Von Rechts wegen out Tatbestands Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8«Juli 1949 (WiGBl S 175) erteilten deutschen Patents Nr 890 114- Das Patent betrifft eine Vorrichtung zur kontinuierlichen Herstellung von rundgeglättetem Chenillegam* Es läuft seit dem 20»Dezember 1951* Bei der Anmeldung ist die Priorität der französischen Anmeldung vom 15»Januar 1951 in Anspruch genommen worden» Die Patentansprüche lautens Die Klägerin zu 1 wurde durch notariellen Vertrag vom 13 c Juli 1949 zu dem Zwecke der Auswertung der Erfindungen des Beklagten zur Herstellung von Persianer-Imitationsstoff gegründet. vertrag vom gleichen Tage erteilte der Beklagte der Klägerin zu 1 die Befugnis zur Benutzung seiner Erfindungen zur Herstellung von Chenille- und Persianer-Imit at i ons st of f* Durch Verfügung vom* 22„März 1951 versagte der Hessische Minister für Arbeit, Nahrung und Porsten dem Lizenzverträge vom 13•Juli 1949 die devisenrechtliche Genehmigung, Die Klägerin zu 1 und der Beklagte schlossen daraufhin am 10.Oktober 1951 einen neuen Lizenzvertrag folgenden Wortlauts 3 Die Zahlung soll über Auslandsverrechnungskonto mit Genehmigung der Bank Deutscher Länder und etwa sonst in Frage kommender Stellen erfolgen, Herr FiUBHBI^B verpflichtet sich sowohl für sich selbst als auch für die Firma AB^-Ffl|^ in PflBI, vom Augenblick der Inbetriebsetzung der Anlagen der AflB~~PflB GmbH ln Fr^HBB a*M» an keine Exporte von Frankreich nach Deutschland zu tätigen. Als der Antrag auf devisenrechtliche Genehmigung des Abtretungsvertrages vom 6-März 1951 weiterhin unerledigt blieb, weil Frau Kr^HB die in Aussicht gestellte Begründung ihres Einspruchs nicht einreichte und die Klägerin zu 1 auch weiterhin keine Bilanz zur Verfügung steilte5 erhob der Beklagte im Februar 1953 vor dem Landgericht Frankfurt/M - 2,/6 0 37/53 - gegen die jetzigen Kläger Klage wegen PatentVerletzung, die er u,a« auch auf das hier in Frage stehende Patent stützte. Der Beklagte hat daraufhin den Standpunkt vertreten, er sei Gesellschafter der Klägerin zu 1, Er hat in dem anhängigen Verletzungsprozeß einen entsprechenden Ee.st Stellungsantrag gestellt und im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, das Verlangen der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben* 1- Per Kläger (hier der Beklagte) verzichtet; auf die von ihm geltend gemachte gfSeilschaft sr echt liehe Beteiligung an der Beklagten zu 1 (Klägerin zu l) und die daraus hergeleiteten Rechte, 6., Für den Fall» daß der Kläger (hier Beklagter) Lizenzansprüche in einem neuen Verfahren geltend macht, verzichten die Beklagten (hier Kläger) schon jetzt auf das Verlangen nach Sicherheit für die Prozeßkosten (§ 110 ZPO) und auf die Einrede der Verjährung« Durch Vernehmung der bei Abschluß des gerichtlichen Vergleichs beteiligten Rechtsanwälte und des Dipl,-Kaufmanns Kflt ist Beweis darüber erhoben worden, welche Bedeutung Ziff 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 2.Februar 1956 haben sollte, wonach die dem Patentinhaber etwa zustehenden lizenzansprüche unberührt bleiben sollten, insbesondere, ob sich die Parteien darüber einig waren,daß der Lizenzvertrag vom 10.Oktober 1951 vorbehaltlich der devisenrechtlichen Genehmigung weiter gelten sollte, oder ob das nicht der Fall war und welche Regelung gegebenenfalls sonst in der Lizenzfrage gelten sollte. Er hat die Auffassung vertreten, das Vorgehen-d:sr Kläger könne unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben schon deshalb nicht beanstandet werden, weil der Beklagte die Kläger v/egen Verletzung des Patents in An-spruch genommen habe und sich damit selbst über die et- Als Grundlage für die rechtlichen Beziehungen der Parteien kommt, soweit es für das vorliegende Verfahren von Belang ist, nach Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 2,Pebruar 1956 nur noch der Lizenzvertrag vom 10.Oktober 1951 in Betracht, Penn auf die in Anspruch genommene gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Klägerin zu l) hat der Beklagte in dem Vergleich verzichtet. 1, Der Lizenzvertrag vom 10-Oktober 1951 bedurfte nach Art X Nr 1 MRO Nr 55 in Verbindung mit dem HD-Rundschreiben Nr 16/49 betreffend Lizenzzahlungen für die Benutzung von Patenten usw vom 16cSeptember 1949 (BAnz Nf 1 vom 24-September 1949 - B1FPMZ 1949, 508) der Zustimmung der Devisenbehörden- Da er ohne deren Zustimmung abgeschlossen ist, war er nach Art VII MRO Nr 55 zunächst schwebend unwirksame Dieser Mangel ist durch die nachträglich erteilte Genehmigung behoben wordene Der Vertrag ist damit voll wirksam geworden» 2» Der Einwand der Kläger, der Lizenzvertrag sei schon durch die Erhebung der Verlet2UngskIage und die in der Klageschrift enthaltenen Erklärungen des Beklagten aufgehoben gewesen, er habe deshalb durch die nachträgliche Genehmigung nicht mehr wirksam werden können, ist nicht begründete Es kann auf sich beruhen, ob unter den gegebenen Umständen in der Erhebung der Unterlassungsklage und in den Ausführungen der Klageschrift eine Rücktritts-erklärung des Beklagten zu erblicken ist und ob er aus den dort angeführten Gründen während des Schwebezustandes zu dem Rücktritt von dem Vertrage berechtigt war (siehe dazu BGH BB 1953, 548 /5427? BGH vom 19.Juni 1953 - v ZR 83/51 - LM MRG Nr 52 Art V Nr 2)* Denn selbst wenn zu Gunsten der Kläger unterstellt wird, daß der Beklagte wirksam vom Vertrage zurückgetreten ist*, können daraus schon deshalb keine Rechte mehr hergeleitet werden, weil die