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BGH · I ZR 88/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 88/77

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin Ersatz des Schadens verlangt, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Beklagte ihr die Zulassung verweigert, von ihr erstellte Gasanlagen nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen und sich in der im Verfügungsverfahren behaupteten Weise negativ über sie geäußert habe. Das rechtswidrige Verhalten der Beklagten habe dazu geführt, daß die Klägerin bereits bestehende Aufträge verloren, neue Aufträge nicht erhalten und Arbeiten, die sie habe ausführen sollen, auf andere Firmen habe übertragen müssen. 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin bisher entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten dadurch entstanden ist, daß die Beklagte Dritten gegenüber geäußert hat, die Klägerin dürfe im Versorgungsbereich der Beklagten keine Gasanlagen bauen; es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Eintragung in dem bei der Energieversorgung VH EiH AG geführten Verzeichnis der Gasinstallateure noch erfülle, Das Landgericht hat durch "Zwischenurteil über den Grund" festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin ab 1. September 1971 bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, daß die Beklagte Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß geäußert hat, die Klägerin dürfe im Versorgungsbereich der Beklagten keine Gasanlagen bauen, sie bekäme keine Gasanschlüsse, sie sei in EMHP nicht zugelassen, ihr Meister HM werde nicht anerkannt. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag, den Klageanspruch auch insoweit für begründet zu erklären, als er die Fälle Wiund BBF (Bfli-G0- und FfllM-VMBIHflMl GmbH & Co. KG) betreffe. 1. den Klageanspruch in vollem Umfang (auch bezüglich der Fälle RAM, und BBF) dem Grunde^ nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Schadens an das Landgericht zurückzuverweisen. 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin bisher entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten dadurch entstanden ist, daß Bedienstete der Beklagten Dritten gegenüber geäußert haben, die Klägerin dürfe im Versorgungsgebiet der Beklagten keine Gasanlagen bauen; es bestünden Zweifel, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Eintragung in dem bei der Energieversorgung WMV-E^^AG geführten Verzeichnis der Gasinstallateure erfülle, hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch unter Abweisung im übrigen nur in Höhe von 2.777,32 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Damit ist der Grundsatz des § 537 ZPO, daß dem Berufungsgericht die Entscheidung über den Anspruch nur insoweit anfällt, als der erste Richter darüber entschieden hat, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Prozeßbeschleunigung bewußt durchbrochen worden (vgl. Es erscheint dies - neben der Befugnis nach § 540 ZPO, bei Sachdienlichkeit selbst zu entscheiden - unbedenklich, wenn unter Entscheidungsreife in diesem Zusammenhang verstanden wird, daß der Streit über den Betrag ohne weiteres - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Grund des Anspruchs - zur Entscheidung reif ist und die Partei, zu deren Nachteil die Betragsentscheidung ergehen soll, damit nicht überrascht wird, sondern Gelegenheit erhalten hat, ifrre Behauptungen bzw. Die Revision beruft sich demgegenüber auf die von Bettermann (ZZP 88, 394 ff)vertretene Auffassung, dem Beru^ fungsgericht sei es bei Anfechtung eines Grundurteils schlechthin verwehrt, über den Betrag zu entscheiden, weil sich der Schlußhalbsatz des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur auf den Fall der Sachabweisung eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs beziehe. III- Nach den Feststellungen des Landgerichts wie des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte durch ihren Abteilungsleiter TflB und andere Mitarbeiter wiederholt geschäftsschädigend über die Klägerin in dem Sinne geäußert, die Klägerin dürfe im Versorgungsbereich der Beklagten keine Gasanlagen bauen, sie bekomme keine Gasanschlüsse, sie sei in Emden nicht zugelassen, ihr Meister HflBP werde nicht anerkannt. Die Revision beanstandet mit Recht die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob und in welchem Umfang der Klägerin durch von der Beklagten zu vertretende geschäftsschädigende Äußerungen ein Schaden entstanden ist. 1. Im Falle des Architekten Bönisch, dem die Beklagte im Sommer 1971 erklärt haben soll, die Klägerin sei für Gas- und Wasserinstallationen nicht zugelassen, verneint das Berufungsgericht, daß ein Schaden oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ersichtlich sei. Die Revision macht demgegenüber geltend, aus der Aussage des Zeugen BÖ0HHB und dem vorgelegten Schriftwechsel ergebe sich, daß der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten der ihr bereits erteilte Auftrag entgangen sei. Nach der Aussage BÖMBI und dem vorgelegten Schriftwechsel hat es eher den Anschein, daß die Firma RflBMV von der Klägerin nur zur Überprüfung und Anmeldung der von der Klägerin erstellten Gasanlagen bei der Beklagten zugezogen wurde, was im übrigen auch der Aussage des Zeugen RflB entsprechen würde. 