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BGH · I ZR 86/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 86/72

Geschmacksmustergesetz § 5 Elektroschalter Bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Nachbildung ist der Beweisantritt, der Gestalter des jüngeren Erzeugnisses habe bei dessen Schaffung das Klagemuster nicht gekannt, in der Regel dann erheblich, wenn im Zeitpunkt der Schaffung des jüngeren Erzeugnisses nach dem Klagemuster gebildete Erzeugnisse noch nicht in den Verkehr gelangt sind (Ergänzung zu BGH GRUR 1961, 640, 643 - Straßenleuchte). Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage zunächst nur ihre Geschmacksmuster MR 382 und MR 383 angeführt; nachdem sich die Beklagte unter anderem gegenüber der aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen früheren Klägerin zu 2 damit verteidigt hatte, daß deren Geschmacksmuster MR 4977 und 4980 durch das Geschmacksmuster MR 374 der Klägerin vorweggenommen seien, hat die Klägerin die Klage hilfsweise auch auf das letztgenannte Muster gestützt. Das Landgericht hat auf die Klage der Klägerin die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Verurteilung zur Unterlassung jedoch bis zu dem 12. April 1972 dahin "ergänzt", daß sie die Verurteilung der Beklagten aufgrund der Geschmacksmuster MR 382 und 385 nur hilfsweise für den Fall beantrage, daß eine Verletzung des Geschmacksmusters MR 374 verneint werden sollte. Die Klägerin hat sodann für den Fall eines Erfolges der Berufung der Beklagten, die auf völlige Klagabweisung zielt, Eventualanschlußberufung eingelegt mit dem Anträge, die Verurteilung der Beklagten auf ihre Klage für die Laufzeit der Geschmacksmuster MR 382 und 385 auszusprechen. Die Klägerin hat erwidert, eine Nachbildung sei schon deshalb zu bejahen, weil der ästhetische Gedanke des Musters durch die seit 1966 propagierten, im wesentlichen mit MR 374 übereinstimmenden Ausführungen nach den Mustern MR 382 und 385 und die darüber verbreiteten Werbeschriften bekannt gegeben worden sei. Sie habe seit 1966 beim Vertrieb der Nachbildungen der Muster MR 382 und 385 immer wieder auf ihre Schutzrechte hingewiesen, so daß Nachahmer Anlaß gehabt hätten, die Schutzrechtslage besonders sorgfältig zu erforschen, auch sich nach einer etwaigen Entsiegelung älterer Hinterlegungen zu erkundigen. Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin eine Vorserie nach dem Geschmacksmuster MR 374 hergestellt und in ihrer Werbung auf Geschmacksmusterrechte hingewiesen habe. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie die zu I 1 gekennzeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen, -zelten, -preise und der Abnehmer, sowie der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, wobei es der Beklagten jedoch nach ihrer Wahl Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften sowie Lieferorte ihrer Abnehmer statt der Klägerin zu 1 einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten beeidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Lieferort in der Rechnung enthalten ist. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Anträge, die Klage abzuweisen, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die von der Klägerin beim Amtsgericht Remscheid-Lennep zu Nummer MR 374 niedergelegten Muster ein Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz gegeben ist und daß die angegriffenen Erzeugnisse der Beklagten eine Nachbildung dieser Muster darstellen. 1. Zu Recht geht es davon aus, daß die Zeichnungen, welche die Klägerin für die Anmeldung plastischer Erzeugnisse niedergelegt hat, bestimmt und geeignet sind, dem Betrachter einen ästhetischen Eindruck der Form der dargestellten Erzeugnisse zu vermitteln. Soweit die Revision geltend macht, zwischen Schaltorgan und Steckdose sei bei der Kombination nur ein Schlitz zu sehen, deshalb habe das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß sich zwischen beiden ein Rahmenteil befinde, kann diese Frage auf sich beruhen. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Gesamteindrucks der Modelle auch die Größe der Schalttaste und deren flächige, ebene Ausbildung berücksichtigt. 4. Hiernach hat das Berufungsgericht das Modell eines Lichtschalters und das Modell der Kombination eines Lichtschalters und einer Steckdose nach den unter MR 374 beim Amtsgericht Remscheid-Lennep niedergelegten Die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten weisen infolge ihrer Übereinstimmungen mit dem Geschmacksmuster der Klägerin nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die objektiven Elemente von Nachbildungen im Sinne des § 5 GeschmMG auf (BU 29 ff). Bei den Kombinationen von Wippschaltern und Steckdosen sei der Raum zwischen den einzelnen Elementen nicht gegenüber dem äußeren Rahmenteil vertieft (1), sondern habe die gleiche Höhe wie dieser. Die anderen Merkmale seien bei den angegriffenen Ausführungsformen wiederholt: Das Schaltorgan sei eben (a), von einem Rahmen umgeben (b), der annähernd quadratisch ausgebildet sei (e) und im Verhältnis zu dem Schaltorgan eine größere Bauhöhe habe (g);.der Rahmen sei seitenpaarweise unterschiedlich breit (h) und die Steckdose befinde sich in einem dem Schaltorgan in seinen Abmessungen entsprechenden Einsatz (k). Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedenfalls insoweit keinen Rechtsfehler erkennen, als sie sich auf die Lichtschalter und die Kombination eines Lichtschalters mit einer Steckdose beziehen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß auch die angegriffenen Ausführungsformen einen Rahmen aufwiesen und insoweit mit dem Klagemuster übereinstimmten. Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Revision nicht übersehen, daß bei der Kombination die Gestaltung des Rahmens zwischen Schaltorgan und Steckdose bei den angegriffenen Erzeugnissen der Beklagten vom Muster der Klägerin abweicht. Es hat jedoch bei der Beurteilung des ästhetischen Gesamteindrucks von Muster und angegriffenen Erzeugnissen diesen Unterschied als nicht so erheblich angesehen, daß die objektive Übereinstimmung zu verneinen wäre. 