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BGH · I-ZR 87/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR 87/50

Each verschiedenen Besprechungen über die Planung und* die Einschaltung der Beklagten zu 1) bei der Durchführung des Auftrages wurde das bisherige Ergebnis der Verhandlungen am 13» Oktober 1942 wie folgt festgelegt s » Es wurde alsbald mit den Arbeiten begonnen, obschon die Finanzierungsfrage noch nicht geregelt war« Die Beklagte erklärte, bei dem Charakter und dem Umfang ihres Unternehmens könne sie den großen Auftrag nicht aus eigenen IJitteln oder eigenen Krediten finanzieren« Auf Verlangen des Heereswaffenamtes brachte sie eine Bescheinigung der Klägerin bei, daß diese ihr einen so hohen Kredit nicht einräumen könne« Daraufhin stellte das Heereswaffenamt der Beklagten einen Vorschuß in Höhe von 2«010«000«- RM in Aussicht und erteilte ihr zugleich den Auftrag, die Haschinenanlagen als Generalunternehmer herzustellen« Das Heereswaffenamt bekam jedoch nicht die Genehmigung, den Vorschuß zu bezahlen, weil dem die allgemeinen Grundsätze über die Finanzierung von Wehrmachtsaufträgen vom 1« Oktober 1542 entgegenstanden« Daraufhin fanden erneut Verhandlungen mit der Klägerin über die Finanzierung statt« Am 5» Härz 1943 r------------teilte das Oberkom- mando der Klägerin mit, das Deutsche Reich sei bereit, eine Reichsbürgschaft von 2«000«000.- SU für einen der Beklagten in dieser Höhe zu gewähr enden Kredit zu übernehmen« Die Beklagte wandte sich darauf wegen der Finanzierung mit einem Schreiben vom 31» Harz 1943 :— Diesen Betrag hat die Klägerin trotz 7/iderSpruchs des Beklagten zu 2 a) auf die Schuld der Beklagten verrechnet, so dass sich für diese noch ein Tebet-saldo von ergab. Die Beklagte zu 1) hat den mit der Klägerin im'Jahre 1943 abgeschlossenen Kreditvertrag am 18. Dezember 19415 mit der Begründung angefochten, sie sei zu dem Abschluss des Vertrages durch einen nicht abv<ehrbaren Druck der zuständigen Reichsstellen gezwungen worden. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe die 'Darlehonsbeträge auf Grund eines Kreditantrages des Reiches zu dem Zwecke der Durchführung der Schiffsbauten gegeben. Es habe auch Einigkeit darüber bestanden,-dass der Kredit nur mit staatlichen IJitteln habe zurückgezahlt werden sollen, /uch aus dem Grunde hafte sie, die Beklagte, nicht. Die Rechts-ausiibung def Klägerin sei unzulässig, mindestens - stehe ihr, der Beklagten, ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UnstG zu. Die Beklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie die .Uioder-herstellung der die Klage abweisenden Entscheidung des Landgerichts begehren. Des Landgericht het ausgeführt, nach dem Villen dor Parteien und des Oherkommendos habe die Beklagte von jeder Eigenhaftung für die von der Klägerin gewährten Kredite freigestellt werden Allen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, die Parteien hMtten einen Darlehensvertrag geschlossen, die Beklagte habe die Darlehen erhalten, ihre Haftung sei nicht ausgeschlossen worden. Die ' Revision erhebt gegen diese Feststellungen Bedenken Verfahrens und sachlichrechtlicher Art. Sie greifen nicht durch, Der Revision ist zuzugeben, dass diese Auffassung nicht frei von Rechtsirrtum ist, denn es bestehen keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken, schriftlich niedergelegte Äusserungen Verstorbener im Y/ege des Urkundenbeweises mit zu verwerten. Das aiige-fochtene Urteil beruht jedoch nicht auf der dargelegten fehlerhaften Rechtsansicht; denn in Y/irklichkeit hat das Oberlandesgericht die Erklärungen Jordans mitberücksichtigt und gewürdigt. 2. Das Berufungsgericht legt mit Recht entscheidenden V/ert auf die beiden Schreiben der Beklagten vom 31# Eärz 1943 und 7. April 1943- 3s entnimmt aus ihnen, dass ein Dariohensvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist und dass das Deutsche Reich lediglich die Bürgschaft übernommen •. Es setzt im einzelnen auseinander, dass die schriftlichen Abmachungen dem wirklichen Y/illen der Parteien entsprochen hätten und dass sich für einen Eaftungsausschluss, wie ihn das Landgericht angenommen hat, nichts Ausreichendes ergeben habe. Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, es habe ferner den Vertrag unrichtig ausgclegt und gegen Denkgesetze verstossen. Für die Entscheidung kommt es nicht ausschlaggebend auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu dem Deutschen Reich und zu den einzelnen Unternehmern, die die Laschinenanlagen fertigten, an, sondern auf das Vertrags-Verhältnis der Parteien selbst. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, den gesamten Prozesstoff bei seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung berücksichtigt.' Inwiefern die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts, wie die Revision meint, gegen Denkgesetze ver-stossen haben sollen, ist nicht erkennbar. Da das Deutsche Reich nach den damals für die Finanzierung von Rüstungsaufträgen geltenden Richtlinien den Beklagten den zunächst in Aussicht gestellten Vorschuss von 2 010 000,— RII nicht gewähren konnte, so hat die Beklagte zu 1) schliesslich den Kredit bis zur Höhe von 2 Millionen, für die das Reich die Bürgschaft übernommen hatte, bei der Klägerin auf genommen. Sie haben auch in der Folgezeit keine Einwendungen dagegen erhoben, dass die Klägerin r"ie Zinsen für den hohen Kredit ihnen selbst und nicht etwa dem Beutscfcen Reich in Rechnung gestellt und dass sie das Girokonto mit den entsprechenden Beträgen belastet hat. ' Bach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung aus § 123 BGB nicht gegeben, da die insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht belegt haben, dass sie widerrechtlich durch Brohung zur Abgabe der für den Abschluss des Vertrages wesentlichen YTil-. nach alledem darin beizupflichten, dass die Parteien.einen noch rechtswirksamen Barlehensvertrag getätigt und dass sie nicht vereinbart haben, die Beklagten brauchten das Barlehen nur dann Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht Vorlieforantin der Beklagten im Sinne von i 21 Abs 4 UmstG. Es stützt seine Rechtsauffassurig ausser auf andere Gründe mit darauf, dass den Darlehensnehmern das Darlehenskapital von vornherein nicht endgültig zufliesse, sondern ihnen nur vorübergehend überlassen Vierde. Dieser Umstand ist, wie noch auszuführen sein wird, für die dem 7/ortlaut des § 21 Abs 4 UmstG zu gebende Tragweite. Juni 1948 in Kraft getretene Umstellungsgesetz stellt in dem § 16 Abs 1 Reichsmarkforderungen grundsätzlich mit der 7/irkung auf Deutsche L'erk um, dass der Gläubiger an den Schuldner für je 10,— lil 1 Du zu zahlen hat. Die Vorschrift bestimmt: 7/er aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung'• Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der im § 14 bezeichneton Art besitzt, kann die ihm dem Vorlieferanteh gegenüber obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt ist. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob die Banken, die Kredite für Rüstungszwecke gegeben haben, Vorlioferanten in Sinne dieser Bestimmung sind. Dass § 21 Abs 4 UmstG dem Hauptlieferanten nicht ; jedem gegenüber, der im Zusammenhang mit der Ausführung von ;j Rüstungsaufträgen Ansprüche gegen ihn erhebt, ein Leistungs- ! Nach dieser Bestimmung, die Ausnahmen nicht', vorsieht, sind Prämien für die Transport-, einschliesslich der Transporthaftpflichtversicherung, die auf die Zeit bis zu dem 20. Frage Rückzahlung der Rüstungskredite Gegenstand eingehender Erörterungen war, den Rüstungslieferanten ihren Kreditgebern gegenüber ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von § 21 Abs 4 UmstG gewähren wollen, so würde er in Rücksicht hierauf nicht das Wort "Vor lief erant’f gewählt, sondern einend umfassenderen Ausdruck benutzt haben» Die im Schrifttum insbesondere von Würdinger (NDR 1948, 230 f u SJZ 1950, 477 ff), Berger (JZ 1951, 139), Römer (BB 1950, 100 f), Creifels (NJW 1949, 808 u RHZ 1950, 545) und Beitzke (Der Betrieb 1950, 532) mit verschiedenartiger Begründung vertretene Gegenauffassung beruft sich insbesondere auf den englischen und den französischen Gesetzestext, und weiter vor allem auf den engen Zusammenhang zwischen dem Aufbau der Eüstungswirtschaft.*. Y/as den ersterwähnten Grund anlangt,so ist zu bedenken, dass für das Umstellungsgesetz nach § 34 Abs 1 Satz 1 der deutsche Y/ortlaut massgebend ist. Dieses ist deshalb der Auslegung des Gesetzes zugrunde zu legend Gerade im Hinblick auf die Vorschrift des § 34 Abs 1 Satz 1 UmstG muss es-in erster Linie auf den deutschen 7/ortlaut ankommen und nicht auf den englischen oder den französischen» Aber auch er spricht nicht für die von der Revision vertretene Auffassung. Bas rechtfertigt jedoch noch nicht, die Kreditgeber mit den Vorlieferanten rechtlich auf eine Stufe zu stellen. Kreditgewährung auch ITutzen ziehen wollten, so bestanden für sie doch keineswegs Gewiimmöglichkeiten des Umfanges, wie sic sich erfahrungsgemäss den Unterlieferanten eines , Rüstungsauftrages im allgemeinen boten« Auch aus dem Grunde*, ist es innerlich nicht gerechtfertigt, die Kriegsverluste ßüstungsUnternehmungen ohne weiteres in ganzer Höhe der aufgenomraenen Kredite auf die Banken abzuwälzen, also noch'?' Des weiteren sprechen auch noch sonstige wesentliche Gründe gegen eine so weite Ausdehnung des § 21 Abs 4 UmstG, wie sie die Revision im Anschluss an das erwähnte Schrifttum und eine Entscheidung des Oberlendesgeriehts in Frankfurt a. Des weiteren hat der Senat in der in JZ 1951, 331 veröffentlichten Entscheidung vom 9- Kürz 1951 (I ZR 30/50) ausgeführt, wer an einem Rüstungsbetrieb eine Llaschine liefere, die Anlagegegenstand desselben werde, sei selbst dann nicht Vor liefer ent, wenn die llaschine zur Herstellung von Kriegsmaterial gedient habe, das an das Reich geliefert, aber von ihm nicht bezahlt worden sei. folgerichtig können dann auch die Bezahlungen, die sie für ihre Leistungen und Lieferungen erhalten, nicht für Vorlieferungen nach § 21 Abs 4 UmstG erfolgt sein, und auch Kredite,aus denen, solche Zahlungen geleistet werden, nicht den Charakter von Vorlieferungen besitzen. Ist dem aber so, so sind auch Kreditgeber, die Darlehen zur Bezahlung von Löhnen, Gehältern und Betriebsgegenständen gewähren, auch aus diesen Gründen nicht Vor lief er an ten. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen .eine Ausdehnung des § 21 Abs 4 UmstG auf Rüstungskredite, tlit Recht ist weiter in der,.Ree^'t.g.prcchung~ (OLG Kamm I.IDR 1950, 366) und im Schrifttum (••Wa^^ädS> 1949, 148) auf folgendes hingewiesen worden: Stünde <fen Rüstungs-'unternehmern gegenüber den Ansprüchen auf Rückzahlung der Bankdarlehen ein Leistungsverweigerungsrecht zu, so bliebe den Banken unter Umständen die Möglichkeit offen, im Wege über § 10 und § 11 UmstG in Verbindung mit §§ 4 bis 8 BankenVO eineAusgleichsforderung gegen die öffentliche Hand ■ zu erwerben. Diese spreche aber weit mehr dagegen als dafür, den § 21 Abs 4 UmstG in der Y/eise auszudehnen, wie es die Revision für richtig hält. Darüber hinaus lassen § 21 Abs 1 u 2 UmstG eine Stundung und auch eine weitere Herabsetzung von Darlehensschulden im Vertragshilfeverfahren zu, wenn und soweit den umgestellten Reichsmarkverbindlichkeiten des Schuldners Reichsmarkforderungen gegenüberstehen, bei denen nach § 14 • die Umstellung in DM unterbleibt. DVO zu dem UmstG kann sich der Schuldner ferner bei der Anwendung des § 21 Abs 2 UmstG auf Vermögensverluste, die er durch Beschädigung. Voraussetzung für eine Stundung der durch das Umstellungsgosetz bereits auf l/lO herabgesetzten- Schuld oder für eine weitere Ermässigung dieser Schuld ist nach §',21 Abs 1 UmstG allerdings, dass, die fr ist- die eine Anwendung des § 21 Abs 4 UmstG auf Kredit.verhältnisse der in Rede stehenden Art im Binzelfall zur Folge haben kann. Zusammenfassend ist somit zu sagen, dass überwiegende Gründe gegen die von der Revision geforderte ausdehnende Auslegung des § 21 Abs 4 UmstG sprechen. Die Rechtsauffassung des Berufungsgericht, dass § 21 Abs 4 UmstG hier keine Anwendung findet, trifft nach alledem im Ergebnis zu. £Le weist darauf hin, der Vertrag sei auf Veranlassung des- Reiches zustande gekommen, die Beklagte sei in Wahr heit nur Durchlaufstelle gewesen, das Deutsche Reich habe die Bürgschaft übernommen, der Klägerin seien auch die Kit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Lehre vom Yfegfall der Geschäftsgruncl-läge sei nur eine Ausprägung des im § 242 BGB verankerten Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben. Die erwähnte Vorschrift gilt zwar grundsätzlich für alle SchuldVerhältnisse und wird auch nicht ohne weiteres durch die §§ 16, 21 Abs 1 u 2 UmstG ausgeschlossen, lei der Entscheidung, ob § 242 BGP anzuwenden ist, ist aber im Interesse der Rechtssicherheit dann eine besonders grosse Zurückhaltung geboten, wenn die Schuld bereits gemäss Im vorliegenden Falle kann § 242 BGB nicht zu dem Zuge kommen, 13s handelt sich hier um eine im April 1943 zwischen einem bedeutenden, kaufmännisch geleiteten Unternehmen und einer Grossbank abgeschlossenen Darlehensvertrag, der zur Finanzierung eines umfangreichen Rüstungsauftrages diente. Die Gesellschafter der Beklagten zu Is), also die Beklagten zu 2a) und 2b), waren siet über das Risiko des Geschäftes von vornherein im klaren. Aus dem Y/esen des Darlehensvertrages ergibt sich, dass das Darlehen zurückzuzahlen ist und dass Verluste des Darlehensnehmers diese Verpflichtung grundsätzlich nicht auf heben. Die Beklagte und ihre Gesellschafter besassen auf ihren weiteren, bei der Klägerin geführten Konten sehr beträchtliche Guthaben, J5£ese hafteten nach den Bankbedingungen der Klägerin auch für den hier in Rede stehenden Kredit mit, sie hätten hingereicht, um die Schuld abzudecken.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 123 BGB § 21 UStellungsG § 242 BGB § 21 UStellungsG § 242 BGB § 16 UStellungsG § 97 ZPO
GrundUmstGReichKreditKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

■ ' .	K'l
■ 2490 C08
Für das Nachschlagewerk und für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	§ 21 Abs 4 UmstG«
Hechtssatz:	Die Rüstungskreditgeber sind nicht
 Vorlieferanten im Sinne von § 21 Abs 4 UmstGo Die Darlehensnehmer besitzen ihnen gegenüber kein leistungsverweigerungsrecht aus dieser Vorschrift«,
Aktenzeichen:	I	ZR 87/50
Urteil vom 29« ?Jai 1951
OLG Hamburg '
M
I ZR 87/50
Verkündet am 29. Uai 1951 gezPHBP Justizsekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im IV a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit
1» der Firma i^MB^-Iiochdruck-Bampfturbinen Kommanditgesellschaft^^
2o ihrer persönlich haftender Gesellschafter
a)	Kaufmann Theodor B
b)	des Ingenieurs OskarSHHI^Bp,
 sämtlich in	G^H^H^^wall
 Beklagte und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Vereinsbank in	Alter	V74B0/B?
Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br.
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Hai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. lindenmaier, Br. Birnbach,
-t
Schmidt, Y/ilde und Br. Kruger-R'ieland .für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge« riehts in Hamburg vom 14« April 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand^
Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2) sind, betreibt ein Konstruktions- und Patentverwertungsuntemelimen in Hamburg. Sie verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiete der Hochdruck-Dampfturbinen. Ihr Betrieb beschränkt sich darauf, ihre Erfindungen. Konstruktionszeichnungen und technischen Erfahrungen gegen Gebühren Pertigungsfirmen zur Verfügung zu stellen. Sie selbst stellt keine Maschinen oder Maschinenteile her. Sie stand mit' der Klägerin bereits im Jahre 1942 in laufender Bankverbindung. Im Herbst 1942 beabsichtigte das Deutsche Deich Spezialschiffe für den Einsatz auf der Donau und im Schwarzen Meer bauen zu lassen. Die Pläne, für die sich der Reichs-führer SS interessierte, wurden vom h'eereswaffenamt bearbeitet. Ihm wurde die Beklagte als Spezialfirma für die technischen Prägen des Schiffsmaschinenbaus benannt. Es kamen zunächst Maschinenanlagen im Betrage von zusammen 6.700.000.- EM für 30 Schiffe in Betracht. Each verschiedenen Besprechungen über die Planung und* die Einschaltung der Beklagten zu 1) bei der Durchführung des Auftrages wurde das bisherige Ergebnis der Verhandlungen am 13» Oktober 1942 wie folgt festgelegt s »
"Auftraggeber im Hamen des Reichsführers SS ist das Ile er e swaf f enamt i
Pür die Durchführung der Aufträge ist federführend, kontingentführend und auftragserteilend die Pinna Wagner Hochdruck-Dampfturbinen KG Hamburg .... vom Auftraggeber bestimmt worden. Alle hierauf bezüglichen Prägen sind dorthin zu richten."
 
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Es wurde alsbald mit den Arbeiten begonnen, obschon die Finanzierungsfrage noch nicht geregelt war« Die Beklagte erklärte, bei dem Charakter und dem Umfang ihres Unternehmens könne sie den großen Auftrag nicht aus eigenen IJitteln oder eigenen Krediten finanzieren« Auf Verlangen des Heereswaffenamtes brachte sie eine Bescheinigung der Klägerin bei, daß diese ihr einen so hohen Kredit nicht einräumen könne« Daraufhin stellte das Heereswaffenamt der Beklagten einen Vorschuß in Höhe von 2«010«000«- RM in Aussicht und erteilte ihr zugleich den Auftrag, die Haschinenanlagen als Generalunternehmer herzustellen«
Das Heereswaffenamt bekam jedoch nicht die Genehmigung, den Vorschuß zu bezahlen, weil dem die allgemeinen Grundsätze über die Finanzierung von Wehrmachtsaufträgen vom 1« Oktober 1542 entgegenstanden« Daraufhin fanden erneut Verhandlungen mit der Klägerin über die Finanzierung statt« Am 5» Härz 1943 r------------teilte	das	Oberkom-
mando der Klägerin mit, das Deutsche Reich sei bereit, eine Reichsbürgschaft von 2«000«000.- SU für einen der Beklagten in dieser Höhe zu gewähr enden Kredit zu übernehmen« Die Beklagte wandte sich darauf wegen der Finanzierung mit einem Schreiben vom 31» Harz 1943 :—
Tt an die Klägerin. Am. 6. April 1943 .schrieb die Klägerin der Beklagten unter anderem f-r--—   sie»sei*
bereit, ihr auf Grund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Bankkredit bis zur Höhe von 2.0C0.000.-RM zu gewähren. Sie verlangte, daß die Beklagte ihr ihre Forderungen gegen das Deutsche Reich zur Sicherheit abträte
 
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Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 7« April 1943
einverstanden, ----------------Die	Klägerin	gewährte ihr darauf
 den Kredit, den das Deutsche Beich durch eine Bürgschaft sicherte, Es wurde für den Kredit ein Sonderkonto eingerichtet. Die Beklagte selbst unterhielt ausserdem bei der Klägerin ein
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Girokonto, Ferner hatte der Beklagte zu 2 a) bei ihr ein besonderes Konto. Die Zinsen für die auf dem Sonderkonto gewährten durch die Abtretungen und die Heichsbürgschaft gesicherten Kredite entnahm die Klägerin laufend aus dem Guthaben auf dem
 Girokonto der Beklagten. Diese wendete hiergegen nichts ein. Am
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17. April 1945 liess die Beklagte von ihrem Girokonto ;‘5oo ooo,-PJ.I auf ein Konto bei der Dresdner Bsnk überweisen. Am 21. Juni Vj 1945 hob sie von dem Girokonto weitere 2oo ooo9- ELI ab. Die 5oo ooo,- Id.I will sie im wesentlichen für Steuernachzahlungen, die das Finanzamt von ihr gefordert habe, verbraucht haben. Die , 2oo ooo,- EU hat die Beklagte den Erben eines verstorbenen Kommanditisten ausgezahlt. Der Kommanditist soll ihr ihrer Angabe nach vor längerer Zeit ein Darlehen in der Höhe gewährt
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gehabt haben.
