BGH · I ZR 88/54
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3.) Der Gebrauch, den die Angestellten eines Erwerbsunternehmens im Interesse dieses Unternehmens von Fotokopien und Mikrokopien machen, die das Unternehmen gerade für einen solchen Gebrauch hergestellt hat, geht über den Rahmen der privaten Gebrauchszwecke hinaus, die allein durch § 15 Abs 2 LitUrhG von dem Vervielfältigungsverbot freigestellt werden sollten. - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br,h,c.Wilde, Br,Krüger-Nieland, Br.,Nastelski, Br»Christoph und Br» Nörr für Recht erkannt« Der Kläger nimmt als Spitzenorganisation der Veil ags-und Buchhändler-Verbände in der Bundesrepublik wirtschaftliche und sonstige Belange seiner Mitglieder wahr» Eine Reihe von Verlegern hat ihm die Verlagsrechte an literarischen Beiträgen, die in von ihnen verlegten Zeitschriften erschienen sind, uneingeschränkt übertragen, damit er im eigenen Namen gegen Verletzungen dieser Verlagsrechte Vorgehen könneo Eine solche Verletzung sieht der Kläger in der fotomechanischen Vervielfältigung (Potokopie und Mikrokopie) von in den Zeitschriften erscheinenden wissenschaftlichen Abhandlungen„ Insbesondere beanstandet er, daß, wie es in zunehmendem Maße geschehe, Erwerbsunternehmen mit eigenen Fotokopierstellen für ihre Werksangehörigen Potoduplikate von Abhandlungen aus Zeitschriften anfertigen* Der Kläger hat geltend gemacht* mit der in dieser Weise - ohne Einwilligung der Verleger - stattgefundenen Vervielfältigung von Abhandlungen aus Zeitschriften verletze die Beklagte schuldhaft die an diesen Abhandlungen bestehenden Urheber- und Verlagsrechte <.Auf die Bestimmung des § .15 Abs 2 LitUrhG könne sie sich nicht berufen, da diese Vorschrift auf Vervielfältigungen, die auf fotomechanischem Wege angefertigt würden, nicht erstreckt werden worden, im'Sinne des § 15 Abs 2 LitUrhG "aus dem Werk" eine Einnahme zu erzielen» Auch der Tatbestand des § 1 UnlWG sei nicht erfüllt, da keine Umstände vorlägen, die die Anfertigung der Fotoduplikate als unlauter erscheinen lassen könnten» Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen mit der Einschränkung stattgegeben, daß nur in der "laufenden" Vervielfältigung von Abhandlungen oder Aufsätzen aus den im Klageantrag aufgeführten Zeitschriften eine Verletzung der vom Kläger geltend gemachten Rechte zu erblicken sei» 15 Abs 1 LitUrhG vornimmt» Daß das den Verlegern eingeräumte Verlagsrecht seinerseits nicht das Recht zur Vervielfältigung der Beiträge auf fotomechanischem Wege umfaßt, steht dem, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht entgegen, da die Abwehrrechte des Verlegers nicht auf den Umfang seines eigenen Benutzungsrechts begrenzt sind, sondern grundsätzlich so weit reichen, wie der Schutz des Verlagsrechtes es erfordert (vgl Ulmer, Urheber und Verlagsrecht, 1951, S 257)» Der Klageantrag erstreckt sich hinsichtlich des Unterlassungs- und des Peststellungsbegehrens allerdings auf die Zukunft, also auf einen Zeitraum, für den Verlagsrechte für die Verleger der dort genannten Zeitschriften noch nicht begründet worden sind» Ersichtlich sollte dem Kläger mit den "bestehenden Verlagsrechten aber auch die Befugnis übertragen werden, die den Verlegern aus der etwaigen Verletzung dieser Rechte bereits entstandenen Ansprüche auf Unterlassung künftiger gleichartiger Verlet- • zungshandlungen geltend zu machen und, soweit erforderlich, die zwischen den Verlegern und der Beklagten umstrittene Frage, ob die mit der Klage angegriffene Herstellung von Fotoduplikaten durch die Beklagte zulässig sei, gemäß § 256 ZPO durch eine Feststellungsklage zu klären,, Gegen die Zulässigkeit der Übertragung dieser Befugnisse bestehen keine rechtlichen Bedenken» Die Beklagte hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben» II» In der Sache