BGH · I ZR 86/54
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatzs 1« Die aus den Ostgebieten vertriebenen deutschen Fabrikanten sind berechtigt, ihre mit einer Ortsangabe verbundenen, auf eine Herstellergruppe hinweisenden Warenbezeichnungen ihrer nicht ortsgebundenen Erzeugnisse (hier; ”Rügenwalder Teewurst”) auch für ihre am neuen Wohnort hergestellten Erzeugnisse unverändert weiter zu gebrauchen. Von den an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Rügen-walder Fabrikanten hat nach Angaben der Kläger das größte Unternehmen, die ihren Betrieb bisher nicht wieder auf genommene Der frühere Rügenwalder Unternehmer lebt nicht mehr« Ein weiterer Unternehmer arbeitet in unselbständiger Stellung in und die Firma hat ihren Betrieb erst nach Prozeßbeginn in Westdeutschland eröffnet« Die Kläger beanstanden dieses Verhalten der Beklagten und machen geltend, die Beklagte mache unrichtige Angaben über den Ursprung ihrer Ware* "Teewurst" sei zwar eine Gattungsbezeichnung für eine bestimmte Art Peinwurst» Die "Rügenwalder Teewurst" sei aber schon lange als Herkunftsbezeichnung anerkannt gewesen und genieße auch heute noch Schutzo Dieses Erzeugnis verdanke seine Eigenart der Geschicklichkeit und der traditionsgebundenen Erfahrung ihrer Hersteller und besitze charakteristische Unterschiede zu anderen Wurstsorten» Die Kläger beantragen, der Beklagten unter Androhung von Geld- oder Haftstrafen zu untersagen, die in ihrem Betrieb hergestellte Wurst als "Rügenwalder Teewurst" zu benennen und sie unter dieser Bezeichnung in den Handel zu bringen und in ihrem Werbematerial anzukündigen» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie hat eingeräumt, daß die Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst" einmal Herkunftsbezeichnung gewesen sei, ist aber der Ansicht, der normale Gang der Entwicklung habe dazu geführt, daß es sich heute nur noch um eine Gattungsbezeichnung handelet Heute verstehe der Verbraucher, auf dessen Meinung es allein ankomme, unter "Rügenwalder Teewurst" eine besonders gute Wurst bestimmter Geschmacksrichtung, wie sie von jeder guten Pleischwarenfabrik hergestellt werden könne» Der Verbraucher lege auf die Herkunft der "Rügenwalder Teewurst" keinen Wert mehr und könne es auch nicht, weil in Rügenwalde keine Pleischwaren dieser Art mehr erzeugt würden» Der Verbraucher habe die Beklagte zur Herstellung einer solchen Wurst gedrängt und seine Erwartungen seien erfüllt worden• Unter diesen Umständen könne es nicht zweifelhaft sein, daß heute die Bezeichnung f,Bügenwalder Teewurst” eine Beschaffenheits-angabe sei, die von jedem benutzt werden könne, der eine qualitativ hochwertige Teev/urst dieser Art liefern könneo Bie Beklagte habe sich außerdem, bevor sie ihre Ware unter der Bezeichnung ”Rügenwalder Teewurst” auf den Markt gebracht habe, bei mehreren Verbänden erkundigt und diese hätten ihre Auffassung bestätigt* Die Beklagte hat im Berufungsverfahren noch vorgetragen, daß schon vor dem letzten Kriege Fabrikanten außerhalb Rügenwalde "Rügenwalder Teewurst” hergestellt und vertrieben hätten« Demgegenüber haben die Kläger erwidert, in habe etwa 1926 oder 1927 ein Rechtsstreit geschwebt, in dem in erster Instanz der Charakter der Rügenwalder Teewurst als Herkunftsbezeichnung bejaht worden sei « Wie der Rechtsstreit in der -Berufungsinstanz ausgegangen sei, könne nicht gesagt werden, da die betreffenden Unterlagen verloren seien« Jedoch sei es jetzt gelungen, eine Firma, die Fleischwarenfabrik ausfindig zu machen, mit welcher