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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: Die Übergabe einer schriftlichen Erklärung, die einen Widerruf rein tatsächlicher Behauptungen enthält, stellt keine unmittelbare Vermögensverschiebung zv/ischen dem Widerrufenden und dem Widerrufsempfanger dar* Ein Kondiktionsanspruch ist deshalb bezüglich der Erklärung nicht gegeben. Ein Widerruf unrichtiger ehrenkränkender Behauptungen kann - unter der Voraussetzung ihrer Widerrechtlichkeit - als Beseitigung eines objektiv rechtswidrigen Eingriffs in die Ehre des Verletzten im Rahmen des § 1004 BGB verlangt werden0 Dieser Anspruch muß sich aber auf die Beseitigung der fortbestehenden schädlichen folgen beschränken und darf darüber hinaus keine vermeidbare Demütigung des Widerrufenden oder eine Abbitte enthalten* hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 180 Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profa Dr0 Lindenmaier, 9r* Heidenhain, Dr«, Birnbach, Schmidt und Wilde für Recht erkannt: "Ich habe mich davon überzeugt, daß die von mir ' f gemachten Angaben, Herr Walther H<B^senior habe seit Jahren die Firma Josef zu schädigen und in seinen Besitz zu bringen ver~ • sucht, er habe insbesondere die Evakuierung ihrer Maschinen aus AflBl veranlaßt, in keiner , Weise den Tatsachen entsprechen* Ich nehme diese . Der Kläger glaubte Grund zu der Annahme zu haben« daß der Beklagte seit Jahren die Firma Josef ZflHHHV zu schädigen und in seinen Besitz zu bringen versucht habe, daß insbesondere der Beklagte die treibende Kraft dafür gewesen sei* daß im September 1944 bei Annäherung des Feindes sämtliche Maschinen der Firma sowie ihre Rohmaterialien und Halbfabrikate durch einen leitenden Angestellten der Pr,: V/afflHi unter Vorspiegelung einer amtlichen Ermächtigung nach verbracht und dort von der Firma & Co* in Gebrauch genommen worden seien* Diese Annahme hat der Kläger auch dritten Personen gegenüber geäußert,:. Darauf erhob der Kläger Klage auf Herausgabe der Erklärung» Mit dem Hilfsantrage verlangt er die Feststellung, daß die Erklärung mangels Ernstlichkeit nichtig oder widerrechtlich durch Drohung erzwungen sei» Er stützt die Kla.ge auf wirksame Anfechtung und daraus folgende ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten sowie auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung. Der Beklagte beantragt IClageabweisung» Er bestreitet jeden Versuch der Schädigung des Klägers, insbesondere die Veranlassung der Verlagerung seiner Maschinen» Er behauptet ferner, daß er keinesfalls seine Mitwirkung bei der Rückführung der Maschinen von der Abgabe der Ehrenerklärung abhängig gemacht habe. Der Beklagte hat im zweiten Rechtszuge unter Anschluß an die Berufung Widerklage erhoben mit dem Anträge auf Unterlassung der den Inhalt der Ehrenerklärung bildenden Behauptungen. antscheidungsgründe Beide Vorinstanzen untersuchen - der Klagebegründun* folgend - die Rechtsgültigkeit der Ehrenerklärung unter ' dem Gesichtspunkt von Willensmängeln und kommen zur Ablehnung des Klagegrundes der ungerechtfertigten Be-reicherung, weil der Beklagte sich mangels Nachweises der Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen mit Recht im Besitze des Widerrufs befinde. Die vom Kläger aufgestellten Behauptungen sind unstreitig und werden vom Berufungsgericht aus dem Inhalt des Widerrufs entnommen. Infolgedessen kann die Rechtswirksamkeitkder Erklärung nicht von irgendwelchen Willensmängeln des Klägers, dem Mangel der Ernstlichkeit oder der Abgabe unter Zwang, abhängig sein» Die Anfechtung des Klägers ist mangels eines die Rechtsfolgen des Widerrufs bedingenden rechtsgeschäftlichen Willens gegenstandslos« Aber auch die Grundsätze'der ungerechtfertigten Bereicherung sind nicht geeignet, den Anspruch auf Herausgabe der Urkunde zu stützen« Es fehlt vor allem an eine*?, unmittelbaren VermögensverSchiebung aus dem Vermögen des Klägers in das Vermögen des Beklagten, wie sie Voraus- . setzung für den gev/öhnlichen Kondiktionsanspruch aus §§ 812 ff BGB ist« 3)as Papier, auf .dem* die Erklärung des Klägers geschrieben ist, stellte, in der Hand des Klägers keinen Vermögenswert dar;« Es stammte nicht einmal aus seinem Vermögen« Hach dem vorgetragenen Sachverhalt Der Hauptanspruch der Klage kann vielmehr allein aus der Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung der fortwirkenden Folgen der vom Kläger behaupteten Nötigung hergeleitet werden, soweit sie sich als ein mindestens ot jektiv rechtswidriger Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Klägers