2. Das Berufungsgericht verneint, daß die Klägerin Aufträge der inzwischen liquidierten Firma BSHB-Bob- und F|H^VflHB| GmbH & Co. KG (BBF) durch die der Beklagten zur Last gelegten Äußerungen verloren habä% Diese Beurteilung wird dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin, sie habe mit der BBF vereinbart, daß die Heizungsund Installationsanlagen für deren Elementhäuser ausschließlich von ihr ausgeführt würden, und es seien ihr durch die ihr von der Beklagten bereiteten Zulassungsschwierigkeiten von 1971 bis 1973 Aufträge der Firma BBF für insgesamt 42 Einfamilienhäuser entgangen, nicht gerecht. Dem Vorbringen der Beklagten, die Firma BBF habe weitere Aufträge deshalb nicht erteilt, weil sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, ist die Klägerin dadurch entgegengetreten, daß sie behauptet und unter Beweis gestellt hat, die BBF habe ihren Betrieb noch bis mindestens März 1973 fortgeführt und auch die 42 Einfamilienhäuser errichtet, auf die sich die mit ihr getroffene Vereinbarung bezogen habe. Dies bedeutet aber, daß der Streit über den Betrag des Anspruchs insoweit noch nicht zur Entscheidung reif war,als das Berufungsgericht über den Grund des Anspruchs entschied. Die Höhe ihres Schadens aus dem Verlust von Aufträgen der Firma BBF hat die Klägerin im Schriftsatz vom 18. Dabei handelt es sich um Unkosten, die der Klägerin dadurch entstanden sind, daß die Beklagte im Frühjahr 1973 die Herstellung von Gasanschlüssen für das Bauvorhaben der Firma WiMMl in EflH^-BOH Ml zunächst ablehnte und die Klägerin zur Stellung der Anträge auf Zählereinbau andere Installationsfirmen zuziehen Verneint hat das Berufungsgericht, daß der Klägerin durch die von ihm festgestellten negativen Äußerungen der Beklagten über die Klägerin im Zusammenhang mit der Herstellung der Gasanschlüsse in BBBBI andere Aufträge der Firma WiBBB entgangen seien. Aus einer von der Klägerin im Verfügungsverfahren vorgelegten eides-*-stattlichen Versicherung des Bauingenieurs Bernhard HBB von der Firma WiH^B ergebe sich aber, daß sich diese Zurückstellung der Klägerin nach der Vorstellung der Firma WiSHI lediglich auf Bauvorhaben im Versorgungsbereich der Beklagten bezogen habe, zu demal die Klägerin für ein Bauvorhaben der Firma WiBBP in am 7. März 1977 hat die Klägerin Jedenfalls behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie aufgrund der Äußerungen der Beklagten die Aufträge für Bauvorhaben der Firma WiBHI in SBBBB* BHB*"" und noch einer anderen Baustelle nicht erhalten habe und sich die Firma WiflBB auf entsprechende Vorstellungen erstmals im August 1974 wieder bereitgefunden habe, ihr einen Auftrag zu erteilen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es könne dahinstehen, ob sich TflMB gegenüber RflHi in der behaupteten Weise geäußert habe und ob die Klägerin einen etwaigen Schaden nicht sofort durch Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 29. April 1977 eingegangenen Schriftsatz, sie habe nach der Weigerung der Firma RflHM, ihr die Installateurrabatte für zugelassene Fachfirmen zu gewähren, den vollen Listenpreis zahlen müssen, läßt das Berufungsgericht unberücksichtigt, weil der Klägerin dieser Vortrag nicht nachgelassen gewesen sei (§ 272 a ZPO a.F.) und mangels Darlegung bestimmter Einzelfälle keine Veranlassung bestehe, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Daß es auf eine Prüfung der Einzelvorgänge in Bezug auf die Schadenshöhe ankomme und in Betracht gezogen werde, auch über den Betrag des Anspruchs zu entscheiden, ist, 5. Zu dem Schaden, der der Klägerin nach ihrer Behauptung dadurch entstanden ist, daß sich die Firma HüflHB, mit der zusammen sie den Auftrag der Firma WiHH^vom 26. Die Schwierigkeiten, die die Klägerin mit der Beklagten bei dem Bauvorhaben WicflHp (im Januar 1974) gehabt habe, hätten allein auf der Abwesenheit ihres Meisters und nicht auf einem rechtswidrigen Ver- Zu solchen Äußerungen ist es nach den Unterstellungen des Berufungsgerichts, von denen das Revisionsgericht ausgehen muß, auch auf der Baustelle WicBB gekommen. Die Klägerin hat zudem nicht behauptet, daß es gerade die Schwierigkeiten auf der Baustelle WicBB gewesen seien, die die Firma HüflBHIB veranlaßt hätten, eine weitere Zusammenarbeit mit ihr abzulehnen. Sie beruft sich vielmehr darauf, daß sich die der Beklagten zur Last fallenden geschäftsschädigenden Äußerungen allgemein zu ihrem Nachteil ausgewirkt und schließlich auch dazu geführt hätten, daß sich die Firma HüBHB von einer Zusammenarbeit mit ihr zurückgezogen habe. Firma HüflHHI, sich von einer Zusammenarbeit mit ihr zurückzuziehen, daß sie sich von den Schwierigkeiten, in die sie im Jahre 1973, nach ihrer Darstellung ebenfalls durch das Verhalten der Beklagten, geraten war, nicht wieder erholen konnte. März 1977 in Verbindung mit den Behauptungen in der Klageschrift, so daß es auf die Frage, ob das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin in dem am 12. V. An den Ausführungen des Berufungsgerichts ist darüber hinaus zu beanstanden, daß es bei der Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Klägerin