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BGH · I ZR 86/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 86/82

BGB § 211 Abs. 2 Die Verjährung wird in den Fällen des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann erneut unterbrochen, wenn der Kläger die Klageforderung während eines Stillstands des Rechtsstreits i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB abgetreten hat und der Klageantrag nicht auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an den Zessionär umgestellt wird. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Oktober 1983 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf den Widerspruch der Beklagten verwies das Amtsgericht die Sache an das Landgericht Düsseldorf.Dieses lehnte den Antrag des Klägers, ihm für das Streitverfahren das Armenrecht zu bewilligen, ab. Nach Beendigung des Armenrechts-Beschwerdeverfahrens verfolgte der Kläger zunächst nur noch den Provisionsanspruch weiter und stellte im Laufe des Rechtsstreits (Aktenzeichen 14 0 222/74 LG Düsseldorf, später 130 28/77 LG Düsseldorf) den auf Zahlung an sich lautenden Klageantrag auf Zahlung an die Kreissparkasse Hannover um, nachdem er die mit Zahlungsbefehl geltend gemachte Forderung von zusammen 200.000,— DM am 20. Nach Abschluß des Rechtsstreits um die Händlerprovision reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Zu den Verfahrensakten 14 0 222/74 =130 28/77 LG Düsseldorf hat er mit Schriftsatz vom 25.2.1980 erklärt, daß er den Antrag auf Erlaß des am 4. Der Kläger hat vorgetragen: Als Vertragshändler, der wie ein Handelsvertreter für die Beklagte tätig gewesen sei, stehe ihm in entsprechender Anwendung der für Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch zu. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf Verjährung des Klageanspruchs berufen und außerdem die sachlichen Voraussetzungen für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs an den Beklagten als Vertragshändler in Abrede gestellt. Januar 1980 eingereichten Schriftsätze sei die Verjährung nicht erneut unterbrochen worden, weil der Kläger damit Zahlung an sich selbst, also als Nichtberechtigter, verlangt habe. Nach Offenlegung der Sicherungsabtretung durch die Kreissparkasse HaiHHP habe der Kläger nur noch auf Zahlung an diese, nicht mehr an sich selber antragen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme ein Ausgleichsanspruch für den Vertragshändler regelmäßig u.a. nur dann in Betracht, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinem Lieferanten über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehe, also ein Alleinvertriebsrecht für den Händler begründe. Soweit der Kläger behaupte, die Parteien seien sich bei den Vertragsverhandlungen im Jahre I960 einig gewesen, daß Vorbehalte der Beklagten gegenüber einem Alleinvertrieb des Klägers in dessen Verkaufsgebiet nicht zu dem Zuge kämen, komme es darauf im Hinblick auf die später abgeschlossenen, anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen vom 12. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine entsprechende Anwendung der für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters geltenden Bestimmungen (§ 89 b HGB) auf Eigenhändler vorliegend nicht in Betracht komme, weil dem Kläger ein Alleinvertriebsrecht in dem ihm zugewiesenen Verkaufsgebiet nicht zugestanden habe. a) Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist es, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung zu gewähren, die in ihrer Grundlage und Bemessung weitgehend durch Billigkeitserwägungen bestimmt ist (BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; NJW 1983, 1789, 1790; st.Rspr.). Dem Wesen dieses Anspruchs entspricht es, ihn - in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB - auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn dessen Stellung im Einzelfall der eines Handelsvertreters in den für die Zubilligung des Ausgleichs maßgeblichen Voraussetzungen gleichkommt. Ferner muß der Eigenhändler gegenüber dem Hersteller vertraglich verpflichtet sein, diesem bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Hersteller den Kundenstamm des Eigenhändlers sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGHZ 68, 340, 343; BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; Diese Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB auf den Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers sind, wie die Revision zutreffend geltend macht, im Streitfall gegeben. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht auf der Auffassung, eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Unternehmers setze zwingend zusätzlich voraus, daß dem Eigenhändler ein Alleinvertriebsrecht mit einem ausschließlichen Gebietsschutz eingeräumt worden sei. b) Für die entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf den Ausgleichsanspruch des Klägers kommt es danach allein darauf an, ob das Rechtsverhältnis der Parteien Uber eine reine Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgegangen war und ob der Kläger eine dem Handelsvertreter vergleichbare Stellung inne hatte. Januar 1968, die von der Beklagten in allen Einzelheiten festgelegt worden sind, ist aber davon auszugehen, daß der Kläger - weit über die Aufgaben hinaus, wie sie Eigenhändler gegenüber ihren Lieferanten regelmäßig zu erfüllen haben - in die von der Beklagten für das Gebiet der Bundesrepublik einheitlich gestaltete Absatzorganisation wirtschaftlich wie ein Handelsvertreter eingegliedert war. Schließlich ergab sich die über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehende Bindung des Klägers an die Beklagte auch daraus, daß diese in ihrer Werbung - wie aus den zu den Akten überreichten Werbeschriften der Beklagten hervorgeht - den Kläger als Glied einer einheitlichen Service-Organisation und als Kundendienststation der Beklagten gegenüber den Endabnehmern ihrer Produkte angegeben hat. Aus diesem Pflichtenkatalog folgt, daß der Kläger auch ohne ein Alleinvertriebsrecht einem Handelsvertreter vergleichbar in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war und weitgehend Aufgaben zu erfüllen hatte, die sonst einem Handelsvertreter zukommen. c) Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch davon auszugehen, daß sich der Kläger vertraglich verpflichtet hatte, der Beklagten seinen Kundenstamm in der Weise zu überlassen, daß die Beklagte den Kundenstamm des Klägers bei Vertragsbeendigung sofort und ohne weiteres nutzen konnte. Damit war die Beklagte tatsächlich in die Lage versetzt, wie ein Unternehmer beim Ausscheiden eines Handelsvertreters den Kundenstamm des Klägers sofort nach Beendigung des Vertrages ohne Unterbrechung weiter für sich nutzbar zu machen. Daß etwa die Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist für die - analoge - Anwendbarkeit des § 89 b HGB auf Eigenhändler nicht von Belang. Welche Vorteile der Beklagten aus dem vom Kläger geworbenen Kundenstamm im einzelnen zugeflossen sind, ist bei der noch notwendigen Prüfung der einzelnen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs zu klären. 2. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts und der Ansicht der Revisionserwiderung ist die geltend gemachte Klageforderung auch nicht verjährt. Januar 1976 als dem Zeitpunkt geendet hat, in dem der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf, durch den dem Kläger das Armenrecht für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verweigert worden war, zugestellt worden ist. Nach den Feststellungen ist der Prozeß, weil ihn der Kläger nicht weiterbetrieben hat, von diesem Zeitpunkt ab in Stillstand geraten. Januar 1980 verfolgten Anspruch handelt es sich um denselben Ausgleichsanspruch, den der Kläger nach Ablehnung des Armenrechts im Verfahren 14 0 222/74 =130 28/77 LG Düsseldorf nicht weiter verfolgt hatte. Wie sich aus dem Inhalt der "Klageschrift" ergibt, hat der Kläger durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf das frühere Verfahren (14 0 222/74 = 13 0 28/77 LG Düsseldorf) erkennbar gemacht, daß der Ausgleichsanspruch nunmehr erneut gestellt und das Armenrecht dafür beantragt werde. Aus der Tatsache der für diesen Fall vielfach üblichen Bezeichnung einer - im Anschluß an ein Mahnverfahren - erstmals eingereichten Klagebegründung als Klageschrift kann daher nicht hergeleitet werden, daß der Kläger entgegen seiner Bezugnahme auf das Verfahren 14 0 222/74 = 13 0 28/77 LG Düsseldorf nicht an dieses Verfahren hatte anknüpfen wollen. Januar 1980 und das in Stillstand geratene Verfahren aktentechnisch nicht als Einheit behandelt, sondern die neu eingereichten Schriftsätze in einem neu angelegten Aktenband mit einem neuen Aktenzeichen geführt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, daß der Prozeß i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht weiterbetrieben worden wäre. trotz der Sicherungsabtretung an die Kreissparkasse