Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Peble, Br0 Sprenk-niann, Alff, Br. Simon und Br. Merkel für Recht erkannt: Der Kläger ist Inhaber des am 12, März 1935 unter der Nummer 672 866 für Fahrräder und deren (Teile eingetragenen Y/arcnzeichens ’'Champion du Monde”, Mit diesem Zeichen versieht er seine Erzeugnisse, Außerdem ist für ihn das Wort-Bildzoichen Nr, 709 375 eingetragen, das für Fahrräder italienischer Herkunft bestimmt ist. es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Kall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu unterlassen, Fahrräder, insbesondere Fahrradrahmen, mit dem Zeichen "Campione del mondo" zu versehen, die so gekennzeichneten Fahrräder in den Verkehr zu bringen oder das Zeichen auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen oder dergleichen anzubringen, und die angegebene Kennzeichnung auf den in ihrem Besitz befindlichen Fahrrädern zu beseitigen, der Klägerin Auskunft über Zahl und Preis der von ihr mit dem Zeichen "Champion du Monde" und Campione del mondo" versehenen und verkaufteil Fahrrädern zu erteileuo Las Landgericht stellte ferner fest, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verwendung der genannten Zeichen entstan den ist und entstehen wird. Berufung und Revision gegen dieses Urteil sind zurückgewiesen wordeno Der Kläger begehrt unter Berufung auf die Feststel-lungsentschoidung io Vocprozeß Schadensersatz <> Er hat seinen Anspruch ursprünglich als entgangenen Gewinn mit einem Teilbetrag von LH 18.000,—, als geschäftliche Einbuße infolge Marktverwirrung mit einem Teilbetrag von DM 1.500,— und als voraussichtliche Aufwendungen zur Beseitigung der MarktVerwirrung mit einem Teilbetrag von DM 500,— geltend gemacht, Für den Fall, daß seiner Schadensberechnung nicht gefolgt werden könne , hat er die Zahlung einer Lizenz von mindestens 5 % Io Bas Berufungsgericht geht von der rechtskräftigen Feststellung des Urteils im Vorprozeß aus, wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Verwendung des Warenzeichens Kr» 672 866 (Wortzeichen "Champion du Monde") und der damit verwechslungsfähigen Bezeichnung "Campione del mondo" entstanden ist und noch entstehen wird,. Nachdem der Kläger im Berufungsrechtszug auch das für ihn eingetragene Wort-BiIdZeichen Nr, 709 575 vorgelegt habe, das neben den Worten "Champion du Monde" die Regenbogenfarben schütze, sei der Auffassung des Landgerichts zu folgen, die Regenhogenfarbenkombination gehöre zu dem Warenzeichen des Klägers, Jedenfalls verstoße es gegen die guten Sitten, wenn die vom Kläger gewählte Art der Warenzeichen und Bekorationen, bei der Farbenzusammenstellung und Wort zusammen beeindrucken soll- Soweit die Beklagte die auf den Abziehbildern befindlichen Worte "Champion du Monde" und "Campione del mondo" durch Übermalen mit Goldfarbe unleserlich gemacht hat (in 7000 Pällen), kann das die Schadensersatzpflicht der Beklagten feststellende Urteil des Vorprozesses (betreffend die Verletzung des Wortzeichens Nro 672 866) nicht Grundlage für den Schadens-ersatzonspruch sein. Hinzunahrae von Bestandteilen aus dem Wort-Bildzeichen erweitern und dadurch, den Inhalt der Entscheidung des Vorprozesses veränderno Bas Berufungsgericht war allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht gehindert, auch die in dem Vorprozoß nicht erörterte Verletzung des Wort-Bild-zeichens Jfr, 709 315 zur Grundlage des Schadensersatzanspruchs zu machen. Bic Annahme des Berufungsgerichts aber, die Rechte aus diesem Zeichen seien verletzt worden, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, Ba die Beklagte das Wort-Bildzeichen (in den 7000 Pällen der Übermalung der Worte) nur hinsichtlich eines Toiler dec Bildbostandteils (Regenbogenfarbenkorabina-tion) benutzt hat, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Kläger für diesen Bestandteil selbständigen Zeichenoder Ausstattungsochutz beanspruchen kann» Bas wäre dann der Pall, wenn die Regenbogenfarbenkombination für sich allein ausreichende