* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 89/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 89/51

Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Alfred R über Fabrik für Textilbedarf Klägerin und Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigter: Patent-In gegen die Firma B^B & S( sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Reiter (b) mittels einer oder mehrerer gleichachsiger Rollen an den Schaftleisten (a) oder an einer mit diesen Leisten verbundenen Rollenführung abstiitzen. 1. Webschaft, dessen Aufreihschienen oder =drähte für die Litzen mittels Reitern an den Schaftleisten befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Heiter (b) mittels einer oder mehrerer Rollen an den Schaftleisten (a) oder an einer mit diesen Leisten verbundenen Hollenführung abstützen, 4» Webschaft nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet $ dass die Hollenführung für die Reiter (b) aus einer an ..den Schaftleisten \a) mit Abstand befestigten Laufschiene (g) besteht, die von den mit einer Rolle (c) Versehenen Reitern (b) bügelförmig umfasst wird, 5, Webschaft nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Hollenführung für die Heiter (b) aus einer an der ‘Schaftleiste (a) befestigten Profilschiene mit einer oder zwei Laufbahnen für die Führungsrollen (c) besteht. Pie Klägerin hat beantragt, das-Patent für nichtig zu < erklären, Sie behauptet, die Beklagte selbst habe schon 1930 Webgeschirre hergestellt und vertrieben, bei denen die Schaftleisten und die Reiter entsprechend der Abbildung 3 der Streit Patentschrift ausgebildet gewesen seien; der Inhaber der Klä- schirre von der Beklagten bezogen und offenkundig weiterverkauft o Auch abgesehen von der offenkundigen Vorbenutzung fehle den Streitpatent der technische Fortschritt und die Erfindungshöheo Die vorbekannten üebgeschirre mit gleitenden Reitern erfüllten ihren Zweck ebenso gut wie dib febgeschirre nach dem Streitpatent« Es sei ausserdem seit langem Allgemein-gut der Technik, gleitende Reibung durch Rollen zu ersetzen« Insbesondere bei Schleudergardinen sei es vorbekanht gfeweseh, Rollenführungen zu verwenden; die Übertragung dieser Massnahme auf Webgeschirre sei keine erfinderische Leistung« Audh habe die Klägerin Anlass zu der Annahme,-dass die Beklagte den Gegenstand des Streitpatentes schon in. den Jahren >1929/30 einmal angemeldet habe und dass diese Anmeldung .infolge Einspruchs der Firma Julius S^HflBin hicht zur Erteilung eines Patents geführt habe« . Eie. Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie bestreitet die offenkundige Vorbenützung sowie eine frühere Anmeldung der Erfindung des Gtreitpatents und behauptet, daß mit der Entwicklung des üebschaftes nach dem Streitpatent in ihrem Betriebe erst 1934 begonnen worden sei« Gegen die Entscheidung des Patentamts hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung eingelegt« Sie hat nunmehr • zu dem Stande der Technik eine Reihe von Patentschriften yorge-tragen, die im Br t e il ungs \rer fahren noch nicht berücksichtigt worden sind« Insbesondere stützt sie sich auf die französische Patentschrift 709 1180 Diese offenbare, so trägt sie vor, bereits einen \7ebschaft, bei dem der Heiter auf Rollen hin-und 'he rbeweglich sei« Der Unterschied gegenüber dem Streitpatent bestehe nur darin, dass ein zv/ejLachoiger Rollenwagen verwendet werde* Statt dessen ein- oder gleichachsige Rollen zu benutzen, liege auf den Gebiete der allgemeinen Technik und sei für Schleudergardinen auch bereits in der deutschen Patentschrift 422 2'47 offenbart worden0 * "Y/ebschaft, dessen Aufreihschienen für die Litzen mit den Schaftleisten durch Reiter verbunden sind, welche sich mittels Rollen auf einer Führungsbahn der Schaftleisten abstützen, dadurch gekennzeichnet, dass - zwecks Rrmöglichung einer selbsttätigen Einstellung der Litzen nach den L?uf der Kettfäden • • die mittels einer Laufrollo oder einen gleichechsigen Laufrollenpaar zu Rollenreitern ergänzten Reiter an den Schaftleisten derart angeschlossen sind, dass sie sich in Richtung der Schaft-leisten frei bewegen können, und die Aufreihschienen derart umfassen, dass eine betriebsmässige Lüftungsmöglichkeit zwischen den Roitern und Aufreihschienen besteht o" Gewebe besitzen grundsätzlich zwei rechtwinklig zueinander verlaufende Fadensysteme« Fas Problem beim 7/eben besteht darin, zu erreichen, dass der Faden, der quer durch die in der Längsrichtung verlaufenden Faden (Kettfäden) hindurchgeschossen wird (ochuss oder Einschlag), jeweils abwechselnd einmal über und einmal unter einem Kettfaden entlang geführt wird, während der nächste Schussfaden umgekehrt verlaufen muss, nämlich unterhalb der Kettfäden, Uber die der vorangegangene Schussfaden hinweggeführt worden ist, und oberhalb der Kettfäden, unter denen der vorangegangene Schussfaden hindurchgegangen ist«, Zur Erreichung dieses Ziels dienen die sogenannten ',,'eb schäfte« Sie bestehen aus rechteckigen t Rahmen, die quer zur Laufrichtung der Kettfäden angeordnet * und mit parallel verlaufenden Frahtlitzen versehen sindo Für jeden zweiten Kettfaden ist eine Litze vorgesehen* Fie Litzen haben in der I,litte eine öce, durch die der Kettfaden bindurchgefuhrt wird«, Hinter den einen «febschaft ist ein zweiter angeordnet, dessen Litzen die anderen Kettfäden erfassen« Beim V.'eben wird nun jeweils der eine V7ebschaft mit . die Aufreihschienen sind mittels je eines odeV mehrerer zwischen den Litzen an den Aufreihschienen beweglich angebrachter Reiter an den sogenannten Schaftstäben oder Schaft * leisten, der oberen und unteren Begrenzung des V/ebSchafts, befestigt« ITach dem Inhalt der Streitpatentschrift waren bereits verschiedenartige Befestigungen der Reiter an den Schaftleisten bekannt}*so wurden insbesondere die Reiter vermittels