Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. April 1935 war der Kläger mit Wirkung vom 15» Februar 1935 bis zu dem 31- März 1937 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Leiter des Konstruktionsbüros beschäftigt« Im § 4 des Anstellungsvertrages war folgendes bestimmts über die Beteiligung des Klägers an dem Verkaufserlös dieser Anlagen bestand ebenfalls von Anfang an Streit zwischen den Parteien. Die Beklagte hat dem Kläger während des Krieges keine Lizenzen gezahlt. Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten Lizenzzahlung«, Er trägt vor, daß die Herstellungskosten für die Anlage nur 175*— EM betragen hätten» Bei dem sich daraus ergehenden hohen Gewinn der Beklagten hält er eine Li^efez von 6 für die Benutzung des DRP 721 309 > somit für sich einen Anteil von 3 für angemessen» Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Rechts- '• streit in Höhe von 1120,16 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht einerseits von der rechtskräftigen Feststellung des Kam- am DP.P 721 309 zwi-sehen den Parteien eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB» Uie das Kammergericht im Urteil vom 24» Juni-1949 im Lizenzfeststellungsst:‘eit zutreffend dargelegt hat, ist jedoch für das Rechtsverhältnis der Parteien auch .hinsichtlich dieses Patents der Anstel-lüngsvertrag vom 2^»*April 1935 maßgebend» Danach fand nicht wie bei der Brüchteilsgemeinschaft eine gemeinsame Verwaltung, sondern eine Auswertung allein durch die und dementsprechend wurde auch der Gewinnanteil des Klägers, der ihm nach § 743 Abs 1 BGB zustehen würde; in einen Lizenzanspruch abgewandelt» Indem die Beklagte nach aussen die Verwertung des Patents im eigenen tarnen nach Art eines ausschließlichen Lizenznehmers vornahm, stand sie hinsichtlich der dem Kläger gehörigen Hälfte diesem wie ein Dritter gegenüber, der vereinbarungsgemäß gegen Lizenz ein fremdes Patent ausnutzt» 7/enn hierzu das Berufungsgericht sagt, es handele sich um keine Lizenz im eigentlichen Sinne und die Beklagte sei verpflichtet, den Kläger in Form der Lizenzzahlung an den Gewinnen zu beteiligen, so bringt das allerdings diese Abwandlung nicht klar zu dem Ausdruck» Indessen hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers tatsächlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewinnbeteiligung, sondern unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Lizenz geprüft, sich also in der Sache doch an den Vertrag ge- * halten» lieh, da im zweiten Vorprozeß die Lizenzzahlungspflicht der Beklagten unter Würdigung des Umstandes, daß das RLM die Dinkalkulierung einer Lizenz bei der Preisbildung abgelehnt hatte, bereits rechtskräftig festgestellt worden war» Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß dieser Umstand auf die Höhe der Lizenz keinen Einfluß hat« Es ist für die Bemessung einer Lizenz in der Hegel ohne Bedeutung, oh der Lizenznehmer imstande ist, die Lizenzgebühr ganz oder teilweise'auf seine Abnehmer abzuwälzen (vgl RG GRUR 1942, 358/5597)» Anders könnte es nur dann sein, wenn nach den Umständen des Balles durch die mangelnde Abwälzbarkeit der Lizenzgebühr in einem Maße auf die Gewinnspanne des Lizenznehmers gedrückt worden wäre, daß daraufhin der verlangte Lizenzsatz als unangemessen erscheinen müßte« Hierfür sind jedoch nach dem Vortrag der Parteien keine Anhaltspunkte gegeben« Der Verkaufspreis der unter Benutzung des HRP 721 309 hergestellten Anlagen betrug durchschnittlich 302,42 Ruf«’ Ob die vom Kläger bereits in erster Instanz im Schriftsatz vom 8« August 1950 vorgebrachte Behauptung, daß die Herstellungskosten für eine Anlage bei einer Auflage von nur 500 Stück nur 175»- RM betragen hätten, als stillschweigend zugestanden anzusehen ist, kann allerdings angesichts des allgemeinen Bestreitens des Klagevorbringens als zweifelhaft erscheinen. Das Berufungsgericht hat aber auch die vom Kläger behauptete Gewinnspanne