Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bergmann Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Beglaubigt:
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 88/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 29 U 5351/08 vom 30.04.2009; LG München I - Az. 11 HKO 9355/08 vom 27.10.2008; Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000 € Bergmann Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Beglaubigt: Führinger Justizangestellte