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BGH · 5 StR 87/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5 StR 87/72

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.November 1971 im ^aßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben* . Gründe Mit Recht wendet sich die Revision des Angeklagten, der von dem Vorwurf der versuchten Unzucht mit einem Kinde freigesprochen ist, gegen den Maßregelausspruch nach § 42b StGB. Die Rückfallgefahr läßt sich aber nicht allein auf Grund der Krankheit beurteilen. Vor allem ist das frühere Verhalten des Kranken, sind die bisher von ihm begangenen Straftaten zu berücksichtigen. Das Landgericht sagt aber nicht, was der Angeklagte damals getan haben soll, geschweige denn, ob es die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung als erwiesen ansieht. Die übrigen Verfahren betrafen offenbar geringfügigere Delikte anderer Art. Damit bleibt als eindeutige Symptomtat für die künftige Gefährlichkeit des geistesgestörten Angeklagten nur die letzte mit Strafe bedrohte Handlung die das Soweit das Landgericht die Verfehlungen des Angeklagten schildert, handelte es sich jedenfalls nicht um so schwerwiegende Taten, daß etwa allein aus ihnen die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen abzuleiten wäre. Selbst bei erheblicheren Störungen des Rechtsfriedens setzt die Verhängung der Maßregel nach § 42b StGB voraus, daß die Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht auf weniger einschneidende Weise zu beseitigen ist. Dieser kann, sofern ihm die Sorge für die Person des geschäftsunfähigen Angeklagten oder jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen ist, den Beschwerdeführer auch gegen dessen Willen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in einer geschlossenen Anstalt unterbringen (§§ 1910, 1915, 1631 Abs•1, 1800, 1897 BGB; BGHZ 48,147, 157; 1 StR 542/70 vom 17.November 1970).

Zitierte Normen: § 1910 BGB
KindRechtHandlungAngeklagteLandgerichtBundesrichtertunGefahrStrafkammer

Volltext der Entscheidung

5 StR 87/72
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
 den Fliesenleger Bernd G dort geboren am HHB ^949, zur Zeit einstweilen untergebracht,
 aus
wegen Unzucht mit einem Kinde
 
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.März 1972, an der teilgenommen haben:
SenatspräsidentRrof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
 Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter. Schuster
 als beisitzende, Richter,.
Staatsanwalt flHHp ;
als Vertreter .der.Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt	aus	BflHB
als Verteidiger,.;.
Justizangestellte (HB . - . ;
äis Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.November 1971 im ^aßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben* .	‘
Die Sache wird in diesem Umfange an. eine andere Strafkammer' de sselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zyt entscheiden hat. .
- Von Rechts wegen - •
-3 -
Gründe
 Mit Recht wendet sich die Revision des Angeklagten, der von dem Vorwurf der versuchten Unzucht mit einem Kinde freigesprochen ist, gegen den Maßregelausspruch nach § 42b StGB.
Diese einschneidende Maßregel darf nur ängeordnet werden, wenn von dem geistig kranken Täter in Zukunft erhebliche Störungen der Rechtsordnung zu befürchten sind. Das Landgericht besorgt Rückfälle, weil das Hemmungsvermögen des Angeklagten auf Grurid einer hirnorganischen Schädigung fast ausgeschlossen sei. Die Rückfallgefahr läßt sich aber nicht allein auf Grund der Krankheit beurteilen. Vor allem ist das frühere Verhalten des Kranken, sind die bisher von ihm begangenen Straftaten zu berücksichtigen. Hierauf geht die Strafkammer nicht ein. Sie sagt lediglich, es müsse mit "einschlägigen Rückfalltaten" gerechnet werden. Wegen einschlägiger Verfehlungen (Erregung öffentlichen Ärgernisses) ist der Angeklagte Jedoch nur im Jahre 1967 verurteilt . worden, also geraume Zeit, bevor er durch den schweren Autounfall (1969) hirnorganische Schäden erlitt. Die davor begangenen Taten waren daher für den Jetzigen Geisteszustand des Angeklagten und die daraus fließenden Gefahren (und nur hierauf kommt es für den Maßregelausspruch nach § 42b StGB an) nicht ohne weiteres kennzeichnend. Daneben erwähnt die Strafkammer "ein weiteres Verfahren wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage", das 1970 eingestellt wurde. Das Landgericht sagt aber nicht, was der Angeklagte damals getan haben soll, geschweige denn, ob es die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung als erwiesen ansieht. Die übrigen Verfahren betrafen offenbar geringfügigere Delikte anderer Art.
Damit bleibt als eindeutige Symptomtat für die künftige Gefährlichkeit des geistesgestörten Angeklagten nur die letzte mit Strafe bedrohte Handlung die das
 
Landgericht zwar zutreffend als versuchte Unzucht mit -einem Kinde wertet, die aber ihrer. Art nach im wesentlichen die Handlung eines Exhibitionisten war (der Angeklagte hatte ein 7; jähriges Mädchen auf spin entblößtes Geschlechtsteil aufmerksam gemacht und es aufgefordert, näher zu kommen). Die Strafkammer sagt nicht, ob es diese Tat oder Taten dieser Art für schwerwiegende sittliche Verfehlungen hält-'. Das verstand sich hier keineswegs von selbst. Der Angeklagte ist offenbar kein Serientäter.
Ob er die Nähe von Kindern .-gesucht hat, läßt das Urteil offen. Es liefert auch keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte das früher getan hätte, oder daß er in Zukunft dahin neigen könnte, exhibitionistische Handlungen vor Kindern oder Jugendlichen zu begehen. Soweit das Landgericht die Verfehlungen des Angeklagten schildert, handelte es sich jedenfalls nicht um so schwerwiegende Taten, daß etwa allein aus ihnen die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen abzuleiten wäre.
Selbst bei erheblicheren Störungen des Rechtsfriedens setzt die Verhängung der Maßregel nach § 42b StGB voraus, daß die Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht auf weniger einschneidende Weise zu beseitigen ist. Darüber
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durfte das Landgericht in diesem Fall nicht mit der Bemerkung hinweggehen, der Gefahr sei wauf anderem Wege nicht beizukommen”. Der Angeklagte steht seit August 197Q unter Gebrechlichkeitspflegschaft. Pfleger ist sein Verteidiger (UA S.3,9). Dieser kann, sofern ihm die Sorge für die Person des geschäftsunfähigen Angeklagten oder jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen ist, den Beschwerdeführer auch gegen dessen Willen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in einer geschlossenen Anstalt unterbringen (§§ 1910, 1915, 1631 Abs•1, 1800, 1897 BGB; BGHZ 48,147, 157; 1 StR 542/70 vom 17.November 1970). Ob eine solche Maßnahme überhaupt erforderlich erscheint, ob der Pfleger gegebenenfalls bereit ist, von ihr Gebrauch zu machen und ob die Maßnahme
 dem Sicherungszweck genügt, wird der Tatrichter in neuer Verhandlung zu beurteilen haben*
Die Entscheidung entspricht dem Anträge des General-bundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt Herrmann	Schuster