Bügeln an einer an der Schaftleiste befestigten Profilschiene, geführt (Seite 1, Zeile 8 - 10)0 Die bekannten Anordnungen hatten nach der Patentschrift jedoch den Nachteil, dass die Reiter, wenn sie im Betrieb aus ihrer Normallage verschoben wurden, infolge der verhältnismässig grossen Reibung, die zwischen Schaftleiste bzw« Reiterführung und Reiter bestand, nicht mehr in ihre richtige Stellung zurückkehrten« Derartige Verschiebungen kommen im Betriebe häufig vor, beispielsweise, wenn der Weber zu dem An.. führung) zu führen (Anspruch l)V Dadurch soll eine leichte Bewegungsmöglichkeit des Reiters' gewährleistet werden, so dass er nach jeder Verschiebung unter dem Einfluss der leichteft Betriebserschütterungen selbsttätig in seine richtige Lage Diese geben für Webschäfte keine Anweisung und sind daher nicht neuheitsschädlicho Demgegenüber betreffen die deutschen Patentschriften 61 216 und 105 493 sowie die französische Patentschrift 709 118 Webschäfteo Bei dem Webschaft nach der deutschen Patentschrift 61 216 sind die Litzenköpfe auf einen Draht gereiht und dieser ist unmittelbar - ohne Verwendung von Reitern - in die hohle, unten bzw» .oben mit einem Längsschlitz versehene Schaftleiste eingeschoben«, Zwischeä Litzen und Schaftleiste besteht eine gleitende erhebliche Reibung» Das Gleiche ist bei dem Webschaft nach der deutschen Patentschrift_ 105 49j> der Pall» Hier werden die Litzenköpfe mittels federnder, durch Schieber zu schliessen-der Klammern an Vorsprüngen der Schaft Stäbe festgehalten«. Klammern noch frei an dem Schaftstab hin- und hergeschoben werden Könne, das Problem des Streitpatents, das selbsttätige Surückkehren der Beiter in die Normallage zu ermöglichen, ist aber in dieser Patentschrift überhaupt nicht ^er Unterschied gegenüber den AusfUhrungsformen des otreitpatentes besteht darin, dass jeder Reiter auf zwei verschiedenachsigen Rollen ruht'und dass der Rollenwagen direkt auf den Rollen auf sitzt; dadurch wird aber, wie c^er Sachverständige ausführt, die Reibung erheblich grösser als, bei den Rollenreitern des Streitnatents. des Streitpatents enthaltenen zweiten Alternative, nämlich, dass sich die Reiter mittels^ mehrerer^ Rollen an den Schaft- aus der Abbildung der Ausführungsformen des Streitpatents ist jedoch ohne weiteres zu entnehmen, dass dort nur solche mehieren Hollen in Betracht kommen sollen, die die gleiche Achse haben» Um diesen Unterschied gegenüber der franz-zösischen Patentschrift 709 118 in Anspruch 1 deutlich werden zu lassen, ist zwischen ’’mehrerer" und "Hollen" das Wort "gleichachsiger" eingefügt worden, so dass der Anspruch 1 den aus der Urteilsforinel ersichtlichen Y/ortlaut erhält0 Dagegen ist die ITeufassung, die die Beklagte mit Rücksicht auf die französische Patentschrift 709 118 beantragt hat, nicht erforderlich, aber auch nicht angängig«, Die Beklagte will noch die Wirkung der geschützten Anordnung im Anspruch i festlegen, nämlich erstens, dass die Reiter sich in Richtung der Schaftleisten frei bewegen können, und zweitens, dass' eine betriebsmässige "Lüftungsmöglichkeit’' zwischen d— tern und den Aufreih :chienen besteht» Das erstere zu ist überflüssig, von letzterem ist in der ganzen Pati nirgends die Rede» daraus zu entnehmen ist, dass er für die einzelnen AusführuiigsbeispieX nur in den Unteransprüchen Schutz begehrt hat« Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat jedoch den Beweis der offenkundigen Vorhenutzung nicht als geführt angesehene Die Klägerin hatte als Zeugen lediglich den damals bei der Beklagten tätigen 'Werkmeister Weise benannte' Dieser hat nichts Positives bekunden können« Er hat im Gegenteil.ausgesagt« schäften« Es sollen dort näralicli die Gardinen nun leicht in jeweils einer Pachtung gezogen werden können» Dasselbe gilt bei Laufkränen und dergl« Der Hauptzweck der Bollenreiter bei den Vfebschäften ist dagegen nicht, das' Zureeiteschie-ben der Litzen zu erleichtern, sondern zu erreichen, dass Beiter und Litzen, wenn sie verschoben werden.mussten, selbst tätig in die alte Lage zurückgelangen« Diese Aufgabe fehlt bei den Vorrichtungen für Gardinen« Aus diesem Grunde haben auch im Urteilungsverfahren sowohl die Patentabteilung im Erteilungsbeschluss als auch der Beschwerdesenat.es nicht als naheliegend angesehen, die an sich bekannte Bollenführung bei .«'ebschäften zu verwenden« Dieser Auffassung, der sich auch der Sachverständige angeschlossen hat, ist zuzustimmen, zu-Thal da die Aufgabe, die Verschiebbarkeit der Litzen bei Y»?eb~ geschirren zu erleichtern, bei Anmeldung des 8treitpatentes bereits vielfach bearbeitet worden war, wie der Beschwerde-# Senat auf Seite 3 seiner Entscheidung ausführt5" das vergebliche Bemühen der Fachwelt ist aber ein wesentliches Anzeichen für die Erfindungshöhe (HG GHUR 194-3? 7/as die Erfindungshöhe gegenüber der französischen '' -Patentschrift 709 118 anbetrifft, so muss aufgrund dieser' Patentschrift allerdings davon ausgegangen werden, dass es auch schon zu dem °tande der Technik gehörte, zur‘Führung vpfr” Beitern bei webscliäften Bollen zu verwenden» Indessen ve^ ' \ mittelt die französische Patentschrift - und das ist der entscheidende Punkt - noch nicht die Lehre, dass es darauf aflkommt, eine besonders leichte Beweglichkeit der Beiter zu erreichen, damit die Beiter selbsttätig in ihre alte Lage zurückkehren bzw« sich dem Lauf der Kettfäden anpassen« Der Erfinder des französischen Patents will in erster ' Litzentragsohie-nen zu benutzen und diese mit den Schaftleisten durch Reiter zu verbinden, die entweder fest oder beweglich sind, doh« über eine gewisse Länge der Schaftleisten hin die Lage wechseln können (Seite 1 Zeilen 46 - 54)o Danach kann dieser Voi Veröffentlichung zwar die Anweisung entnommen werden, eine bessere Beweglichkeit der Reiter auf der Querstrebe des Y’eb-

