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BGH · I ZR 87/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 87/69

1961 versandte sie die Kühlaggregate im Auftrag des Klägers mit RflBHB nach An^HBB und lagerte sie dort bis zur vorgesehenen Verfrachtung nach Übersee bei der belgischen Speditionsfirma CMHHHD Lines ein. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe sich nicht um das Lagergut gekümmert und auch die Lagergebühren nicht an die Firma Lines gezahlt, ob- Zur Schadenshöhe hat der Kläger vorgetragen, er würde die Kühlaggregate zu dem Preis von rund 3.000 Dollar je Stück haben verkaufen können und habe sie zu dem Teil auch schon für diesen Preis verkauft gehabt. Im übrigen hat sie sich auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen berufen, nach denen sie gemäß § 41 (a) von der Haftung befreit sei. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß deutsches Recht anzuwenden sei und die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Inhalt des von den Parteien abgeschlossenen SpeditionsVertrages geworden seien. Jedenfalls gelte das für den Kläger, der sich selbst in der Bundesrepublik aufgehalten und hier in größerem Umfange Geschäfte, insbesondere auch Speditionsgeschäfte, abgeschlossen habe« Ihm sei aus seinen Geschäftsbeziehungen zur Firma AflBi bekannt gewesen, daß deutsche Spediteure ihren Vertragsbeziehungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflegten« Zudem habe er vor Erteilung des hier in Rede stehenden Auftrages Briefe der Beklagten erhalten, in denen auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hingewiesen worden sei« Nach § 41 (a) ADSp sei die Haftung der Beklagten ausgeschlossen, weil es sich bei der Lagerung der Kühlaggregate in Antwerpen um eine sogenannte Zwischenlagerung gehandelt habe, die als unselbständiges Nebengeschäft mit der Versendung von und Ro'flHBH nach Antwerpen und der erwarteten Verschiffung nach Übersee im Zusammenhang gestanden habe. Ohne Rechtsirrtum stellt das Berufungsgericht ferner fest, daß sich der Kläger den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen stillschweigend unterworfen habe. Diese sind eine fertig bereitliegende Vertragsordnung, die auch ohne besondere Vereinbarung zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber gilt, wenn dieser nach seiner Lebensund Geschäftserfahrung weiß oder wissen muß, daß sein Vertragspartner seinen Geschäften diese Bedingungen zugrunde zu legen pflegt, und er den Auftrag erteilt, ohne daß die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen wird (BGHZ 9, 1, 3; 12, 136, 142; 17, 1, 2). Ein Kaufmann, der ein solches Unternehmen beauftragt, muß damit ohne weiteres rechnen; er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, daß das von ihm beauftragte Speditionsunternehmen seinen Aufträgen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflege (vgl. Er mußte deshalb damit rechnen, daß auch die Beklagte nach diesen Bedingungen arbeite, als er ihr den Auftrag zur Versendung der Kühlaggregate nach Antwerpen erteilte. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen insoweit, als es annimmt, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei durch die von der Beklagten unstreitig gezeichnete Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) gedeckt und die Beklagte daher nach § 41 (a) ADSp von der Haftung befreit. Dies folgt daraus, daß versicherungsrechtlich als selbständig zu behandelnde Lagerverträge nach § 2 Ziff.2 SVS nur dann von der Speditionsversicherung gedeckt sind, wenn die Einlagerung innerhalb Deutschlands erfolgt, während für Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen im Sinne des § 3 Ziff.3 SVS diese Einschränkung nicht gilt. 1. Von einer Verkehrsbedingten Zwischenlagerung zu sprechen, ist hier schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Verfrachtung der Kühlaggregate nach Übersee nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur vorgesehen war bzw. So hat die Beklagte nicht nur in der Klageerwiderung, sondern auch in späteren Schriftsätzen sinngemäß immer wieder vorgetragen, der Kläger habe ihr den Auftrag erteilt, die Ktihlaggregate nach Anf^HHI zu verfrachten und sie dort einzulagern. 