Dort setzten Bedienstete der Beklagten den Tagesstempel auf die Frachtbriefe und händigten dem Angestellten die abenfalls ausgefüllten und abgestempelten Frachtbriefdoppel aus, von denen die Firma G^BHi Fotokopien anfertigte, die sie Ff0 übergab, damit dieser sich bei der Klägerin das zur Begleichung des Kaufpreises benötigte Geld verschaffen konnte. Ffl^i ließ sich von der Klägerin unter Vorlage der Fotokopien den vereinbarten Kaufpreis von 44.431,80 DM durch Scheck auszahlen; dabei wies er ausdrücklich darauf hin, daß die Schrottladung bereits auf dem Weg nach sei« Den Scheck gab Ffl|i jedoch nicht der Firma GflB; diese brachte deshalb noch am 20. Sie verlangt Ersatz des ihr durch die Einlösung des an Fflji gegebenen Schecks entstandenen Schadens in Höhe von 44.431,80 DM mit der Begründung, daß der Verstoß der Beklagten gegen § 61 EVO dafür ursächlich sei; denn der Tagesstempel habe erst nach der Annahme des Gutes zur Beförderung auf den Frachtbrief (§61 Abs. 1 EVO) und das Frachtbriefdoppel (§61 Abs.4 EVO) gesetzt werden dürfen, die Beklagte habe deshalb den Schaden aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu ersetzen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Regeln der EVO eine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen nicht ausschließen, die Beklagte auch aufgrund der zwischen den Parteien aufgenommenen vorvertraglichen Beziehungen verpflichtet gewesen sei, sich gegenüber der Klägerin so zu verhalten, daß diese nicht geschädigt werde. Das Verhalten der Beklagten, das sie zu dem Schadensersatz verpflichte, liege darin, daß sie durch die Abstempelung der Frachtbrief formulare mit voller Beweiswirkung nach § 415 ZPO erklärt habe, es sei schon ein Frachtvertrag geschlossen worden und der Schrott befinde sich in ihrem Besitz. Die Beklagte hat die mit Eintritt in die Verhandlungen über den Abschluß eines Beförderungsvertrages entstandene Verpflichtung, das Frachtbriefdoppel erst nach Annahme des zu befördernden Gutes abzustempeln, verletzt; denn nach übereinstimmender und zutreffender Auf fassung der Parteien war die Bereitstellung der beladenen Waggons auf dem Anschlußgleis der Firma G4MP keine Annahme zur Beförderung. Der Frachtvertrag zwischen der Klägerin als Absender und der Beklagten war damit noch nicht zustandegekommen, die Firma GMB konnte daher, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, Über den Schrott durch Abladen oder Angabe eines anderen Empfängers unter Verwendung anderslautender Frachtbriefe weiterhin verfügen. Die durch die vorschriftswidrige Abstempelung der Frachtbriefe veranlaßte unrichtige Vorstellung der Klägerin war auch eine Ursache für den ihr entstandenen Schaden, den die Beklagte nach den Grundsätzen des Schadensersatzes bei Verschulden während der Vertragsverhandlungen ersetzen muß; nach den §§ 456 HGB, 4 EVO haftet sie für ihre Bediensteten und andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung bedient. Zutreffend sieht es das Berufungsgericht als rechtlich unerheblich an, daß die Klägerin auf Grund der Fotokopien gezahlt hat; denn diese stimmten mit den Originalfrachtbriefdoppeln überein und für den Schaden der Klägerin war nicht ursächlich, daß die Klägerin diese Frachtbriefe nicht in Händen hatte, sondern daß die Beklagte entgegen den Inhalt der Frachtbriefdoppel das zu befördernde Gut noch nicht übernommen hatte, die Sperr- und Beweiswirkung des Doppels daher nicht eintreten konnte« Es führt dazu aus, das Fehlverhalten von Fl^B brauche sich die Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen; denn dieser sei als selbständiger Vertragspartner der