erweisen sollte (§ 1004 BGB), Das war eine Drohung mit einem empfindlichen Übel, deren Ursächlichkeit für die Abgabe der Ehrenerklärung das Berufungsgericht mit der Feststellung umreißt, daß der Beklagte die Zwangslage des Klägers benutzt habe, um ihn zur Abgabe der Ehrenerklärung zu bestimmen» War dieses Verhalten des Beklagten widerrechtlich, so lag zu dem mindesten der. & Co, GmbH gewesen ist, die sich i^n unmittelbaren Besitz der Maschinen des Klägers befand, ob es insbesondere berücksichtigt hat, daß unter diesen Umständen der Kläger den Beklagten nicht allein als wirtschaftlich einflußreiche Persönlichlfbilb, sondern auch in seiner Eigenschaft als gesetzlichen Vertreter der Besitzerin der Maschinen um seine Mitwirkung bei der Heraus gäbe ersucht hatte» Es bedarf des Eingehens auf diese Erwägungen nicht, weil das Berufungsgericht zwei andere Gesichtspunkte übersehen hat, die ohne Rücksicht auf den Nachweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Klägers zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nötigung des Beklagten führen müssen» Das Berufungsgericht hat die hiernach notwendige Prüfung der Angemessenheit des vom Beklagten angewandten Druckmittels der Drohung im Hinblick auf, den von ihm erstrebten Erfolg unterlassen, vielleicht weil es - in anderem Zusammenhang - dem Beklagten einen bürgerlichrechtlichen Anspruch auf Abgabe des Widerrufs im Rahmen des § 1004 BGB zuerkennt« Es mag dahingestellt bleiben, ob das Bestehen eines Anspruches auf den erstrebten Erfolg in allen Bällen die Mißbräuchlichkeit einer Willensbeugung ausschließen würde« Sie muß aber jedenfalls dann bejaht werden, wenn die Willensbeugung zur Erreichung eines Zieles benutzt wird, das der Nötigende auf rechtlichem Wege nicht hätte erreichen können und die Zwangsanwendung zur Erreichung dieses Zieles mißbräuchlich erscheint« In diesem Zusammenhänge ergibt sich also die Notwendigkeit, zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Anspruch des Beklagten auf Widerruf der Behauptungen des Klägers Stellung zu nehmen« .Das Berufungsgericht prüft diesen Anspruch nur im Rahmen des § 1004 BGB, indem es die Behauptungen des Klägers lediglich als objektiv rechtswidrige Eingriffe in die rechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre des Beklagten 7/ertet« Eine Erklärung des Klägers* er könnf.die vom Beklagten beanstandeten Erklärungen nicht aufrecht er-halten und ziehe sie .daher zurück, hätte - immer unter der v Voraussetzung ihrer Unwahrheit und Widerrechtlichkeit - genüjj^j um den Fortbestand schädigender Folgen dieser Erklärungen aus-: zuschließen. Statt dessen hat der Beklagte der Widerrufser- : klärung einen Inhalt gegeben, aus dem jeder unbefangene Leser den Eindruck gewinnen mußte, der Kläger habe die.Möglichkeit einer objektiven Prüfung gehabt und sich auf diesem Wege selbst von der Unrichtigkeit seiner früheren Behauptungen überzeugt* Der Beklagte zwang also den Kläger zu einer Preisgabe seiner Überzeugung und zu einer Demütigung, die er durch das Yer-langen einer Abbitte und einer positiven Ehrenerklärung noch verstärkte. Der Kläger hatte seine Behauptungen über den Beklagten nicht aus der Luft gegriffen, sondern eine Reihe schwerwiegender Umstände für die Richtigkeit seiner Annahmen vorgetragen, 'die zu dem Teil auch vom Berufungsgericht festgestellt worden sind. -.den Anschein einer objektiven Prüfung erwecken und die eigene•Überzeugung des Klägers von der Unwahrheit seiner Behauptungen belegen sollte, so kann das nur heißen, daß der Beklagte den Kläger zwang, seine innere auf jene Umstände gestützte Überzeugung preiszu- keinesfalls zu rechtfertigen* Die erlaubten Teile der Erklärung sind von den unerlaubten nicht zu trennen* Die Erklärung muß als Ganzes gewertet werden, da der Beklagte sich den Versuchen des Klägers auf Abänderung widersetzt und auf seiner unveränderten Fassung bestanden hat* Auf #■1 e s e Erklärung hatte der Beklagte auf dieser Grundlage keinen Anspruch, gleichgültig, ob die Behauptungen des Klägers richtig waren oder nicht* Die Durchsetzung dieser Erklärung im Wege der Nötigung war in jedem Falle mißbräuchlich und damit rechtswidrig, mochte nun eine Rechtspflicht des Beklagten oder seiner Firma zur Herausgabe der Maschinen bestehen oder nicht* | reichen nicht aus, um das Bewußtsein des Beklagten von der Widerrechtlichkeit der Nötigung, mithin ihren subjektiven ‘7 Tatbestand, zu belegen* Das ist aber nicht erforderlich, um '4 den Klageanspruch auf Herausgabe der Erklärung zu begründen, 7 Die objektiv rechtswidrige Nötigung