von 175»— RM zu 502,42 HK nicht ausdrücklich zugrundegelegt, es gelangt jedoch auf-Grund der ihm aus eigener Wissenschaft bekannten Kalkülationsgrund-lagen und -methoden des RLLI und der Rüstungsindustrie jedenfalls zur Annahme' eines ganz erheblichen ..Gewinns der Beklagten, wobei es als unstreitig‘feststellt, daß die Ausgaben für-Material, Löhne usw,-die die Beklagte aufgewendet habe, verhältnismässig geringfügig gewesen seien«, Y/enn das Berufungsgericht daraufhin einen Lizenzsatz von 6 <fo für das ganze Patent für angemessen erachtet hat, so kann dieser Auffassung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Venn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß nach Lage des Falles kein Grund bestehe, unter’ den allgemein, üblichen Lizenzsätzen zu bleiben, so ist dies .vom RechtsStandpunkt aus um so weniger zu beanstanden, als die Beklagte konkrete Angaben über ihre Gewinne, die *zu einer anderen Beurteilung nötigen könnten, nicht .v.örgetragen hat» Die normalen Lizenzsätze liegen zwischen 2 und 10 $? Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht hätte die Richtlinien für die Preisgewährung bei öffentlichen Aufträgen (RPÖ) und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche. Auftraggeber (LSÖ)' berücksichtigen müssen»- Eine ^unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien und-Leitsätze kommt*hier deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien sich nicht nach diesen über die Höhe der Lizenz geeinigt haben» Die RPÖ und LSÖ schreiben keine im Verhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer allgemejn verbindlichen Lizenzsätze vor, sondern gelben nur Hinv/eise, wie der Abschluss von Lizenzverträgen gehandhabt werden soll» Die Lizenzgebühren sollen in angemessenem Verhältnis zu Umsatzmenge und Verkaufspreis Die RPÖ und LSÖ ergeben somit nur* die Möglichkeit einer t a“t s ä c h.l i c- Ir er ri Einflußnahme des Reichs auf die Bemessung der Lizenzgebühren gegenüber dem Lizenzgeber, sind aber ohne unmittelbare rechtliche Yärkung'auf'das Verhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer» Auch mittelbar kommt ihnen keine Bedeutung für die Lizenzgebühren dergestalt zu, daß durch sie etwa die allgemeine Auffassung über den Begriff der Angemessenheit beeinflußt worden sei. Zu Unrecht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht den Wert des DRP 721, 309 ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt habe. Das Berufungsgericht hat die für den Wert des Patents maßgeblichen Faktoren nach dem tatsächlichen Vortrag der Parteien und * * Das Berufungsgericht hat insbesondere auch in Rechnung gestellt, daß bei einem Teil der lizenzpflichtigen Vorrichtungen weitere zusätzliche Erfindungen, die allein der Beklagten zustanden, benutzt worden sind. für diejenige# Vorrichtungen, die ausschlieiBlich nach dem Streitpatent hergestellt waren, 502,42 RM betragen hat, so ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei den späteren, mit den zusätzlichen Erfindungen der Beklagten vervollkommneten Vorrichtungen densely ben Lizenzsatz für das Streitpatent, in Ansatz gebracht hato „ Ä Schließlich macht die Revision noch geltend, das Berufungsgericht hätte der Beklagten gemäß’§ 139 ZPO die Möglichkeit geben müssen, Ausführungen darüber zu machen, daß sie bezüglich ihrer Ansprüche gegen das Reich nicht befriedigt worden sei? alsdann hätte sie gemäß § 21 Abs 4 UmstG die Leistung verweigern können* Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht schlüssig, weil die Beklagte nicht einmal behauptet, daß sie gerade aus den Lieferungen der hier in Rede stehenden Anlagen noch unerfüllte Ansprüche an das Reich habe» Abgesehen davon handelt es sich aber hierbei um ein neues tatsächliches Vorbringen, das ausserhalb des bisherigen Streitkomplexes liegt» Die Präge der Bezahlung durch' das Reich' stand bisher nicht zur Erörterung» Infolgedessen bestand insoweit auch keine richterliche Pragepflicht» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Lizenzgeber eines Patents überhaupt als Vorlieferant im Sinne des § 21 Abs 4 UmstGr anzusehen ist»