Wirkungen des Rücktritts durch den gerichtlichen Vergleich vcm 2-Februar 1956 als beseitigt anzusehen sind« der schwebend unwirksame Lizenzvertrag vom 10.Oktober 1951 maßgebend bleiben sollte-- Laß die Parteien stillschweigend in diesem Sinne einig waren* geht insbesondere aus der Regelung in Ziff 3 des Vergleichs hervor0 Wenn dort von ^Lizenzansprüchen71 die Rede ist* so sind damit zwar, wie nach der Beweisaufnahme unstreitig ist- sowohl vertragliche wie gesetzliche Ansprüche gemeint« Die Wahl des Wortes wLizenzansprüche" läßt jedoch erkennen, daß dabei in erster Linie an Ansprüche.aus dem Lizenzverträge gedacht war« Auf das Bestehen solcher Ansprüche ist auch die Bestimmung in Ziff 3 Satz 2 des Vergleichs abge-8teilto Denn die dort erwähnte Erklärung vom 1C,Oktober 1951 hat nur im Zusammenhang mit dem Lizenzverträge vom gleichen Tage Bedeutung« Dieses Wort ist nach den Bekundungen der Zeugen nur deshalb beigefügt worden, weil die Kläger das Bestehen von Ansprüchen wegen der noch aus »stehenden devi-senrechGlichen Genehmigung und wegen der anhängigen Richtigkeitsverfahren nicht anerkennen wollten. Denn die Kläger könnten sich bei den gegebenen Verhältnissen jedenfalls nicht auf den Ablauf des Vertrages berufene Nach der Aussage des Zeugen ist die Herstellung von Kunstpelzen nach der Erfindung des Beklagten am lcFebruar 1953» also kurz vor der Erhebung der Verletzungsklage, auf die UNI-Kunstpelzfertigung GmbH in Lm^HHI^ übergegangen, deren Geschäftsanteile sich in der Hand des Klägers zu 2) und seiner Ehefrau befinden. Es bedarf keiner Erörterung, ob sie bei den gegebenen Umständen dazu befugt war, denn der Beklagte hat insoweit keine Bedenken erhoben- Durch die Auflösung der Klägerin zu 1) hat. Die Kläger können deshalb dem Beklagten gegenüber aus der Auflösung der Klägerin zu l) keine Rechte herleiten• Damit ist der Lizenzvertrag noch in vollem Umfange als gültig anzusehen. Im Eingang des Lizenzvertrages vom 1C,Oktober 1951 wird festgestellt, der Beklagte sei Inhaber von ausländischen Patenten zur Herstellung von Chenille-und Persianer-Imitationsstoffo Die Erfindungen seien auch in Deutschland zur. Die deutsche Anmeldung ist am 31-Oktober 1949 eingereicht worden, Gegenstand des Patents Nr 884 555 sind nach seiner Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtungen zur Bildung von Schlaufen an Chenille-Fäden für künstliche Pelzet Auch diese Erfindung war bereits durch ausländische Patente in den erwähnten Staaten geschützt. Im Anschluß an die einleitenden Feststellungen wird in dem Lizenzverträge bemerkte der Beklagte habe der Klägerin zu 1 eine Lizenz nauf seine Erfindungen" erteilt, Das kann nach dem Zusammenhang nur so verstanden werden, daß damit die Erfindungen gemeint sind, die Gegenstand der im Eingang erwähnten und dort näher heseiohneten Patente bezw, Patentanmeldungen waren- Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß das Benutzungsrecht der Klägerin zu 1 sich noch auf weitere, insbesondere auf in Deutschland noch nicht zu dem Patent angemeldete Erfindungen erstrecken sollte« Das vorliegende Patent ist aber erst am 19'Dezember 1951, also nach Abschluß des Lizenzvertrages in Deutschland angemeldet wordene Es fällt deshalb nicht unter das im Lizenzvertrags vorgesehene allgemeine Benutzungsrecht, In dem Vertrage haben die Beteiligten sich indes verpflichtet, alle Verbesserungen des Verfahrens unentgeltlich miteinander auszutauschen. So betrifft insbesondere das deutsche Patent 884 555 sowohl ein Herstellungsverfahren wie die dazu geeigneten Einrichtungen o Es mag zwar im Hinblick darauf, daß die Klägerin zu 1 Stoffe und keine Vorrichtungen hersteilt und vertreibt, die Lizenzgebühren auch allein nach dem Umsatz an Stoffen zu bemessen sind,' zweifelhaft erscheinen, ob sich das Benutzungsrecht der Klägerin auch auf das Peilhalten und Inverkehrbringen der Vorrichtungen beziehen sollte* Es kann jedoch keinen Bedenken unterliegen, daß sie die geschützten Einrichtungen jedenfalls für ihre eigenen Zwecke hersteilen und gebrauchen sollteDenn das Herstellungsverfahren wäre für sie ohne Interesse, wenn sie dabei nicht zugleich die entsprechenden Vorrichtungen benutzen dürftec Dieser enge Zusammenhang zwischen Verfahren und Vorrichtungen muß auch bei der Auslegung der Verbesserungsklausel beachtet werden* Er läßt es nach Treu und Glauben als geboten erscheinen, die hier in Präge stehende Bestimmung auch auf die zur Durchführung der Herstellungsverfahren geeigneten Einrichtungen zu erstrecken. So haben sie die Beteiligten auch selbst aufgefaßt; denn der Beklagte hat vorgetragen, er habe der Klägerin die entsprechenden Unterlagen "vertragsgemäß" zur Verfügung gestellt* Es versteht sich Es ist auch nichts dafür zutage getreten, daß sich die Herstellung der Stoffe durch das Streitpatent derart vereinfacht oder verbilligt hätte, daß aus diesem Grunde eine Neuregelung des An teil^ des Beklagten erforderlich wäre* Es kann deshalb davon ausgegangen werdbn, daß der Beklagte der Klage“ rin zu 1 die Benutzung des Streitpatents für den eigenen Betrieb, wie im Vertrage vorgesehen, unentgeltlich gestatten muß* IV* Bei dieser Sachlage läßt es sich nicht mit Treu und Glauben vereinbaren, wenn die'Klägerin das Patent mit der Nichtigkeitsklage angreift * Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich ein derartiges Vorgehen der Klägerin schon im Hinblick auf das durch den Lizenzvertrag an sich begründete allgemeine Vertrauensverhältnis nach Treu und Glauben