* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzt Einem Unternehmen , das im Verkehr als Erzeugungs-*stätte .von .Waren bekannt geworden ist, die mit einer bestimmten Aufmachung versehen sind, steht ein Ausstattungsschutzrecht im Sinn des § 25 WZG an dieser Aufmachung dann nicht zu, wenn sich Erzeugnisse anderer Unternehmen mit gleicher oder verwechslungsfähiger Ausstattung auf dem Markt befinden und sich der Verkehr daran gewöhnt hat, die Herkunftsstätten trotz Übereinstimmung der Ausstattung nach anderen Merkmalen, insbesondere der Güte des verwendeten Materials, zu unterscheiden o Bei solcher Sachlage fehlt der Ausstattung die Eigenschaft, innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Herkunftshinweis gewertet zu werden. keit nicht vorhandenen ausschliesslichen Schutz-rechte verstösst dann nicht gegen das Gesetz Nr 56 der US-Militärregierung, wenn er allein darauf abzielte, einen Streit über den Bestand des Schutzrechtes beizulegen, vorausgesetzt, dass auch bei objektiver Beurteilung ernsthafte Zweifel berechtigt waren und der angebliche Schutzrechtsinhaber bei Abschluss des Vergleichs in der Vorstellung handelte, aus seinem angeblichen Ausschliesslichkeitsrecht keine weitergehenden Rechte herzuleiten, als sie ihm aas Gesetz zubilligt, (Ergänzung zu BGHZ 3, 193). Sie befassen sioh seit Jahren u.a. mit der Herstellung und Vertrieb von Herzwandvasen, wobei die Klägerin ausschliesslich eine einfarbige korallenrote Glasur verwendet. Am 24.Mai 1938 wurde unter Mitwirkung eines Sachbearbeiters des Verbandes deutscher Fabriken fiir Gebrauchs-, Zier- und Kunstporzellane und Keramik GmbH zwischen der Klägerin und den Firmen Arno FflBBW, Max BflllP AG und Rud. H^Bi & Co einerseits und der Beklagten andererseits eine Vereinbarung folgenden Wortlauts getroffen* Diese Verpflichtungserklärung wiederholte die Beklagte durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 2.Januar 1950, nachdem die Klägerin von der Beklagten stammende korallen-rote Herzwandvasen im Hendel beobachtet und die Beklagte unter Hinweis auf die Vereinbarung aus dem Jahre 193B verwarnt hatte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr an der roten Farbe der von ihr hergestellten und vertriebenen Herzwandvasen ein Ausstattungsschutz zustehe und sie ausserdem für diese roten Kerzwandvasen einen Kunstschutz in Anspruch nehmen könne. Ausserdem verstosse das Verhalten der Beklagten gegen §' 1 UnlWG, denn die Beklagte habe es mit dem Heraüsbringen ihrer roten Herzwandvasen darauf abgesehen, sich planmässig den Ib’zeugnissen der Klägerin zu nähern, um auf diese sittenwidrige Weise das mit Mühe und Kosten errungene Arbeitsergebnis der Klägerin für ihre Zwecke auszubeuten. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Herstellung und den Vertrieb von Herzwandvasen mit uranroter Glasur oder korallenroter Auf- oder Unterglasur, bei denen lediglich die Bänder etwas geschwärzt sind, zu untersagen. Nach den zu den Akten gereichten Unterlagen, deren Bich-tigkeit unbestritten ist, hat sich die Klägerin ausser mit der Beklagten auch mit anderen Firmen über die Herstellung und den Vertrieb einfarbiger Herzwandvasen auseinandergesetzt. Durch das sog.Saalfelder Abkommen vom 4.Oktober 1937 hatte sich die Klägerin mit den Firmen Arno und Max B^HB> AU über den Absatz von Herzwandvasen geeinigt. Er empfahl der Klägerin, nicht weiter gegen die Fa.HPP vorzugehen, sondern diese lieber "in die Gemeinschaft der Prioritätsfirmen aufzunehmen", weil andernfalls zu befürchten stände, dass "sich alle anderen Firmen auf die Herstellung von Herzwandvasen