Kaufabschluß Kenntnis .von der Herkunft des Schiff es und ließ sich von der’ Beklagten unter dem 22» Oktober 1946 besonders bestätigen, daß.das Schiff-sich frei von allen lasten und Schulden befinde und ihm prozeßfrei übergeben werde trat dem Kläger am 13 0 Januar 1950 »»die-'Ihm- aus -Anlaß seines Schiffskaufes gegen die Beklagte als Verkauf er. ab« Der Kläger verlangt mit :der yo.r-1 liegenden Klage Schadensersatz aus abgetretenen Rechten des weil die Beklagte schuldhaft einen Vertrag über -ein unmögliche Leistung, geschlossen,; darüber hinaus den Vertrags-Schluß durch unzutreffende xmd irreführende Erklärungen schadhaft herbeigeführt und schließlich auch die ;vertragliche pflichtung übernommen habe, das Schiff dem Käufer frei von allen Lasten und Schulden und prozeßfrei zu übergeben« Daneben verlangt der Kläger aus eigenem Recht Schadens^ ersatz von der Beklagten, da sie auch ihm gegenüber bei der! Umschreibung des Schiffes im Schiffsregister die Herkunft d'e£ Schiff es verschwiegen und ^ wahrheitswidrig: versichert habe, <£j2> sie in der Verfügung nicht durch Gesetz 52 behindert sei diese Weise habe sich die Beklagte an der von T^^B begangen/ Täuschung beteiligt und hafte ihm daher ebenso wie unerlaubter Handlung« Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit er volle Verurteilung der Beklagten erstrebt« Die Beklagte * hat sich der Re'vision angeschlossen und erbittet volle Klag- 'Das Berufungsgericht leitet abgetretene Ansprüche des Klägers, aus der Gewährleistungspflicht -der Beklagten gegenüber für Mängel im Recht (§§ 434 > 440 BOB) und aus'der von ihr übernommenen Verpflichtung her,.das Schiff »frei von allen Lasten und Schulden sowie prozeßfrei" zu übergeben» Es , sieht hierin ein. Garantieversprechen, das ausweislich des -Briefwechsels zv/ischen der Beklagten und ausdrücklich mit Rücksicht auf die holländische Herkunft des Schiffes und die daraus hergeleiteten Bedenken verlangt und gegeben worden sei und mithin das Nichtbestehen eines Restitutionsanspruches umfasse» ■* . Das Berufungsgericht folgert aus den Umstanden, insbesondere aus der Tatsache,'!'daß die Garantie gerade mit Rücksicht auf die Bedenken des ippp wegen einer eventuellen Restitution gefordert und von der Beklagten gegeben v/urde, daß sie mehr enthielt, als eine Zusicherung ordnungsmäßiger Vertragserfüllung,' daß sie vielmehr selbständig und unsib-hängig vom Vertrage den Käufer so zu stellen versprach, als sei das Schiff schulden- und lastenfrei und auch nicht von Ansprüchen Dritter betroffen» den sie in ihrer Klagebeantwortung vom ?.,j August 1950 in Bezug genommen hat* In diesen beiden Schrift Sätzen behauptet die Beklagte unter Berufung auf das Zeugnis ihres früheren Direktors daß T^JB in voller Kenntnis der maßgeblichen Umstande -das von ihm erkannte tatsächliche1 Risiko bewußt übernommen habe. Auf dieses Beweisangenot’ brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, Es enthalt keine konkreten tatsächlichen Angaben über den Inhalt und Zeit der gegenüber gegebenen Erklärungen, sondern hc--^| mit anderen'Worten, den ihm durch die Inanspruchnahme entstandenen wirtschaf'blichen Ausfall zu .ersetzen.--■■Nachdem: eine solche ■■.