verbielfet (vgl Urteil des Senats vom 29»Januar 1957 in der Parallelsache I ZR 84/55)» Denn das hier in Frage stehende Patent unterliegt im Rahmen der Verbesserungsklausel in besonderem Maße dem Gebot von Treu und Glauben» Der gegenseitige Austausch von Verbesserungen verlangt eine besonders weitgehende Berücksichtigung der Belange des anderen Teils* Es läßt die insoweit erforderliche Rücksichtnahme völlig vermissen, wenn dem anderen Teil der Patentschutz für eine Erfindung streitig gemacht wird, die als Verbesserung der lizenzierten Erfindungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe bei Abschluß des gerichtlichen Vergleichs auf die Erhebung der Einrede der Arglist verzichtet, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden* Rach den Bekundungen 1 der Zeugen ist diese Frage bei den VergleichsVerhandlun- V° Das Benutzungsrecht am Streitpatent steht im Rahmen des Lizenzvertrages allein der Klägerin zu l) als Lizenznehmerin zu« Diese ist, obwohl sich sämtliche Anteile in der Hand des Klägers zu 2) befinden, als juristische Person rechtlich selbständige Die wirtschaftlichen Vorteile der Benutzung fließen jedoch dem Kläger zu 2) als alleinigem Gesellschafter zu- Er setzt sich deshalb, wie in der vorangeführten Senatsentscheidung vom gleichen Tage näher ausgeführt, auch in seiner Person mit Treu und Glauben in Widerspruch, wenn er gegen den Bestand des Streitpatents angeht•
Nicht für die Amt liehe Sammlung 5
. 2508 080
Gesetz? PatG §§ 9» 13? BGB § 242
Hechtssatz?
Der Lizenznehmer verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er ein ihm im Rahmen einer sogenannten Yerbesse-rungsklausel unentgeltlich zur Benutzung überlassenes Patent mit der Nichtigkeitsklage angreift *
Aktenzeichens I ZR 86/55
Urteil des BGH vom 29o Januar 1957 Deutsches Patentamt
Verkündet am 29«Januar 1957 Zugs Justizange-st eilt er, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Tm Hamen des Volkes
In der Patentnichtigkeitssache
deeggl o -Ing »
Jokubas Fil
Beklagten und Berufungöklägers,
- vertreten durchs Rechtsanwalt Br
gegen-
die Firma
tion, ______
durch ihren
____Kunstpelze GmbH in Liquida-
__ H^HP» gesetzlich vertreten jetzt iquidator, den Kaufmann Hans Sch^H) in , MJB^^straße M>
den Kaufmann Hans Schfll^fc in LflHIHHK/ül straße
Kläger und Berufungsbeklagte, vertreten durchs Rechtsanwalt Uro^Hft -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29«Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br oh^Co Wilde, Br „Bimbach,
Br»Krüger-Wieland, Br„Christoph und Br„Weiß
für Recht erkannt?
Auf: .die BerufungA des Beklagten wird die Entscheidung des 2.3Jichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 21»Bezember 1954 aufgehoben»
Bie Klage wird als unzulässig abgewiesen«
Bie Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt'»
Von Rechts wegen
out
Tatbestands
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8«Juli 1949 (WiGBl S 175) erteilten deutschen Patents Nr 890 114- Das Patent betrifft eine Vorrichtung zur kontinuierlichen Herstellung von rundgeglättetem Chenillegam* Es läuft seit dem 20»Dezember 1951* Bei der Anmeldung ist die Priorität der französischen Anmeldung vom 15»Januar 1951 in Anspruch genommen worden» Die Patentansprüche lautens
1. Vorrichtung zur kontinuierlichen Herstellung von rundgeglättetem Chenillegarn in praktisch unbegrenzter Länge, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen einer Vorrichtung zur Herstellung von nicht geglättetem Chenillegarn und einer Zieh- und Drehvorrichtung nicht rotierende Rundglättungsröhren zwischengeschaltet sind*
2 c Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Chenillemaschine und die Rundglättungsmaschine zu einer Maschine vereinigt sind»
3» Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die nicht rotierenden Glättungsröhren in der Längsrichtung eine Vor-und Rückwärtsbewegung ausführen»
Die Klägerin zu 1 wurde durch notariellen Vertrag vom 13 c Juli 1949 zu dem Zwecke der Auswertung der Erfindungen des Beklagten zur Herstellung von Persianer-Imitationsstoff gegründet. Gründer der Gesellschaft waren die Kaufleute Anton Wfl^H^und Paul KrflIHft die Geschäftsanteile von je 10.000 DM übernahmen* In notarieller Verhandlung vom gleichen Tage erkannte Paul Kr^HHF an, er besitze den Geschäftsanteil von 10.000 DM nur
4 i
treuhänderisch für die Firma in eine
Gesellschaft, an welcher der Beklagte maßgeblich beteiligt ist. Er verpflichtete sich, den'Geschäftsanteil auf Verlangen entschädigungslos an diese Firma abzutreten und machte ihr ein entsprechendes Angebot* Durch'Lizenz-
f
vertrag vom gleichen Tage erteilte der Beklagte der Klägerin zu 1 die Befugnis zur Benutzung seiner Erfindungen zur Herstellung von Chenille- und Persianer-Imit at i ons st of f*
.Durch notariellen Vertrag vom 6«März 1951 trat Paul Kr^BHB einen Teilgeschäftsanteil von 8,000 DH der Klägerin zu 1 an den Beklagten ah*
Durch Verfügung vom* 22„März 1951 versagte der Hessische Minister für Arbeit, Nahrung und Porsten dem Lizenzverträge vom 13•Juli 1949 die devisenrechtliche Genehmigung, Die Klägerin zu 1 und der Beklagte schlossen daraufhin am 10.Oktober 1951 einen neuen Lizenzvertrag folgenden Wortlauts 3
"Herr ist Inhaber vön Patenten
zur Herstellung von Chenille- und Persianer-Imitat ionsstoffo Patente sind zur Zeit angemeldet bezw*erteilt in Frankreich, England, USA und Canada. Patente werden noch in weiteren Ländern angemeldet werdenc In Deutschland sind die Patente bereits zur Anmeldung gebracht.