SchaftleistenFirmaLitzeRolleReiterStreitpatentsPatentschriftKlägerinKettfäden

Volltext der Entscheidung

1
I ZR 89/51
Verkündet am 15« Juli 1952 G-runau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I
if
V
o
OIL,
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Alfred R über
 Fabrik für Textilbedarf
 Klägerin und Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigter: Patent-In
 gegen
die Firma B^B & S(
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter:	Patentanwalt	Bipl.	Ing,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Br. Lindenmaier, Schmidt, Br0 Birnbach,' Wilde und Br. Krüger-Nieland
 für Recht erkannt:
Bie Berufung des Nichtigkeitsklägers gegen die
-	4
Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 23. Januar 1951 wird zurückgewiesen• Jedoch erhält der Anspruch 1 des BRP 649602 zur Klarstellung folgende Fassung:
,fWebschaft, dessen Aufreihschienen oder =drähte für die Litzen mittels Reitern an den Schaftleisten befestigt
2
sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Reiter (b) mittels einer oder mehrerer gleichachsiger Rollen an den Schaftleisten (a) oder an einer mit diesen Leisten verbundenen Rollenführung abstiitzen. ”
Die Kosten des Rechtsmittels treffen den Nichtigkeit skläger,/
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Pie Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung vom 10. Mai
1935 ab erteilten PHP 649 602 betreffend einen Webschaft,
 Pie Patentansprüche lauten:
1.	Webschaft, dessen Aufreihschienen oder =drähte für die Litzen mittels Reitern an den Schaftleisten befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Heiter (b) mittels einer oder mehrerer Rollen an den Schaftleisten (a) oder an einer mit diesen Leisten verbundenen Hollenführung abstützen,
2.	Webschaft nach Anspruch i? dadurch gekennzeichnet, dass die Reiter (b) bügelförnig die Schaftleisten (a) umgreifen, deren Aussenseiten als lauf fläglibiv für die im Aussen-schenkel des Reiterkügels. (b) angeordneten Führungsrollen
(c)	dienert,
3o Webschaft nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Aussenseite der Schaftleisten mit einem LIetallbeschlag
(d)	versehen ist,
4» Webschaft nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet $ dass die Hollenführung für die Reiter (b) aus einer an ..den Schaftleisten \a) mit Abstand befestigten Laufschiene (g) besteht, die von den mit einer Rolle (c) Versehenen Reitern (b) bügelförmig umfasst wird,
5, Webschaft nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Hollenführung für die Heiter (b) aus einer an der ‘Schaftleiste (a) befestigten Profilschiene mit einer oder zwei Laufbahnen für die Führungsrollen (c) besteht.
Pie Klägerin hat beantragt, das-Patent für nichtig zu < erklären, Sie behauptet, die Beklagte selbst habe schon 1930 Webgeschirre hergestellt und vertrieben, bei denen die Schaftleisten und die Reiter entsprechend der Abbildung 3 der Streit Patentschrift ausgebildet gewesen seien; der Inhaber der Klä-
•' 4 ~
A
y.t
' ^
gerin, Alfred	habe	von	Jahre	1930	ab	solche Webge-
schirre von der Beklagten bezogen und offenkundig weiterverkauft o Auch abgesehen von der offenkundigen Vorbenutzung fehle den Streitpatent der technische Fortschritt und die Erfindungshöheo Die vorbekannten üebgeschirre mit gleitenden Reitern erfüllten ihren Zweck ebenso gut wie dib febgeschirre nach dem Streitpatent« Es sei ausserdem seit langem Allgemein-gut der Technik, gleitende Reibung durch Rollen zu ersetzen« Insbesondere bei Schleudergardinen sei es vorbekanht gfeweseh, Rollenführungen zu verwenden; die Übertragung dieser Massnahme auf Webgeschirre sei keine erfinderische Leistung« Audh habe die Klägerin Anlass zu der Annahme,-dass die Beklagte den Gegenstand des Streitpatentes schon in. den Jahren >1929/30 einmal angemeldet habe und dass diese Anmeldung .infolge Einspruchs der Firma Julius S^HflBin	hicht
 zur Erteilung eines Patents geführt habe« . V 4
Eie. Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie bestreitet die offenkundige Vorbenützung sowie eine frühere Anmeldung der Erfindung des Gtreitpatents und behauptet, daß mit der Entwicklung des üebschaftes nach dem Streitpatent in ihrem Betriebe erst 1934 begonnen worden sei«
Bas Patentamt hat über die Frage der offenkundigen VorJ benutzung Beweis erhoben und alsdann die Klage äbgewiesen«
•*
- \,
%
Gegen die Entscheidung des Patentamts hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung eingelegt« Sie hat nunmehr • zu dem Stande der Technik eine Reihe von Patentschriften yorge-tragen, die im Br t e il ungs \rer fahren noch nicht berücksichtigt worden sind« Insbesondere stützt sie sich auf die französische
s.
.rV1
s v>**-
»« -
- >
'