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts (BU 31) ist der objektive Tatbestand der Nachbildung auch bezüglich solcher Einzelelemente oder Kombinationen zu bejahen, die in den von der Klägerin niedergelegten Zeichnungen nicht dargestellt sind, wie das bezüglich der einzelnen Steckdose und der Dreierkombination von zwei Schaltern und einer Steckdose der Fall ist. Soweit das Berufungsgericht dies auf die Annahme stützt, die ästhetische Lehre des Klagemusters umfasse den Gedanken, Schalter und Steckdose beliebig einzeln und kombiniert zu verwenden, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Die Dreierkombination der Beklagten aus zwei Schaltern und einer Steckdose stimmt jedoch in ihrem Gesamteindruck mit dem Modell nach der Zeichnung G 502 überein, das nur einen Schalter und eine Steckdose aufweist. Denn wie bei dem Klagemuster wird das Erscheinungsbild dieser Ausführungsform der Beklagten bestimmt durch die Zusammenfassung der großflächigen ebenen Schalttasten und der in der Mitte einer etwa gleichgroßen Fläche versenkt befindlichen Steckdose innerhalb eines umlaufenden Rahmens, der dem ganzen eine harmonische Form verleiht. Soweit Übereinstimmungen vorhanden sind, bestehen diese darin, daß sich in der Mitte einer rechteckigen Platte die versenkte Steckdose befindet und daß die Platte von einem Rahmen umgeben ist, der mit dem in der Zeichnung dargestellten Rahmen übereinstimmt. Soweit der Ausspruch des angefochtenen Urteils sich auf Steckdosen als Einzelteil bezieht (Urteilsformel zu B I 1 b und die hierauf bezüglichen Teile der Urteilsformel zu Ziff.I 2 und II), ist das Urteil daher schon aus diesem Grunde aufzuheben. 1. Es führt aus, weil zwischen dem Geschmacksmuster der Klägerin und den angegriffenen Ausführungsformen sehr weitgehende Übereinstimmung bestehe und weil das Muster der Klägerin vom bekannten Formenschatz nicht nahegelegt gewesen sei, spreche der erste Anschein dafür, daß die Beklagte das Muster nachgebildet habe. Ein schlüssiger Beweisantritt hätte jedoch die Personen angeben müssen, die mit der Gestaltung befaßt gewesen seien, abgesehen davon, daß weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden sei, wie diese Entwicklung im einzelnen verlaufen sei. Bei dieser Sachlage komme es auf andere, von der Klägerin behauptete Möglichkeiten der Kenntniserlangung nicht an, etwa über eine nach dem Muster von der Klägerin gefertigte Vorserie oder über solche Erzeugnisse oder die Werbung dafür, die nach den mit dem Klagemuster angeblich übereinstimmenden Geschmacksmustern MR 382 und MR 385 der Klägerin gefertigt worden seien. a) Entgegen dem Vorbringen der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der erste Anschein spreche dafür, daß die angegriffenen Ausführungsformen nach dem Muster der Klägerin geschaffen worden seien, diese tatsächliche Vermutung müsse die Beklagte widerlegen. Soweit ersichtlich ist zwar aus der weitgehenden Übereinstimmung der Verletzungsform mit dem geschützten Muster in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in solchen Fällen die Folgerung hergeleitet worden, der Beweis des ersten Anscheins spreche für eine Nachbildung, d. Im Streitfall ist dagegen für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß nach dem Klagemuster gebildete Erzeugnisse nicht in den Verkehr gelangt sind. Gleichwohl ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht annimmt, die weitgehende Übereinstimmung der Verletzungsformen mit dem Klagemuster spreche dafür, daß die spätere Gestaltung auf einer Kenntnis des Klagemusters beruhe. Denn die Möglichkeit, daß die Beklagte als Wettbewerberin der Klägerin sich Kenntnis von diesem Muster verschafft hat, ist nicht von der Hand zu weisen. "Nur aus Gründen äußerster Vorsorge" werde geltend gemacht, daß sie den Wippschalter und die für die Fabrikation notwendigen technischen Voraussetzungen ohne Kenntnis des Musters MR 374 geschaffen habe. Bei dieser Sachlage hätte aber das Berufungsgericht, wenn es entscheidend auf das vorsorgliche Vorbringen der Beklagten abstellen wollte und dieses nicht für hinreichend substantiiert hielt, im Rahmen der ihm gemäß § 139 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht der Beklagten Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens geben müssen. 643), daß der aus der Übereinstimmung der Erzeugnisse zu ziehende Schluß, der Gestalter des späteren Modells habe das geschützte Muster nachgebildet, nur durch den Beweis von Tatsachen erschüttert werden könne, aus denen sich ergebe, daß das geschützte Muster dem Gestalter nicht bekannt gewesen sei und ihm dessen Kenntnis auch nicht durch Beschreibungen oder Anregungen Dritter vermittelt worden sei. An dieser Rechtsprechung, die sich auf Fälle bezieht, in denen im Zeitpunkt der Gestaltung des späteren Erzeugnisses bereits nach dem geschützten Muster gebildete Erzeugnisse im Verkehr sind, ist festzuhalten. Demgegenüber ist jedoch im vorliegenden Fall für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß nach dem Muster der Klägerin gefertigte Erzeugnisse nicht in den Verkehr gelangt sind und den Gestaltern der angegriffenen Erzeugnisse daher weder bewußt noch unbewußt als Vorbild vorgeschwebt haben können. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung den subjektiven Tatbestand der Nachbildung wieder bejahen und auch bezüglich der angegriffenen Steckdose eine Verletzung des Geschmacksmusters der Klägerin annehmen (vgl.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
musternErzeugnisBerufungsgerichtSteckdoseZeichnungMRRahmenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 nein
 Geschmacksmustergesetz § 1
Elektroschalter
 Schutzgegenstand eines Geschmacksmusters ist nicht eine ästhetische Lehre. Vielmehr wird der Inhalt des Schutzrechts durch die im niedergelegten Muster konkret zu dem Ausdruck kommende Gestaltung bestimmt.