seinerzeit ein zweiter Prozeß in Hamburg über denselben Gegenstand geführt worden sei« Dieser Nachfolgeprozeß sei in der Berufungsinstanz vergleichsweise beigelegt worden, nachdem eine rechtskräftige Stettiner Entscheidung beigebracht worden sei« Biese Entscheidung müsse günstig für die Kläger gelautet haben« Benn die Firma daraufhin in der Sache nach- Io Der Streit der Parteien geht um die Frage , ob die Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst” eine auf die Rügenwalder Fabrikanten als Herkunftsstätte hinweisende Herkunftsbezeichnung oder eine Beschaffenheitsangabe, Sortenbezeichnung, enthälto Letzteres wendet die Beklagte ein, um gegenüber dem aus § 2 UnlWG,schlüssigen Unterlassungsanspruch der Kläger darzutun, daß sie nach § 5. Es stellt auf Grund der eingeholten Gutachten und Auskünfte zunächst fest* daß die Rügenwalder Teewurst bis zu dem Beginn des letzten Krieges als schutzfähige, geographische Herkunft sbezeichnung anerkannt gewesen sei« Dazu führt es aus, Rügenwalder Teewurst habe damals auch außerhalb der deutschen Grenzen als eine aus Rügönwalde an der Ostsee stammende, geschätzte Spezialität gegolten« Sie sei keine Wurst, wie etwa Holsteinische Katenwurst und Westfälische Mettwurst, sondern eine Delikatesse, die sich nicht nur durch Qualität und Preis, sondern auch durch ihre feine Eigenart von den gängigen Wurstsorten unterschieden habe« Ob ihre Güte durch das Klima oder andere Besonderheiten des Standortes bedingt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben« Jedenfalls habe die Geschicklichkeit und traditionsgebundene Erfahrung ihrer Rügenwalder Erzeuger dieser Wurst einen Ruf verschafft, dem eine große Werbewirkung zugekommen sei« Daß die Rügenwalder Teewurst in der Zeit vor dem letzten Kriege wettbewerbsrecht-liehen Schutz als Herkunftsbezeichnung besessen habe, hätten nicht nur die Schutzgemeinschaft für Herkunftsbezeichnungen bestätigt, sondern auch solche Verbände anerkannt, die ihrer Zusammensetzung nach daran interessiert sein könnten, den Begriff ’’Rügenwalder Teewurst” zu einer Beschaffenheitsangabe umzuformen, wie z.B. der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften, der Deutsche Fleischerverband und der Hauptverband des Deutschen Lebensmittel-Einzelhandels« Allgemein sei es üblich gewesen, daß die außerhalb Rügenwalde ansässigen Hersteller von teewurstähnlicher Art ihre Waren nicht als Rügenwalder Teewurst kennzeichneten, sondern als ’’Teewurst nach Rügenwalder Art”« Diesem Brauch habe sich die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag damals auch gefügt« Erst im Berufungsverfahren habe sie die Behauptung aufgestellt, daß schon vor dem letzten Kriege Fabrikanten außerhalb Rügenwalde ’’Rügenwalder Teewurst” hergestellt und unter dieser Bezeichnung vertrieben hätten« Dieser Vortrag sei in keiner Weise substantiiert« Derartige Fälle könnten auch nur als Ausnahmefälle angesehen werden, welche die im übrigen einhellige Meinung der Verbraucher und Hersteller einschließlich der Beklagten selbst nicht in Frage stellen könnten« Weiter nimmt das Berufungsgericht an, daß sich diese Herkunftsbezeichnung seit dem Kriege nicht in eine reine Beschaffenheitsangabe umgewandelt habe« Für diese Frage sei nicht entscheidend, daß die Rügenwalder Teewurst infolge der Zwangsaussiedlung der Deutschen in Rügenwalde nicht mehr hergestellt werden könne und der Ort Rügenwalde einen slawischen Namen erhalten habe? Zusätze wie “nach Art” und derglo auf den Markt zu gehen, so könne sich die allgemeine Verkehrsüberzeugung