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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin, die ihren Sitz seit jeher in H^m^hat und in B^|P^ eine Zweigniederlassung unterhält, stand vor dem Krieg und während des Krieges mit der B^H^ Niederlassung der Bank in laufender Geschäftsverbindung© Die Bank, Niederlassung B^|^, ist gemäß § 3 Abs 3 der 35© DVO z UmstG- als in die Bundesrepublik, Sitz niit Wirkung vom 6© Mai 1947 verlagert anerkannt0 Die Beklagte ist ein Nachfolgeinstitut der westdeutschen Niederlassung der D^m^ Banko Am 8© Mai 1945 bestand für die Klägerin auf ihrem Pestgeldkonto bei der Bank, Niederlassung ein Guthaben von 1 100 000 RM© Die D^m^Bank B^|^ lehnte nach Erlaß der Umstellungsbestimmungen die Umstellung dieses Guthabens ab, weil sie die Klägerin auf einem Trattenkonto wegen eines ihr gewährten Akzeptkredits mit 2 250 000 RM belastet und das Guthaben mit dieser Schuld verrechnet hatte0 Mit der Klage fordert die Klägerin von der Beklagten als Nachfolgeinstitut das Guthaben ihres Festgeldkontos unter Umstellung im Verhältnis von 100 i 6,5 - 71 500 DMo Sie trägt vor BGBl I, 1439)o Ein Rückgriffs recht der DpUPPBank gegen die Klägerin komme daher nicht in Betrachte Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages geltend gemacht* Der Anspruch der Klägerin aus ihrem Guthaben'auf dem Festgeldkonto sei durch Verrechnung oder Aufrechnung mit dem Akzept kredit erloschen* Der Akzeptkredit sei wie ein Barkredit zu behandeln* Aus den Wechseln hafte die. Io Eie Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ah, als der Bank aus dem Äkzeptkredit eine Forderung gegen di Klägerin zusteht0 Ist dies der Fall, so konnte die Bank diesen Anspruch gegen die Forderung der Klägerin aus deren Festgeldkonto verrechnen und die Beklagte kann sich nach § 5 Abs 3 des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29° März 1952 (BGBl I, 217) hierauf berufen spreche auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Wolldecken-geschäfteso Bas Reich habe diesen Kredit zu dem Zweck der Eüstungs-finanzierung gegeben» in die die Bank unter Übernahme ihrer Haftung eingeschaltet worden sei® Von einer Kreditschöpfung durch die Akzepte sei nichts festziistellen«, Wechselmäßige Verpflichtungen der Bank gegenüber der beständen nicht mehr« Es habe nicht beachtet* daß die Klägerin buchmäßig für den Akzeptbetrag so belastet worden sei* als ob sie von der Bank ein Barlehn erhalten hätte«, Bas Urteil sei in sich widerspruchsvoll* da das Berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt habe, daß die Akzepte von der Klägerin selbst zu dem Biskont gegeben worden seien* während an anderen Stellen im Urteil ausgeführt sei* die Bank habe die von ihr akzeptierten Wechsel der zu dem Biskont weitergereichto Aus der "unglücklichen" Fassung der Nr 46 AGB könne kein Argument gegen den BarlehnsCharakter des Geschäftes Ber Senat hat sich mit dem vorliegenden Kreditfall in Rechtsstreit der Klägerin, gegen die Bank (AZ I ZR 134/54) befaßto Bie Frage* ob ein Vertrag über die Gewährung eines Akzeptkredits eine Geschäftsbesorgung oder eine Bariehns abrede enthält* kann* wie der Senat in jenem* heute verkündete Urteil ausgeführt hat* nicht allgemein entschieden werden; vielmehr hängt von den Umständen des einzelnen Falles die Rechtsnatur des Vertrages abo Wenn das angefochtene Urteil davon ausgeht* daß die Akzepte von der Klägerin selbst zu dem Diskont gegeben worden seien* während es an anderen Stellen ausführt, die