stellt einen rechtswidrigen;' Eingriff in die durch § 240 StGB, § 823 BGB geschützte Frei- ’7 Als vorbeugende Unterlassungsklage ist sie abhängig vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr» Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen, weil es diese Gefahr angesichts der Abweisung der Klage nicht für gegeben ansieht* Mit Recht weisl die Anschlußrevision darauf hin, daß das Berufungsgericht • dabei den Gesamtvortrag nicht ausreichend gewürdigt habe» Das Berufungsgericht hatte Anlaß zur Prüfung, ob nicht das gesamte Verhalten des Klägers - von seinen Behauptungen im Prozeß abgesehen - nur so verstanden werden kann, daß' er sich nicht mehr zu dem Inhalt seiner Erklärung vom 3* Juni 194V bekennen und seine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten oder seine Firma auf der Grundlage seiner früheren Behauptungen verfolgen wolle* Diese Prüfung muß das Berufungsgericht nachholen* Umso mehr, als nunmehr der Kläger die Rückgabe der Widerrufserklärung erreicht hat* Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zur An-

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 240 StGB § 1004 BGB
BGBStGBFirmaBerufungsgerichtErklärungKlägerMaschineBehauptung

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
2498 024
1. Gesetz:	§§	116, 125 BGB
Hechtssatz: Der Widerruf ehrenkränkender Behauptungen ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine Rechtshandlung, deren folgen allein auf der Tatsache ihrer Vornahme, nicht aber auf einem Verpflichtungsv/illen beruhen*
Ihr rechtlicher Bestand wird daher von Mängeln des Verpflichtungswillens nicht berührt* Der Widerruf kann also nicht wegen Zwanges ange-fochten werden*
2« Gesetz:	§§	812 ff BGB
Rechtssatz: Die Übergabe einer schriftlichen Erklärung, die einen Widerruf rein tatsächlicher Behauptungen enthält, stellt keine unmittelbare Vermögensverschiebung zv/ischen dem Widerrufenden und dem Widerrufsempfanger dar* Ein Kondiktionsanspruch ist deshalb bezüglich der Erklärung nicht gegeben. selbst wenn der Anlaß der Hingabe fortgefallen ist oder auf einer nichtigen Vereinbarung beruht*
3* Gesetz:	§	1004 BGB

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1. Hechtssatz:. Ein Widerruf unrichtiger ehrenkränkender Behauptungen kann - unter der Voraussetzung ihrer Widerrechtlichkeit - als Beseitigung eines objektiv rechtswidrigen Eingriffs in die Ehre des Verletzten im Rahmen des § 1004 BGB verlangt werden0 Dieser Anspruch muß sich aber auf die Beseitigung der fortbestehenden schädlichen folgen beschränken und darf darüber hinaus keine vermeidbare Demütigung des Widerrufenden oder eine Abbitte enthalten*
2* Rechtssatz: Eine Nötigung zur Abgabe eines eine Überzeugungserklärung enthaltenden Widerrufs stellt einen fortdauernden Eingriff in die durch § 240 StGB geschützte Freiheit der Willensbestimmung dar, der einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB ■	:
begründet*
Aktenzeichen: I ZR 87/51 Urteil vom 18* Januar 1952	LG Aachen OLG Köln
 Im .» •/ . fr- <W ■ .< y.	# * / * /
I_ZE.8ZZ§1
Verkündet am 18aJanuar 1952
Grunau, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkse
 In dem Rechtsstreit
 des Nadelfabrikanten Jose J Aflfel) R®fetr o
Klägers und Revisionsklägersr
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt JustizrsCt
 Dr*
gegen
 den Naielfabrikanten V/alther Reflpweg
 in AI
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Dr„
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 180 Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profa Dr0 Lindenmaier, 9r* Heidenhain, Dr«, Birnbach, Schmidt und Wilde
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19o Januar 1951 wird auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten aufgehoben*	*
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die' vom Kläger unter.dem 3» Juni 1947 Unterzeichnete
-2.
p -
schriftliche Erklärung folgenden Inhalts
V
herauszugehens
"Ich habe mich davon überzeugt, daß die von mir ' f gemachten Angaben, Herr Walther H<B^senior habe seit Jahren die Firma Josef	zu
 schädigen und in seinen Besitz zu bringen ver~ • sucht, er habe insbesondere die Evakuierung ihrer Maschinen aus AflBl veranlaßt, in keiner , Weise den Tatsachen entsprechen* Ich nehme diese . Behauptungen mit dem Ausdruck des.Bedauerns zurucC und erkläre, daß es mir fern gelegen hat, Herrn HflB irgend eine ehrenrührige Handlung zu unter-stelleno”
*
Im übrigen wird die Sache zur Verhandlung und Ent-Scheidung über die Widerklage und die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückver-wiesen*	.	■'	■.