in dieser Frage noch nicht so gefestigt haben, daß ihr rechtliche Bedeutung zukäme, zu demal Konkurrenten in der Regel schnell geneigt seien« aus einer Änderung der Verkehrsauffassung ihren Nutzen zu ziehen, und deshalb meist mit ihrer Auffassung von dem, was als Beschaffenheitsangabe anzusehen sei, der Masse der Verbraucher, auf deren Meinung es ankomme , vorauseilten« Eine Verkehrsauffassung bilde sich auch • nicht schlagartig, ... Rechtsirrtum nicht erkennen« Für die Annahme, daß die Bezeichnung “Rügenwalder Teewurst” nicht zu einer bloßen Beschaffenheitsangabe geworden ist, genügt nach ständiger Rechtsprechung, daß ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Kreise im Geschäftsverkehr dieser Bezeichnung immer noch die ursprüngliche Bedeutung beilegt« Dag hat das Berufungsgericht auf Grund der eingeholten Auskünfte und Gutachten und des eigenen Vortrages der Beklagten, wonach diese sich dem Brauch, ihre Teewurst nur als “Teewurst nach Rügenwalder Art” auf den Markt zu bringen, gefügt habe, für die Zeit vor dem zweiten Weltkriege rechtsirrtumsfrei festgestellt« Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen diese Feststellung« Sie meint, eine Herkunftsbezeichnung könne nur in den Fällen anerkannt wer- dessen Ware gewünscht war .Baumbaeh-Hefermehl Anm 6 A aaO)» Es kommt also nicht darauf an«, ob ein .-Erzeugnis nur an' einem bestimmten Ort als ein solches von besonderer Eigenschaft und besonderer Güte hergestellt werden kann« Die Meinung der Revision? Was die Präge anlangt, ob die bis zu dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges als Herkunftsangabe anzuerkennende Bezeichnung ‘‘Rügenwalder Teewurst” sich später zur Gattungsbezeichnung umgewandelt habe, so steht das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht auf dem Standpunkt, daß den Klägern ihr Recht auf dieses Herkunftszeichen so lange zuzubilligen sei, bis über die politische Zukunft von Ostpommern mit Rügenwalde endgültig entschieden seio Auch die Entscheidung dieser Präge hat das Berufungsgericht, wie aus seinen Ausführungen unter Ziffer III der ürteilsgründe eindeutig hervorgeht, ebenfalls rechtsirrtumsfrei auf die Verkehrsauffassung abgestellt„ Voraussetzung für eine solche, nur zögernd zu bejahende Umwandlung eines HerkunftsZeichens zur Gattungsbezeichnung ist nach ständiger Rechtsprechung, daß nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die Herkunft findet (Baumbäch-Hefer-mehl Anm 6 H aaO)o Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht festgestellto Wenn das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, daß eine solche Umwandlung zu dem Gattungsbegriff sich nooh nicht vollzogen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden«, Die Herkunftsbezeichnung, die einen geographischen Namen enthält, kann nach der Verkehrsauffassung auch auf ein Unternehmen oder auf eine Unternehmergruppe Hinweisen, von der die Waren herrühren* Solche Herkunftsbezeichnungen können insbesondere auf eine in einem bestimmten Ort oder Land ansässige Herstellergruppe hindeuten, welche auf Grund gemeinsamen, durch generationenalte Übung erworbenen Geschicks und Geschmacks Waren bestimmter Güte herstellt (ebenso Baumbach-Hafermehl Anm 6 A und H aaO, Reimer S 631 aaO, Ehlers GRUR 1950, 109 /Tl2 fT und Tetzner in NJW 1950, 374). Derartige Herkunftsbezeichnungen haben keinen ausschließlich geographischen Charakter, wenn es beiiden betreffenden Erzeugnissen, wie es hier nach den obigen Ausführungen der Dali ist, auf die besondere Fertigkeit und