selbst ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Herstellung von Fotoduplikaten eines Schriftwerkes, mag sie im Wege der Fotokopie oder der Mikrokopie erfolgen, im Sinne der §§ 11, 15 Abs 1 LitUrhG eine Vervielfältigung des Schriftwerkes ist» Denn unter den Begriff der Vervielfältigung im Sinne dieser Bestimmungen fällt nach allgemeiner Rechtsansicht jede körperliche Wiedergabe eines Schriftwerkes, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird» Auch auf die Zahl der Vervielfältigungsstücke kommt es nicht an» Schon die Herstellung eines einzigen Stückes ist Vervielfältigung (RGSt 41, 401 /4027'; Ulmer, aaO, 141; Voigtländer-Elster-Kleine, Anm B I 1 zu § 11 LitUrh<&. tigten nur., wenn sie unter die Bestimmung des § 15 Abs 2 LitUrhG fällt, wonach eine Vervielfältigung zulässig ist, sofern sie zu dem persönlichen Gebrauch und ohne die Absicht vorgenommen wird, aus dem Werk eine Einnahme zu erzielen« Unstreitig liegt die Einwilligung der Berechtigten - hier der Verleger - zu den mit der Klage beanstandeten fotomechanischen Vervielfältigungen der Beklagten nicht vor» Deshalb kommt es, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, darauf an, ob die Beklagte sich für ihr Verfahren mit Erfolg auf § 15 Abs 2 LitUrhG berufen kann« III® Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Frage befaßt, ob der Begriff der Vervielfältigung nach § 15 Abs 2 LitUrhG der gleiche sei wie der in Absatz 1 dieser Bestimmung, hinsichtlich dessen das Gesetz ausdrücklich festlegt, daß es gleichgültig sei, durch welches Verfahren die Vervielfältigung bewirkt werde, oder ob er in einem engeren Sinne verstanden werden müsse und demzufolge auf fotomechanische Vervielfältigungen nicht erstreckt werden könne« Die Frage ist in einem Urteil des LG Leipzig vom Vo12«1933 und vielfach im Schrifttum in dem zweiten Sinne beantwortet worden (Marwitz, Börsenblatt fod« Deutschen Buchhandel, 1931, Nr 252; Hillig, daselbst, 1933, Nr 80 im Anschluß an das vorbezeichnete Urt®doLG Leipzig; Ostertag, Ufita IX, 105? Das Berufungsgericht hat sie im Sinne der ersten Alternative entschieden, da für die engere Auslegung des Begriffs der Vervielfältigung in § 15 Abs 2 kein zwingender Grund vorliege, dem Gesetzgeber bei Erlaß des literarischen Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1901 zudem mechanische Vervielfältigungsv'erfahien einfacherer Art wie 1= Dem reinen Wortlaute nach werden allerdings durch § 15 Abs 2 LitUrhG auch fotomechanische Vervielfältigungen erfaßt» Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung nicht auf handschriftliche Vervielfältigungen beschränken wollen. Dem Gesetzgeber waren, wie .das Berufungsgericht mit ■‘■''■echt bemerkt, bei Erlaß des Gesetzes im Jahre 1901 auch verschiedene mechanische Vervielfältigungsverfahren bekannt» Die heutigen Fotokopier- und Mikrofilmverfahren sind aber, mag man sie als absolute technische Neuerungen oder als Verfeinerungen der früheren Verfahren ansehen, in jedem Palle mechanische Vervielfältigungsverfahren. 2c Hieraus folgt aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nicht, daß die fotomechanische Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des § 15 Abs 2 LitUrhG, also zu dem persönlichen Gebrauch und ohne Erwerbsabsicht, zulässig isto Wie der erkennende Senat in seinem zu dem Ab-druck in der EntscheidungsSammlung bestimmten Urteil vom 13o Mai 1955 (Magnettonband) - I ZR 8/54 - ausgeführt hat, stellt sich die Bestimmung des § 15 Abs 2 LitUrhG nicht als Ausdruck einer im Wesen des Urheberrechts liegenden Begrenzung der Herrschaftsmacht des Urhebers, sondern als eine echte Ausnahme von den das Urheberrecht beherrschenden Grundgedanken und somit ■ • übereinstimmend mit der Wortfassung - als eine echte Ausnahme von den Bestimmungen der §§ 11, 15 Abs 1 LitUrhG dar0 Die