daß er sich durch sachkundige Personen beraten und/odor durch geeignete Institute Nachforschungen auf Grund der Eintragungen in die Zeichenrolle des Patentamts anstollcn .läßt» Es muß vielmehr von einem Gewerbetreibenden ver- — langt werden, daß er sich über die auf 'seinem Warengebiet tatsächlich benutzten Zeichen unterrichtet? das Vertretungsgeschäft vor dem Patentamt und die .Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auszuüben, mit der Ermittlung eines zulässigen Zeichens für ihre Ziffernblätter beauftragt c Damit habe sie alles unternommen«, was von ihr erwartet werden könne, um von etwa entgegenstehenden älteren Zeichen anderer Inhaber Kenntnis zu erlangen. Das Berufungsgericht hat.die Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 24 Abs, 1 ioVcfa«, § 31 YfZ£ mit der Begründung befallt, die Beklagte habe die von ihr hergestellten und in Verkehr gebrachten Uhren widerrechtlich und schuldhaft mit dem Zeichen "Ardor" versehen; dieses Zeichen könne mit den für die Klägerin geschützten Warenzeichen (.."Arctos" , "Arccos Parat") verwechsele werden» Dabei hat das Berufungsge-richt dahingestellt gelassen5 ob das Zeichen ’'Arctos" 1 wie die Klägerin behauptet, Verkehrsgeltung erlangt habe und ob die Klägerin für dieses Zeichen in laksirnilcartiger Schrift auch Ausstattungsschutz nach § 25 Y/ZG beanspruchen könne„ hach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Unterschiede ? wenn die Kennzeichnungskraft des Klagezeichons durch die Benutzung anderer im Ähnlichkeitsbereich liegenden Zeichen erheblich geschwächtworden ist> Das Berufungsgericht hat aber den der Beklagten obliegenden Nachweis dafür, daß das Klagezeichen durch Konkurrenzzeichen eine solche Binbuße an Kennzeichnungskraft erlitten habe? von der Beklagten an-■ geführtenin der Zeichenrclle des Deutschen Patentamts und-des Berner Büros eingetragenen Zeichen lägen zwar nicht , wenige im Ähnlichkeitsbereich des Klagezeichens * Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Kachsuchungsliste des Schutzmarkendienstes Hamburg ergebe, würden jedoch nur die .Zeichen ’hVrgus”, MArdor”s HAstorM und ’’Arbor11 für das gleiche Warengebiet in Anspruch genommen, für das auch die Klägerin ihr Zeichen benutze* Die Beklagte habe sich zwar hinsichtlich der Benutzung der Konkurrenzzeichen auf das Zeugnis der betreffenden Warenzeicheninhaber berufen* Dafür? bestehen der Zeichen und des Achtens auf die bestehenden Unterschiede rechtfertigen konnte« habe sie jedoch keinen Beweis angeboteru Für die Beurteilung' der Verv/echs 1 ungsge-fahr habe daher der von der Beklagten in denVordergrund gerückte Oesichtspunkt auszuscheiden, daß das Klagezeichen nur geringe. Hiergegen wendet sich die'Revision mit der auf § 236 ZPO gestützten Rüge, das Berufungsgericht hätte gemäß dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 24* April 19587gestellten Beweisantrag Beweis für die von ihr behauptete Verkehrsgeltung der Zeichen “Atmos”, “Astor", "Arbor11 und “Aspor“ erheben müssen» Die Beklagte hatte zwar bereits in der Berufungserwiderung vom i5, April 1958 vorgetrs,gen, daß von den zahlreichen im Ähnlichkeitsbereich der Klagezeichen liegenden Zeichen jedenfalls die Zeichen “Atmos”, “Astor“, “Arbor“ und “Aspor" auf dem gleichen Warengebiet Verkehrsgeltung errungen hätten und sich hierfür zunächst auf das Zeugnis der Zeicheninhaber berufen.. Frankfurt, Düsseldorf und Hamburg beantragt» Dies ergibt sich aus den Beschlüssen des Berufungsgerichts vom 28, Mai 1958, durch welche sowohl das Protokoll über die Sitzung vom 24» April 1958 als auch der Tatbestand des Berufungsurteils vom 28» April 1958 berichtigt worden sind. Den in der mündlichen Verhandlung'gestellten Beweisantrag hat das Berufungsgei'icht nicht erörtert&Trotz-dem kann die Büge der Revision nicht zu dem Erfolge führen =.Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 28, Juni 1955 (GRUB 1955, 579 - Sunpearl) dargelegt hat, beruht die Beeinträchtigung der Kennz e ichnungskraft eines Zeichens durch ein ihm ähnliches Zeichen allein darauf$ daß der Verkehr durch das Hebeneinanderbestehen der beiden Zeichen genötigt wird9 auch auf geringfügige ünte r s c hi e d e zu achten. Verkehr nur in di esem Falle in rechtlich beachtlichem Maße veranlaßt wird, den Unterschieden der beiden Zeichen genauere Beachtung zu schenken* Welche Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Benutzung zu steilen sind, läßt sich nur nach den Umstanden des Einzelfalles beantworten und ist überdies auch in gewisser Weise abhängig von dem Ausmaß der Verkehrsgeltung des Zeichens, dessen Kennzeichnungskraft beurteilt werden soll, hier also des Zeichens "Aretcs” der Beklagten* Die Beklagte, die geltend macht, die Kennseichnungskraft dieses Zeichens sei durch ähnliche Zeichen geschwächt worden; ist für die Benutzung dieser Zeichen sowie für den Umfang der Benutzung darlegungsund beweispflichtig* Hierüber konnte sie nach der in den-Vorinstanzen eingehend erörterten Sunpeari-Entscheidung des erkennenden Senats nicht in Zweite sein* Sie hätte mit ihrem die Schwächung der Zeichen der Klägerin betreffenden Verteidigungsvorbringen nur dann Erfolg haben können, wenn sie hinreichend substantiierte Be- Auch die Verkehrsgeltung eines Zeichens darf nicht gleichsam “ins Blaue hinein“ behauptet werden«, sondern bedarf einer der Partei nach Lage des Palles züzu demutenden, tatsächlichen Darlegung e Die Beklagte hat es trotz Kenntnis ihrer Darlegungspflicht an jeglichen näheren Angaben fehlen lassen, die in tatsächlicher Hinsicht auf eine Verkehrsdurchsetzung der betreffenden Seichen hindeuten konnten* Hierfür hätten räumliche«, zeitliche und sonstige Angaben darüber in Betracht kommen können, seit wann, in welchen Gebieten, für welche Waren und in welcher porm die genannten Zeichen benutzt worden seien» Sie hätten der branchekundigen Beklagten, die nicht nur einen gewissen Umfang der Benutzung, sondern sogar eine Verkehrsdurchsetzung der ähnlichen Zeichen behaupten will, ohne besondere Schwierigkeiten zu demindest durch Vorlegung konkreter Beispiele für die Art der Werbung und die Kennzeichnung der Waren möglich sein müssen«- Die Beklagte hat jedoch hierzu nichts vorgetrage'n, sondern sich lediglich auf die allgemeine Behauptung beschränkt, die angeführten Zeichen hätten Verkehrsgeltung erlangte Bei der gegebenen Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Beklagte, die sich über ihre Darlegungsund Beweispflicht durchaus im klaren war, gemäß § 139 ZPO noch ausdrücklich darauf hinsuweisen, daß ihr bisheriges Vorbringen keine ausreichende &uhstanti ierung. Das Berufungsgericht hat zwar unterstellt, daß