■-Inanspruchnahme tatsächlich erfolgt und das Schiff an die Militärregierung herausgegeben worden ist, haftet die Beklagte hinsicht1ich des entstandenen wirtschaft-liehen Ausfalls primär auf Erfüllung ihres Garantieversprechens nicht sekundär auf Schadensersatz, wie das Berufungsgericnt irrtümlich annimmt * . Da die Garantie ..auf die rein tatsächliche Inanspruchnahme des Schiffes ahgestellt istj wird sie bereits durch das Restitütionsverlangen der Militärregierung ausgelöst, ohne daß für eine Untersuchung Raum •bleibt1, ob das Hesti-tutiö.nsverlangen rechtlich begründet war oder nicht,, Die irrtümliche Beurteilung der Verpflichtung der Beklagten als einer reinen Schadensersatzpflicht veranlaßt das Berufungsgericht zu einer fälschen Bemessung des Klageanspruches* letzterer' erschöpft sich nicht in einem ziffernmäßigen Anspruch auf Rückzahlung eines Kaufpreises, sondern hat das Einstehen der Beklagten für den wirtschaftlichen Ausfall zu dem Gegenstände, der dem aus.der Wegnahme:des Schiffes erwachsen ist0 Hächdeiii er das Schiff an den Kläger verkauft hat, wird der Ausfall weitgehend durch die Regreß-ansprüche bestimmt, die der Kläger gegen ihn mit Erfolg erhoben hat* Ihnen gegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß auch beim Verkauf des Schiffes seine hollän- dische Herkunft verschwiegen habe0 Denn gerade das ist der Umstand, für dessen.Eolgen die Beklagte einzustehen versprochen hatte c, Sie würde ihrer .Verpflichtung aus der Garantie, wie auch der gebotenen:Rücksichtnahme-auf Treu und Glauben widersprechen, wenn sie oder seinem Rechtsnachfolger gegen- bezahlte Kaufpreis, soweit dieser, noch nicht bei der messung seiner Regreßansprüche gegen herangezogen worden sein sollteo Das Urteil Uber die abgetretenen Ansprüche de laßt sich infolgedessen in seiner Gesamtheit nicht halten, auch soweit eine Verurteilung der Beklagten bereit, erfolgt ist,. Der Klageanspruch muß der Hohe nach anders be rechnet werden,.Hierzu reichen die bisherigen'tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, nicht aus, sondern es ist eine neue Verhandlung und Entscheidung vor dem Berufun gericht erforderlich, • ' Es komrn hinzu, daß die angebliche Täuschiyxig :der -Beklagten für den Erwerb des Schiffes nicht-kausal gewesen sein kann, da sie ■ erst bei der umsehreibung des Schiffes, also nachtAbschluB und Erfüllung des Kaufvertrages zwischen Kläger und f{
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I _ ZRu 89/52 V e r k ii n d e t
am 13 - .;Januar 19hißkß'ß
a nan , ■; Ju s t i z o b er s e kret är ; a f f k ■ ßkßkM
s Urkundsbeamter der G-e-sehaftsstelle
I m ]\T a m a n des V o 1 k e s
des.Schutenschiffers Erich :3? s traße ■ ^ 0O u
In dem Rechtsstreit
7 h(
Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
— Prozeßbevollmächtigter s ; Rechtsanwalt
gegen;;''
die,,;.Irma; Artnur K MBp & COo, Hf
- Proseßbevollmächtigter?
■ Beklagte. Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, .
-Rechtsanwalt' Prof„ Br»
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
.V*.
mündliche Verhandlung vom 13» Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. l?ftdenrnaier, Schmidt, Br. Birnbach, Br, Benkard und Br. Hasteiski
für Recht erkannt? r, ■
;f. üB/m . ;v r • ;•
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Auf die Revision BeiderfParteien wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts su Ha.mhu.rg vom 9° Januar 1952 aufgehobene Bie Sache ' wird zur anderweiten? Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zur ücltv erwiesen*
Von Rechts wegen
e s t an d i_
■■■■■/.. .Die Beklagte war Eigentümerin eines Seeschleppers
II«, der durch Umbau eines im Jahre 1942 in Holland erworbenen Binnenschleppers entstanden und .