Klägerin (Verkäufer des Industrieschrotts) nicht deren Erfüllungsgehilfe. Aus dem Verhalten der Firma GflHB, die die teilweise ausgefüllten Frachtbriefe der Beklagten übergeben habe, lasse sich auch dann eine Schadensminderung zu Lasten der Klägerin nicht herleiten, wenn diese Firma als Erfüllungsgehilfin der Klägerin angesehen werde. Ebenso wie der Beklagten oblag auch der Klägerin im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluß des Beförderung svertrages die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen ihres Vertragspartners nämlich der Beklagten durch ein Treu und Glauben entsprechendes Verhalten (vgl. Die Klägerin hatte daher alles zu unterlassen, was geeignet war, einen Schaden der Beklagten herbeizuführen; sie dürfte insbesondere nicht die Abstempelung der Frachtbriefdoppel herbeiftihren, bevor die Beklagte das Gut zur Beförderung angenommen hatte. Das ergibt sich aus folgendem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin, es sei im Schrottgeschäft üblich und von den Verbrauchswerken erwünscht, daß Schrottverladungen durch Unterlieferanten mit den Frachtbriefen der Hauptlieferanten (hier der Klägerin) vorgenommen würden. einem Dritten kaufe, der seiner Erfüllungsverpflichtung gegenüber dem Absender durch Lieferung an den Endabnehmer nachkomme; es sei schließlich nichts außergewöhnliches, daß dieser Dritte noch einen weiteren Zwischenverkäufer einschalte; auch das Verfahren der Klägerin, nämlich die Weiterleitung der von ihr ausgefüllten Frachtbriefe über den Zwischenverkäufer, sei nichts außergewöhnliches; in diesen Fallkonstellationen sei es üblich und verkehrsgerecht, daß der Absender gegen Vorlage der abgestempelten Dokumente Zahlung an den Vorverkäufer leiste. Die Frachtbriefe sind auch zwecks Verwendung bei Abschluß des Beförderungsvertrages mit dem Villen der Klägerin der Firma GUI übergeben worden; denn die Klägerin bezeichnet die Mitgabe von Frachtbriefen, die den Hauptlieferanten als Absender ausweisen, als branchenüblich, und die Einschaltung von weiteren Unterlieferanten als übliche und verkehrsgerechte Fallkonstellationen. Diese Verhaltenspflicht hat die Firma G4HHP verletzt, indem sie die Frachtbriefdoppel abstempeln ließ, bevor das Gut von der Beklagten zur Beförderung angenommen war. Denn der Firma Gfli war bekannt, daß eine Abstempelung vor Annahme des Gutes unzulässig war und sich Risiken aus diesem Verfahren ergaben, die sie für sich zu vermeiden suchte, dabei aber die der Klägerin und damit ihr als Erfüllungsgehilfin nach Treu und Glauben obliegende Verhaltenspflicht gegenüber der Beklagten außer Betracht ließ. Die demnach erforderliche Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB, inwieweit der Schaden vorwiegend von den einen oder anderen Teil verursacht worden ist, kann das Revisionsgericht vornehmen, da die erforderlichen Tatsachen unstreitig sind und mit neuen Tatsachen nicht gerechnet zu werden braucht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 88/78 URTEIL Verkfindet am 21. Mai 1980 Köhler, Justizassistent alt UrkoiMUbeemter der GecchiftMtelie in dem Rechtsstreit , vertreten durch die Bezirks-, diese vertreten durch ihren Präsidenlatz 1, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Firma Ernst BlHHH KG, Am Bl ■HW, vertreten durch die Ernst BflHHB GmbH, daselbst, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Klaus B Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai I960 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. April 1978 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. Juli 1976 wird zurückgewie-sen. Die Klägerin hat auch