den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an sich und nicht an die Kreissparkasse angekündigt hat. Die Rechtsfrage, ob der Zedent, der nach einer Sicherungsabtretung die Forderung im eigenen Namen einklagt und Zahlung an sich selbst verlangt, als "Berechtigter" i.S. des § 209 Abs. 1 BGB mit verjährungsunterbrechender Wirkung handelt oder ob - wie die Beklagte meint - das nicht der Fall ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (bejahend OLG Celle DB 1956, 592 = Nds.Rpflege 1956, 109; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. März 1974 bewirkte Zustellung des Zahlungsbefehls ist es - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - unerheblich, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Februar 1980 gegenüber dem Landgericht Düsseldorf erklärt hat, er nehme den Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls zurück, soweit über die damit geltend gemachten Ansprüche nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Januar 1980 die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs weiterbetrieben hatte und das Verfahren in seiner aktenmäßigen Behandlung nunmehr unter einem neuen Aktenzeichen geführt wurde, sowie mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Februar 1980 die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben hatte, lag dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 25. Demgemäß war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 211 BGB § 89b HGB § 209 BGB § 89b HGB
BGBDüsseldorfHandelsvertreterAusgleichsanspruchKlägerHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk 2 BGHZ:
ja
 nein
BGB § 211 Abs. 2
Die Verjährung wird in den Fällen des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann erneut unterbrochen, wenn der Kläger die Klageforderung während eines Stillstands des Rechtsstreits i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB abgetreten hat und der Klageantrag nicht auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an den Zessionär umgestellt wird.
HGB § 89 b
Zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 89 b HGB auf den Ausgleichsanspruch des (hier Baumaschinen vertreibenden) Eigenhändlers.
BGH, Urt. v. 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 86/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Oktober 1983 Roth
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Kaufmann Robert Bul
 Straße
m.
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 Firma International HMMp Company GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Ben G. LMBI und Harold C.	Industriestraße ■, NMi,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■■■■> -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Oktober 1983 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war für die Beklagte, eine Herstellerin von Baumaschinen, ab 1. November I960 11 Jahre lang als Vertragshändler im Bereich von Teilen der Regierungsbezirke Hannover und Lüneburg tätig. Das Vertragsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Beklagten am 31. Oktober 1971.
Maßgebend für die Vertragsbeziehungen der Parteien war zunächst ein Industriehändler-Vertrag vom 12. September I960, später ein Händler-Vertrag vom 17. Januar 1968. Danach hatte es dem Kläger u.a. oblegen, für die Produkte
 
der Beklagten zu werben, Anschriften von Kunden unverzüglich an die Beklagte weiterzuleiten, Original-Ersatzteile vorzuhalten, den Kundendienst nach Weisung der Beklagten sicherzustellen und keine Konkurrenzerzeugnisse zu führen. Gebietsschutz i.S. eines Alleinvertriebsrechts hatte er nicht.
Mit einem der Beklagten am 4. März 1974 zugestellten Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Neuss verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung von 200.000,— DM, und zwar 120.000,— DM als Ausgleich für seine Tätigkeit als Vertragshändler, 40.000,— DM als Vergütung für von ihm auf Lager gehaltene Ersatzteile und 40.000,— DM als Provision für die Vermittlung des Verkaufs zweier Baumaschinen.
Auf den Widerspruch der Beklagten verwies das Amtsgericht die Sache an das Landgericht Düsseldorf. Dieses lehnte den Antrag des Klägers, ihm für das Streitverfahren das Armenrecht zu bewilligen, ab. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht das Armenrecht hinsichtlich des Provisionsanspruchs bewilligt, im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen (6 W 11/75 OLG Düsseldorf).
Der Beschluß wurde dem Kläger am 10. Januar 1976 zugestellt.