Herr P:BHH{HBJhat äer Firma AI GmbH in F^H^B a.M~ eine Lizenz auf seine Erfindungen für die Dauer der GmbH in Fr^Hpp a - Mo erteilt. Die Lizenz beschränkt sich auf die Ausnutzung der Erfindungen in Deutschland, Als Gegenleistung für diese Lizenzerteilung erhält Herr Fj®-BHBIB yon der ABfe~FiBI GmbH eine Vergütung in Höhe von 5# der Einnahmen für Pelzimitationen, die auf Grund des Lizenzvertrages hergestellt werden«. Die Zahlung soll über Auslandsverrechnungskonto mit Genehmigung der Bank Deutscher Länder und etwa sonst in Frage kommender Stellen erfolgen,
Herr FiUBHBI^B verpflichtet sich sowohl für sich selbst als auch für die Firma AB^-Ffl|^ in PflBI, vom Augenblick der Inbetriebsetzung der Anlagen der AflB~~PflB GmbH ln Fr^HBB a*M» an keine Exporte von Frankreich nach Deutschland zu tätigen. Die Firma A^IM-P^B GmbH in FzBBBB a.M«, verpflichtet sich ih-
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rerseitö? die Verfahren zur Herstellung von Chenille- und Persianer-Imitationsstoff streng geheim zu halten»
Herr PiJBiHBfc verpflichtet sich ebenso wie die GmbH, alle Verbesserungen des
Verfahrens unentgeltlich miteinander auszutauschen«
Pie Kosten für die Anmeldung und Unterhaltung der in Deutschland angemeldeten Patente werden von der Pirma GmbH getragen«
Letztere verpflichtet sich außerdem, Exporte nach anderen Ländern als Österreich, Ungarn, Tschechoslowakei, Polen, Sowjetrußland und den Balkanstaaten nur mit schriftlicher Genehmigung der A^B^P^P, PBB» zu tätigen»
In einer Erklärung vom gleichen Tage erkannte der Beklagte an, daß die Lizenzgebühren aus dem Vertrage vom 10»Oktober 1951 ausschließlich aus dem Gewinnanteil KrflBB zu zahlen seien» Die devisenrechtliche Genehmigung des Lizenzvertrages sollte im Einverständnis der Beteiligten erst nach der Genehmigung des Abtretungsvertrages vom 6>Marz 1951 eingeholt werden*
Am 12»0ktober 1951 verpflichtete sich Anton W<BB~ BB* meinen Geschäftsanteil auf den Kläger zu 2 zu übertragen» Dieser wurde am gleichen Tage zu dem alleinigen Geschäftsführer der Klägerin .zu 1 bestellt«
Am 16»November 1951 stellte der Beklagte den Antrag auf devisenrechtliche Genehmigung des Abtretungsvertrages vom 6»März 1951* Die Ehefrau und alleinige Erbin des am 20,August 1951 verstorbenen Paul KrBBB widersprach der Genehmigung» Die Klägerin zu 1 kam den wiederholten Aufforderungen der Devisenbehörde und des Beklagten, die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Bilanz, einzureichen, nicht nachc
Am 16-, April 1952. trat Prau KrBI^B den Geschäftsanteil ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe
von 1C.000 DM an den Kläger zu 2 ab> Am 10»Mai 1952 übertrug auch Anton seinen Geschäftsanteil auf den
Kläger zu 2- Tn der Folgezeit focnt Frau den
Abtretungsvertrag vom l6oApril 1952 an» Am lOcDezember 1952 wurde die Übertragung indes erneut vorgenommen; wobei Frau Kz^^Bl den Anteil wiederum in Höhe von 10,000 DM abtrat*
Als der Antrag auf devisenrechtliche Genehmigung des Abtretungsvertrages vom 6-März 1951 weiterhin unerledigt blieb, weil Frau Kr^HB die in Aussicht gestellte Begründung ihres Einspruchs nicht einreichte und die Klägerin zu 1 auch weiterhin keine Bilanz zur Verfügung steilte5 erhob der Beklagte im Februar 1953 vor dem Landgericht Frankfurt/M - 2,/6 0 37/53 - gegen die jetzigen Kläger Klage wegen PatentVerletzung, die er u,a« auch auf das hier in Frage stehende Patent stützte. Er beantragte, die Kläger zur Unterlassung und Rechnungslegung zu verurteilen, auch ihre Schadenersatzpflicht festzustellen« Er begründete die Klage im wesentlichen damit, die Kläger hätten das Wirksamwerden der vorgesehenen Verträge vereitelt, der Kläger zu 2 habe auch mit und Frau KrfHH^ bewußt und gewollt zu-
sammengewirkt ? um ihn aus der Gesellschaft herauszudrängen, Er, der Beklagte, könne sich deshalb an keinerlei Vereinbarungen mehr für gebunden halten»
Die Kläger haben daraufhin die vorliegende Klage erhoben und gemäß §§ 13 Abs 1 Nr 1 und 3 beantragt, das Patent Nr 890 114 für nichtig zu erklären» Sie haben behauptet, der Kläger zu 2 habe die patentierte Vorrichtung entwickelt und in den «Jahren 1949 > 1950 hergestellto Der Beklagte habe sie im Herbst 1950 im Betriebe der Klägerin zu 1 eingehend besichtigt» Er habe sie ohne Zustimmung der Kläger zu dem Patent angemel-
det. Die Kläger haben weiter geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei auch durch die deutschen Patentschriften Nr 60 995 und 667 401 und die US-PatentSchriften Nr 2 411 559, 2 228 047 und 2 276 124 neuheitsschädlich vorweggenommen* Die geschützte Erfindung entbehre im Hinblick auf den darin bez'eichneJten Stand der Technik zu demindest der erforderlichen Erfindungshöhe»
Nach Erhebung der vorliegenden Klage wurde der Abtretungsvertrag vom 6.März 1951 mit rückwirkender Kraft devisenrechtlich genehmigt. Der Beklagte hat daraufhin den Standpunkt vertreten, er sei Gesellschafter der Klägerin zu 1, Er hat in dem anhängigen Verletzungsprozeß einen entsprechenden Ee.st Stellungsantrag gestellt und im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, das Verlangen der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben*
Der Beklagte hat nicht bestritten, daß der Kläger zu 2 in den Jahren 1949, 1950 Voirrichtungen nach dem Streitpatent hergestellt habe. Er hat jedoch behauptet, das sei nach seinen Zeichnungen und nach seinen Anweisungen geschehen. Im Übrigen ist er der Auffassung der Kläger entgegengetreten»
Er hat beantragt,* die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Patentansprüchen die aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ersichtliche Passung zu geben.