durch die geschäftsschädigenden Äußerungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, zu sehr auf die Einzelvorfälle und ihre unmittelbaren Folgen abstellt, ohne ausreichend zu berücksichtigen, daß sich Äußerungen dieser Art in ihrer Gesamtheit durch Weiterverbreitung in Fachkreisen und bei den an einer Auftragserteilung interessierten Kunden allgemein zu dem Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben können. Es wird daher für die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs auch auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin ankommen, sie habe durch das Verhalten der Beklagten allein im Jahre 1973 einen Verlust in Höhe von etwa 350.000,— DM erlitten. Entsprechendes gilt von dem Vortrag der Klägerin, sie habe sich von diesen Verlusten auch im Jahre 1974, sei es aufgrund neuer geschäftsschädigender Äußerungen von Mitarbeitern der Beklagten oder aufgrund des Fortwirkens früherer Äußerungen, Letzten Endes wird im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO, erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, ermittelt werden müssen, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden durch die behaupteten geschäftsschädigenden Äußerungen entstanden ist. Ob diese Voraussetzung Uber den vom Berufungsgericht dem Grunde nach zuerkannten Betrag hinaus gegeben ist, kann das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden. Es ist nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nicht unwahrscheinlich, daß ihr durch das Verhalten der Beklagten auch noch Schäden entstanden sind, die sie bei Beginn des Rechtsstreits noch nicht beziffern konnte.

Zitierte Normen: § 538 ZPO § 824 BGB § 14 UWG § 287 ZPO
FirmaBerufungsgerichtAuftragÄußerungZPOKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 88/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30 . Marz 1979 Zug,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Firma Herbert W| Liquidator Herbert WJ Am Si
 GmbH i.L., vertreten durch den ■Wl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.h.c.
gegen
E4HB GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Philipp HflBHB, FflMBM-FJHB-StrEflHD*
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHB -
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1979 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17. Mai 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Zahlungsanspruch (teilweise) und den Feststellungsanspruch zu Ziff. 2 abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, eine jetzt in Liquidation befindliche GmbH mit dem Sitz in	war	seit
 dem 25. September 1964 in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer für Ostfriesland in	als	Inhaberin
 eines Zentralheizungs- und Lüftungsbaubetriebes (handwerklicher Nebenbetrieb) eingetragen. Im Jahre 1969 erhielt sie von der Energieversorgung WMB-Ei9 AG in OHH (EV/E) die Zulassung als Einrichter von Gasanlagen nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für
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die Versorgung mit Gas (AVB-Gas).
Mit Schreiben vom 11. Juni 1971 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (SBBBHiMi EflB GmbH) unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung der Handwerkskammer Aurich die Genehmigung zur Verlegung von Gasleitungen im Stadtgebiet Efli. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 1971, sie könne einen Vertrag mit der Klägerin über die Herstellung, Veränderung und Instandsetzung von Gas- und Wasserinstallationen vorerst nicht abschließen; es bestünden Bedenken, ob der Gas- und Wasserinstallateurmeister der Klägerin, Lübbeus HBMh mit der heutigen Gastechnik in allen Fragen vertraut sei; nach ihrer Kenntnis sei H^B^seit ca. 10 Jahren nicht mehr in seinem Fach tätig gewesen; sie bitte um Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1973 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Zulassung zur Verlegung von Gasleitungen im Stadtgebiet EMM. Sie fügte ihrem Schreiben u.a. je eine Zulassungsbescheinigung der EWE und der Stadtwerke NHB bei. Dabei bat sie unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch mit dem Abteilungsleiter der Beklagten, TflHB, um bevorzugte Behandlung ihres Antrages, um von ihr bereits fertiggestellte Anlagen in mehreren Häusern in EHhBMB (Bauvorhaben der Firma WflBBB) schnellstens in Betrieb nehmen zu können. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 13. Juni 1973 zunächst um die Beantwortung ihres Schreibens vom 21. Juni 1971. Als die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 1973 die Inanspruchnahme gerichtlichter Hilfe androhte, wenn sie nicht bis spätestens 29. Juni 1973 im Besitz der Entscheidung der Beklagten sei, ) teilte diese unter dem 29. Juni 1973 mit, ein Vertragsabschluß mit der Klägerin erübrige sich, da sie bei der
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EWE und bei den Stadtwerken NflMB zugelassen sei; Voraussetzung für eine Tätigkeit der Klägerin im Versorgungsgebiet der Beklagten sei nur noch die Anmeldung jedes einzelnen Objekts; mit den Arbeiten dürfe erst nach Erhalt des Durchschlages des Anmelde-formulares (mit Zustimmungsvermerk der Beklagten) begonnen werden.