Nach Beendigung des Armenrechts-Beschwerdeverfahrens verfolgte der Kläger zunächst nur noch den Provisionsanspruch weiter und stellte im Laufe des Rechtsstreits (Aktenzeichen 14 0 222/74 LG Düsseldorf, später 130 28/77 LG Düsseldorf) den auf Zahlung an sich lautenden Klageantrag auf Zahlung an die Kreissparkasse Hannover um, nachdem er die mit Zahlungsbefehl geltend gemachte Forderung von zusammen 200.000,— DM am 20. Oktober 1977 zur Sicherung eines ihm von der Kreissparkasse gewährten Ge-schäftskredits von 250.000,— DM an diese abgetreten und

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die Kreissparkasse die Abtretung mit Schreiben an die Beklagte vom 5. April 1978 mit der Erklärung offengelegt hatte, daß die Abtretungssumme rechtswirksam nur noch an sie gezahlt werden könne.
Nach Abschluß des Rechtsstreits um die Händlerprovision reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Januar 1980 beim Landgericht Düsseldorf am 10. Januar 1980 erneut ein Armenrechtsgesuch zwecks Verfolgung des Ausgleichsanspruchs ein, der bereits Gegenstand des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht Neuss und des Armenrechtsverfahrens vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf gewesen war. Gleichzeitig überreichte er eine Klageschrift vom 9. Januar 1980 mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, 120.000,— DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Januar 1972 sowie 11 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen an den Kläger zu zahlen. In der Folgezeit hat er mit Schriftsatz vom 12. August 1980, eingegangen beim Landgericht am 14. August 1980, auch diesen Antrag auf Zahlung an die Kreissparkasse Hannover umgestellt. Zu den Verfahrensakten 14 0 222/74 =130 28/77 LG Düsseldorf hat er mit Schriftsatz vom 25.2.1980 erklärt, daß er den Antrag auf Erlaß des am 4. März 1974 zugestellten Zahlungsbefehls zurücknehme, soweit über ihn nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
Der Kläger hat vorgetragen: Als Vertragshändler, der wie ein Handelsvertreter für die Beklagte tätig gewesen sei, stehe ihm in entsprechender Anwendung der für Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch zu. Seinen Kundenstamm, den er der Beklagten vertragsgemäß überlassen habe, habe diese nach Vertragsende weiter genutzt. An von ihm geworbene Kunden
 
habe die Klägerin in der Zeit nach dem 31. Oktober 1971 allein an Maschinen Waren für mehr als 9 Mio DM verkauft. Hinzu komme das Ersatzteilgeschäft. Es entspreche der Billigkeit, wenn die Beklagte für seine 11-jährige Aufbau-und Betreuungsarbeit einen Ausgleich zahle.
Die Beklagte hat sich demgegenüber auf Verjährung des Klageanspruchs berufen und außerdem die sachlichen Voraussetzungen für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs an den Beklagten als Vertragshändler in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob der Ausgleichsanspruch sachlich gerechtfertigt sei, weil jedenfalls die Klageforderung verjährt sei. Durch die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Mahnverfahren sei zwar die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB unterbrochen worden. Die Unterbrechung habe jedoch mit der Zustellung des Armenrechtsbeschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 10. Januar 1976 geendet. Durch die am 10. Januar 1980 eingereichten Schriftsätze sei die Verjährung nicht erneut unterbrochen worden, weil der Kläger damit Zahlung an sich selbst, also als Nichtberechtigter, verlangt habe. Nach Offenlegung der Sicherungsabtretung durch die Kreissparkasse HaiHHP habe der Kläger nur noch auf Zahlung an diese, nicht mehr an sich selber antragen dürfen.
Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht durch Versäumnisurteil vom 11. Dezember 1981 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und nach Einspruch des Klägers diese Entscheidung durch Urteil vom 30. April 1982 aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der
 sein bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ob der Ausgleichsanspruch verjährt sei, wie das Landgericht angenommen habe, sei zweifelhaft. Letztlich könne das aber offen bleiben, weil Jedenfalls die sachlichen Voraussetzungen für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs an den Vertragshändler im Streitfall nicht erfüllt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme ein Ausgleichsanspruch für den Vertragshändler regelmäßig u.a. nur dann in Betracht, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinem Lieferanten über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehe, also ein Alleinvertriebsrecht für den Händler begründe. Daran fehle es hier. In den Verträgen vom 12. September I960 und 17. Januar 1968 sei ein solches Ausschließlichkeitsrecht des Klägers ausdrücklich ausgeschlossen worden. Umstände, die ausnahmsweise auch ohne Einräumung eines Alleinvertriebsrechts den Ausgleichsanspruch rechtfertigten, seien nicht gegeben. Soweit der Kläger behaupte, die Parteien seien sich bei den Vertragsverhandlungen im Jahre I960 einig gewesen, daß Vorbehalte der Beklagten gegenüber einem Alleinvertrieb des Klägers in dessen Verkaufsgebiet nicht zu dem Zuge kämen, komme es darauf im Hinblick auf die später abgeschlossenen, anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen vom 12. September I960 und 17. Januar 1968 für die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht an.
 
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine entsprechende Anwendung der für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters geltenden Bestimmungen (§ 89 b HGB) auf Eigenhändler vorliegend nicht in Betracht komme, weil dem Kläger ein Alleinvertriebsrecht in dem ihm zugewiesenen Verkaufsgebiet nicht zugestanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
a)	Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist es, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung zu gewähren, die in ihrer Grundlage und Bemessung weitgehend durch Billigkeitserwägungen bestimmt ist (BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; NJW 1983, 1789, 1790; st.Rspr.).
Dem Wesen dieses Anspruchs entspricht es, ihn - in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB - auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn dessen Stellung im Einzelfall der eines Handelsvertreters in den für die Zubilligung des Ausgleichs maßgeblichen Voraussetzungen gleichkommt. Dafür ist erforderlich, daß zwischen dem Eigenhändler und dem Hersteller ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft. Der Eigenhändler muß so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter
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zukommen. Dazu gehört, daß er sich für den Vertrieb der Erzeugnisse des Herstellers wie ein Handelsvertreter einzusetzen hat und auch sonst Bindungen und Verpflichtungen unterliegt, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind. Ferner muß der Eigenhändler gegenüber dem Hersteller vertraglich verpflichtet sein, diesem bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Hersteller den Kundenstamm des Eigenhändlers sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGHZ 68, 340, 343; BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961;
NJW 1982, 2819; NJW 1983, 1789, 1790). Diese Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB auf den Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers sind, wie die Revision zutreffend geltend macht, im Streitfall gegeben.
Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht auf der Auffassung, eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Unternehmers setze zwingend zusätzlich voraus, daß dem Eigenhändler ein Alleinvertriebsrecht mit einem ausschließlichen Gebietsschutz eingeräumt worden sei. Wie der Senat in dem erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 25. März 1982 (NJW 1982, 2819, 2820) ausgeführt hat, ist jedoch die Übertragung des Alleinvertriebs für ein be-
 
stimmtes Gebiet lediglich als ein Indiz für eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Herstellers und nicht als eine zwingende Voraussetzung für eine Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Eigenhändler zu werten.