Der Zweite Nichtigkeitssenat des Patentamts hat durch Entscheidung vom 21.Dezember 1954 das angegriffene Patent für nichtig erklärt. Er ist bei Würdigung der Entgegenhaltungen zu dem Ergebnis gelangt, die geschützte Vorrichtung sei zwar neu, das Streitpatent entbehre jedocn der Erfindungshöhe. Er hat es deshalb nicht für
erforderlich gehalten* auf die behauptete widerrechtliche Entnahme einzugehen*
Gegen diese Entscheidung hat .der Beklagte frist-und formgerecht Berufung eingelegte Er hat in erster Linie beantragt* die Klage abzuy/eisen* weil das Verlangen der Kläger gegen Treu und Glauben verstoße, hilfsweise, das Patent mit folgendem Anspruch aufrecht zuerhaltens
Maschine zur kontinuierlichen Herstellung von rundgeglättetem Chenillegam in praktisch unbegrenzter Länge* dadurch gekennzeichnet,daß sie aus einer Vorrichtung zur Herstellung von Chenillegarn und einer Zieh- und Prellvorrichtung bestellt, denen an sich bekannte, nicht rotierende, beheizte und in Längsrichtung hin- und hergehende Rundglättungs-röhren zwischengeschaltet sind, die mit den anderen genannten Vorrichtungen eine gemeinsame Maschine-bilden.
Am 2,Februar 1956 haben die Parteien in dem oben bezeichnet en Verletzungsprozeß, in dem das Landgericht durch Tsiiurteil die auf Feststellung der gesellscnaftsrecht-lichen Beteiligung des jetzigen Beklagten an der Klägerin zu 1 gerichteten Klageansprüche abgewiesen hatte, ver dem Oberlandesgericht in Frankfurt einen Vergleich geschlossen, der u,a» folgende Bestimmung enthält?
1- Per Kläger (hier der Beklagte) verzichtet; auf die von ihm geltend gemachte gfSeilschaft sr echt liehe Beteiligung an der Beklagten zu 1 (Klägerin zu l) und die daraus hergeleiteten Rechte,
2, ccovfbetr.eine Abfindungssumme)
3« Unberührt von diesem Vergleich bleiben die dem Kläger (Beklagten) etwa zustehenden Lizenzansprüche. Pabei sind sich die Beteiligten darüber einig, daß die unter dem 10*Oktober 1951 privatschriftlich abgegebene Erklärung des Klägers in keiner Weise
f
Beschränkungen etwaiger Lizenzansprüche darsteilt.
4c ...... (betr.Streitverkündung)
5.. Damit sind alle Ansprüche zwischen den Parteien, soweit sie nicht in Ziff 3 ausdrücklich ausgenommen sind, erledigt.
6., Für den Fall» daß der Kläger (hier Beklagter) Lizenzansprüche in einem neuen Verfahren geltend macht, verzichten die Beklagten (hier Kläger) schon jetzt auf das Verlangen nach Sicherheit für die Prozeßkosten (§ 110 ZPO) und auf die Einrede der Verjährung«
7o . „..(betr« Kostenregelung).
I Dem Vergleich ist die Erklärung des Beklagten vom 10»Ok-
tober 1951 ..als Anlage beigefügt«
Der Beklagte hat daraufhin den Lizenzvertrag vom 10.Oktober 1951 zur devisenrechtlichen Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung ist durch Verfügung der Hessischen Außenstelle für Außen- und InterZonenhandel vom 24»März 1956 mit Wirkung vom 10.Oktober 1951 erteilt worden.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, der Vertrag sei damit.voll wirksam geworden. Er behauptet, die Parteien 3elen bei Abschluß de3 gerichtlichen Vergleichs darüber einig gewesen, daß der Lizenzvertrag vorbehaltlich der devisenrechtlichen Genehmigung weiter gelten solle. Aus ^ diesem Lizenzverträge leitet der Beklagte ebenfalls die
Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage her.
Die Kläger machen geltend, der Beklagte sei bei der Erhebung der Verletzungsklage von dem Vertrage zurückgetreten. Der Vertrag sei auch nicht bei den Vergleichs-Verhandlungen bestätigt worden. Er habe deshalb durch die nachträgliche Genehmigung nicht mehr wirksam werden können. Er sei im übrigen dadurch abgelaufen, daß die Klägerin zu l), wie unstreitig ist, vor der letzten mündlichen Verhandlung aufgelöst worden ist. Sie befindet sich im Stadium der Liquidation.
Durch Vernehmung der bei Abschluß des gerichtlichen Vergleichs beteiligten Rechtsanwälte und des Dipl,-Kaufmanns Kflt ist Beweis darüber erhoben worden,
welche Bedeutung Ziff 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 2.Februar 1956 haben sollte, wonach die dem Patentinhaber etwa zustehenden lizenzansprüche unberührt bleiben sollten,
insbesondere,
ob sich die Parteien darüber einig waren,daß der Lizenzvertrag vom 10.Oktober 1951 vorbehaltlich der devisenrechtlichen Genehmigung weiter gelten sollte, oder
ob das nicht der Fall war und welche Regelung gegebenenfalls sonst in der Lizenzfrage gelten sollte.
Wegen des' Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Erklärung des Rechtsanwalts Dr.He^BP vom 4. Januar 1957» die schriftliche Erklärung des Rechtsanwalts vcmi 7. Januar 1957 und auf die Ent sehe i-
dungsgründe verwiesen.