Geschmacksmustergesetz § 5
Elektroschalter
 Bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Nachbildung ist der Beweisantritt, der Gestalter des jüngeren Erzeugnisses habe bei dessen Schaffung das Klagemuster nicht gekannt, in der Regel dann erheblich, wenn im Zeitpunkt der Schaffung des jüngeren Erzeugnisses nach dem Klagemuster gebildete Erzeugnisse noch nicht in den Verkehr gelangt sind (Ergänzung zu BGH GRUR 1961, 640, 643 - Straßenleuchte).
BGH, Urt. v. 28. November 1973 - I ZR 86/72 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 86/72	URTEIL	Verkündet	am
28. November 1973
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma H	K , Inhaber T	S	,
Spezialfabrik für elektrotechnische Artikel, K (M ),
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. M
und Prof. Dr. N
gegen
 die Firma E	I	G	G
Kommanditgesellschaft, R	,	gesetzlich	vertreten
 durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann H	G	,	ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr. F
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung von elektrischem Installationsmaterial. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung von Geschmacksmustern in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin folgender Geschmacksmuster:
MR 374 Amtsgericht Remscheid-Lennep, angemeldet am 8. Oktober 1964 für plastische Erzeugnisse, Schutzdauer verlängert bis zu dem 8. Oktober 1979.
Das Muster betrifft ein "Gehäuse für ein großflächiges, wippenförmiges Betätigungsglied und
 
Gehäuse für die Kombination zwischen diesem und Steckdose”. Gegenstand der Hinterlegung sind zwei Blätter mit Zeichnungen mit den Bezeichnungen G 501 und G 502. Das eine zeigt ein in einen annähernd quadratischen Rahmen eingelassenes rechteckiges Betätigungsglied (Taste) für einen Wippschalter. Der Rahmenrand ist an jeweils gegenüberliegenden Seiten gleich breit; an jeweils benachbarten Seiten weist er dagegen unterschiedliche Breite auf. Die Taste hat in ihrem den Rahmen überragenden Teil eine geringere Bauhöhe als der Rahmen. Das zweite Blatt zeigt eine entsprechende Anordnung einer solchen Taste mit einer gleichformatigen Steckdose untereinander in einem gemeinschaftlichen Rahmen.
Beide Blätter zeigen den dargestellten Gegenstand sowohl in der Draufsicht als auch von der Seite.
Die Zeichnungen sind in einem verschlossenen Umschlag hinterlegt worden. Die Öffnung erfolgte auf Antrag der Klägerin am 21. Januar 1965.
MR 382 AG Remscheid-Lennep, angemeldet am 6. April 1966, Schutzdauer verlängert bis zu dem.6. April 1981. Dieses Muster betrifft "Betätigungsglieder und Abdeckplatten für elektrische Geräte". Hinterlegt worden ist eine dunkelgraue bis schwarze rechteckige Sockelplatte mit zwei aufgesetzten nahezu quadratischen hellen Betätigungsgliedern für Wippschalter, deren Bauhöhe größer ist als die der Sockelplatte.
MR 385 AG Remscheid-Lennep, angemeldet am 8. Juni 1966, Schutzdauer verlängert bis zu dem 8. Juni 1981. Das Muster bezieht sich auf eine "elektrische Vorrich-
tung wie Schalter und Steckdose allein oder in Kombination mit- und untereinander". Es sind zwei Modelle hinterlegt worden, die den zu MR 382 hinterlegten Modellen im wesentlichen entsprechen. Eines der Modelle ist ein Wippschalter, das andere ein Wippschalter mit einer Steckdose.
Die Beklagte stellt seit 1969 Unterputzinstallationsmaterial unter der Bezeichnung "K VSL-System" her und bringt es in den Verkehr. Wippschalter sowie Steckdosen liefert die Beklagte sowohl fertig montiert als auch in Einzelteilen (Rahmen und Betätigungs glieder/Steckdoseneinsätze); Kombinationen von Wippschaltern und/oder Steckdosen liefert sie nur unmon-tiert in Einzelteilen.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage zunächst nur ihre Geschmacksmuster MR 382 und MR 383 angeführt; nachdem sich die Beklagte unter anderem gegenüber der aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen früheren Klägerin zu 2 damit verteidigt hatte, daß deren Geschmacksmuster MR 4977 und 4980 durch das Geschmacksmuster MR 374 der Klägerin vorweggenommen seien, hat die Klägerin die Klage hilfsweise auch auf das letztgenannte Muster gestützt. Im ersten Rechtszug war zwischen den Parteien unstreitig, daß Erzeugnisse nach dem Geschmacksmuster MR 374 nicht hergestellt und vertrieben worden sind.
Die Klägerin und die frühere Klägerin zu 2 haben gleichlautende Anträge auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gestellt.
