Dem Kläger wird als Revisioaskläger für die Keviaionsinstanz das Araenrecht bewilligt. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen bereits insoweit rechtliche Bedenken, als das Berufungsgericht die am Schluß der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers für unerheblich hält (BU 6), die Beklagte habe ihn tatsächlich nur an Baustellen eingesetzt, auf denen Lastkraftwagen mit Anhänger nicht hätten verwendet werden können. 7/8) dargelegt, daß der Auftraggeber nur dann den Einsatz von Lastwagen ohne Anhänger vereinbaren werde, wenn der Auftrag aus besonderen Gründen nicht mittels eines Lastzuges durchgefUhrt werden könne. Das Revisionsgericht hat deshalb hervorgehoben, daß der blöde Umstand, daß der lästernehmer nur einen Triebwagen ohne Anhänger besitze, nicht genüge, um die Annahme einer Vereinbarung nach § 4 LVO zu rechtfertigen. nicht den Fall, in denen nach der Art des Auitr&ges insbesondere wegen der tatsächlichen Beschaffenheit der Baustelle ein Einsatz von Lastwagen ait Anhängern nicht in Betracht konst* Ist die Durchführung des Auftrages ait Lastzügen wegen der Beschaffenheit der Baustelle nicht Möglich, dann kann eine Vereinbarung nach § 4 LVO auch dann anzunehmen sein, wenn der Unternehmer nur einen Triebwagen ohne Anhänger besitzt.
Abschrif t f r zur EntscheidungsSammlung d.Sen. . /j ■y-- w BUNDESGERICHTSHOF I 2E_ 87/?0 Beschluß In d«n Rechtsstreit des Transportunternehmers Hemaxm K Klägers und Revisionsklägers, - Froze Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firns Richard V » Inh. Anna V^BP» Kies-» und Sandgeschäft, ■§ SBB» ABBBkstraße Bh Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozedbevol lmä chtlgter IX. Instants Rech t Dr. t fr** Der I* Zivilsenat des Bundesgerichtshof3 hat in der Sitzung am 4. November 1970 unter Mitwirkung der Senats-präcilcntin Dr. KrUgsr-Nieland 'und der' Bundesrichter Alf f, Br. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gaawa beschlossen: Dem Kläger wird als Revisioaskläger für die Keviaionsinstanz das Araenrecht bewilligt. Ihm wird zur vorläufig unentgeltlich«! Wahrnehmung der Rechte der von der Vorsitzender, ausgewählte Rechtsanwalt Pr. Wim und mar vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet. 9i £ü aJLL-L Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen bereits insoweit rechtliche Bedenken, als das Berufungsgericht die am Schluß der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers für unerheblich hält (BU 6), die Beklagte habe ihn tatsächlich nur an Baustellen eingesetzt, auf denen Lastkraftwagen mit Anhänger nicht hätten verwendet werden können. In dem Revisionsurteil 1st (S. 7/8) dargelegt, daß der Auftraggeber nur dann den Einsatz von Lastwagen ohne Anhänger vereinbaren werde, wenn der Auftrag aus besonderen Gründen nicht mittels eines Lastzuges durchgefUhrt werden könne. Das Revisionsgericht hat deshalb hervorgehoben, daß der blöde Umstand, daß der lästernehmer nur einen Triebwagen ohne Anhänger besitze, nicht genüge, um die Annahme einer Vereinbarung nach § 4 LVO zu rechtfertigen. Diese Ausführungen erfassen nicht den Fall, in denen nach der Art des Auitr&ges insbesondere wegen der tatsächlichen Beschaffenheit der Baustelle ein Einsatz von Lastwagen ait Anhängern nicht in Betracht konst* Ist die Durchführung des Auftrages ait Lastzügen wegen der Beschaffenheit der Baustelle nicht Möglich, dann kann eine Vereinbarung nach § 4 LVO auch dann anzunehmen sein, wenn der Unternehmer nur einen Triebwagen ohne Anhänger besitzt. Andernfalls könnten die Erwägungen des Revisionsgerichts, die gerade den kleinen Unternehmer entgegenkoamen sollen, zu seinem Nachteil aus schlagen. Da demnach die Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt, war ihm das nachgesuchte Armenrecht zu bewilligen. Krüger-Nieland Alff