B^m^ Bank habe die Akzepte der zu dem Diskont weiterge- reicht* so liegt darin entgegen der Auffassung der Revision kein Widerspruch« Nach den vorgelegten Urkunden hat die DflHI Bank die Akzepte zusammen mit dem von der Klägerin an die gerichteten Schreiben an letztere übermittelt« Hiernach ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt* die Klägerin und nicht die Bank mit der D^m^-K^gp in unmittelbare Recht she Ziehungen getreten, indem sie, die Klägerin* die Wechsel an die verkauft hat« Die Bank hat also bei dem Diskont-Geschäft nicht im eigenen Namen* geschweige denn für eigene Rechnung gehandelt« Es kann daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht von einer “Refinanzierung” durch die Bank die Rede sein* da eine solche .voraussetzen würde, daß die Bank die Wechsel zu- • nächst angekauft upd dann an die verkauft hätte«, Wie der erkennende Senat in seinem Urteil I ZR 134/54 näher ausgeführt hat, liegt in dem zur Entscheidung stehen • den Fall ein Geschäftsbesorgungsvertrag und keine Darlehnsvereinbarung vor0 Da ein Akzeptkredit sowohl in der Form des Ge- • schäftsbesorgungsvertrages als auch in der des Darlehns gewährt werden kann, muß die Beklagte, die aus einem von der D^^[^ Bank gewährten Darlehn Rechte herleiten will, einen Sachverhalt behaupten und beweisen, aus dem auf eine Darlehnsabrede geschlossen werden kanno Hieran fehlt es aber0 Die Tatsache allein, daß die Bank durch die Akzeptierung in ihrem Vermögen gebunden wurde, vermag die erforderliche Darlehnsabrede nicht zu ersetzen, wie sich schon daraus ergibt, daß auch bei jedem Gefälligkeitsakzept eine solche Bindung erfolgt; auch dort kannl1 wie im vorliegenden Fall, die Bindung zu einer tatsächlichen Vermögensaufwendung werden, wenn der Kunde seiner Dek* • kungspflicht nicht nachkommt und die Bank nun eigene Mittel zur Einlösung des Wechsels aufwenden muß; trotzdem enthält das Ge« • fälligkeitsakzept zweifellos keine Darlehnsabrede0 Die Buchungen der Bank ergeben nichts, was für die Gewährung eines Dar« • lehns sprechen könnteo Der Diskonterlös wurde von der nicht der Bank, sondern der Klägerin zur Verfügung gestellte Wie die Beklagte auf S 3 ihres Schriftsatzes vom 26o November 1934 ausführt, hat die bei der Überweisung des Diskonterlöses an die Bank ausdrücklich das Konto angegeben, das die Klägerin dort unterhielte Damit ist klargestellt, daß die Bank nicht nach Belieben mit dem von der überwiesenen Dis- gerin die Rechtslage so anzusehen ist, als hätte die DflHpi Bank die Wechselanspruche der erfüllt und da mit Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB gemacht0 Zur Begründung im einzelnen wird auf das bezeichnete Urteil verwiesene Da hiernach die Bank zutreffend den der Kläge-

Zitierte Normen: § 286 ZPO
©BerufungsgerichtAkzeptkreditAnspruchKlägerinRevisionBankwechseln

Volltext der Entscheidung

"I
/
I ZR^ 89/55
Verkündet am 16o Dezember 1955 •grUnau? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge~ ,	schäftsstelle
2512 044	J)7
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Kreditbank	AG	in
 vertreten durch ihren Vorstand
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«,
gegen
 die Firma Co	&	Öo©,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 h0c0 Wilde, Dr© Krüger-Nieland, Dr© Nasteiski, . Dr© Weiß und Dr0 NÖrr
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2© Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15© März 1955 aufgehoben0