dem jüngeren Zeichen der Klägerin wegen des für Uhren der Firma Sociale Horlogere de Porrentruy seit, dem Jahre 1895 in Deutschland eingetragenen Zeichens 11 Argus” ursprünglich nur eine beschränkte Kennzeichnungskraft innegewohnt haben möge; es hat weiter unterstellt, daß durch das Aufkommen des im Jahre 1955 für die Firma R^UHfcCiga-retten-Fabriken Gr mbH* Hfl, eingetragenen Zeichens “Astor” eine “Verwässerung” des Zeichens der Klägerin und damit eine gewisse Verminderung seiner Kennzeichnungskraft eingetreten sein könne 0 Auf der anderen ' Seite hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob die bisher vön der Klägerin vorgelegten Unterlagen die Feststellung der Verkehrsgeltung ihrer Zeichen zulassen« Auf Grund dieses Vorbringens hat das Berufungsgericht aber zu demindest eine so starke Benützung der Xiagezeichen als erwiesen angesehen, daß auf jeden Fall von einer “normalen”.Kennzeichnungskraft dieser Zeichen ausgegangen werden kann. 420 r* Sp* - Gumasoi)* Abgesehen davon, daß die Beklagte nicht dargetan hat, daß das Zeichen “Argus“ nach Art und Umfang seiner Benutzung im Verkehr überhaupt eine beachtliche Bedeutung erlangt hat (vgl. o Das Berufungsgericht hat es den Umständen nach zwar für un-wahrscheinlich-gehalten* daß die Beklagte bei der Ingebrauclv nähme ihres Zeichens 11 Ardor” von der Existenz der Klägerin und ihres Zeichens **Arctosw keine Kenntnis gehabt hätte» Es hat eine Entscheidung insoweit aber dahingestellt gelassen und von einer 'weiteren Beweiserhebung durch Vernehmung der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten abgesehen, weil es in federn Pall - entgegen der Auffassung des Landgerichts - das Verhalten der Beklagten für fahrlässig erachtet hat. ob das gleiche oder ähnliche Zeiche für einen anderen eingetragen seien» Dieser Brkundigungs-pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen» Weder sie selbst noch der von .ihr beauftragte Patentingenieur Steinhardt habe die Zeichenrolle-auf entgegenstehende ältere 2eichen..haehgeprüft» Von der.Verpflichtung zur Prüfung der Seichenrolle sei die Beklagte auch nicht durch den Umstand entbunden?' ob ein neuangemeldetes Zeichen mit einem früher an ge melde tcr oder eingetragenen Zeichen übereinstimme oder verwechselt werden könnte?, nicht, verpflichtet»' Die Erteilung eines entsprechenden Hinweises sei vielmehr in das Ermessen des Prüfers gestellte Daß-bei'den nach dem 31» .Dezember 1954-beim Patentamt eingegangenen Anmeldungen grundsätzlich Ac- ein entgegenstehendes Zeichen nicht vor" handen sei» Die Beklagte hätte daher entweder die Eintragung des Zeichens abwarten oder eine ausdrückliche Aushub^ü des Patentamts einholen müssen» Pie von dem Patentingonio11'1' durch den Deutschen Patentdienst in München a stellten Nachforschungen hätten sich für die Beklagte erk0*1'11 har nur auf identische; nicht aber auch auf verv/echslungs-fahige Zeichen bezogen, so daß die Beklagte zu demindest hatvO Rückfrage halten und eine Ergänzung des ihr erteilten Bescheides hätte her’beiführen müsseno Da sie dies trotz der für sie erkennbaren Unzulänglichkeit der Auskunft unterlasset habe9 habe sie fahrlässig gehandelt» Bei gewissenhafter Erfüllung der ihr obliegenden Prüfungspflicht hätte sie sich von dem Zeichen der Klägerin Kenntnis verschaffen können' und müssen» . Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision; die hierin eine nicht zu billigende Überspannung der bei den Nachforschungen gebotenen Sorgfalt erblickt; im - einzelnen gerechtfertigt sind» Denn auch ohne Rücksicht auf den dem Patentingenieur erteilten Auftrag und die von ihm beim Deutschen Patentdienst angesteilten Ermittlungen fällt der Beklagten; da siesich in ihrer Branche nicht selbst genügend über möglicherweise entgeganstehende'-Zeichen unterrichtet hat, ein fahrlässiges Verhalten zur Last c 222 (Sultan) davon die Rede ist;, daß beim Patentamt Erkundigungen und Auskünfte einzuholen seienist dies zwar für die in der genannten Entscheidung erörterte Feststellung der Freizeicheneigenschaft richtig, für die Ermittlung ähnlicher oder verwechslungsfähiger Zeichen aber mißverständlich»'Zutreffend hat bereits das Landgericht in dem Urteil vom 19«. Dezember 1957 darauf hingewiesen, daß diese Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Senats sinnvollerweise so aufzufassen seien, daß die Auskünfte nicht durch das Patentamt, sondern durch Vermittlung entsprechender Institute beim Patentamt, einzuholen seien» Nur auf diesem Wege ist in den genannten Fällen praktisch eine “Beachtung der Eintragungen in die Warenzeichenrolle” möglich» .. daß [jeder Gewerbe-treibende, der eine neue, barenkennseioiinung benutzen will?, • die Pflicht hat, sich sorgfältig darüber zu vergewissern, ob er damit in fremde Rechtskreise eingreift (fetzner, WZGT § 24 Alim, 28 mit Nachweisen), Br hat sich, soweit es nach den in der Branche gegebenen Informationsmcglichkeiten zu demutbar ist, über die auf dem betreffenden Warengebiet vorhandenen Marken und Ausstattungen zu unterrichten« Bin Gewerbetreibender darf sich nicht der Kenntnis solcher Tatsachen verschließen, die ihm nicht entgegen können? die sogar Verkehrsgeltung und datr.ix den Schutz des § 25 W2G erlangt hat, nicht bekannt gewesen s Entgegenstehende eingetragene Warenzeichen müssen zwar auch bei sorgfältiger Ermittlung auf Grund der Seichenrolle festzustellen sein« Da aber bei den erforderlichen Recherchen, wie der vorliegende Ball zeigt? Im vorliegenden Fall hätte sich die Beklagte unstreitig ohne weiteres anhand des “Einkaufsführers' für die Uhren-9 Schmuckwaren- und Metallwarenindustrie“ von dem Zeichen der Klägerin Kenntnis verschaffen können«. nannten Einkaufsführer auch verhältnismäßig selten für ihre eigenen Zwecke benutzt haben, so hätte sie sich anhand dieses Nachschlagewerks doch über etwaige Verwechslung^-fähige Marken von Mitbewerbern unterrichten müssen, wenn sic selbst mit einer neuen Warenbezeichnung am Wettbewerb teilnehmen wollte« Bas Berufungsgericht hat es in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Entfernung zwischen den beiden Uhren Zentren Schwenningen und Pforzheim und angesichts der Werbung, weiche die Klägerin betreibt und die von der Beklagten schwerlich übersehen werden konnte, für unwahrscheinlich gehalten.- dai3 die Beklagte das Zeichen der Klägerin nicht gekannt hatte« Hierzu hat das Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß beide Parteien im Einkaufsführer inseriert haben«, Nach dem insoweit vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte'bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das Zeichen der Klägerin hätte kennen müssen«, Alsdann hätte sie.’ Der Umstand, daß die Klägerin gegen die Anmeldung des Zeichens der Beklagten keinen Einspruch eingelegt hat, nicht geeignet; die Beklagte zu entlasten» Das Berufungs-gerioht hat festgestellt, daß die Klägerin diese Anmeldung nicht gekannt hato Hechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht den von der Beklagten erhobenen Verwirkungseinwand als unbegründet zurückgewiesen« Die Revision ist auf diesen Einwand auch nicht mehr zurückgekommen, meint aber, daß es trotzdem, für eine Entlastung der Klägerin nur auf den Eindruck ankomme, den die Beklagte aus dem Schweigen der Klägerin gegenüber ihrer eigenen Anmeldung habe gewinnen müsseno Bei der festgesteilten Unzulänglichkeit ihrer eigenen Naehforschungen kann die Beklagte jedoch nicht mit Erfolg - etwa unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB ~ ihre Schadenersatzpflicht in Abrede stellen» Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Umfang der Schadensersatzpflicht sowie der Auskunftspflicht der Beklagten, insbesondere über die Wahrscheinlichkeit eines Schadens-eintriiis, sind entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden» Es kann nicht anerkannt werden» daß die vom Berufungsgericht angenommene Möglichkeit, ein Käufer, der eine Markenuhr der Klägerin hätte erwerben wollen, könnte' auf Grund der Verwechslungsfähigkeit der Zeichen beim Erwerb einer Uhr mit dem Zeichen “Ardor" irregeführt worden sein, nur “rein theoretisch1' sei» Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, daß erfahrungsgemäß auch billige Uhren in Uhrengeschäften und wertvolle in Kaufhäusern geführt würden« Im übrigen wäre die Klägerin auch berechtige einen etwaigen Marktverwirrungsschaden geltend zu machen. Zu Unrecht wendet sich die Revision ’dagegen, daß das Berufungsgericht den Warenseichenschutz nicht nach den Rechtsordnungen der einzelnen Dander, die dem Madrider Markenabkommen beigetreten sind, geprüft habe* Soweit im Gebiet deT Bundesrepublik Waren mir unrechtmäßigen Zeichen versehen und anschliei3end exportiert werden, ist deutsches Recht maßgebend* Danach ist auch die'Erstreckung der Auskunftspflicht auf Lieferungen in die dem Madrider Markenabkommen angeschlossenen Länder rechtlich nicht zu beanstandenDem steht auch das von der Revision angeführte Urteil vom 24-Juli 1957 (l ZR 21/56 - Carl Zeiss) nicht entgegen. Es ist richtig, daß die auf Grund des Vergleichs vom 28, Februar 1956 der Beklagten bis sum 15» Juni 1956 eingeräumte Aufbrauchsfrist dazu dienen soll, die vorhandenen Bestände, die mit den unrechtmäßigen Zeichen versehen sind, zu verbrauchen, Insoweit begründet die Ausnutzung dieser Aufbrauchsfrist, wie die Revision zutreffend ausführt und auch die Klägerin anerkennt, keine Schadenersatzpflicht der Beklagten, Die in dieser Zeit vorgenommenen Verkäufe waren genehmigt und. daß die Klägerin nur Auskunftserteilung hat verlangen wollen, nämlich durch Angabe der Zahl und der Preise der gelieferten Uhren, durch Angabe der Lieferzeiten und der belieferten Gebiete sowie durch Angabe der Art und der Zahl der in Verkehr gebrachten Drucksacheno Soweit "Rechnungslegung” verlangt ist, handelt es sich danach ersichtlich um eine falsche Bezeichnung» Bach Art der von der Klägerin behaupteten Verl e-t Zungshandlung könnte auch sachlich kein Anspruch auf .Rechnungslegung in Betracht kommen; denn bei dem Vertrieb der mit MArdor” gekennzeichneten Uhren und bei der Werbung mit diesem Zeichen handelt es sich nicht um eine mit Einnahmen und.Ausgaben verbundene Verwaltung, die .die Klägerin als für sich geführt in Anspruch nehmen könnte (vgl* RU GRTJR 1939?
'4-* i Nachschlagewerks ' 3 a f Amtliche Sammlung? nein WZG § 24 Abs. 2, § -51 2512 069 rtArctOS,r Wer eine neue Warenkennzeichnung benutzen will, hat sich sorgfältig über das Vorhandensein gleicher oder verwechslungsfähiger Zeichen zu unterrichten» Er genügt seiner •Erkundigungapflicht nicht in jedem Pall bereits dadurch? daß er sich durch sachkundige Personen beraten und/odor durch geeignete Institute Nachforschungen auf Grund der Eintragungen in die Zeichenrolle des Patentamts anstollcn .läßt» Es muß vielmehr von einem Gewerbetreibenden ver- — langt werden, daß er sich über die auf 'seinem Warengebiet tatsächlich benutzten Zeichen unterrichtet? soweit dies nach den Umstanden des Palles bei Beachtung der durch die Teilnahme am Wettbewerb 'gebotenen Sorgfalt, z,B. anhand geeigneter Nachschlagewerke,-'möglich und zu demutbar ist (Ergänzung zu BGH I ZE 104/55 v, 23» November 1956, GKUR 1957 9 222 - Sultan). BGH, Urto Vo 24° November 1959 - I ZK 88/58 QbG Stuttgart BG Stuttgart 9 K- I ZR 88/58 | - Verkündet f am 24o November 1959 ^onau> Justizhauptsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I & Nam e n d es v o 1 k e s In dem Hechts streit der Pirma Wilhelm Uhrenfabriks SflJHHBHHHA« persönlich haftende~Uesellschafter Christ^n^^^^Bmid ' Albert Beklagten und Revisionsklägerin,, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» die Pirma Philipp WflpHKG? A^BBfc-Uhrenfabrik, persönlich haftende Gesellschafter Philipp M| und Werner hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br* h„ e0 Wilde sowie der Bundesrichter Brc Bock, Br» Löschers Jungbluth und Pehle für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Ürteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28, April 1958 wird zuruckgewiesen mit der Maßgabe, daß unter Ziff, 1. des angefochtenen Urteils die Worte 11 und Rechnung zu legen” fort-•fallen«, Bie Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsrechtszuges zu trageno gegen Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br Von Rechts 'wegen Tatbestands Die Klägerin ist Inhaberin der in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragenen kombinierten Bild-und Wortzeichen uAretosH (eingetragen am 18* Juli 1924) und ,fAretos Parat“ (eingetragen am 17* August 1953)» Beide Warenzeichen wurden im Jahre 1954 auch international regi- striert,, Die Klägerin stellt Uhren und Uhrenteile her? die sie mit diesen Zeichen kennzeichnet* Die Beklagte, die ebenfalls Uhren und Uhrenteile herstellt? ging im Frühjahr 1955 dazu über, ihre Erzeugnisse mit der Bezeichnung **ArdorH zu versehen* Am 30* März 1955 beantragt sie beim Deutschen Patentamt in München die Eintragung dieses Zeichens in die Warenzeichenrolle* Mit Beschluß vom 6 Juli 1955 wurde die Anmeldung bekanntgemacht * Im Februar 1956 beantragte die Klägerin beim Landgericht München gegen mehrere Kunden der Beklagten den Erlaß einstweiliger Verfügungen, durch welche den Antragsgegnern verboten werden sollte? mit dem Aufdruck rtArdor’* versehene