Von Rechts wegen
 
7
Tatbestand
 Beide Parteien sind Nadelfabrikanten aus dem Ai Raum* Per Kläger ist Inhaber der Firma Josef Z( der Beklagte Hauptaktionär und Generaldirektor der Rh<
Pie letztgenannte Firma war maßgebend beteiligt an den Nadelfabriken	&	Co	a
GmbH in	(TflHHHK;	die	bis	zu	ihrer Über-
führung in Volkseigentum von dem Beklagten und seinem Schwager He^HPgeleitet wurde,*
Der Kläger glaubte Grund zu der Annahme zu haben« daß der Beklagte seit Jahren die Firma Josef ZflHHHV zu schädigen und in seinen Besitz zu bringen versucht habe, daß insbesondere der Beklagte die treibende Kraft dafür gewesen sei* daß im September 1944 bei Annäherung des Feindes sämtliche Maschinen der Firma	sowie
 ihre Rohmaterialien und Halbfabrikate durch einen leitenden Angestellten der	Pr,:	V/afflHi
 unter Vorspiegelung einer amtlichen Ermächtigung nach verbracht und dort von der Firma & Co* in Gebrauch genommen worden seien* Diese Annahme hat der Kläger auch dritten Personen gegenüber geäußert,:.
Als der Kläger nach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten sich ~ zunächst erfolglos - um die Rückführung seiner Maschinen bemühte, bat er den Beklagten um seine Einwilligung,, Dieser verlangte vom Kläger zunächst die Unterzeichnung folgender Ehrenerklärung:
"Ich habe mich davon überzeugt, daß die von mir gemachten Angaben, Herr Walther	senior
(der Beklagte) habe seit Jahren die Firma Josef zu schädigen und in seinen Besitz zu bringen versucht, er habe insbesondere die Evakuierung ihrer Maschinen aus.: A0/& veranlaßt, in keiner Weise den Tatsachen entsprechen« Ich nehme diese Behauptungen mit dem Ausdruck des Be- . Jauerns zurück und erkläre, daß es mir ferngelegen*
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hat, Herrn H^^ irgend eine ehrenrührige Handlung zu unterstellen."
Der Kläger, der zunächst eine so weitgehende Erklärung nicht unterschreiben und die Erklärung dem Beklagten auch nicht vor der Rückgabe der Maschinen aushändigen wollte, Unterzeichnete schließlich am 3* Juni 1947 auf Verlangen des Beklagten die von ihm festgelegte Fassung«, Gegen Aushändigung dieser Erklärung gab der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers L^^eine für seinen Schwaß ger He^^ in	bestimmte	Mitteilung:
"Ehrenhändel mit J. bereinigt. L. hat mein Vertrauen. Tue alles, um die Sache in Ordnung zu bringen, sofern behördliche Anordnungen nicht im Wege stehen.*1
Kurz darauf wurden in der Zeit vom 16« - 23 i; Juli .
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1947 eine Reihe von verlagerten Maschinen AflHHBFir--men, darunter etwa l/5 den Maschinen des Klägers, bei der Firma	& Co. in	ver-
laden und in die Westzone zurückgeführt• Etwa 4/5 der
 
seinerzeit verlagerten Maschinen' des Klägers verblieben . *
in IflBHBl wurden später von der Überführung des Vermögens der Firma	&	Co. in Volks-
eigentum erfaßto
 Der Kläger focht mit Schreiben vom 17* September 1947 seine Erklärung vom 3« Juni 1947 gern. § 123 BGB an und ver langte ihre Herausgabe» Der Beklagte erwiderte, daß er die Erklärung nach wie vor als rechtsgültig ansehe und lehnte die Herausgabe ab»
Darauf erhob der Kläger Klage auf Herausgabe der Erklärung» Mit dem Hilfsantrage verlangt er die Feststellung, daß die Erklärung mangels Ernstlichkeit nichtig oder widerrechtlich durch Drohung erzwungen sei» Er stützt die Kla.ge auf wirksame Anfechtung und daraus folgende ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten sowie auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung.
Der Beklagte beantragt IClageabweisung» Er bestreitet jeden Versuch der Schädigung des Klägers, insbesondere die Veranlassung der Verlagerung seiner Maschinen» Er behauptet ferner, daß er keinesfalls seine Mitwirkung bei der Rückführung der Maschinen von der Abgabe der Ehrenerklärung abhängig gemacht habe. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Beklagte hat im zweiten Rechtszuge unter Anschluß an die Berufung Widerklage erhoben mit dem Anträge auf Unterlassung der den Inhalt der Ehrenerklärung bildenden Behauptungen.
