Auf G-rund eines von ihr mit dem Verlag geschlossenen Vertrages, bei dem dieser namens und in Vollmacht des Klägers auf trat, hat die F^P Film GmbH im Jahre 1961 einen Film nach dem Roman des Klägers hergestellt . Nach seiner Ansicht soll die F^^ Film durch den Vertrag mit dem nicht das Recht zur Auswertung des von ihr hergestellten Films im Fernsehen erhalten haben und deshalb auch nicht berechtigt gewesen sein, dieses Recht den Fernsehanstal-ten einzuräumen. "§ 1 Der G-^|^-W^0MHMfc-Verlag überträgt der F^^-Film GmbH das Recht zur Herstellung eines Films nach dem in seinem Verlag erschienenen Roman von Wolfgang "Der Transport". Zu diesem Vertrag gelten ergänzend die "Allgemeinen Bedingungen" für den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits erschienenen Werke des Schrifttums und der Rechte an einem noch unveröffentlichten Filmstoff", sofern nicht vorstehend davon abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Eingeschlossen ist auch das Recht der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television sowie die Gestattung des öffentlichen Empfangs. Die Rechte, das Werk seihst oder eine Bearbeitung des Werkes in einer optisch wahrnehmbaren außerfilmischen Darstellung - insbesondere als life-Produktion - im Wege der Television mit oder ohne Draht oder durch ein anderes derzeit bekanntes oder in Zukunft bekannt werdendes Verfahren zu verbreiten, darf der Urheberberechtigte bis zu dem Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf des ersten im Rahmen dieses Vertrages hergestellten Filmes nur mit Zustimmung der Filmfirma ausüben. Der Kläger hat vorgetragen, die F^p Film habe niemals die Rechte zur fernsehmäßigen Auswertung seines Romans erworben, da er sich in § 8 des Vertrages ausdrücklich alle Fernsehrechte an seinem Buch Vorbehalten habe. Dieser Vorbehalt erstrecke sich auch auf die Sendung des nach dem Roman hergestellten Films im Fernsehen. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagten die Senderechte an dem nach dem Roman des Klägers hergestellten Film von dessen Produzenten ordnungsgemäß erworben haben, so daß der Beklagte zu 1 diesen Film befugt ausgestrahlt habe, ohne Urheberrechte des Klägers zu verletzen. 1. April I960 gemäß § 10 dieses Vertrages ergänzen sollten, stehe das Recht, den nach dem Roman hergestellten Film im Fernsehen auszuwerten, dem Erwerber des Verfilmungsrechtes zu, der gemäß Ziffer II A 8 dieser allgemeinen Bedingungen diese Befugnis auf Dritte habe übertragen dürfen. Wenn es dann in § 8 heiße: "dieses" Romans, so sei das ein Anhaltspunkt dafür, daß sich diese Bestimmung nicht auf die Fernsehauswertungsrechte in Bezug auf den von der Filmgesellschaft herzustellenden Film, sondern nur auf eine Fernsehauswertung des Romans in anderer Form beziehe. Während also die "Allgemeinen Bedingungen" das Recht, die auf Grund des VerfilmungsVertrages hergestellte filmische Bearbeitung des Werkes im Fernsehen ausstrahlen zu lassen, unzweifelhaft dem Filmproduzenten zuwiesen, sprächen sie im Gegensatz dazu von Fernsehrechten an dem Werk selbst. Wenn dort von allen Rechten der Fernsehauswertung des "Romanes" und nicht des "Werkes", wie in den "Allgemeinen Bedingungen", die Rede sei, so erkläre sich In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, daß nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten § 8 des Vertrages vom 29. Gegen die vom Kläger vertretene Auslegung von § 8 des Individualvertrages spreche schließlich, daß der Kläger Fernsehauswertungsrechte an der filmischen Bearbeitung seines Romanes durch die F^p Film GmbH gar nicht besessen habe, so daß diese ihm auch nicht "verbleiben" konnten. Die vom Kläger vertretene Auslegung hätte somit die praktische Folge, daß für die Fernsehauswertung des Spielfilms, deren Bedeutung nicht gering veranschlagt werden könne, überhaupt keine Regelung getroffen worden sei. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei Berücksichtigung der das Urheberrecht beherrschenden Zweckübertragungstheorie aus den ’’Allgemeinen Bedingungen” keine Befugnis der F^^ Film GmbH zur Fernsehauswertung des von ihr erst herzustellenden Filmes folgern dürfen, steht dem die Fassung von Ziffer A II 5 nnd 6 d der "Allgemeinen Bedingungen” entgegen. April I960 eine von den "Allgemeinen Bedingungen” abweichende Regelung hinsichtlich der Fernsehauswertungsrechte an dem nach dem Roman erst herzustellenden Film zu entnehmen sei. In jenem Fall handelte es sich darum, ob ein Filmhersteller, der durch Vertrag mit dem Verfasser eines Bühnenstückes das Recht zu dessen Verfilmung erhalten hatte, durch diesen Vertrag das Recht auch zur Auswertung des Films im Fernsehen eingeräumt worden sei, obwohl im Vertrag keine Bestimmung hierüber enthalten war. b) Aber auch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 des Vertrages, wonach der Verlag sich verpflichtete, das ihm vorbehaltene Recht der Fernsehsendung des Romans nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Erscheinen des Filmes auszuwerten, ist entgegen der Ansicht der Revision auch dann sinnvoll, wenn der F^^ Film GmbH gestattet wurde, den von ihr herzustellenden Film im Fernsehen ausstrahlen zu lassen. Denn durch eine Fernsehsendung einer anderen Bearbeitung des Romans hätte nicht nur die Auswertung des Filmes der F^^ Film GmbH durch eine Fernsehsendung, sondern auch die Auswertung dieses Filmes in den Lichtspieltheatern beeinträchtigt werden können (BGH GRUR 1966, 629, 632 zu Nr. 3 - Curt Goetz- Es war deshalb für die F^^ Film G-mbH durchaus von wirtschaftlicher Bedeutung, durch § 8 Abs. 2 des Vertrages sichergestellt zu wissen, daß in den ersten zwei Jahren nach Erscheinen ihres Filmes keine andere Bearbeitung des Romanes im Fernsehen gesendet werden durfte. c) Die Revision wendet gegen die Auslegung von § 8 des Individualvertrages durch das Berufungsgericht schließlich noch ein, das Berufungsgericht habe daraus,daß dem Kläger kein Fernsehauswertungsrecht an dem von der F^^ Film G-mbH erst zu schaffenden Film zugestanden habe, nicht folgern dürfen, der "Vorbehalt” der Fernsehauswertung des Romans habe sich nicht auf die dem Kläger nicht zustehenden Fernsehauswertungsrechte am Film beziehen können. Denn aus § 4 Abs.4 des Vertrages ergebe sich, daß der Anwalt der F^A Film G-mbH, der den Vertrag entworfen habe, offensichtlich davon ausgegangen sei, daß diese Fernsehauswertungsrechte dem Verlag und nicht dem Kläger zugestanden hätten. Aus § 4 des Vertrages ergibt sich lediglich, daß der F^^ Film GmbH hinsichtlich des Verfilmungsrechtes ein Optionsrecht eingeräumt wurde, für das sie im Fall der Nichtausübung der Option an den Verlag des Klägers 3.000 DM zu zahlen hatte. Wenn es dann in dieser Bestimmung weiterhin heißt, "bei Nichtausübung der Option fällt das Filmrecht an den Verlag des Klägers zurück", so kann sich diese Bestimmung nur auf das Recht zur Verfilmung des Romanes beziehen. ob die F^^ Film GmbH bei Ausübung der Option auch, zur Fernsehauswertung des von ihr auf Grund des Verfilmungsvertrages herzustellenden Filmes befugt sein sollte. Da nach alledem die Auslegung von § 8 des Individualvertrages durch das Berufungsgericht einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 6. März 1970 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 87/68 URTEIL in dem Rechtsstreit des Schriftstellers Wolfgang W über F j - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionskiägers, Rechtsanwälte Prof. Pr. und Pr. - gegen 1. 2. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nebenintervenientin: Film G-mbH, vertreten durch den Pr. Hermann traße 17a, - im Revisionsrechtszug nicht beteiligt - Geschäftsfuhrer Rechtsanwalt Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Merkel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Mai 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger ist Verfasser des Romans ’'Der Transport”. Auf G-rund eines von ihr mit dem Verlag geschlossenen Vertrages, bei dem dieser namens und in Vollmacht des Klägers auf trat, hat die F^P Film GmbH im Jahre 1961 einen Film nach dem Roman des Klägers hergestellt . Die Beklagte zu 1 ist eine Rundfunkanstalt. Die Beklagte zu 2 ist ein Tochterunternehmen der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten. Sie schloß als Vertreterin der neun Rundfunkanstalten der ARD, darunter auch der Beklagten zu 1, am 31. Dezember 1963 mit der F^0k Film einen Vertrag, in dem diese den beteiligten Sendeanstalten das Recht einräumte, den Film "Der Transport" innerhalb einer bestimmten Zeit dreimal fernseh- Von Rechts wegen Tatbestand: Originalverleger dieses Werkes ist der G< Verlag. ;-W mäßig zu verwerten. Die Beklagte zu 1 sendete den Bilm am 22. Juni 1967 im ARD-Programm, das über alle angeschlossenen Sender des Ersten Deutschen Fernsehens aus-gestrahlt wurde. Der Kläger erblickt hierin eine Verletzung seines Urheberrechts. Nach seiner Ansicht soll die F^^ Film durch den Vertrag mit dem nicht das Recht zur Auswertung des von ihr hergestellten Films im Fernsehen erhalten haben und deshalb auch nicht berechtigt gewesen sein, dieses Recht den Fernsehanstal-ten einzuräumen. In dem Verfilmungsvertrag vom 29. März/1. April I960 zwischen dem Georg-Westermann-Verlag und der F^^ Film heißt es: "§ 1 Der G-^|^-W^0MHMfc-Verlag überträgt der F^^-Film GmbH das Recht zur Herstellung eines Films nach dem in seinem Verlag erschienenen Roman von Wolfgang "Der Transport". § 7 F^^-Film GmbH verpflichtet sich, den Namen des Autors, den Titel des Stückes und den Namen des Verlages im Titelvorspann des Filmes zu nennen, falls der Film über den Filmtitel, die Firma des Verleihunternehmens und die Firma der Produzentin hinaus Titelangaben enthält. § 8 Alle Rechte der Fernsehauswertung dieses Romans bleiben dem G^B^-W^0|Blfc~Verlag Vorbehalten. Er verpflichtet sich, sie nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Erscheinen des Films auszuüben. § 10 Zu diesem Vertrag gelten ergänzend die "Allgemeinen Bedingungen" für den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits erschienenen Werke des Schrifttums und der Rechte an einem noch unveröffentlichten Filmstoff", sofern nicht vorstehend davon abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Die in § 10 des Vertrages erwähnten "Allgemeinen Bedingungen" enthalten unter anderem folgende Bestimmungen: II. Übergang der Rechte A. Bereits erschienenes Werk 1. Übertragen wird das ausschließliche Recht zur filmischen Nutzung des Werkes (Weltverfilmungsrecht). Übertragen sind auch die damit in Verbindung stehenden Nebenrechte (s. insbesondere Ziff. 6). 5. Der RechtsÜbergang erstreckt sich auf alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Eingeschlossen ist auch das Recht der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television sowie die Gestattung des öffentlichen Empfangs. 6. Aufgrund des Rechtsübergangs ist die Filmfirma insbesondere befugt, c) den Film nach eigenem Ermessen im Inund Ausland auszuwerten, ihn insbesondere zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und öffentlich vorzuführen, d) den Film im ganzen oder Teile daraus, auch die Tonbänder allein, durch Draht, Rundfunk und Television wiederzugeben und den öffentlichen Empfang solcher Sendungen zu gestatten; 8. Die Filmfirma ist befugt, die erworbenen Rechte weiterzuübertragen oder ihre Rechte durch Dritte ausüben zu lassen. 10. Die Rechte, das Werk seihst oder eine Bearbeitung des Werkes in einer optisch wahrnehmbaren außerfilmischen Darstellung - insbesondere als life-Produktion - im Wege der Television mit oder ohne Draht oder durch ein anderes derzeit bekanntes oder in Zukunft bekannt werdendes Verfahren zu verbreiten, darf der Urheberberechtigte bis zu dem Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf des ersten im Rahmen dieses Vertrages hergestellten Filmes nur mit Zustimmung der Filmfirma ausüben. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn ihre Erteilung die Gefahr einer wesent liehen Beeinträchtigung der Auswertung des Films befürchten läßt. Der Kläger hat vorgetragen, die F^p Film habe niemals die Rechte zur fernsehmäßigen Auswertung seines Romans erworben, da er sich in § 8 des Vertrages ausdrücklich alle Fernsehrechte an seinem Buch Vorbehalten habe. Dieser Vorbehalt erstrecke sich auch auf die Sendung des nach dem Roman hergestellten Films im Fernsehen. Bei entgegengesetzter Auslegung des § 8 des Vertrages sei die Bestimmung sinnlos, da keine Sendeanstalt eine notgedrungen teure Eigenproduktion nach dem Romanstoff ankaufen würde, solange sie die Fernsehrechte an dem von der F^^ Film hergestellten Film zu günstigeren Bedingungen erwerben könnte. Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt. Zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger behauptet, er würde für die Freigabe des Spielfilms zu dem Zwecke der Fernsehaufführung eine Lizenzgebühr von 20.000 DM verlangt haben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20.000 DM nebst 4 $ Zinsen zu verurteilen. Ferner hat er bezüglich der Sendung des Films einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Die F^^ Film GmbH ist dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Zahlungsantrag dem Grunde nach und dem Unterlassungsantrag voll stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und die Nebeninterveniehtin Berufung eingelegt. Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagten die Senderechte an dem nach dem Roman des Klägers hergestellten Film von dessen Produzenten ordnungsgemäß erworben haben, so daß der Beklagte zu 1 diesen Film befugt ausgestrahlt habe, ohne Urheberrechte des Klägers zu verletzen. Damit aber sei den Klagansprüchen die Grundlage entzogen. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus: Nach Ziffer II A 5 und 6 d der "Allgemeinen Bedingungen", die den Individualvertrag vom 29. März/ 7 1. April I960 gemäß § 10 dieses Vertrages ergänzen sollten, stehe das Recht, den nach dem Roman hergestellten Film im Fernsehen auszuwerten, dem Erwerber des Verfilmungsrechtes zu, der gemäß Ziffer II A 8 dieser allgemeinen Bedingungen diese Befugnis auf Dritte habe übertragen dürfen. Die Entscheidung des Streitfalles hänge hiernach davon ab, ob § 8 des Individualvertrages eine hiervon abweichende Regelung zu entnehmen sei. Dies sei aus folgenden Erwägungen zu verneinen: In § 7 des Individualvertrages sei in bestimmtem Zusammenhang einerseits von dem Film, andererseits von dem Roman die Rede. Wenn es dann in § 8 heiße: "dieses" Romans, so sei das ein Anhaltspunkt dafür, daß sich diese Bestimmung nicht auf die Fernsehauswertungsrechte in Bezug auf den von der Filmgesellschaft herzustellenden Film, sondern nur auf eine Fernsehauswertung des Romans in anderer Form beziehe. Diese Auslegung werde durch die Tatsache gestützt, daß ein entsprechender terminologischer Unterschied auch in den "Allgemeinen Bedingungen" gemacht werde. Denn dort heiße es in Ziffer II A 10, daß der Urheberberechtigte die Rechte, "das Werk selbst" im Wege der Television zu verbreiten, nur nach Ablauf einer Sperrfrist ausüben dürfe. Während also die "Allgemeinen Bedingungen" das Recht, die auf Grund des VerfilmungsVertrages hergestellte filmische Bearbeitung des Werkes im Fernsehen ausstrahlen zu lassen, unzweifelhaft dem Filmproduzenten zuwiesen, sprächen sie im Gegensatz dazu von Fernsehrechten an dem Werk selbst. Dem entspreche der Sprachgebrauch in § 8 des Individualvertrages. Wenn dort von allen Rechten der Fernsehauswertung des "Romanes" und nicht des "Werkes", wie in den "Allgemeinen Bedingungen", die Rede sei, so erkläre sich 8 dieser Unterschied ohne weiteres aus der Tatsache, daß die ’’Allgemeinen Bedingungen" nicht nur die Verfil-mungsrechte an Romanen, sondern auch an anderen Werken beträfen. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, daß nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten § 8 des Vertrages vom 29. März/l. April I960 von der F^^ Pilm G-mbH aufgesetzt worden sei. Die Fernsehauswertung eines Spielfilmes aber sei zur Zeit des Vertragsschlusses bereits durchaus üblich gewesen. Dementsprechend sähen auch die "Allgemeinen Bedingungen" die Übertragung des Senderechtes auf den Filmproduzenten vor. Es wäre kaum erklärlich, warum die F|^ Film G-mbH auf die Übertragung dieses Rechtes verzichtet haben sollte. Gegen die vom Kläger vertretene Auslegung von § 8 des Individualvertrages spreche schließlich, daß der Kläger Fernsehauswertungsrechte an der filmischen Bearbeitung seines Romanes durch die F^p Film GmbH gar nicht besessen habe, so daß diese ihm auch nicht "verbleiben" konnten. Denn durch die Herstellung des Spielfilmes seien eigene Urheberrechte an diesem entstanden. Die vom Kläger vertretene Auslegung hätte somit die praktische Folge, daß für die Fernsehauswertung des Spielfilms, deren Bedeutung nicht gering veranschlagt werden könne, überhaupt keine Regelung getroffen worden sei. Eine solche Situation wäre angesichts der "Allgemeinen Bedingungen" ungewöhnlich. Ein entsprechender Vertragswille der Parteien habe jedenfalls in § 8 des Individualvertrages keinen Ausdruck gefunden. Dies hätte einer anderen Fassung der Vorschrift bedurft, etwa dahin, daß der Filmfirma das Recht der Fernsehauswertung des Spielfilmes nicht zustehen solle. Den gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffen der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben. I. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei Berücksichtigung der das Urheberrecht beherrschenden Zweckübertragungstheorie aus den ’’Allgemeinen Bedingungen” keine Befugnis der F^^ Film GmbH zur Fernsehauswertung des von ihr erst herzustellenden Filmes folgern dürfen, steht dem die Fassung von Ziffer A II 5 nnd 6 d der "Allgemeinen Bedingungen” entgegen. Hiernach umfaßte die Rechtseinräumung auch "das Recht der Übertragung durch Draht, Rundfunk und Television” (II A 5). Weiter heißt es in diesen Bedingungen, die Filmfirma sei "insbesondere befugt, den Film ... durch Draht, Rundfunk und Television wiederzugeben" (A II 6 d). Gegenüber diesem eindeutigen Wortlaut der "Allgemeinen Bedingungen” kam insoweit eine Vertragsauslegung nicht in Betracht. II. Das Berufungsgericht ist hiernach rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß die Entscheidung des Streitfalles davon abhängt, ob § 8 des Individualvertrages vom 29. März/l. April I960 eine von den "Allgemeinen Bedingungen” abweichende Regelung hinsichtlich der Fernsehauswertungsrechte an dem nach dem Roman erst herzustellenden Film zu entnehmen sei. Insoweit aber handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages , die in der Revisionsin- 10 stanz nur in der Richtung einer Nachprüfung unterliegt, ob sie gegen die Denkgesetze oder allgemeine Ausle-gungs- und Erfahrungsgrundsätze verstößt. Ein solcher Rechtsfehler ist jedoch nicht ersichtlich. 1. Die Revision kann sich für ihren gegenteiligen Standpunkt nicht auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 2. Oktober 1968 (GRUR 1969, 143, 144 ff) stützen. In jenem Fall handelte es sich darum, ob ein Filmhersteller, der durch Vertrag mit dem Verfasser eines Bühnenstückes das Recht zu dessen Verfilmung erhalten hatte, durch diesen Vertrag das Recht auch zur Auswertung des Films im Fernsehen eingeräumt worden sei, obwohl im Vertrag keine Bestimmung hierüber enthalten war. Das ist mangels einer eindeutigen Einräumung dieses Rechtes verneint worden. Im Streitfall war dagegen, wie dargelegt, in den "Allgemeinen Bedingungen", die den Individualvertrag ergänzen sollten, eine solche Rechtseinräumung eindeutig festgelegt. Es ging nur um die Frage, ob in § 8 des Vertrages eine hiervon abweichende Regelung getroffen worden ist. 2. Zu Unrecht meint die Revision weiterhin, nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung entbehre die in § 8 