Unterscheidungskraft besitzt und deshalb von einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb angesehen wird (BGH GRUR 1966, 436 -Vita - Malz; GRUR 1966, 495 - Uniplast; MBR 1968, 27 -Maggi)o Insoweit sind aber bereits in dem Revisionsurteil des Vorprosessec (Seite 10) Bedenken erhoben worden, weil die Regenbogenfarbenkombination nach Motiv und Ausgestaltung für Waren der hier in Betracht kommenden Art nicht ungebräuchlich sei« Bern entspricht, daß die Regenbogenfarbenkombination in der vorgelegten Preisliste (Hülle GA 118) zu Nr« 37 und 41 als HWeltmeisterschaf tofarben,f bezeichnet ist und möglicherweise eine jedenfalls in den beteiligten Verkehrskreisen allgemein bekannte und übliche Kombination darstellt0 Per erforderlichen Prüfung der Hinweiseigenschaft der Regenbogenfarbenkombination hat das Berufungsgericht nicht schon mit der Erwägung genügt, der unbefangene Betrachter werde sich durch die auffällige Parben-kombination anzieben lassen und kaum auf die erst bei näherer Betrachtung überhaupt erkennbare Beschriftung achteno Benn in diesem Zusammenhang geht das Berufungsgericht ersichtlich nicht von dem eingetragenen Wort-Bild Zeichen des Klagers aus, sondern von dem von beiden Parteien verwendeten Parbenstreifen, in dessen schwarzem Mittelstreifen sich die Worte uChampion du IIIo Bas Berufungsgericht hält eine Lizenzgebühr von 3 $ für angemessen, Bazu führt es aus, der ungemein wirkungsvolle Bekorationseifekt der farbigen Zeichen mit den bei Radinteressenten und Radsportlern bekannten und beachteten Worten ''Champion du Monde" oder "Campione del mondo” erziele einen beachtlichen Werbereiz, der im Falle einer Lizenzvergabe entsprechend im Gebührensatz Ausdruck finden werde, Bie Tatsache, daß der Kläger die in Frage stehenden Farbzeichen mit den Aufschriften frei verkaufe, habe auf die Festsetzung der Lizenzgebühr keinen Einfluß, Bonn ein derartiger Verkauf erfolge unter der genauen Kontrolle des Klägers und umfasse nur die Abgabe kleiner Mengen, Selbst wenn diese Abziehbilder von Britten für andere Waren bezogen werden könnten oder bezogen worden sein sollten, dann ändere das nichts an der Höhe der Lizenzgebühr, Beim in dem Kaufpreis sei begrifflich eine Lie Hohe ist vom Tatrichter im Rahmen des hier anwendbaren § 287 ZLO fest-zusetzeno Maßgebend sind die Umstände des linzelfalles» Labei ist in Betracht zu ziehen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekonnt hatten; bei diesem Abwegen sind der Bekanntheitsgrad und der Ruf des Warenzeichens sowie das Maß der Verwechslungogefabr zu berücksichtigen, Bas Berufungsgericht hat mit seiner Erwägung, der ungemein wirkungsvolle Lekorationseffokt der farbigen Zeichen in Verbindung mit den bei Radinteressenten und Rodsportlern bekannten und beachteten Worten "Champion du Monde" und "Compione del mondo" erziele einen beachtlichen Werbesnreiz, nicht die aufgezeigten, maßgeblichen Gesichtspunkte insbesondere nicht die Abhängigkeit der Höhe der Lizenzgebühr von der Stärke des verletzten Warenzeichens berücksichtigt» Soweit die Verletzung des Wortzeichens und die daraus begründete Sebadenseroatzpflicht als Anspruchsgrundlage dient, durfte das Berufungsgericht zur Berechnung der Höhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZH
URTEIL Verkündet am
14o Juni 1968 2 u g, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma ten durch
W
ihren’
r, Fahrradfabrik Geschäftsführer Herrn S«
GmbH, vertreib
straBe
- Prozeßbevollrnächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte und Br. -
Prof. Br
gegen
den unter der Firma H
& handelnden Kaufmann Heinz
traße
Kläger und Revisionebeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der I. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Peble, Br0 Sprenk-niann, Alff, Br. Simon und Br. Merkel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. März; 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung5 auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Unternehmer der Fahrradbranche.