 
Das Landgericht hat auf die Klage der Klägerin die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Verurteilung zur Unterlassung jedoch bis zu dem 12. Oktober 197^ befristet. Es hat die Verurteilung lediglich auf das Muster MR 374 Amtsgericht Remscheid-Lennep gestützt. Die Klage der früheren Klägerin zu 2 ist in vollem Umfange abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, die frühere Klägerin zu 2 und die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat ihren in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag,
 die Verurteilung der Beklagten auf ihre Klage für die Laufzeit der Geschmacksmuster MR 374,
382 und 385 AG Remscheid-Lennep auszusprechen,
 mit Schriftsatz vom 17. April 1972 dahin "ergänzt", daß sie
 die Verurteilung der Beklagten aufgrund der Geschmacksmuster MR 382 und 385 nur hilfsweise für den Fall beantrage, daß eine Verletzung des Geschmacksmusters MR 374 verneint werden sollte.
Die Klägerin hat sodann für den Fall eines Erfolges der Berufung der Beklagten, die auf völlige Klagabweisung zielt, Eventualanschlußberufung eingelegt mit dem Anträge,
 die Verurteilung der Beklagten auf ihre Klage für die Laufzeit der Geschmacksmuster MR 382 und 385 auszusprechen. .
Schließlich hat die Klägerin unter dem 15. Mai 1972 ihren Unterlassungsantrag dem Umstand angepaßt, daß die Beklagte die Einrichtungen nicht nur fertig montiert, sondern auch in Einzelteilen liefert.
Die Beklagte hat unter anderem vorgetragen, die Verurteilung aus dem Muster MR 374 sei zu Unrecht erfolgt. Das Muster sei nicht schutzfähig. Es handle sich bei dem Gegenstand der Hinterlegung um eine primitive technische Zeichnung. Eine Konstruktion nach dieser Zeichnung entbehre jeder gestalterischen Eigenart; sie halte sich innerhalb des bekannten Formenschatzes; vor allem die deutsche Patentschrift 1 173 962, das deutsche Gebrauchsmuster 1 846 259 sowie die US Design Patents 94 809,
190 863 und 191 047 nähmen den Formgedanken des Geschmacksmusters vorweg oder legten ihn doch in ihrer Gesamtheit nahe. Die angegriffene Ausführungsform weiche darüber hinaus in entscheidenden Einzelheiten von dem Geschmacksmuster ab. Eine Nachbildung scheide aus, weil das Muster versiegelt gewesen sei. Von der Entsiegelung habe sie auch bei Anwendung aller Sorgfalt nichts erfahren können.
Die Klägerin hat erwidert, eine Nachbildung sei schon deshalb zu bejahen, weil der ästhetische Gedanke des Musters durch die seit 1966 propagierten, im wesentlichen mit MR 374 übereinstimmenden Ausführungen nach den Mustern MR 382 und 385 und die darüber verbreiteten Werbeschriften bekannt gegeben worden sei. Von dem Muster MR 374 sei zudem im zweiten Halbjahr 1965 eine Vorserie hergestellt worden. Sie habe seit 1966 beim Vertrieb der Nachbildungen der Muster MR 382 und 385 immer wieder auf ihre Schutzrechte hingewiesen, so daß Nachahmer Anlaß gehabt hätten, die Schutzrechtslage besonders sorgfältig zu erforschen, auch sich nach einer etwaigen Entsiegelung älterer Hinterlegungen zu erkundigen.
 
Die Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin eine Vorserie nach dem Geschmacksmuster MR 374 hergestellt und in ihrer Werbung auf Geschmacksmusterrechte hingewiesen habe.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat auf die Klage der Klägerin die Beklagte unter Strafandrohung verurteilt.
1. es bis zu dem 8. Oktober 1979 zu unterlassen, a) Schalter und Taster mit großflächigem, rechteckigem Betätigungsorgan fertig montiert gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, bei denen das Betätigungsorgan in weißer bis elfenbeinfarbiger Farbe ausgebildet und auf grauem, insbesondere hellgrauem rechteckigem, annähernd quadratischem Sockel angeordnet ist, bei denen ferner der Sockel höher ausgebildet ist als das Betätigungsorgan, das seinerseits den Sockel an mindestens drei Kanten seiner Oberfläche überragt und bei denen der Sockel an zwei einander gegenüberliegenden Seiten in der Draufsicht das Betätigungsorgan in einem breiteren Bereich überragt als auf den anderen, einander gegenüberliegenden Seiten, auch wenn der Sockel auf seiner Oberfläche leichte Abkantungen aufweist,
 und zwar nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen drei Abbildungen:
 
r
- V -
b)	Steckdosen, insbesondere Sohutzkontaktsteckdosen, fertig montiert gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, bei denen der Steckdosenteil in weißer bis elfenbeinfarbiger Farbe ausgebildet und auf grauem, insbesondere hellgrauem rechteckigem, annähernd quadratischem Sockel angeordnet ist, böi denen die den eigentlichen Steckdosenteil bildende Platte bündig mit der Oberfläche des Sockels abschließt und bei denen der Sockel an zwei einander gegenüberliegenden Seiten in der Draufsicht den eigentlichen Steckdosenteil in einem breiteren Bereich überragt als auf den anderen, einander gegenüberliegenden Seiten, auch wenn der Sockel auf seiner Oberfläche leichte Abkantungen aufweist, und zwar nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildung:
-lO-
cs) Einzelteile, nämlich
 Schalter, Taster, Steckdosenteile sowie Sockel für Betätigungsorgane oder Steckdosenteile bildende Abdeckplatten, die zur Herstellung der unter Nr, II a und b beschriebenen Installationskombinationen geeignet sind,