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Am 31. Härz 1945 betrug das Debfetsaldo der Beklagten auf dem Sonderkonto
 während der Feklagte zu 2 a) auf seinem Konto ein Guthaben von
bQEC.sm. Diesen Betrag hat die Klägerin trotz 7/iderSpruchs des Beklagten zu 2 a) auf die Schuld der Beklagten verrechnet,
 so dass sich für diese noch ein Tebet-saldo von
 ergab. Die Klägerin hat den Betrag auf 29 026,91 Di: umgestellt.
448 253 s — Hl 157 9ß3.89 HK
29o 269 f 11 ELI
 
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Die Beklagte zu 1) hat den mit der Klägerin im'Jahre 1943 abgeschlossenen Kreditvertrag am 18. Dezember 19415 mit der Begründung angefochten, sie sei zu dem Abschluss des Vertrages durch einen nicht abv<ehrbaren Druck der zuständigen Reichsstellen gezwungen worden.
Die Klägerin hat mit der Klage 29 026,91 KI nebst 5 c/o Zinsen seit dem 1. Januar 1946 gefordert. Die Beklagte hat Klage abwe is ung begehrt. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe die 'Darlehonsbeträge auf Grund eines Kreditantrages des Reiches zu dem Zwecke der Durchführung der Schiffsbauten gegeben. Die Klägerin könne sich daher nur an das Deutsche Reich halten. Es habe auch Einigkeit darüber bestanden,-dass der Kredit nur mit staatlichen IJitteln habe zurückgezahlt werden sollen, /uch aus dem Grunde hafte sie, die Beklagte, nicht. Überdies sei der Vertrag erzwungen worden und deshalb durch die Anfechtung nichtig geworden. Die Rechts-ausiibung def Klägerin sei unzulässig, mindestens - stehe ihr, der Beklagten, ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UnstG zu. Die Klägerin ist dem allem entgegengetreten, Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das ■ Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben und dem Rechtsmittel daraufhin stattgegeben. Die Beklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie die .Uioder-herstellung der die Klage abweisenden Entscheidung des Landgerichts begehren. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen 0
_Entso held un/^s gründe:
Des Landgericht het ausgeführt, nach dem Villen dor Parteien und des Oherkommendos habe die Beklagte von jeder Eigenhaftung für die von der Klägerin gewährten Kredite freigestellt werden Allen. Diese hätten ausschliesslich aus staatlichen Uitteln zurückgezahlt werden sollen. Hieran könne die Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nichts ändern. Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, die Parteien hMtten einen Darlehensvertrag geschlossen, die Beklagte habe die Darlehen erhalten, ihre Haftung sei nicht ausgeschlossen worden. Die ' Revision erhebt gegen diese Feststellungen Bedenken Verfahrens und sachlichrechtlicher Art. Sie greifen nicht durch,
1, Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Niederschriften über die Erklärungen, die der inzwischen verstorbene Hajor Jordan abgegeben habe, nicht berücksichtigt, Das Berufungsgericht hat in der lat an zwei Stellen der Urteilsgründe 'ausgeführt, die Angaben Jordans könnten aus prozessualen Gründen nicht verwertet werden.
Der Revision ist zuzugeben, dass diese Auffassung nicht frei von Rechtsirrtum ist, denn es bestehen keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken, schriftlich niedergelegte Äusserungen Verstorbener im Y/ege des Urkundenbeweises mit zu verwerten. Allerdings sind sie mit Vorsicht zu würdigen. Das aiige-fochtene Urteil beruht jedoch nicht auf der dargelegten fehlerhaften Rechtsansicht; denn in Y/irklichkeit hat das Oberlandesgericht die Erklärungen Jordans mitberücksichtigt und gewürdigt. Es führt auf Seite 13 des Urteils selbst aus,
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die Angaben Jordans könnten die auf Grund anderer Tatsachen getroffenen Feststellungen nicht entkräften. Die Erklärungen Jordans geben im übrigen in denjenigen Punkten, die für die Entscheidung vicsentlich sein könnten, keine Tatsachen nieder, sondern enthalten insoweit nur die persönliche Rechtsauffassung, die sich Jordan gebildet hat. Auf sie kommt es aber für das Urteil nicht an.
2. Das Berufungsgericht legt mit Recht entscheidenden V/ert auf die beiden Schreiben der Beklagten vom 31# Eärz 1943 und 7. April 1943 und auf da‘s Schreiben der Klägerin vom 6. April 1943- 3s entnimmt aus ihnen, dass ein Dariohensvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist und dass das Deutsche Reich lediglich die Bürgschaft übernommen •. hat. Es setzt im einzelnen auseinander, dass die schriftlichen Abmachungen dem wirklichen Y/illen der Parteien entsprochen hätten und dass sich für einen Eaftungsausschluss, wie ihn das Landgericht angenommen hat, nichts Ausreichendes ergeben habe. Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, es habe ferner den Vertrag unrichtig ausgclegt und gegen Denkgesetze verstossen. Die Rügen sind nicht berechtigt. Für die Entscheidung kommt es nicht ausschlaggebend auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu dem Deutschen Reich und zu den einzelnen Unternehmern, die die Laschinenanlagen fertigten, an, sondern auf das Vertrags-Verhältnis der Parteien selbst. Eier ist wiederum nicht der Verlauf der Vorverhandlungen massgeblich, sondern der zustande . gekommene Vertrag, wie er sich aus den Schreiben der Parteien vom 6. und 7.® April 1943 ergibt. Die Beklagte zu 1) ist ein grosses kaufmännisch geleitetes Unternehmen, das in Kriege
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umfangreiche gewinnbringende Geschäfte.getätigt hat. Das zeigt die von den Beklagten selbst vorgetragene Tatsache, dass die Eeklagte zu 1) im Jahre 1945 annähernd 500 000,—
DU an Steuern hat nachzahlen müssen. Ihre persönlich haftenden Gesellschafter waren sich ihrer eigenen Darstellung nach von vornherein über das Risiko im klaren, welches das mit erheblichen Gewinnaussichten verknüpfte Geschäft mit sich brachte. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, den gesamten Prozesstoff bei seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung berücksichtigt.' Es war hierbei nicht verpflichtet, in den Gründen jede einzelne Tatsache ausdrücklich zu erörtern. Dass es bei seiner YTürdigung wesentliches. Vorbringen übersehen hätte, kann'der Revision nicht zugegeben werden.