Am 12. September 1973 beantragte die Klägerin beim Landgericht Aurich den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verbreiten,
(a) die Klägerin (Antragstellerin) dürfe im Versorgungsgebiet der Beklagten (Antragsgegnerin) keine Gasanlagen bauen, und (b) es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Eintragung in das bei der Energieversorgung WM-E0 AG geführte Verzeichnis der Gasinstallateure erfülle. Das Landgericht wies den Antrag mangels Wiederholungsgefahr ab (Urt. v. 31. Oktober 1973 - 2 0 650/73). Das Oberlandesgericht Oldenburg erließ die beantragte einstweilige Verfügung (Urt. v. 2. Mai 1974 - 1 U 8/74).
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin Ersatz des Schadens verlangt, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Beklagte ihr die Zulassung verweigert, von ihr erstellte Gasanlagen nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen und sich in der im Verfügungsverfahren behaupteten Weise negativ über sie geäußert habe. Das rechtswidrige Verhalten der Beklagten habe dazu geführt, daß die Klägerin bereits bestehende Aufträge verloren, neue Aufträge nicht erhalten und Arbeiten, die sie habe ausführen sollen, auf andere Firmen habe übertragen müssen. Es sei eine erhebliche MarktVerwirrung zu ihrem Nachteil entstanden. Wie eine Berechnung ihres Steuerberaters
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Flick zeige, sei ihr allein im Jahre 1973 ein Schaden von etwa 350.000,— DM entstanden. Die Beklagte habe darüber hinaus noch im Jahre 197^- die Herstellung und Abnahme von Gasanschlüssen für von der Klägerin erstellte Anlagen abgelehnt. Das rechtswidrige Vorgehen der Beklagten gegen die Klägerin sei erst durch die einstweilige Verfügung vom 2. Mai 197^ unterbunden worden.
Die Klägerin hat beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen, an sie 350.000,— dm nebst 12 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,
2.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin bisher entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten dadurch entstanden ist, daß die Beklagte Dritten gegenüber geäußert hat, die Klägerin dürfe im Versorgungsbereich der Beklagten keine Gasanlagen bauen; es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Eintragung in dem bei der Energieversorgung VH EiH AG geführten Verzeichnis der Gasinstallateure noch erfülle,
3.	festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, auf Kosten der Beklagten durch Anzeigen in den Tageszeitungen Ostfriesen-Zeitung, Ostfriesische Nachrichten, Rhein-Ems-Zeitung und Norder-Kurier ihre Kundschaft, die Abnehmerkreise, Behörden, Ingenieur- und Architektenbüros, überhaupt die interessierte Allgemeinheit darüber aufzuklären, daß die von der Beklagten verbreiteten Auskünfte,
a) die Klägerin dürfe im Versorgungsgebiet der Beklagten keine Gasanlagen bauen ,
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b) es bestünden erhebliche Zweifel, ob die
 Klägerin die Voraussetzungen für die Eintragung in dem bei der Energieversorgung AG geführten Verzeichnis der Gasinstallateure noch erfülle,
 unrichtig sind.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie sei verpflichtet gewesen, die Eignung des verantwortlichen Meisters der Klägerin zu überprüfen.
Die ihr erteilten Auskünfte seien negativ gewesen. HflB habe nicht die erforderlichen technischen Kenntnisse gehabt. Er sei als Strohmann für die Klägerin tätig gewesen. Die Klägerin habe die gegen HM erhobenen Bedenken nicht auszuräumen vermocht und insbesondere zu dem Schreiben vom 21. Juni 1971 nicht einmal Stellung genommen. Von der anderweiten Zulassung der Klägerin habe sie erst durch deren erneuten Antrag vom 5. Juni 1973 erfahren.
Die Beklagte hat weiter die Einrede der Verjährung erhoben und sich hierzu auf § 21 UWG berufen. Die Klägerin hat dazu erklärt, sie habe die Behauptung, die Beklagte habe in Wettbewerbsabsicht gehandelt, im vorliegenden Rechtsstreit nicht aufrechterhalten.
Das Landgericht hat durch "Zwischenurteil über den Grund" festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin ab 1. September 1971 bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, daß die Beklagte Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß geäußert hat, die Klägerin dürfe im Versorgungsbereich der Beklagten keine Gasanlagen bauen, sie bekäme keine Gasanschlüsse, sie sei in EMHP nicht zugelassen, ihr Meister HM werde nicht anerkannt. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung einzelner Schäden mitursächlich
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geworden ist, hat das Landgericht dem Schlußurteil Vorbehalten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag, den Klageanspruch auch insoweit für begründet zu erklären, als er die Fälle	Wiund BBF (Bfli-G0- und
 FfllM-VMBIHflMl GmbH & Co. KG) betreffe.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen und Zurückweisung der Anschlußberufung das Urteil des Landgerichts abgeändert und wie folgt erkannt:
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist dem Grunde nach wegen der sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Teilansprüche, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer schuldhaften Mitursächlichkeit des Verhaltens der Klägerin im Betragsverfahren in Höhe von 2.777,32 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 22. Mai 1974 gerechtfertigt.