Während des Krieges von ihr benützt;-worden. war;« Hacli dem Kriege verkaufte sie das Eahrzeug im Herbst 1946 an den Schiffsmakler T^p für 45.000 HM. TpP erhielt erst nach . Kaufabschluß Kenntnis .von der Herkunft des Schiff es und ließ sich von der’ Beklagten unter dem 22» Oktober 1946 besonders bestätigen, daß.das Schiff-sich frei von allen lasten und Schulden befinde und ihm prozeßfrei übergeben werde
. Tpp verwertete den Kessel und die Maschinen gesondert und verkaufte. am 22. August 1947 den Rumpf des "Mp|p II" an:, den Kläger .unter -Verschweigung der holländischen Herkunft des Schiffes für -18.0001RM. Die Eintragung des Eigentumsübergangs im Schiffsregister veranlaßte'die Beklagte auf Ersuchen des l'PP am 22. Dezember 1947 direkt auf den Hamen des Klägers. Dabei gaben beide Parteien vor dem Registergericht die Erklärung ab, daß die Voraussetzungen des Militärrogierungs-gesetzes Kr 52 nicht gegeben seien. Die Eintragung des Eigentumsüberganges erfolgte, nachdem das Registergericht im Juni 1948 die Genehmigung der Militärregierung eingeholt hatte, an 4. Oktober 1948 im Binnenschiffahrtsregister.
• Schon im Sommer 1948 hatte die niederländische Regierung Ansprüche auf Rückerstattungdes "M^pP 11” / bei der Militärregierung angemeldet. Der-Einspruch des Klägers wurde verworfen,und der Klager mußte am 15. Oktober 1948 das Schiff an die Militärregierung ausliefern.
Der Kläger versuchte zunächst von seinem Verkäufer Trost Schadensersatz wegen Verschv/eigens der Herkunft des Schiffes zu erhalten. Er erzielte zwar ein obsiegendes und rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von 22.000 DM,*konnte es jedoch nicht
vollstrecken, da Trost'vermögenslos ist
trat dem Kläger am 13 0 Januar 1950 »»die-'Ihm- aus -Anlaß seines Schiffskaufes gegen die Beklagte als Verkauf er. Ik/ zustehenden Ansprüche! ab« Der Kläger verlangt mit :der yo.r-1 liegenden Klage Schadensersatz aus abgetretenen Rechten des weil die Beklagte schuldhaft einen Vertrag über -ein unmögliche Leistung, geschlossen,; darüber hinaus den Vertrags-Schluß durch unzutreffende xmd irreführende Erklärungen schadhaft herbeigeführt und schließlich auch die ;vertragliche pflichtung übernommen habe, das Schiff dem Käufer frei von allen Lasten und Schulden und prozeßfrei zu übergeben«
Daneben verlangt der Kläger aus eigenem Recht Schadens^ ersatz von der Beklagten, da sie auch ihm gegenüber bei der! Umschreibung des Schiffes im Schiffsregister die Herkunft d'e£ Schiff es verschwiegen und ^ wahrheitswidrig: versichert habe, <£j2> sie in der Verfügung nicht durch Gesetz 52 behindert sei
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diese Weise habe sich die Beklagte an der von T^^B begangen/ Täuschung beteiligt und hafte ihm daher ebenso wie unerlaubter Handlung«
Der Kläger verlangt mit. der Klage am Ende des zweiten Rechtszuges Zahlung von 10«600 DM als Teil eines höheren Schadens« > '
Die Beklagte beantragt Klageabweisuhg« ,
Die Vorinstanzen haben die eigenen Ansprüche des Kläger abgewiesen, den abgetretenen Ansprüchen dagegen teilweise uu,. ter Abweisung im übrigen entsprochen, das Landgericht in Höhg von 4«500 DM, .das Oberlandesgericht nur in Höhe von 1«800 3^
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit er volle Verurteilung der Beklagten erstrebt« Die Beklagte * hat sich der Re'vision angeschlossen und erbittet volle Klag-