- 5
Patentschrift 709 1180 Diese offenbare, so trägt sie vor, bereits einen \7ebschaft, bei dem der Heiter auf Rollen hin-und 'he rbeweglich sei« Der Unterschied gegenüber dem Streitpatent bestehe nur darin, dass ein zv/ejLachoiger Rollenwagen verwendet werde* Statt dessen ein- oder gleichachsige Rollen zu benutzen, liege auf den Gebiete der allgemeinen Technik und sei für Schleudergardinen auch bereits in der deutschen
 Patentschrift 422 2'47 offenbart worden0	*
' - x
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der 33erufung0 Mit Rücksicht auf die französische Patentschrift 709 118 beantragt sie folgende Neufassung des Ilauptanspruchs:
'-VW
m
"Y/ebschaft, dessen Aufreihschienen für die Litzen mit den Schaftleisten durch Reiter verbunden sind, welche sich mittels Rollen auf einer Führungsbahn der Schaftleisten abstützen, dadurch gekennzeichnet, dass - zwecks Rrmöglichung einer selbsttätigen Einstellung der Litzen nach den L?uf der Kettfäden • • die mittels einer Laufrollo oder einen gleichechsigen Laufrollenpaar zu Rollenreitern ergänzten Reiter an den Schaftleisten derart angeschlossen sind, dass sie sich in Richtung der Schaft-leisten frei bewegen können, und die Aufreihschienen derart umfassen, dass eine betriebsmässige Lüftungsmöglichkeit zwischen den Roitern und Aufreihschienen besteht o"

Der Bachschuloborlehrer an dem Staatlichen Technikum für Textilindustrie in Reutlingen, Ilans .Uaier, ist zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden« Br hat eijji schriftliches Gutachten nebst Brgänzungsgutachten erstattet und beide Gutachten in der mündlichen Verhandlung ex^läu^erta
,-V
— 6 • *
Ent o che idungsgründ e s_
•	'	I.
Gewebe besitzen grundsätzlich zwei rechtwinklig zueinander verlaufende Fadensysteme« Fas Problem beim 7/eben besteht darin, zu erreichen, dass der Faden, der quer durch die in der Längsrichtung verlaufenden Faden (Kettfäden) hindurchgeschossen wird (ochuss oder Einschlag), jeweils abwechselnd einmal über und einmal unter einem Kettfaden entlang geführt wird, während der nächste Schussfaden umgekehrt verlaufen muss, nämlich unterhalb der Kettfäden, Uber die der vorangegangene Schussfaden hinweggeführt worden ist, und oberhalb der Kettfäden, unter denen der vorangegangene Schussfaden hindurchgegangen ist«, Zur Erreichung dieses Ziels dienen die sogenannten ',,'eb schäfte« Sie bestehen aus rechteckigen t Rahmen, die quer zur Laufrichtung der Kettfäden angeordnet * und mit parallel verlaufenden Frahtlitzen versehen sindo Für jeden zweiten Kettfaden ist eine Litze vorgesehen* Fie Litzen haben in der I,litte eine öce, durch die der Kettfaden bindurchgefuhrt wird«, Hinter den einen «febschaft ist ein zweiter angeordnet, dessen Litzen die anderen Kettfäden erfassen« Beim V.'eben wird nun jeweils der eine V7ebschaft mit . der einen Hälfte der Kettfäden gehoben, der andere tfebschaft-mit den dazwischen liegenden Kettfäden gesenkt* dadurch ent-\ steht zwischen den gehobenen und den gesenkten Kettfäden e±h Raum, das sogenannte Webfach« In dieses wird der Querfaden vermittels des V'ebschützen eingebracht« Beim nächsten Furchgang wird der gehobene 7/ebschaft gesenkt und der gesenkte gehoben und so fort«	,/v
Fie Litzen sind am Tfebschaft folgendermassen befestigt*" oie sind auf zwei sogenannten Aufreihschienen aufgereiht,
' »V
7