stürzen könnten", wenn die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses bekannt würde. Pas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Kunstschutz der von der Klägerin hergestellten Herzwandvasen mit der Begründung verneint, dass diesen Vasen jener Pas Berufungsgericht hat weiterhin den von der Klägerin für die einfarbig rote Ausführung ihrer Herzwandvasen in Anspruch genommenen Ausstattungsschutz abgelehnt. Als Ergebnis dieser Umfrage Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 WZG beim Letztabnehmer der Ware schlechthin ausscheide, weil das Publikum aus der roten Farbe der Herzwandvasen nicht auf eine bestimmte Herstellungsstätte schliesse. Einer solchen rechtlichen Betrachtung steht Jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, wonach auch andere Firmen an der Herstellung der auf dem Harkt befindlichen roten Herzwandvasen beteiligt sind und die Kändlerschaft die Ware der Klägerin von aus anderen Erzeugungsstätten stammenden roten Herzwandvasen nach Farbtönungen und Porzellanqualitat zu unterscheiden pflegt. Bas Berufungsgericht geht davon aus, dass die Form der Herzwandvasen als Gegenstand einer unzulässigen Nachahmung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Klägerin der Beklagten in dem Abkommen vom 24.Mai 1938 ausdrücklich gestattet habe, die Herstellung von Herzwandvasen - wenn auch nicht in einfarbiger roter Färbung - fortzusetzen. Eine Ausbeutung des guten Rufes der Klägerin durch den Vertrieb der uranroten oder korallroten mit schwarzem Rand versehenen Herzwandvasen der Beklagten komme deshalb schon aus objektiven Gründen nicht in Frage. b) Nun hat sich das Berufungsgericht zwar mit der Feststellung, dass alleiniger und unmittelbarer Zweck Absprache vom 24.Mai 1938 die Ausschaltung der Beklagten , vom Wettbewerb gewesen sei, nicht begnügt, sondern darüber hinaus hilfsweiae erwogen, ob die Vereinbarung auch dann gegen die Dekartellierungsbestimmungen ver-stosse, wenn es sich darum gehandelt habe, dass gutgläubige Parteien einen Streit Uber das Bestehen eines Kunstschutzrechts an roten Herzwandvasen im Vergleichswege erledigt hätten. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, dass zwar ein Vergleich über die streitigen Grenzen des 3chutzbereiches eines Ausschließlichkeitsrechts von dem Verbot der Dekartellierungsgesetze ausgenommen sein könne, über das Besxehen des Schutzrechtes selbst aber kein Zweifel herrschen dürfe. Da im Gegensatz zu dem Patent, das in der Regel erst nach eingehender Prüfung durch einen staatlichen Hoheitsakt erteilt wird, bei den urheber-und wettbewerbsrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechten eine solche Vorprüfung durch eine neutrale Stelle nicht vorgesehen ist, wird jedoch bei Vergleichen über solche Schutsrechte ein besonders strenger Maßstab sowohl an die objektiv zu beurteilende Möglichkeit ernsthafter Zweifel.an den Bestand des Rechtes wie auch an die Gutgläubigkeit desjenigen zu legen sein, der unter Berufung auf das 3chutzrecht die wirtschaftliche Tätigkeit eines anderen beschränken will. Der angebliche Inhaber eines gesetzlichen Monopolrechtes muss deshalb nicht nur den Nachweis erbringen, dass die fragliche Abmachung allein darauf abzielte, einen ernsthaften Streit über den Bestand des von ihm in Anspruch genommenen Schutzrechtes zu.bereinigen, sondern er muß darüber hinaus beweisen, dass auch bei objektiver Beurteilung Zweifel über den Bestand des Schutzrechtes berechtigt waren und er bei Abschluss der Vereinbarung in der Vorstellung handelte, aus seinem angeblichen Ausschliesslichkeitsrecht