die Kosten der Be-rufungs- und RevisionsInstanz zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die einen Schrotthandel betreibt, bestellte am 11. Dezember 1974 bei dem Schrotthändler FWU 100 bis 150 to Industrie- und Abbruchschrott zu dem Preise von 295,— I»! je Tonne und übersandte FflB 6 Eisenbahn- frachtbriefe, in denen sie selbst als Absenderin und eine Firma in als Empfängerin eingetragen war; dies Verfahren ist branchenüblich. FW beauftragte seinerseits die Firma GflIHi mbH, den Schrott zu liefern und übergab ihr die 6 Frachtbriefe. Die Firma GflHBi bestellte die benötigten Waggons bei der Beklagten, belud sie am Vormittag des 20. Dezember 1974 und stellte sie zur Abholung durch die Beklagte auf dem firmeneigenen Gleisanschluß bereit. Am selben Tag, bevor die Waggons von der Beklagten Übernommen worden waren, schickte die Firma GflHIi einen Angestellten mit den Frachtbriefen zu dem Güterabfertigungsbahnhof der Beklagten. Dort setzten Bedienstete der Beklagten den Tagesstempel auf die Frachtbriefe und händigten dem Angestellten die abenfalls ausgefüllten und abgestempelten Frachtbriefdoppel aus, von denen die Firma G^BHi Fotokopien anfertigte, die sie Ff0 übergab, damit dieser sich bei der Klägerin das zur Begleichung des Kaufpreises benötigte Geld verschaffen konnte. Ffl^i ließ sich von der Klägerin unter Vorlage der Fotokopien den vereinbarten Kaufpreis von 44.431,80 DM durch Scheck auszahlen; dabei wies er ausdrücklich darauf hin, daß die Schrottladung bereits auf dem Weg nach sei« Den Scheck gab Ffl|i jedoch nicht der Firma GflB; diese brachte deshalb noch am 20. Dezember 1974 unter Rückgabe der Frachtbriefdoppel und Verwendung von ihr ausgestellter Frachtbriefe die noch auf ihrem Anschlußgleis bereitstehenden Güterwaggons an einen anderen Empfänger zu dem Versand. Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, FflM habe erklärt, er benötige das Geld, um die Firma GW bezahlen zu können, hat sie ihren Vortrag dahin geändert, ihr seien die Geschäftsbeziehungen Ffl^BI zu GWH erst nach dem 20. Dezember 1974 bekannt geworden. Sie verlangt Ersatz des ihr durch die Einlösung des an Fflji gegebenen Schecks entstandenen Schadens in Höhe von 44.431,80 DM mit der Begründung, daß der Verstoß der Beklagten gegen § 61 EVO dafür ursächlich sei; denn der Tagesstempel habe erst nach der Annahme des Gutes zur Beförderung auf den Frachtbrief (§61 Abs. 1 EVO) und das Frachtbriefdoppel (§61 Abs. 4 EVO) gesetzt werden dürfen, die Beklagte habe deshalb den Schaden aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine möglicherweise bestehende Forderung der Klägerin sei nach § 94 Abs. 1 Satz 1 EVO verjährt. Das Oberlandesgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Regeln der EVO eine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen nicht ausschließen, die Beklagte auch aufgrund der zwischen den Parteien aufgenommenen vorvertraglichen Beziehungen verpflichtet gewesen sei, sich gegenüber der Klägerin so zu verhalten, daß diese nicht geschädigt werde. Das Verhalten der Beklagten, das sie zu dem Schadensersatz verpflichte, liege darin, daß sie durch die Abstempelung der Frachtbrief formulare mit voller Beweiswirkung nach § 415 ZPO erklärt habe, es sei schon ein Frachtvertrag geschlossen worden und der Schrott befinde sich in ihrem Besitz. Unbeachtlich sei, daß die Klägerin aufgrund der Vorlage von Fotokopien und nicht der Originalfrachtbriefdoppel zu der Annahme gekommen sei, der Frachtvertrag sei bereits geschlossen; denn die Fotokopien hätten inhaltlich den original abgestempelten Frachtbriefdoppeln entsprochen. 2. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Vorschriften der §§ 454 HGB, 82 EVO schließen nicht die Haftung der Beklagten nach den allgemeinen Vorschriften bei schuldhafter Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten aus (vgl. Senatsurteil vom 19.1.1973 - I ZR 4/72 - NJW 73, 511, 512 nuw.N.). Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von der Anwendbarkeit der Grundsätze der Verpflichtung zu dem Schadensersatz im Falle des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ausgegangen. Es durfte auch ohne Rechtsverstoß die Frage offenlassen, welche Bedeutung die Regelung des § 61 EVO in besonderen Fällen haben kann. Es genügt der Hinweis, daß die Abstempelung des Frachtbriefdoppels die Annahme des Gutes durch die Beklagte bescheinigt (§61 Abs. 4 EVO); damit wird bestätigt, daß die Beklagte im Besitz des Gutes zu dem Zwecke der Beförderung ist, und gleichzeitig eine weitere Verfügung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels verhindert (vgl. § 71 Abs. 7, 73 Abs. 2, 80 Abs. 6, 95 Abs. 2 EVO). Die Beklagte hat die mit Eintritt in die Verhandlungen über den Abschluß eines Beförderungsvertrages entstandene Verpflichtung, das Frachtbriefdoppel erst nach Annahme des zu befördernden Gutes abzustempeln, verletzt; denn nach übereinstimmender und zutreffender Auf fassung der Parteien war die Bereitstellung der beladenen Waggons auf dem Anschlußgleis der Firma G4MP keine Annahme zur Beförderung. Der Frachtvertrag zwischen der Klägerin als Absender und der Beklagten war damit noch nicht zustandegekommen, die Firma GMB konnte daher, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, Über den Schrott durch Abladen oder Angabe eines anderen Empfängers unter Verwendung anderslautender Frachtbriefe weiterhin verfügen. Die durch die vorschriftswidrige Abstempelung der Frachtbriefe veranlaßte unrichtige Vorstellung der Klägerin war auch eine Ursache für den ihr entstandenen Schaden, den die Beklagte nach den Grundsätzen des Schadensersatzes bei Verschulden während der Vertragsverhandlungen ersetzen muß; nach den §§ 456 HGB, 4 EVO haftet sie für ihre Bediensteten und andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung bedient. Zutreffend sieht es das Berufungsgericht als rechtlich unerheblich an, daß die Klägerin auf Grund der Fotokopien gezahlt hat; denn diese stimmten mit den Originalfrachtbriefdoppeln überein und für den Schaden der Klägerin war nicht ursächlich, daß die Klägerin diese Frachtbriefe nicht in Händen hatte, sondern daß die Beklagte entgegen den Inhalt der Frachtbriefdoppel das zu befördernde Gut noch nicht übernommen hatte, die Sperr- und Beweiswirkung des Doppels daher nicht eintreten konnte« II. 1« Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB. Es führt dazu aus, das Fehlverhalten von Fl^B brauche sich die Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen; denn dieser sei als selbständiger Vertragspartner der Klägerin (Verkäufer des Industrieschrotts) nicht deren Erfüllungsgehilfe. Bei Aufnahme der vorvertraglichen Beziehungen der Parteien habe er nicht mitgewirkt, so daß die Frage unentschieden bleiben könne, ob allein die Überbringung von teilweise ausgefüllten Frachtbriefen eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft zu begründen vermöge. Aus dem Verhalten der Firma GflHB, die die teilweise ausgefüllten Frachtbriefe der Beklagten übergeben habe, lasse sich auch dann eine Schadensminderung zu Lasten der Klägerin nicht herleiten, wenn diese Firma als Erfüllungsgehilfin der Klägerin angesehen werde. Davon abgesehen spreche alles gegen die Annahme, die Firma GflIB sei