Uhren in den Verkehr zu bringen* Die Verfahren endeten mit einem am 28* Februar 1956 geschlossenen Vergleich, dem die Beklagte beitrat* Die Beklagte verpflichtete sich darin? die Warenbezeichnung ** Ardor** nicht mehr zu benutzen* Zur Belieferung ihrer Kunden wurde ihr eine Aufbrauchsfrist bis zu dem 15c Juni -1956 eingeräumt* Die Klägerin behielt sich aus drücklieh die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung ihres Warenzeichens *’Arctos** gegen die Beklagte vor* Am 20* Juli 1956 nahm die Beklagte die Anmeldung des Warenzeichens HArdor’‘beimDeutsehen Patentamt zurück* Mit der am 9^ Man 1957 erhobenen Klage begehrt die Klägerin 15Auskunftserteilung und Rechnungslegung** über den Vertrieb der mit der Kennzeichnung **Ardorn versehenen Uhren im ln- ~ 3 - land und in den Tint er z eichnerStaat en des Madrider Marken-abkommens und über Art und Zahl der mit dem Wort ’’Ardor11 vers ebenen und in den Verkehr gebrachten Drucksachen sowie. Feststeilung der Schadensersatzpflichty Den weiteren auf 'Ms'chung; -des-Lichens ’’Ardor” in der Zeichenrolle des Deutschen Patearbamts gerichteten Oagantrag haben die Parteien mit Eücksicht darauf ? daß das Zeichen überhaupt nicht eingetragen wurde? die Anmeldung vielmehr bereits im Juli 19556 zurückgenommen worden war? in der Hauptsabhe für erledigt erklärt. Die Klägerin hält ihr Zeichen ’’Arctos”? für das sie auch Verkehrsgeltung und Ausstattungsschutz in Anspruch nimmt.; und das Zeichen ’’Ardor” nach Wortklang und Schriftbild für verwechslungsfällig. Das Verhalten der Beklagten bei Verwendung des Zeichens ’’Ardor” sei schuldhaft gewesen. Die Beklagte hätte, dieses bekan^ite Zeichen der Klägerin nicht übersehen oder .zu demindest .bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt unschwer ermitteln können. Die Beklagte bestreitet? daß das Zeichen der Klägerin Verkehrsgeltung besitze und daß Verwechslungsgefahr gegeben gewesen seiDurch eine große Anzahl für gleichartige Waren benutzter Zeichen? die dem Klagezeichen naheständen und von denen mehrere Verkehrsgeltung erlangt hätten? sei die Kennzeichnungskraft der Klagezeichen erheblich geschwächt und der Schutsbereich so weit eingeschränkt? daß er praktisch nur noch identische Zeichen umfasse * Sie. die Beklagte? habe das Zeichen ”Arctos” nicht gekannte Bei Verwendung des Zeichens ”Ardor” habe sie in keiner IVeisä schuldhaf gehandelt. Sie. habe den Patentingenieur Steinhardt? der als sogenannter Frlaubnisscheininhaber gemäß § 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem G-ebiet des gewerblichen Bechlsschutzes vom ■2, Juli 1949 (WiGBl 1949? 179) befugt sei? das Vertretungsgeschäft vor dem Patentamt und die .Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auszuüben, mit der Ermittlung eines zulässigen Zeichens für ihre Ziffernblätter beauftragt c Damit habe sie alles unternommen«, was von ihr erwartet werden könne, um von etwa entgegenstehenden älteren Zeichen anderer Inhaber Kenntnis zu erlangen. Durch die Beauftragung des Zeugen Steinhardt, der beim Deutschen Patentdienst in München Nachforschungen wegen etwa entgegenstehen-der Zeichen angestellt habe, habe sie nach Sachlage ihrer Erkundigungspflicht genügt. Auf seinen Vorschlag habe sie das Zeichen nArdor" gewählt und zur Eintragung anmelden lassen. Das Landgericht hat den Patentingenieur Steinhardt, den Vertreter Jörger der Beklagten sowie ihren Prokuristen Pinkbohner als Zeugen vernommen. Es hat dahingestellt gelassen, ob die Zeichen "Aretos" und "Ardor" verwechslungsfähig sir-^ und die Klage mangels Verschuldens der Beklagten abgewie:-*:'r- Das Berufungsgericht hat den auf "Auskünfteerteilung und Rechnungslegung" sowie auf Peststellung der Schadensersat Pflicht gerichteten Klaganträgen stattgegeben und der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, Bntscheidungsgründe$ Das Berufungsgericht hat.die Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 24 Abs, 1 ioVcfa«, § 31 YfZ£ mit der Begründung befallt, die Beklagte habe die von ihr hergestellten und in Verkehr gebrachten Uhren widerrechtlich und schuldhaft mit dem Zeichen "Ardor" versehen; dieses Zeichen könne mit den für die Klägerin geschützten Warenzeichen (.."Arctos" , "Arccos Parat") verwechsele werden» Das Berufungsgericht hat die genannten Zeichen nach Klangwirkung und Schriftbild miteinander verglichen und darge-legtc daß nach den für den Gesamteindruck maßgebenden klanglichen und bildlichen Übereinstimmungen die Gefahr einer Verwechslung gegeben sei. Dabei hat das Berufungsge-richt dahingestellt gelassen5 ob das Zeichen ’'Arctos" 1 wie die Klägerin behauptet, Verkehrsgeltung erlangt habe und ob die Klägerin für dieses Zeichen in laksirnilcartiger Schrift auch Ausstattungsschutz nach § 25 Y/ZG beanspruchen könne„ hach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Unterschiede ? die zwischen den Klagereichen und dem angegriffenen Zeichen der Beklagten bestehen? so geringfügig, daß sic angesichts der vorhandenen Übereinstimmungen außer Betracht bleiben müssen* . Dabei verkennt, das Berufungsgericht nichts; daß die Verwachs-lungsgefahr schon durch geringfügige Unterschiede beseitigt werden kann? wenn die Kennzeichnungskraft des Klagezeichons durch die Benutzung anderer im Ähnlichkeitsbereich liegenden Zeichen erheblich geschwächtworden ist> Das Berufungsgericht hat aber den der Beklagten obliegenden Nachweis dafür, daß das Klagezeichen durch Konkurrenzzeichen eine solche Binbuße an Kennzeichnungskraft erlitten habe? als nicht erbracht angesehen«, Von den zahlreichen? von der Beklagten an-■ geführtenin der Zeichenrclle des Deutschen Patentamts und-des Berner Büros eingetragenen Zeichen lägen zwar nicht , wenige im Ähnlichkeitsbereich des Klagezeichens * Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Kachsuchungsliste des Schutzmarkendienstes Hamburg ergebe, würden jedoch nur die .Zeichen ’hVrgus”, MArdor”s HAstorM und ’’Arbor11 für das gleiche Warengebiet in Anspruch genommen, für das auch die Klägerin ihr Zeichen benutze* Die Beklagte habe sich zwar hinsichtlich der Benutzung der Konkurrenzzeichen auf das Zeugnis der betreffenden Warenzeicheninhaber berufen* Dafür? daß die Zeichen in einem Umfange benutzt würden,. der die Annahme einer Gewöhnung des Verkehrs an das Nebeneinander- bestehen der Zeichen und des Achtens auf die bestehenden Unterschiede rechtfertigen konnte« habe sie jedoch keinen Beweis angeboteru Für die Beurteilung' der Verv/echs 1 ungsge-fahr habe daher der von der Beklagten in denVordergrund gerückte Oesichtspunkt auszuscheiden, daß das Klagezeichen nur geringe. Kennzeichnungskraft habe und daß aus diesen Gründen