keine weitergehenden Rechte herzuleiten, als sie ihm das (resets zubilligt. Dies ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts,' dass alleiniger und unmittelbarer Zweck der Absprache vom 24.Mai 1938 die Ausschaltung der Beklagten von dem Wettbewerb mit einfarbig roten Herzwandvasen war. Wenn sich das Berufungsgericht darüber hinaus mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat, die* gegeben wäre, falls es sich um einen Vergleich über den Bestand eines Kunstschutzrech-tes gehandelt habe, so j^ruht seine Entscheidung nicht auf diesen nur hilfsweise angestellten Erwägungen* Gegen die Annahme eines Vergleichs über ein gesetzliches Monopolrecht der Klägerin spricht schon die Passung der Vereinbarung, wonach es sich um eine Absprache aus kollegialen Gründen ohne Prüfung der Eechtslage und des Rechtsstandpunktesw gehandelt hat. Hach dem Wortlaut des Abkommens verpflichtete sich die Beklagte, nicht nur die Herstellung und den Vertrieb roter Herzwandvasen zu unterlassen, für die die Klägerin nach ihrem Klagvorbringen allein ein gesetzliches Ausschließlichkeitsrecht in Anspruch nimmt, sondern sie übernahm diese Unterlassungspflicht schlechthin für Herzwandvasen mit einfarbigen Auf-und Unterglasuren sowie für die von der Klägerin bei ihren Herzwandvasen benutzte Aufhängevorrichtung. Bedeutsam ist vor allem, dass die Beklagte nicht etwa nur der Klägerin, sondern gleichzeitig auch den Firmen Arno Max R^HBI AG «Prioritätsrechte” für die Herstellung und den Vertrieb einfarbiger Herzwandvasen in Anspruch* Dem Wesen eines gesetzlichen Ausschliesslichkeitsrechtes widerspricht es aber in der Regel, dass es im gleichen Wirtschaftsraum auf Grund verschiedener Sachverhalte in der Person mehrerer voneinander unabhängiger Rechtsihhaber entsteht. Es muss auch auffallen, dass bei den Auseinandersetzungen der Beteiligten vor dem Schlichtungsausschuss regelmässig nur von «Prioritätsrechten«' der Klägerin oder «Prioritätsfirmen” gesprochen wird, die Frage aber, ob ein Urheberrecht besteht, unerörtert bleibt. Da die Entstehung eines Kunstschutzrechtes aber nicht von der Priorität abhängig ist, musste die Klägerin hei Abschluss der Vereinbarung mit der Beklagten zu dem mindesten erhebliche Bedenken hegen, oh sie sich zur Recht- Wollte sich aber die Klägerin nur über ein gesetzlich nicht anerkanntes Prioritätsrecht vergleichen, das nach den Behauptungen der'Beklagten allein auf kartellrechtliche Verpflichtungen gestützt werden konnte, die die Verbandssatzungen der Porzellan-und Keramikindustrie vorsahen, so wäre ein solcher Vergleich über eine unter der Herrschaft der Dekartellierungsbestimmungen nicht mehr wirksame Kartellpflicht zweifellos nichtig. Das gesamte Vertragssystem in der Angelegenheit rote Kerzwandv*asen, soweit es dem Gericht unterbreitet worden ist, deutet also darauf hin, dass die Klägerin und die ihr durch dieses Vertragssystem verbundenen Firmen durch die fraglichen Absprachen angestrebt haben, sich eine mi$ dem Sinn-und Zweck dei* Dekartellierungsbestimmungen nicht zu vereinbarende Monopolstellung auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes einfarbiger Herzwandvasen zu verschaffen. der Vereinbarung vom 24.Mai 1938 entgegenstehen, nicht unter Beweis gestellt hat, vermag allein ihre Behauptung, sie habe sich mit der Beklagten über ein Kunstschutz- oder Ausstattungsrecht vergleichen wollen, die Entscheidungsgrundlagen des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FirmaHerzwandvasenBerufungsgerichtAbredeVereinbarungGrundKlägerinrot

Volltext der Entscheidung

Für die Amtliche Sammlung!