3. Ergibt sich aber aus den Peststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Vortrag der Parteien, daß die Einlagerung der Kühlaggregate in Anflmi von vornherein vorgesehen und vom Kläger mit in Auftrag gegeben war, und zwar auch nicht etwa nur für den Pall, daß sich verkehrebedingte Schwierigkeiten ergeben würden, sondern als eine auf jeden Pall zu erbringende Hauptleistung der Beklagten, dann erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, es liege eine von der Speditionsversicherung der Beklagten mitgedeckte Zwischenlagerung vor, als unzutreffend. 4. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß, wie das Berufungsgericht annimmt, die Firma CflHHi Lines als Zwischenspediteur der Beklagten tätig geworden sei. Da das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei von der Speditionsver8icherung der Beklagten gedeckt und diese darum nach § 41(a) ADSp von der Haftung befreit, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. den §§ 1, 31 ff ADSp davon ab, ob sie im Zusammenhang mit der Einlagerung der Kühlaggregate bei der Firma CMHB Lines das Interesse des Klägers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrgenommen hat, was Soweit es ausführt, es treffe nicht zu, daß der Kläger im Mai 1965 noch ein Guthaben bei der Beklagten gehabt habe, bestehen Bedenken, well das Konto des Klägers damals noch nicht mit den beiden Rechnungen vom 28. Ferner wird die Beklagte näher darlegen müssen, wann und auf welche Weise sie den Kläger vergeblich zur Zahlung von Lagergeld aufgefordert hat, wie sie behauptet.

Zitierte Normen: § 31f ADSp
FirmaLinesBerufungsgerichtAuftragEinlagerungKühlaggregateKlägerSVS

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 87/69	URTEIL	Verkündet am
10. März 1971 Werner , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Osman
 Palas,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Deutsche Großtran»port-GmbH, Nachfolger Carl
(MQB), Priedrich-BHB|-ä.nlage 0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. v.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Juli 1969 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein türkischer Kaufmann, hatte bei der Firma AflH in FMBBB (M^i) 0 in Holzverschlägen verpackte Kühlaggregate eingelagert, die er nach dem 2. Weltkrieg aus amerikanischen Heeresbeständen erworben hatte.
Die Beklagte übernahm Anfang Januar 1961 die 57 Kühlaggregate auf ihr Lager in FflHHi	•	Ende	Januar
1961 versandte sie die Kühlaggregate im Auftrag des Klägers mit RflBHB nach An^HBB und lagerte sie dort bis zur vorgesehenen Verfrachtung nach Übersee bei der belgischen Speditionsfirma CMHHHD Lines ein.
Im Mai 1965 versteigerte die Firma	Lines,
 zu der in der Zwischenzeit weitere 6 Kühlaggregate aus
 
Rotterdam überführt worden waren, das Lagergut wegen rückständiger Lagergebühren in Höhe von 99.0?6 bfr, ohne den Kläger oder die Beklagte davon zu benachrichtigen. Als der Kläger im Frühsommer 1967 einen Beauftragten nach Antwerpen schickte, stellte dieser fest, daß die Aggregate veräußert worden waren.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe sich nicht um das Lagergut gekümmert und auch die Lagergebühren nicht an die Firma	Lines	gezahlt,	ob-
wohl sie ihm diese berechnet und er bei ihr ständig ein Guthaben unterhalten habe. Zur Schadenshöhe hat der Kläger vorgetragen, er würde die Kühlaggregate zu dem Preis von rund 3.000 Dollar je Stück haben verkaufen können und habe sie zu dem Teil auch schon für diesen Preis verkauft gehabt. Der ihm entstandene Schaden betrage rund 720.000 DM. Mit der Klage hat er einen Teilbetrag von 100.000 DM gefordert.