schon geringfügige Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgsfahr zu beseitigen« Hiergegen wendet sich die'Revision mit der auf § 236 ZPO gestützten Rüge, das Berufungsgericht hätte gemäß dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 24* April 19587gestellten Beweisantrag Beweis für die von ihr behauptete Verkehrsgeltung der Zeichen “Atmos”, “Astor", "Arbor11 und “Aspor“ erheben müssen» Die Beklagte hatte zwar bereits in der Berufungserwiderung vom i5, April 1958 vorgetrs,gen, daß von den zahlreichen im Ähnlichkeitsbereich der Klagezeichen liegenden Zeichen jedenfalls die Zeichen “Atmos”, “Astor“, “Arbor“ und “Aspor" auf dem gleichen Warengebiet Verkehrsgeltung errungen hätten und sich hierfür zunächst auf das Zeugnis der Zeicheninhaber berufen.. In der mündlichen Verhandlung vom 24» April 1958 hat sie diesen Beweisantrag nicht gestellt, sondern die Einholung von Auskünften der Industrie- und Handelskammern Stuttgart,. Frankfurt, Düsseldorf und Hamburg beantragt» Dies ergibt sich aus den Beschlüssen des Berufungsgerichts vom 28, Mai 1958, durch welche sowohl das Protokoll über die Sitzung vom 24» April 1958 als auch der Tatbestand des Berufungsurteils vom 28» April 1958 berichtigt worden sind. Wie bereits erwähnt, befaßt sich das angefochtene Urteil ausdrücklich nur damit, daß sich die Beklagte hinsichtlich der Benutzung der KonkurrenzZeichen auf das Zeugnis der betreffenden Warenzeicheninhaber berufen habe, und meint, die Beklagte habe keinen Beweis dafür angeboten, daß die Zeichen auch in einem rechtlich beachtlichen Umfang be-nutst würden. Den in der mündlichen Verhandlung'gestellten Beweisantrag hat das Berufungsgei'icht nicht erörtert&Trotz-dem kann die Büge der Revision nicht zu dem Erfolge führen =. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 28, Juni 1955 (GRUB 1955, 579 - Sunpearl) dargelegt hat, beruht die Beeinträchtigung der Kennz e ichnungskraft eines Zeichens durch ein ihm ähnliches Zeichen allein darauf$ daß der Verkehr durch das Hebeneinanderbestehen der beiden Zeichen genötigt wird9 auch auf geringfügige ünte r s c hi e d e zu achten. Bas setzt zunächst voraus9 daG das ähnliche Zeichen 'überhaupt im Verkehr in Erscheinung getreten ist, Aber auch die bloße Tatsache der Benutzung eines Zeichens - selbst auf dem gleichen Warengebiet - ist noch keineswegs in federn Falle hinreichend, um die Kennzeichnimgskraft eines anderen Zeichens spürbar zu schwächen, Erforderlich ist dafür vielmehr, daß die Benutzung einen gewissen Umfang erreicht, da der . Verkehr nur in di esem Falle in rechtlich beachtlichem Maße veranlaßt wird, den Unterschieden der beiden Zeichen genauere Beachtung zu schenken* Welche Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Benutzung zu steilen sind, läßt sich nur nach den Umstanden des Einzelfalles beantworten und ist überdies auch in gewisser Weise abhängig von dem Ausmaß der Verkehrsgeltung des Zeichens, dessen Kennzeichnungskraft beurteilt werden soll, hier also des Zeichens "Aretcs” der Beklagten* Die Beklagte, die geltend macht, die Kennseichnungskraft dieses Zeichens sei durch ähnliche Zeichen geschwächt worden; ist für die Benutzung dieser Zeichen sowie für den Umfang der Benutzung darlegungsund beweispflichtig* Hierüber konnte sie nach der in den-Vorinstanzen eingehend erörterten Sunpeari-Entscheidung des erkennenden Senats nicht in Zweite sein* Sie hätte mit ihrem die Schwächung der Zeichen der Klägerin betreffenden Verteidigungsvorbringen nur dann Erfolg haben können, wenn sie hinreichend substantiierte Be- - Ö - hauptungen aufgestellt und geeignete Beweise angeboten ‘ hätte (vgl, auch Urt, v* 8. Mai 19.59 - I ZR 4/5S* • (mm 1959/ 420 - Öpal/jEkepal) 0 Ihre Behauptung, die Zeichen “Atmos“ , “Arbor“«, “Aston“ und “Aspor“ hätten Verkehrsgeltung erlangt , läßt in dieser Hinsicht eine ausreichende Substantiierung vermissen. An Art und Umfang der Da'rlegüngsp’flicht für er! ne behauptete Verkehrsdurchsetzung kennen zwar für eigene und für fremde Zeichen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden? denn wer sich auf die Verkehrsdurchsetzung eines fremden Zeichens beruft, wird regelmäßig nicht in der Lage sein, nähere Angaben über Werbeaufwand, Warenumsatz usw* zu machen«, Hieraus folgt aber nicht«, daß insoweit auf jegliche konkreten Angaben verzichtet werden könnte«. Auch die Verkehrsgeltung eines Zeichens darf nicht gleichsam “ins Blaue hinein“ behauptet werden«, sondern bedarf einer der Partei nach Lage des Palles züzu demutenden, tatsächlichen Darlegung e Die Beklagte hat es trotz Kenntnis ihrer Darlegungspflicht an jeglichen näheren Angaben fehlen lassen, die in tatsächlicher Hinsicht auf eine Verkehrsdurchsetzung der betreffenden Seichen hindeuten konnten* Hierfür hätten räumliche«, zeitliche und sonstige Angaben darüber in Betracht kommen können, seit wann, in welchen Gebieten, für welche Waren und in welcher porm die genannten Zeichen benutzt worden seien» Sie hätten der branchekundigen Beklagten, die nicht nur einen gewissen Umfang der Benutzung, sondern sogar eine Verkehrsdurchsetzung der ähnlichen Zeichen behaupten will, ohne besondere Schwierigkeiten zu demindest durch Vorlegung konkreter Beispiele für die Art der Werbung und die Kennzeichnung der Waren möglich sein müssen«- Die Beklagte hat jedoch hierzu nichts vorgetrage'n, sondern sich lediglich auf die allgemeine Behauptung beschränkt, die angeführten Zeichen hätten Verkehrsgeltung erlangte Bei der gegebenen Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Beklagte, die sich über ihre Darlegungsund Beweispflicht durchaus im klaren war, gemäß § 139 ZPO noch ausdrücklich darauf hinsuweisen, daß ihr bisheriges Vorbringen keine ausreichende &uhstanti ierung. enthalte,- - ganz abgesehen day on ? dai3 die Revision insoweit auch keine aut § 139 ZPO gestützte Hüge der mangelnden Ausübung der Fragepflicht erheben hat-, Pas Berufungsgericht konnte mithin den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisen^ trag ohne Rechtsverstoß unbeachtet lassenc Deshalb kann die Revision auch auf den Umstand? daß dieser Beweisantrag in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erörtert worden ists keine begründete Verfahrensrüge stutzen«. Die Beklagte hat auch sonst keine Umstände dargetan, die zu einer erheblichen -Schwächung der Kennzeichnungskraft der Zeichen- der Klägerin hätten geführt haben kennen. Das Berufungsgericht hat zwar unterstellt, daß dem jüngeren Zeichen der Klägerin wegen des für Uhren der Firma Sociale Horlogere de Porrentruy seit, dem Jahre 1895 in Deutschland eingetragenen Zeichens 11 Argus” ursprünglich nur eine