V,
y
*h
V V
die Aufreihschienen sind mittels je eines odeV mehrerer zwischen den Litzen an den Aufreihschienen beweglich angebrachter Reiter an den sogenannten Schaftstäben oder Schaft * leisten, der oberen und unteren Begrenzung des V/ebSchafts, befestigt« ITach dem Inhalt der Streitpatentschrift waren bereits verschiedenartige Befestigungen der Reiter an den Schaftleisten bekannt}*so wurden insbesondere die Reiter vermittels Bügeln an einer an der Schaftleiste befestigten Profilschiene, geführt (Seite 1, Zeile 8 - 10)0 Die bekannten Anordnungen hatten nach der Patentschrift jedoch den Nachteil, dass die Reiter, wenn sie im Betrieb aus ihrer Normallage verschoben wurden, infolge der verhältnismässig grossen Reibung, die zwischen Schaftleiste bzw« Reiterführung und Reiter bestand, nicht mehr in ihre richtige Stellung zurückkehrten« Derartige Verschiebungen kommen im Betriebe häufig vor, beispielsweise, wenn der Weber zu dem An.. knüpfen eines gerissenen Kettfadens die Litzen'etwas zur Seite schieben muss und dabei zwangsläufig auch die Reiter aus ihrer Lrge bringt« Kehren die Reiter nicht wieder in
{
ihre ^usgangsstellrng zurück, so können auch die Litzen, die
 jenseits der Reiter sitzen,, nicht wieder ihre alte Stellung ex
 nehmen, wodurch besonders bei dichter Kette eine Streif enb'ii-*
dung im Gewebe verursacht wird ( Seite r, Zeile1'Ä*- 31)#	^
Zur Vermeidung dieser Ilrchtoile.hat der Erfinder des Streit-’*''
patents vorgeschlagen, die Reiter mittels Rollen an den Schalke •	'	*	'*\y-
leisten (oder an einer mit diesen Leisten verbundenen Rollen-
führung) zu führen (Anspruch l)V Dadurch soll eine leichte
 Bewegungsmöglichkeit des Reiters' gewährleistet werden, so
 dass er nach jeder Verschiebung unter dem Einfluss der leichteft
 Betriebserschütterungen selbsttätig in seine richtige Lage

■VN
 
zurückkehrt (Seite 2, Zeile 7	12)* Der Erfinder hat ver-
schiedene AusfUhrungsformen dieser grundsätzlichen Anordnung geschildert, für die er jedoch nur in den Unteransprüchen
 Schutz beansprucht hat*	.'f
♦ s 'a . /
Die Klägerin hat eine Reihe von VoryeroffPn11 j.chungen entgegengehalten, die weder im Lrteilung&v erfahren noch in erster Instanz berücksichtigt worden sindo Von diesen betreffen die meisten nicht Webschäfte, sondern Aufhängevorrichtungen für Vorhänge, Gardinen oder äergl© *^s sind dies die deutschen Patentschriften 422 247- 457 OIÜ.,,485 455,
501 336, 506 476, 563 787, 581 364, 572 707, 587 968, 571 062, 557 029, 559 761, 557 833, 590 102, 555 424 und 601 650. Diese geben für Webschäfte keine Anweisung und sind daher nicht neuheitsschädlicho Demgegenüber betreffen die deutschen Patentschriften 61 216 und 105 493 sowie die französische Patentschrift 709 118 Webschäfteo Bei dem Webschaft nach der deutschen Patentschrift 61 216 sind die Litzenköpfe auf einen Draht gereiht und dieser ist unmittelbar - ohne Verwendung von Reitern - in die hohle, unten bzw» .oben mit einem Längsschlitz versehene Schaftleiste eingeschoben«, Zwischeä Litzen und Schaftleiste besteht eine gleitende erhebliche Reibung» Das Gleiche ist bei dem Webschaft nach der deutschen Patentschrift_ 105 49j> der Pall» Hier werden die Litzenköpfe mittels federnder, durch Schieber zu schliessen-der Klammern an Vorsprüngen der Schaft Stäbe festgehalten«.
Durch die Anordnung soll, wie in der Beschreibung (Zeile .1-9) gesagt wird, das leichte und bequeme Befestigen und Abnehraen der Litzen ermöglicht werwen» Zwar heisst es am Schluss der Beschreibung, der innere Durchmesser des Sehie- ” bers sei derart gewählt, dass die Litze mit den geschlossenen

nF«
7
9 —
A
s ♦ <
P
Klammern noch frei an dem Schaftstab hin- und hergeschoben werden Könne, das Problem des Streitpatents, das selbsttätige Surückkehren der Beiter in die Normallage zu ermöglichen, ist aber in dieser Patentschrift überhaupt nicht
' * , ' ^ behandelt und jedenfalls nicht mit den LIitteln des Streit-
' ' v
patents gelöst*	1	,

