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BGH · I ZE 87/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZE 87/57

. Wurzelbehandlungen, Derjenige, der Zahnheilkunde, in solchem Umfange ausübt und nach § 19 ZHG ausüben darf, verstößt daher nicht gegen § 3 DWG, wenn er sich Dentist nennt, 1. den von ihnen zur Eintragung iii das Vereinsregister des Amtsgerichts in Köln unter dem Aktenzeichen 24 AR 80/54 angemeldeten Berufsverband unter Verwendung des Wortes zu bezeichnen. Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vom 31 .März 1952 regele nur die Angelegenheiten der Zahnärzte und staatlich geprüften Dentisten, so daß die Beklagten aus der in § 19 ZHG enthaltenen Übergangsbestimmung Rechte nicht herleiten könnten, überdies hätten die Beklagten vor dem Erlaß dieses Gesetzes Zahnheilkunde nicht ausgeübt o Ihre Tätigkeit könne auch, da sie sich in erster Linie mit Zaimersatzarbeiten befaßten, nicht als ,,dentistisch sie sei auch nicht auf die staatlich anerkannten Dentisten beschränkt» Als Dentist dürfe sich jeder bezeichnen? I- Das Berufungsgericht hat mit Recht die Auffassung vertreten, daß die namensrechtliehe Bestimmung des § 12 ' BGB keine An Spruchsgrundlage für die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche darstellen kann» weil diese Kläger das Wort "Dentist" in ihrem Hamen oder sonst zur Kennzeichnung ihrer Persönlichkeit überhaupt nicht verwenden» Von einer Verletzung eigener Hamensrechte im Sinne des § 12 BGB kann daher keine Rede sein» schon deshalb nicht zustehen, weil § 19 ZHG nur die Rechts- iti Verhältnisse der staatlich anerkannten Dentisten regele, 7^ die von der Öbergangsregelung des § 8 ZHG keinen Gebrauch ' ,v;i gemacht hätten, sämtliche Beklagten aber keine staatlich anerkannten Dentisten seien, kann ihr nicht zugestimmt Bezeichnung »Dentist” um einen geschützten Berufstitel ist. Darüber hinaus haben die Beklagten auch insofern vor dem genannten Zeitpunkt Zahnheilkunde ausgeübt, als . nahmen am Menschen Ausübung der Zahnheilkunde sind«, und daß «daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag«, daß sich der Betreffende etwa noch mit der Anfertigung von Zahnersatz für andere Zahnheilkundige befaßt, insoweit ein Handwerk ausübt und in die Handwerksrolle eingetragen ist> Da die Beklagten mithin auf Grund der Übergangsbestim mung des § 19 ZHG zur Ausübung der Zahnheilkunde im bisherigen Umfange berechtigt sind«, ist ein wesentliches 3?atbe-standsmerkmal des § 18 Ziff.2 Ausschlaggebend für die Entscheidung des Rechtsstreites ist daher die Präge, ob den nach § 13 UWG aktivlegitimierten Klägern ein Anspruch auf Unterlassung der Führung dor Bezeichnung "Dentist" gegenüber den Beklagten auf Grund des § 3 UWG zusteht. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nicht festzustellen, daß die Beklagten unrichtige Angaben gemacht hätten, die geeignet .seien, den Anschein eines 'besonders günstigen Angebotes hervorzurufen, auch hätten zu schließen ist, auf die etymologische Herkunft des Wortes "Dentist", das einen Menschen bezeichne, der sich mit Zähnen befasse, ohne daß damit über Art und Umfang der Tätigkeit etwas ausgesagt sei. Soweit sich darüber hinaus, so meint das Berufungsgericht im Anschluß hieran, die Auffassung gebildet haben sollte, daß ein Dentist die Zahnheilkunde in vollem Umfange ausüben dürfe - was durchaus zweifelhaft sei -, werde der Begriff infolge der durch das Zahnheil-kundcgesetz veränderten Rechtslage eine Wandlung durchmachen, wie dies bei gesetzgeberischen Maßnahmen auch sonst der Ball zu sein pflege* Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts den allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes "Dentist" nicht hinreichend berücksichtigen und ?teine ausreichende Begründung der Auffassung des Berufungsgerichts darstellen* Im Ergebnis ist der Meinung des Berufungsgerichts, daß die Klage mit Erfolg nicht auf § 5 UV/G gestützt werden kann, bei dem hier gegebenen Sachverhalt ;jedoch suzustimmen. Zunächst ist darauf hinsuweisen, daß es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf, ob die Beklagten unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben gemacht haben, für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG nicht ankommt. Insoweit ist der Revision im Gegensatz zu der Meinung der Beklagten auf Grund der Lebenserfahrung zunächst darin bei-zustimmen, daß das Publikum von einem Dentisten Jedenfalls mehr verlangt als die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde auf einem engumgrenzten Teilgebiet. Sie erwartet jedoch, wie die Revision mit Recht geltend gemacht hat, daß ein Dentist die