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Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage. Das Berufungsgericht hat auch die Widerklage abgev/iesen.
Der Kläger verfolgt mit der Revision beide Klageanträge«, Der Beklagte hat sich der Revision angeschlosseu und wendet sich gegen die Abweisung der Widerklage. Beid< Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.
antscheidungsgründe
 Beide Vorinstanzen untersuchen - der Klagebegründun* folgend - die Rechtsgültigkeit der Ehrenerklärung unter ' dem Gesichtspunkt von Willensmängeln und kommen zur Ablehnung des Klagegrundes der ungerechtfertigten Be-reicherung, weil der Beklagte sich mangels Nachweises der Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen mit Recht im Besitze des Widerrufs befinde. Die Unhaltbarkeit dieses Klagebegründung folgt bereits,..ohne Rücksicht auf das Beweisergebnis, aus Rechtsgründen. Die vom Kläger aufgestellten Behauptungen sind unstreitig und werden vom Berufungsgericht aus dem Inhalt des Widerrufs entnommen. Sie sind Erklärungen tatsächlichen Inhaltes und haben, ■ ebenso wie ihr Widerruf, rechtliche \Yirkungen nur auf Grund ihrer Abgabe und nicht auf Grund eines darin zu dem ; Ausdruck kommenden rechtsgeschäftlichen Willens des Klägers. Insbesondere enthält der Widerruf keinen Ver^ zieht auf irgendwelche, aus den behaupteten Tatsachen ‘ hergeleitete Schadenersatzansprüche» Er ist also keine-Willenserklärung, der die Rechtsordnung Wirkungen auf
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Grund des erklärten Verpflichtungswillens beimißt, sondern eine Rechtshandlung, deren rechtliche Wirkung einerseits auf der Tatsache und der Verantwortlichkeit der Erklärung ohne Rücksicht auf einen dabei mitwirkenden Verpflichtungswillen des Klägers, andererseits auf deren innerem psychischen Effekt, nämlich der durch die Mitteilung geschaffenen Einwirkung auf die Vorstellungswelt des Empfängers, beruht (vgl Maningk, Willenserklärung und-Willensgeschäft, Berlin 19o7, §§ 172 ff /ß 703? 71075 Planck, Allgemeine Vorbemerkungen zu dem 3* Abschnitt I, 1; Staudinger, Einleitung zu dem Dritten Abschnitt II, 2; Klein, Archiv für Bürgerliches Recht 34, 323 ff; OGHZ 1, 194)*
Infolgedessen kann die Rechtswirksamkeitkder Erklärung nicht von irgendwelchen Willensmängeln des Klägers, dem Mangel der Ernstlichkeit oder der Abgabe unter Zwang, abhängig sein» Die Anfechtung des Klägers ist mangels eines die Rechtsfolgen des Widerrufs bedingenden rechtsgeschäftlichen Willens gegenstandslos«
Aber auch die Grundsätze'der ungerechtfertigten Bereicherung sind nicht geeignet, den Anspruch auf Herausgabe der Urkunde zu stützen« Es fehlt vor allem an eine*?, unmittelbaren VermögensverSchiebung aus dem Vermögen des Klägers in das Vermögen des Beklagten, wie sie Voraus- . setzung für den gev/öhnlichen Kondiktionsanspruch aus §§ 812 ff BGB ist« 3)as Papier, auf .dem* die Erklärung des Klägers geschrieben ist, stellte, in der Hand des Klägers keinen Vermögenswert dar;« Es stammte nicht einmal aus seinem Vermögen« Hach dem vorgetragenen Sachverhalt
 
wurde ihm die Erklärung mit der fertigen Formulierung vom Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegt. Sein Vermögen wurde durch die Hingabe der Urkunde angesichts ihres rein tatsächlichen Inhaltes nicht vermindert, während andererseits das Vermögen des Beklagten durch die Urkunde selbst nicht unmittelbar bereichert wurde* Die Urkunde konnte dem Beklagten erst mittelbare Vorteile bringen, wenn er ihren Inhalt dritten Personen zur Kenntnis brachte.
Der Hauptanspruch der Klage kann vielmehr allein aus der Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung der fortwirkenden Folgen der vom Kläger behaupteten Nötigung hergeleitet werden, soweit sie sich als ein mindestens ot jektiv rechtswidriger Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Klägers erweisen sollte (§ 1004 BGB),
Das Berufungsgericht hat das Klagevorbringen auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft und tatsächlich fest-gestellt. daß der Beklagte die ihm bekannte Zwangslage de Klägers benutzt habe, um ihn zur Abgabe des schriftlichen' Widerrufs zu bestimmen. Darin liegt zugleich die Feststellung, daß der Beklagte die geforderte Einwilligung oder Mitwirkung für die Rückführung der Maschinen verweigert hat für den Fall, daß der Kläger die vorgelegte Ehrenerklärung nicht.unterzeichnen sollte. Der Beklagte hatte also mit’ einem Verhalten gedroht, das der Kläger unter den gegebenen Umständen als gleichbedeutend mit dem Mißerfolge seiner Rückführungsaktion ansehen mußte.