Br hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100.000 DM
nebst 5 % Zinsen seit dem 12. Mai 1963 zu zahlen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe trotz mehrfacher Mahnungen das Lagergeld nicht bezahlt. Im übrigen hat sie sich auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen berufen, nach denen sie gemäß § 41 (a) von der Haftung befreit sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Bntscheidututsgründe:
I.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß deutsches Recht anzuwenden sei und die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Inhalt des von den Parteien abgeschlossenen SpeditionsVertrages geworden seien. Letzteres folge daraus, daß ein ausländischer Kaufmann, der in der Bundesrepublik Deutschland Geschäfte machen wolle, sich nach den hier geltenden Regeln behandeln lassen müsse. Jedenfalls gelte das für den Kläger, der sich selbst in der Bundesrepublik aufgehalten und hier in größerem Umfange Geschäfte, insbesondere auch Speditionsgeschäfte, abgeschlossen habe« Ihm sei aus seinen Geschäftsbeziehungen zur Firma AflBi bekannt gewesen, daß deutsche Spediteure ihren Vertragsbeziehungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflegten« Zudem habe er vor Erteilung des hier in Rede stehenden Auftrages Briefe der Beklagten erhalten, in denen auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hingewiesen worden sei«
Nach § 41 (a) ADSp sei die Haftung der Beklagten ausgeschlossen, weil es sich bei der Lagerung der Kühlaggregate in Antwerpen um eine sogenannte Zwischenlagerung gehandelt habe, die als unselbständiges Nebengeschäft mit der Versendung von	und	Ro'flHBH nach Antwerpen
 und der erwarteten Verschiffung nach Übersee im Zusammenhang gestanden habe. Es verstoße auch nicht gegen die guten Sitten, daß sich die Beklagte auf den Haftungsausschluß berufe. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der Geschäftsführer oder leitende Angestellte der Beklagten besonders leichtfertig gehandelt hätten. Offensichtlich beruhe es auf einem Versehen der Buchhaltung, daß die Zahlung der Lagergebühren an die Firma CflHHHHi- Lines
 
unterblieben sei. Zu Unrecht meine der Kläger, er habe im Zeitpunkt der Versteigerung der Aggregate noch ein Guthaben bei der Beklagten gehabt.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
II.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Streitfall deutsches Recht anzuwenden ist. Das entspricht dem Vortrag beider Parteien und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Ohne Rechtsirrtum stellt das Berufungsgericht ferner fest, daß sich der Kläger den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen stillschweigend unterworfen habe. Diese sind eine fertig bereitliegende Vertragsordnung, die auch ohne besondere Vereinbarung zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber gilt, wenn dieser nach seiner Lebensund Geschäftserfahrung weiß oder wissen muß, daß sein Vertragspartner seinen Geschäften diese Bedingungen zugrunde zu legen pflegt, und er den Auftrag erteilt, ohne daß die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen wird (BGHZ 9, 1, 3; 12, 136, 142; 17, 1, 2). Die Beklagte ist unstreitig ein Speditionsunternehmen, das nach den Allgemeinen Spediteurbedingungen arbeitet. Ein Kaufmann, der ein solches Unternehmen beauftragt, muß damit ohne weiteres rechnen; er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, daß das von ihm beauftragte Speditionsunternehmen seinen Aufträgen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflege (vgl. BGHZ 12, 136, 142). Ob diese Grundsätze ohne Einschränkung auch für einen ausländischen Kaufmann gelten, der im Inland Speditionsaufträge an deutsche Speditionsunternehmen erteilt, braucht nicht entschieden zu
 werden. Denn der Kläger hat nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichtsaus seinen Geschäfts-Beziehungen zu der Firma	gewußt,	daß	deutsche	Spedi-
teure ihren Vertragsbeziehungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde zu legen pflegen. Er mußte deshalb damit rechnen, daß auch die Beklagte nach diesen Bedingungen arbeite, als er ihr den Auftrag zur Versendung der Kühlaggregate nach Antwerpen erteilte. Allein hieraus folgt, daß er sich der Beklagten gegenüber den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen stillschweigend unterworfen hat.
