Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2014 widerspricht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus. 2 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dieser Einwand ist nicht begründet, weil der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 87/13 vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2014 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780014125091 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die am 17. Juli 2014 eingegangene Eingabe der Klägerin, mit der diese der Kostenrechnung vom 2. Juni 2014 widerspricht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus. 2 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 -1 ZB 15/11, juris Rn. 2, mwN), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Die Klägerin wendet sich vielmehr gegen die Richtigkeit der Entscheidung, die die Kostengrundentscheidung enthält. Dieser Einwand ist nicht begründet, weil der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (vgl. BGH aaO, mwN). Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2012 - 37 O 29/11 KfH -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2013 - 3 U 184/12 -