorlagen, und zwar nicht nur in dem Gutachten des Sachverständigen
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 Bertram und in dem Beschluß des Zentralverbands des Deutschen Vulkanisierhandv/erks vom 8. Oktober 1956, deren Beweiskraft die Revision anzweifelt, sondern auch in den Aufsätzen in der Fachzeitschrift HDie Gummibereifung" und in den Aussagen der in diesem Rechtsstreit vernommenen Zeugen.
Aus der von ihm ermittelten Auffassung der Fachkreise hat das Berufungsgericht sodann auf die Auffassung der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucherkreise geschlossen. Dieses Vorgehen des Berufungsgerichts ist im Streitfall nicht zu beanstanden. Als eine unrichtige Angabe im Sinne des § 3 UWG würde die Werbebehauptung der Beklagten auf die davon angesprochenen Publikumskreise nach Lage der Sache nur dann wirken können, wenn das Publikum mit dem in der Werbebehauptung gebrauchten Begriff des "Besohlens" die Vorstellung eines bestimmten, nämlich des modernen Besohlverfahrens verbinden würde. Verstehen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon die Fachkreise unter der "Besohlung" nicht ein bestimmtes Verfahren, sondern die Laufflächenerneuerung schlechthin, so durfte das Berufungsgericht daraus ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß den Schluß ziehen, daß die von der Werbung angesprochenen Verbraucherkreise mit dem Begriff der "Besohlung" in dieser Werbebehauptung erst recht nicht die Vorstellung eines bestimmten Verfahrens der Laufflächenerneuerung verbinden. Dieser Schluß rechtfertigt sich bereits aus der vom Berufungsgericht angestellten Erwägung, daß die Auffassung des Publikums wesentlich von den Fachkreisen durch deren Reklame beeinflußt v/ird; er rechtfertigt sich darüber hinaus auch auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, daß den Verbraucher - anders als den Fachmann - ohnehin weniger das Verfahren als sein Ergebnis und dessen Preis interessiert. Entgegen der Meinung der
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Reviaion brauchte das Berufungsgericht zur Auffassung der Verbraucher daher nicht noch weitere Sachverständigengutachten einzuholen oder - was übrigens in den Tatsachenin-otanzen gar nicht beantragt war - eine demoskopische Mei-nungsbefragung durchführen zu lassen.
Wie bereits betont, geht es im Streitfall ja auch gar
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nicht darum, ob die Beklagte ihre jetzige Tätigkeit - die auch nach der Meinung der Klägerin ein ''Besohlen” ist - als "Besohlen” bezeichnen darf, sondern darum, ob sie sich einer mehr als 25.jährigen "Besohl"-Tätigkeit berühmen darf. Wie allgemein bekannt ist, hat gerade auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik einschließlich des Kraftfahrzeugzube-hörs und des Reparaturwesens in den letzten Jahrzehnten eine andauernde, rasche Entwicklung stattgefunden. Aus der Y/erbebehauptung eines Betriebes, seit über 25 Jahren auf einem bestimmten Gebiet des Kraftfahrzeugwesens tätig z\i sein, kann daher im Ernst niemand den Schluß ziehen, daß dieser Betrieb seit über 25 Jahren nach ein und demselben Verfahren arbeite. Es ist schon aus diesem Grunde höchst unwahrscheinlich, daß in der Behauptung der Beklagten, seit über 25 Jahren für das "Besohlen" von Reifen bekannt zu sein, jemand die Behauptung erblicken könnte, daß sie seit über 25 Jahren nach dem heutigen Verfahren "besohle”. Das könnte - noch nicht einmal notwendigerweise, immerhin aber möglicherweise - überhaupt nur dann der Pall sein, wenn im Publikum unter dem "Besohlen” ausschließlich das heutige Vulkanisierverfahren verstanden würde. Gerade das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
3. Wird der in der Werbebehau&tung der Beklagten verwendete Begriff des "Besohlens" so verstanden, wie unter 2) erörtert, so kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, für die Beurteilung der Klage unter dem Gesichts-
 
punkt dec § 3 UWG nur noch darauf an, ob die Beklagte tatsächlich seit über 25 Jahren ohne wesentliche Unterbrechungen laufflächenerneuerungen, und zwar gleichgültig nach welcher IJethode, ausgeführt hat. Bas Berufungsgericht erachtet auch das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich auf Grund der Aussagen der Zeugen
 und vor allem des Zeugen Schf für einwandfrei erwiesen.
Die Revision rügt es demgegenüber als eine Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag der Klägerin übergangen habe, aus den Geschäftsbüchern der Beklagten festzustellen, daß diese in den Jahren 1936 bis 1951, also rund 15 Jahre lang, überhaupt keine Laufflächen-erneucrungen, v/edcr durch Aufvulkanisieren von fertig bezogenen Laufflächen noch durch Aufkleben von Laufflächen, ausgeführt habe. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben* Es ist zv/ar richtig, daß die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 8. Juni 1957 einen solchen Beweisantrag schriftsätzlich angekündigt hatte. Nachdem aber die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. Juli 1957 bemerkt hatte, daß dieser Beweisantrag unzulässigerweise lediglich der Erforschung dienen solle, kündigte die Klägerin in einem weiteren, ebenfalls noch vor der ersten Verhandlung in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz vom 2. November 1957 einen anderen Beweisantrag an, nämlich den Antrag, die Vulkanisiergehilfen St^^^ und Sch^|P als Zeugen sowie den Inhaber	sen.	der	Beklagten
 als Partei darüber zu vernehmen, daß die Beklagte nur etwa
1	bis 2 Jahre protektiert” habe und sich erst seit etwa
2	Jahren mit der "Besohlung” befasse. Nachdem den Parteien in der Verhandlung vom 7. November 1957 nachgelassen worden war, weitere Beweise über das Verfahren der Beklagten in den letzten 25 Jahren anzutreten, benannte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Dezember 1957 zu diesem Be-
v/eisthema wiederum nur Zeugen, nämlich -und Sc	-	nun	auch	noch	Sch	und
 und
Demzu-
folge wurde in dem Beweisbeschluß vom 16. Juni 1958 zu der Frage, ob die Beklagte, seit 1927 über einen Zeitraum
 vorgenommen habe, auch nur die Vernehmung von Zeugen sowie des Mitinhabers der Beklagten angeordnet. Daraus ist zu entnehmen, daß die Klägerin den in der Berufungsbegründung angekündigten Beweisantrag auf Vorlegung der Geschäftsbücher der Beklagten dann tatsächlich gar nicht gestellt hat. Es ist au3 den Akten auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin nach dem Erlaß des Beweisbesdilusses vom 16.Juni 1958 oder nach der Durchführung der darin angeordneten Beweisaufnahme nochmals auf den in der Serufungsbegründung angekündigten Beweisantrag zurückgekommen wäre.
4. Ist demnach das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, daß die angegriffene Werbebehauptung der Beklagten keine unrichtige Angabe im Sinne des § 3 DWG enthält, rechtlich nicht zu beanstanden, so bleibt nach Lage der Sache auch kein Raum für den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Weitere Umstände, die einen solchen Vorwurf gegen die Beklagte rechtfertigen könnten, 3ind von der Klägerin nicht vorgetragen worden.
von mehr als 25 Jahren dauernd Laufflächenerneuerungen
 
5. Die Revision der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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 Krüger-Nieland	Spreng
 Löscher Spengler