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BGH · i ZR 88/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i ZR 88/52

Als besondere Bezeichnungen im Sinne des § T6 Abs 1 ÜWG sind nur solche Bezeichnungen anzu-sehen, die eine Namensfunktion ausübeno Pestgehalten wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts -RGZ 108,- 272 £215/-, daß für' /■:; die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht nur die Art und der Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend sei, eine Verwechslungsgefahr gegebenenfalls viel-' mehr auch dann in Frage komme,• wenn nach dem Gegenstände des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit; mit der Möglichkeit des Eintritts von. Die Klägerinnen haben beantragt» die Beklagte zu verurteilen, die Benutzung der Rufnummer 30031 zu unterlassen, Sie.haben geltend gemacht, die beiden Rufnummern 30001 und 30031 seien 'verwechslungsfähig und würden im Verkehr auch fortgesetzt miteinander verwechselt» Ausländer, die nur mit Devisen bezahlen und daher von deutschen Taxen nicht befördert ,werden könnten, riefen irrtümlich unter der Rufnummer der Klägerin zu T) ’ an, während umgekehrt Deutsche, die nicht mit ET-Taxen befördert werden dürften, irrtümlich die ''Rufnummer der Beklagten wählten» Überdies sei zu erwarten, daß der Vertrag der Beklagten mit der AEC einmal ablaufe und die Beklagte ebenfalls auf deutsche Fahrgäste angewiesen sein werde» Die Verwechslungsfähigkeit der beiden Rufnummern werde sich, alsdann noch unangenehmer au.swirken, Die Rufnummer 30001 sei als besondere Bezeichnung des Unternehmens der 'Klägerin zu 1) anzusehen und. habe sich im Verkehr auch als Kehnzeichhü hgs mitte 1 durchgesetzf...Die Beklagte verstoße mithin durch die Verwendung ihrer damit .verwechslungsfähigen Rufnummer 30031 gegen § 16 Abs i und 3 UWGo Sie habe überdies unlauter gehandelt; von den ihr angebotenen Rufnummern habe sie diejenige gewählt, die der Rufnummer der Klägerin zu 1) am nächsten komme, um sich den Werbewert dieser Nummer zunutze machen zu können. daß eine Fernsprechnummer nicht als besondere Bezeichnung eines Erwerbsunternehmens oder als Kennzeichnungsmittel im Sinne des § 16 UWG benutzt wer-en könne, überdies auch keine beachtliche Verwechslungsgefahr bestehe, zu demal sie sich'mit'ihrer Werbung an einen von em der Klägerin gänzlich verschiedenen'Kundenkreis wende. Gelegentlich kämen zwar Fehlanrufe vor,Jas sei aber auch or ihrer Sitzverlegung der Fall gewesen und beruhe nicht allein auf der Verwechsiungsfähigkeit der beiden Rufnummerno Bas von den Klägerinnen erstrebte Verbot würde ihren Betrieb lahm legen, da die Deutsche Bundespost sich aus grundsätzlichen Erwägungen weigere, ihr eine andere Rufnummer zuZuteilen. Allerdings sind die; rechtlichen Beziehungen zwischen einem Fernsprechteilnehmer und der Post öffentlichrechtlicher Natur, Im gegenwärtigen Rechtsstreit stehen aber keine Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten als Fernsprechteil-nehmerin und der Bundespost zur Entscheidung, sondern hier • handelt es 'sich lediglich um die Frage, ob die Klägerinnen nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts berechtigt sind, von der Beklagten zu verlangen, daß sie die Benutzung der ihr zugeteilten-Rufnummer 30Ö31 unterlasse* Das damit gegebene Rechtsverhältnis zwischen -den Parteien ist aber rein privatrechtlicher Natur. II0 In der Sache selbst geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Rufnummer der Klägerin zu 1) keine besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts im Sinne des § 16 Abs 1 UWG sei. Die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts % oder eines gewerblichen Unternehmens wird in dieser Bestimmung neben dem Kamen und der Firma unter Schutz gestellt. ans, wie dies z»B, bei .schlagwortartiger Abkürzung,' die unter § 16 Abs 1 fällt (vgl BC-HZ.4, 167 = lindenmaier-Möhring • TJV/G § 16 /Ir 2j = GRUR 1952, 418) der Fall ist, sondern bilden lediglich neben dem Hanen, der Firma oder einer besonderen Bezeichnung ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal„ Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu i) zwar bestrebt gewesen, ihre Rufnummer als solche in weiten Kreisen bekannt zu machen» Sie hat sich, ihrer aber nicht wie eines Namens oder einer Firma zur Benennung.ihres.Unternehmens bedient» Der' Rufnummer der Klägerin zu 1) kommt daher keine Namensfunktion in dem angegebenen Sinne zuj sie kann deshalb nicht als besondere Bezeich rung im Sinne des § 16 Abs 1 ÜWG angesehen werden* Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizutreten, daß eine Fernsprechnummer geeignet sei, für ein Erwerbsge-schäft5 das sich ihrer bediene, die Bedeutung eines Kennzeichnungsmittels im Sinne des § 16 Abs 3 UWG zu gewinnen» Denn § 16 Abs 3 UWG stellt hinsichtlich der Art und Beschaffenheit der dort erwähnten Kennzeichnungsmittel, sofern sie nur die nötige Unterscheidungskraft besitzen, keine besonderen Anforderungen, sondern verlangt nur, daß sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts gelten . Aber das berührt nicht die Frage, ob sie als geschäftliches Kennzeichen geeignet und zulässig ist, sondern ist nur von Einfluß