abweisung unter Zurückweisung der Revision des Klägers
Ent s che i dung s griind e s
'Das Berufungsgericht leitet abgetretene Ansprüche des Klägers, aus der Gewährleistungspflicht -der Beklagten gegenüber für Mängel im Recht (§§ 434 > 440 BOB) und aus'der
von ihr übernommenen Verpflichtung her,.das Schiff »frei von allen Lasten und Schulden sowie prozeßfrei" zu übergeben» Es , sieht hierin ein. Garantieversprechen, das ausweislich des -Briefwechsels zv/ischen der Beklagten und ausdrücklich
mit Rücksicht auf die holländische Herkunft des Schiffes und die daraus hergeleiteten Bedenken verlangt und gegeben worden sei und mithin das Nichtbestehen eines Restitutionsanspruches umfasse» ■* . ’
Die Frage,,ob der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und gültig und deshalb,geeignet war, 0ewährleistungs-
ansprüche zu erzeugen, ob ferner der fortbestehende Restitu-tionsanspruch als zu vertretender Mangel im Recht im Sinne ‘der §§ 434? 440 BOB anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben da das vom Berufungsgericht angenommene Garantieversprechen ausreicht, um ebensoweit gehende, wenn nicht weiter gehende Ansprüche des T^P t bzw. des Klägers zu belegen, wie der Kaufvertrag» . , , v '
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Das Berufungsgericht folgert aus den Umstanden, insbesondere aus der Tatsache,'!'daß die Garantie gerade mit Rücksicht auf die Bedenken des ippp wegen einer eventuellen Restitution gefordert und von der Beklagten gegeben v/urde, daß sie mehr enthielt, als eine Zusicherung ordnungsmäßiger Vertragserfüllung,' daß sie vielmehr selbständig und unsib-hängig vom Vertrage den Käufer so zu stellen versprach, als sei das Schiff schulden- und lastenfrei und auch nicht von Ansprüchen Dritter betroffen»
5 -
Diese Auslegung wird' von der Revision zu Unrecht be-
upft, Insbesondere ist es nicht richtig, daß das .BerufunQfT-
gericht einen hierfür erheblichen Beweisantrag der Beklagteu/
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übergangen habe. Die Beklagte- -verweist in diesem Zusammenhänge' auf ihren im Arinenr e cht sv erfahren eingereichten Schrift seit s] vom Bo Juli 1950. den sie in ihrer Klagebeantwortung vom ?.,j August 1950 in Bezug genommen hat* In diesen beiden Schrift Sätzen behauptet die Beklagte unter Berufung auf das Zeugnis ihres früheren Direktors daß T^JB in voller Kenntnis
der maßgeblichen Umstande -das von ihm erkannte tatsächliche1 Risiko bewußt übernommen habe. Auf dieses Beweisangenot’ brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, Es enthalt keine konkreten tatsächlichen Angaben über den Inhalt und Zeit der gegenüber gegebenen Erklärungen, sondern hc--^|
steht im V/esentlichen aus einer eigenen rechtlichen Würdigung von Annahmen, .die durch den' vorgelegten Briefwechsel v/iderlfjf waren. Aus diesem Briefwechsel hatte das Berufungsgericht treffend entnommen, daß erst nach Abschluß des:Kaufver-
trages aus den übergebenen Schiffspapieren die Herkunft des! Schiffes erfahren und seine hieraus hergeleiteten Bedenken! trotz der ausweichenden' Erklärungen der Beklagten vom 25, September 1946 im Schreiben vom 18o Oktober 1946 aufrecht halten und eine entsprechende Garantie verlangt.hatte. Diei Rüge aus § 286 ZPO geht daher fehl.