Zahnheilkunde in ihren wesentlichen Erscheinungsformen ausüben kann und ausübt. Davon ausgehend erledigt sich die Befürchtung der Revision, daß ein Dorfbarbier, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zahnheilkundegesetzes berufsmäßig Zähne gezogen hat und d5.es gemäß § 19 ZHG weiter tun darf,, sich nunmehr Dentist nennen könnte. sich vor dem 1.April 1952 berufsmäßig lediglich auf die selbständige Eingliederung von Zahnersatz beschränkt hat, würde eine unrichtige, irreführende Berufsbezeichnung verwenden, wenn er sich Dentist nennen würde/(so auch Koch, Das.Berufsrecht der Zahnärzte, 1955, Bern.4 Eine solche Auffassung des Publikums läßt sich auf-Grund der Lebenserfahrung Insbesondere verbindet das Publikum mit der Berufsbezeichnung “Dentist“ nicht die Vorstellung, es handle sich bei solchen Zahnbehandlern ausschließlich um Personen, die gemäß den zu § 123 RVO erlassenen Ausführungsvorschriften staatlich geprüft oder anerkannt sind« In der Folgezeit ist zwar auf Grund der auf § 123 RVO gestützten Regelungen über die Zulassung zur Kassenpraxis eine Differenzierung insofern eihgetre-ten, als sich aus dem Dentistenstand die Gruppe der damals noch als Zahntechniker und später als Dentisten bezeichne- Das Reichsgericht hatte zwar nur über die von den Zahnärzten bestrittene Befugnis der staatlich geprüften Dentisten zu entscheiden, ihrer Berufsbezeichnung die Worte "staatlich geprüft" hinzuzusetzen. In den Gründen dieser Entscheidung, iir der diese Befugnis bejaht wird, vertritt das Reichsg ericht jedoch eindeutig den Standpunkt,, daß dis Dentisten eine Prüfung an sich nicht abzulegen brauchen, um ihren Beruf auszuüben. Daß auch die in späteren Jahren, insbesondere im '.'.Laufe des letzten Krieges im Zuge der Durchführung des § 123 RVO erlassenen Anordnungen über die Zulassung der Dentisten zur Kas-ssnpx’axis keine Wandlung in der Auffassung des Publikums herbeigeführt haben, hat das Oberlaridesgericht Celle in seiner von den Beklagten ' überreichten Entscheidung vom 1.April 1953 (Az.3 TJ 206/52) überzeugend dargelpgt. Diese Anordnungen lassen ebenso wie die in der Nachkriegszeit •ergangenen Niederlassungsvorschriften /.und-sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine eindeutige allgemeine Begriffsbestimmung* für .'die Berufsbezeichnung Dentist nicht .erkennen. Dentist eine Y/andlung in dem Sinne vollzogen hafte, daß angenommen werde, der Dentist müsse, um sich als solcher bezeichnen zu 'können, eine Abschluß-Prüfung abgelegt haben,, Das Publikum weiß, daß es sowohl geprüfte wie ungeprüfte Dentisten gibt, verbindet also insoweit mit dem Begriff ’’Dentist11 keine bestimmten Vorstellungen. Dafür spricht auch, worauf das Oberlandesgericht Celle, in.seiner erwähnten Entscheidung mit Hecht hinweist, der Umstand, daß die staatlich anerkannten Dentisten auf Schildern und Briefbögen ihrer Beiufsbe2eichnung Dentist vielfach die Worte, "staatlich geprüft" hinzugefügt haben, was von der Rechtsprechung für zulässig erklärt worden war. Dies mußte beim Publikum die Vorstellung fördern, daß sich nicht alle Dentisten nach vorheriger Ausbildung einer Abschlußprüfung unterzogen haben, daß es vielmehr auch solche Dentisten gibt, die nur eine praktische Ausbildung haben. Im Schriftsatz vom 8.November 1955 (S.2) haben sie vortragen lassen, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch unter "Dentist ein durch Erfahrung und sonst vollqualifizierter Zahnheilluuidiger verständen" werde (vgl.auch Schriftsatz der Kläger vom 15.Oktober 1954>.S.9). Das Vorbringen der Revision vermag daher die auf Gericht skundigkeit gestützte Auffassung des Senats nicht zu erschüttern, daß die Allgemeinheit unter einem Dentisten schlechthin einen Zahnheilkundigen versteht, der die Zahnheiljcunde in ihren wesentlichen Erscheinungsformen äusübt. Das Berufungsgericht hat jedoch auf Grund eingehender Beweisaufnahme ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß sämtliche Beklagten schon heim Iitoaft treten des Zahnheilkündegesetzes über rein prothe-tische Arbeiten hinaus zahhhehandlerisch 'tätig waren, indem sie 2ahne zogen, Füllungen machten und Wurzelbehandlungen Vornahmen» Die Beklagten haben sonach schon vor dem Inkrafttreten des < Zahnheilkündegesetzes die Zahnheilkunde in ihren wesentlichen Erscheinungsformen ausgeübt und sind damit gemäß § 19 ZKG zur Weiterausübung im damaligen Umfange berechtigt. Wenn sie sich bei der Weiterausübung dieser Tätigkeit als Dentisten bezeichnen, stellt diese Bezeichnung jedenfalls bei den Beklagten dieses Rechtsstreites keine unrichtige, irreführende Angabe im Sinne des § 3 DWG dar. Den Beklagten kann