beschränkte Kennzeichnungskraft innegewohnt haben möge; es hat weiter unterstellt, daß durch das Aufkommen des im Jahre 1955 für die Firma R^UHfcCiga-retten-Fabriken Gr mbH* Hfl, eingetragenen Zeichens “Astor” eine “Verwässerung” des Zeichens der Klägerin und damit eine gewisse Verminderung seiner Kennzeichnungskraft eingetreten sein könne 0 Auf der anderen ' Seite hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob die bisher vön der Klägerin vorgelegten Unterlagen die Feststellung der Verkehrsgeltung ihrer Zeichen zulassen« Auf Grund dieses Vorbringens hat das Berufungsgericht aber zu demindest eine so starke Benützung der Xiagezeichen als erwiesen angesehen, daß auf jeden Fall von einer “normalen”.Kennzeichnungskraft dieser Zeichen ausgegangen werden kann. 3o In diesem Zusammenhang wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Abstand, in dem sich die Klägerin gegenüber den Zeichen “Argus” und ”Astor” gehalten habe, in Vergleich zu setzen zu dem Ab— . stand, den das Zeichen der Beklagten von den Zeichen der Klägerin innehalte (Vgl* GRUR 193''? 159? 161 r, Sp, - Storchej 1932» 41S? 420 r* Sp* - Gumasoi)* Abgesehen davon, daß die Beklagte nicht dargetan hat, daß das Zeichen “Argus“ nach Art und Umfang seiner Benutzung im Verkehr überhaupt eine beachtliche Bedeutung erlangt hat (vgl. GRüR 1955, 484, 486 r, Sp* - Luxor), ist der Abstand zwischen den Zeichen “Argus** und “Arctos“ /wegen der Verschiedenheit der Vokale jedenfalls größer als der Abstand zwischen den Zeichen “Arctos“ und “Ardor“c Im nahmen dieser Betrachtung hat das Zeichen “Astor“ auszuscheiden, weil die.Beklagte nicht behauptet hat, daß die Birma Zigaretten-. Fabriken dieses Zeichen nicht nur für Zigaretten, sondern auch für Uhren und Uhrenteile verwende* • Mach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit von einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagezeichen ausgegangen ist. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsge-rieht auch bei dem Vergleich der Zeichen die. von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze irrtumsfrei angewendete Die Revision weist an sich zutreffend darauf hin, daß Klageseichen und Verletzungszeichen keine Silben gemeinsam haben und daß insbesondere auch die Endsilben und- Endbuchstaben sich voneinander unterscheiden* Dies hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannte Die in dieser Hinsicht von der Revision unter Hinweis auf die Entscheidung vom 18* Januar 1955 (GRUS 1955, 417 - Aretuvan/Artesan) erhobene Rüge ist nicht begründet* Wie der Senat in der angeführten Entscheid dung betont hat, kommt es bei dem Vergleich der Zeichen entscheidend auf den Gesamteindruck an* Einzelne Zeichenbe-standteile dürfen nicht überbewertet werden* Bur die Ver-wechslungsgefahr ist das bei flüchtigem Sprechen klanglich zurücktretende “r“ von wesentlich geringerer Bedeutung als die Vokale* Da die Kennz e i ehn ungs kra ft und der Schutzbereich der Klagezeichen als ^normal1* angesehen wer-, den müssen? hat das. Berufungsgericht wegen der für den Cre-samteindruck maßgebenden klanglichen und bildlichen übereil. Stimmungen die Verwechslungsgefahr in rechtlich nicht su beanstandender Weise bejaht« o Das Berufungsgericht hat es den Umständen nach zwar für un-wahrscheinlich-gehalten* daß die Beklagte bei der Ingebrauclv nähme ihres Zeichens 11 Ardor” von der Existenz der Klägerin und ihres Zeichens **Arctosw keine Kenntnis gehabt hätte» Es hat eine Entscheidung insoweit aber dahingestellt gelassen und von einer 'weiteren Beweiserhebung durch Vernehmung der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten abgesehen, weil es in federn Pall - entgegen der Auffassung des Landgerichts - das Verhalten der Beklagten für fahrlässig erachtet hat. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2", November 1956 (GRUB 1957? 222 - Sultan) führt das Berufungsgericht aus? wer eine neue Bezeichnung gebrauche? handele in der Regel fahrlässig.?. wenn er sich nicht beim Patentamt erkundige? ob das gleiche oder ähnliche Zeiche für einen anderen eingetragen seien» Dieser Brkundigungs-pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen» Weder sie selbst noch der von .ihr beauftragte Patentingenieur Steinhardt habe die Zeichenrolle-auf entgegenstehende ältere 2eichen..haehgeprüft» Von der.Verpflichtung zur Prüfung der Seichenrolle sei die Beklagte auch nicht durch den Umstand entbunden?' .daß das Patentamt im Rahmen der Bearbeitung dos angemeldeten Zeichens MArdor,,f nicht auf das Vorhandensein älterer entgegenstehender Eintragungen hingewiesen habe» Dem1 nach § 5 W2G sei das Patentamt zu einer amtlichen Prüfung? ob ein neuangemeldetes Zeichen mit einem früher an ge melde tcr oder eingetragenen Zeichen übereinstimme oder verwechselt werden könnte?, nicht, verpflichtet»' Die Erteilung eines entsprechenden Hinweises sei vielmehr in das Ermessen des Prüfers gestellte Daß-bei'den nach dem 31» .Dezember 1954-beim Patentamt eingegangenen Anmeldungen grundsätzlich Ac- grenzungshilfe gewährt werde9 gehe dem Zeichenanmelder mithin noch kein Recht* darauf'zu vertrauen.; daß, wenn er vom Patentamt nicht auf gleiche oder gleichartige Zeichen hingewiesen werde? ein entgegenstehendes Zeichen nicht vor" handen sei» Die Beklagte hätte daher entweder die Eintragung des Zeichens abwarten oder eine ausdrückliche Aushub^ü des Patentamts einholen müssen» Pie von dem Patentingonio11'1' durch den Deutschen Patentdienst in München a stellten Nachforschungen hätten sich für die Beklagte erk0*1'11 har nur auf identische; nicht aber auch auf verv/echslungs-fahige Zeichen bezogen, so daß die Beklagte zu demindest hatvO Rückfrage halten und eine Ergänzung des ihr erteilten Bescheides hätte her’beiführen müsseno Da sie dies trotz der für sie erkennbaren Unzulänglichkeit der Auskunft unterlasset habe9 habe sie fahrlässig gehandelt» Bei gewissenhafter Erfüllung der ihr obliegenden Prüfungspflicht hätte sie sich von dem Zeichen der Klägerin Kenntnis verschaffen können' und müssen» . Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision; die hierin eine nicht zu billigende Überspannung der bei den Nachforschungen gebotenen Sorgfalt erblickt; im - einzelnen gerechtfertigt sind» Denn auch ohne Rücksicht auf den dem Patentingenieur erteilten Auftrag und die von ihm beim Deutschen Patentdienst angesteilten Ermittlungen fällt der Beklagten; da siesich in ihrer Branche nicht selbst genügend über möglicherweise entgeganstehende'-Zeichen unterrichtet hat, ein fahrlässiges Verhalten zur Last c Hierzu bedarf es zunächst im Hinblick auf die bereits angeführte Entscheidung des Senats in GRUR '1957? 