Ginge man gleichwohl von einer Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 aus, so wäre jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden des Fahrers zu berücksichtigen, das gegenüber einem etwa in der Erteilung der Weisung liegenden Verschulden der Firma so stark überwiege, daß auch unter diesem Gesichtspunkt von einer vollen Haftung der Beklagten ausgegangen werden müßte. Auch auf Art. 17 Abs. 4 c CMR, so hat die Klägerin weiter ausgeführt, könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Anlage einwandfrei verladen und befestigt worden Nicht die Art der Verladung habe den Schaden verursacht, sondern der Umstand, daß das Gut trotz Überschreitung der zulässigen Höhe befördert worden sei. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nach Art. 17 Abs. 2 CMR von der Haftung befreit, weil der Schaden an dem Gut durch eine nicht von der Beklagten verschuldete Weisung entstanden sei. Das Berufungsgericht lehnt die Auffassung des Landgerichts, daß die Haftung der Beklagten wegen einer Weisung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen sei, ab: Soweit in dieser Vorschrift von "Weisungen” die Rede sei, bezöge sich das allein auf die in Art. 12 CMR geregelten Fälle des Verfügungsrechts des Absenders, das heißt seine Befugnis, grundsätzlich auch nach Übergabe des Gutes an den Frachtführer Bestimmungen zu treffen, die von den zunächst vereinbarten Einzelheiten des Transports abwichen. Dennoch sei die Beklagte von der Haftung frei, weil zu ihren Gunsten Art. 17 Abs. 4 Buchst, c) CMR eingreife. Die Haftung der Beklagten folge auch nicht daraus, daß sie in Kenntnis der Überschreitung der zulässigen Ladungshöhe den Transport durchgeführt habe. sätzlich hafte der Frachtführer für alle während des Transports entstehenden Schäden (Abs.1); ausnahmsweise hafte er aber schlechthin nicht, wenn er die Verladung nicht übernommen und auch nicht ausgeführt habe und wenn Schäden infolge einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstünden (Absatz 4 Buchst, c). 1. Allerdings ist es zweifelhaft, ob dem angefochtenen Urteil darin gefolgt werden kann, daß es sich bei einer •'Weisung1' im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr vom 19. Danach ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, wenn die Beschädigung des Transportgutes aus einer mit dem Verladen des Gutes verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist, wenn das Verladen durch den Absender, Davon geht auch die Revision aus; sie meint nur, daß das Berufungsgericht Art. 17 Abs. 5 CMR zu Unrecht insoweit nicht angewendet habe, als der Fahrer der Beklagten durch Antritt und Durchführung der Fahrt mit dem zu hoch beladenen Lkw den Schaden mitverursacht habe. a) Mit dem Berufungsgericht ist festzustellen, daß der Frachtführer nach der CMR grundsätzlich für alle während des Transports entstehenden Schäden haftet (Art. 17 Abs. 1 CMR), daß aber ausnahmsweise die Haftung entfällt, wenn er die Verladung nicht übernommen und auch nicht ausgeführt hat und wenn Schäden infolge einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstehen (Art. 17 Abs. 4 Buchst, c CMR). b) Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß durch den Haftungsausschluß des Art. 17 Abs. 4 Buchst, c CMR die Anwendung von Art. 17 Abs. 5 CMR nicht ausgeschlossen wird, wenn Umstände, für die der Frachtführer nach Art. 17 CMR haftet, zu dem Schaden beigetragen haben. Soweit es um die Frage geht, ob die Tatsache, daß der Fahrer der Beklagten die Fahrt trotz der unvorschriftsmäßigen Beladung angetreten hat, als mitwirkende Verursachung im Sinne von Art. 17 Abs. 5 CMR zu einer gewissen Schadensteilung führt, liegt nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und nach dem unstreitigen Sachverhalt ein derart hoher Grad an Mitverursachung und Mitverschulden des Speditionsunternehmens SfMHHn MflHHP & Co. KG vor, daß der Anteil des Fahrers der Beklagten außer Betracht zu bleiben hat. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Fahrer MeHm die Durchführung des Transportes zunächst abgelehnt, nachdem alle Beteiligten erkannt hatten, daß die zulässige Ladungshöhe um 20 cm überschritten worden war. Nach der Aussage des Zeugen Mefl0B, die sich die Klägerin insoweit ausdrücklich zu eigen gemacht hat, hat sich MeflHV nur deshalb bereit erklärt, den Transport trotz der unvorschriftsmäßigen Ladung durchzuführen, weil ihm vonseiten der Firma TflBBHIi angedroht worden war, die Beklagte wer de anderenfalls von der Firma TflHHHV niemals wieder irgendwelche Aufträge erhalten. Wie erheblich sein Widerstand war, zeigt sich darin, daß er jedenfalls von der Firma TMHIBM die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt hat, nach der sie für etwaige Folgen wegen der überhöhten Ladung die Verantwortung übernahm. Danach war es in entscheidender Weise der massive Druck, der von dem Speditionsunternehmen auf den Fahrer der Beklagten ausgeübt worden ist, der diesen zur Durchführung der Fahrt mit der Folge der Beschädigung des Gutes veranlaßt hat. Für eine Anwendung von Art. 17 Abs. 5 CMR zu Lasten der Beklagten ist daher unter den besonderen Umständen des Streitfalles kein Raum. 3. Das Gesamtverhalten der Firma die Nötigung des Fahrers zur Durchführung des Transportes und ihre Bereitschaft, zu einer weiteren Beeinflussung auf dem Frachtbrief eine Freizeichnungserklärung zu unterzeichnen, läßt die Frage aufwerfen, ob es unzulässige Rechtsausübung ist, wollte sich die Firma TflHHP darauf berufen, daß diese Haftungsübernahme gemäß Art. 41 CMR nichtig und unbeachtlich sei.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 86/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. Oktober 1978 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VflHHHHHV AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Direktor BfllHI, Von-WflB-Straße M, KHP, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Via Italien, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 45 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Rebitzki und Dr. Zülch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Juni 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma IflHl GmbH in KHB. Diese beauftragte im September 1972 das Speditionsunternehmen TMHlflM SflMü HAH & Co. KG in DflHHHB, eine Wärmebehandlungsanlage von KVHB nach zu versenden. Die Firma TflIHBA schloß einen entsprechenden Frachtvertrag mit der Beklagten, einem Güterfernverkehrsunternehmen mit dem Sitz in Am 15. September 1972 übernahm der Fahrer MeflHH der Beklagten die Anlage bei der Firma IHH in Die Verladung wurde von Mitarbeitern der Firma IflHl ausgeführt. Anschließend wies MeflHH darauf hin, daß die Ladung übermäßig sperrig sei und daß auch die zulässige Ladungshöhe überschritten sei. Der Lkw der Beklagten und die Ladung zusammen waren nämlich entgegen § 22 Abs. 2 StVO um 0,20 m höher als die zugelassenen 4,00 m. Mefll wollte deshalb den Transport zunächst nicht durchführen. Die Firma TflHB drängte aber darauf, daß er die Fahrt antrete, und erklärte dem Fahrer dazu, daß sie anderenfalls der Beklagten niemals wieder einen Transport anvertrauen würde. MeflHB fügte sich dem Verlangen der Firma TMIBHB, nachdem diese unter Nr. 18 des CMR-Frachtbrie-fes eine in italienischer Sprache abgefaßte Erklärung unterzeichnet hatte, die in deutscher Übersetzung lautet: HFür eventuelle Strafen oder Folgen wegen überhöhter Ladung übernimmt die Speditionsfirma TflHIHV die Verantwortung. " Am 18. September 1972 kam es infolge der überhöhten Ladung zu einem Unfall. Me|BB mußte in einem Straßentunnel bei SfllHlP wegen Gegenverkehrs scharf rechts fahren. Dabei stieß der obere Teil der Ladling gegen einen Felsvorsprung. Es