daher auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die Führung der Bezeichnung Dentist, nicht untersagt werden. Darauf, ob die Beklagten - wie es nach den Angaben der von dom Berufungsgericht gehörten Zeugen jedenfalls bei einem Teil der Beklagten der Fall gewesen zu sein scheint - die BerufsbeZeichnung »Dentist” schon vor dem Inkrafttreten des Zahnheilkündegesetzes geführt haben,, kommt es bei dieser wettbewerbsrechtliehen Betrachtungsweise nicht an. braucht geprüft zu werden, ob die Gefahr einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG 'dann entfallen kann, wenn.ein Zahnbehandler seit langem die Zahnheilkunde nur in beschränktem Umfange ausgeübt hat (etwa lediglich berufsmäßig selbständig Zahnersatz eingegliedert.hat) und trotzdem die Berufsbezeichnung Dentist führte, der in Frage kommende Örtliche Personenkreis, diese Bezeichnung jedoch in bezug auf diesen Zahnbehandler in eingeschränkter Bedeutung verstanden hat • Das Berufungsgericht hat -mithin im Ergebnis zutreffend .einen Verstoß der Beklagten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verneint und die gegen die Abweisung des ^Klageantrags m 2 gerichtete Berufung der Kläger daher mit Hecht zurückgewiesen. IV, Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dem im Klageantrag zu i enthaltenen Begehren'der Kläger, den Beklagten zu verbieten, den von ihnen zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Berufsverband unter Verwendung des Wortes “Dentisten” zu bezeichnen, den Erfolg versagt. des § 1 UWG schon deshalb nicht erblickt werden, weil ihnen nach dem früher Ausgeführten die Führung dieser BerufsbeZeichnung unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG und damit auch die Berufung auf die Mitgliedschaft zu dem angemeldeten Verein im ge-

Zitierte Normen: § 19 ZHG § 13 UWG § 19 ZHG § 123 RVO § 19 ZHG § 3 UWG § 12 BGB § 16 UWG § 97 ZPO
UmfangZahnheilkundeBerufungsgerichtAuffassungDentistZHGKlägerUWGRevision

Volltext der Entscheidung

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i Gesetz; Gesetz über die Ausübung der Zähnheilkunde (ZUG) vom 31,März 1952 (BGBl I 221) § 19; OTG § 3*
V Hechtssatz;	* ‘ .
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• Die Allgemeinheit erwartet von einem Dentisten, daß er die Zahnheilkunde in ihren wesentlichen Erscheinungsformen ausübt. Dazu gehört jedenfalls neben der Eingliederung von * Zahnersatz einschließlich des Einsetzens von Stiftzähnen * und Brücken die Vornahme von Füllungen, Extraktionen.und . Wurzelbehandlungen, Derjenige, der Zahnheilkunde, in solchem Umfange ausübt und nach § 19 ZHG ausüben darf, verstößt daher nicht gegen § 3 DWG, wenn er sich Dentist nennt,
*
Aktenzeichen; I ZE 87/57
Urt.des BGH. r.‘2 6. September 1958 OIG Köln
IG Köln

I_ZÄ 67/57
Verkündet am 26.September 1958 ßrunau ? Jus t i z ob er -sekretär 9.1s TJrk/unds-beamter det* Geschäftsstelle
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In dem Rechtsstreit
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Kläger und Rerisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter? .Rechtsanwalt Prof«;
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Beklagte», und Revisionsbeklagte:,. " Prozeßoevoilmäehfcigterj Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11„Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesriehter Br.Birnbach, Br /Bock, Br.Weiß? Br.Spreng und Br. Löscher
 für Hecht erkannt?
Bie Revision der Kläger gegen das Brteil des 5*Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Köln vom 18.Februar 1957 wird auf Kosten der Kläger zurüekgewiesen.
Von Rechts wegen
 
I

I«5.
gatbestand^
Der Kläger zu 1), Bundesverband der Deutschen e*V., vertritt die Interessen der Zahnärzte im Bun- . desgebiet, Der Kläger zu 2) übt den Beruf eines Dentisten, der Kläger zu 3) den eines Zahnarztes aus. Die Klägerin zu 4) vertritt die Interessen der zu den Kassen zugelassenen Zahnärzte« Sie ist an die Stelle der früheren Klägerin zu 4), der Kassendentistischen Vereinigung als deren Gesamtrechtsnachfolgerin getreten. Die Beklagten sind Inhaber zahntechnischer Daboratorien und üben daneben in gewissem Umfange auch Zahnbehandlung aus.
Die Beklagten gründeten Anfang 1954 einen “Bundesverband Deutscher	und meldeten ihn bald darauf un-
ter diesem Hamen zur Eintragung beim Vereinsregister des Amtsg erichbs Köln an. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz war die Eintragung noch nicht erfolgt. Dagegen wurde der Verband am 15.März 1954 in ein beim Bundeswirtschaftsministerium geführtes Verbandsregister eingetragen. Die Beklagten bezeichnen sich auch persönlich als Dentisten.
Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag,
 die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen,
1. den von ihnen zur Eintragung iii das Vereinsregister des Amtsgerichts in Köln unter dem Aktenzeichen 24 AR 80/54 angemeldeten Berufsverband unter Verwendung des Wortes zu bezeichnen.
2•> sich.selbst auf Hinweisschildern, Rechnungen
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oder in sonstiger Weise, insbesondere bei Ausübung ihres Berufes als	zu
 bezeichnen.
Zur Begründung dieser Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Verwendung der Bezeichnung seitens der Beklagten persönlich und zur Kennzeichnung des von ihnen gegründeten Verbandes verstoße gegen das Wamensrecht, gegen die Strafbestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Die Beklagten seien nicht berechtigt, Zahnbehandlung auszuüben und die Bezeichnung	zu führen.
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vom 31 .März 1952 regele nur die Angelegenheiten der Zahnärzte und staatlich geprüften Dentisten, so daß die Beklagten aus der in § 19 ZHG enthaltenen Übergangsbestimmung Rechte nicht herleiten könnten, überdies hätten die Beklagten vor dem Erlaß dieses Gesetzes Zahnheilkunde nicht ausgeübt o Ihre Tätigkeit könne auch, da sie sich in erster Linie mit Zaimersatzarbeiten befaßten, nicht als ,,dentistisch
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angesehen werden. Es sei auch unzulässig, sich gleichzeitig als Dentist und als Zahntechniker zu bezeichnen,. Das Verhalten der Beklagten stelle den Versuch dar, die in der Öffentlichkeit hohes Ansehen genießende Berufsbezeichnung "Dentist" für ihre Werbung auszunutzen,
. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung dieses Antrages haben sie ausgeführt, sie seien nach § 19 ZHG befugt, die schon vor dem 1,April 1952 ausgeübte zahnheilkundliche Tätigkeit weiter auszuüben. Dem stehe £üc*k die gewerbliche Anmeldung eines Laboratoriumsbetriebes oder die Eintragung in die Handwerksrolle nicht entgegen. Bei der hiernach von ihnen bex*ech~
 
tigterweise ausgeübten Zahnheilkunde dürften sie sich als "Dentisten" bezeichnen» Diese Bezeichnung sei gesetzlich in keiner Weise geschützt? sie sei auch nicht auf die staatlich anerkannten Dentisten beschränkt» Als Dentist dürfe sich jeder bezeichnen? der die Zahnheilkunde in irgend einemvUufange auszuüben berechtigt sei» Um einen Hamen handele es sich bei dieser Berufsbezeichnung nicht»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von den Klägern eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht nach Erholung* von Auskünften bei Gesundheitsämtern und nach Vernehmung verschiedener Zeugen zurückgewiesen 0
&it der gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision,
I- Das Berufungsgericht hat mit Recht die Auffassung vertreten, daß die namensrechtliehe Bestimmung des § 12 ' BGB keine An Spruchsgrundlage für die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche darstellen kann»
Bei den Klägern zu 1), 3) und 4) scheidet diese Bestimmung schon deshalb aus? weil diese Kläger das Wort "Dentist" in ihrem Hamen oder sonst zur Kennzeichnung ihrer Persönlichkeit überhaupt nicht verwenden» Von einer Verletzung eigener Hamensrechte im Sinne des § 12 BGB kann daher keine Rede sein»
Der Kläger zu 2) führt zv/ar die Bezeichnung "Dentist". Sie ist jedoch weder Bestandteil seines Hamens? noch dient
 sie sonst zur Kennzeichnung der Persönlichkeit dieses Klägers. Es handelt sich vielmehr, wie die beiden Xn-
 
stanzgerichte zutreffend ausgeführt haben, um eine Beruf sbezeichnung, der mangels einer besonderen Kennzeichnungskraft keine .Namensfunktion zukommto Ob die Rechtslage etwa anders zu beurteilen wäre, wenn es sich bei der
 handeln würde, kann dahinstehen, weil dies nicht der Fall ;»
*
II* Soweit , sich die Kläger zur Begründung ihrer Unter- 4. lassungsansprüche auf § 823 Abs*2 BOB in Verbindung mit //
künde (ZHG) vom 31.März 1952 (BGBl S.221) gestützt haben, i hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob es sich	1
bei dieser Bestimmung um ein Schutzgesetz im Sinne des	1
§823 Abs.2 BGB	handele, weil die latbestandsmerkmale des	I
§ 18 Ziff.2 ZHG	nicht erfüllt seien. Ein Verstoß gegen	1
{/ 18 Ziff.2 ZHG	setze,' so führt das Berufungsgericht aus,	]
voraus, daß der	Betreffende weder eine Bestallung als	j
Arzt oder Zahnarzt besitze noch nach sonstigen Bestimmungen j des Zahnheilkundegesetzes, insbesondere nach dem hier in ] Frage kommenden § 19 ZHG, zur Ausübung der Zahnheilkunde .	]
berechtigt sei.	]
Soweit die Revision demgegeiüber unter Hinweis auf	j
ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom	V	|
10.November 1954 (AZ.5 1 Ss 774/54) meint, den Beklagten könne die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde	'${
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schon deshalb nicht zustehen, weil § 19 ZHG nur die Rechts- iti Verhältnisse der staatlich anerkannten Dentisten regele, 7^ die von der Öbergangsregelung des § 8 ZHG keinen Gebrauch ' ,v;i gemacht hätten, sämtliche Beklagten aber keine staatlich anerkannten Dentisten seien, kann ihr nicht zugestimmt
 Bezeichnung »Dentist” um einen geschützten Berufstitel
 ist.