Der Kläger ist Rechtsnacbfolger der OHG & K^pu
Sein Unternehmen gilt als Spezialunternehmen des Rad-rennsportes o Ir liofert als Großhändler vornehmlich Renn fab rr ad er für Bahn und Straße sowie komplette Rennrahmen o Außerdem vertreibt er RadsportZubehörartikel und Ersatzteileo
Die Beklagte ist eine Fahrradfabrik0 Sie stellt Fahr-radrahmen her, darunter Sportrahmen«
Der Kläger ist Inhaber des am 12, März 1935 unter der Nummer 672 866 für Fahrräder und deren (Teile eingetragenen Y/arcnzeichens ’'Champion du Monde”, Mit diesem Zeichen versieht er seine Erzeugnisse, Außerdem ist für ihn das Wort-Bildzoichen Nr, 709 375 eingetragen, das für Fahrräder italienischer Herkunft bestimmt ist.
In einem Prospekt "Maskotten-Abziehbilder für Auto, Motorrad, Moped und Fahrrad” bietet der Kläger sein Y/arenzeichen in Komposition mit den Re genbogen-Farbleioten unter den Nummern 41 und 38 als Abziehbilder in Beuteln zu jo 10 Stück an. Das Abziehbild Nr, 37 besteht ebenfalls aus regenbogenfarbenartig untereinander angeordneten Farbleisten, Auf seiner mittleren schwarzen Farbleiste befindet sich die Beschriftung ”Campione del mondo”.
Seit Juli I960 versah die Beklagte eine größere Anzahl der von ihr hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse neben ihren Firmenzeichen mit regenbogenfarbigen Abziehbildern, die die Aufschrift ”Campione del mondo” und "Champion du Monde” trugen.
Nachdem die Rechtovorgängerin des Klägers die Beklagte im September I960 aufgefordert hatte, eine weitere Benutzung seines Y/arenzoichens sowie des ähnlichen Zeichens "Campions del mondo” zu unterlassen und für die Benutzung eine Entschädigung zu zahlen, erklärte sich die Beklagte zwar bereit, das eingetragene Wortzeichen nicht mehr zu verwenden, weigerte sich jedoch, auch die Benutzung der Bezeichnung "Campione del mondo” zu unterlassene
Entsprechend einer daraufhin von der Rechtsvorgängerin des Klägers wegen Verletzung des Wortzeichens Nr, 672 866 erhobenen Klage verurteilte das Landgericht Berlin durch Urteil vom 5. Juli 1961 die Beklagte*,
es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Kall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu unterlassen, Fahrräder, insbesondere Fahrradrahmen, mit dem Zeichen "Campione del mondo" zu versehen, die so gekennzeichneten Fahrräder in den Verkehr zu bringen oder das Zeichen auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen oder dergleichen anzubringen, und die angegebene Kennzeichnung auf den in ihrem Besitz befindlichen Fahrrädern zu beseitigen, der Klägerin Auskunft über Zahl und Preis der von ihr mit dem Zeichen "Champion du Monde" und Campione del mondo" versehenen und verkaufteil Fahrrädern zu erteileuo
Las Landgericht stellte ferner fest,
daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verwendung der genannten Zeichen entstan den ist und entstehen wird.