:jHr
 tief
\ * J ifc

Der Webschaft nach der frzÖsischen_ Patentschrift 709 118 weist dagegen schon eine ähnliche Litzenführung wie der Webschaft nach dem Streitpatent auf«. Die Litzen sind auf Litzentragschienen aufgereiht und die Litzentragschienen sind mittels in Abständen angebrachter Reiter mit •den Sqhaftleisten verbundene Die Reiter ruhen) mit Platten, die mit zwei Rollen versehen sind, auf Querstreben der Schaft« leisten (siehe Pig 2 und 6). 2s heisst auf Seite 2 Zeile 14 - 15 der Patentschrift, dass die Rollen durch Räder ersetzt v;erden können (peuveht &tre remplaces par des galets)
2s ist somit hier bereits eine rollende Verbindung vorhanden. ^er Unterschied gegenüber den AusfUhrungsformen des otreitpatentes besteht darin, dass jeder Reiter auf zwei verschiedenachsigen Rollen ruht'und dass der Rollenwagen direkt auf den Rollen auf sitzt; dadurch wird aber, wie c^er Sachverständige ausführt, die Reibung erheblich grösser als, bei den Rollenreitern des Streitnatents. Auch besteht die
-	»Ai	'	'	'	'	'	-	'	‘	''	'	"Ä'f
G-efahr, dass der zweiachsige Wagen sich auf seinem Wege ver- ^ kantet. Die Ausführungsform des französischen Patents 709 11§ entspricht allerdings schon dem Wortlaut der im Hauptanspruoft t
'	'	'	'"	.	f
des Streitpatents enthaltenen zweiten Alternative, nämlich, dass sich die Reiter mittels^ mehrerer^ Rollen an den Schaft-
'	v	A	%	/	<
leisten oder an einer mit diesen Leisten verbundenen Rollen-, führung abstützen. Aus der Beschreibung und insbesondere
' ’ K
&