des Individualvertrages getroffene Regelung jeglichen Sinnes und sei - wirtschaftlich gesehen -völlig wertlos. a) Die Revision führt in diesem Zusammenhang zunächst aus, daß der Urheber des Originalwerkes (hier also des Romanes) kein Interesse daran haben könne, sich das Senderecht an diesem Stoff vorzubehalten, wenn 11 den Sendeanstalten von anderer Seite ein bereits nach diesem Stoff fertiggestellter Film zur Verfügung gestellt werden könne. Denn die Sendeanstalten würden bei solcher Sachlage aus preislichen Gründen den Erwerb der Rechte am Film stets dem Erwerb der Rechte am Originalwerk vorziehen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Jedenfalls besteht kein Erfahrungssatz des von der Revision behaupteten Inhalts. Dagegen spricht schon, daß es dann, wenn das verfilmte Originalwerk sich auch für eine Fernsehbearbeitung eignet, allgemein für zweckmäßig gehalten wird, Abreden über die Auswertung im Fernsehen sowohl bezüglich des Originalstoffes als auch bezüglich des Fil-mes zu treffen (Berthold-von Hartlieb, Filmrecht S. 348 f; vgl. für den Fall eines Bühnenstückes BG-H G-RUR 1969, 364, 366 zu Nr. 2 - Fernsehauswertung). b) Aber auch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 des Vertrages, wonach der Verlag sich verpflichtete, das ihm vorbehaltene Recht der Fernsehsendung des Romans nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Erscheinen des Filmes auszuwerten, ist entgegen der Ansicht der Revision auch dann sinnvoll, wenn der F^^ Film GmbH gestattet wurde, den von ihr herzustellenden Film im Fernsehen ausstrahlen zu lassen. Diese Bestimmung dient dann in doppelter Hinsicht dem Schutz der Film-auswertung . Denn durch eine Fernsehsendung einer anderen Bearbeitung des Romans hätte nicht nur die Auswertung des Filmes der F^^ Film GmbH durch eine Fernsehsendung, sondern auch die Auswertung dieses Filmes in den Lichtspieltheatern beeinträchtigt werden können (BGH GRUR 1966, 629, 632 zu Nr. 3 - Curt Goetz- 12 Filme; BG-H G-RUR 1969, 366 zu Nr. 3). Es war deshalb für die F^^ Film G-mbH durchaus von wirtschaftlicher Bedeutung, durch § 8 Abs. 2 des Vertrages sichergestellt zu wissen, daß in den ersten zwei Jahren nach Erscheinen ihres Filmes keine andere Bearbeitung des Romanes im Fernsehen gesendet werden durfte. c) Die Revision wendet gegen die Auslegung von § 8 des Individualvertrages durch das Berufungsgericht schließlich noch ein, das Berufungsgericht habe daraus,daß dem Kläger kein Fernsehauswertungsrecht an dem von der F^^ Film G-mbH erst zu schaffenden Film zugestanden habe, nicht folgern dürfen, der "Vorbehalt” der Fernsehauswertung des Romans habe sich nicht auf die dem Kläger nicht zustehenden Fernsehauswertungsrechte am Film beziehen können. Denn aus § 4 Abs. 4 des Vertrages ergebe sich, daß der Anwalt der F^A Film G-mbH, der den Vertrag entworfen habe, offensichtlich davon ausgegangen sei, daß diese Fernsehauswertungsrechte dem Verlag und nicht dem Kläger zugestanden hätten. Daraus aber dürfe kein dem Kläger ungünstiger Schluß gezogen werden. Auch dieser Revisionsangriff greift nicht durch. Aus § 4 des Vertrages ergibt sich lediglich, daß der F^^ Film GmbH hinsichtlich des Verfilmungsrechtes ein Optionsrecht eingeräumt wurde, für das sie im Fall der Nichtausübung der Option an den Verlag des Klägers 3.000 DM zu zahlen hatte. Wenn es dann in dieser Bestimmung weiterhin heißt, "bei Nichtausübung der Option fällt das Filmrecht an den Verlag des Klägers zurück", so kann sich diese Bestimmung nur auf das Recht zur Verfilmung des Romanes beziehen. Dagegen kann aus dieser Bestimmung nichts für die Frage gewonnen werden, 13 ob die F^^ Film GmbH bei Ausübung der Option auch, zur Fernsehauswertung des von ihr auf Grund des Verfilmungsvertrages herzustellenden Filmes befugt sein sollte. Da nach alledem die Auslegung von § 8 des Individualvertrages durch das Berufungsgericht einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Simon Merkel