Erfüllungsgehilfin der Klägerin; sie sei selbständige Verkäuferin und erfülle nur die sich aus dem Vertrag mit FH0 ergebenden Pflichten. Ein Mitverschulden der Klägerin ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, daß sich die Klägerin nicht die Frachtbriefdoppel habe vorlegen lassen; denn auch in diesem Falle wäre die Klägerin nicht davor geschützt gewesen, daß die Firma CMBP über den Industrieschrott verfügen werde; da der Schrott der J»' ' Beklagten nicht Ubergeben worden sei und deshalb noch keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten, habe es der Firma GflIHI freigestanden, die Waggons auszuladen bzw. einen anderen Empfänger für den Schrott zu bestimmen. Schließlich könne ein Mitverschulden nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin den Anspruch gegen F4HB nicht früher verfolgt habe. 2. Diese Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffen; sie erschöpfen rechtlich nicht den vorgetragenen und nicht bestrittenen Sachverhalt. Ebenso wie der Beklagten oblag auch der Klägerin im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluß des Beförderung svertrages die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen ihres Vertragspartners nämlich der Beklagten durch ein Treu und Glauben entsprechendes Verhalten (vgl. RGZ 114, 155, 160). Die Klägerin hatte daher alles zu unterlassen, was geeignet war, einen Schaden der Beklagten herbeizuführen; sie dürfte insbesondere nicht die Abstempelung der Frachtbriefdoppel herbeiftihren, bevor die Beklagte das Gut zur Beförderung angenommen hatte. Diese Pflicht hat die insoweit als Erfüllungsgehilfin der Klägerin tätig gewordene Firma OSHA, für deren Verhalten die Klägerin daher nach § 278 BGB einzutreten hat, verletzt. Das ergibt sich aus folgendem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin, es sei im Schrottgeschäft üblich und von den Verbrauchswerken erwünscht, daß Schrottverladungen durch Unterlieferanten mit den Frachtbriefen der Hauptlieferanten (hier der Klägerin) vorgenommen würden. Die Klägerin hat weitergehend im Schriftsatz vom 14. Juni 1977 ausgeführt, hier liege der übliche Fall vor, daß der Absender (hier die Klägerin) seinerseits die zu liefernde Ware von einem Dritten kaufe, der seiner Erfüllungsverpflichtung gegenüber dem Absender durch Lieferung an den Endabnehmer nachkomme; es sei schließlich nichts außergewöhnliches, daß dieser Dritte noch einen weiteren Zwischenverkäufer einschalte; auch das Verfahren der Klägerin, nämlich die Weiterleitung der von ihr ausgefüllten Frachtbriefe über den Zwischenverkäufer, sei nichts außergewöhnliches; in diesen Fallkonstellationen sei es üblich und verkehrsgerecht, daß der Absender gegen Vorlage der abgestempelten Dokumente Zahlung an den Vorverkäufer leiste. Die Klägerin sei Absender des Gutes gewesen. Die GBHBl und FW hätten die Bediensteten der Beklagten bedrängen müssen, die Frachtbriefduplikate abzustempeln; sie hätten dies nur durch den Hinweis erreicht, daß andernfalls das Geschäft - die Firma GBBIIhabe die Auslieferung der Ware von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht - gefährdet sei; es werde nicht unterstellt, daß die Bediensteten der Beklagten auch eine Schädigungsabsicht gehabt hätten; sie hätten sich wohl im Vertrauen darauf, daß nichts schief laufen werde, von der Firma (SB breit schlagen lassen. Aus diesem Vortrag der Klägerin ist im einzelnen rechtlich zu folgern: Die Firma GBBiwar Erfüllungsgehilfin der Klägerin beim Abschluß des Beförderungsvertrages mit der Beklagten. Vertragspartner des Eisenbahnfrachtvertrages sind einerseits der frachtbriefmäßige