§ 18 Ziff.2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
Sr werden» Der Senat hat in.seinem Urteil vom 20»Mai 1958
* * *
(AZ: I ZR 104/57) ausgeführt, daß § 19 ZHG nicht nur die fiK staatlich anerkannten Dentisten betrifft, die von der
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. Übergangsregelung des § 8 ZHG keinen Gebrauch gemacht
S; haben, vielmehr nach Wortlaut und Stellung im Gesetz al-
ß le diejenigen Personen umfaßt, die vor dem Inkrafttreten
*::«■ des Gesetzes Zahnheilkunde im Sinne des § 1 Abs»2 ZHG
- und sei es auch nur auf einem begrenzten Teilgebiet - '.	«
“> ausgeübt haben.'Von dieser in dem genannten Urteil ein-	.
gehend begründeten Rechts auffas sung absugehen, besteht	. |
V- kein Anlaß. Auch der von den Klägern in der Revisionsver-	J
v hähdlung vorgelegte Vorlagebeschlüß des 2.StrafSenats	;
des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13*August	j
1957 (Az RReg 2 St 194/1957) geht von dieser Auffassung.	‘	.	j
aus, ‘über die Vorlage ist noch nicht entschieden. Soweit.	' ‘ • j
die Beklagten also vor dem 1.April 1952 d.h. vor dem
“ . * * » Inkx-afttreten des Zahnheilkundegesetzes Zahnheilkunde aus-
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Daß die Beklagten vor dem 1.April 1952 zahnbehandelnd	.	j
tätig waren, indem sie Zähne- zogen, Füllungen Vornahmen	••
und Wurzeln behandelten, hat das Berufungsgericht auf .	.	’!
Grund der von ihm durchgefülirten Beweisaufnahme festge-	4 i
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sie sich mit der selbständigen Eingliederung von Zahnersatz befaßten. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß : ;/T:'. ... I es sich insoweit nicht um Ausübung der. Zahnheilkunde han- /	j
dele, kann nicht zugestimmt werden. Der-.Senat hat'in seir /	/
ner vorerwähnten Entscheidung mit eingehender Begründung ...
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ausgeführt, daß die selbständige berufsmäßige Eingliederung. •.* • j von Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Maß-
nahmen am Menschen Ausübung der Zahnheilkunde sind«, und daß «daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag«, daß sich der Betreffende etwa noch mit der Anfertigung von Zahnersatz für andere Zahnheilkundige befaßt, insoweit ein Handwerk ausübt und in die Handwerksrolle eingetragen ist>
Da die Beklagten mithin auf Grund der Übergangsbestim mung des § 19 ZHG zur Ausübung der Zahnheilkunde im bisherigen Umfange berechtigt sind«, ist ein wesentliches 3?atbe-standsmerkmal des § 18 Ziff.2 ZHG (unberechtigte Ausübung' der Zahnheilkunde) nicht gegeben. Daher entfällt die Anwendung dieser Bestimmung und damit auch des § 823 Abs.2 BGB? ohne daß geprüft zu werden braucht, ob es sich bei § 18 Ziff.2 ZHG überhaupt um ein Schutzgesetz handelt.
III. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Rechtsstreites ist daher die Präge, ob den nach § 13 UWG aktivlegitimierten Klägern ein Anspruch auf Unterlassung der Führung dor Bezeichnung "Dentist" gegenüber den Beklagten auf Grund des § 3 UWG zusteht. Dies wäre dann der Fall, wenn in dem Gebrauch des. Wortes "Dentist" durch die Beklagten im Rahmen ihrer Berufsausübung eine unrichtige Angabe zu erblicken wäre, die geeignet wäre, den Anschein besonderer Vorteile hervorzürufen und damit das Publikum irrezuführen. Ob eine Bezeichnung unrichtig ist,rf entscheidet sich dabei allein nach dem Sinn, der ihrajiach der Auffassung derjenigen Publikumskreise zukommt, denen gegenüber die 3ezeichnung>(gebraucht wird.	•
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nicht festzustellen, daß die Beklagten unrichtige Angaben gemacht hätten, die geeignet .seien, den Anschein eines 'besonders günstigen Angebotes hervorzurufen, auch hätten
 
die Beklagten nicht wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben gemacht. Es gründet diese Auffassung, wie aus seiner Verweisung auf die Ausführungen im Hahmen des § 18 Ziff.2 ZH<? zu schließen ist, auf die etymologische Herkunft des Wortes "Dentist", das einen Menschen bezeichne, der sich mit Zähnen befasse, ohne daß damit über Art und Umfang der Tätigkeit etwas ausgesagt sei. Soweit sich darüber hinaus, so meint das Berufungsgericht im Anschluß hieran, die Auffassung gebildet haben sollte, daß ein Dentist die Zahnheilkunde in vollem Umfange ausüben dürfe - was durchaus zweifelhaft sei -, werde der Begriff infolge der durch das Zahnheil-kundcgesetz veränderten Rechtslage eine Wandlung durchmachen, wie dies bei gesetzgeberischen Maßnahmen auch sonst der Ball zu sein pflege*
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts den allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes "Dentist" nicht hinreichend berücksichtigen und ?teine ausreichende Begründung der Auffassung des Berufungsgerichts darstellen* Im Ergebnis ist der Meinung des Berufungsgerichts, daß die Klage mit Erfolg nicht auf § 5 UV/G gestützt werden kann, bei dem hier gegebenen Sachverhalt ;jedoch suzustimmen.