dort verfügte Einschränkung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers darf daher nicht über ihren eigentlichen Sinn und Zweck hinaus erstreckt werden, selbst wenn der Wortlaut des Gesetzes dies zuliesse. Wie der erkennende Senat ebenfalls in dem vorbe-zeichneten Urteil unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 2, 176 /T847' un<i des Reichsgerichts in RGZ 142, 40 /4l7 au'sgeführt hat, muß auch gegenüber einem sprachlich eindeutigen Wortlaut eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes Platz greifen, wenn der zur Entscheidung stehende Interessenkonflikt bei Erlaß des Gesetzes noch nicht ins Auge gefaßt werden konnte, weil er erst durch eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung in Erscheinung getreten ist. Die Herstellung von Kopien mittels der Kopierpresse und ebenso die Hektografie setzten die Anfertigung einer hand- oder maschinenschriftlichen Abschrift voraus« Das Verfahren der Heliografie, bei dem Tiefdruckplatten mittels Fotografie und Ätzung hergestellt werden mußten, war umständlich und kostspielig» Das vom Berufungsgericht weiter genannte Dichtpausverfahren spielte nur für Vervielfältigungen technischer Zeichnungen eine Rolle« Alle diese Verfahren kamen ebenso wie die Hand- oder Maschinenschrift praktisch nicht für die Vervielfältigung ganzer Schriftwerke, zu demal größeren Umfanges, sondern in der Regel nur für die Vervielfältigung einzelner Stellen'aus Schriftwerken in Betracht« Gegenüber der Hand- und Maschinenschrift erwiesen sie sich im Grunde nur dann als vorteilhaft, wenn mehrere Vervielfältigungsstücke hergestellt werden sollten. Die Mikrofotografie steckte damals noch in den Anfängen und hatte keine praktisch in Betracht kommende Bedeutung« Der Druck schied, sofern es sich um die Herstellung eines oder weniger Vervielfältigungsstücke handelte, als zu kostspielig aus« Mit den heutigen fotomechanischen Vervielfältigungsverfahren ist dagegen ein Weg eröffnet worden, schnell und verhältnismäßig preiswert auch einzelne Vervielfältigungsstücke selbst umfangreicher Schriftwerke in einer Ausführung herzustellen, die, wenn auch das einzelne Vervielfältigungsstück nicht in gleicher Weise verkehrsfähig ist wie das handelsübliche Druckexemplar, für den persönlichen Gebrauch doch in der Regel einen vollwertigen Ersatz eines solchen Exemplars bietet. Der damit gegebene neue Sachverhalt hat ebenso v/ie die Sachlage, die durch die Entwicklung der Magnettongeräte geschaffen und in dem Urteil des erkennenden- Senats vom 17<■ Mai 1955 behandelt worden ist, einen neuen urheberrechtlich bedeutsamen Interessenkonflikt hervorgerufen, dessen Lösung auch hier nicht ohne weiteres aus § 15 Abs 2 LitUrhG entnommen 3» Der mit § 15 Abs 2 LitUrhG verfolgte Zweck ergibt sich, wie der erkennende Senat aaO ausgeführt hat, aus dem Vergleich der durch diese Bestimmung geschaffenen Rechtslage mit dem früheren Rechtszustande» Das literarische Urhebergesetz vom 11» Juni 1870 enthielt keine dem § 15 Abs 2 entsprechende Bestimmung» § 14 dieses Gesetzes lautete; ” Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird, heißt Nachdruck und ist verboten”» Das Abschreiben war gestattet, sofern es nicht dazu bestimmt war, "den Druck zu ersetzen”, Demgegenüber wollte das literarische Urheberrechtsgesetz vom 19»6»1901 die Rechtslage der Urheber in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht verbessern und behielt ' deshalb dem Urheber auch die nichtmechanische Vervielfältigung vor. es sich im vorliegenden Rechtsstreit handelt, überhaupt nicht berührt würden, weil der Urheber für seinen in der Zeitschrift veröffentlichten Aufsatz ein Pauschalhonorar erhalte, das von der Höhe der Auflage der Zeitschrift unabhängig sei> Diese Meinung widerstreitet der wirtschaftlichen Erfahrung, daß die Höhe der Einnahmen