 sowie Sockel für Schalter, Taster und Steckdosen bildende Abdeckplatten, die im Falle ihrer Vereinigung mit Schaltern, Tastern oder Steckdosen ein Erscheinungsbild zeigen können, bei dem auf der Oberseite der Baueinheit eine Mehrzahl von in den Farben Weiß bis Elfenbein ausgebildeten rechteckigen Organen angeordnet ist, die auf einem gemeinsamen, rechteckigen flachen Sockel in grauer, insbesondere hellgrauer Farbe liegen, wobei die Schalt- und/oder Tastorgane die in der Bauhöhe größere Abdeckplatte (Sockel) mit mindestens drei Kanten ihrer Oberfläche überragen und die Oberfläche eines Steckdosenteils, insbesondere Schutzkontaktsteckdosenteils, etwa bündig mit der Sockeloberfläche abschließt, und bei denen ferner die Abdeckplatte (Sockel) an zwei einander gegenüberliegenden Seiten in der Draufsicht die Betätigungsorgane in einem breiteren Bereich überragt als auf den anderen einander gegenüberliegenden Seiten, auch wenn die Abdeckplatte (Sockel) auf ihrer Oberfläche leichte Abkantungen aufweist,
 und zwar nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildungen:
 
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gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, ohne ihre Abnehmer zu verpflichten,
 aa) es zu unterlassen, sämtliche vorbezeichneten Installationskombinationen selbst herzustellen und an Dritte zu liefern,
 sowie im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des dem jeweiligen Dritten in Rechnung gestellten Lieferpreises an die Beklagte zu zahlen,
 bb) es zu unterlassen, die vorstehend bezeichneten Einzelteile ah Abnehmer zu liefern, ohne diesen die Verpflichtung aufzuerlegen, es zu unterlassen, sämtliche vorbezeichneten Installationskombinationen selbst herzustellen und an weitere Dritte zu liefern,
 sowie im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des den weiteren Dritten in Rechnung gestellten Lieferpreises an die Abnehmer zu zahlen;
2.	der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie die zu I 1 gekennzeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen, -zelten, -preise und der Abnehmer, sowie der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, wobei es der Beklagten jedoch nach ihrer Wahl Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften sowie Lieferorte ihrer Abnehmer statt der Klägerin zu 1 einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten beeidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Lieferort in der Rechnung enthalten ist.
-13-
Ferner hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen. Die weitergehende Klage der Klägerin und die Klage der früheren Klägerin zu 2 sind abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Anträge, die Klage abzuweisen, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die von der Klägerin beim Amtsgericht Remscheid-Lennep zu Nummer MR 374 niedergelegten Muster ein Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz gegeben ist und daß die angegriffenen Erzeugnisse der Beklagten eine Nachbildung dieser Muster darstellen.
I.	Die Voraussetzlingen für einen Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz sind für das Klagemuster MR 374 nach Ansicht des Berufungsgerichts gegeben.
1.	Zu Recht geht es davon aus, daß die Zeichnungen, welche die Klägerin für die Anmeldung plastischer Erzeugnisse niedergelegt hat, bestimmt und geeignet sind, dem Betrachter einen ästhetischen Eindruck der Form der dargestellten Erzeugnisse zu vermitteln.
2.	Die in den Zeichnungen zu Tage tretende Formgestaltung besteht nach den Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 23 f) zunächst in der großflächigen Ausbildung des eckigen Schaltorgans, der Taste, das zugleich oder sogar in erster Linie dem Zwecke leichterer Handhabung dient.
 
Hinzuträten folgende Merkmale, die durch die technische Aufgabe nicht bedingt seien:
a)	Das Schaltorgan ist eben (flächig).
b)	Das Schaltorgan ist von einem Rahmen umgeben.
c)	Das Schaltorgan ist teilweise in den Rahmen versenkt.
d)	Zwischen Schaltorgan und Rahmen befindet sich ein umlaufender Spalt.
e)	Der Rahmen ist annähernd quadratisch ausgebildet.
f)	Der Rahmen ist gleichfalls eben (flächig).
g)	Der Rahmen hat eine im Verhältnis zu dem Schaltorgan größere Bauhöhe.
h)	Der Rahmen ist an jeweils gegenüberliegenden Seiten gleich, an jeweils benachbarten Seiten unterschiedlich breit.
i)	Rahmenecken und Schaltorganecken sind analog, und zwar leicht gerundet, ausgebildet.
k)	Die Steckdose befindet sich in einem Einsatz, der analog zu dem Schaltorgan ausgebildet ist.
l)	Zwischen Schaltorgan und Steckdose befindet sich bei der Kombination ein Rahmenteil, das unterhalb des Niveaus des umlaufenden Rahmenteils liegt.
Da in der Wand installierte Lichtschalter und Steckdosen sich dem Betrachter nahezu ausschließlich in der Draufsicht anböten, seien Merkmale, die in der Draufsicht zurückträten, für den Gesamteindruck weniger entscheidend als solche, die in der Draufsicht in vollem Ausmaß zur Geltung kämen. Deshalb seien etwa Merkmale wie g) und 1) von weniger großer Bedeutung als b), d), h) und k). Es ergebe sich ein Gesamteindruck, der von Sachlichkeit und Verzicht auf überflüssigen Zierrat bestimmt werde, bei dem aber eine
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gewisse durch die Größe der Schalttaste bedingte Wuchtigkeit durch Eleganz und Angemessenheit der Proportionen im Sinne eines harmonischen Gesamtbildes gemildert werde.
Diese Ausführungen lassen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, zwischen Schaltorgan und Steckdose sei bei der Kombination nur ein Schlitz zu sehen, deshalb habe das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß sich zwischen beiden ein Rahmenteil befinde, kann diese Frage auf sich beruhen. Denn selbst wenn aus der niedergelegten Zeichnung das vom Berufungsgericht festgestellte Merkmal e) nicht eindeutig zu entnehmen sein sollte, so würde das nichts daran ändern, daß in beiden Fällen der gleiche ästhetische Gesamteindruck gegeben wäre.
Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Gesamteindrucks der Modelle auch die Größe der Schalttaste und deren flächige, ebene Ausbildung berücksichtigt. Dies konnte es, da nach seiner einwandfreien Feststellung die großflächige Ausbildung der Schalttaste nicht ausschließlich technisch bedingt ist (vgl. BGH GRUR 1966, 97   Zündaufsatz).
3.	Das Berufungsgericht führt sodann aus, daß die Neuheit des Musters der Klägerin durch die Entgegenhaltungen der Beklagten nicht in Frage gestellt werde (BU 26 ff) und daß das Muster im Verhältnis zu den vorbekannten Gestaltungen die für den Geschmacksmusterschutz erforderliche Eigentümlichkeit aufweise (BU 28).
Auch dies ist frei von Rechtsirrtum.
4.	Hiernach hat das Berufungsgericht das Modell eines Lichtschalters und das Modell der Kombination eines Lichtschalters und einer Steckdose nach den unter MR 374 beim Amtsgericht Remscheid-Lennep niedergelegten
 
Zeichnungen G 501 und G 502 zu Recht als nach dem Geschmacksmustergesetz geschützt angesehen.
II.	Die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten weisen infolge ihrer Übereinstimmungen mit dem Geschmacksmuster der Klägerin nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die objektiven Elemente von Nachbildungen im Sinne des § 5 GeschmMG auf (BU 29 ff).
1. Das Berufungsgericht führt aus, die angegriffenen Ausführungsformen zeigten zwar Abweichungen vom Klagemuster. So sei der Rahmen nicht völlig eben (f), sondern nach außen leicht abgeschrägt. Bei den Kombinationen von Wippschaltern und Steckdosen sei der Raum zwischen den einzelnen Elementen nicht gegenüber dem äußeren Rahmenteil vertieft (1), sondern habe die gleiche Höhe wie dieser. Andere Merkmale seien unvollständig, aber immer noch ähnlich verwirklicht: So sei der Schalter ebenfalls teilweise, aber etwas tiefer in den Rahmen versenkt; die Steckdose sei ganz in den Rahmen eingelassen. Der zwischen Schalter und Rahmen umlaufende Spalt (d) sei schmaler. Rahmenecken und Schalterecken seien nicht leicht gerundet, sondern kantig, im übrigen aber auch entsprechend ausgebildet (i). Die anderen Merkmale seien bei den angegriffenen Ausführungsformen wiederholt: Das Schaltorgan sei eben (a), von einem Rahmen umgeben (b), der annähernd quadratisch ausgebildet sei (e) und im Verhältnis zu dem Schaltorgan eine größere Bauhöhe habe (g);.der Rahmen sei seitenpaarweise unterschiedlich breit (h) und die Steckdose befinde sich in einem dem Schaltorgan in seinen Abmessungen entsprechenden Einsatz (k). Die
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geringfügigen Unterschiede fielen erst bei näherer Betrachtung auf. Sie reichten nicht aus, einen vom Klagemuster abweichenden Gesamteindruck hervorzubringen. Aufs Ganze gesehen wiesen auch die angegriffenen Ausführungsformen einen flächigen Eindruck auf, der durch die Flächigkeit des beherrschenden Schaltorgans aufrechterhalten werde. Auch bei ihnen herrsche der Eindruck der Sachlichkeit, der durch im wesentlichen gleiche Mittel zu einer harmonischen Gestaltung gemildert sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedenfalls insoweit keinen Rechtsfehler erkennen, als sie sich auf die Lichtschalter und die Kombination eines Lichtschalters mit einer Steckdose beziehen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß auch die angegriffenen Ausführungsformen einen Rahmen aufwiesen und insoweit mit dem Klagemuster übereinstimmten. Insoweit versucht die Revision jedoch unzulässigerweise, an die Stelle der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung des Berufungsgerichts ihre eigene Würdigung zu setzen. Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Revision nicht übersehen, daß bei der Kombination die Gestaltung des Rahmens zwischen Schaltorgan und Steckdose bei den angegriffenen Erzeugnissen der Beklagten vom Muster der Klägerin abweicht. Es hat jedoch bei der Beurteilung des ästhetischen Gesamteindrucks von Muster und angegriffenen Erzeugnissen diesen Unterschied als nicht so erheblich angesehen, daß die objektive Übereinstimmung zu verneinen wäre. Diese tatsächliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
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2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts (BU 31) ist der objektive Tatbestand der Nachbildung auch bezüglich solcher Einzelelemente oder Kombinationen zu bejahen, die in den von der Klägerin niedergelegten Zeichnungen nicht dargestellt sind, wie das bezüglich der einzelnen Steckdose und der Dreierkombination von zwei Schaltern und einer Steckdose der Fall ist.
Soweit das Berufungsgericht dies auf die Annahme stützt, die ästhetische Lehre des Klagemusters umfasse den Gedanken, Schalter und Steckdose beliebig einzeln und kombiniert zu verwenden, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Denn als Schutzgegenstand eines Geschmacksmusters kommt eine Lehre oder ein allgemeiner Gedanke nicht in Betracht. Vielmehr wird der Inhalt des Schutzrechts durch die im niedergelegten Muster konkret zu dem Ausdruck kommende gestalterische Leistung bestimmt (Furier, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., § 1 Anm. 16 S. 90).
Die von der Klägerin niedergelegte Zeichnung G 501 zeigt nur einen Schalter. Die Zeichnung G 502 zeigt die Steckdose lediglich in der Kombination, und zwar mit nur einem Lichtschalter.