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Das war eine Drohung mit einem empfindlichen Übel, deren Ursächlichkeit für die Abgabe der Ehrenerklärung das Berufungsgericht mit der Feststellung umreißt, daß der Beklagte die Zwangslage des Klägers benutzt habe, um ihn zur Abgabe der Ehrenerklärung zu bestimmen» War dieses Verhalten des Beklagten widerrechtlich, so lag zu dem mindesten der. objektive Tatbestand einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB vor«
Das Berufungsgericht verneint die Widerrechtlichkeit weil das Nötigungsmittel, nämlich die.angedrohte Verweigerung der Mitwirkung des Beklagten, mangels einer • dahingehenden Rechtspflicht des Beklagten erlaubt gewesen sei» Es mag dahingestellt bleiben, ob das Berufungs gericht bei dieser Annahme der unstreitigen Tatsache Rech nung getragen hat? daß der Beklagte der Geschäftsführer und damit der gesetzliche Vertreter der Firma W^IP,
& Co, GmbH gewesen ist, die sich i^n unmittelbaren Besitz der Maschinen des Klägers befand, ob es insbesondere berücksichtigt hat, daß unter diesen Umständen der Kläger den Beklagten nicht allein als wirtschaftlich einflußreiche Persönlichlfbilb, sondern auch in
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seiner Eigenschaft als gesetzlichen Vertreter der Besitzerin der Maschinen um seine Mitwirkung bei der Heraus gäbe ersucht hatte» Es bedarf des Eingehens auf diese Erwägungen nicht, weil das Berufungsgericht zwei andere Gesichtspunkte übersehen hat, die ohne Rücksicht auf den Nachweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Klägers zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nötigung des Beklagten führen müssen»
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Die Hechtswidrigkeit der Nötigung hängt nach § 240 StGB nicht allein von der Unerlaubtheit des Nötigungsmittels ab. In der älteren Rechtsprechung und Strafrechts-lehre ist der gegenteilige Standpunkt zwar überwiegend vertreten worden» Schon damals haben sich aber namhafte Rechtslehrer dafür ausgesprochen, daß auch erlaubte Nötigungsmittel durch die Rechtswidrigkeit des erstrebten Erfolges rechtswidrig werden könnten (vgl u.a. Olshausen Anm 11 zu § 240 StGB; Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts 1927 S 527). Die Neufassung des § 240 StGB hat mit der Einfügung des 2» Absatzes durch die Verordnung vom 29« -'lai 1945 RGBl S 539 diesen Streit dahin geklärt, daß die Rechtswidrigkeit der Nötigung gegeben ist, wenn die Anwendung des Nötigungsmittels zur Erreichung des angestrebten Erfolges dem. Rechtsempfinden widerspricht» Die Y/eitergeltung dieser aus der nationalsozialistischen Zeit stammenden Passung ist streitig gewesen» Sie wird aber in der neueren Strafrechtslehre und höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht, da sie kein nationalsozialistisches Gedankengut darstellt, sondern auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruht, die unabhängig von der Neufassung bestanden und auch in der Rechtsprechung anderer Rechtsstaaten anerkannt werden (vgl den Hinweis Schönkes auf die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts DRZ 1947, S 78, ferner Schönke Anm V zu § 240 StGB; Niethammer Lehrbuch des deutschen Strafrechts 1950, S 224; Mühlmann-Bommel Anm 5 zu § 240 StGB.; Kohlrausch-Lange Anm II zu § 240 StGB; Dalcke Anm 8 zu § 240 StGB; OGHSt I, 273 /?7$7; BGHSt 1, 84). Der IV. Zivilsenat des BGH nimmt sogar unter Umständen
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die Widerrechtlichkeit einer Nötigung mit erlaubtem Druckmittel zur Erreichung eines erlaubten Erfolges an« wenn die Anwendung des Zwanges mißbräucfilich er-
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scheint (BGHZ 2, 287)» Der Senat schließt sich dieser Meinung an«
Das Berufungsgericht hat die hiernach notwendige Prüfung der Angemessenheit des vom Beklagten angewandten Druckmittels der Drohung im Hinblick auf, den von ihm erstrebten Erfolg unterlassen, vielleicht weil es - in anderem Zusammenhang - dem Beklagten einen bürgerlichrechtlichen Anspruch auf Abgabe des Widerrufs im Rahmen des § 1004 BGB zuerkennt« Es mag dahingestellt bleiben, ob das Bestehen eines Anspruches auf den erstrebten Erfolg in allen Bällen die Mißbräuchlichkeit einer Willensbeugung ausschließen würde« Sie muß aber jedenfalls dann bejaht werden, wenn die Willensbeugung zur Erreichung eines Zieles benutzt wird, das der Nötigende auf rechtlichem Wege nicht hätte erreichen können und die Zwangsanwendung zur Erreichung dieses Zieles mißbräuchlich erscheint«