der Verleger sich' zwangsläufig und jedenfalls mit der Zeit auch auf die Höhe der den Autoren gezahlten Honorare auswirken muß« Daß der Autor an dem Aufsatz nicht finanziell interessiert sei, sondern nur ein Interesse daran habe, daß sein Beitrag durch Druck oder Potokopie möglichst weiten Kreisen zugänglich gemacht werde, trifft entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Soweit aber das ideelle Interesse der Urheber im Vordergrund stehen sollte, wird auch dieses Interesse beeinträchtigt, wenn die fotomechanische Vervielfältigung im Rahmen des § 15 Abs 2 LitUrhG freigegeben und infolge der Nachteile, die hieraus den Verlegern entstehen, die Drucklegung literarischen oder wissenschaftlichen Geistesgutes erschwert wird. Auf die Höhe des tatsächlich entstandenen und für die Zukunft zu erwartenden Schadens kann es, wie der Senat aaO ausgeführt hat, aber nicht ankommen. 6„ Eine billige, dem Zweck der gesetzlichen Regelung entsprechende Lösung des Interessenkonflikts kann unter die-sen Umständen nur durch eine einschränkende Auslegung des § 15 Abs 2 LitUrhG erfolgen« Ob es allerdings angezeigt ist, diese Bestimmung dahin .auszulegen, daß die Herstellung fotomechanischer Vervielfältigungen aus ihrem Anwendungsbereich überhaupt auszunehmen sei, erscheint zweifelhaft« Gewisse Unterschiede in der Sachund Rechtslage sind im Vergleich zu den im Urteil des Senats vom 18, Mai 1955 behandelten Aufnahmen geschützter Musik durch Magnettongeräte nicht zu verkennen« Bas Berufungsgericht hat hierauf bereits hingewiesen« Es wird sich deshalb die Frage -stellen, ob der Gesetzeszweck eine Auslegung des § 15 Abs 2 LitUrhG erfordert, die die Herstellung fotomechanischer Vervielfältigungen im privaten Bereich ohne Einwilligung des Berechtigten überhaupt unterbinden würde, oder ob es genügen müßte, diese Bestimmung einschränkend dahin auszulegen, daß sie die Verwendung fotomechanischer Vervielfältigungsverfahren nur dann nicht decken könne, wenn diese dazu dienen sollen, Vervielfältigungen herzustellen, die, vor allem wegen ihres Umfanges, mit den älteren Verfahren, insbesondere hand- oder maschinenschriftlich, nicht hergestellt worden wären, vor allem also, wenn mittels der fotomechanischen Verfahren ein Ersatz für das Bruckexemplar geschaffen werden soll, das der private Vervielfältiger sich anderenfalls zu beschaffen genötigt gewesen wäre« Biese Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden, denn im vorliegenden Falle verbietet sich die Anwendung des § 15 Abs 2 LitUrhG - und zwar ohne Einschränkung -schon deshalb, weil es sich hier nicht um Vervielfältigungen "zu dem persönlichen Gebrauch" im Sinne dieser Bestimmung handelt« die mit der Klage beanstandeten Vervielfältigungen der Beklagten "zu dem persönlichen Gebrauch" im Sinne von § 15 Abs 2 LitUrhG bestimmt seien, mit gewissen Einschränkungen bejaht»-Es hat ausgeführts Eine juristische Person könne als solche keinen persönlichen Gebrauch machen» Wenn im Gesetz von einer Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch die Rede sei, so könne nur der Gebrauch durch natürliche Personen gemeint sein» Bei Vervielfältigungen im Betriebe einer Körperschaft sei deshalb zu fragen, ob und inwieweit die in dem Verband tätigen natürlichen Personen Vervielfältigungsstücke erfordern dürften und ob und inwieweit die Körperschaft für diese Vervielfältigungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung stellen dürfe» Dabei sei zu berücksichtigen, daß nach herrschender Meinung (Ulmer, Urheber-und Verlagsrecht, S 165) im Rahmen des § 15 Abs 2 LitUrhG der Benutzer die Vervielfältigung nicht selbst herzustellen brauche, sondern sich dazu einer bezahlten Hilfskraft bedienen könne, daß eine Mitbenutzung durch Personen statthaft sei, die mit dem Vervielfältiger durch ein persönliches Band