Ent scheidungsgründes
I. Der Richtigkeitssenat des Patentamts hat in der angefochtenen Entscheidung dahingestellt gelassen, ob zwischen den Parteien gesellschaftsr.echtliehe oder vertragliche Beziehungen bestehen, mit denen das Verlangen der Kläger, das Streitpatent für nichtig zu erklären, nach Treu und Glauben (BGHZ 10, 22 B&I GRUB
1955? 535 GRUR 1956, 264) in Widerspruch stehen
könnte. Er hat die Auffassung vertreten, das Vorgehen-d:sr Kläger könne unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben schon deshalb nicht beanstandet werden, weil der Beklagte die Kläger v/egen Verletzung des Patents in An-spruch genommen habe und sich damit selbst über die et-
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wa vorhandenen Bindungen hinweggesetzt habe. Es müsse deshalb auoh den Klägern unabhängig von etwa gegebenen Verpflichtungen gestattet sein, das Patent mit der Dichtigkeit sklage anzugreifen. Penn die Nichtigkeitsklage diene lediglich-der Abwehr der Verletzungsansprüche,
Es bedarf keiner Erörterung, ob dem Standpunkt des NichtigkeitsSenats, die Erhebung der Verletzungsklage rechtfertige in jedem Palle den von den -Klägern gestellten Antrag, beigetreten werden könnte. Denn für die Beurteilung der Präge, ob das Verlangen der Kläger gegen Treu und Glauben verstößt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maß-gebend (BGH GHUR 1956, 264 /26^7). Der Verletzungs-streit ist aber inzwischen durch den gerichtlichen Vergleich vom 2.Pebruar 1956 beendet worden. Pur die Entscheidung über die Zukässigkeit der Klage kam es deshalb in der Berufungsinstanz nur noch darauf an. ob sich die Weiterverfolgung der Nichtigkeitsklage auch nach der Erledigung des Verletzungsprozesses bei Berücksichtigung der bestehenden gegenseitigen Verpflichtungen mit Treu und Glauben vereinbaren läßt.
II. Als Grundlage für die rechtlichen Beziehungen der Parteien kommt, soweit es für das vorliegende Verfahren von Belang ist, nach Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 2,Pebruar 1956 nur noch der Lizenzvertrag vom 10.Oktober 1951 in Betracht, Penn auf die in Anspruch genommene gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Klägerin zu l) hat der Beklagte in dem Vergleich verzichtet. Er ist damit für den Pall, daß er Gesellschafter der Klägerin zu l) geworden war, aus der klagenden Gesellschaft ausgeschieden. Aus den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Klägerin zu -l) können deshalb keine Bedenken mehr gegen die Zulässigkeit der Klage hergeleitet werden.
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1, Der Lizenzvertrag vom 10-Oktober 1951 bedurfte nach Art X Nr 1 MRO Nr 55 in Verbindung mit dem HD-Rundschreiben Nr 16/49 betreffend Lizenzzahlungen für die Benutzung von Patenten usw vom 16cSeptember 1949 (BAnz Nf 1 vom 24-September 1949 - B1FPMZ 1949, 508) der Zustimmung der Devisenbehörden- Da er ohne deren Zustimmung abgeschlossen ist, war er nach Art VII MRO Nr 55 zunächst schwebend unwirksame Dieser Mangel ist durch die nachträglich erteilte Genehmigung behoben wordene Der Vertrag ist damit voll wirksam geworden»
2» Der Einwand der Kläger, der Lizenzvertrag sei schon durch die Erhebung der Verlet2UngskIage und die in der Klageschrift enthaltenen Erklärungen des Beklagten aufgehoben gewesen, er habe deshalb durch die nachträgliche Genehmigung nicht mehr wirksam werden können, ist nicht begründete
Es kann auf sich beruhen, ob unter den gegebenen Umständen in der Erhebung der Unterlassungsklage und in den Ausführungen der Klageschrift eine Rücktritts-erklärung des Beklagten zu erblicken ist und ob er aus den dort angeführten Gründen während des Schwebezustandes zu dem Rücktritt von dem Vertrage berechtigt war (siehe dazu BGH BB 1953, 548 /5427? BGH vom 19.Juni 1953 - v ZR 83/51 - LM MRG Nr 52 Art V Nr 2)* Denn selbst wenn zu Gunsten der Kläger unterstellt wird, daß der Beklagte wirksam vom Vertrage zurückgetreten ist*, können daraus schon deshalb keine Rechte mehr hergeleitet werden, weil die Wirkungen des Rücktritts durch den gerichtlichen Vergleich vcm 2-Februar 1956 als beseitigt anzusehen sind«
Das Fortbestehen des Lizenzvertrages ist freilich bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß des gerichtlichen Vergleichs geführt haben, nach den überein stimmen-
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den Bekundungen der Zeugen nicht ausdrücklich bestätigt worden. Danach bestand bei den Verhandlungen zunächst die Absicht, in dem Vergleich alle offenen Prägen einschließlich der Frage der Vergütung für die Verwertung der Erfindungen des Beklagten zu bereinigeno Da der Kläger zu 2) indes diesem Vorhaben von vornherein widersprach, kamen die Parteien überein, sich in dem Vergleich auf die Regelung der streitigen Geseilschaftsverhältnisse der Klägerin zu l) und der damit in Verbindung stehenden Fragen zu beschränken und die Frage der Vergütung für die Benutzung der Erfindungen des Beklagten offen zu lassen. Demgemäß ist auch eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, auf welcher Grundlage eine Vergütung erfolgen sollte, nicht getroffen worden.