III.	Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen insoweit, als es annimmt, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei durch die von der Beklagten unstreitig gezeichnete Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) gedeckt und die Beklagte daher nach § 41 (a) ADSp von der Haftung befreit. Insoweit kommt es darauf an, ob die Einlagerung der Kühlaggregate bei der Firma Continental Lines in Antwerpen durch die Beklagte ein selbständiges Lagergeschäft im Sinne von § 2 Ziff. 2 SVS oder ein unselbständiges Nebengeschäft im Sinne von § 3 Ziff. 5 SVS war. Dies folgt daraus, daß versicherungsrechtlich als selbständig zu behandelnde Lagerverträge nach § 2 Ziff. 2 SVS nur dann von der Speditionsversicherung gedeckt sind, wenn die Einlagerung innerhalb Deutschlands erfolgt, während für Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen im Sinne des § 3 Ziff. 3 SVS diese Einschränkung nicht gilt.
Das Berufungsgericht meint hierzu, das Vorliegen einer Zwischenlagerung ergebe sich daraus, daß die Lage
 
rung in Antwerpen mit dem der Beklagten erteilten Versend ungsauf trag und der erwarteten Verschiffung der Kühlaggregate nach Übersee im Zusammenhang gestanden habe.
Damit sind jedoch die Voraussetsungen des § 3 Ziff. 3 SVS nicht erfüllt, wie es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ankommt, ob die Firma	Lines	bei	der	Einlagerung	als
 Zwischenspediteur der Beklagten tätig geworden ist (BGH NJW 1970, 993 ff).
1. Von einer Verkehrsbedingten Zwischenlagerung zu sprechen, ist hier schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Verfrachtung der Kühlaggregate nach Übersee nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur vorgesehen war bzw. erwartet wurde, aber der Beklagten nicht in Auftrag gegeben war. Ob und wann eine Verfrachtung nach Übersee erfolgen würde, hing nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien davon ab, ob und wann es dem Kläger gelingen werde, die Kühlaggregate zu verkaufen bzw. die dafür erforderlichen Einfuhrgenehmigungen anderer Länder zu erhalten. Dieses alles war, wie der weitere Verlauf der Einlagerung bestätigt, durchaus ungewiß. Die Kühlaggregate wurden schließlich im Mai 1963, also nach mehr als 4 Jahren, von der Firma	Lines	in Antwerpen
 versteigert. Die Einlagerung war daher nicht, wie § 3 Ziff. 5 SVS voraussetzt, durch die Verkehrverhältnisse bedingt, sondern hatte andere Gründe.
2.	Zudem bestimmt § 3 Ziff. 5 SVS, daß es sich um Vor-, Zwischen- oder Nachlagerungen handeln muß, die nicht vom Auftraggeber verfügt sind. Hierzu verweist die Revision mit Recht auf das eigene Vorbringen der
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Beklagten und auf deren Schreiben an den Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten TflB. So hat die Beklagte nicht nur in der Klageerwiderung, sondern auch in späteren Schriftsätzen sinngemäß immer wieder vorgetragen, der Kläger habe ihr den Auftrag erteilt, die Ktihlaggregate nach Anf^HHI zu verfrachten und sie dort einzulagern. Bas gilt auch für die 6 Kühlaggregate, die zunächst noch ln Rotterdam lagerten und erst später nach Antwerpen versandt wurden. Insoweit hat die Beklagte von einer Umlagerung gesprochen. In ihrem Schreiben an den Kläger vom 21. Januar 1961 teilte sie mit, daß sie den Abtransport nach AnMIHi und "die Lagerung daselbst" für zweckmäßig halte, und fragte an, ob der Kläger für die Lager zeit in AnflBHB eine Lägerversicherung wünsche. Burch Schreiben vom 31* Januar 1961 setzte sie den Kläger davon in Kenntnis, daß die Kühlaggregate nach Anflm "zur Lagerung daselbst abgeschwom men" seien. Bies alles entspricht sinngemäß auch dem Vortrag des Klägers und ist somit unstreitig.