auf Art und Umfang des zu gewährenden Schutzes. Nach § 16 Abs ' 3 ÜWG genießen jedoch Keniizeichnungsm.ittel der dort Gezeichneten Art nur dann Schutz, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts gelten. Auch die Fernsprechnummer eines Erwerbsgeschäfts kann daher nur und erst dann die Eigenschaft eines durch § 16 Abs 3 UWG geschützten Kennzeichnungsmittels gewinnen, .wenn sie Verkehrsgeltung in diesem Sinne erlangt hat» Denn die Verwechslungsgefahr.werde in jedem Palle schon dadurch ausgeschlossen, daß der Verkehrskreis, an den sich die Beklagte mit ihrer Werbung richte, streng von dem Kundenkreis der Klägerin zu'1) geschieden sei. Die Beklagte wende sich nämlich nur an die Angehörigen der Besatzungsmacht und diejenigen Ausländer, die im Besitz von Gutscheinen (Coupons) der ABC seien, Sie betreibe zudem ihre Werbung in englischer Sprache.in den.Kasernen der Bes at zungs truppen und auf den Dienststellen der Besatzungbehörden» Für die hierdurch erfaßten Personen bestehe aber keine Verwechslungsgefahr, da diese keinen Anlaß hätten, sich die Rufnummer der Klägerin zu 1), also eines deutschen Unternehmens, einzuprä.gen0 Unternehmen mit verwechslungsfähigen Kennzeichnungsmitteln wendet, die Ver-wechslu.ngsgefahr im Sinne des § 16 UWG ausschließen» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Kreise,- die die Klägerin zu l) und die Beklagte mit'ihrer Werbung anzusprechej suchten, sich nicht überschnitten, gibt jedoch zu Bedenken Anlaß, Das Berufungsgericht trifft diese Feststellung ersichtlich auf Grund des Artikels "Der Export-'!axendienst" auf S 74 des von den Klägerinnen überreichten Heftes Er 5 der.Zeitschrift "Personenverkehr" von Dezember 1950/januar 1951 in Verbindung mit Ausführungen, die die Beklagte an Hand ihres Werbematerials in der mündlichen Verhandlung überlff die Art ihrer Werbung gemacht hat. deutschem Geld annehmen dürfen» Auch trifft es zu, daß deutsche Taxen Fahrgäste gegen Abgabe derartiger Gutscheine nicht be fördern können» Das Berufungsgericht hat sich aber, wie die . diensf'vorgetragenen Behauptung der Klägerinnen beschäftigt, daß in absehbarer Zeit mit der Abschaffung des ET-Bienstes zu rechnen sei und die Beklagte sich alsdann möglicherweise auch dem inländischen Publikum zuwenden werde» Das RG hat schon in RGZ 108, 272 [2.137 ausgesprochen, daß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bei der ständigen Entwick- : lung des Verkehrs nie hx nur die Ait und (3 er Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend .sein./ könne, eine -gegenwärtige- Verwechslungsgefahr Vielmehr, auch dann gegeben sei, wenn nach dem Gegenstände des Geschäfts betriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien gerechnet werden müsse» An dieser Rechtsprechung ist'festzuhalten - Sollte 'deshalb entsprechend, dem Vor trage der Klägerinnen die Abschaffung des SP-Dienstes in Aussicht stehen und die Beklagte vor allem die Absicht haben, alsdann ihre Werbung auf das dentsche Publikuili auszudehneri,. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob'der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch nach den §§ 1 UWG, 826 BGB begründet sei» Es hat diese Präge jedoch verneint, weil die Klägerinnen nicht uachgewiesen hätten, daß in der Benutzung der Rufnummer 30031 ein unlauteres, gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten der Beklagten liege» Es bestehe kein hinreichender Anhalt dafür, daß die Beklagte die Rufnummer 30031 gewählt habe, um sich durch deren Verwechsiungsfähigkeit mit der Rufnummer 30001 den durch langjährigen Gebrauch dieser Rufnummer erworbenen Besitzstand der Klägerin zu 1) zu Putze Das Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen zur Begründung des Vorwurfes der Sittenwidrigkeit angeführten Umstände lediglich unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob sie die Absicht der Beklagten er.| Bedenklich erscheint es darüber hinaus auch,.wenn das Berufungsgericht dem Umstande ’ entscheidendes:Gewicht beilegt ,7 daß den als.PostamVmänn auf 1 dem Gebiet des Pernsprechwesens■ besonders sachkundige Zeuge Kohlbach.an die Verwechslungsfähigkeit der beiden Rufnüirnnernjf nicht gedacht habe. VI» Die Revision macht schließlich noch geltend, daß es weder der Feststellung einer Verwechslungsgefahr noch eines unlauteren Verhaltens der Beklagten bedurft habe, die Klage vielmehr schon nach den §§ 823 Abs 1, 1004 BGB begründet sei, weil der Rufnummer der Klägerin zu 1) durch die Rufnummer 30031 die Gefahr einer Verwässerung ihrer Verkehrsgeltung drohe und die Beklagte sich deshalb mit der Benutzung der Rufnummer 30031 eines Eingriffs in den eingerich-teten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1) schuldig mache» Dem kann jedoch'nicht beigetreten werden» Das Reichsgericht hat allerdings in seiner neueren Rechtsprechung auf dem Gebiete des Warenzeichen- und Wettbewerbsrechts für den Unterlassungsanspruch jede widerrechtliche Beeinträchtigung der gewerblichen Betätigung für ausreichend erachtet, wenn sie ..einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes darstellt (RGZ 158, 377 Z379/; 163, 2': /23Jy RG MuW 1931, 276 /277/;1935, 26 /30/; RG GRUB 1940, 375 Z.'5787l GRUR 