Im übrigen werden der geltend gemachte Zahlungsanspruch und der Feststellungsanspruch zu 2 abgewiesen.
Mit der Revision beantragt die Klägerin
1.	den Klageanspruch in vollem Umfang (auch bezüglich der Fälle RAM,	und BBF) dem Grunde^ nach
 für gerechtfertigt zu erklären und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Schadens an das Landgericht zurückzuverweisen.
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2.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin bisher entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten dadurch entstanden ist, daß Bedienstete der Beklagten Dritten gegenüber geäußert haben, die Klägerin dürfe im Versorgungsgebiet der Beklagten keine Gasanlagen bauen; es bestünden Zweifel, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Eintragung in dem bei der Energieversorgung WMV-E^^AG geführten Verzeichnis der Gasinstallateure erfülle,
 hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts als Zwischenurteil über den Grund des Zahlungsanspruchs (Klageantrag zu 1) und als Teilendurteil über den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 2) aufgefaßt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II.	Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch unter Abweisung im übrigen nur in Höhe von 2.777,32 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Damit hat es teilweise - in Höhe der Abweisung - zugleich über den Betrag des Anspruchs erkannt. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Verstoß gegen § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn, was
 
allerdings noch zu prüfen bleibt, der Streit über den Betrag des Anspruchs im Umfang der Abweisung zur Entscheidung reif war, als das Oberlandesgericht über den Grund des Anspruchs entschied. Der Schlußhalbsatz des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich nach der Gesetzesänderung durch die Novelle vom 13. Februar 1924 auch auf den Fall, daß das Gericht des ersten Rechtszuges, wie hier, über den Grund des Anspruchs vorab entschieden hat. Damit ist der Grundsatz des § 537 ZPO, daß dem Berufungsgericht die Entscheidung über den Anspruch nur insoweit anfällt, als der erste Richter darüber entschieden hat, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Prozeßbeschleunigung bewußt durchbrochen worden (vgl. RGZ 132, 103, 104).
Es erscheint dies - neben der Befugnis nach § 540 ZPO, bei Sachdienlichkeit selbst zu entscheiden - unbedenklich, wenn unter Entscheidungsreife in diesem Zusammenhang verstanden wird, daß der Streit über den Betrag ohne weiteres - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Grund des Anspruchs - zur Entscheidung reif ist und die Partei, zu deren Nachteil die Betragsentscheidung ergehen soll, damit nicht überrascht wird, sondern Gelegenheit erhalten hat, ifrre Behauptungen bzw. Einwendungen zur Höhe des Anspruchs erschöpfend darzulegen (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 538 Rdn. 21). Die Revision beruft sich demgegenüber auf die von Bettermann (ZZP 88, 394 ff)vertretene Auffassung, dem Beru^ fungsgericht sei es bei Anfechtung eines Grundurteils schlechthin verwehrt, über den Betrag zu entscheiden, weil sich der Schlußhalbsatz des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur auf den Fall der Sachabweisung eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs beziehe. Dieser Auffassung kann Jedoch nicht zugestimmt werden. Sie erscheint mit dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung durch die Novelle vom 13. Februar 1924, der auch heute noch anzuerkennen ist, unvereinbar.
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III- Nach den Feststellungen des Landgerichts wie des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte durch ihren Abteilungsleiter TflB und andere Mitarbeiter wiederholt geschäftsschädigend über die Klägerin in dem Sinne geäußert, die Klägerin dürfe im Versorgungsbereich der Beklagten keine Gasanlagen bauen, sie bekomme keine Gasanschlüsse, sie sei in Emden nicht zugelassen, ihr Meister HflBP werde nicht anerkannt. Das Berufungsgericht erblickt hierin einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin, der die Beklagte nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 30 oder § 31 BGB zu dem Schadensersatz verpflichte. Diese Ausführungen werden von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. Ob daneben § 824 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, kann nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand dahinstehen. Die Anwendung des § 14 UWG scheidet aus, da die Klägerin ihre Behauptung, die Beklagte habe zu Zwecken des Wettbewerbs, hier Förderung des Wettbewerbs der in EHMB zugelassenen und zur Gasgemeinschaft E<BHI gehörenden Gasinstallateure, gehandelt, nicht aufrechterhalten hat.
IV. Die Revision beanstandet mit Recht die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob und in welchem Umfang der Klägerin durch von der Beklagten zu vertretende geschäftsschädigende Äußerungen ein Schaden entstanden ist. Das gilt unabhängig von der Frage der Entstehung eines Gesamtschadens schon für die vom Berufungsgericht erörterten einzelnen Vorfälle. Dabei handelt es sich um folgendes:
1. Im Falle des Architekten Bönisch, dem die Beklagte im Sommer 1971 erklärt haben soll, die Klägerin sei für Gas- und Wasserinstallationen nicht zugelassen, verneint das Berufungsgericht, daß ein Schaden oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ersichtlich sei. Das
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Bauvorhaben "Ostfriesische beschützende Werkstätten", für das der Klägerin der Auftrag zur Ausführung der Installationsarbeiten erteilt war, sei von der Klägerin abgeschlossen worden. Daß der Architekt durch die behauptete Äußerung von der Vergabe weiterer Aufträge an die Klägerin abgesehen habe, sei nicht dargetan.