Berufung und Revision gegen dieses Urteil sind zurückgewiesen wordeno
Der Kläger begehrt unter Berufung auf die Feststel-lungsentschoidung io Vocprozeß Schadensersatz <> Er hat seinen Anspruch ursprünglich als entgangenen Gewinn mit einem Teilbetrag von LH 18.000,—, als geschäftliche Einbuße infolge Marktverwirrung mit einem Teilbetrag von DM 1.500,— und als voraussichtliche Aufwendungen zur Beseitigung der MarktVerwirrung mit einem Teilbetrag von DM 500,— geltend gemacht, Für den Fall, daß seiner Schadensberechnung nicht gefolgt werden könne , hat er die Zahlung einer Lizenz von mindestens 5 %
des von der Beklagten erzielten Umsatzes als Schadensersatz verlangt»
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, DM 20»00Ö,— nebst 4 $ Zinsen seit dem 18. Mai 1962 an ihn zu zahlen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß dem Klager ein Schaden entstanden sei. Sein Zeichen sei verwässert, weil er es in Fern von Abziehbildern zu Hunderttausenden verkaufe» Als entgangene Lizenzgebühr könnten nicht 5 $ vom Umsatz angesetzt werden, weil der Mettoverdienst in der Fahrradbranche nicht mehr als 2 - 3 ^ erreiche»
Für die Schadensberechnung kämen außerdem nur 21095 komplette Sätze der Abziehbilder mit den fraglichen Zeichen in Betracht, von denen 7000 durch Überstreichen der Worte mit Göldfarbe unkenntlich gemacht worden seien»
Bao Landgericht hat der Klage in Höhe von DM 18»000,— nebst Zinsen stattgegeben» Wegen des Ersatzanspruchs für Marktverwirrung und deren Beseitigung hat es die Klage abgewiesen.
Das Kammergericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgev/iosen»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter; der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen,
Entscheidungsgründe:
Io Bas Berufungsgericht geht von der rechtskräftigen Feststellung des Urteils im Vorprozeß aus, wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Verwendung des Warenzeichens Kr» 672 866 (Wortzeichen "Champion du Monde") und der damit verwechslungsfähigen Bezeichnung "Campione del mondo" entstanden ist und noch entstehen wird,.
Hinsichtlich der Anzahl der Verletzungsfälle, so führt das Berufungsgericht aus, könne dahinstehen, ob die Beklagte mehr als 21095 Fahrradrahmen mit den Zeichen versehen habe. Biese Zahl genüge, um die geforderte Lizenzgebühr von BM 18.000,— zu rechtfertigen. Nicht zu berücksichtigen sei der Umstand, daß die Beklagte bei etwa 7000 mit dem klägerisehen Zeichen versehenen Fahrrädern die in Frage stehenden V/orte durch Überpinseln mit Goldfarbe habe beseitigen, die Regenbogenfarbenkombination aber habe bestehen lassen. Nachdem der Kläger im Berufungsrechtszug auch das für ihn eingetragene Wort-BiIdZeichen Nr, 709 575 vorgelegt habe, das neben den Worten "Champion du Monde" die Regenbogenfarben schütze, sei der Auffassung des Landgerichts zu folgen, die Regenhogenfarbenkombination gehöre zu dem Warenzeichen des Klägers, Jedenfalls verstoße es gegen die guten Sitten, wenn die vom Kläger gewählte Art der Warenzeichen und Bekorationen, bei der Farbenzusammenstellung und Wort zusammen beeindrucken soll-
ten, wobei die Parbenkombination besonders ins Auge falle, soweit verändert werde, daß nur noch die Par-benkombination übrig bleibe und in dieser Porm benutzt werdeo Penn der unbefangene Betrachter werde sich durch die auffällige Parbenkombination anziehen lassen und kaum auf die erst bei näherer Betrachtung überhaupt erkennbare Beschriftung achten0