1942, 54 und 365)» Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung, ohne ihre Anwendung auf das Gebiet des Warenzeichen- und Wettbewerbsrechts zu beschränken, in seinem Urteil vom 26» Oktober 1951 - BGHZ 3, 270 /279J - angeschlossen und ausgeführt, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde durch § 823 Abs 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, zu denen der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen sei, vor unmittelbaren Störungen geschützt» Hierauf kann die Revision sich für ihre Meinung jedoch nicht mit Erfolg berufen» Die Revision übersieht, daß durch die §§ 823, 1004 BGB nur die gewerbliche Betätigung im allgemeinen und in denjenigen | ihrer Erscheinungsformen geschützt wird, für die nicht ein 'f besonderer Schutz begründet ist oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen begründet werden kann« Deshalb ist für die Anwendung der §§ 823, 1004 BGB regelmäßig dann kein Raum, wenn die Beeinträchtigung'eines einzelnen, der gewerblichen Betätigung dienenden Arbeitsmittels in Frage steht, für das als solches auf Grund sonstiger Rechtsnormen Schutz begehrt werden kämm Die Fernsprechnummer der Klägerin zu 1 )~ fällt aber nach dem Gesagten in den Bereich der von § 16 Abs 3 UWG erfaßten Kennzeichnungsmittel und wird nach Maßgabe dieser Bestimmung unter den dort angeführten Voraussetzungen geschützt« Ihr darüber hinaus den Schutz der §§ 823, 1004 BGB zuteil werden zu lassen, ist daher nicht angebracht . Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß die Kunden-kreise der Parteien sich schon jetzt zu dem mindesten teilweise überschneiden oder daß doch die etwaige derzeitige Unterschiedlichkeit der Kundenkreise der Annahme einer Verwechs-.lungsgefahr nicht entgegenstehe, so wird das Berufungsgericht die bisher offen gelassene Frage zu prüfen haben, ob in der lat die Gefahr einer Verwechslung der beiden Rufnummern in rechtlich beachtlichem Maße gegeben ist. Dabei wird insbesondere folgendes zu berücksichtigen sein: Wer die Rufnummer der Klägerin zu 1) kennt und alsdann die Rufnummer der Beklagten liest, ohne zu beachten, daß sie sich lediglich auf ET-Taxen bezieht,' wird leicht, zu demal dann, wenn ihm die Ruf- Daß der damit gegebenen Verwechslungsgefahr keine praktische Bedeutung beizu demessen wäre, weil vor allem gelegentliche Taxenbenutzer, auch wenn ihnen die Rufnummer der Klägerin zu 1) durch deren Werbung bekannt geworden ist, zu demeist vorsorglich im Fernsprechbuch nachschlagen würden, bevor sie eine Taxe bestellten, ist nicht ohne weiteres anzuerkennen. besteht, und sollte es weiterhin auch die Frage nach der Ver-' -kehrsgeltung der Rufnummer der Klägerin zu 1) irn bejahenden Sinne beantworten, so würde sich zwar die auf § 16 Abs 3 UWG gestützte Klage auch dann noch nicht ohne weiteres als begründet erweisen. nicht stattgegeben wird, so ist zu beachten, daß der Kennzeichnungsschutz des § 16 UWG nach anerkanntem Bechtsgru; satz nicht zu einer unbilligen' Behinderuiig des Mitbewerbers führen darf« Als' eine derartige Behinderung müßte, es aber bezeichnet werden, wenn der Beklagten die Benutzung der ihr zugeteilten Rufnummer auf Grund des' § 16 Abs 3 UIG untersagt würde, ohne daß 'sie eine andere Rufnummer erhalten könnte = Denn die Beklagte ist für ihren Geschäftsbetrieb ebenso wie die Klägerin zu ">) auf eine Rufnummer angewiesen, und zwar b nötigt sie : ersichtlich hihe Sammeirufnummer, so daß es unerheblich ist, daß sie daneben noch über Binzeirufnummern verfügt,' Das Berufungsgericht wird zwar in diesem Falle noch zu prüfen haben, ob die Beklagte die Möglichkeit hätte, gegen die Ablehnung eines Abänderungsantrages mit Aussicht auf Erfolg mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage anzugehen,und ob ihr gegebenenfalls zugemutet werden könnte, diesen Weg einzuschlagen, Sollte das zu verneinen sein, so wird aber dem mit dem Hauptantrage der Klage verfolgten uneingeschränk-ten Unterlassungsanspruch auf Grund des § 16 Abs 3 U\¥G nicht entsprochen werden können.

Zitierte Normen: § 16 UWG
KlägerinnenVerwechslungsgefahrBerufungsgerichtKlägerinRufnummerWerbung

Volltext der Entscheidung

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' "Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche. Sammlung!
U.
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Gesetz;
Rechtssatz:
ÜWG
5 GB
§§
2.
Tr 16 Abs 1 und 3
823 Abs 1 , 826 , ICC4^ . .	.	•
Als besondere Bezeichnungen im Sinne des § T6 Abs 1 ÜWG sind nur solche Bezeichnungen anzu-sehen, die eine Namensfunktion ausübeno
 Pestgehalten wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts -RGZ 108,- 272 £215/-, daß für' /■:; die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht nur die Art und der Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend sei, eine Verwechslungsgefahr gegebenenfalls viel-' mehr auch dann in Frage komme,• wenn nach dem Gegenstände des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit; mit der Möglichkeit des Eintritts von. wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien gerechnet werden müsse»
Aktenzeichen; i ZR 88/52 Urteil des BGH vom 30. Januar 1953
LG Frankfurt a.M. OLG Frankfurt a.M.