b)	Für die entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf den Ausgleichsanspruch des Klägers kommt es danach allein darauf an, ob das Rechtsverhältnis der Parteien Uber eine reine Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgegangen war und ob der Kläger eine dem Handelsvertreter vergleichbare Stellung inne hatte. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung im wesentlichen lediglich unter dem Gesichtspunkt des Alleinvertriebs erörtert und verneint. Nach den von ihm in Bezug genommenen Händlerverträgen vom 12. September I960 und 17. Januar 1968, die von der Beklagten in allen Einzelheiten festgelegt worden sind, ist aber davon auszugehen, daß der Kläger - weit über die Aufgaben hinaus, wie sie Eigenhändler gegenüber ihren Lieferanten regelmäßig zu erfüllen haben - in die von der Beklagten für das Gebiet der Bundesrepublik einheitlich gestaltete Absatzorganisation wirtschaftlich wie ein Handelsvertreter eingegliedert war. Dafür spricht, daß dem Kläger, wie einem Handelsvertreter, ein bestimmtes Verkaufsgebiet, wenn auch ohne Gebietsschutz, zugewiesen war. Darüber hinaus oblag es dem Beklagten, für die Maschinen der Beklagten umfassend zu werben, alle Bedarfsfälle im Vertragsgebiet ausfindig zu machen, Vorführungsgeräte vorrätig zu halten und diese auf Wunsch vorzuführen, den Kundendienst nach den Richtlinien der Beklagten sicherzustellen, ein Original-Ersatzteillager vorzuhalten, der Beklagten ungeeignet erscheinende Untervertreter (Unter-Händler) nicht zu beschäftigten, auf Verlangen der Beklagten jederzeit eigene Kreditauskünfte
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zu geben und die Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt der Beklagten stehenden Geräte nachzuweisen. Außerdem war es dem Beklagten untersagt, direkte oder indirekte Geschäfte außerhalb der Länder der EWG zu tätigen. Ferner war er in der Einschaltung von Wiederverkäufern beschränkt. Seine starke Abhändigkeit von der Beklagten zeigte sich auch darin, daß er hinsichtlich der von ihm vertriebenen Waren vollständig an das Lieferprogramm der Beklagten gebunden war und einem absoluten Konkurrenzverbot unterlag. Irgendwelche Waren - einschließlich Zubehör und Ersatzteile - anderer Lieferanten durfte er nicht in sein Verkauf sprogramm aufnehmen. Schließlich ergab sich die über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehende Bindung des Klägers an die Beklagte auch daraus, daß diese in ihrer Werbung - wie aus den zu den Akten überreichten Werbeschriften der Beklagten hervorgeht - den Kläger als Glied einer einheitlichen Service-Organisation und als Kundendienststation der Beklagten gegenüber den Endabnehmern ihrer Produkte angegeben hat. Aus diesem Pflichtenkatalog folgt, daß der Kläger auch ohne ein Alleinvertriebsrecht einem Handelsvertreter vergleichbar in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war und weitgehend Aufgaben zu erfüllen hatte, die sonst einem Handelsvertreter zukommen.
c)	Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch davon auszugehen, daß sich der Kläger vertraglich verpflichtet hatte, der Beklagten seinen Kundenstamm in der Weise zu überlassen, daß die Beklagte den Kundenstamm des Klägers bei Vertragsbeendigung sofort und ohne weiteres nutzen konnte. Denn nach diesen Feststellungen war der Kläger verpflichtet, der Beklagten nach Übergabe Jeder verkauften Maschine den Namen und die Anschrift des Endab-
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nehmers mitzuteilen. Es ist unstreitig, daß der Kläger diese Verpflichtung auch erfüllt hat. Damit war die Beklagte tatsächlich in die Lage versetzt, wie ein Unternehmer beim Ausscheiden eines Handelsvertreters den Kundenstamm des Klägers sofort nach Beendigung des Vertrages ohne Unterbrechung weiter für sich nutzbar zu machen. Daß etwa die Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist für die - analoge - Anwendbarkeit des § 89 b HGB auf Eigenhändler nicht von Belang. Entscheidend kommt es insoweit nur auf die Möglichkeit der Nutzung des Kunden-stamms des Eigenhändlers durch den Lieferanten an. Welche Vorteile der Beklagten aus dem vom Kläger geworbenen Kundenstamm im einzelnen zugeflossen sind, ist bei der noch notwendigen Prüfung der einzelnen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs zu klären.
2. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts und der Ansicht der Revisionserwiderung ist die geltend gemachte Klageforderung auch nicht verjährt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß - ebenso wie der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - auch der Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers der vierjährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB unterliegt. Darüber hinaus begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vorinstanzen angenommen haben, daß die ab 1. Januar 1972 laufende Verjährungsfrist mit Zustellung des Zahlungsbefehls des Amtsgerichts Neuss am 4. März 1974 unterbrochen worden ist (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und daß diese Unterbrechung gern. §§ 213 Satz 1, 212 a Satz 2, 211 Abs. 2 Satz 1 BGB am 10. Januar 1976 als dem Zeitpunkt geendet hat, in dem der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf, durch
 den dem Kläger das Armenrecht für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verweigert worden war, zugestellt worden ist. Nach den Feststellungen ist der Prozeß, weil ihn der Kläger nicht weiterbetrieben hat, von diesem Zeitpunkt ab in Stillstand geraten.