Das Berufungsgericht ist unter Auswertung aller Umstünde, insbesondere an der Hand des Schriftwechsels zu der Pest-Stellung gelangt, dass die Beklagten die Bedenken,; die sie zunächst gehabt hätten, hätten fallen lassen *uhd/sich
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schliesslich dahin entschlossen hätten, den hohen Kredit aufzunehmen. Inwiefern die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts, wie die Revision meint, gegen Denkgesetze ver-stossen haben sollen, ist nicht erkennbar. Auch ein Verstoss gegen § 139 ZPO ist nicht ersichtlich. Da das Deutsche Reich nach den damals für die Finanzierung von Rüstungsaufträgen
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geltenden Richtlinien den Beklagten den zunächst in Aussicht gestellten Vorschuss von 2 010 000,— RII nicht gewähren konnte, so hat die Beklagte zu 1) schliesslich den Kredit bis zur Höhe von 2 Millionen, für die das Reich die Bürgschaft übernommen hatte, bei der Klägerin auf genommen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 6. April 1943 ausdrücklich
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darauf hingewlesen, dass sie dem Kreditgeschäft ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde lege, also die von den Banken Üblicherweise' angewandten Bankbedingungon. Biese waren den Beklagten bekannt. Bie Beklagten haben dem Schreiben der Klägerin vom 6. April 1943 nicht widersprochen, vielmehr die Bedingungen der Klägerin mit ihrem Bestätigungsschreiben vom 7. April 1943 angenommen. Sie haben auch in der Folgezeit keine Einwendungen dagegen erhoben, dass die Klägerin r"ie Zinsen für den hohen Kredit ihnen selbst und nicht etwa dem Beutscfcen Reich in Rechnung gestellt und dass sie das Girokonto mit den entsprechenden Beträgen belastet hat. Bie Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Haftung der Beklagten nicht ausgeschlossen sein sollte, ist hach alledem nicht zu beanstanden.
' Bach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung aus § 123 BGB nicht gegeben, da die insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht belegt haben, dass sie widerrechtlich durch Brohung zur Abgabe der für den Abschluss des Vertrages wesentlichen YTil-. lenserklär ungen bestimmt worden sind. Entgegen den Ausführungen der Revision kann dem Schreiben des Oberkommandos v.om 5.
Kürz 1943 in diesem Zusammenhänge schon deshalb. ;kqine entscheidende Bedeutung zukommen, weil es an dieVKilägerin und
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nicht an die Beklagten gerichtet ist. Im übrigen enthält es keine Brohungen.

Bern Berufungsgericht ist. nach alledem darin beizupflichten, dass die Parteien.einen noch rechtswirksamen Barlehensvertrag getätigt und dass sie nicht vereinbart haben, die Beklagten brauchten das Barlehen nur dann
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zurückzuzahlen, wenn sie die entsprechenden Betrüge vom Deutschen Reich erhielten.
Die Beklagten rügen weiter Verletzung des § 21 Abs 4 UmstG und des § 242 BGB, jedoch zu Unrecht.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht Vorlieforantin der Beklagten im Sinne von i 21 Abs 4 UmstG. Es stützt seine Rechtsauffassurig ausser auf andere Gründe mit darauf, dass den Darlehensnehmern das Darlehenskapital von vornherein nicht endgültig zufliesse, sondern ihnen nur vorübergehend überlassen Vierde. Diese Begründung, gegen die sich insbesondere Greifeis (DEZ 1950, 545) genandt hat, trägt die Entscheidung allerdings nicht. Denn sie beachtet nicht hinreichend, dass der Darlehensnehmer befugt ist, über . das Darlehenskapital zu verfügen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts trifft im Ergebnis aber trotzdem zu. Für die Auslegung, die das angefochtene Urteil dem § 21 Abs 4 UmstG gibt, sprechen nämlich>entspheidehd
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die Rechtsentwicklung nach den Zusammenbruch sowie der
YTortlaut und der Sinn und Zweck des Gesetzes.
Y/ährend des Krieges hatten zahlreiche Unternehmungen, die zur Zeit des Zusammenbruches hohe 3'orderun- . gen gegen das Reich aus Rüstungsaufträgen besessen, zur Durchführung dieser Aufträge grosse Kredite bei Banken auf genommen. Die Frage, ob, wann und gegebenenfalls in welcher Y/eise die Unternehmungen die Bankkredite nach dem Zusammenbruch zu begleichen hatten, wurde bald nach der Besetzung Deutschlands Gegenstand eingehender Erörterungen
 
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in Industrie- und Kandelskreisen. Auch das Schrifttum befasste sich mit ihr. Die in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken der britischen Zone ergangenen AussetzungsVerordnungen vom Februar 1946 bestimmten gerade mit im Hinblick auf die hohen Bankschulden der Hüstungsbetriebe und die Zahlungseinstellung durch das Reich, dass gerichtliche Verfahren auszusetzen seien, wenn sie vertragliche Verbindlichkeiten beträfen, die unmittelbar oder mittelbar auf einen vom Reich erteilten Y*uftrag zurückgingen und infolge der Hinstellung der Zahlungen des Reichs nicht erfüllt worden seien. ITach den einschlägigen Verordnungen hatte die Aussetzung des Verfahrens dann zu unterbleiben, wenn sie eine unbillige Härte für den (rläubiger darstellte. Die Banken haben vielfach bald nach dem Zusammenbruch auf Rückzahlung der Kredite geklagt. Diese Prozesse, wie auch der vorliegende, sind meistens auf Grund der Aussetzungsverordnungen zunächst ausgesetzt worden. Das* alles, wie auch die Tatsache, dass die nicht zurückgezahlten Rüstungskredite der Grossbanken insgesamt Millionen betrugen. - die Beklagte meint, es kämen zusammengenommen 400 bis 500 Hill. DLI in Betracht, - war, als das Umstellungsgesetz beraten und erlassen wurde, begannt. Dieser Umstand ist, wie noch auszuführen sein wird, für die dem 7/ortlaut des § 21 Abs 4 UmstG zu gebende Tragweite. nicht ohne Bedeutung.