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I_ ZR_88/52
V erkundet im 30o Januar 1953 frunau, Justizebersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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X m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
-AflHN- Zentrale e.T, TÄhZentrale in
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2..der Einund Verkaufs-Genossenschaft des gewerblichen
 Kraftwesens e»Goiiub ,H„ , Bf vertreten durch ihre Vorstände,
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/•	Klägerinnen	und'	Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt	-
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 GesellSSS^^boH^o vertreten durch ihren Geschäftsführer
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 Beklagte und Revisjonsl - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. ...Dr« .Lind enmai er,; Wildey1 Dr = Bock,
 Dr. Krüger-Nieland und Dr. Nastelski
 für Recht erkannt;
Auf die Revision wird das urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a-M. vom 31» Januar 1952 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
..	Von	Rechts	wegen
 Tatbestand;
Die im Jahre 1932 gegründete Klägerin zu 1) verfolgt nach ihren Satzungen den Zweck,, einen ■ reibungslosen telefonischen Yermit tilings dienst zwischen dem Publikum und den Haltern von Kraftdroschken in	abi herbeizuführen
 und aufrecht zu erhaltene Sie.verfügt über ein Fernsprechsystem, das sich mit fünf Amts- und zwanzig Verteilerleitungen über-das gesamte Stadtgebiet erstreckt» Wer eine Taxe benötigt, ruft die Zentrale der Klägerin zu 1) an, die alsdann über die Rufsäule des dem Anrufenden am nächsten gelegenen. Taxen-Halteplatzes eine Taxe abbeordert» Die: Klägerin zu 2), deren Vorstands- und.Aufsichtsratsmitglieder zugleich Mitglieder der Klägerin zu 1).sind und die von 1924 ab bis zur Gründung der Klägerin zu 1) einen gleichartigen Vermitt-lungsüienst unterhielt, vertritt die gemeinsamen Interessen der.	Kraftdroschkenbesitzer„ Ihre Genossen nehmen
 an dem Vermittlungsdienst der Klägerin zu. 1) teil, dem außer dem auch alle übrigen konzessionierten Taxenhalter in PMH-WHN& a»M» angehören, soweit sie,sogenannte deutsche Taxen fahren» Seit der etwa im Jahre 1928 erfolgten Einführung des Selbstwählbetriebes haben die Klägerin zu 2) und nach ihrer Gründung die Klägerin zu 1) für ihre Zentrale die Rufnummer 30001 verwendet und für diese Rufnummer eine umfangreiche- Werbung veranstaltet»	b	;	u-
Die beklagte hat als Vertrags par t ne rin der Firma "The AflHHHi i'HHH Oomp»Inc»" für. F4HHHKI a»M» und Umgebung das alleinige Recht, Besatzungsangehörige nach einem besonderen Verrechnungsverfahren zu befördern» Sie hat an die Hai ter der sogenannten amerikanischen - durch gelben und roten Farbansprich sowie die Buchstaben ET gekennzeichneten -Taxen Unterlizenzen erteilt und unterhält einen telefoni-sehen Vermittlungsdiens-t, der in ähnlicher Weise wie der der
 Klägerin zu.1) arbeitet» Früher’verwendete sie die Rufnummer 60"2':; die sie jedoch aufgeben mußte, als sie im Frühjahr 1950 ihren Sitz in -einen zu dem Bereich des Wähleramtes 3 gehörenden Stadtteil verlegte» Bort wurden ihr 3 Sammeirufnummerni 30061 , 3009' und 30031 zur Auswahl an-geboten» Sie entschied sich für die Nummer 30031 und erhielt diese zugeteilt.
Die Klägerinnen haben beantragt» die Beklagte zu verurteilen, die Benutzung der Rufnummer 30031 zu unterlassen,
 Sie.haben geltend gemacht, die beiden Rufnummern 30001 und 30031 seien 'verwechslungsfähig und würden im Verkehr auch fortgesetzt miteinander verwechselt» Ausländer, die nur mit Devisen bezahlen und daher von deutschen Taxen nicht befördert ,werden könnten, riefen irrtümlich unter der Rufnummer der Klägerin zu T) ’ an, während umgekehrt Deutsche, die nicht mit ET-Taxen befördert werden dürften, irrtümlich die ''Rufnummer der Beklagten wählten» Überdies sei zu erwarten, daß der Vertrag der Beklagten mit der AEC einmal ablaufe und die Beklagte ebenfalls auf deutsche Fahrgäste angewiesen sein werde» Die Verwechslungsfähigkeit der beiden Rufnummern werde sich, alsdann noch unangenehmer au.swirken, Die Rufnummer 30001 sei als besondere Bezeichnung des Unternehmens der 'Klägerin zu 1) anzusehen und. habe sich im Verkehr auch als Kehnzeichhü hgs mitte 1 durchgesetzf... Die Beklagte verstoße mithin durch die Verwendung ihrer damit .verwechslungsfähigen Rufnummer 30031 gegen § 16 Abs i und 3 UWGo Sie habe überdies unlauter gehandelt; von den ihr angebotenen Rufnummern habe sie diejenige gewählt, die der Rufnummer der Klägerin zu 1) am nächsten komme, um sich den Werbewert dieser Nummer zunutze machen zu können. Dabei 'hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Zuteilung einer anderen Nummer
 zu beantragen,, Sie sei daher auch auf Grund der §§ 1 UV/G, 826 BGB verpflichtet, die Verwendung der Rufnummer 30031 zu unterlassen. .
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage geh
 even.
Sie ist der Auffassung., daß eine Fernsprechnummer nicht als besondere Bezeichnung eines Erwerbsunternehmens oder als Kennzeichnungsmittel im Sinne des § 16 UWG benutzt wer-en könne, überdies auch keine beachtliche Verwechslungsgefahr bestehe, zu demal sie sich'mit'ihrer Werbung an einen von em der Klägerin gänzlich verschiedenen'Kundenkreis wende. Gelegentlich kämen zwar Fehlanrufe vor,Jas sei aber auch or ihrer Sitzverlegung der Fall gewesen und beruhe nicht allein auf der Verwechsiungsfähigkeit der beiden Rufnummerno Bas von den Klägerinnen erstrebte Verbot würde ihren Betrieb lahm legen, da die Deutsche Bundespost sich aus grundsätzlichen Erwägungen weigere, ihr eine andere Rufnummer zuZuteilen. Sie hat bestritten, daß sie sich für die Rufnummer 30031 aus unlauteren Beweggründen- entschieden habe.' Im zweiten Rechtszuge hat sie noch die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlan-esgericht hat sie abgewiesen-.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der gebeten wird, dem Klageantrag unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu entsprechen.. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«	'	.1.	i
Ent sc heidungsgründe %
Eie Revision mußte Erfolg haben,
 Io Eie Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges konnte noch im zweiten RechtsZuge erhoben werden, da die Zulässig-'keit des Rechtsweges eine auch von Amts wegen zu beachtende und' 'in jeder Lage, des-Verfahrens zu prüf ende Prozeßvoraussetzung ist (RG-Z 122, 101). Das Berufungsgericht hat "sie aber zutreffend für unbegründet erachtet. Allerdings sind die; rechtlichen Beziehungen zwischen einem Fernsprechteilnehmer und der Post öffentlichrechtlicher Natur, Im gegenwärtigen Rechtsstreit stehen aber keine Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten als Fernsprechteil-nehmerin und der Bundespost zur Entscheidung, sondern hier • handelt es 'sich lediglich um die Frage, ob die Klägerinnen nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts berechtigt sind, von der Beklagten zu verlangen, daß sie die Benutzung der ihr zugeteilten-Rufnummer 30Ö31 unterlasse* Das damit gegebene Rechtsverhältnis zwischen -den Parteien ist aber rein privatrechtlicher Natur. Der Rechtsweg ist daher zulässig.