Indessen ist entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Revisionserwiderung die nach der Beendigung der Unterbrechung in Lauf gesetzte neue vierjährige Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf am 10. Januar 1980 durch die an diesem Tage bewirkte Einreichung der "Klageschrift" vom 9. Januar 1980 und des Armenrechtsgesuchs vom gleichen Tage unterbrochen worden (§§ 213 Satz 1, 212 a Satz 2, 211 Abs. 2 Satz 2 BGB).
a)	Mit der Einreichung dieser Schriftsätze hat der Kläger der Sache nach auf Fortsetzung des Prozesses angetragen, der nach Verweigerung des Armenrechts hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs in Stillstand geraten war. Bei dem mit der "Klageschrift" vom 9. Januar 1980 verfolgten Anspruch handelt es sich um denselben Ausgleichsanspruch, den der Kläger nach Ablehnung des Armenrechts im Verfahren 14 0 222/74 =130 28/77 LG Düsseldorf nicht weiter verfolgt hatte. Wie sich aus dem Inhalt der "Klageschrift" ergibt, hat der Kläger durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf das frühere Verfahren (14 0 222/74 = 13 0 28/77 LG Düsseldorf) erkennbar gemacht, daß der Ausgleichsanspruch nunmehr erneut gestellt und das Armenrecht dafür beantragt werde. Er ist damit um Fortsetzung des seit dem
10.	Januar 1976 in Stillstand geratenen Verfahrens eingekommen. Daß er dabei den Schriftsatz vom 9. Januar 1980 als Klageschrift bezeichnet hatte, steht dem nicht entgegen. Wie der Inhalt dieses Schriftsatzes erkennen läßt,
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war es dem Kläger darum zu tun, den bislang ausschließlich im Mahnverfahren verfolgten Klageanspruch nunmehr im ordentlichen Streitverfahren geltend zu machen, d.h. die Sache in das Streitverfahren überzuleiten. Aus der Tatsache der für diesen Fall vielfach üblichen Bezeichnung einer - im Anschluß an ein Mahnverfahren - erstmals eingereichten Klagebegründung als Klageschrift kann daher nicht hergeleitet werden, daß der Kläger entgegen seiner Bezugnahme auf das Verfahren 14 0 222/74 = 13 0 28/77 LG Düsseldorf nicht an dieses Verfahren hatte anknüpfen wollen. Daß das Gericht die Schriftsätze vom 9. Januar 1980 und das in Stillstand geratene Verfahren aktentechnisch nicht als Einheit behandelt, sondern die neu eingereichten Schriftsätze in einem neu angelegten Aktenband mit einem neuen Aktenzeichen geführt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, daß der Prozeß i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht weiterbetrieben worden wäre.
b)	Für die Herbeiführung der Unterbrechungswirkung des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB bedurfte es einer Zustellung der Schriftsätze vom 9. Januar 1980 an die Beklagte nicht. Insoweit genügt Jede Prozeßhandlung, die, wie die Einreichung des Schriftsatzes vom 9. Januar 1980 und des Armenrechtsgesuchs vom gleichen Tage, zur Fortführung des Prozesses bestimmt und geeignet ist (RGZ 77, 324, 329; 97, 67; BGHZ 73, 8, 10, 11 m.w.N.). Das traf sowohl auf die "Klageschrift" als auch auf den Armenrechtsantrag vom
9• Januar 1980 zu.
c)	Der Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung der Schriftsätze vom 9. Januar 1980 steht nicht entgegen, daß der Kläger mit der "Klageschrift" vom 9. Januar 1980

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trotz der Sicherungsabtretung an die Kreissparkasse
 den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an sich und nicht an die Kreissparkasse angekündigt hat. Die Rechtsfrage, ob der Zedent, der nach einer Sicherungsabtretung die Forderung im eigenen Namen einklagt und Zahlung an sich selbst verlangt, als "Berechtigter" i.S. des § 209 Abs. 1 BGB mit verjährungsunterbrechender Wirkung handelt oder ob - wie die Beklagte meint - das nicht der Fall ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (bejahend OLG Celle DB 1956, 592 = Nds.Rpflege 1956, 109; Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 209 Rdnr. 6; Soergel-Augustin, BGB, 11. Aufl., § 209 Rdnr. 10; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 209 Rdnr. 15; a.A. MünchKomm-v. Feldmann, § 209 Rdnr. 12).