entstanden Schäden an der Ladung und dem Fahrzeug. Die Klägerin hat vorgetragen: 4S Aus dem Unfall sei ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma IflB, ein Schaden von 25.408,15 DM erwachsen, den sie der Firma If^B ersetzt habe. Die Firma TflHB habe ihr, der Klägerin, ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten. Die Beklagte hafte gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR für den vollen Schaden. Auf eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR könne sie sich nicht berufen. Es fehle an einem für den Schaden ursächlichen Verschulden der Verfügungsberechtigten oder an einer Weisung im Sinne dieser Vorschrift. MeflBB sei bekannt gewesen, daß die Durchführung des Transports gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Deshalb hätte er die Fahrt - ungeachtet der Drohung, die Beklagte werde anderenfalls von der Firma keinerlei Aufträge mehr erhalten - ablehnen müssen. Auf die Übernahme der Verantwortung durch die Firma TflflHHP komme es nicht an, weil diese Vereinbarung gemäß Art. 41 CMR wegen Verstoßes gegen die zwingende Haftungsregelung der CMR nichtig sei. Ginge man gleichwohl von einer Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 aus, so wäre jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden des Fahrers zu berücksichtigen, das gegenüber einem etwa in der Erteilung der Weisung liegenden Verschulden der Firma so stark überwiege, daß auch unter diesem Gesichtspunkt von einer vollen Haftung der Beklagten ausgegangen werden müßte. Das folge auch aus Art. 29 CMR; denn der Fahrer habe bedingt vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig gehandelt, wenn er den Transport übernommen habe. Auch auf Art. 17 Abs. 4 c CMR, so hat die Klägerin weiter ausgeführt, könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Anlage einwandfrei verladen und befestigt worden sei. Nicht die Art der Verladung habe den Schaden verursacht, sondern der Umstand, daß das Gut trotz Überschreitung der zulässigen Höhe befördert worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 25.408,15 DM und 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf Art. 17 Abs. 2 und Abs. 4 Buchst, c) CMR sowie auf die vertragliche Übernahme der Verantwortung durch die Spediteurin Firma Die Firma TfllHHV handele überdies arglistig, wenn sie sich angesichts ihres Verhaltens auf eine etwaige Nichtigkeit dieser Vereinbarung gemäß Art. 41 CMR berufe. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nach Art. 17 Abs. 2 CMR von der Haftung befreit, weil der Schaden an dem Gut durch eine nicht von der Beklagten verschuldete Weisung entstanden sei. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht lehnt die Auffassung des Landgerichts, daß die Haftung der Beklagten wegen einer Weisung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen sei, ab: Soweit in dieser Vorschrift von "Weisungen” die Rede sei, bezöge sich das allein auf die in Art. 12 CMR geregelten Fälle des Verfügungsrechts des Absenders, das heißt seine Befugnis, grundsätzlich auch nach Übergabe des Gutes an den Frachtführer Bestimmungen zu treffen, die von den zunächst vereinbarten Einzelheiten des Transports abwichen. Um eine derartige Weisung ginge es im Streitfälle nicht. Dennoch sei die Beklagte von der Haftung frei, weil zu ihren Gunsten Art. 17 Abs. 4 Buchst, c) CMR eingreife. Denn die Beschädigung des Transportgutes habe auf einer mit der Verladung begründeten besonderen Gefahr beruht, ohne daß die Beklagte die Verladung ausgeführt hätte. Die Überschreitung der zulässigen Höhe der Ladung habe später, als die Ladung in einem Tunnel gegen einen Felsvorsprung gestoßen sei, zu dem von der Klägerin behaupteten Schaden geführt. Daß bei diesem Unfall noch weitere rechtserhebliche Ursachen im Spiel gewesen wären, sei nicht ersichtlich. Auch die nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CMR beweispflichtige Klägerin habe dazu nichts Konkretes vorgetragen. Die Haftung der Beklagten folge auch nicht daraus, daß sie in Kenntnis der Überschreitung der zulässigen Ladungshöhe den Transport durchgeführt habe. Aus der klaren Regelung des Art. 17 CMR folge eine eindeutige Risikoverteilung: Grund- sätzlich hafte der Frachtführer für alle während des Transports entstehenden Schäden (Abs. 1); ausnahmsweise hafte er aber schlechthin nicht, wenn er die Verladung nicht übernommen und auch nicht ausgeführt habe und wenn Schäden infolge einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstünden (Absatz 4 Buchst, c). II. Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts ist im wesentlichen beizutreten. 1. Allerdings ist es zweifelhaft, ob dem angefochtenen Urteil darin gefolgt werden kann, daß es sich bei einer •'Weisung1' im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr vom 19. Mai 1956, BGBl II 1120) stets und nur um die Ausübung des Verfügungsrechts gemäß Art. 12 CMR handeln muß (a.A. Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 1975, S. 83 f). Erforderlich ist aber jedenfalls, daß die haftungsbefreiende Weisung den Frachtführer bindet, was bei einer Weisung, den Transport mit dem unvorschriftsmäßig beladenen Fahrzeug durchzuführen und damit eine Ordnungswidrigkeit zu begehen (vgl. §§ 22, 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO), ersichtlich nicht der Fall ist. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht dagegen davon ausgegangen, daß zugunsten der Beklagten Art. 17 Abs. 4 c CMR eingreift. Danach ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, wenn die Beschädigung des Transportgutes aus einer mit dem Verladen des Gutes verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist, wenn das Verladen durch den Absender, JS den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln, vorgenommen worden ist. Diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Streitfälle rechtsirrtumsfrei festgestellt. Davon geht auch die Revision aus; sie meint nur, daß das Berufungsgericht Art. 17 Abs. 5 CMR zu Unrecht insoweit nicht angewendet habe, als der Fahrer der Beklagten durch Antritt und Durchführung der Fahrt mit dem zu hoch beladenen Lkw den Schaden mitverursacht habe. a) Mit dem Berufungsgericht ist festzustellen, daß der Frachtführer nach der CMR grundsätzlich für alle während des Transports entstehenden Schäden haftet (Art. 17 Abs. 1 CMR), daß aber ausnahmsweise die Haftung entfällt, wenn er die Verladung nicht übernommen und auch nicht ausgeführt hat und wenn Schäden infolge einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstehen (Art. 17 Abs. 4 Buchst, c CMR). In diesem letzteren Falle trifft den Frachtführer grundsätzlich auch keine Haftung für eine betriebssichere Verladung des Gutes (vgl. Loewe, Europäisches Transportrecht, CMR 1976 II, Nr. 161; a.A. OLG Köln in VersR 1972, 778). Eine solche Haftung wird durch die insoweit eindeutige Regelung der CMR ausgeschlossen. b) Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß durch den Haftungsausschluß des Art. 17 Abs. 4 Buchst, c CMR die Anwendung von Art. 17 Abs. 5 CMR nicht ausgeschlossen wird, wenn Umstände, für die der Frachtführer nach Art. 17 CMR haftet, zu dem Schaden beigetragen haben. Diese Umstände muß, wie auch das Berufungsgericht richtig festgestellt hat, der Verfügungsberechtigte, im Streitfälle die Klägerin, dar- legen und gegebenenfalls beweisen (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CMR). Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die Klägerin darüber nichts vorgebracht hat. Der Hinweis der Revision, der Fahrer der Beklagten hätte eine andere Route wählen können, die keine dem Tunnel entsprechenden Hindernisse enthalten hätte, ist neu und kann daher keine Berücksichtigung finden. Soweit es um die Frage geht, ob die Tatsache, daß der Fahrer der Beklagten die Fahrt trotz der unvorschriftsmäßigen Beladung angetreten hat, als mitwirkende Verursachung im Sinne von Art. 17 Abs. 5 CMR zu einer gewissen Schadensteilung führt, liegt nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und nach dem unstreitigen Sachverhalt ein derart hoher Grad an Mitverursachung und Mitverschulden des Speditionsunternehmens SfMHHn MflHHP & Co. KG vor, daß der Anteil des Fahrers der Beklagten außer Betracht zu bleiben hat. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Fahrer MeHm die Durchführung des Transportes zunächst abgelehnt, nachdem alle Beteiligten erkannt hatten, daß die zulässige Ladungshöhe um 20 cm überschritten worden war. Nach der Aussage des Zeugen Mefl0B, die sich die Klägerin insoweit ausdrücklich zu eigen gemacht hat, hat sich MeflHV nur deshalb bereit erklärt, den Transport trotz der unvorschriftsmäßigen Ladung durchzuführen, weil ihm vonseiten der Firma TflBBHIi angedroht worden war, die Beklagte wer de anderenfalls von der Firma TflHHHV niemals wieder irgendwelche Aufträge erhalten. Diese Drohung dem Fahrer gegenüber, seinem Arbeitgeber im Falle der - durchaus berech tigten - Weigerung, den Transport durchzuführen, keine Auf träge mehr zu erteilen, war eine treuwidrige schuldhafte Vertragsverletzung im Verhältnis zur Beklagten. Angesichts der relativ geringen Überschreitung der 4-m-Grenze und der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellten Unwahrscheinlichkeit, daß es gerade dadurch zu einer Beschädigung des Gutes kommen würde, mußte MeJBBP mit erheblichen Schwierigkeiten seitens seines Arbeitgebers, der Beklagten, rechnen, blieb er bei seiner Weigerung und machte die Firma TMMBB ihre Drohung wahr. Unter diesen Umständen lag es nahe, daß er sich dem Druck der Firma beugte und die Fahrt trotz der unvorschriftsmäßigen Ladung begann und durchführte. Wie erheblich sein Widerstand war, zeigt sich darin, daß er jedenfalls von der Firma TMHIBM die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt hat, nach der sie für etwaige Folgen wegen der überhöhten Ladung die Verantwortung übernahm. Danach war es in entscheidender Weise der massive Druck, der von dem Speditionsunternehmen auf den Fahrer der Beklagten ausgeübt worden ist, der diesen zur Durchführung der Fahrt mit der Folge der Beschädigung des Gutes veranlaßt hat. Für eine Anwendung von Art. 17 Abs. 5 CMR zu Lasten der Beklagten ist daher unter den besonderen Umständen des Streitfalles kein Raum. 3. Das Gesamtverhalten der Firma die Nötigung des Fahrers zur Durchführung des Transportes und ihre Bereitschaft, zu einer weiteren Beeinflussung auf dem Frachtbrief eine Freizeichnungserklärung zu unterzeichnen, läßt die Frage aufwerfen, ob es unzulässige Rechtsausübung ist, wollte sich die Firma TflHHP darauf berufen, daß diese Haftungsübernahme gemäß Art. 41 CMR nichtig und unbeachtlich sei. Es liegt nahe, daß sich die Firma TM-■1 - was sich die Klägerin gemäß § 404 BGB entgegenhalten lassen müßte - damit in unredlicher Weise zu ihrem früheren Verhalten gegenüber dem Fahrer der Beklagten in 11 Widerspruch setzte. Dies kann indessen dahinstehen, da eine Haftung der Beklagten bereits gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst, c CMR auch unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 5 CMR in vollem Umfang entfällt. 4. Soweit die Klägerin Ansprüche ihrer Versicherungs-nehmerin, der Firma IflHP, aus § 823 Abs. 1 BGB aufgrund gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 67 WG geltend macht, sind die Ansprüche entsprechend der Haftung des Frachtführers nach der CMR begrenzt (Art. 28 CMR). Auch insoweit stehen der Klägerin daher keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. v. Gamm Alff Schönberg Rebitzki Zülch