verbunden seien und daß schließlich der Gebrauch kein ausschließlich privater zu sein brauche, sondern auch beruflichen Zwecken dienen dürfe» Wesentlich sei, daß der Gebrauch auf einen engen Rahmen beschränkt bleibe und die Persönlichkeit des Benutzers im Vordergrund stehe» Deshalb sei zu verlangen, daß die Herstellung der Vervielfältigung auf dessen eigene Initiative zurückgehe und durch seine eigene Arbeit veranlaßt werde» Daher sei es zulässig, daß der einzelne Ingenieur eines Betriebes der Beklagten die für eine bestimmte Konstruktionsarbeit nötigen Unterlagen oder solche wichtigen Unterlagen fotokopieren lasse, die öfter gebraucht würden und die er für vorkommende Fälle zu dem Handgebrauch zur Verfügung haben wolle» Unzulässig sei es dagegen, wenn die Zentralverwaltung oder die Zehtralbü-cherei eines Unternehmens für die unterstellten Abteilungen Potokopien zentral herstelle und verteile, gleichviel, ob dies im voraus allgemein angeordnet worden sei oder ob es im Einzelfalle geschehe« Das Berufungsgericht hat es demzufolge für zulässig erachtet, daß Sachbearbeiter der Beklagten im Einzelfalle je ein Fotoduplikat von Aufsätzen oder Abhandlungen oder Teilen davon sich durch die Fotokopierst eilen der Beklagten haben anfertigen lassen, und hat nur beanstandet, daß die Fotokopierstelle der Beklagten in Frankfurt/Main auf Veranlassung des Direktors der Fabrikenleitung Fotoduplikate von einer Seite eines Zeitschriftenaufsatzes für eine Anzahl ihm unterstellter Betriebe und ferner der Leiter der Informationsabteilung der Beklagten Fotoduplikate nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Mitarbeiter seiner Abteilung hat herstellen lassen« In diesen Fällen habe sowohl zwischen dem Direktor der Fabrikenleitung und den ihm unterstellten Betriebsleitern als auch zwischen dem Leiter der Informationsabteilung und dessen Mitarbeitern kein "persönliches Band" bestanden, wie es für eine nach § 15 Abs 2 LitUrhG zulässige Mitbenutzung zu fordern sei« Allerdings unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine juristische Person von einer Vervielfältigung keinen persönlichen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs 2 LitUrhG machen könne,, jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn es sich bei ihr, wie im vorliegenden Falle bei der Beklagten, um ein* Brwerbsunternehmen handelt« Die Anwendung des § 15 Abs 2 LitUrhG würde daher ohne weiteres entfallen, wenn man die Beklagte selbst im Rechtssinne als "Gebraucher" der Fotoduplikate ansehen wollte« Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann diese Bestimmung aber auch dann nicht angewendet werden, wenn allein auf den Gebrauch der Fotoduplikate durch die Sachbearbeiter der Beklagten abgestellt wird« Unter diesen Umständen ist aber der Gebrauch, den die Sachbearbeiter von den Fotoduplikaten machen, wenn sie diese bestimmungsgemäß benutzen, kein persönlicher Gebrauch im Sinne des § 15 Abs 2 LitUrhG» Die Frage, ob ein Gebrauch für gewerbliche Zwecke stets die Anwendung des § 15 Abs 2 LitUrhG ausschließt, kann dabei dahinstehen» Denn jedenfalls setzt ein persönlicher Gebrauch im Sinne dieser Ausnahmebestimmung voraus, daß der Gebrauch zu dem mindesten überwiegend rein persönlichen Bedürfnissen des Gebrauchenden dienen soll. Inwieweit dies beispielsweise bei Vervielfältigungen zutrifft, die der Anwalt, der Arzt oder der Hochschullehrer für ihre beruflichen Arbeiten anfertigen oder anfertigen lassen, ist Frage des Einzelfalles und bedarf hier keiner Entscheidung» Denn der Gebrauch, den im vorliegenden Falle die Angestellten eines Erwerbsunternehmens wie des der Beklagten im Interesse dieses Unternehmens von Fotoduplikaten machen, die das Unternehmen gerade für einen solchen Gebrauch hergestellt hat, geht in jedem Falle über dön Rahmen der privaten Gebrauchszwecke hinaus, die allein durch § 15 Abs 2 LitUrhG von dem Vervielfältigungsverbot freigestellt werden sollten» Dies gilt ohne Rücksicht V.