Die Revision macht demgegenüber geltend, aus der Aussage des Zeugen BÖ0HHB und dem vorgelegten Schriftwechsel ergebe sich, daß der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten der ihr bereits erteilte Auftrag entgangen sei. Das erscheint Jedoch nicht zwingend. Nach der Aussage BÖMBI und dem vorgelegten Schriftwechsel hat es eher den Anschein, daß die Firma RflBMV von der Klägerin nur zur Überprüfung und Anmeldung der von der Klägerin erstellten Gasanlagen bei der Beklagten zugezogen wurde, was im übrigen auch der Aussage des Zeugen RflB entsprechen würde. Allerdings kann sich, wie noch auszuführen sein wird, die Äußerung gegenüber BöfliBF allgemein nachteilig für die Klägerin ausgewirkt haben.
2. Das Berufungsgericht verneint, daß die Klägerin Aufträge der inzwischen liquidierten Firma BSHB-Bob- und F|H^VflHB| GmbH & Co. KG (BBF) durch die der Beklagten zur Last gelegten Äußerungen verloren habä%
Diese Beurteilung wird dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin, sie habe mit der BBF vereinbart, daß die Heizungsund Installationsanlagen für deren Elementhäuser ausschließlich von ihr ausgeführt würden, und es seien ihr durch die ihr von der Beklagten bereiteten Zulassungsschwierigkeiten von 1971 bis 1973 Aufträge der Firma BBF für insgesamt 42 Einfamilienhäuser entgangen, nicht gerecht. Wenn das Berufungsgericht meint, die Kläger^
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habe nicht dargelegt, daß die Nichterteilung dieser Aufträge auf Äußerungen der Beklagten zurückzuführen sei, so verkennt es dabei, daß sich Äußerungen dieser Art in Fachkreisen erfahrungsgemäß schnell herumsprechen und sehr leicht dazu führen können, daß Aufträge verloren gehen.
Dem Vorbringen der Beklagten, die Firma BBF habe weitere Aufträge deshalb nicht erteilt, weil sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, ist die Klägerin dadurch entgegengetreten, daß sie behauptet und unter Beweis gestellt hat, die BBF habe ihren Betrieb noch bis mindestens März 1973 fortgeführt und auch die 42 Einfamilienhäuser errichtet, auf die sich die mit ihr getroffene Vereinbarung bezogen habe. Die Klägerin hat auch durch den Zeugen Ca^PMM, damals Geschäftsführer der Firma BBF, unter Beweis gestellt, daß ihr die Aufträge der BBF mit einem Umsatzvolumen von 500.000,— DM durch die ihr von der Beklagten bereiteten Schwierigkeiten verloren gegangen seien. Diesen Beweisantrag durfte das Berufungsgericht im Hinblick auf die Schreiben der BBF an die Klägerin vom 6. Juli 1971 und 24. August 1974 nicht außer Betracht lassen. Dies bedeutet aber, daß der Streit über den Betrag des Anspruchs insoweit noch nicht zur Entscheidung reif war,als das Berufungsgericht über den Grund des Anspruchs entschied. Die Höhe ihres Schadens aus dem Verlust von Aufträgen der Firma BBF hat die Klägerin im Schriftsatz vom 18. März 1977 auf 25.000,— DM beziffert.
3.	Im Falle der Firma WiMHP begrenzt das Berufungsgericht den der Klägerin mit Wahrscheinlichkeit entstandenen Schaden auf höchstens 2.677,32 DM. Dabei handelt es sich um Unkosten, die der Klägerin dadurch entstanden sind, daß die Beklagte im Frühjahr 1973 die Herstellung von Gasanschlüssen für das Bauvorhaben der Firma WiMMl in EflH^-BOH Ml zunächst ablehnte und die Klägerin zur Stellung der Anträge auf Zählereinbau andere Installationsfirmen zuziehen
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mußte. Verneint hat das Berufungsgericht, daß der Klägerin durch die von ihm festgestellten negativen Äußerungen der Beklagten über die Klägerin im Zusammenhang mit der Herstellung der Gasanschlüsse in BBBBI andere Aufträge der Firma WiBBB entgangen seien. Zwar habe die Firma WiBBVder Klägerin mit Schreiben vom 2. Oktober 1973 mitgeteilt, sie bis zur Klärung der Angelegenheit bei weiteren Ausschreibungen vorerst nicht mehr zu berücksichtigen. Aus einer von der Klägerin im Verfügungsverfahren vorgelegten eides-*-stattlichen Versicherung des Bauingenieurs Bernhard HBB von der Firma WiH^B ergebe sich aber, daß sich diese Zurückstellung der Klägerin nach der Vorstellung der Firma WiSHI lediglich auf Bauvorhaben im Versorgungsbereich der Beklagten bezogen habe, zu demal die Klägerin für ein Bauvorhaben der Firma WiBBP in
 am 7. März 1974 ein Angebot abgegeben und den Auftrag am 26. August 1974 erhalten habe.
Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus der erwähnten eidesstattlichen Versicherung die vom Berufungsgericht angenommene Einschränkung tatsächlich herleiten läßt.
In ihrem Schriftsatz vom 18. März 1977 hat die Klägerin Jedenfalls behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie aufgrund der Äußerungen der Beklagten die Aufträge für Bauvorhaben der Firma WiBHI in SBBBB* BHB*"" und noch einer anderen Baustelle nicht erhalten habe und sich die Firma WiflBB auf entsprechende Vorstellungen erstmals im August 1974 wieder bereitgefunden habe, ihr einen Auftrag zu erteilen. Dieser Beweisantrag kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht übergangen werden. Den ihr insoweit entstandenen Schaden hat die Klägerin mit 37.500,00 DM angegeben.
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4.	Die Klägerin hat zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs weiter vorgetragen, der Großhändler RSHH in habe ihr aufgrund der Äußerungen der Beklagten ab Ende 1973 nicht mehr die üblichen Rabatte gewährt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es könne dahinstehen, ob sich TflMB gegenüber RflHi in der behaupteten Weise geäußert habe und ob die Klägerin einen etwaigen Schaden nicht sofort durch Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 29. Juni 1973 habe verhindern können. Die Klägerin habe Jedenfalls die Ursächlichkeit der behaupteten Äußerungen 'MHM für einen Schaden nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung, sie habe nicht mehr zu den früheren günstigen Bedingungen einkaufen können, reiche dazu nicht aus, sie habe die einzelnen Geschäfte darlegen giüssen. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin hierzu in einem am 12. April 1977 eingegangenen Schriftsatz, sie habe nach der Weigerung der Firma RflHM, ihr die Installateurrabatte für zugelassene Fachfirmen zu gewähren, den vollen Listenpreis zahlen müssen, läßt das Berufungsgericht unberücksichtigt, weil der Klägerin dieser Vortrag nicht nachgelassen gewesen sei (§ 272 a ZPO a.F.) und mangels Darlegung bestimmter Einzelfälle keine Veranlassung bestehe, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Damit stellt das Berufungsgericht zu strenge Anforderungen an die Darlegungsund Förderungspflicht der Klägerin. Dies insbesondere deshalb, weil die Parteien im ersten Rechtszug vor allem um den Grund des Anspruchs gestritten haben und, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Beklagte selbst in der Berufungsbegründung vom 16. November 1976 auf Seite 14 noch zu dem Ausdruck gebracht hat, da zur Schadenshöhe noch kein Urteil ergangen sei, erübrigten sich insoweit weitere Ausführungen. Die Klägerin hat sich hierauf eingestellt, wie der Vortrag auf Seite 17 der Berufungserwiderung vom 7. Februar 1977 ergibt. Daß es auf eine Prüfung der Einzelvorgänge in Bezug auf die Schadenshöhe ankomme und in Betracht gezogen werde, auch über den Betrag des Anspruchs zu entscheiden, ist,
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soweit ersichtlich, erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 15. März 1977 zu dem Ausdruck gekommen. Das Berufungsgericht hat nun zwar diese Verhandlung vertagt auf den 29. März 1977, was der Klägerin Gelegenheit gab, den Schriftsatz vom 18. März 1977 einzureichen. Doch blieb der Klägerin bis zu diesem Termin nicht mehr genügend Zeit, ihr Vorbringen zu den vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig erachteten Schadensposten ausreichend zu ergänzen. Die ihr im Termin vom 29. März 1977 gewährte Schriftsatzfrist von 10 Tagen ändert daran nichts, zu demal ihr damit nur Gelegenheit gegeben wurde, auf einen zwischenzeitlich eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 28. März 1977 zu erwidern. Es fehlte daher hinsichtlich dieses von der Klägerin behaupteten Schadens ebenfalls noch an der Entscheidungsreife.
5.	Zu dem Schaden, der der Klägerin nach ihrer Behauptung dadurch entstanden ist, daß sich die Firma HüflHB, mit der zusammen sie den Auftrag der Firma WiHH^vom 26. August 1974 durchführte, von einer bereits vereinbarten Zusammenarbeit zurückzog und es ablehnte, sich mit mehreren 100.000,— DM an der Klägerin zu beteiligen, führt das Berufungsgericht aus, es fehle am adäquaten Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Entschluß der Firma HüHHHHB, sich nicht am Unternehmen der Klägerin zu beteiligen. Die Klägerin habe auch nicht im einzelnen dargelegt, welche Schwierigkeiten den behaupteten Sinneswandel der Firma Hüimp herbeigeführt hätten. Die Schwierigkeiten, die die Klägerin mit der Beklagten bei dem Bauvorhaben WicflHp (im Januar 1974) gehabt habe, hätten allein auf der Abwesenheit ihres Meisters	und nicht auf einem rechtswidrigen Ver-
halten der Beklagten beruht. Was die Klägerin in ihrem am 12. April 1977 eingegangenen Schriftsatz noch vortrage, ‘
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sei nicht zu berücksichtigen, da ihr dieser Vortrag nicht nachgelassen gewesen sei. Schließlich fehle es hinsichtlich der Vereitelung der behaupteten Kooperation und der günstigen Lieferbedingungen der Firma Hü< auch noch an der Darlegung eines Schadenseintritts.