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II0 In der Sache selbst geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Rufnummer der Klägerin zu 1) keine besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts im Sinne des § 16 Abs 1 UWG sei. Die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts % oder eines gewerblichen Unternehmens wird in dieser Bestimmung neben dem Kamen und der Firma unter Schutz gestellt. Hie-aus ergibt sich» daß darunter nur eine Bezeichnung zu verstehen ist, die ebenso wie der Name oder die Firma dazu dient, das Erwerbsgeschäft oder gewerbliche Unternehmen zu hj| nennen, die also eine Namensfunktion ausübt. Hierdurch unter scheidet sich die besondere Bezeichnung des § '>6 Abs 1 von ,|jgl den Kennzeichnungsmitteln des § 16 Abs 3 UWG. Diese gelten
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zwar innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichnung des Erwerbsgeschäfts. Sie treten jedoch nicht an die Stelle des Namens oder der Firma und üben 'keine Namens.funktioh. ans, wie dies z»B, bei .schlagwortartiger Abkürzung,' die unter § 16 Abs 1 fällt (vgl BC-HZ.4, 167 = lindenmaier-Möhring • TJV/G § 16 /Ir 2j = GRUR 1952, 418) der Fall ist, sondern bilden lediglich neben dem Hanen, der Firma oder einer besonderen Bezeichnung ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal„ Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu i) zwar bestrebt gewesen, ihre Rufnummer als solche in weiten Kreisen bekannt zu machen» Sie hat sich, ihrer aber nicht wie eines Namens oder einer Firma zur Benennung.ihres.Unternehmens bedient» Der' Rufnummer der Klägerin zu 1) kommt daher keine Namensfunktion in dem angegebenen Sinne zuj sie kann deshalb nicht als besondere Bezeich rung im Sinne des § 16 Abs 1 ÜWG angesehen werden*
Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizutreten, daß eine Fernsprechnummer geeignet sei, für ein Erwerbsge-schäft5 das sich ihrer bediene, die Bedeutung eines Kennzeichnungsmittels im Sinne des § 16 Abs 3 UWG zu gewinnen» Denn § 16 Abs 3 UWG stellt hinsichtlich der Art und Beschaffenheit der dort erwähnten Kennzeichnungsmittel, sofern sie nur die nötige Unterscheidungskraft besitzen, keine besonderen Anforderungen, sondern verlangt nur, daß sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts gelten . Eine Einschränkung ergibt sich zwar aus der Erwägung,.daß nicht als geschäftliches Kennzeichen gewählt werden darf, was Allgemeingut des Verkehrs oder doch des betreffenden Verkehrszweiges ist oder was aus öffentlich-rechtlichen Gründen dem privaten Verkehr für die Verwendung als Kennzeichnungsmittel entzogen bleiben muß» Aber dieser Gesichtspunkt trifft für eine Fernsprechnummer nicht zu, da
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 diese vom Augenblick der Zuteilung ab allein dem Unternehmen zusteht, dem sie zugeteilt worden ist. Nicht zu verkennen ist zwar; daß es unter Umständen zu einer gewissen Behinderung des Verkehrs führen kann, wenn einer Fernsprechnummer Schutz als geschäftlichem Kennzeichen gewährt wird.
Aber das berührt nicht die Frage, ob sie als geschäftliches Kennzeichen geeignet und zulässig ist, sondern ist nur von Einfluß auf Art und Umfang des zu gewährenden Schutzes. Nach § 16 Abs ' 3 ÜWG genießen jedoch Keniizeichnungsm.ittel der dort Gezeichneten Art nur dann Schutz, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbsgeschäfts gelten. Auch die Fernsprechnummer eines Erwerbsgeschäfts kann daher nur und erst dann die Eigenschaft eines durch § 16 Abs 3 UWG geschützten Kennzeichnungsmittels gewinnen, .wenn sie Verkehrsgeltung in diesem Sinne erlangt hat»
III. Für seine folgenden Ausführungen hat das Berufungsgericht, .untersteilt’;'-..daßdie Klägerin zu .1) für ihre Hufnummer 30001 Verkehrsgeltung "im Sinne des § 16 Abs 3 UWG erlangt habe.