oU Zz
1* Gesetz
WZG
§
25
Rechtssatzt Einem Unternehmen , das im Verkehr als Erzeugungs-*stätte .von .Waren bekannt geworden ist, die mit
 einer bestimmten Aufmachung versehen sind, steht ein Ausstattungsschutzrecht im Sinn des § 25 WZG an dieser Aufmachung dann nicht zu, wenn sich Erzeugnisse anderer Unternehmen mit gleicher oder verwechslungsfähiger Ausstattung auf dem Markt befinden und sich der Verkehr daran gewöhnt hat, die Herkunftsstätten trotz Übereinstimmung der Ausstattung nach anderen Merkmalen, insbesondere der Güte des verwendeten Materials, zu unterscheiden o Bei solcher Sachlage fehlt der Ausstattung die Eigenschaft, innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Herkunftshinweis gewertet zu werden.
2. Gesetz*	Am.MilRegG Nr 56 Art I Ziff 2, Art V Ziff 9 u 7
Rechtssatz! Ein Vergleich Uber den Bestand eines in Wirklich-
keit nicht vorhandenen ausschliesslichen Schutz-rechte verstösst dann nicht gegen das Gesetz Nr 56 der US-Militärregierung, wenn er allein darauf abzielte, einen Streit über den Bestand des Schutzrechtes beizulegen, vorausgesetzt, dass auch bei objektiver Beurteilung ernsthafte Zweifel berechtigt waren und der angebliche Schutzrechtsinhaber bei Abschluss des Vergleichs in der Vorstellung handelte, aus seinem angeblichen Ausschliesslichkeitsrecht keine weitergehenden Rechte herzuleiten, als sie ihm aas Gesetz zubilligt, (Ergänzung zu BGHZ 3, 193).
Aktenzeichen* I ZR 86/53
Urteil des BGH vom 15.Februar 1955
BG Düsseldorf OLG Düsseldorf
c
IJ&mM
.Verkündet lam 15-Februar 1955
Junau, Justizobersekretär is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma	Porzellanfabrik, Kommanditgesellschaft,
 bei 0^1KT vertrete^durch die persönlich haften«-den Gesellschafter Kranz	und	Br	.Eugen StflBl,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.(
Julius (rl
 die Porzellanfabrik in Ci Kommanditgesellschaft,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Kevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof.Dr<
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15.Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.h.c.Wilde, Br»Birnbach, Br»Krüger-Niel and, Br.Weiß und Br.Nörr
 für Hecht erkanntt
 pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 20.Februar 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
2

Tatbestands
 Die Parteien betreiben Porzellanfabrikan in der Nähe von C«» und steben miteinander in Wettbewerb. Sie befassen sioh seit Jahren u.a. mit der Herstellung und Vertrieb von Herzwandvasen, wobei die Klägerin ausschliesslich eine einfarbige korallenrote Glasur verwendet.
Am 24.Mai 1938 wurde unter Mitwirkung eines Sachbearbeiters des Verbandes deutscher Fabriken fiir Gebrauchs-, Zier- und Kunstporzellane und Keramik GmbH zwischen der Klägerin und den Firmen Arno FflBBW, Max BflllP AG und Rud. H^Bi & Co einerseits und der Beklagten andererseits eine Vereinbarung folgenden Wortlauts getroffen*
”In der Angelegenheit Herzwandvasen wurde heute in
 freiwilliger Vereinbarung ohne Prüfung der Hechtslage
 und des Hechtsstandpunkts nachstehendes vereinbart*
»
Die Firma Jul GrfHHP» CoflHHP» verpflichtet sich, die von ihr fabrizierten Herzwandvasen nicht in einfarbigen Aufstrich- oder Unterglasuren zu bringen, ebenso dürfen plastische Dekorationen mit korallrotem Hintergrund nicht gebracht werden (selenrot). Gegen die Keramikdekors der Firma GrflHHH» auch mit plastischen Motiven, wird nichts eingewandt.