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg, Kammer 4 für Handelssachen, vom 9o Juni 1954 die Klage abgewiesen©
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin aufer-legt©
Von Rechts wegen
- 2
• - *
TatbeeSands
. - * * \
Die Klägerin, die ihren Sitz seit jeher in H^m^hat und in B^|P^ eine Zweigniederlassung unterhält, stand vor dem Krieg und während des Krieges mit der B^H^ Niederlassung der	Bank	in laufender Geschäftsverbindung© Die
 Bank, Niederlassung B^|^, ist gemäß § 3 Abs 3 der 35© DVO z UmstG- als in die Bundesrepublik, Sitz	niit
 Wirkung vom 6© Mai 1947 verlagert anerkannt0 Die Beklagte ist ein Nachfolgeinstitut der westdeutschen Niederlassung der D^m^ Banko Am 8© Mai 1945 bestand für die Klägerin auf ihrem Pestgeldkonto bei der	Bank, Niederlassung
 ein Guthaben von 1 100 000 RM© Die D^m^Bank B^|^ lehnte nach Erlaß der Umstellungsbestimmungen die Umstellung dieses Guthabens ab, weil sie die Klägerin auf einem Trattenkonto wegen eines ihr gewährten Akzeptkredits mit 2 250 000 RM belastet und das Guthaben mit dieser Schuld verrechnet hatte0
Der Akzeptkredit geht auf ein von der B^|H^ Bank finanziertes Wolldeckengeschäft aus dem Jahre 1944 zurücko Die Klägerin sollte damals zusammen mit anderen Firmen für das Reich aus Spanien Wolldecken im Werte von 14 MilloRM einführem Die Gewährung des Akzeptkredits vollzog sich in folgender Weises
 Die	übersandte	der	Klägerin Wechselformulare, in denen die	Bank	als	Bezogene erschien© Die
 Klägerin unterschrieb die Wechsel als Ausstellerin, versah sie mit ihrem Blanko-Indossament und schickte sie nebst einem von ihr gleichfalls unterschriebenen Blanko-Placierungssclirei-ben an die	Bank	zurück©	Diese	akzeptierte	die	T,7ech~
sel, belastete die Klägerin mit dem Wechselbetrag auf deren Trattenkonto und mit der Akzeptprovision auf deren laufendem Konto und gab dann die Wedhsel, ohne sie zu girieren, unter
*• 3
Verwendung dee Placierungsschreibens der Klägerin, in das die
« Bank den Namen der 3)PPJP ‘^PHPP AGin Bppp eingesetzt hatte, an die üPP^~K4RHP^ zur DiSkontierungo Die DP[|P-'Kpppp^ bestätigte der Klägerin den Empfang der mit dem Placierungsschreiben durch die Beklagte übermittelten Akzep tes diskontierte diese, schrieb in einem für die Klägerin auf gemachten Ausgleichskonto den Diskonterlös der Klägerin gut und belastete gleichzeitig .die Klägerin mit dem an die Ippp|p BahK zugunsten der. Klägerin vergüteten Diskonterlös0 Nachdem der Diskonterlös bei der	Bank	eingegangen	war, brachte
 diese ihn der Klägerin auf deren Girokonto guto
 Infolge der Kriegsereignisse konnte die Klägerin das V.'oll-*] deckengeschäft nicht zu Ende führen und auch nieht der D|^p PP Bank den am Fälligkeitstage, dem 7o Februar 1945? in Höhe von 2,75 Mill«» KM noch bestehenden'Kredit zurückzahlen, da sie selbst insoweit keine Bezahlung erhalten hatte«» Zum Zweck der Prolongierung zog sie auf die IpppppBank elf neue Wechsel z.u Je 250 000 BM per 24o März 1945, die in der oben dargelegten Weise behandelt wurden«» Die Klägerin zahlte hiervon vor Verfall dieser Wechsel 500 000 RM an die Ippp[^ Bank zurücko Über den Restbetrag von 2,25 Mill«» RM wurden am 24o März 1945 neue Prolongationswechsel gegeben, fällig am 8«, Mai 1945o Die Klägerin sollte der D^PPP Bank den Betrag am 7o Mai 1945 zahlen«» Diese verfuhr mit den Wechseln in gleicher Weise wie bisher«» Die D^p||P-K^^ppp AG hat die Wechsel bisher nicht zur Zahlung vorgelegto Wo sich die Wechsel befinden, ist unbekannt«» Die Klägerin« hat den entsprechenden Betrag an die Bank nicht gezahlt«»