Zunächst ist darauf hinsuweisen, daß es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf, ob die Beklagten unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben gemacht haben, für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG nicht ankommt. Dieses Tatbestandsmerk mal ist in der die strafrechtlichen Folgen unwahrer Werbung regelnden Bestimmung des § 4 UWG vorausgesetzt, nicht aber in § 3 UWG. Entscheidend ist allein, welche Bedeutaig die von den Beklagten angesprochenen Patienten
 
der Bezeichnung in ungezwungener Auslegung beilegen (vgl* hierzu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht ToAuflo Bern.9 ff und Bern,124 ff zu § 3 ÜWG). Insoweit ist der Revision im Gegensatz zu der Meinung der Beklagten auf Grund der Lebenserfahrung zunächst darin bei-zustimmen, daß das Publikum von einem Dentisten Jedenfalls mehr verlangt als die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde auf einem engumgrenzten Teilgebiet. Die Allgemeinheit verlangt und erwartet von einem Dentisten zwar .nicht die Ausübung der Zahnheilkunde in vollem Umfange, z.B. nicht die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten, sie bemißt vielmehr das Aufgabengebiet des Dentisten gegenüber dem des Zahnarztes in engeren Grenzen (vgl. hierzu auch RGZ 133, 156, 160). Sie erwartet jedoch, wie die Revision mit Recht geltend gemacht hat, daß ein Dentist die Zahnheilkunde in ihren wesentlichen Erscheinungsformen ausüben kann und ausübt. Dazu gehört jedenfalls heben der Eingliederung von Zahnersatz einschließlich des Einset- •* sens von Stiftzähnen und Brücken die Vornahme von Füllungen, Extraktionen und Wurzelbehandlungen. Hiervon war ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, wie sich aus der Fassung seines Beweisbesehlusses vom 24.November 1955 ergibt. Davon ausgehend erledigt sich die Befürchtung der Revision, daß ein Dorfbarbier, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zahnheilkundegesetzes berufsmäßig Zähne gezogen hat und d5.es gemäß § 19 ZHG weiter tun darf,, sich nunmehr Dentist nennen könnte. Auch derjenige, der . sich vor dem 1.April 1952 berufsmäßig lediglich auf die selbständige Eingliederung von Zahnersatz beschränkt hat, würde eine unrichtige, irreführende Berufsbezeichnung verwenden, wenn er sich Dentist nennen würde/(so auch Koch, Das.Berufsrecht der Zahnärzte, 1955, Bern.4 zu § 18 ZHG). Die Allgemeinheit erwartet von einem' Dentisten
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mehr als solche prothetlsche Tätigkeit* zu weitergehender Tätigkeit ist aber ean solcher Prothetiker auf Grund des $ 19 ZHG nicht berechtigt.
Andererseits kann der Revision jedoch auf Grund der Lebenserfahrung nicht darin beige stimmt werden, wenn sie meint, beim Publikum werde, zu demindest in Fällen der Heuaufnahme der Berufsbezeichnung “Dentist-0 der Bindruck erweckt, der so Be2eichnete habe nach vorheriger Ausbildung eine Abschlußprüfung abgelegt. Eine solche Auffassung des Publikums läßt sich auf-Grund der Lebenserfahrung
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nicht feststellen. Insbesondere verbindet das Publikum mit der Berufsbezeichnung “Dentist“ nicht die Vorstellung, es handle sich bei solchen Zahnbehandlern ausschließlich um Personen, die gemäß den zu § 123 RVO erlassenen Ausführungsvorschriften staatlich geprüft oder anerkannt sind«
In seiner 1930 erschienenen Dentistischen Rechtskunde (Band II S.820 ff) hat Lang auf Grund umfangreichen Materials überzeugend dargelegt, daß die, Bezeichnung Dentist und die damals, gleichbedeutenden Bezeichnungen Zahnkünstler und Zahntechniker schon lange vor dem ersten Weltkrieg in dem Sinne gebraucht wurden, daß darunter Personen ver-st^aden wurden, die, ohne Zahnarzt zu sein, die Zahnheilkunde ausübten. In der Folgezeit ist zwar auf Grund der auf § 123 RVO gestützten Regelungen über die Zulassung zur Kassenpraxis eine Differenzierung insofern eihgetre-ten, als sich aus dem Dentistenstand die Gruppe der damals noch als Zahntechniker und später als Dentisten bezeichne-
ten Personen entwickelte, die den für die Zulassung zur Kas-
' . « • ,
senpraxis besonders aufgestellten Erfordernissen genügten.