• Die Beklagten selbst hatten übrigens zu den in Betracht kommenden Rechtsfragen bereits im Kovenber 1946 ein Recht St Gutachten von Professor Dr. Würdinger und im Hai 1948 ein weiteres von dem früheren Ministerialrat und Referenten in der Kaushaltsabteilung des Oberkommandos der Marine Bggcrt eingeholt. Dieser wies besonders darauf hin, dass
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setzliche Regelung geboten sei, die eine angemessene Vertei-, lung des Risikos ermögliche. Das am 27. Juni 1948 in Kraft getretene Umstellungsgesetz stellt in dem § 16 Abs 1 Reichsmarkforderungen grundsätzlich mit der 7/irkung auf Deutsche L'erk um, dass der Gläubiger an den Schuldner für je 10,— lil 1 Du zu zahlen hat. Durch diese Gesetzesvorschrift wurden somit die Darlehens schulden der F.üstungs Unternehmungen im Verhältnis 10 : 1 umgestellt, also um 9. 10 ermässigt. Damit verloren die Eanken 9/10 ihrer Darlehensansprüche. Es handelt'^, sich demnach in den Rechtsstreitigkeiten nur noch darum, ob die Schuldner wegen des letzten 1/10 der ihnen gewährten aber.* nicht zur lie lege zahl ten Darlehen ein Le is tungs verweigerungsrecht besitzen, soweit die Darlehensbeträge zur Finanzierung vom Reich nicht beglichener F.üstungs liefer ungon verwendet worden sind. Die Beklagte glaubt sich hier in.>jer&terLinie . auf § 21 Abs 4 UnstG berufen zu können. Die Vorschrift bestimmt: 7/er aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung'• Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der im § 14 bezeichneton Art besitzt, kann die ihm dem Vorlieferanteh gegenüber obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt ist. Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob die Banken, die Kredite für Rüstungszwecke gegeben haben, Vorlioferanten in Sinne dieser Bestimmung sind. Die Frage ist zu verneinen. Der Sprach gebrauch bezeichnet einen Kreditgeber eines RüstungsUnternehmens nicht als Vorlieferanten. Es widerspricht auch einer natürlichen Betrachtungsweise,. den Kreditgeber unter den Begriff "Vorlieferanten” fallen zu lassen. Der Wortlaut des Gesetzes weist darauf hin, dass, wenn § 21 Abs 4 UmstG zu dem
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Zuge kommen soll, an der Lieferung oder Leistung an das Reich mindestens zwei selbständige Unternehmer, wozu auch öffentlich-rechtliche Körperschaften gerechnet werden können (Urteil des II. Senats des BGH vom 16. liai 1951 - II ZR 58/30), j als Glieder einer Hauptkette beteiligt sein müssen, und dass ■! Vorlieferant-nur ist, wer in dieser Hauptkette als Unter-	j
nehmer einen Seil derjenigen Lieferung ausführt, der dann un- ■ j! mittelbar in die Lieferung oder Leistung eingeht, welche der i
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Eauotlieferant an das Reich zu bewirken hat. Diese Voraus-	\
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Setzungen mögen z. B. auch für Ingenieure vorliegon, die	^
Zeichnungen für Gegenstände gefertigt haben, die der Rüstung	j
gedient haben, sie fehlen aber beim Kreditgeber. Dieser ist kein selbständiges Glied einer solchen Hauptkette, seine Stellung gleicht auch, wirtschaftlich gesehen, mehr der eines	. |
Gehilfen des Hauptlieferanten. Der Kreditgeber ist allenfalls	/
Glied einer ITebenkette, die vom § 21 Abs 4 UmstG niehtt umfasst wird. Dass § 21 Abs 4 UmstG dem Hauptlieferanten nicht ; jedem gegenüber, der im Zusammenhang mit der Ausführung von ;j Rüstungsaufträgen Ansprüche gegen ihn erhebt, ein Leistungs- !
vorweigerungsrecht gewährt, geht u. a. mittelbar aus § 4 der |
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ersten Verordnung über die SchadensUnfall- und Kranken-	j
Versickerung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens vom	j
3'p Juli 1948 hervor. Nach dieser Bestimmung, die Ausnahmen nicht', vorsieht, sind Prämien für die Transport-, einschliesslich der Transporthaftpflichtversicherung, die auf die Zeit bis zu dem 20. Juni 1948 entfallen, mit 10 v. H. ihres Reichs-marloiennbetrages in Deutscher Liark zu entrichten. Somit hat ein Lieferant, wenn er den Transport von Rüötungslieferungen versichert hat, die Prämien mit 10 v. H. auch dann zu bezahlen, ■ wenn er vom Reich keine Zahlung erhalten hat. Den Kreditgeber #.J anders zu behandeln als den Versicherer, besteht kein Anlass.
Hätte der Gesetzgeber des Umstellungsgesetzes, dasy/wie ausgß.3

führt, zu einer Zeit erlassen worden ist, in der die. Frage Rückzahlung der Rüstungskredite Gegenstand eingehender Erörterungen war, den Rüstungslieferanten ihren Kreditgebern gegenüber ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von § 21 Abs 4 UmstG gewähren wollen, so würde er in Rücksicht hierauf nicht das Wort "Vor lief erant’f gewählt, sondern einend umfassenderen Ausdruck benutzt haben»

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Eine andere Auslegung des Gesetzes Hesse sich nur dann rechtfertigen, wenn durchschlagende Gründe für sie. sprächen.
An .solchen mengeit es aber.. Die im Schrifttum insbesondere von Würdinger (NDR 1948, 230 f u SJZ 1950, 477 ff), Berger (JZ 1951, 139), Römer (BB 1950, 100 f), Creifels (NJW 1949,
 808 u RHZ 1950, 545) und Beitzke (Der Betrieb 1950, 532) mit verschiedenartiger Begründung vertretene Gegenauffassung beruft sich insbesondere auf den englischen und den französischen Gesetzestext, und weiter vor allem auf den engen Zusammenhang zwischen dem Aufbau der Eüstungswirtschaft.*. und der Kreditgewährung durch die Banken. Sie stellt hierbei *1 vordringlich auf den Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft und Billigkeitserwägungen, auf die erst weiter unten eingegangen werden soll, ab. Alle diese Gründe schlagen nicht durch. Y/as den ersterwähnten Grund anlangt,so ist zu bedenken, dass für das Umstellungsgesetz nach § 34 Abs 1 Satz 1 der deutsche Y/ortlaut massgebend ist. Er benutzt aber das YTort "Vor lief er ant? Dieses ist deshalb der Auslegung des Gesetzes zugrunde zu legend Gerade im Hinblick auf die Vorschrift des § 34 Abs 1 Satz 1 UmstG muss es-in erster Linie auf den deutschen 7/ortlaut ankommen und nicht auf den englischen oder den französischen»
 
Y/ollte man in Fällen, in denen der deutsche Text an sich keine Unklarheit aufweist,. aus den ausländischen Texten entscheidende Rückschlüsse ziehen, so hätte das zur Folge, dass nicht der deutsche Y/ortlaut massgebend wäre, sondern der t ausländische. Das Gesetz bestimmt aber das Gegenteil. Abgesehen hiervon sind die entsprechenden Ausdrücke im englischen und im französischen Text entgegen der von Uür-dinger (8JZ 1950, 477 ff) und Berger(JZ 1951, 139) vertretenen. Auffassung nicht eindeutig. Sie ergeben jedenfalls nicht sicher, dass darunter auch die Kreditgeber fallen. ITach dem deutschen Sprachgebrauch werden aber, wie erwähnt, Kreditgeber eines EüstnngsUnternehmens nicht als Vorlieferanten bezeichnet. Freilich ist auch bei der Auslegung von Gesetzen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern ist der wirkliche Sinn zu erforschen. Aber auch er spricht nicht für die von der Revision vertretene Auffassung. Allerdings nahmen lüstungsUnternehmungen jedenfalls seit dem Jahre 1942 in immer stärkerem Hasse zur Durchführung ihrer Aufträge Bankkredite in Anspruch. Vor allem hat die Beklagte zu l) das getan. Insofern besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Gewährung der Bankkredite und dem Aufbau der Rüstungswirtschaft im allgemeinen. Im vorliegenden Falle liegt er sogar besonders klar zu Tage. Bas rechtfertigt jedoch noch nicht, die Kreditgeber mit den Vorlieferanten rechtlich auf eine Stufe zu stellen. Ber im Rahmen