222 (Sultan) zur Vermeidung von Mißverständnissen-.einer Klarstellung der Anforderungen« die an die Erkundigungspflicht zu stellen sind, wenn jemand eine neue Warenkennzeichnung benutzen mil* -j C--I- -*• hj 0 ^ Wer eine neueWarenkennzeichnung gebrauchen will, ist vor. pflichtet f ......sich - vor der Benutzung nach Möglichkeit davon zu unterrichten, ob eine gleiche oder verv/echslungsfähige Bezeichnung(Wort, Bild■oder kombinierte Bezeichnung) für gleichartige Waren bereits eingetragen oder im Verkehr In welcher Weise dies zu geschehen hat* richtet sich nach den' Umständen des Balles, Bas Patentamt erteilt unmittelbar aut Anfrage nur Auskünfte darüber, ob ein bestimmtes Zeichen in einer bestimmten Warenklasse eingetragen ist; auch erteilt es Auskunft darüber, ob und wann ein Zeichen als Freizeichen festgestellt worden ist (vgl* BGH aaO), Bas Patentamt gewährt für Nachforschungen nach Warenzeichen weiter eine ge- ’ wisse Hilfe durch eine inzwischen neu eingerichtete Warenzeichenkartei, die in d,er Auslegehalle des Patentamts ein-gesehen werden kann« Im übrigen stehen die fortlaufenden Veröffentlichungen des Patentamts in den Warenzeichenblättern für Erkundungen zur Verfügung-« Die Nichtbeachtung dieser Veröffentlichungen begründet regelmäßig bereits den Vorwurf der Fahrlässigkeit« Wer eine neue Warenbezeichnung benutzen- will? genügt seiner Erkundigungspflicht selbstverständlich nicht allein durch Nachforschungen nach identischen Zeichen, Uber ähnliche und verwechfilingsfähige Zeichen erteilt aber das Patentamt keine Auskunft« Wer von der Möglichkeit der genannten Informationen nicht selbst Gebrauch machen will, muß sich hierzu eines sachkundigen Beraters, z.B. eines Patentanwalts» bedienen (vgl. RG GRUR 1941? 372, 376- Schottenmuster; BGB ■ GRUR 1957? 430 - Havana), Praktisch undurchführbar ist es natürlich auch, etwa jeweils von Pall zu Fall die gesamte Warenseichenrolle auf möglicherweise entgegenstehende gleich oder verwechslungsfähige Zeichen durchsusehen (§3 Abs, 2 WSG) c Insoweit sind die an der Benutzung und Eintragung lieus Zeichen Interessierten auf die Hilfe privater Institute aß" gewiesen? die das gesamte Material in geeigneter Weise für U/ 14 ~ derartige Nachforschungen geordnet und susammengestellt . haben, Wer sich in Unkenntnis dieser Sachlage trotzdem unmittelbar an das Patentamt wendet, wird auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme derartiger Institute liingewieseUo Soweit in der angeführten Entscheidung GRUß 1957? 222 (Sultan) davon die Rede ist;, daß beim Patentamt Erkundigungen und Auskünfte einzuholen seienist dies zwar für die in der genannten Entscheidung erörterte Feststellung der Freizeicheneigenschaft richtig, für die Ermittlung ähnlicher oder verwechslungsfähiger Zeichen aber mißverständlich»'Zutreffend hat bereits das Landgericht in dem Urteil vom 19«. Dezember 1957 darauf hingewiesen, daß diese Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Senats sinnvollerweise so aufzufassen seien, daß die Auskünfte nicht durch das Patentamt, sondern durch Vermittlung entsprechender Institute beim Patentamt, einzuholen seien» Nur auf diesem Wege ist in den genannten Fällen praktisch eine “Beachtung der Eintragungen in die Warenzeichenrolle” möglich» .. :.Soweit der in der angeführten Entscheidung zitierten Bemerkung bei Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichen-recht , 3c Aufl„, S= 319 (ebenso RG GRÜR 1912, 135; 1924, 65, 86)-etwas anderes zu entnehmen sein sollte, kann ihr nicht gefolgt werden» . b) Nur ausnahmsweise kann auch ohne derartige Nachforschungen, die durch private Institute auf Grund der Eintragungen in die Warenseichenrolle vorzunehmen sind, der Srku?ndigungs~ Pflicht genügt ‘werden» Soweit etwa für bestimmte Warengebiete, z. »B, für Arzneimittel, zuverlässige Nachschlagewerke zur Verfügung stehen, bedarf es möglicherweise einer “Einsicht in die Warenzeichenrolle“ in dem oben angegebenen Sinne nicht (vgl» RG GRUB 1937, 4-8, 54 für Arzneimittel im Hinblick auf den Gehe-Kodex und den Madaus-Xodex). c) Ist sonach davon auszugehen, daß regelmäßig in der angegebenen Weise eine Ermittlung gleicher und Verwechslung.^ fähiger Zeichen auf Grund der beim Patentamt vorliegenden Eintragungen erforderlich ist, so kann eine solche Regelung entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung imm doch-kelneswegs in allen Bällen als ausjeichentr'angeseh@nmkä%. werden« Dies folgt ganz allgemein daraus? daß [jeder Gewerbe-treibende, der eine neue, barenkennseioiinung benutzen will?, • die Pflicht hat, sich sorgfältig darüber zu vergewissern, ob er damit in fremde Rechtskreise eingreift (fetzner, WZGT § 24 Alim, 28 mit Nachweisen), Br hat sich, soweit es nach den in der Branche gegebenen Informationsmcglichkeiten zu demutbar ist, über die auf dem betreffenden Warengebiet vorhandenen Marken und Ausstattungen zu unterrichten« Bin Gewerbetreibender darf sich nicht der Kenntnis solcher Tatsachen verschließen, die ihm nicht entgegen können? wenn er die Aufmerksamkeit beachtet, die man von ihm als Branchezugehörigen im Wettbewerbsleben erwarten muß« Hierzu gehör b, daß er sich zu demindest auf seinem Warengebiet in zu demutbaren Grenzen Uber Wettbewerber, ihre Erzeugnisse, Marken und Ausstattungen unterrichteto Bas gilt insbesondere dann, wenn er selbst eine heue ?/arenkennzeichnung benutzen will« Dabei hat er auf die Ausstattungen anderer Gewerbetreibenden zu achten, soweit ihm dies...örtlich und sachlich, zcB, anhand von Branchen- und Markenverzeichnissen oder sonstigen Katalogen und Nachschlagewerken ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Ein Gewerbetreibender kann sich nicht einfach damit entschuldigen, daß ihm eine das gleiche Warengebiet betreffende Ausstattung? die sogar Verkehrsgeltung und datr.ix den Schutz des § 25 W2G erlangt hat, nicht bekannt gewesen s Entgegenstehende eingetragene Warenzeichen müssen zwar auch bei sorgfältiger Ermittlung auf Grund der Seichenrolle festzustellen sein« Da aber bei den erforderlichen Recherchen, wie der vorliegende Ball zeigt? auch Fehler Vorkommen und Warenzeichen übersehen werden können, erscheine es zu demindest zur Kontrolle und zur Vervollständigung der anzustellenden Nachforschungen erforderlich? daß der Gewerbetreibende sich selbst um die betreffende Branche kümmert und hier mit den ihm üblicherweise zur Verfügung stehenden Mitteln die vorhandenen Marken überprüft« Hierzu ist er als Brancheangehöriger regelmäßig besser in der Zage als s„3o ein mit dem 16 - besonderen Fachgebiet nicht naher vertrauter Patent-berater„ Im vorliegenden Fall hätte sich die Beklagte unstreitig ohne weiteres anhand des “Einkaufsführers' für die Uhren-9 Schmuckwaren- und Metallwarenindustrie“ von dem Zeichen der Klägerin Kenntnis verschaffen können«. Unstreitig inserierten beide Parteien in diesem Einkaufs führ er«. Mag die Beklagte* wie ihr Prokurist a^-s Zeuge ausgesagt hat, den ge- nannten Einkaufsführer auch verhältnismäßig selten für ihre eigenen Zwecke benutzt haben, so hätte sie sich anhand dieses Nachschlagewerks doch über etwaige Verwechslung^-fähige Marken von Mitbewerbern unterrichten müssen, wenn sic selbst mit einer neuen Warenbezeichnung am Wettbewerb teilnehmen wollte« Bas Berufungsgericht hat es in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Entfernung zwischen den beiden Uhren Zentren Schwenningen und Pforzheim und angesichts der Werbung, weiche die Klägerin betreibt und die von der Beklagten schwerlich übersehen werden konnte, für unwahrscheinlich gehalten.