Die Dreierkombination der Beklagten aus zwei Schaltern und einer Steckdose stimmt jedoch in ihrem Gesamteindruck mit dem Modell nach der Zeichnung G 502 überein, das nur einen Schalter und eine Steckdose aufweist. Denn wie bei dem Klagemuster wird das Erscheinungsbild dieser Ausführungsform der Beklagten bestimmt durch die Zusammenfassung der großflächigen ebenen Schalttasten und der in der Mitte einer etwa gleichgroßen Fläche versenkt befindlichen Steckdose innerhalb eines umlaufenden Rahmens, der dem ganzen eine harmonische Form verleiht.
 
Dagegen stimmt mit dem Gesamteindruck des in der Zeichnung G 502 dargestellten Modells derjenige der Steckdose nicht überein. Denn eines der Elemente, die das darin dargestellte Modell bestimmen, nämlich die großflächige ebene Schalttaste, kehrt bei dieser Verletzungsform nicht wieder. Soweit Übereinstimmungen vorhanden sind, bestehen diese darin, daß sich in der Mitte einer rechteckigen Platte die versenkte Steckdose befindet und daß die Platte von einem Rahmen umgeben ist, der mit dem in der Zeichnung dargestellten Rahmen übereinstimmt. Ein selbständiger Geschmacksmusterschutz für einen solchen Einzelteil könnte aber nur gegeben sein, wenn ihm Elementenschutz zugebilligt werden könnte. Das setzt voraus, daß er als neu und eigentümlich anzusehen wäre und ihm deshalb ein selbständiger geschmacksmusterrechtlicher Schutz zukäme (BGH GRUR 1962, 258, 260 - Moped-Modell).
Insoweit fehlen Jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts. Soweit der Ausspruch des angefochtenen Urteils sich auf Steckdosen als Einzelteil bezieht (Urteilsformel zu B I 1 b und die hierauf bezüglichen Teile der Urteilsformel zu Ziff. I 2 und II), ist das Urteil daher schon aus diesem Grunde aufzuheben.
III.	Das Berufungsgericht sieht auch den subjektiven Tatbestand der Nachbildung als gegeben an (BU 34 ff).
1. Es führt aus, weil zwischen dem Geschmacksmuster der Klägerin und den angegriffenen Ausführungsformen sehr weitgehende Übereinstimmung bestehe und weil das Muster der Klägerin vom bekannten Formenschatz nicht nahegelegt gewesen sei, spreche der erste Anschein dafür, daß die Beklagte das Muster nachgebildet habe. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, daß sie von dem Muster
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solange keine Kenntnis habe erhalten können, wie die Zeichnungen sich in einem versiegelten Umschlag befunden hätten. Es könne dahinstehen, ob der Beklagten darin zu folgen sei, daß eine Kenntniserlangung auch nach der vorzeitigen Öffnung des Umschlags praktisch ausgeschlossen gewesen sei, weil die Öffnung nirgends bekannt gemacht worden sei. Wäre nämlich das Muster nicht vorzeitig geöffnet worden, dann hätte die Öffnung gemäß § 9 Abs. 5 GeschmMG nach Ablauf von 3 Jahren seit der Hinterlegung, also am 8. Oktober 1967, erfolgen müssen. Dieser Stichtag sei - nachdem die Bekanntmachung der Musterhinterlegung am 8. Oktober 1964 in gehöriger Form erfolgt sei - für den die amtlichen Mitteilungen ordnungsgemäß und sorgfältig verfolgenden Mitbewerber offenkundig gewesen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit spreche dafür, daß die Beklagte jedenfalls alsbald nach dem 8. Oktober 1967 Kenntnis von dem Muster erlangt habe. Die angegriffenen Verletzungshandlungen hätten erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich im Jahre 1969, begonnen.
Den für die Nachbildung sprechenden Anschein habe die Beklagte weder erschüttert noch gar zerstört.
Für ihre Behauptung, die angegriffenen Ausführungsformen beruhten auf einer eigenen Entwicklung, habe sie keinen ausreichenden Beweis angetreten. Sie habe sich lediglich in allgemeiner Form auf das Zeugnis ihrer mit Namen nicht genannten Angestellten berufen. Ein schlüssiger Beweisantritt hätte jedoch die Personen angeben müssen, die mit der Gestaltung befaßt gewesen seien, abgesehen davon, daß weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden sei, wie diese Entwicklung im einzelnen verlaufen sei.
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Bei dieser Sachlage komme es auf andere, von der Klägerin behauptete Möglichkeiten der Kenntniserlangung nicht an, etwa über eine nach dem Muster von der Klägerin gefertigte Vorserie oder über solche Erzeugnisse oder die Werbung dafür, die nach den mit dem Klagemuster angeblich übereinstimmenden Geschmacksmustern MR 382 und MR 385 der Klägerin gefertigt worden seien.
2. Die gegen diese Ausführungen gerichtete Verfahrensrüge der Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs gericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.
a) Entgegen dem Vorbringen der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der erste Anschein spreche dafür, daß die angegriffenen Ausführungsformen nach dem Muster der Klägerin geschaffen worden seien, diese tatsächliche Vermutung müsse die Beklagte widerlegen.
Soweit ersichtlich ist zwar aus der weitgehenden Übereinstimmung der Verletzungsform mit dem geschützten Muster in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in solchen Fällen die Folgerung hergeleitet worden, der Beweis des ersten Anscheins spreche für eine Nachbildung, d. h. das Arbeiten nach dem geschützten Muster als Vorbild, in denen bereits nach dem Muster hergestellte Erzeugnisse im Verkehr gewesen sind. Im Streitfall ist dagegen für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß nach dem Klagemuster gebildete Erzeugnisse nicht in den Verkehr gelangt sind. Gleichwohl ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht annimmt, die weitgehende Übereinstimmung der Verletzungsformen mit dem Klagemuster spreche dafür, daß die spätere Gestaltung auf einer Kenntnis des Klagemusters beruhe.