Mit der Klage fordert die Klägerin von der Beklagten als Nachfolgeinstitut das Guthaben ihres Festgeldkontos unter Umstellung im Verhältnis von 100 i 6,5 - 71 500 DMo Sie trägt
 vor

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Die	Bank	könne	keine Forderungen gegen die Klä-
gerin aus den Akzeptkrediten Verrechnen oder aufrechnen«, weil die ^ÄBHP Bank hei diesem Geschäft nicht Kreditgeherin gewesen sei? sondern nur die Funktion einer Bürgin gehabt habe* Die Akzepte der Bank hätten lediglich dazu gedient«, die Forderungen der	AG? hei der es sich um eine reichs
 eigene Gesellschaft gehandelt habe, gegen die Klägerin auf eventuelle Rückzahlung des im voraus geleisteten Kaufpreises zu sichern* Eine Darlehnsverpflichtung der Klägerin gegenüber der D«» Bank.sei nicht entstandene Die Forderung der
AG gegen die DpJJPP Bank aus den Wechselak-zepten sei erloschen (§ 41 Buchst a des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21* September 1953.- BGBl I, 1439)o Ein Rückgriffs recht der DpUPPBank gegen die Klägerin komme daher nicht in Betrachte
 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages geltend gemacht*
Der Anspruch der Klägerin aus ihrem Guthaben'auf dem Festgeldkonto sei durch Verrechnung oder Aufrechnung mit dem Akzept kredit erloschen* Der Akzeptkredit sei wie ein Barkredit zu behandeln* Aus den Wechseln hafte die. D^ppP Bank als Akzeptantin y während ..die Klägerin aus dem Kreditvertrag? der als Darlehnsvertrag anzusehen sei? ihr zur Zahlung verpflichtet sei*
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt? das Ober landesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen* Mit der Revision erstrebt • die Beklagte die Klageabweisung« Die Klägerin bittet um Zurückweisung.der Revision«,
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Entscheidungsgründe?
Io Eie Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ah, als der	Bank aus dem Äkzeptkredit eine Forderung gegen di
 Klägerin zusteht0 Ist dies der Fall, so konnte die Bank diesen Anspruch gegen die Forderung der Klägerin aus deren Festgeldkonto verrechnen und die Beklagte kann sich nach § 5 Abs 3 des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29° März 1952 (BGBl I, 217) hierauf berufen
IIc' Bas Berufungsgericht hat zur Frage der rechtlichen Natur des gewährten Akzeptkredits ausgeführt?
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Bei dem Akzeptkredit habe nicht eine Barlehnsgewährung, sondern eine Geschäftsbesorgung für die Klägerin, eine"Kredit- , leihe”, Vorgelegen, die nicht zu einem Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Kredits, sondern nur zu einem Anspruch auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit habe füh-. ren könneno Weder sei eine ausdrückliche oder Stillschweigen- * ,, de Barlehnsabrede getroffen worden noch sei ein Handelsbrauch l‘^* dahin festzustellen, daß die Gewährung eines Akzeptkredits die ; Begründung einer Barlehnsschuld in sich schließe0 Bie einzige Abrede, die über die Verpflichtungen des Bankkunden getroffen . worden sei, fände sich in Nr 46 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB), wo aber nicht von der Rückzahlung eines Barlehns, sondern der Beckung einer Wechselverbindlich- ,• keit die Rede seio Barlehnsbedingungen, insbesondere Zinsabreder» . fehlteno Bie Akzepte der BtfHp|^Bank seien von der Klägerin I' selbst zu dem Biskont gegeben? es liege also kein auf eigene Rech-1. ; nung der	Bank	vorgenoramenes	Beclcungsgeschäft, keine I .