- dai3 die Beklagte das Zeichen der Klägerin nicht gekannt hatte« Hierzu hat das Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß beide Parteien im Einkaufsführer inseriert haben«, Nach dem insoweit vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte'bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das Zeichen der Klägerin hätte kennen müssen«, Alsdann hätte sie.’ auch, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei- darlegt, die Verwechslungsfähigkeit ihres Zeichens mit dem Zeichen der Klägerin erkennen müssen« £a bereits aus diesen Gründen ein schuldhaftes Verhalten der ■ Beklagt en zu , be iahen h st, braucht auf das weitere Vor-':nv bringen der Hevisiouy soweit esdie Eeaufträgüh^ ingenieurs- • S^m^^durch' die • Beklagte betrifft # nicht eingegangen zu werden« Der Umstand, daß die Klägerin gegen die Anmeldung des Zeichens der Beklagten keinen Einspruch eingelegt hat, nicht geeignet; die Beklagte zu entlasten» Das Berufungs-gerioht hat festgestellt, daß die Klägerin diese Anmeldung nicht gekannt hato Hechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht den von der Beklagten erhobenen Verwirkungseinwand als unbegründet zurückgewiesen« Die Revision ist auf diesen Einwand auch nicht mehr zurückgekommen, meint aber, daß es trotzdem, für eine Entlastung der Klägerin nur auf den Eindruck ankomme, den die Beklagte aus dem Schweigen der Klägerin gegenüber ihrer eigenen Anmeldung habe gewinnen müsseno Bei der festgesteilten Unzulänglichkeit ihrer eigenen Naehforschungen kann die Beklagte jedoch nicht mit Erfolg - etwa unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB ~ ihre Schadenersatzpflicht in Abrede stellen» Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Umfang der Schadensersatzpflicht sowie der Auskunftspflicht der Beklagten, insbesondere über die Wahrscheinlichkeit eines Schadens-eintriiis, sind entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden» Es kann nicht anerkannt werden» daß die vom Berufungsgericht angenommene Möglichkeit, ein Käufer, der eine Markenuhr der Klägerin hätte erwerben wollen, könnte' auf Grund der Verwechslungsfähigkeit der Zeichen beim Erwerb einer Uhr mit dem Zeichen “Ardor" irregeführt worden sein, nur “rein theoretisch1' sei» Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, daß erfahrungsgemäß auch billige Uhren in Uhrengeschäften und wertvolle in Kaufhäusern geführt würden« Im übrigen wäre die Klägerin auch berechtige einen etwaigen Marktverwirrungsschaden geltend zu machen. Zu Unrecht wendet sich die Revision ’dagegen, daß das Berufungsgericht den Warenseichenschutz nicht nach den Rechtsordnungen der einzelnen Dander, die dem Madrider Markenabkommen beigetreten sind, geprüft habe* Soweit im Gebiet deT '18 Bundesrepublik Waren mir unrechtmäßigen Zeichen versehen und anschliei3end exportiert werden, ist deutsches Recht maßgebend* Danach ist auch die'Erstreckung der Auskunftspflicht auf Lieferungen in die dem Madrider Markenabkommen angeschlossenen Länder rechtlich nicht zu beanstandenDem steht auch das von der Revision angeführte Urteil vom 24-Juli 1957 (l ZR 21/56 - Carl Zeiss) nicht entgegen. Es ist richtig, daß die auf Grund des Vergleichs vom 28, Februar 1956 der Beklagten bis sum 15» Juni 1956 eingeräumte Aufbrauchsfrist dazu dienen soll, die vorhandenen Bestände, die mit den unrechtmäßigen Zeichen versehen sind, zu verbrauchen, Insoweit begründet die Ausnutzung dieser Aufbrauchsfrist, wie die Revision zutreffend ausführt und auch die Klägerin anerkennt, keine Schadenersatzpflicht der Beklagten, Die in dieser Zeit vorgenommenen Verkäufe waren genehmigt und. daher nicht widerrechtliche Auf diese Verkäufe erstreckt sich deshalb auch nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung,, Durch die Einräumung der Aufbrauchsfrist wurde der Beklagte:: keine weitere Zeitschriftenwerbung gestattet. Wie die Klägerin unwidersprochen behauptet hat, hat die Beklagte aber noch im Februar 1957 in der Zeitschrift ^Überseepost" mit dem Zeichen "Ardor" Reklame gemacht. T 0 Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, "Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \ Aus dem weiteren Inhalt dieses Klagantrags ergibt sich jedoch deutlich., daß die Klägerin nur Auskunftserteilung hat verlangen wollen, nämlich durch Angabe der Zahl und der Preise der gelieferten Uhren, durch Angabe der Lieferzeiten und der belieferten Gebiete sowie durch Angabe der Art und der Zahl der in Verkehr gebrachten Drucksacheno Soweit "Rechnungslegung” verlangt ist, handelt es sich danach ersichtlich um eine falsche Bezeichnung» Bach Art der von der Klägerin behaupteten Verl e-t Zungshandlung könnte auch sachlich kein Anspruch auf .Rechnungslegung in Betracht kommen; denn bei dem Vertrieb der mit MArdor” gekennzeichneten Uhren und bei der Werbung mit diesem Zeichen handelt es sich nicht um eine mit Einnahmen und.Ausgaben verbundene Verwaltung, die .die Klägerin als für sich geführt in Anspruch nehmen könnte (vgl* RU GRTJR 1939? 413 1. Sp»$ BC-H GRTJR 53? 175, 177 ' Rachweisen)« Die Worte Kab elkennz eichnung - mit weiteren ”und Rechnung zu legen*1 waren deshalb in der Urteilsformel zu streichen* IV. Soweit die Parteien.den Rechtsstreit hinsichtlich des auf Löschung des Zeichens "Ardor” gerichteten Klageantrages zu 3 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben? war gemäß § 91 a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, Bas Berufungsgericht hat seine G-runde für'-diese Ermessensentscheidung im einzelnen dargelegt o Bern kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. ~ 20 - Die Kos'uenentscheidung für den Bevisionsrechtszug beruht auf § 97 ZPO, V/ilde Bock Löscher J ungbl ui Pi Pehl e