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Verkündet am 15»Juni 1952 G-runau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelleo ■
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Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma J. E{ strasse
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
den Diplomingenieur Walter
Kläger und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* 0//} -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br.Lindenmaier, Br.Birnbach, Schmidt, Wilde und Dr.Krüger-Nieland*
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April 1951 v/ird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Auf Grund eines Anstellungsvertrages vom 23. April 1935 war der Kläger mit Wirkung vom 15» Februar 1935 bis zu dem 31- März 1937 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Leiter des Konstruktionsbüros beschäftigt« Im § 4 des Anstellungsvertrages war folgendes bestimmts
"Um sich das geistige Urheberrecht an allen Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes und Modellen im Sinne des Gebrauchsmusterschutzgesetzes zu erhalten, muß Herr alle seine bisherigen schutzfähigen
Rechte innerhalb 3 Monaten von seinem Eintritt in die Firma an gerechnet, spätestens.bis Ende Juli 1935? auf seinen Hamen anmelden.
Herr FflBfc ist jedoch verpflichtet, während der Bauer seines Anstellungsvertrages die Patente und Gebrauchsmuster im 7/ege der Lizenz der/Gesellschaft (Rechtsvorgängerin der Beklagten) zu überlassen.”
Ferner hieß es im § 6s-
"Bei Beendigung des Anstellungsvertrages hat die Gesellschaft die Wahl, die gemäss § 4 Ziffer 1 Herrn verbliebenen rechte zu den bisherigen Bedingungen lizenzweise weiterzubehalteh oder die Erfinderrechte mit Patent bzw. Gebrauchsmuster sofort zu einem Preise zu erwerben, über den sich die Beteiligten einigen werden."
Der Kläger hat am 29. April 1935 eine Einrichtung für die wahlweise Zufuhr von warmer und kalter Ansaug- . iuft bei Brennkraftmaschinen, insbesondere Flugmotoren, zu dem Patent angemeldet. Auf die Anmeldung wurde das BRP 721 309 erteilt. Es kam zwischen den Parteien darüber «am Streit, ob die dem Patent zugrundeliegende Erfindung zu den dem Kläger nach.§ 4 des Anstellungsvertrages vorbehaltenen Erfindungen gehöre. Ber Streit endete damit, daß das Kemmergericht den Kläger durch Urteil vom
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20o Dezember 1944 in dem Rechtsstreit 216.0.90/42 ~
10.U.213/43 rechtskräftig verurteilte, das Patent zur Hälfte auf die Beklagte zu übertragen.
Die Beklagte hat an das Deutsche Reich 1027 Anlagen geliefert, die ausschließlich unter Benutzung des |
DRP 721 309 hergestellt waren, 3575 Stück, bei denen neben dem DRP 721 509 noch die allein der Beklagten ge- |
hörende zusätzliche Patentanmeldung E 52 981 zu dem DRP 721 309 Verwendung fand, sowie 6 311 Stück, bei denen vom DRP 721 309? der Anmeldung E 52 981 und der weiteren Anmeldung der Beklagten E 55 578 Gebrauch gemacht wurde» Der Durchschnittspreis der Anlagen betrug 502,42 FM. . >
über die Beteiligung des Klägers an dem Verkaufserlös dieser Anlagen bestand ebenfalls von Anfang an Streit zwischen den Parteien. Die Beklagte hat dem Kläger während des Krieges keine Lizenzen gezahlt. Gleichwohl versuchte sie, vom Reichsluftfahrtministerium bei der Preiskalkulation die Aufnahme eines Lizenzgebührpostens zu erreichen. Das RLM lehnte dies jedoch ab. In der darüber angefertigten Aktennotiz vom 8. 2£ai 1941 heißt es:
”Die von der Firma kalkulatorisch verrechneten Lizen-’ zen sind von der Preisprüfung in der Abrechnung nicht übernommen worden, da diese Beträge nicht-1 tatsächlich bezahlt worden sind und die Präge der tatsächlichen Zahlungsverpflichtung noch umstritten ist."