'»Refinanzierung” vor0 Bamit stimme auch die buchmäßige Behänd- * lung des Geschäftes überein«, Biese rechtliche Würdigung ent- jfc;
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spreche auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Wolldecken-geschäfteso Bas Reich habe diesen Kredit zu dem Zweck der Eüstungs-finanzierung gegeben» in die die	Bank unter Übernahme
 ihrer Haftung eingeschaltet worden sei® Von einer Kreditschöpfung durch die Akzepte sei nichts festziistellen«, Wechselmäßige Verpflichtungen der	Bank	gegenüber	der
 beständen nicht mehr«
Die Revision vertritt demgegenüber*die Auffassung« beim Akzeptkredit stelle sich die Kredithingabe als Darlehnsgewäh-rung dar« Da die Bank? so führt die Revision aus* frei wählen könne» ob sie.den Kredit in Form eines Bar- oder Akzeptkredits gewähren wolle* müßten beide Kreditforderungen rechtlich gleich? nämlich als Barlehn«, behandelt werdeno Gleichgültig sei«, daß die Bank die Mittel nicht bar gegeben habe; mehr als Verschaffung der Kreditsumme auf Kosten des Barlehnsgebers sei zu dem Begriff des Barlehns nicht notwendig; das Vermögen der Bank sei aber durch die von ihr eingegangenen Akzeptverpflichtungen entreichert worden«, Es bedürfe also keiner Parteiabrede über die Barlehns ge Währung«»
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Unter Rüge der Verletzung des § 286 ZPO trä&t die Revision weiter vors Bas Berufungsgericht habe übersehen* daß die Klägerin Zinsen gezahlt habe* da solche im Biskontsatz enthalten gewesen seien«. Es habe nicht beachtet* daß die Klägerin buchmäßig für den Akzeptbetrag so belastet worden sei* als ob sie von der	Bank	ein	Barlehn	erhalten hätte«, Bas Urteil
 sei in sich widerspruchsvoll* da das Berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt habe, daß die Akzepte von der Klägerin selbst zu dem Biskont gegeben worden seien* während an anderen Stellen im Urteil ausgeführt sei* die	Bank	habe die
 von ihr akzeptierten Wechsel der	zu dem Biskont
 weitergereichto Aus der "unglücklichen" Fassung der Nr 46 AGB könne kein Argument gegen den BarlehnsCharakter des Geschäftes

gewonnen werden * da diese Bestimmung einen von dem Darlehen'^ abhängigen Rückzahlungsanspruch begründe«
Biese Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben«,
Ber Senat hat sich mit dem vorliegenden Kreditfall in Rechtsstreit der Klägerin, gegen die	Bank	(AZ	I	ZR
 134/54) befaßto Bie Frage* ob ein Vertrag über die Gewährung eines Akzeptkredits eine Geschäftsbesorgung oder eine Bariehns abrede enthält* kann* wie der Senat in jenem* heute verkündete Urteil ausgeführt hat* nicht allgemein entschieden werden; vielmehr hängt von den Umständen des einzelnen Falles die Rechtsnatur des Vertrages abo
 Wenn das angefochtene Urteil davon ausgeht* daß die Akzepte von der Klägerin selbst zu dem Diskont gegeben worden seien* während es an anderen Stellen ausführt, die B^m^ Bank habe die Akzepte der	zu dem Diskont weiterge-
reicht* so liegt darin entgegen der Auffassung der Revision kein Widerspruch« Nach den vorgelegten Urkunden hat die DflHI Bank die Akzepte zusammen mit dem von der Klägerin an die gerichteten Schreiben an letztere übermittelt« Hiernach ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt* die Klägerin und nicht die Bank mit der D^m^-K^gp in unmittelbare Recht she Ziehungen getreten, indem sie, die Klägerin* die Wechsel an die	verkauft