II. Biese Ausführungen werden von der Revision im Ergebnis mit Erfolg angegriffen.
Soweit die Beklagte die auf den Abziehbildern befindlichen Worte "Champion du Monde" und "Campione del mondo" durch Übermalen mit Goldfarbe unleserlich gemacht hat (in 7000 Pällen), kann das die Schadensersatzpflicht der Beklagten feststellende Urteil des Vorprozesses (betreffend die Verletzung des Wortzeichens Nro 672 866) nicht Grundlage für den Schadens-ersatzonspruch sein. Bas Berufungsgericht durfte auch, nicht den Schutz des Wortzeichens durch. Hinzunahrae von Bestandteilen aus dem Wort-Bildzeichen erweitern und dadurch, den Inhalt der Entscheidung des Vorprozesses veränderno
Bas Berufungsgericht war allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht gehindert, auch die in dem Vorprozoß nicht erörterte Verletzung des Wort-Bild-zeichens Jfr, 709 315 zur Grundlage des Schadensersatzanspruchs zu machen. Bic Annahme des Berufungsgerichts aber, die Rechte aus diesem Zeichen seien verletzt worden, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,
Ba die Beklagte das Wort-Bildzeichen (in den 7000 Pällen der Übermalung der Worte) nur hinsichtlich eines
Toiler dec Bildbostandteils (Regenbogenfarbenkorabina-tion) benutzt hat, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Kläger für diesen Bestandteil selbständigen Zeichenoder Ausstattungsochutz beanspruchen kann» Bas wäre dann der Pall, wenn die Regenbogenfarbenkombination für sich allein ausreichende Unterscheidungskraft besitzt und deshalb von einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb angesehen wird (BGH GRUR 1966, 436 -Vita - Malz; GRUR 1966, 495 - Uniplast; MBR 1968, 27 -Maggi)o Insoweit sind aber bereits in dem Revisionsurteil des Vorprosessec (Seite 10) Bedenken erhoben worden, weil die Regenbogenfarbenkombination nach Motiv und Ausgestaltung für Waren der hier in Betracht kommenden Art nicht ungebräuchlich sei« Bern entspricht, daß die Regenbogenfarbenkombination in der vorgelegten Preisliste (Hülle GA 118) zu Nr« 37 und 41 als HWeltmeisterschaf tofarben,f bezeichnet ist und möglicherweise eine jedenfalls in den beteiligten Verkehrskreisen allgemein bekannte und übliche Kombination darstellt0
Per erforderlichen Prüfung der Hinweiseigenschaft der Regenbogenfarbenkombination hat das Berufungsgericht nicht schon mit der Erwägung genügt, der unbefangene Betrachter werde sich durch die auffällige Parben-kombination anzieben lassen und kaum auf die erst bei näherer Betrachtung überhaupt erkennbare Beschriftung achteno Benn in diesem Zusammenhang geht das Berufungsgericht ersichtlich nicht von dem eingetragenen Wort-Bild Zeichen des Klagers aus, sondern von dem von beiden Parteien verwendeten Parbenstreifen, in dessen schwarzem Mittelstreifen sich die Worte uChampion du
Monde” befinden, der aber in dieser Kombination und
Form nicht als Warenzeichen für den Klager eingetragen ist.
Auch mit der Hilfsbegründung, jedenfalls verstoße die Benutzung der Regenbogenfarbenkombination gegen § 1 UWG, kann die Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt werden, die Beklagte sei auch im Umfange der 7000 nicht mit den Kennzeichen (uChampion du Hondo” bzw, "Campionc del mondo”) versehenen Fahr-
rädern zu dem Schadensersatz verpflichtet„ Denn bei der hier gegebenen Sachlage würde ein Anspruch nach, § 1 UWG
dann nicht in Betracht kommen, wenn zung der Regonbogenfarbenkombinotion
durch die Benut-Rechte des Kla—
nicht verletzt werden.