V
f *
aus der Abbildung der Ausführungsformen des Streitpatents ist jedoch ohne weiteres zu entnehmen, dass dort nur solche mehieren Hollen in Betracht kommen sollen, die die gleiche
 Achse haben» Um diesen Unterschied gegenüber der franz-zösischen Patentschrift 709 118 in Anspruch 1 deutlich werden zu lassen, ist zwischen ’’mehrerer" und "Hollen" das Wort "gleichachsiger" eingefügt worden, so dass der Anspruch 1 den aus der Urteilsforinel ersichtlichen Y/ortlaut erhält0 Dagegen ist die ITeufassung, die die Beklagte mit Rücksicht auf die französische Patentschrift 709 118 beantragt hat, nicht erforderlich, aber auch nicht angängig«, Die Beklagte will noch die Wirkung der geschützten Anordnung im Anspruch i festlegen, nämlich erstens, dass die Reiter sich in Richtung der Schaftleisten frei bewegen können, und zweitens, dass' eine betriebsmässige "Lüftungsmöglichkeit’' zwischen d— tern und den Aufreih :chienen besteht» Das erstere zu ist überflüssig, von letzterem ist in der ganzen Pati nirgends die Rede»
Nach- alledem ist die Neuheit der Erfindung des ! patentes gegenüber den entgegengelial tenen Vorveröffej
 führungsformen der Streitnatentschrift darüber hinaus noch . ' einen weiteren Erfindurigsgedanken enthielten; diese* Auf- "'S
Diese zeigt einen Reiter mit zwei gleichachsigen Rolxc«	. ■*
einer Doppel-T-förmigen Schiene unterhalb ■ der Schaftleis+*	'"i
chungen zu bejahen»
soll der Abbildung 3 der Patentschrift entsprochen h
Die angeblich offenkundig^yorbenutz t e_Ausführun.
einer Doppel-T-förmigen Schiene unterhalb■der Schaf tleis+i geführt» Damit ist der Gredankes der einachsigen Rollenfüh: offenbart» Es ist nicht ersichtlich, dass'die anderen AÜ
i 1
\
' i ^
'Vi.'
' Vt„
;€
fassung war auch der Anmelder des Streitpatents, was. daraus zu entnehmen ist, dass er für die einzelnen AusführuiigsbeispieX nur in den Unteransprüchen Schutz begehrt hat« Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat jedoch den Beweis der offenkundigen Vorhenutzung nicht als geführt angesehene Die Klägerin hatte als Zeugen lediglich den damals bei der Beklagten tätigen 'Werkmeister Weise benannte' Dieser hat nichts Positives bekunden können« Er hat im Gegenteil.ausgesagt« die Entwicklungsarbeiten hätten seiner Erinnerung -ja&ph^erst \ begonnen, nachdem der Mitinhaber BflHMMP^der Beklagten aus de
'x3f' f .'v 5 /	- ' v	'
Pirna ausgeschieden sei; das Sei seines Wissens 193f gewesen«, »Die Versuche hätten eine ganze Zeit gedauert, erfahrungsj|e~ 7'>
mass mindestens -/4 - -/2 Jahr« Es ist danach durchaus waht-
* ' '?■ ■
scheinlich, dass zu dem mindesten vor dem 9«. November 1934, ; d«h0 vor Beginn der 6-IJonatsfrist des §.2 Satz 2 PatG, keine.
Lieferung stattgefunden hat« § 2 Satz 2 PatG gilt auch für
*'	'< *v
vor Inkrafttreten des Patentgeoetzes vom 5« Hai 1936 angemel-dete Patente (RGZ 153, 174; RG .GRUR 1939, 277 ^760« B1® in einem Verletzungsstreit zwischen einer Lizenznehmerin der Beklagten und der Klägerin vernommenen Mitinhaber der Beklag- • ten, Franz	Gerhard	Se^m§,	haben	die	.Aussage,
 des Zeugen Y/^g| bestätigt (s Protokoll v 8« 1« 1951 Bl 48 ff do A«) «Bernhard Se^f|will sich genau erinnern, dass die„ ^ Beklagte vor Anmeldung des Streitpatents keine Bollenreitpr-schäftej die alle Merkmale des Streitpatents aufwiesen, ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht geliefert ,ltabeo Ger-,’ hard Se(£(^hat sogar behauptet, dass die Beklagte überhaupt keine derartigen Schäfte vor Anmeldung des Streitpatents geliefert habe« Er belegt das damit, dass nach den vorhandenen Buchhaltungsunterlagen der Beklagten die für die Herstellung
.b;^
- 7
, <.
V".
v
der Schafte erforderlichen Doppel~T~Schienen erstmalig am 18* llärz 1935 in einer kleinen Versuchslieferung und am 30* April 1935 in der ersten grösseren Lieferung an die Be klagte geliefert worden seien«, Die Klägerin hat als weiteren Beweisantritt lediglich eine eidesstattliche Versicherung ihres Inhabers Alfred	gebracht* Dieser will die frag-
lichen Webschäfte seit 1930/31 von der Beklagten bezogen und mit deren Wissen im Rahmen seines Geschäfts zur gleichen Zeit weiterverkauft haben* Selbst, wenn	bei einer Ver-
nehmung bestätigen würde, so würde das zur Annahme der offen-kundigen Vorbenutzung nicht ausreichen«, RflHB ist Partei und, da er wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch
' '	/	9
genommen wird, besonders an dessen Veimchtung „interessier fc*
Seine Aussage allein könnte daher als ausreichend nicht an • gesehen werden* Wenn seine Behauptungen zuträfen, müsste er
 auch in der Lage sein,.dafür weitere Beweise anzutreten«
- * <
erwähnt in seiner eidesstattlichen Versicherung nur eine einzige Firma« Dr sagt dort im letzten Satz, soweit er sich erinnern könne, müsse die Firma 5tf0|^ & in	lange vor 1935 von ihm solche Rollenreiter-
Geschirre geliefert bekommen haben* Gleichwohl, hat die Klägeri die Firma
 als Zeugen nicht- benannt daraus ka nur entnommen werden, dass die Klägerin selbst von'dieser
,	•	'	'	*\ '	'	'	.	.	S
Firma keine Bestätigung der Behauptung des dkeinsch erwartet« Infolgedessen erübrigt sich auch eine Befragung dieser Firma von Amts wegen«

Was schliesslich die Vermutung der Klägerin betrifft, die Beklagte habe den Gegenstand dbs Streitpatents schon * einmal in den Jahren 1929/30 angemcldet und diese Anmeldung

9
13

* X>'
habe infolge Einspruchs der Firma Julius SWHtKß in Ri
 nicht zur Erteilung eines Patents geführt, so ist bereits der Ilichtigkeitssenat des Patentamts diesem Vorbringen nachgegangen, ohne dafür eine Bestätigung erhalten zu haben* In der Berufungsinstanz ist demgegenüber nichts Weiteres vorgetragen worden* Erneute Ermittlungen nach dieser Eichtung sind hiernach nicht erforderlich*