Die Parteien haben sich jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei Abschluß des gerichtlichen Vergleichs stillschweigend dahin geeinigt, daß es insoweit bei dem Zustande vor Erhebung der Verletzungsklage verbleiben sollte* Rach den Bekundungen der Zeugen wollten.sie mit der Klärung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Klägerin zu i) auch alle daraus entstandenen Streitigkeiten bereinigen» Dazu rechneten sie, wie die vergleichsweise Erledigung des gesamten anhängigen Rechtsstreites erkennen läßt, auch den Verletzungsstreit, der sich daraus ergeben hatte, daß die devisenrechtliche Genehmigung zu dem Abtretungsverträge vom 6,März 1951 ausblieb und der Beklagte den Klägern vorwarf, sie hätten sie verhindert, um den Erwerb des Geschäftsanteils der Klägerin zu l) zu vereiteln. Mit dem Vergleich sollte also ersichtlich auch der gesamte Tatbestand, der zu den vorausgegangenen Auseinandersetzungen geführt hatte, als erledigt angesehen werdenc Es war b§i dieser Sachlage ganz selbstverständlich, daß damit auch der Rücktritt als eine
Folge dieses Sachverhalts als gegenstandslos betrachtet werden sollte und der frühere Zustand* d.-h.* der schwebend unwirksame Lizenzvertrag vom 10.Oktober 1951 maßgebend bleiben sollte-- Laß die Parteien stillschweigend in diesem Sinne einig waren* geht insbesondere aus der Regelung in Ziff 3 des Vergleichs hervor0 Wenn dort von ^Lizenzansprüchen71 die Rede ist* so sind damit zwar, wie nach der Beweisaufnahme unstreitig ist- sowohl vertragliche wie gesetzliche Ansprüche gemeint« Die Wahl des
Wortes wLizenzansprüche" läßt jedoch erkennen, daß dabei
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in erster Linie an Ansprüche.aus dem Lizenzverträge gedacht war« Auf das Bestehen solcher Ansprüche ist auch die Bestimmung in Ziff 3 Satz 2 des Vergleichs abge-8teilto Denn die dort erwähnte Erklärung vom 1C,Oktober 1951 hat nur im Zusammenhang mit dem Lizenzverträge vom gleichen Tage Bedeutung«
Wenn dort von ^etwaigen« Lizenz ans prüchen gesprochen wird, so ist das für die hier zu beurteilende Präge belanglos. Dieses Wort ist nach den Bekundungen der Zeugen nur deshalb beigefügt worden, weil die Kläger das Bestehen von Ansprüchen wegen der noch aus »stehenden devi-senrechGlichen Genehmigung und wegen der anhängigen Richtigkeitsverfahren nicht anerkennen wollten. Der Vorbehalt betrifft danach ganz bestimmte Einwendungen, deren Begründetheit noch ungewiß war. Er bezieht sich nicht auf die Folgen der Erhebung der Verletzungskiage^ über die zwischen den Parteien Einverständnis bestände
3r Der Lizenzvertrag, der danach durch die devisenrechtliche Genehmigung voll wirksam geworden ist, ist auch nicht, wie die Kläger meinen, durch die Auflösung der Klägerin zu l) hinfällig geworden«. Es. kann dahingestellt bleiben, ob die Auflösung der Gesellschaft nach
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dem Inhalt des Vertrages, der ”für die Dauer” der Klägerin zu 1) abgeschlossen war, in jedem Palle einen Endigungsgrund für das Lizenzverhältnis bilden sollte. Denn die Kläger könnten sich bei den gegebenen Verhältnissen jedenfalls nicht auf den Ablauf des Vertrages berufene Nach der Aussage des Zeugen ist die Herstellung
von Kunstpelzen nach der Erfindung des Beklagten am lcFebruar 1953» also kurz vor der Erhebung der Verletzungsklage, auf die UNI-Kunstpelzfertigung GmbH in Lm^HHI^ übergegangen, deren Geschäftsanteile sich in der Hand des Klägers zu 2) und seiner Ehefrau befinden. Diese Firma nutzt die Erfindung des Beklagten seitdem mit Zustimmung der Klägerin zu l) aus* Rechtlich bedeutet das, daß die Klägerin die Erfindungen durch Vergabe einer Unterlizenz verwertet. Es bedarf keiner Erörterung, ob sie bei den gegebenen Umständen dazu befugt war, denn der Beklagte hat insoweit keine Bedenken erhoben- Durch die Auflösung der Klägerin zu 1) hat. sich danach an der Auswertung der Erfindungen des Beklagten im wesentlichen nichts geändert. Die Kläger können deshalb dem Beklagten gegenüber aus der Auflösung der Klägerin zu l) keine Rechte herleiten• Damit ist der Lizenzvertrag noch in vollem Umfange als gültig anzusehen.
III. Im Eingang des Lizenzvertrages vom 1C,Oktober 1951 wird festgestellt, der Beklagte sei Inhaber von ausländischen Patenten zur Herstellung von Chenille-und Persianer-Imitationsstoffo Die Erfindungen seien auch in Deutschland zur. Anmeldung gebracht. Diese Angaben beziehen sich ersichtlich auf die deutschen Patente Nr 816 870 und 884 555. Das erstere betrifft nach seiner Überschrift eine ”AöBHHBP-I>eIzimi'tötion und Verfahren zu ihrer Herstellung”. Die zugrunde liegende Erfindung
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war bei Abschluß des vertrage3 bereits in den genannten ausländischen Staaten patentiert. Die deutsche Anmeldung ist am 31-Oktober 1949 eingereicht worden, Gegenstand des Patents Nr 884 555 sind nach seiner Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtungen zur Bildung von Schlaufen an Chenille-Fäden für künstliche Pelzet Auch diese Erfindung war bereits durch ausländische Patente in den erwähnten Staaten geschützt. Sie ist am 27^Märzl950 in Deutschland angemeldet worden-
Im Anschluß an die einleitenden Feststellungen wird in dem Lizenzverträge bemerkte der Beklagte habe der Klägerin zu 1 eine Lizenz nauf seine Erfindungen" erteilt, Das kann nach dem Zusammenhang nur so verstanden werden, daß damit die Erfindungen gemeint sind, die Gegenstand der im Eingang erwähnten und dort näher heseiohneten Patente bezw, Patentanmeldungen waren- Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß das Benutzungsrecht der Klägerin zu 1 sich noch auf weitere, insbesondere auf in Deutschland noch nicht zu dem Patent angemeldete Erfindungen erstrecken sollte« Das vorliegende Patent ist aber erst am 19'Dezember 1951, also nach Abschluß des Lizenzvertrages in Deutschland angemeldet wordene Es fällt deshalb nicht unter das im Lizenzvertrags vorgesehene allgemeine Benutzungsrecht,