IIIo Bas Berufungsgericht hält eine Lizenzgebühr von 3 $ für angemessen, Bazu führt es aus, der ungemein wirkungsvolle Bekorationseifekt der farbigen Zeichen mit den bei Radinteressenten und Radsportlern bekannten und beachteten Worten ''Champion du Monde" oder "Campione del mondo” erziele einen beachtlichen Werbereiz, der im Falle einer Lizenzvergabe entsprechend im Gebührensatz Ausdruck finden werde, Bie Tatsache, daß der Kläger die in Frage stehenden Farbzeichen mit den Aufschriften frei verkaufe, habe auf die Festsetzung der Lizenzgebühr keinen Einfluß, Bonn ein derartiger Verkauf erfolge unter der genauen Kontrolle des Klägers und umfasse nur die Abgabe kleiner Mengen, Selbst wenn diese Abziehbilder von Britten für andere Waren bezogen werden könnten oder bezogen worden sein sollten, dann ändere das nichts an der Höhe der Lizenzgebühr, Beim in dem Kaufpreis sei begrifflich eine
10 -
Lizenzgebühr enthalten, die hei einem Gesamtpreis für 4 Abziehbilder von DM 2,— nicht unerheblich, sei«
3 % bei einem Umsatz von UM 611«755?— ergebe eine Gebühr in Höhe von DM 18»322,65; damit sei der Klageanspruch %ron DM 18.000,— begründete
IVo Liese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum»
Las Berufungsgericht durfte allerdings den Schaden noch der angemessenen Lizenzgebühr berechnen (BGH GRUR 1966, 375? 378 - Mcßmer~Tee II). Lie Hohe ist vom Tatrichter im Rahmen des hier anwendbaren § 287 ZLO fest-zusetzeno Maßgebend sind die Umstände des linzelfalles» Labei ist in Betracht zu ziehen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekonnt hatten; bei diesem Abwegen sind der Bekanntheitsgrad und der Ruf des Warenzeichens sowie das Maß der Verwechslungogefabr zu berücksichtigen,
Bas Berufungsgericht hat mit seiner Erwägung, der ungemein wirkungsvolle Lekorationseffokt der farbigen Zeichen in Verbindung mit den bei Radinteressenten und Rodsportlern bekannten und beachteten Worten "Champion du Monde" und "Compione del mondo" erziele einen beachtlichen Werbesnreiz, nicht die aufgezeigten, maßgeblichen Gesichtspunkte insbesondere nicht die Abhängigkeit der Höhe der Lizenzgebühr von der Stärke des verletzten Warenzeichens berücksichtigt» Soweit die Verletzung des Wortzeichens und die daraus begründete Sebadenseroatzpflicht als Anspruchsgrundlage dient, durfte das Berufungsgericht zur Berechnung der Höhe
11
einer Lizenzgebühr keine dem Wort-Bildzeichen zuzurechnenden Merkmale ("ungemein wirkungsvoller Bekora-tionseffokt" der farbigen Zeichen) heranziehen»
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Höhe des üblichen Reingewinns an den mit den Kennzeichen versehenen Pahrrädern und Rahmen schon deshalb von Bedeutung, weil sich die Höhe dessen, was vernünftigerweise als Lizenzgebühr gefordert werden kann, auch nach dem brancheüblichen wirtschaftlichen Reinergebnis des Geschäfts richtet» Bas Berufungsgericht hatte auch den von ihm hilfsweise unterstellten Umstand, daß die Abziehbilder von Britten auch für andere Waren bezogen werden können (Bü 15) zur Feststellung des Rufs des Warenzeichens und des Maßes der Verwechslungsgefahr heranziehen müssen» Benn die Möglichkeit, daß das Warenzeichen mit dem Willen des Klägers auch auf Waren auftaucht, die nicht vom Kläger stammen, ist geeignet, die Unterscheidungskraft des Warenzeichens zu schwächen und damit die Hohe der
Lizenzgebühr zu mindern» Bie Feststellung des Berufungsgerichts, im Kaufpreis von BM 2,— für 4 Abziehbilder sei eine nicht unerhebliche Lizenzgebühr enthalten, läßt außer Betracht, daß nach den Angaben der Preisliste (Hülle UA 118) die insoweit maßgeblichen Händleroinkaufspreise für die vier Abziehbilder ins-gesamt BM 0,52 betragen» Unter Berücksichtigung der Materiolkosten liegt demnach eine etwaige Lizenzgebühr nicht unerheblich unter dem vom Berufungsgericht berechneten Betrag von 3 % = 0,87 BM tjc Rahmen0
12
Vö Noch alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück z uve rw e i s en 9 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen waren*
Pehle
Simon
Sprenknann AIff
Merkel