- Kann hiernach § 15 Abs 2 LitUrhG im vorliegenden Palle schon deshalb nicht angewendet werden, weil das Merkmal der "Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch" nicht vorliegt, so brauchte auf die Präge, ob auch die weitere Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung - daß nämlich die Vervielfältigung nicht den Zweck haben darf, eine Einnahme zu erzielen - nicht erfüllt ist, nicht eingegangen zu werden» Soweit das Berufungsgericht meint, die Bestimmung des § 15 Abs 2 LitUrhG müsse» wenn sie keine unmittelbare Anwendung finden könne» jedenfalls entsprechend angewendet werden, kann ihm nicht beigetreten werden. Die entsprechende Anwendung des § 15 Abs 2 LitUrhG verbietet sich im vorliegenden Palle schon deshalb» weil, wie die Ausführungen unter Ziff III ergeben, der hier gegebene Interessenkonflikt ein anderer ist als der, den der Gesetzgeber mit jener Bestimmung ausgleichen wollte» Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann dabei nicht allein auf die Beeinträchtigung abgestellt werden» die die Urheber durch die Vervielfältigungstätigkeit der Beklagten erlitten haben» Vielmehr ist hier die Sachlage in Betracht zu ziehen, die sich ergeben würde, wenn Vervielfältigungen, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, allgemein vorgenommen würden* Daß alsdann aber eine Schädigung der Urheber zu befürchten wäre, die weit über das Maß der vom Gesetzgeber mit der Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 2 LitUrhG als tragbar gebilligten Beeinträchtigungen hinausginge, kann nach den Ausführungen unter Ziff III nicht zweifelhaft sein- lassungsanspruchs die Wiederholungsgefahr mit rechtlich einwandfreier Begründung bejaht» Die Revision der Beklagten hat insoweit auch keine Angriffe erhoben» Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß es sich in dem für unzulässig erachteten Pall der Herstellung von Fotoduplikaten einer Tabelle aus einem in der Zeitschrift "Werkstatttechnik und Maschinenbau" erschienenen Aufsatz von Ballhausen um ein nach § 19 LitUrhG zulässiges Zitat gehandelt habe, ist nicht begründet, da das Berufungsge-rieht aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen konnte, daß die Tabelle in einer literarischen oder wissenschaftlichen Arbeit angeführt worden sei (§19 Abs 1 Ziff 1 bzw 2 LitUrhG)» Der gegen die Beklagte erhobene Schuldvorwurf ist nicht begründet» Die Präge, ob und inwieweit es unter den Voraussetzungen des § 15 Abs 2 LitUrhG zulässig sei, foto-mechanische Vervielfältigungen herzustellen, ist seit langem lebhaft umstritten, ohne daß eine Klärung der Rechtslage nach der einen oder anderen Richtung hin durch eine höchstrichterliche Entscheidung erfolgt wäre» Ebenso hat der Begriff des persönlichen Gebrauchs im Sinne des § 15 Abs 2 LitUrhG bislang in der Rechtsprechung noch keine Ab- grenzung erfahren, die für Fälle der vorliegenden Art eine auch nur annähernd zuverlässige Beurteilung ermöglicht hätte- Auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21, Dezember 1952 - BGHZ 8, 88 (95, '96) - hat nach dieser Richtung hin noch keine hinreichende Klärung gebracht, da dort der Verstoß gegen das Vervielfältigungsverbot darin erblickt worden ist, daß die damalige Beklagte die beanstandete Vervielfältigung (Aufnahme auf Magnettonband) zu gewerblichen Zwecken und mit der Absicht der alsbaldigen (akustischen) Wiedergabe an beliebige Dritte bewirkt hatte. Wenn die Beklagte es bei dieser - außergewöhnlichen - Sachlage auf eine gerichtliche Klärung der Streitfrage ankommen ließ, ohne bis dahin von der Herstellung fotomechanischer Vervielfältigungen Abstand zu nehmen, so kann ihr das nicht als Verschulden zugerechnet werden.