Durch Urteil vom 22. September 1948. in dem Verfahren -
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die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für Vorrichtungen nach dem DRP. 721 309 Lizenz zu zahlen5 das Kammer- f
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durch Urteil vom 24» Juni 1949 rechtskräftig zurückgewiesen»
Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten Lizenzzahlung«, Er trägt vor, daß die Herstellungskosten für die Anlage nur 175*— EM betragen hätten» Bei dem sich daraus ergehenden hohen Gewinn der Beklagten hält er eine Li^efez von 6 für die Benutzung des DRP 721 309 > somit für sich einen Anteil von 3 für angemessen»
Er hat Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 16 448,72 UM Tfest nebst 4 Zinsen seit 1. Mai 1945 beantragt» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie^^iV hat zunächst geltend gemacht, .daß sie keine Lizenz zu zahlen habe, da vom RLM bei der Preiskalkulation keine Lizenzgebühren berücksichtigt worden seien» Abgesehen davon beruft sie sich darauf, daß für Lizenzen die Richtlinien für die Preisgewährung bei öffentlichen Aufträgen (RPÖ) und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für Öffentliche Auftraggeber (LSÖ) maßgebend seien» Nach diesen Richtlinien und Leitsätzen seien nur Lizenzen in Höhe von 1 fo bis zu 700 Stück und für darüberhinausgehende Mengen, aber auch nur begrenzt auf drei Jahre, 1/2 $-in
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Das Landgericht hat die .Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Rechts- '• streit in Höhe von 1120,16 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Diesen Betrag hatte die Beklagte in der Berufungsinstanz anerkannt und gezahlt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, **Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht einerseits von der rechtskräftigen Feststellung des Kam-
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mergerichtsurteils vom 24» Juni 1949 ausgegangen seij wonach die Beklagte jdem Kläger wegen der Verwendung des BRP 721 309 Lizenzen zu zahlen habe, andererseits aber;,, den Standpunkt'vertreten habe, die Beklagte müsse den Kläger in Form der Lizenzzahlung an den Gewinnen betei-ligen» Die Revision sieht darin einen Verstoss gegen § 318* ZPO» Die Rüge ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt» Durch das Urteil des Kammergerichts vom;v24p Juni 1949 steht rechtskräftig fest, daß die Beklagte dem Kläger für Vorrichtungen nach dem DRP 721 309 Lizenz zu zahlen hat» Die Feststellung der Lizenzzahlungspflicht ist in der Formel des Landgerichtsurt';ils, die vom Kammergericht bestätigt worden ist, enthalten» An diese Feststellung war das Berufungsgericht zwar nicht nach § 318 ZPO, der nur für vorangegangene Entscheidung im selben Verfahren gilt, wolil aber nach § 322 Abs 1 ZPO gebunden» Lizenz und Gewinnbeteiligung nach § 74-3 Abs 1 BGB haben einen völlig verschiedenen Inhalt»' Es bestand allerdings nach dem Kammergerichtsurteil vom 20» Dezember 1944 in dem Verfahren 216.0.90/42 - 10.U.213/43 am DP.P 721 309 zwi-sehen den Parteien eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB» Uie das Kammergericht im Urteil vom 24» Juni-1949 im Lizenzfeststellungsst:‘eit zutreffend dargelegt hat, ist jedoch für das Rechtsverhältnis der Parteien auch .hinsichtlich dieses Patents der Anstel-lüngsvertrag vom 2^»*April 1935 maßgebend» Danach fand nicht wie bei der Brüchteilsgemeinschaft eine gemeinsame Verwaltung, sondern eine Auswertung allein durch die