Trotz dieser Unterstellung hat .es aber den Klägerinnen 'den Schütz des § 16 Abs 3 versagt, -weil zwischen der Hufnummer der Klägerin zu 1) und der der Beklagten keine Verwechslungs-gefähr bestehe. Dazu hat es ausgeführt, eine Vergleichung der beiden Zahlen 30001 und 30031 lasse zwar auf eine Verwechslungsgefahr schließen, weil beide Zahlen aus den gleichen Ziffern gebildet und in der Mitte jeweils mehrere Nullen eingeschlossen seien, auch keine der beiden Zahlen einen besonderen, das Erinnerungsbild festigenden Gedankeninhalt besitze, wie das etwa bei bekannten Jahreszahlen der Fall sei. Es sei aber zweifelhaft, ob die Annahme des Landgerichtstl zutreffe, daß ein erheblicher Teil des Publikums derartige Rufnummern aus dem Gedächtnis heraus zu wählen pflege und da-tl her der Verwechslungsgefahr unterliege. Diese Frage könne
 jedoch auf sich beruhen. Denn die Verwechslungsgefahr.werde in jedem Palle schon dadurch ausgeschlossen, daß der Verkehrskreis, an den sich die Beklagte mit ihrer Werbung richte, streng von dem Kundenkreis der Klägerin zu'1) geschieden sei. Die Beklagte wende sich nämlich nur an die Angehörigen der Besatzungsmacht und diejenigen Ausländer, die im Besitz von Gutscheinen (Coupons) der ABC seien, Sie betreibe zudem ihre Werbung in englischer Sprache.in den.Kasernen der Bes at zungs truppen und auf den Dienststellen der Besatzungbehörden» Für die hierdurch erfaßten Personen bestehe aber keine Verwechslungsgefahr, da diese keinen Anlaß hätten, sich die Rufnummer der Klägerin zu 1), also eines deutschen Unternehmens, einzuprä.gen0 Auf der anderen Seite vermeide es die Beklagte seit langem, dem bei weitem größeren Kreis des deutschen Publikums, das sich des Vermittlungsdienstes der Klägerin zu 1) bediene, die Rufnummer 30001 zu entfremden. Sie habe zwar anfangs, als sie die streitige Rufnummer erhalten habe, bei ihrer Werbung nicht genügend deutlich hervorgehoben, daß sie nur für ET-faxen gelte.
Diese Werbung habe sie aber alsbald wieder aufgegeben. Zudem habe sie geltend gemacht, daß sie deutsche Anrufer an die Klägerin zu l) verweise und ihren Fahrern verboten habe, deutsche Fahrgäste gegen Bezahlung in deutschem Geld zu befördern. Bei einer' derartigen Unterschiedlichkeit der Kundenkreise könne nicht davon gesprochen werden, daß die Gefahr einer Verwechslung der beiden Rufnummern bestehe. Die Klage sei deshalb unbegründet, soweit sie auf. § 16 Abs 3 UWG gestützt’ werde»
IV. Insoweit hält das ahgefochtene Urteil einer rechtlichen
 Nachprüfung nicht stand0

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Allerdings kann die völlige Verschiedenheit der Verkehrs! kreise, an die sich die Werbung zweier. Unternehmen mit verwechslungsfähigen Kennzeichnungsmitteln wendet, die Ver-wechslu.ngsgefahr im Sinne des § 16 UWG ausschließen» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Kreise,- die die Klägerin zu l) und die Beklagte mit'ihrer Werbung anzusprechej suchten, sich nicht überschnitten, gibt jedoch zu Bedenken Anlaß, Das Berufungsgericht trifft diese Feststellung ersichtlich auf Grund des Artikels "Der Export-'!axendienst" auf S 74 des von den Klägerinnen überreichten Heftes Er 5 der.Zeitschrift "Personenverkehr" von Dezember 1950/januar 1951 in Verbindung mit Ausführungen, die die Beklagte an Hand ihres Werbematerials in der mündlichen Verhandlung überlff die Art ihrer Werbung gemacht hat. In diesem Artikel heißt es zwar, daß die Ef-Taxen nur Personen befördern.sollen, die im Besitz von Gutscheinen der Amexo sind, und die FahrerJgL-
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den Fahrpreis nur in diesen Gutscheinen und nicht in. deutschem Geld annehmen dürfen» Auch trifft es zu, daß deutsche Taxen Fahrgäste gegen Abgabe derartiger Gutscheine nicht be fördern können» Das Berufungsgericht hat sich aber, wie die . Revision mit-.Recht rügt,, nicht mit dem.Vorbringen der Klägerinnen auseinandergesetzt, wonach gleichwohl in erheblichem Maße eine Überschneidung der beiden Kundenkreise statt-J finde» Die Klägerinnen haben behauptet, daß die ihnen * angeschlossenen Taxenhalter nicht gehindert seien, Ausländer,• un< zwar auch Angehörige der Besatzungsmacht, zu befördern, so- j fern diese in der Lage seien, mit deutschem Geld zu bezahlen! daß-sich aber sowohl die Angehörigen der Besatzungsmacht als auch IDevisenausländer ohne weiteres deutsches Geld beschaffen könnten» Schon damit aber wäre eine möglicherweise:;! recht erhebliche Überschneidung der Kundenkreise der Parteil gegeben» Überdies hat sich das Berufungsgericht nichtmit dj unter Hinweis auf den vorerwähnten Artikel "Der Export-Taxe^
diensf'vorgetragenen Behauptung der Klägerinnen beschäftigt, daß in absehbarer Zeit mit der Abschaffung des ET-Bienstes zu rechnen sei und die Beklagte sich alsdann möglicherweise auch dem inländischen Publikum zuwenden werde» Das RG hat schon in RGZ 108, 272 [2.137 ausgesprochen, daß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bei der ständigen Entwick- : lung des Verkehrs nie hx nur die Ait und (3 er Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend .sein./ könne, eine -gegenwärtige- Verwechslungsgefahr Vielmehr, auch dann gegeben sei, wenn nach dem Gegenstände des Geschäfts betriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien gerechnet werden müsse» An dieser Rechtsprechung ist'festzuhalten - Sollte 'deshalb entsprechend, dem Vor trage der Klägerinnen die Abschaffung des SP-Dienstes in Aussicht stehen und die Beklagte vor allem die Absicht haben, alsdann ihre Werbung auf das dentsche Publikuili auszudehneri,. so könnte/■/ die etwaige derzeitige Unterschiedlichkeit der Kundenkreise -es nicht rechtfehtigeridie Verwechslühgsgef ahr zu' verneinen»7 Wenn sich ergibt, daß die erwähnten Behauptungen der Klä-gerinnen zutreffen./is o würde •.mithin ider Gesichtspunkt; fort!allen, aus'dem heraus das Berufungsgericht die Verwechslungs-gefahr verneint hat»
V'. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob'der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch nach den §§ 1 UWG, 826 BGB begründet sei» Es hat diese Präge jedoch verneint, weil die Klägerinnen nicht uachgewiesen hätten, daß in der Benutzung der Rufnummer 30031 ein unlauteres, gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten der Beklagten liege» Es bestehe kein hinreichender Anhalt dafür, daß die Beklagte die Rufnummer 30031 gewählt habe, um sich durch deren Verwechsiungsfähigkeit mit der Rufnummer 30001 den durch langjährigen Gebrauch dieser Rufnummer erworbenen Besitzstand der Klägerin zu 1) zu Putze

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 zu machen. Auch -insoweit hält das Urteil jedoch einer, rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen zur Begründung des Vorwurfes der Sittenwidrigkeit angeführten Umstände lediglich unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob sie die Absicht der Beklagten er.| kennen ließen, durch die Wahl der Rufnummer 30031 Vortei- 1 le aus dem wettbewerblichen Besitzstand. zu ziehen, den die Klägerin zu 1) durch die Rufnummer 30001 erlangt habe..