 hat« Die Bank hat also bei dem Diskont-Geschäft nicht im eigenen Namen* geschweige denn für eigene Rechnung gehandelt« Es kann daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht von einer “Refinanzierung” durch die Bank die Rede sein* da eine solche .voraussetzen würde, daß die Bank die Wechsel zu- • nächst angekauft upd dann an die	verkauft
 hätte«,
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t *

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil I ZR 134/54 näher ausgeführt hat, liegt in dem zur Entscheidung stehen • den Fall ein Geschäftsbesorgungsvertrag und keine Darlehnsvereinbarung vor0 Da ein Akzeptkredit sowohl in der Form des Ge- • schäftsbesorgungsvertrages als auch in der des Darlehns gewährt werden kann, muß die Beklagte, die aus einem von der D^^[^ Bank gewährten Darlehn Rechte herleiten will, einen Sachverhalt behaupten und beweisen, aus dem auf eine Darlehnsabrede geschlossen werden kanno Hieran fehlt es aber0 Die Tatsache allein, daß die Bank durch die Akzeptierung in ihrem Vermögen gebunden wurde, vermag die erforderliche Darlehnsabrede nicht zu ersetzen, wie sich schon daraus ergibt, daß auch bei jedem Gefälligkeitsakzept eine solche Bindung erfolgt; auch dort kannl1 wie im vorliegenden Fall, die Bindung zu einer tatsächlichen Vermögensaufwendung werden, wenn der Kunde seiner Dek* • kungspflicht nicht nachkommt und die Bank nun eigene Mittel zur Einlösung des Wechsels aufwenden muß; trotzdem enthält das Ge« • fälligkeitsakzept zweifellos keine Darlehnsabrede0 Die Buchungen der Bank ergeben nichts, was für die Gewährung eines Dar« • lehns sprechen könnteo Der Diskonterlös wurde von der
 nicht der	Bank,	sondern der Klägerin zur
 Verfügung gestellte Wie die Beklagte auf S 3 ihres Schriftsatzes vom 26o November 1934 ausführt, hat die bei der Überweisung des Diskonterlöses an die	Bank
 ausdrücklich das Konto angegeben, das die Klägerin dort unterhielte Damit ist klargestellt, daß die	Bank	nicht nach
 Belieben mit dem von der	überwiesenen	Dis-
konterlös verfahren durfte, sondern ihn der Klägerin gutschreiben mußte, wie dies auch geschehen isto Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß zwischen der Bank und der Klägerin jede Zinsabrede fehlte0 Mit dem Diskont, den die Klägerin als Zwischenzins an die
 zahlte, hatte die D^pJJp Bank weder unmittelbar noch mittelbar etwas zu tun«, Schließlich ist dem Berufungsgericht auch
 darin beizutreten, daß die Bestimmung der Nr 46 AGB, die unstreitig Vertragsinhalt geworden und auf den vorliegenden Pall anzuwenden ist, gegen und nicht für die Annahme eines Barlehns spriehto Wenn die Bank "für Rechnung” der Klägerin akzeptiert hat, so hat sie die Wechsel im Interesse der Klägerin und nich' im eigenen Interesse angenommene Hieraus und aus der Bestimmung der Deckungspflicht ist viel eher auf das Vorliegen eines Geschä ft sbesorgungsVertrages als einer Darlehnsvereinbarung zu schließen-»
IIIo Trotzdem kann der Revision der Erfolg nicht versagt werden, da im Verhältnis zwischen der	Bank	und der Kl»
gerin die Rechtslage so anzusehen ist, als hätte die DflHpi Bank die Wechselanspruche der	erfüllt	und	da
 mit Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB gemacht0 Zur Begründung im einzelnen wird auf das bezeichnete Urteil verwiesene
 Da hiernach die	Bank zutreffend den der Kläge-
rin aus ihrem Pestgeldkonto zustehenden Anspruch mit dem Debet-Saldo auf dem Trattenkonto verrechnet hat, steht der Klägerin kein Anspruch aus ihrem Pestgeldkonto mehr zUc-Die Klage
 war daher mit der sieh aus § 91 ZPO ergehenden Kostenfolge ab-zuweisen*
Wilde
 Weiß
Kruger-Nieland
 Nörr
Nastelski