Die dem Tatrichter allein-vorbehaltene, Auslegung ent-3 spricht dem vorgetragenen Sachverhalt und steht auch mit deu/ Dankgesetzen nicht in Widerspruch, Die Selbständigkeit des 1 Garantieversprechens ist vom' Berufungsgericht ausdrücklichj hervorgehoben und -irrtumsfrei begründet worden. Es ist in-! folgeüessen in seiner Rechtswirksamkeit unabhängig von der** Gültigkeit des Kaufvertrages, I
Inhaltlich hatsich die Beklagte damit verpflichtet, Tfli wirtschaftlich so zu stellen, als sei das von ihm ge-kaufte Schiff-' nicht von driite-r Reite in Anspruch genommen
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mit anderen'Worten, den ihm durch die Inanspruchnahme entstandenen wirtschaf'blichen Ausfall zu .ersetzen.--■■Nachdem: eine solche ■■.■-Inanspruchnahme tatsächlich erfolgt und das Schiff an die Militärregierung herausgegeben worden ist, haftet die Beklagte hinsicht1ich des entstandenen wirtschaft-liehen Ausfalls primär auf Erfüllung ihres Garantieversprechens nicht sekundär auf Schadensersatz, wie das Berufungsgericnt irrtümlich annimmt * . ’ :
Da die Garantie ..auf die rein tatsächliche Inanspruchnahme des Schiffes ahgestellt istj wird sie bereits durch das Restitütionsverlangen der Militärregierung ausgelöst, ohne daß für eine Untersuchung Raum •bleibt1, ob das Hesti-tutiö.nsverlangen rechtlich begründet war oder nicht,,
Die irrtümliche Beurteilung der Verpflichtung der Beklagten als einer reinen Schadensersatzpflicht veranlaßt das Berufungsgericht zu einer fälschen Bemessung des Klageanspruches* letzterer' erschöpft sich nicht in einem ziffernmäßigen Anspruch auf Rückzahlung eines Kaufpreises, sondern hat das Einstehen der Beklagten für den wirtschaftlichen Ausfall zu dem Gegenstände, der dem aus.der Wegnahme:des
Schiffes erwachsen ist0 Hächdeiii er das Schiff an den Kläger verkauft hat, wird der Ausfall weitgehend durch die Regreß-ansprüche bestimmt, die der Kläger gegen ihn mit Erfolg erhoben hat* Ihnen gegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß auch beim Verkauf des Schiffes seine hollän-
dische Herkunft verschwiegen habe0 Denn gerade das ist der Umstand, für dessen.Eolgen die Beklagte einzustehen versprochen hatte c, Sie würde ihrer .Verpflichtung aus der Garantie, wie auch der gebotenen:Rücksichtnahme-auf Treu und Glauben widersprechen, wenn sie oder seinem Rechtsnachfolger gegen-
über eine Einschränkung ihrer Garantieverpflichtung um deswillen zu erreichen suchteweil sich in dieser Hinsicht-.^
genau so verhalten hatte, wie sie selbst»
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-r 7 —
Die RegreßansprücDe:desfKlägers sind aber.nur einer der Faktoren, die bei der Brmitt lung -des Vwirt schaf’blichen Ausfalls des zu berücksichtigen sind, Es sind danebsjf
auch die Vorteile zu berücksichtigen, die er aus der 7er-Wertung des Schiffes gezogen hat, unter anderem der vom K.11 ger. bezahlte Kaufpreis, soweit dieser, noch nicht bei der messung seiner Regreßansprüche gegen herangezogen worden
sein sollteo Das Urteil Uber die abgetretenen Ansprüche de laßt sich infolgedessen in seiner Gesamtheit nicht halten, auch soweit eine Verurteilung der Beklagten bereit, erfolgt ist,. Der Klageanspruch muß der Hohe nach anders be rechnet werden,.Hierzu reichen die bisherigen'tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, nicht aus, sondern es ist eine neue Verhandlung und Entscheidung vor dem Berufun gericht erforderlich, • '
Die vom Kläger-auf Deliktsgrundläge geltend gemachten ■eigenen Ansprüche sind vom Berufungsgericht im wesentliche aus tatsächlichen Gründen abgewiesen worden, die der Hach-:, prüfung in der Revisionsinstanzvnicht unterliegen. Es komrn hinzu, daß die angebliche Täuschiyxig :der -Beklagten für den Erwerb des Schiffes nicht-kausal gewesen sein kann, da sie ■ erst bei der umsehreibung des Schiffes, also nachtAbschluB und Erfüllung des Kaufvertrages zwischen Kläger und f{
r
vorgenommen sein soll« Insoweit ist also die Klageabv/eisung nicht zu beanständen,,
Lindenmaier Schmidt Birnbach Nastelski
Bundesrichter Dr„ Benkarcl ist wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.
Lindenmaier