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Beklagte statt.,' und dementsprechend wurde auch der Gewinnanteil des Klägers, der ihm nach § 743 Abs 1 BGB zustehen würde; in einen Lizenzanspruch abgewandelt» Indem die Beklagte nach aussen die Verwertung des Patents im eigenen tarnen nach Art eines ausschließlichen Lizenznehmers vornahm, stand sie hinsichtlich der dem Kläger gehörigen Hälfte diesem wie ein Dritter gegenüber, der vereinbarungsgemäß gegen Lizenz ein fremdes Patent ausnutzt» 7/enn hierzu das Berufungsgericht sagt, es handele sich um keine Lizenz im eigentlichen Sinne und die Beklagte sei verpflichtet, den Kläger in Form der Lizenzzahlung an den Gewinnen zu beteiligen, so bringt das allerdings diese Abwandlung nicht klar zu dem Ausdruck» Indessen hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers tatsächlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewinnbeteiligung, sondern unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Lizenz geprüft, sich also in der Sache doch an den Vertrag ge- * halten»
Bei der Berechnung der Lizenz vertritt die Revision die Auffassung, das Berufungsgericht habe nicht die Tatsache unberücksichtigt lassen dürfen, daß das RLM bei • der Preiskalkulation keinen Lizenzposten in Ansatz gebracht habe» Auch diese --Huge geht fehl» Das Berufungsgericht hat Ausführungen darüber' gemacht', daß die Beklagte sich nicht weigern könne, überhaupt Lizenzen zu zahlen» Diese Feststellung war zutreffend, aber entbehr- . lieh, da im zweiten Vorprozeß die Lizenzzahlungspflicht der Beklagten unter Würdigung des Umstandes, daß das RLM die Dinkalkulierung einer Lizenz bei der Preisbildung abgelehnt hatte, bereits rechtskräftig festgestellt worden war» Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß dieser Umstand auf die Höhe der Lizenz keinen
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Einfluß hat« Es ist für die Bemessung einer Lizenz in der Hegel ohne Bedeutung, oh der Lizenznehmer imstande ist, die Lizenzgebühr ganz oder teilweise'auf seine Abnehmer abzuwälzen (vgl RG GRUR 1942, 358/5597)» Anders könnte es nur dann sein, wenn nach den Umständen des Balles durch die mangelnde Abwälzbarkeit der Lizenzgebühr in einem Maße auf die Gewinnspanne des Lizenznehmers gedrückt worden wäre, daß daraufhin der verlangte Lizenzsatz als unangemessen erscheinen müßte« Hierfür sind jedoch nach dem Vortrag der Parteien keine Anhaltspunkte gegeben« Der Verkaufspreis der unter Benutzung des HRP 721 309 hergestellten Anlagen betrug durchschnittlich 302,42 Ruf«’ Ob die vom Kläger bereits in erster Instanz im Schriftsatz vom 8« August 1950 vorgebrachte Behauptung, daß die Herstellungskosten für eine Anlage bei einer Auflage von nur 500 Stück nur 175»- RM betragen hätten, als stillschweigend zugestanden anzusehen ist, kann allerdings angesichts des allgemeinen Bestreitens des Klagevorbringens als zweifelhaft erscheinen. Das Berufungsgericht hat aber auch die vom Kläger behauptete Gewinnspanne von 175»— RM zu 502,42 HK nicht ausdrücklich zugrundegelegt, es gelangt jedoch auf-Grund der ihm aus eigener Wissenschaft bekannten Kalkülationsgrund-lagen und -methoden des RLLI und der Rüstungsindustrie jedenfalls zur Annahme' eines ganz erheblichen ..Gewinns der Beklagten, wobei es als unstreitig‘feststellt, daß die Ausgaben für-Material, Löhne usw,-die die Beklagte aufgewendet habe, verhältnismässig geringfügig gewesen seien«, Y/enn das Berufungsgericht daraufhin einen Lizenzsatz von 6 <fo für das ganze Patent für angemessen erachtet hat, so kann dieser Auffassung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden«