>\

Auch die-Fortschrittlichkeit ist gegeben* Wie der Sach-verständige überzeugend ausgeführt hat, brachte das Streit-patent beachtliche Vorteile* Es sind dies die selbsttätige Einstellung der Bollenreiter nach dem Einziehen eines ange-l^nüpften Kettfadens, wodurch die Bildung von.Streifen bei hohen Kettendichten und bei empfindlichen Waren vermieden wird, sowie die selbsttätige Einstellung der Rollenreiter und Litzen nach der Laufbahn der Kettfäden, wodurch die Kettfäden mehr geschont werden* Bei nur gleitender Reibung müssen Reiter und Litzen von Hand in die richtige Lage gebracht werden, was besonders dann, wenn ein Arbeiter «eine grössere Anzahl von V/ebstühlen bedienen muss, einen nicht, unerheblichen Zeitverlust mit sich'bringt* Auch bei der Vorrichtung nach der französischen Patentschrift 709 118( ist die Reibung trotz der vorhandenen Rollen noch erheb-{ lieh grösser als bei den Rollenreitern des Streitpatents und dadurch die Beweglichkeit geringer, wodurch diese Vorrichtung weniger exakt arbeitet;	.	;
' KJ
■'
' *
■ > n,i$ •' < "v
■
Hinsichtlich der Erfindungshöh^ gilt folgendes: Der Stand der [Technik auf dem Gebiete der Vorhänge und Gar&iheh kann die Erfindungshöhe nicht beeinträchtigen* Bei GardiAeh erfüllen die Rollen eine ganz andere Aufgabe als bei Web-
i$SS
schäften« Es sollen dort näralicli die Gardinen nun leicht in jeweils einer Pachtung gezogen werden können» Dasselbe gilt bei Laufkränen und dergl« Der Hauptzweck der Bollenreiter bei den Vfebschäften ist dagegen nicht, das' Zureeiteschie-ben der Litzen zu erleichtern, sondern zu erreichen, dass Beiter und Litzen, wenn sie verschoben werden.mussten, selbst tätig in die alte Lage zurückgelangen« Diese Aufgabe fehlt bei den Vorrichtungen für Gardinen« Aus diesem Grunde haben auch im Urteilungsverfahren sowohl die Patentabteilung im Erteilungsbeschluss als auch der Beschwerdesenat.es nicht als naheliegend angesehen, die an sich bekannte Bollenführung bei .«'ebschäften zu verwenden« Dieser Auffassung, der sich auch der Sachverständige angeschlossen hat, ist zuzustimmen, zu-Thal da die Aufgabe, die Verschiebbarkeit der Litzen bei Y»?eb~ geschirren zu erleichtern, bei Anmeldung des 8treitpatentes bereits vielfach bearbeitet worden war, wie der Beschwerde-# Senat auf Seite 3 seiner Entscheidung ausführt5" das vergebliche Bemühen der Fachwelt ist aber ein wesentliches Anzeichen für die Erfindungshöhe (HG GHUR 194-3? 284-
7/as die Erfindungshöhe gegenüber der französischen '' -Patentschrift 709 118 anbetrifft, so muss aufgrund dieser' Patentschrift allerdings davon ausgegangen werden, dass es auch schon zu dem °tande der Technik gehörte, zur‘Führung vpfr” Beitern bei webscliäften Bollen zu verwenden» Indessen ve^ ' \ mittelt die französische Patentschrift - und das ist der entscheidende Punkt - noch nicht die Lehre, dass es darauf aflkommt, eine besonders leichte Beweglichkeit der Beiter zu erreichen, damit die Beiter selbsttätig in ihre alte Lage zurückkehren bzw« sich dem Lauf der Kettfäden anpassen« Der Erfinder des französischen Patents will in erster '
15
'Ä
‘ %
Linie die Nachteile vermeiden, die den gewöhnlich aus Holz bestehenden Rahmen der Webschäfte anhaften und die vor allem darin bestehen, dass infolge der Vibrationen während de? We-bens der Ra nen mangels genügender Festigkeit schnell deformiert wird (tfeite 1 Zeilen 1 - 11)« Lurch die Erfindung
 sollen diese Uachteile mittels einer besseren Haltung
' v ^ » % (maintien) der Litzen vermieden werden (Seite i: Zeilen 12 -
 16)0 Lie oberen und unteren ^chaftleiaten des Rahmens sind
 aus Blech und durch Querverbindungen aus Flachstahl verbun-
9 y
den0 Es wird weiterhin als bekannt erwähnt. Litzentragsohie-nen zu benutzen und diese mit den Schaftleisten durch Reiter zu verbinden, die entweder fest oder beweglich sind, doh« über eine gewisse Länge der Schaftleisten hin die Lage wechseln können (Seite 1 Zeilen 46 - 54)o Danach kann dieser Voi Veröffentlichung zwar die Anweisung entnommen werden, eine bessere Beweglichkeit der Reiter auf der Querstrebe des Y’eb-
'VL

Schaftes durch Verwendung eines auf zwei Rollen sich bewe gehden Wagens zu erreichen, dagegen vermittelt sie nach ihrem ’1 ganzen Inhalt nicht die Lehre, durch auf Rollen bewegte Reiter deren selbsttätige Rückkehr in die lTormallage herbeizu-
Lem Erfinder ging es gar nicht um dieses für das

führen
 Btreitpatent entscheidende Problem, sondern lediglich darum,' den Spielraum zwischen den Litzen je nach dem gewünschten Gewebe zu regulieren und zu diesem Zweck die Reiter leicht verstellbar zu machen, gleichwohl aber eine feste' erschütte-
mm» " ' 1111 *** 1 '	<■	^
rungssichere Apparatur zu erhalten* Las Streitpatent ist danach - trotz gewisser äusserlicher tjbereinstimmungen -nicht als eine Fortentwicklung der in der französischen Patentschrift gezeigten Ausführung zu beurteilen, seihe Erfindungshöhe kann mithin auch gegenüber dieser Vorveröffentlichun nicht in Zweifel gezogen'werden.
.4'
* *
16
r *
£,
Die Berufung war hiernach mit der sich aus der Urteils--formel ergebenden Klarstellung des Hauptanspruches zurückzu-weisen« Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZP0o
Lindenmaier	Birnbach	Wilde	k
BE Schmidt und Br« Krüger-ITieland sind durch Urlaub an der Unterschrift verhindert o'
Lindenmaier
'	-51
i
-	,	v
W
%.-Äi
’S '