3.	Ergibt sich aber aus den Peststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Vortrag der Parteien, daß die Einlagerung der Kühlaggregate in Anflmi von vornherein vorgesehen und vom Kläger mit in Auftrag gegeben war, und zwar auch nicht etwa nur für den Pall, daß sich verkehrebedingte Schwierigkeiten ergeben würden, sondern als eine auf jeden Pall zu erbringende Hauptleistung der Beklagten, dann erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, es liege eine von der Speditionsversicherung der Beklagten mitgedeckte Zwischenlagerung vor, als unzutreffend. Vielmehr handelt es sich, wie das Revisionsgericht von sich aus feststellen kann, insoweit um einen versicherungsrechtlich als selbständig zu
 
behandelnden Lagervertrag nach § 2 Ziff. 2 SVS, der, weil die Einlagerung im Ausland erfolgte, nicht unter die von der Beklagten gezeichnete SpeditionsVersicherung fällt.
4.	Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß, wie das Berufungsgericht annimmt, die Firma CflHHi Lines als Zwischenspediteur der Beklagten tätig geworden sei.
Denn dieser Umstand begründet keinen selbständigen Deckungsanspruch des Versicherten neben § 3 Ziff. 5 SVS.
Die Tätigkeit des Zwischenspediteurs ist vielmehr nur insoweit versichert, als sie versichert wäre, wenn sie der Hauptspediteur selbst ausgeführt hätte. Der Hauptspediteur wird also durch die Einschaltung eines Zwischenspediteurs versicherungsrechtlich nicht besser gestellt (BUH NJW 1970, 993, 994).
IV.	Da das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei von der Speditionsver8icherung der Beklagten gedeckt und diese darum nach § 41(a) ADSp von der Haftung befreit, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Beklagte aufgrund des mit dem Speditionsvertrag verbundenen, aber als selbständig zu behandelnden Lagervertrages haftet. Dies hängt nach den §§ 416 ff HUB i.V.m. den §§ 1, 31 ff ADSp davon ab, ob sie im Zusammenhang mit der Einlagerung der Kühlaggregate bei der Firma CMHB Lines das Interesse des Klägers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrgenommen hat, was
 
sie darlegen und beweisen muß (§51 (a) Satz 2 ADSp), und ob dem Kläger durch die Versteigerung der Aggregate ein Schaden entstanden ist. Für ein etwaiges Verschulden der Firma Continental Lines braucht die Beklagte nicht einzustehen, wenn diese ihr Zwischenspediteur war (§52 (a) Satz 2 ADSp).
Der Senat sieht nach dem gegenwärtigen Sachund Sireitstand keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung nach § 54 ADSp berufen kann oder ob sie sich insoweit gemäß § 242 BGB entgegenhalten lassen muß, sie habe den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit ihrer Inhaber oder leitenden Angestellten verschuldet (vgl. dazu BGHZ 20, 164, 167). Das Berufungsgericht wird diese Frage erforderlichenfalls von Grund auf neu zu prüfen haben. Soweit es ausführt, es treffe nicht zu, daß der Kläger im Mai 1965 noch ein Guthaben bei der Beklagten gehabt habe, bestehen Bedenken, well das Konto des Klägers damals noch nicht mit den beiden Rechnungen vom 28. Februar 1967 belastet sein konnte. Außerdem müßte gegebenenfalls geprüft werden, ob die Beklagte !■■■■■ an die Firma	Lines
 tatsächlich bis Mai 1965 gezahlt hat, wie das Berufungsgericht seiner Berechnung zugrunde legt. In diesem Falle wäre kaum verständlich, weshalb die Lagerware überhaupt versteigert worden ist. Ferner wird die Beklagte näher darlegen müssen, wann und auf welche Weise sie den Kläger vergeblich zur Zahlung von Lagergeld aufgefordert hat, wie sie behauptet.
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Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Alff	Sprenkmann	Merkel
 Schönberg
v. Gamm