Dabei hat es verkannt,, daß es für die Annahme eines Ver- |
Stoßes gegen die guten Sitten im Sinne der
1 UWG, 826 BGB'.
der Feststellung einer derartigen Absicht nicht bedarf„Nach 1 diesen Bestimmungen ist insoweit in subjektiver Hinsicht vielmehr nur zu fordern, daß der Täter vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dazu genügt es, wenn er die Umstände gekannt hat, in denen der Verstoß liegt,, oder wenn er mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß solche Umstände vor liegen könnten (RG GRUR 1937, 713 '/718/’’) , Im vorliegenden Palle wäre daher zu. prüfen, gewesen, ob. die Beklagte gewußt oder! doch.als möglich in Betracht gezogen hat, daß die Rufnummer 30031 mit de,r der Klägerin zu llj. verwechslungsfähig sei. und . sie infolgedessen durch die Benutzung dieser Rufnummer wett-; bewerbliche Vorteile auf Kosten.der Klägerin zu 1) erlangen . werde. Nach dieser Richtung hin hat das Berufungsgericht den Sachverhalt aber nicht gewürdigt. Bedenklich erscheint es darüber hinaus auch,.wenn das Berufungsgericht dem Umstande ’ entscheidendes:Gewicht beilegt ,7 daß den als.PostamVmänn auf 1 dem Gebiet des Pernsprechwesens■ besonders sachkundige Zeuge Kohlbach.an die Verwechslungsfähigkeit der beiden Rufnüirnnernjf nicht gedacht habe. Denn erfahrungsgemäß vermag der Mi tbev/er-ber in aller Regel besser als ein außenstehender Dritter zu ;i beurteilen, was seinen wettbewerblichen Bestrebungen dien- ä lieh ist. Wenn daher dem Zeugen Kohlbach der Gedanke an die f Verwechslungsfähigkeit der beiden Rufnummern nicht gekommen J sein sollte, so schließt das keineswegs aus, daß der Ge-
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schäftsführer der Beklagten die Verwechslungsfähigkeit
 und die sich daraus für die Beklagte ergebenden Möglichkeiten
 sogleich erkannt hat„	.
VI» Die Revision macht schließlich noch geltend, daß es weder der Feststellung einer Verwechslungsgefahr noch eines unlauteren Verhaltens der Beklagten bedurft habe, die Klage vielmehr schon nach den §§ 823 Abs 1, 1004 BGB begründet sei, weil der Rufnummer der Klägerin zu 1) durch die Rufnummer 30031 die Gefahr einer Verwässerung ihrer Verkehrsgeltung drohe und die Beklagte sich deshalb mit der Benutzung der Rufnummer 30031 eines Eingriffs in den eingerich-teten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 1) schuldig mache» Dem kann jedoch'nicht beigetreten werden» Das Reichsgericht hat allerdings in seiner neueren Rechtsprechung auf dem Gebiete des Warenzeichen- und Wettbewerbsrechts für den Unterlassungsanspruch jede widerrechtliche Beeinträchtigung der gewerblichen Betätigung für ausreichend erachtet, wenn sie ..einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes darstellt (RGZ 158, 377 Z379/;
 163, 2': /23Jy RG MuW 1931, 276 /277/;1935, 26 /30/; RG GRUB 1940, 375 Z.'5787l GRUR 1942, 54 und 365)» Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung, ohne ihre Anwendung auf das Gebiet des Warenzeichen- und Wettbewerbsrechts zu beschränken, in seinem Urteil vom 26» Oktober 1951 - BGHZ 3,
270 /279J - angeschlossen und ausgeführt, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde durch § 823 Abs 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, zu denen der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen sei, vor unmittelbaren Störungen geschützt» Hierauf kann die Revision sich für ihre Meinung jedoch nicht mit Erfolg berufen» Die Revision übersieht, daß durch die §§ 823, 1004 BGB nur die
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gewerbliche Betätigung im allgemeinen und in denjenigen | ihrer Erscheinungsformen geschützt wird, für die nicht ein 'f besonderer Schutz begründet ist oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen begründet werden kann« Deshalb ist für die Anwendung der §§ 823, 1004 BGB regelmäßig dann kein Raum, wenn die Beeinträchtigung'eines einzelnen, der gewerblichen Betätigung dienenden Arbeitsmittels in Frage steht, für das als solches auf Grund sonstiger Rechtsnormen Schutz begehrt werden kämm Die Fernsprechnummer der Klägerin zu 1 )~ fällt aber nach dem Gesagten in den Bereich der von § 16 Abs 3 UWG erfaßten Kennzeichnungsmittel und wird nach Maßgabe dieser Bestimmung unter den dort angeführten Voraussetzungen geschützt« Ihr darüber hinaus den Schutz der §§ 823, 1004 BGB zuteil werden zu lassen, ist daher nicht angebracht .