Absender, andererseits die Eisenbahn; der Nachweis, daß ein anderer (als der im Frachtbrief Bezeichnete) Absender sei, ist unstatthaft (vgl. RGZ 99, 245, Finger 5. Aufl., Bern. 1 Buchst, i zu § 56 EVO). Demnach konnte bei Vorlage der ausgefüllten Frachtbriefe nur die Klägerin Vertragspart- 10 ner der Beklagten werden. Die Frachtbriefe sind auch zwecks Verwendung bei Abschluß des Beförderungsvertrages mit dem Villen der Klägerin der Firma GUI übergeben worden; denn die Klägerin bezeichnet die Mitgabe von Frachtbriefen, die den Hauptlieferanten als Absender ausweisen, als branchenüblich, und die Einschaltung von weiteren Unterlieferanten als übliche und verkehrsgerechte Fallkonstellationen. Daraus folgt, daß die Klägerin damit rechnen mußte und auch einverstanden war, daß ein Dritter oder weiterer Unterlieferant den Beförderungsvertrag mit der Beklagten abschloß und bei diesen Verhandlungen ihre Pflichten gegenüber der Beklagten erfüllte. Diese Verhaltenspflicht hat die Firma G4HHP verletzt, indem sie die Frachtbriefdoppel abstempeln ließ, bevor das Gut von der Beklagten zur Beförderung angenommen war. Auch wenn alle Beteiligten davon ausgingen, das Geschäft und der Transport würden ordnungsgemäß abgewickelt werden, ändert das nichts an dem Ergebnis, daß die Firma GflpHI eine der Klägerin und damit ihr als Erfüllungsgehilfin obliegende Verhaltenpflicht gegenüber der Beklagten verletzt und damit eine Bedingung für die Ersatzpflicht der Beklagten gesetzt hat. Denn der Firma Gfli war bekannt, daß eine Abstempelung vor Annahme des Gutes unzulässig war und sich Risiken aus diesem Verfahren ergaben, die sie für sich zu vermeiden suchte, dabei aber die der Klägerin und damit ihr als Erfüllungsgehilfin nach Treu und Glauben obliegende Verhaltenspflicht gegenüber der Beklagten außer Betracht ließ. Dieses Verhalten muß sich die Klägerin nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB als eigenes mitwirkendes Verschulden zurechnen las- sen. 11 Die demnach erforderliche Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB, inwieweit der Schaden vorwiegend von den einen oder anderen Teil verursacht worden ist, kann das Revisionsgericht vornehmen, da die erforderlichen Tatsachen unstreitig sind und mit neuen Tatsachen nicht gerechnet zu werden braucht. Die Verpflichtung zu dem Ersatz hängt vom Maß der Verursachung ab; Schädiger und Geschädigter sollen den Schaden soweit zu tragen haben, als sie die Bedingungen, die den Schaden verursacht haben, verantworten müssen. Im Streitfall erscheint maßgeblich, daß die Klägerin bzw. deren Erfüllungsgehilfin die erste Ursache für den Schaden gesetzt hat, ferner daß die Beklagte den Interessen der beteiligten Wirtschaftskreise, auch der Klägerin, besonders entgegengekommen ist. Die Beklagte hat sich ausschließlich im Interesse der Lieferanten, Geschäfte dieser Art möglichst zügig durchzuführen, beteiligt; sie war wirtschaftlich ersichtlich nicht interessiert. Auch die weiteren Schadensursachen sind wesentlich bedingt durch den von der Klägerin geübten Geschäftsablauf. Der Einsatz von einem oder mehreren Zwischenhändlern ist ebenso branchenüblich, wie die Mitgabe von ausgefüllten Frachtbriefen, die den Hauptlieferanten als Absender bezeichnen. Interessenlage und Gefahren des Ver kaufs- und Versendungssystems lassen es nach diesen Umständen gerechtfertigt erscheinen, die Verursachung so überwiegend im Bereich der Klägerin zu sehen, daß sie ihren Schaden allein tragen muß. III. Demnach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurUckzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Alff Merkel Zülch Piper