 des § 21 Abs 4 UmstG besonders zu beachtend- Gesichtspunkt
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der Gefahrengemeinschaft, der den Vorlieferanten gegenüber durchgreift, verliert den Kreditgebern gegenüber aus folgenden Erwägungen an Gewicht. Bie Kredite wurden auf Grund der allgemeinen Bankbedingungen zu den banküblichen Kredits&tzen ge--währt. Wenn die Banken als kaufmännische Unternehmungen aus der
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Kreditgewährung auch ITutzen ziehen wollten, so bestanden für sie doch keineswegs Gewiimmöglichkeiten des Umfanges, wie sic sich erfahrungsgemäss den Unterlieferanten eines , Rüstungsauftrages im allgemeinen boten« Auch aus dem Grunde*, ist es innerlich nicht gerechtfertigt, die Kriegsverluste ßüstungsUnternehmungen ohne weiteres in ganzer Höhe der aufgenomraenen Kredite auf die Banken abzuwälzen, also noch'?' über die 9. 10 der Kredite hinaus, die die Banken nach der Vorschrift des § 16 UmstG ohne weiteres einbüssen. Des weiteren sprechen auch noch sonstige wesentliche Gründe gegen eine so weite Ausdehnung des § 21 Abs 4 UmstG, wie sie die Revision im Anschluss an das erwähnte Schrifttum und eine Entscheidung des Oberlendesgeriehts in Frankfurt a. ].’• (abgedruckt in HJY/ 1950, 952 u B7 1950, 307) vertritt« Yfollte man den Rüst ungs Unternehmern den Banken gegenr über ein Leistungsverweigerungsrecht gewähren, so müsste folgerichtig auch“ letzteren ein solches ihren Gläubigern gegenüber, die während des Krieges bei ihnen Geld als Darlehen eingezahlt hatten, zugestanden werden, zu demal da im Kriege allgemein bekannt wurde, dass die Banken mit den bei ihnen eingezahlten Geldern ihrerseits .Rüstjmgsaufträge , finanzierten« Eine so weit gehende Ausleguhgljd'es*»»Gesetzes würde aber zu schwer tragbaren Folgen führen«*In der Recht--snrechung und im Schrifttum wird ferner fast einhellig angenommen, dass die Arbeiter und die Angestellten eines Rüstungsbetriebes, auch wenn sie an der Herstellung der an • das Reich gelieferten, aber von ihm' nicht beglichenen ■ Rüstungsprodukte durch ihre Arbeiten beigotragen haben, nicht Vorlieferanten sind, und dass ihnen gegenüber wogen etwaiger Lohnund Gehaltsrückstände kein .Loistungs-
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verweigerungsrecht .besteht. Das ergibt sich auch aus dem in BGH 1, 107 ff abgedruckten Urteil des Senats. Des weiteren hat der Senat in der in JZ 1951, 331 veröffentlichten Entscheidung vom 9- Kürz 1951 (I ZR 30/50) ausgeführt, wer an einem Rüstungsbetrieb eine Llaschine liefere, die Anlagegegenstand desselben werde, sei selbst dann nicht Vor liefer ent, wenn die llaschine zur Herstellung von Kriegsmaterial gedient habe, das an das Reich geliefert, aber von ihm nicht bezahlt worden sei. Nach alledem sind Arbeiter, Angestellte und Lieferer von Anlagegegenständen nicht Vorlieforanten im Sinne von § 21 Abs 4 UmstG. folgerichtig können dann auch die Bezahlungen, die sie für ihre Leistungen und Lieferungen erhalten, nicht für Vorlieferungen nach § 21 Abs 4 UmstG erfolgt sein, und auch Kredite,aus denen, solche Zahlungen geleistet werden, nicht den Charakter von Vorlieferungen besitzen. Ist dem aber so, so sind auch Kreditgeber, die Darlehen zur Bezahlung von Löhnen, Gehältern und Betriebsgegenständen gewähren, auch aus diesen Gründen nicht Vor lief er an ten. Kistungskredite können ausser zu den erwähnten Zwecken auch auf genommen werden, um Rohstoffe zu bezahlen oder Lieferungen von Unterlieferanten zu begleichen. Letzteres steht hier in Rede. Vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet, ist aber eine verschiedene rechtliche Beurteilung der Rüstungskredite je nach ihrer. Verwondungsart sachlich nicht gerechtfertigt,. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen .eine Ausdehnung des § 21 Abs 4 UmstG auf Rüstungskredite, tlit Recht ist weiter in der,.Ree^'t.g.prcchung~ (OLG Kamm I.IDR 1950, 366) und im Schrifttum (••Wa^^ädS> 1949,
 148) auf folgendes hingewiesen worden: Stünde <fen Rüstungs-'unternehmern gegenüber den Ansprüchen auf Rückzahlung der
 
Bankdarlehen ein Leistungsverweigerungsrecht zu, so bliebe den Banken unter Umständen die Möglichkeit offen, im Wege über § 10 und § 11 UmstG in Verbindung mit §§ 4 bis 8 BankenVO eineAusgleichsforderung gegen die öffentliche Hand ■ zu erwerben. Dadurch würde aber im Ergebnis eine weitere Abdeckung sehr erheblicher Schulden des Reiches zu lasten ' der Allgemeinheit erfolgen. Eine solche hat der. Gesetzgeber . Jedoch als zur Zeit nicht tragbar abgolehnt. Tie Revision glaubt, wie bereits oben angedeutet, sich für die von ihr
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vertretene Auffassung gegenüber den obigen Darlegungen vor allem auf Billigkeitsgründe stützen zu können. Diese spreche aber weit mehr dagegen als dafür, den § 21 Abs 4 UmstG in der Y/eise auszudehnen, wie es die Revision für richtig hält. Es ist bereits gesagt, dass die Schuld der Beklagten durch § 16 UmstG um 9. 10 gekürzt, also auf 1/10. zusainmen-ge,schmolzen ist. Darüber hinaus lassen § 21 Abs 1 u 2 UmstG eine Stundung und auch eine weitere Herabsetzung von Darlehensschulden im Vertragshilfeverfahren zu, wenn und soweit den umgestellten Reichsmarkverbindlichkeiten des Schuldners Reichsmarkforderungen gegenüberstehen, bei denen nach § 14 • die Umstellung in DM unterbleibt. Nach § 2 der 28. DVO zu dem UmstG kann sich der Schuldner ferner bei der Anwendung des § 21 Abs 2 UmstG auf Vermögensverluste, die er durch Beschädigung. Zerstörung oder Verlust ihm gehöriger Sachen auf • Grund von Kriegs er e ignis sen oder Kriegsfolgen erlitten hat, in gleicher Y/eise berufen wie auf den Ausfall von Entschädigungsansprüchen gegen das Reich. Voraussetzung für eine Stundung der durch das Umstellungsgosetz bereits auf l/lO herabgesetzten- Schuld oder für eine weitere Ermässigung dieser Schuld ist nach §',21 Abs 1 UmstG allerdings, dass, die fr ist-
 
gemässe Zahlung oder die Zahlung des geschuldeten Eetrages überhaupt* dem Schuldner hei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Parteien nicht zugemutet werden kann. Die §§ 21 Abs 1 u 2 UmstG in Verbindung mit § 2 der 28. DVO sind, eine Ausprägung der gleichen Rechtsgedanken, die § 242 BGB enthält. Sie tragen de.n Belangen der Rüstungs-unt erne inner weitgehend Rechnung. Im Gegensatz zu § 21 Abs 4 UmstG, der eine sehr einschneidende und daher eng auszulegende Ausnahmevorschrift von besonderer Schärfe darstellt ,wahren die Vorschriften der §§ 21 Abs 1 und 2 UmstG neben den Interessen der Schuldner auch die der Gläubiger angemessen; denn, wie erwähnt, hat nach ihnen eine gerechte Abwägung der Interessen und der Lage beider Parteien zu er-: folgen. lurch diese Vorschriften werden also Unbilligkeiten vermieden? die eine Anwendung des § 21 Abs 4 UmstG auf Kredit.verhältnisse der in Rede stehenden Art im Binzelfall zur Folge haben kann.