Diese Beurteilung wird von der Revision ebenfalls mit Erfolg angegriffen. Es fehlt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Entschluß der Firma HüflMli sich von einer Zusammenarbeit mit der Klägerin zurückzuziehen, wenn, wie von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt worden ist, dieser Entschluß darauf zurückzuführen ist, daß die Firma HüMHHIB auf der Baustelle von den Schwierigkeiten erfuhr, die die Klägerin mit der Beklagten gehabt hatte. Denn es liegt keineswegs fern, daß geschäftsschädigende Äußerungen der hier in Rede stehenden Art solche Auswirkungen haben können.
Zu solchen Äußerungen ist es nach den Unterstellungen des Berufungsgerichts, von denen das Revisionsgericht ausgehen muß, auch auf der Baustelle WicBB gekommen.
Die Klägerin hat zudem nicht behauptet, daß es gerade die Schwierigkeiten auf der Baustelle WicBB gewesen seien, die die Firma HüflBHIB veranlaßt hätten, eine weitere Zusammenarbeit mit ihr abzulehnen. Sie beruft sich vielmehr darauf, daß sich die der Beklagten zur Last fallenden geschäftsschädigenden Äußerungen allgemein zu ihrem Nachteil ausgewirkt und schließlich auch dazu geführt hätten, daß sich die Firma HüBHB von einer Zusammenarbeit mit ihr zurückgezogen habe. Das Berufungsgericht irrt auch, wenn es annimmt, die Klägerin habe die Entstehung eines Schadens nicht hinreichend dargetan. Nach ihrem unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag beruht es auf dem Entschluß der
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Firma HüflHHI, sich von einer Zusammenarbeit mit ihr zurückzuziehen, daß sie sich von den Schwierigkeiten, in die sie im Jahre 1973, nach ihrer Darstellung ebenfalls durch das Verhalten der Beklagten, geraten war, nicht wieder erholen konnte. Dieser Vortrag kann weder als nicht hinreichend substantiiert noch als unschlüssig angesehen werden, und zwar schon nicht nach den Behauptungen im Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 1977 in Verbindung mit den Behauptungen in der Klageschrift, so daß es auf die Frage, ob das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin in dem am 12. April 1977 eingegangenen Schriftsatz hätte zu dem Anlaß nehmen müssen, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten, in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ankommt.
V.	An den Ausführungen des Berufungsgerichts ist darüber hinaus zu beanstanden, daß es bei der Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Klägerin durch die geschäftsschädigenden Äußerungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, zu sehr auf die Einzelvorfälle und ihre unmittelbaren Folgen abstellt, ohne ausreichend zu berücksichtigen, daß sich Äußerungen dieser Art in ihrer Gesamtheit durch Weiterverbreitung in Fachkreisen und bei den an einer Auftragserteilung interessierten Kunden allgemein zu dem Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben können. Es wird daher für die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs auch auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin ankommen, sie habe durch das Verhalten der Beklagten allein im Jahre 1973 einen Verlust in Höhe von etwa 350.000,— DM erlitten. Entsprechendes gilt von dem Vortrag der Klägerin, sie habe sich von diesen Verlusten auch im Jahre 1974, sei es aufgrund neuer geschäftsschädigender Äußerungen von Mitarbeitern der Beklagten oder aufgrund des Fortwirkens früherer Äußerungen,
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nicht mehr erholen können. Letzten Endes wird im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO, erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, ermittelt werden müssen, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden durch die behaupteten geschäftsschädigenden Äußerungen entstanden ist.
VI.	Der Erlaß eines Grundurteils setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes außer dem Bestehen eines Anspruchs voraus, daß ein zu ersetzender Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit entstanden ist (vgl. BGH NJW 1977, 1538, 1539). Ob diese Voraussetzung Uber den vom Berufungsgericht dem Grunde nach zuerkannten Betrag hinaus gegeben ist, kann das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden. Die Prüfung der Schadenswahrscheinlichkeit muß regelmäßig dem Tatrichter überlassen bleiben. Im Streitfall kommt hinzu, daß das Berufungsgericht die der Beklagten zur Last gelegten geschäftsschädigenden Äußerungen teilweise nur unterstellt hat.
VII.	Die Abweisung des Feststellungsantrages (Klageantrag zu 2) läßt sich nach den Ausführungen zu IV und V ebenfalls nicht aufrechterhalten. Es ist nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nicht unwahrscheinlich, daß ihr durch das Verhalten der Beklagten auch noch Schäden entstanden sind, die sie bei Beginn des Rechtsstreits noch nicht beziffern konnte. Trifft dies zu, fehlt es nicht am Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO.
Das Berufungsurteil kann daher insoweit keinen Beste haben, als die Klage abgewiesen worden ist. In diesem Uc muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidi an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Alff
 Merkel	Schönberg
 Schwerdtfeger
Rebitzki