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Maßgeblich für die Berechnung der angemessenen Höhe einer Lizenz sind stets die Umstände des. Einzelfalles V vgl RGZ 84? 370? 92, 330; 95, 220 /224/;.130, 108s 144, 187)o Der Gewinnspanne kommt dahei als einem die Bemessung beeinflussenden Faktor besondere Bedeutung zu (RG M 1930, 244 /2457? GRUR 1934, 435 /43ö7?* GRUR 1942,
316 Z3187). Venn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß nach Lage des Falles kein Grund bestehe, unter’ den allgemein, üblichen Lizenzsätzen zu bleiben, so ist dies .vom RechtsStandpunkt aus um so weniger zu beanstanden, als die Beklagte konkrete Angaben über ihre Gewinne, die *zu einer anderen Beurteilung nötigen könnten, nicht .v.örgetragen hat» Die normalen Lizenzsätze liegen zwischen 2 und 10 $? bei Massenartikeln sind sie häufig geringer, bei Stückanfertigung noch höher» Im vorliegenden Falle war die Stückzahl der nach dem Patent hergestellten Anlagen nicht besonders hoc,.. Ein Lizenzsatz von 6 $ hält sich daher im Rahmen des Üblichen»
Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht hätte die Richtlinien für die Preisgewährung bei öffentlichen Aufträgen (RPÖ) und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche. Auftraggeber (LSÖ)' berücksichtigen müssen»- Eine ^unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien und-Leitsätze kommt*hier deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien sich nicht nach diesen über die Höhe der Lizenz geeinigt haben» Die RPÖ und LSÖ schreiben keine im Verhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer allgemejn verbindlichen Lizenzsätze vor, sondern gelben nur Hinv/eise, wie der Abschluss von Lizenzverträgen gehandhabt werden soll» Die Lizenzgebühren sollen in angemessenem Verhältnis zu Umsatzmenge und Verkaufspreis
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der Leistung stehen und bei steigenden Beschaffungsmen-gen gesenkt werdens der Lizenznehmer kann den Auftraggeber hei den Verhandlungen mit dem Lizenzgeber heranziehen ‘9 und der Auftraggeber kann Maßnahmen nach § 8 PatG in die T7ege leiten, wenn die geforderte Lizenzgebühr zu hoch erscheint (LSÖ'Nr 43? RPÖ. Nr 17? vgl Hess-Zeidler Kommentar der RPö und LSÖ Teil III D S.117 und Teil t So4). Die RPÖ und LSÖ ergeben somit nur* die Möglichkeit einer t a“t s ä c h.l i c- Ir er ri Einflußnahme des Reichs auf die Bemessung der Lizenzgebühren gegenüber dem Lizenzgeber, sind aber ohne unmittelbare rechtliche Yärkung'auf'das Verhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer» Auch mittelbar kommt ihnen keine Bedeutung für die Lizenzgebühren dergestalt zu, daß durch sie etwa die allgemeine Auffassung über den Begriff der Angemessenheit beeinflußt worden sei. Die RPÖ und LSÖ dienten der Preisermittlung bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber. Sie waren im fiskalischen Interesse aufgestellt worden. Aus diesem Grunde wurde auch auf die Niedrighaltung der Lizenzen hingewirkt.