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Es -handelte sich um solche Zahnbehandler, die entweder die; seit 1911 in allen deutschen Staaten eingeführte staatliche Dentistenprüfung abgelegt hatten oder in der Übergangs-
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zeit ohne solche Prüfung auf Grund langjähriger Bewähr?-rung gleichwohl zur Kassenpraxis zugelassen wurden* Andern allgemeinen Sprachgebrauch hat sich jedoch durch die . damit gegebene tfnterseheidung zwischen staatlich geprüften Dentisten, Versicherungsdentisten und iingeprüften Dentisten nichts geändert (Lang aaO. S.628). Auch der ungeprüfte, die Zahnheilkunde in ihren wesentlichen Erscheinungsformen ausübende JZahnbehandler wurde als Dentist bezeichnet. Davon ging ersichtlich auch das Reichs-' gericht in seiner Entscheidung vom 19*Juni 1931 (RGZ 133 > 3.56, 159) aus. Das Reichsgericht hatte zwar nur über die von den Zahnärzten bestrittene Befugnis der staatlich geprüften Dentisten zu entscheiden, ihrer Berufsbezeichnung die Worte "staatlich geprüft" hinzuzusetzen. In den Gründen dieser Entscheidung, iir der diese Befugnis bejaht wird, vertritt das Reichsg ericht jedoch eindeutig den Standpunkt,, daß dis Dentisten eine Prüfung an sich nicht abzulegen brauchen, um ihren Beruf auszuüben. Daß auch die in späteren Jahren, insbesondere im '.'.Laufe des letzten Krieges im Zuge der Durchführung des § 123 RVO erlassenen Anordnungen über die Zulassung der Dentisten zur Kas-ssnpx’axis keine Wandlung in der Auffassung des Publikums herbeigeführt haben, hat das Oberlaridesgericht Celle in seiner von den Beklagten ' überreichten Entscheidung vom 1.April 1953 (Az.3 TJ 206/52) überzeugend dargelpgt. Diese Anordnungen lassen ebenso wie die in der Nachkriegszeit •ergangenen Niederlassungsvorschriften /.und-sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine eindeutige allgemeine Begriffsbestimmung* für .'die Berufsbezeichnung Dentist nicht .erkennen. Daher rechtfertigen'diese gesetzlichen Vorschriften ebensowenig wie die überragende'Bedeutung der Kasseiipraxis die Annahme, daß' sich in der Vorstellung der Allgemeinheit hinsichtlich des Begriffes

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Dentist eine Y/andlung in dem Sinne vollzogen hafte, daß angenommen werde, der Dentist müsse, um sich als solcher bezeichnen zu 'können, eine Abschluß-Prüfung abgelegt haben,, Das Publikum weiß, daß es sowohl geprüfte wie ungeprüfte Dentisten gibt, verbindet also insoweit mit dem Begriff ’’Dentist11 keine bestimmten Vorstellungen. Dafür spricht auch, worauf das Oberlandesgericht Celle, in.seiner erwähnten Entscheidung mit Hecht hinweist, der Umstand, daß die staatlich anerkannten Dentisten auf Schildern und Briefbögen ihrer Beiufsbe2eichnung Dentist vielfach die Worte, "staatlich geprüft" hinzugefügt haben, was von der Rechtsprechung für zulässig erklärt worden war. Dies mußte beim Publikum die Vorstellung fördern, daß sich nicht alle Dentisten nach vorheriger Ausbildung einer Abschlußprüfung unterzogen haben, daß es vielmehr auch solche Dentisten gibt, die nur eine praktische Ausbildung haben. Diese Auffassung haben übrigens auch die Kläger im laufe dieses Rechtsstreites gelegentlich selbst vertreten'. Im Schriftsatz vom 8.November 1955 (S.2) haben sie vortragen lassen, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch unter "Dentist ein durch Erfahrung und sonst vollqualifizierter Zahnheilluuidiger verständen" werde (vgl.auch Schriftsatz der Kläger vom 15.Oktober 1954>.S.9). Das Vorbringen der Revision vermag daher die auf Gericht skundigkeit gestützte Auffassung des Senats nicht zu erschüttern, daß die Allgemeinheit unter einem Dentisten schlechthin einen Zahnheilkundigen versteht, der die Zahnheiljcunde in ihren wesentlichen Erscheinungsformen äusübt.