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da aufgrund der Bekanntmachung der Musterhinterlegung festgestanden habe, daß die Eröffnung des versiegelt hinterlegten Musters am 8. Oktober 1967 habe erfolgen müssen. Denn die Möglichkeit, daß die Beklagte als Wettbewerberin der Klägerin sich Kenntnis von diesem Muster verschafft hat, ist nicht von der Hand zu weisen.
b) Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 139 ZPO), weil es die Beklagte nicht zu einer Sub-stantiierung ihres Beweisantrages veranlaßt habe.
Die Beklagte hatte zur Begründung ihres Vorbringens, es fehle in subjektiver Hinsicht an einer Nachbildung, vorgetragen, sie habe von dem Muster MR 374 keine Kenntnis erlangen können. Zunächst seien die Zeichnungen versiegelt hinterlegt gewesen. Von der auf Veranlassung der Klägerin erfolgten vorzeitigen Öffnung habe sie keine Kenntnis erhalten, da sie nicht bekanntgemacht worden sei. "Nur aus Gründen äußerster Vorsorge" werde geltend gemacht, daß sie den Wippschalter und die für die Fabrikation notwendigen technischen Voraussetzungen ohne Kenntnis des Musters MR 374 geschaffen habe. Zum Beweis hat die Beklagte sich auf das Zeugnis ihrer mit Namen nicht genannten Angestellten bezogen (Schrifts. v. 7. März 1972 S. 2 f).
Bei dieser Sachlage hätte aber das Berufungsgericht, wenn es entscheidend auf das vorsorgliche Vorbringen der Beklagten abstellen wollte und dieses nicht für hinreichend substantiiert hielt, im Rahmen der ihm gemäß § 139 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht der Beklagten Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens geben müssen. Die Revision trägt vor, die Beklagte würde nach entsprechendem Vorhalt vorgetragen haben, die als
 
Zeugen benannten W	Bohlender	und H A
hätten ln gemeinsamer Arbeit bei der Beklagten die angegriffenen Formen entworfen, ohne das Klagemuster zu kennen. Diesen Beweis wird das Berufungsgericht nunmehr erheben müssen.
Dem steht das Urteil "Straßenleuchte" (BGH GRUR 1961, 640) nicht entgegen. Dort ist ausgeführt (aaO S. 643), daß der aus der Übereinstimmung der Erzeugnisse zu ziehende Schluß, der Gestalter des späteren Modells habe das geschützte Muster nachgebildet, nur durch den Beweis von Tatsachen erschüttert werden könne, aus denen sich ergebe, daß das geschützte Muster dem Gestalter nicht bekannt gewesen sei und ihm dessen Kenntnis auch nicht durch Beschreibungen oder Anregungen Dritter vermittelt worden sei. Da der Tatbestand der Nachbildung aber auch dann erfüllt sei, wenn dem Gestalter des späteren Modells das geschützte Muster im Augenblick des Nachschaffens zwar nicht bewußt vorgeschwebt habe, wenn er es aber durch eine ihm möglicherweise selbst nicht mehr gegenwärtige frühere Wahrnehmung oder Beschreibung in sein Formgedächtnis aufgenommen habe, sei es nicht verfahrenswidrig, wenn das Oberlandesgericht den Beweisantritt der Beklagten unberücksichtigt gelassen habe, der Gestalter ihres Erzeugnisses habe das Erzeugnis der Klägerin nicht gekannt. An dieser Rechtsprechung, die sich auf Fälle bezieht, in denen im Zeitpunkt der Gestaltung des späteren Erzeugnisses bereits nach dem geschützten Muster gebildete Erzeugnisse im Verkehr sind, ist festzuhalten. Demgegenüber ist jedoch im vorliegenden Fall für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß nach dem Muster der Klägerin gefertigte Erzeugnisse nicht in den Verkehr gelangt sind und den Gestaltern der angegriffenen Erzeugnisse daher weder bewußt noch unbewußt als Vorbild vorgeschwebt haben können. Bei dieser Sach-
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läge ist aber der Beweisantritt der Beklagten erheblich, die als Zeugen benannten Gestalter hätten die angegriffenen Formen entworfen, ohne das Klagemuster zu kennen.
Insoweit kann für den wiedereröffneten Berufungsrechtszug Jedoch durchaus von Bedeutung sein, daß nach der - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung der Klägerin von dem Muster MR 374 im 2. Halbjahr 1965 eine Vorserie hergestellt worden sei und daß die Gestaltung dieses Musters durch die seit 1966 propagierten, im wesentlichen mit diesem Muster übereinstimmenden Ausführungen nach den Mustern MR 382 und MR 385 und die hierzu verbreiteten Werbeschriften bekannt geworden sei.
IV. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung den subjektiven Tatbestand der Nachbildung wieder bejahen und auch bezüglich der angegriffenen Steckdose eine Verletzung des Geschmacksmusters der Klägerin annehmen (vgl. vorstehend zu Ziff. II 2), so wäre der Ausspruch zur Unterlassung hinsichtlich der fertig montierten Schalter und Steckdosen (Urteilsformel zu B I 1a und b) gerechtfertigt.
 
Soweit die Beklagte die Gegenstände nicht fertig montiert, sondern in Einzelteilen liefert, wäre zu prüfen, ob sich überhaupt die Frage des Vorliegens einer mittelbaren Geschmacksmusterverletzung stellt. Das wäre jedenfalls nicht der Fall, soweit die Beklagte die Einzelteile liefert, damit diese an Ort und Stelle miteinander verbunden werden. Denn in diesem Falle läge eine unmittelbare Verletzung vor.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Merkel	v.	Gamm