Ob die festgesetzten Lizenzen der wirklichen Bedeutung der Erfindung entsprachen, wurde dabei nicht oder nur sehr unvollkommen berücksichtigt. Die Handhabung der RPÖ und LSÖ kann daher keinen Maßstab für die Angemessenheit der Lizenzen geben. Es mag. zutreff en, daß die- RPÖ und LSÖ die Interessen der mit hohen Gewinnen arbeitenden Rüstungsindustrie -im allgemeinen hinreichend berücksichtigten. Die Lizenzgeber, die an den Gewinnen der Rüstungsindustrie nicht beteiligt waren, kamen dadurch jedoch nicht in jedem Pall zu einem angemessenen Entgelt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden - wie der Privatgutachter der Beklagten es tut -, im Kriege habe niemand
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das Odium auf sich nehmen wollen, unter Ausnutzung der Kriegsverhältnisse zu dem Kriegsgewinnler zu werden, so daß man sich mit geringeren LizenzSätzen begnügt habe.
Denn hierauf kann sich jedenfalls nicht der Lizenznehmer , der selbst die hohen Gewinne gemacht hat, dem Lizenzgeber. gegenüber berufen.
Zu Unrecht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht den Wert des DRP 721, 309 ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt habe. Das Gericht ist in seinem Entschluß, ob es einen Saehverstärdigen hören will, frei. Es ist berechtigt, aus eigener Sachkunde zu entscheiden. Nur unter besonderen Umständen, insbesondere dann, wenn die Gründe des Berufungsurteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schliessen lassen, stellt die Nichtheranziehung eines Sachverständigen einen Verstoss gegen § 286 ZPO dar (RG JXI 1938,
391 Nr 27? BGH vom 12. April 1951- IV ZR 22/50 - in Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Nr 1 zu § 286 (e) ZPO). Das Berufungsgericht hat die für den Wert des Patents maßgeblichen
Faktoren nach dem tatsächlichen Vortrag der Parteien und * *
aus eigener Kenntnis.der Kalkulationsgrundlagen'und -metho-,*den. des RLM und der Rüstungsindustrie festgestellt.
Es ist nicht ersichtlich, daß ihm hierbei Fehler unterlaufen sind^ die Revision hat in-dieser Richtung auch keinen bestimmten Angriff erhoben. Das Berufungsgericht hat insbesondere auch in Rechnung gestellt, daß bei einem Teil der lizenzpflichtigen Vorrichtungen weitere zusätzliche Erfindungen, die allein der Beklagten zustanden, benutzt worden sind. Es führt zutreffend aus, daß der Wert der Erfindung des Klagepatents dadurch nicht kleiner geworden sei. Da der Verkaufspreis bereits
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für diejenige# Vorrichtungen, die ausschlieiBlich nach dem Streitpatent hergestellt waren, 502,42 RM betragen hat, so ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei den späteren, mit den zusätzlichen Erfindungen der Beklagten vervollkommneten Vorrichtungen densely ben Lizenzsatz für das Streitpatent, in Ansatz gebracht hato „ Ä
Schließlich macht die Revision noch geltend, das Berufungsgericht hätte der Beklagten gemäß’§ 139 ZPO die Möglichkeit geben müssen, Ausführungen darüber zu machen, daß sie bezüglich ihrer Ansprüche gegen das Reich nicht befriedigt worden sei? alsdann hätte sie gemäß § 21 Abs 4 UmstG die Leistung verweigern können* Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht schlüssig, weil die Beklagte nicht einmal behauptet, daß sie gerade aus den Lieferungen der hier in Rede stehenden Anlagen noch unerfüllte Ansprüche an das Reich habe» Abgesehen davon handelt es sich aber hierbei um ein neues tatsächliches Vorbringen, das ausserhalb des bisherigen Streitkomplexes liegt» Die Präge der Bezahlung durch' das Reich' stand bisher nicht zur Erörterung» Infolgedessen bestand insoweit auch keine richterliche Pragepflicht» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Lizenzgeber eines Patents überhaupt als Vorlieferant im Sinne des § 21 Abs 4 UmstGr anzusehen ist»
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Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen0
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