In diesem Zusammenhänge ergibt sich also die Notwendigkeit, zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Anspruch des Beklagten auf Widerruf der Behauptungen des Klägers Stellung zu nehmen« .Das Berufungsgericht prüft diesen Anspruch nur im Rahmen des § 1004 BGB, indem es die Behauptungen des Klägers lediglich als objektiv rechtswidrige Eingriffe in die rechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre des Beklagten 7/ertet«
 
Der in analoger Anwendung des Eigentumsschutzes von der Rechtsprechung aus § 1004 BOB gefolgerte negatorische Anspruch zur Abwehr objektiv rechtswidriger Eingriffe auch in geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs 2 BGB ist nach Beilegung der zwischen dem II. und VI* Zivilsenat des Reichsgerichts aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten seit den Entscheidungen RGZ 148, 114, ^1237(11.) und KGZ 163, 210 /?167(VI.) all-gemein anerkannte Der Anspruch ist, soweit es sich um die Beseitigung fortbestehender Folgen eines objektiv rechtswidrigen Eingriffs in ein geschütztes Rechtsgut handelt, von dem Nachweis eines Verschuldens des Verletzers und der V/iederholungsgefahr unabhängig« Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß die Behauptungen des Hägers ihrem Inhalte nach eine Beeinträchtigung des persönlichen und geschäftlichen Ansehens des Beklagten enthalten« Dagegen hat es nicht geprüft, ob der AbwehranSpruch nicht gemäß § 1004 Abs 2 BGB ausgeschlossen gewesen sein könnte, weil der' Beklagte sur Duldung dieses Eingriffes verpflichtet war» Das wäre der 7all, wenn der Kläger bei der Aufstellung und Verbreitung jener Behauptungen nicht widerrechtlich gehandelt hat« '.Viderrechtlichkeit entfällt bei der sich in den gebotenen Grenzen haltenden Wahrnehmung berechtigter Interessen, Als solches Interesse könnte die Erheblichkeit der Be-hauptungen für Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten oder seine Firma wegen der Entziehung der Maschinen in Frage kommen. Einem solchen Einwand des Klägers gegen den Widerrufsanspruch hätte der Beklagte
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nur dadurch begegnen können, daß er seinerseits den Beweis für die Unrichtigkeit der Behauptungen des.Klägers übernahm (RGZ 85? 440 /4427; RGZ 95, 339 /3427;RG JW 1933? 1400 Kr IG ZI402/).
Abgesehen davon hat aber das Berufungsgericht vor allem den Umfang des Widerrufsanspruches nicht richtig beurteilt„
Er geht - das Vorliegen eines objektiv rechtswidrigen Eingriffes in die Ehre des Beklagten im folgenden einmal unterstellt - im Rahmen des hier allein in Betracht kommenden § 1004 BGB lediglich auf Beseitigung der fortbestehenden schädigenden Folgen ehrenrühriger Behauptungen« Er ist nicht dazu da, dem Verletzten einen Ausgleich für seine seelische Belastung^ zu schaffen, ihm Genugtuung zu geben oder sein Rechtsgefühl wiederherzustellen« Der Anspruch auf Widerruf darf deshalb in seinem Inhalt und seiner Form nicht über das hinausgehen, was zur Beseitigung fortbestehender schädigender Folgen notwendig ist, d«h« er muß sich auf den Widerruf der schädigenden Behauptungen beschränken« Ist der Widerruf unvermeidbar mit einer Demütigung des Widerrufenden verbunden, so muß der Verletzer das als Folge seiner Handlung hinnehmen« Ist aber die Beseitigung der schädigenden Folgen auch ohne Demütigung zu erreichen und verfolgt andererseits der Verletzte den Widerrufsanspruch hauptsächlich oder gar ausschließlich mit dem Ziele der Demütigung des Gegners, so ist eine solche Rechtsverfolgung mit dem durch.§ 1004 BGB gewährleisteten Schutz unvereinbar (vgl 0GHZ I, 182 ff /T917? ßGZ 148f 114 /T237)„
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Das Berufungsgericht übersieht, daß die vom Beklagten geforderte \Vid erruf serklärung weit über den so gekennzeichneten nahmen hinausgeht. Eine Erklärung des Klägers* er könnf. die vom Beklagten beanstandeten Erklärungen nicht aufrecht er-halten und ziehe sie .daher zurück, hätte - immer unter der v Voraussetzung ihrer Unwahrheit und Widerrechtlichkeit - genüjj^j um den Fortbestand schädigender Folgen dieser Erklärungen aus-: zuschließen. Statt dessen hat der Beklagte der Widerrufser- : klärung einen Inhalt gegeben, aus dem jeder unbefangene Leser den Eindruck gewinnen mußte, der Kläger habe die.Möglichkeit einer objektiven Prüfung gehabt und sich auf diesem Wege selbst von der Unrichtigkeit seiner früheren Behauptungen überzeugt* Der Beklagte zwang also den Kläger zu einer Preisgabe seiner Überzeugung und zu einer Demütigung, die er durch das Yer-langen einer Abbitte und einer positiven Ehrenerklärung noch