Nach § 211 Abs. 1 BGB dauert bei Klageerhebung die Unterbrechung der Verjährung fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Die Abtretung des Klageanspruchs an einen Dritten ist insoweit ohne Bedeutung. Gegebenenfalls mag zwar die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis oder Aktivlegitimation abgewiesen werden, wenn der abtretende Kläger den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an sich selbst, nicht auf Zahlung an den Zessionär umstellt. Eine Beendigung der Unterbrechung der Verjährung - wie in den Fällen des §211 Abs. 2 Satz 1 BGB - tritt aber im Unterlassungsfall nicht ein (RGZ 85, 424, 430; 163, 396, 398, 399; Stau-dinger-Coing, BGB, 11. Aufl., § 209 Rdnr. 3; Staudinger-Dilcher, a.a.O. Rdnr. 10; Soergel-Augustin, a.a.O.; BGB-RGRK, a.a.O.; allg.M.).
Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der hier eingreifenden Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB. Auch in
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diesen Fällen ist die nach Klageerhebung oder - was dem gleichsteht (§§ 213, 212 a BGB) - nach Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. Mahnbescheids vorgenommene Abtretung des Klageanspruchs für die Verjährungsfrage ohne Bedeutung und hat insbesondere keine die Unterbrechung der Verjährung hindernde Wirkung. Das Gesetz (§ 211 Abs. 2 Satz 2 BGB) stellt insoweit allein darauf ab, daß eine "der Parteien" -nicht der "Berechtigte" (vgl. § 209 Abs. 1 BGB) - den Prozeß weiterbetreibt. Das bedeutet, daß Umstände, die im Rahmen des § 211 Abs. 1 ZPO nicht geeignet sind, die Unterbrechung der Verjährung zu beenden, auch der Unterbrechung der Verjährung im Rahmen des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB nach einem Stillstand des Prozesses nicht entgegenstehen.
d)	Für die Unterbrechung der Verjährung durch die am 4. März 1974 bewirkte Zustellung des Zahlungsbefehls ist es - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - unerheblich, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Februar 1980 gegenüber dem Landgericht Düsseldorf erklärt hat, er nehme den Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls zurück, soweit über die damit geltend gemachten Ansprüche nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Eine die Unterbrechung der Verjährung beseitigende Rücknahmeerklärung i.S. der §§ 213 Satz 1, 212 a Satz 3 BGB lag darin nicht. Im Hinblick darauf, daß der Kläger mit den Schriftsätzen vom 9. Januar 1980 die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs weiterbetrieben hatte und das Verfahren in seiner aktenmäßigen Behandlung nunmehr unter einem neuen Aktenzeichen geführt wurde, sowie mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Februar 1980 die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben hatte, lag dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 25. Februar 1980 lediglich die Erklärung zugrunde, daß der Ausgleichsanspruch nicht auch noch zu den
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Akten 14 0 222/74 = 13 0 28/77 LG Düsseldorf und damit doppelt verfolgt werde. Es bestand und besteht zwischen den Parteien kein Zweifel, daß der Kläger denselben Ausgleichsanspruch, den er mit dem am 4. März 1974 zugestellten Zahlungsbefehl und erneut mit den Schriftsätzen vom 9. Januar 1980 in demselben Verfahren geltend gemacht hatte, weiter verfolgen wollte und verfolgte. Darauf hat die Beklagte im Rechtsstreit auch selber hingewiesen (Schriftsatz vom 19. Februar 1980).
3. Danach kommt es nunmehr auf die Prüfung an, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 89 b HGB im Streitfall erfüllt sind. Dafür bedarf es weiterer durch den Tatrichter zu treffender Feststellungen.
III. Demgemäß war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Merkel
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