In dem Vertrage haben die Beteiligten sich indes verpflichtet, alle Verbesserungen des Verfahrens unentgeltlich miteinander auszutauschen. Eine solche Vereinbarung i^t im allgemeinen dahin zu verstehen, daß auch solche Verbesserungen zur Verfügung zu stellen sind, die sich als patentfähige Erfindungen darsteilen (Zeller, Erfindervertragsrecht S 96)« Es ergibt sich insoweit lediglich die Frage, ob für die Auswertung eine besondere Vergütung zu entrichten ist (Zeller aaO),
In der erwähnten Vertragsbestimmung ist zwar nur von Verbesserungen des Verfahrens die Rede* Derartige Vereinbarungen sind gewöhnlich auch eng auszulegen (RG GRÜR 1936s 57 ^58/; 1940, 439 /4407? Zeller aaO). Ee kommt jedoch immer auf die Umstände des einzelnen Palles an. Die Beteiligten haben in dem Vertrage vom 10.Oktober 1951 von vornherein nicht scharf zwischen Herst ellungsverfahren und den zu ihrer Ausführung erforderlichen Vorrichtungen unterschieden«. So betrifft insbesondere das deutsche Patent 884 555 sowohl ein Herstellungsverfahren wie die dazu geeigneten Einrichtungen o Es mag zwar im Hinblick darauf, daß die Klägerin zu 1 Stoffe und keine Vorrichtungen hersteilt und vertreibt, die Lizenzgebühren auch allein nach dem Umsatz an Stoffen zu bemessen sind,' zweifelhaft erscheinen, ob sich das Benutzungsrecht der Klägerin auch auf das Peilhalten und Inverkehrbringen der Vorrichtungen beziehen sollte* Es kann jedoch keinen Bedenken unterliegen, daß sie die geschützten Einrichtungen jedenfalls für ihre eigenen Zwecke hersteilen und gebrauchen sollteDenn das Herstellungsverfahren wäre für sie ohne Interesse, wenn sie dabei nicht zugleich die entsprechenden Vorrichtungen benutzen dürftec Dieser enge Zusammenhang zwischen Verfahren und Vorrichtungen muß auch bei der Auslegung der Verbesserungsklausel beachtet werden* Er läßt es nach Treu und Glauben als geboten erscheinen, die hier in Präge stehende Bestimmung auch auf die zur Durchführung der Herstellungsverfahren geeigneten Einrichtungen zu erstrecken. So haben sie die Beteiligten auch selbst aufgefaßt; denn der Beklagte hat vorgetragen, er habe der Klägerin die entsprechenden Unterlagen "vertragsgemäß" zur Verfügung gestellt* Es versteht sich
dabei von selbst, daß die Klägerin die Erfindung nur für ihre eigenen Bedürfnisse verwenden darf*
Die Frage einer etwaigen besonderen Vergütung, die in solchen Fällen auch dann auftreten kann, wenn ausdrücklich eine unentgeltliche Überlassung vereinbart ist (RG aaO? Zeller aaC) , stellt sich bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht«. Denn der Beklagte soll nach dem Lizenzverträge einen Anteil an den Umsätzen an Pelzimitationstoffen erhalten«, Die Vorteile einer verbesserten Herstellung kommen ihm auf »diese Weise ohnehin zugute«. Es ist auch nichts dafür zutage getreten, daß sich die Herstellung der Stoffe durch das Streitpatent derart vereinfacht oder verbilligt hätte, daß aus diesem Grunde eine Neuregelung des An teil^ des Beklagten erforderlich wäre* Es kann deshalb davon ausgegangen werdbn, daß der Beklagte der Klage“ rin zu 1 die Benutzung des Streitpatents für den eigenen Betrieb, wie im Vertrage vorgesehen, unentgeltlich gestatten muß*
IV* Bei dieser Sachlage läßt es sich nicht mit Treu und Glauben vereinbaren, wenn die'Klägerin das Patent mit der Nichtigkeitsklage angreift * Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich ein derartiges Vorgehen der Klägerin schon im Hinblick auf das durch den Lizenzvertrag an sich begründete allgemeine Vertrauensverhältnis nach Treu und Glauben verbielfet (vgl Urteil des Senats vom 29»Januar 1957 in der Parallelsache I ZR 84/55)» Denn das hier in Frage stehende Patent unterliegt im Rahmen der Verbesserungsklausel in besonderem Maße dem Gebot von Treu und Glauben» Der gegenseitige Austausch von Verbesserungen verlangt eine besonders weitgehende Berücksichtigung der Belange des anderen Teils* Es läßt die
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insoweit erforderliche Rücksichtnahme völlig vermissen, wenn dem anderen Teil der Patentschutz für eine Erfindung streitig gemacht wird, die als Verbesserung der lizenzierten Erfindungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Das Vorgehen der Klägerin zu 1 verstößt daher gegen Treu und Glauben«
Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe bei Abschluß des gerichtlichen Vergleichs auf die Erhebung der Einrede der Arglist verzichtet, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden* Rach den Bekundungen 1 der Zeugen ist diese Frage bei den VergleichsVerhandlun-
gen nicht erörtert worden« Es besteht auch kein genügender Anhalt dafür, daß der Beklagte sich dieses Verteidigungsmittels stillschweigend hätte begeben wollen.
V° Das Benutzungsrecht am Streitpatent steht im Rahmen des Lizenzvertrages allein der Klägerin zu l) als Lizenznehmerin zu« Diese ist, obwohl sich sämtliche Anteile in der Hand des Klägers zu 2) befinden, als juristische Person rechtlich selbständige Die wirtschaftlichen Vorteile der Benutzung fließen jedoch dem Kläger zu 2) als alleinigem Gesellschafter zu- Er setzt sich deshalb, wie in der vorangeführten Senatsentscheidung vom gleichen Tage näher ausgeführt, auch in seiner Person mit Treu und Glauben in Widerspruch, wenn er gegen den Bestand des Streitpatents angeht•
Die Klage erweist sich damit als unstatthaft« Sie mußte auf die Berufung des Beklagten als unzulässig abgewiesen werden«,
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42,
40 PatG,
Wilde Bimbach Krüger-Nieland
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