Zusammenfassend ist somit zu sagen, dass überwiegende Gründe gegen die von der Revision geforderte ausdehnende Auslegung des § 21 Abs 4 UmstG sprechen. Die Rechtsauffassung des Berufungsgericht, dass § 21 Abs 4 UmstG hier keine Anwendung findet, trifft nach alledem im Ergebnis zu.
IV. -Die Revision macht weiter geltend, die Klage müsse
 mindestens wegen Wegfalls der Geschäftsgrundläge abgewiesen werden. £Le weist darauf hin, der Vertrag sei auf Veranlassung des- Reiches zustande gekommen, die Beklagte sei in Wahr heit nur Durchlaufstelle gewesen, das Deutsche Reich habe die Bürgschaft übernommen, der Klägerin seien auch die
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Forderungen gegen das Reich abgetreten worden, das Ver-
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 trauen auf die Bonität des Reiches, das auch sachlich allein interessiert gewesen sei, sei die Grundlage für die-' geschäftlichen Entschliessungen der Parteien gewesen. Der 7 Revision ist, wie bereits im andern Zusammenhänge erwähnt ist, zuzugeben, dass der Darlehensvertrag und der Rüstungsauftrag hier besonders eng miteinander verknüpft waren. Diese Tatsache allein rechtfertigt das Verlangen auf Klageabweisung jedoch nicht. Kit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Lehre vom Yfegfall der Geschäftsgruncl-läge sei nur eine Ausprägung des im § 242 BGB verankerten Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage habe nur dann Bedeutung, wenn ein Fest- . halten an der Vertragserfüllung gegen Treu und Glauben ver-stosse. Die Entscheidung hängt in der Tat davon ab, ob’die Beklagte hier Rechte aus § 242 BGB herleiten kann. Die erwähnte Vorschrift gilt zwar grundsätzlich für alle SchuldVerhältnisse und wird auch nicht ohne weiteres durch die §§ 16, 21 Abs 1 u 2 UmstG ausgeschlossen, lei der Entscheidung, ob § 242 BGP anzuwenden ist, ist aber im Interesse der Rechtssicherheit dann eine besonders grosse Zurückhaltung geboten, wenn die Schuld bereits gemäss
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§ 16 TJmstG umgestellt ist und dem Schuldner zudem das Vertrags hilf ever fahren zur Verfügung steht. Im vorliegenden Falle kann § 242 BGB nicht zu dem Zuge kommen, 13s handelt sich hier um eine im April 1943 zwischen einem bedeutenden, kaufmännisch geleiteten Unternehmen und einer Grossbank abgeschlossenen Darlehensvertrag, der zur Finanzierung eines umfangreichen Rüstungsauftrages diente. Die Gesellschafter der Beklagten zu Is), also die Beklagten zu 2a) und 2b), waren siet
 über das Risiko des Geschäftes von vornherein im klaren. Sie
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haben es trotz der Bedenken, die sie zunächst dagegen hatten, abgeschlossen. Aus dem Y/esen des Darlehensvertrages ergibt sich, dass das Darlehen zurückzuzahlen ist und dass Verluste des Darlehensnehmers diese Verpflichtung grundsätzlich nicht auf heben. Es mag trotz der dagegen bestehenden Bedenken zugunsten der Beklagten angenommen werden, der Glaube an die ionität des Reiches sei hier Grundlage des Darlehensgeschäftes gewesen. Der von der Beklagten behauptete Yfegfall der Geschäfts gr und läge steht dem Klageanspruch trotzdem nicht entgegen. Es ist bei der Entscheidung auch Folgendes mit zu berücksichtigen. Die Beklagte und ihre Gesellschafter besassen auf ihren weiteren, bei der Klägerin geführten Konten sehr beträchtliche Guthaben, J5£ese hafteten nach den Bankbedingungen der Klägerin auch für den hier in Rede stehenden Kredit mit, sie hätten hingereicht, um die Schuld abzudecken. Die Beklagte hat von einem dieser Konten aber kurz vor dem Zusammenbruch, am 17. April 1945, einen Betrag von 500 000.- RLi und kurze Zeit nach dem Zusammenbruch, am 21 Juni 1945, weitere 200 000.- Eli abgehoben. Sie hat, wie bereits in einem anderen. Zusammenhänge erörtert ist, nach ihrer eigenen Darstellung
.im Kriege aus anderen Geschäften sehr beträchtliche Gewinne
 nach
gezogen, wie aus den Steuerzahlungen hervorgeht. Hinzukommt, dass § 16 UmstG der Veränderung der Verhältnisse bereits dadurch Rechnung getragen hat, dass die Darlehensschuld um 9 10 gekürzt worden ist. Dadurch ist die ursprüngliche Klageforderung von gut 290 000.- Eli bereits auf gut 29 000.- Df;I, als auf 1/10 zusammengeschmolzen. Dafür, dass die wirtschaftliche Grundlage der Beklagten durch die Zahlung dieses Restbetrages vernichtet oder auch nur sehr schwer erschüttert werden würde, haben die Beklagten nichts beigebracht. Hit Recht
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hat das Berufungsgericht daher angenommen, dass § 24-2 BGB dem Klageanspruch nicht entgegenstehe. OB im Vertragshilfeverfahren eine weitere Herabsetzung der Schuld oder .eine
 Stundung nach § 21 Abs 1 u 2 TJmstG in Betracht kommen- kann,
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ist hier nicht zu entscheiden. *
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lJach alledem war die Revision mit der ICostenfolge aus § 97 ZPO zurückweisen.
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