verstärkte. Alles das mag in gev/issen Fällen schuldhafter Ehr-ve Setzungen berechtigt sein, geht aber weit über, einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB hinaus. Der Kläger hatte seine Behauptungen über den Beklagten nicht aus der Luft gegriffen, sondern eine Reihe schwerwiegender Umstände für die Richtigkeit seiner Annahmen vorgetragen, 'die zu dem Teil auch vom Berufungsgericht festgestellt worden sind. Der Beklagte konnte sich dem Gewicht dieser Begründungen nicht gut verschließen. Wenn er unter diesen Umständen auf einer Erklärung bestand, die - der Wahrheit.zuwider -.den Anschein einer objektiven Prüfung erwecken und die eigene•Überzeugung des Klägers von der Unwahrheit seiner Behauptungen belegen sollte, so kann das nur heißen, daß der Beklagte den Kläger zwang, seine innere auf jene Umstände gestützte Überzeugung preiszu-
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geben*und sich selbst zu der Aufstellung unbegründeter Be« -
hauptungen zu bekennen* Das ist im Rahmen des § 1004 BGB
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keinesfalls zu rechtfertigen* Die erlaubten Teile der Erklärung sind von den unerlaubten nicht zu trennen* Die Erklärung muß als Ganzes gewertet werden, da der Beklagte sich den Versuchen des Klägers auf Abänderung widersetzt und auf seiner unveränderten Fassung bestanden hat* Auf #■1 e s e Erklärung hatte der Beklagte auf dieser Grundlage keinen Anspruch, gleichgültig, ob die Behauptungen des Klägers richtig waren oder nicht* Die Durchsetzung dieser Erklärung im Wege der Nötigung war in jedem Falle mißbräuchlich und damit rechtswidrig, mochte nun eine Rechtspflicht des Beklagten oder seiner Firma zur Herausgabe der Maschinen bestehen oder nicht*
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Die tatsächlichen Feststellungendes Berufungsgerichts. | reichen nicht aus, um das Bewußtsein des Beklagten von der Widerrechtlichkeit der Nötigung, mithin ihren subjektiven ‘7 Tatbestand, zu belegen* Das ist aber nicht erforderlich, um '4 den Klageanspruch auf Herausgabe der Erklärung zu begründen, 7 Die objektiv rechtswidrige Nötigung stellt einen rechtswidrigen;' Eingriff in die durch § 240 StGB, § 823 BGB geschützte Frei- ’7
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 heit der Willensbestimmung des Beklagten und in- seine durch	/jj
§§ 185 ff StGB, 824 BGB geschützte Ehre und das geschäft- . ;j liehe Ansehen dar* Die Folgen dieses widerrechtlichen Ein- / \ griffs bestehen fort, so lange sich der Beklagte im Besitze J
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der abgenötigten Erklärung befindet und die Möglichkeit und *. ** Gefahr besteht, daß er von ihr zu dem Schaden desGe-brauch macht. Der Beklagte hat also seinerseits im Rahmen des § 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. . *
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Sie kann nur durch Rückgabe der schriftlichen Erklärung erfolgen« Der Hauptantrag der Klage ist also begründet*
Ihm mußte ohne Rücksicht auf den Ausfall der Beweisaufnahme über Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen’ des Klägers stattgegeben werden*
Aber auch die Anschlußrevision ist begründet» Die Widerklage auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen ist ebenfalls auf der Grundlage des § 1004 BGB schlüssig erhoben. Als vorbeugende Unterlassungsklage ist sie abhängig vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr» Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen, weil es diese Gefahr angesichts der Abweisung der Klage nicht für gegeben ansieht* Mit Recht weisl die Anschlußrevision darauf hin, daß das Berufungsgericht • dabei den Gesamtvortrag nicht ausreichend gewürdigt habe» Das Berufungsgericht hatte Anlaß zur Prüfung, ob nicht das gesamte Verhalten des Klägers - von seinen Behauptungen im Prozeß abgesehen - nur so verstanden werden kann, daß' er sich nicht mehr zu dem Inhalt seiner Erklärung vom 3* Juni 194V bekennen und seine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten oder seine Firma auf der Grundlage seiner früheren Behauptungen verfolgen wolle* Diese Prüfung muß das Berufungsgericht nachholen* Umso mehr, als nunmehr der Kläger die Rückgabe der Widerrufserklärung erreicht hat* Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zur An-
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nähme einer Wiederholungsgefahr kommen, so wird es zur Begründung der Widerklage Stellung nehmen müssen«
Lindenmaier	Heidenhain	Birnbach
 Schmidt	Wilde
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