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VII
Die unter Ziff IV.und V erörterten Mängel nötigen dazu,!
das angefcchtene Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuv erweisen«

Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß die Kunden-kreise der Parteien sich schon jetzt zu dem mindesten teilweise überschneiden oder daß doch die etwaige derzeitige Unterschiedlichkeit der Kundenkreise der Annahme einer Verwechs-.lungsgefahr nicht entgegenstehe, so wird das Berufungsgericht die bisher offen gelassene Frage zu prüfen haben, ob in der lat die Gefahr einer Verwechslung der beiden Rufnummern in rechtlich beachtlichem Maße gegeben ist. Dabei wird insbesondere folgendes zu berücksichtigen sein: Wer die Rufnummer der Klägerin zu 1) kennt und alsdann die Rufnummer der Beklagten liest, ohne zu beachten, daß sie sich lediglich auf ET-Taxen bezieht,' wird leicht, zu demal dann, wenn ihm die Ruf-
nummer der Klägerin zu 1) nur flüchtig "bekannt ist, zu der Annahme neigen, daß ihn seine Erinnerung tauschte Er wird alsdann möglicherweise die Rufnummer der Beklagten wählen, auch wenn er eine Taxe der Klägerin zu 1) wünscht. Daß der damit gegebenen Verwechslungsgefahr keine praktische Bedeutung beizu demessen wäre, weil vor allem gelegentliche Taxenbenutzer, auch wenn ihnen die Rufnummer der Klägerin zu 1) durch deren Werbung bekannt geworden ist, zu demeist vorsorglich im Fernsprechbuch nachschlagen würden, bevor sie eine Taxe bestellten, ist nicht ohne weiteres anzuerkennen. Die Verwechslungsfähigkeit der beiden Rufnummern kann sich zudem, wie die .'Revision mit Recht ausführt, auch beim; Fachschlagen im Fernsprechbu.cn. bemerkbar machen, ‘wenn nicht genügend auf den Unterschied'" der Firmenbezeichnungen der Klägerin zu 1)	,
und der Beklagten geachtet wird. Söllte das Berufungsgericht 'p hiernach zu dem-Ergebnis kommen> daß Verwechslungsgefahr /&&&
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besteht, und sollte es weiterhin auch die Frage nach der Ver-' -kehrsgeltung der Rufnummer der Klägerin zu 1) irn bejahenden Sinne beantworten, so würde sich zwar die auf § 16 Abs 3 UWG gestützte Klage auch dann noch nicht ohne weiteres als begründet erweisen. Zu berücksichtigen ist, daß nach der Aus-
kunft der Oberpostdirektion in Frankfurt ä.M. vom 27* Januar 1951.die Zuteilung Avon Rufnummern, die in erster Linie von : den .technischen Gegebenheiten abhängt, Sache der Deutschen Bundespost ist und der Fernsprechteilnehmer keinen Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Rufnummer hat. Zwar ist begründeten Wünschen des Teilnehmers auf Zuteilung einer bestimmten Rufnummer. Folge zu leisten, wenn keine Bedenken bestehen. Auch kann die Rufnummer auf Antrag des Teilnehmers geändert werden. Aber auch hiernach liegt die letzte Entscheidung sowohl bei der Zuteilung als auch über etwaige Abänderungswünsche bei der Deutschen Bundespost. Sollte es daher, worüber das Berufungsgericht bislang noch keine ausdrück-
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liehe Feststellung getroffen hat, zutreffen, daß die Deutsche Bundespost gegenwärtig entsprechend der Aussage des Sachverständigen Oberpostrat Dr„ A(0| einem etwaigen Ab-änderungsaritrage der Beklagten aus grundsätzlichen Erwägungen. nicht stattgegeben wird, so ist zu beachten, daß der Kennzeichnungsschutz des § 16 UWG nach anerkanntem Bechtsgru; satz nicht zu einer unbilligen' Behinderuiig des Mitbewerbers führen darf« Als' eine derartige Behinderung müßte, es aber bezeichnet werden, wenn der Beklagten die Benutzung der ihr zugeteilten Rufnummer auf Grund des' § 16 Abs 3 UIG untersagt würde, ohne daß 'sie eine andere Rufnummer erhalten könnte = Denn die Beklagte ist für ihren Geschäftsbetrieb ebenso wie die Klägerin zu ">) auf eine Rufnummer angewiesen, und zwar b nötigt sie : ersichtlich hihe Sammeirufnummer, so daß es unerheblich ist, daß sie daneben noch über Binzeirufnummern verfügt,' Das Berufungsgericht wird zwar in diesem Falle noch zu prüfen haben, ob die Beklagte die Möglichkeit hätte, gegen die Ablehnung eines Abänderungsantrages mit Aussicht auf Erfolg mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage anzugehen,und ob ihr gegebenenfalls zugemutet werden könnte, diesen Weg einzuschlagen, Sollte das zu verneinen sein, so wird aber dem mit dem Hauptantrage der Klage verfolgten uneingeschränk-ten Unterlassungsanspruch auf Grund des § 16 Abs 3 U\¥G nicht entsprochen werden können. Jedoch wird alsdann mit Rücksicht auf den ausdrücklich aufrecht erhaltenen Hilfsantrag der Klägerinnen vom 17, Januar 1952 erwogen werden müssen, ob der Beklagten nicht aufzuerlegen ist, bei der Benutzung der stre: tigen Rufnummer durch geeignete Maßnahmen die Verwechslungsgefahr mit der Rufnummer der Klägerin zu 1) wenigstens herab-zu demindern. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht dabei nach § 139 ZPO auf die Stellung zweckdienlicher Anträge hinzuwirken haben,	•
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 Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleib dem Berufungsgericht Vorbehalten.
lind eninaier	Wilde '	Bock
 Krüger-Ni eland	Uas t elski
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