Erfahrung der Hersteller, nicht aber auf ortsgebundene Rohstoffe oder sonstige Naturgegebenheiten ankommt* Ob solche mit geographischem 'Namen verbundene Herkunftsbezeichnungen ausschließlich zur Bezeichnung der Herstellergruppe dienen, was Ehlers aaO annimmt, oder ob sie neben einem überwiegend personengebundenen Charakter auch einen geographischen Bestandteil besitzen, wovon Reimer bei seiner Betrachtung der sudetendeutschen Herkunftszeichen ausgeht (GRUR 1948, 242), kann in diesem Zusammenhänge dahingestellt bleiben« Denn in jedem Falle stellt es keinen Rechtsirrtum dar, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß die Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst" einen Hinweis auf die früheren Rügenwalder Fleisch fabrikanten enthalte, und daß diese Herkunftsbezeichnung nicht schon dadurch ihre Bedeutung verloren habe, daß die Auch die durch die Aussiedlung der Rügenwalder Fabrikanten geschaffene tatsächliche Lage kann an dieser rechtlichen Beurteilung der Warenbezeichnung "Rügenwalder Teewurst" nichts ändern, sofern sich nicht die Verkehrsauffassung insoweit gewandelt hat« Eine Herkunftsangabe wird nach herrschender Meinung nicht schon deshalb zu einer Be-schaffenheitsangabe, weil das betreffende Erzeugnis infolge Umsiedlung der Bevölkerung nunmehr in anderen Orten hergestellt wird? auch wenn die Herkunftsangabe wegen der besonderen Fertigkeit der umgesiedelten Bevölkerung zugleich Güte und Eigenart der Ware verbürgen (Baumbach-Hefermehl § 3 Anm 6 H aaO$ Reimer, GRUR 1948 aaO$ Ehlers aaO und Tetzner aaO)« Soweit in dem nicht veröffentlichten Gutachten .des ^»-«»-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in vom 7« Juli 1948 die Rechtsauffassung vertreten wird, die Herkunftsangaben von Sudetendeutschen seien durch die besondere Tatsache der Massenaussiedelung zur Gattungsbezeichnung geworden? ihre Erzeugnisse auch nach der Abtrennung dieser Gebiete vom russischen Reich als "Russisches Juchten" auf den deutschen Markt zu bringen«, Es ist also davon ausgegangen, daß die Herstellergruppe ihren geographischen Namen als Her-kunf tsbezeichnung für ihre Ware auch dann weiter gebrauchen darf? wenn sich die Bezeichnung räumlich nicht mehr mit dem geographischen Begriff deckt«, Nach alledem kann es nicht als rechtsirrtümlich angesehen werden, wenn das Berufungsgericht annimmt? Pa diese ihre Waren nur wegen der gewünschten Werbewirkung als "Rügenwalder Teewurst" bezeichnet hat, hat das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen, daß eine solche Bezeichnung im Sinne des § 3 UnlWG als unrichtig und als geeignet anzusehen sei? Rechtlich unbedenklich ist auch die Begründung, mit -der das Berufungsgericht den von der Beklagten erhobenen Einwand, die Kläger trieben selbst unlauteren Wettbewerb? Nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts galt die bis zu dem zweiten Weltkrieg hergestellte Rügenwalder Teewurst auch außerhalb Deutschlands als eine Delikatesse. Wenn die Beklagte jetzt die in der Bezeichnung "Rügenwalder Teewurst" liegende große Werbewirkung zur Empfehlung ihrer eigenen Ware ausnutzt, so ist das unter den hier gegebenen Verhältnissen als unlauter anzusehen. Das wiegt umso schwerer, als der gute Ruf der Erzeugnisse der früher in Rügenwalde ansässigen Fleischfabrikanten, was das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, fast das einzige ist, was ihnen nach ihrer Ausweisung als Frucht jahrzehntlanger Arbeit geblieben ist und was ,für sie zu dem Aufbau einer neuen Existenz von besonderer Bedeutung ist.