Hiervon ausgehend hätte die Klage allerdings dann zu dem
 Erfolge führen müssen, wenn die Beklagten - wie die Klä-
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ger bei Einleitung des Rechtsstreites angenommen haben.-sich am 1»April 1952 nur auf dem Gebiete der "Zahnpro-thetik" betätigt hätten. In solchem Palle würden sie,wenn
 sie sich als Dentist bezeichnen würden, über ihre berufli-' chen Möglichkeiten irreführen, weil sie gemäß § 19 ZHG Zahnheilkunde tatsächlich nur in dem früheren eingesehänk-ten Umfange ausüben dürfen. Das Berufungsgericht hat jedoch auf Grund eingehender Beweisaufnahme ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß sämtliche Beklagten schon heim Iitoaft treten des Zahnheilkündegesetzes über rein prothe-tische Arbeiten hinaus zahhhehandlerisch 'tätig waren, indem sie 2ahne zogen, Füllungen machten und Wurzelbehandlungen Vornahmen» Die Beklagten haben sonach schon vor dem Inkrafttreten des < Zahnheilkündegesetzes die Zahnheilkunde in ihren wesentlichen Erscheinungsformen ausgeübt und sind damit gemäß § 19 ZKG zur Weiterausübung im damaligen Umfange berechtigt. Wenn sie sich bei der Weiterausübung dieser Tätigkeit als Dentisten bezeichnen, stellt diese Bezeichnung jedenfalls bei den Beklagten dieses Rechtsstreites keine unrichtige, irreführende Angabe im Sinne des § 3 DWG dar. Der Verkehr wird über die wahren beruflichen Möglichkeiten und den Tätigkeitsbereich der Beklagten nicht irregeführt. Den Beklagten kann daher auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die Führung der Bezeichnung Dentist, nicht untersagt werden. Darauf, ob die Beklagten - wie es nach den Angaben der von dom Berufungsgericht gehörten Zeugen jedenfalls bei einem Teil der Beklagten der Fall gewesen zu sein scheint - die BerufsbeZeichnung »Dentist” schon vor dem Inkrafttreten des Zahnheilkündegesetzes geführt haben,, kommt es bei dieser wettbewerbsrechtliehen Betrachtungsweise nicht an. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob der Gesetzgeber damit, daß .er in ,§. 19 ZHG die Weiter-atisübung der Zabnheilkun&e ."im bisherigen Umfange” gestattet und damit einen erworbenen Besitzstand erhalten hat,-auch die Weiterführung der früher gebrauchten Berufsbe-zeichnung in jedem Pall billigen wollte. Ebensowenig
 
braucht geprüft zu werden, ob die Gefahr einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG 'dann entfallen kann, wenn.ein Zahnbehandler seit langem die Zahnheilkunde nur in beschränktem Umfange ausgeübt hat (etwa lediglich berufsmäßig selbständig Zahnersatz eingegliedert.hat) und trotzdem die Berufsbezeichnung Dentist führte, der in Frage kommende Örtliche Personenkreis, diese Bezeichnung jedoch in bezug auf diesen Zahnbehandler in eingeschränkter Bedeutung verstanden hat
v und versteht»
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• Das Berufungsgericht hat -mithin im Ergebnis zutreffend .einen Verstoß der Beklagten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verneint und die gegen die Abweisung des ^Klageantrags m 2 gerichtete Berufung der Kläger daher mit Hecht zurückgewiesen.
IV, Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dem im Klageantrag zu i enthaltenen Begehren'der Kläger, den Beklagten zu verbieten, den von ihnen zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Berufsverband unter Verwendung des Wortes “Dentisten” zu bezeichnen, den Erfolg versagt. Ebensowenig wie auf § 12 BGB läßt sich dieses Begehren auf § 16 UWG stützen, weil von einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Hamen des von. den Beklagten angemeldeten “Bundesverbandes Deutscher	un(*	<*e*1 KennzeDehnun-
 gen der Kläger keine Hede sein kann (vgl.hierzu BGH DM Hr.6 zu § 16 UWG). In dem Umstand, daß die Beklagten den von ihnen äur Eintragung angemeldeten. Verband als Vereinigung von Dentisten bezeichnet haben, kann schließlich auch ein Verstoß gegen die guten Sitten i.3. des § 1 UWG schon deshalb nicht erblickt werden, weil ihnen nach dem früher Ausgeführten die Führung dieser BerufsbeZeichnung unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG und damit auch die Berufung
 auf die Mitgliedschaft zu dem angemeldeten Verein im ge-

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sehaftlichen-Verkehr nicht versagt werden kann. Sonstige "i Hechtsgründe, die das Klagebeg ehren insoweit rechtfert.i-gen konnten, sind nicht ersichtlich. Oh die Kläger etwa dann, wenn sich Herausstellen sollte, daß der Verbund , $ vorwiegend die Interessen von Mitgliedern wahren soll, |
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die sich zu Unrecht als Dentisten bezeichnen, unter dem - *?.
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rechtlichen Gesichtspunkt der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des HGB über die Pirmenwahrheit attf den Dänen eines eingetragenen Vereins ein böschungsverfahren mit
 Erfolg anregen könnten (vgl. hierzu KG JPG 3, 259)? ist
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in diesem Hechtsstreit nicht zu entscheiden.
Hach all dem war die Revision der Kläger mit der sich aus § 97 ZPO 'ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Birnbach	Bock	Weiss*	Spreng	'	Döscher	:
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