Die von den Firmen	und GfllK eingeführte Auf-
hängevorrichtung wird gern.der Vereinbarung von der'
Firma Grdfl^ nicht eingeführt.
Für den Abschluss dieser Vereinbarung waren vorwiegend kollegiale Gründe maßgebend.”
k
3
Diese Verpflichtungserklärung wiederholte die Beklagte durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 2.Januar 1950, nachdem die Klägerin von der Beklagten stammende korallen-rote Herzwandvasen im Hendel beobachtet und die Beklagte unter Hinweis auf die Vereinbarung aus dem Jahre 193B verwarnt hatte. Darauf brachte die Beklagte korallenrote Herzwandvasen mit einem schwarzen Band auf den Markt. Den überwiegenden Teil ihrer Produktion versieht sie mit einer einfarbigen uranroten Glasur.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr an der roten Farbe der von ihr hergestellten und vertriebenen Herzwandvasen ein Ausstattungsschutz zustehe und sie ausserdem für diese roten Kerzwandvasen einen Kunstschutz in Anspruch nehmen könne. In diese Ausschliesslichkeitsrechte habe die Beklagte durch den Vertrieb von uranroten Herzwandvasen wie auch von korallenroten Herzwandvasen mit geschwärzten Bändern eingegriffen. Hierin liege zugleich eine Verletzung des Vertrages vom 24.März 1938.
Ausserdem verstosse das Verhalten der Beklagten gegen §' 1 UnlWG, denn die Beklagte habe es mit dem Heraüsbringen ihrer roten Herzwandvasen darauf abgesehen, sich planmässig den Ib’zeugnissen der Klägerin zu nähern, um auf diese sittenwidrige Weise das mit Mühe und Kosten errungene Arbeitsergebnis der Klägerin für ihre Zwecke auszubeuten.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Herstellung und den Vertrieb von Herzwandvasen mit uranroter Glasur oder korallenroter Auf- oder Unterglasur, bei denen lediglich die Bänder etwas geschwärzt sind, zu untersagen. Sie hat weiterhin beantragt, die Beklagte zur Auskunfterteilung über den Umfang der Zuwiderhandlungen gegen den Unterlassungsantrag zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.
4
Die Beklagte bat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass der Klägerin an Herzwandvasen mit roter Farbgebung gesetzliche Ausschließlichkeitsrechte zustehen. Aus der Vereinbarung vom 24 Mai 1938 aber könne die Klägerin keine*Hechte gegen^sie herleiten, weil dieser Vertrag gegen die DekartellierungsbeStimmungen verstosse. Insoweit beruft sich die Beklagte u.a. auf den nachstehenden - unstreitigen - Sachverhalt!
Nach den zu den Akten gereichten Unterlagen, deren Bich-tigkeit unbestritten ist, hat sich die Klägerin ausser mit der Beklagten auch mit anderen Firmen über die Herstellung und den Vertrieb einfarbiger Herzwandvasen auseinandergesetzt. Durch das sog.Saalfelder Abkommen vom 4.Oktober 1937 hatte sich die Klägerin mit den Firmen Arno und Max B^HB> AU über den Absatz von Herzwandvasen geeinigt. Dieser Einigung waren Verfahren zwischen der Klägerin und der Firma Arno	vor	dem	Schlichtungsaus-
schuss des Verbandes deutscher Fabrikan für Gebrauchs-, Zier-und Kunstporzellane und Keramik vorausgegangen. In das Saa^ felder Abkommen ist am 24.Mai 1938, also am gleichen Tage, an dem die hier strittige Vereinbarung mit der Beklagten getroffen wurde, die Firma Eud.Kfl^ & Co. aufgenommen worden. Die Aufnahme erfolgte für die von der Firma hergestellten Modelle von Herzwandvasen in drei Grössen in den Farbausführungen gelb, grün und mit Abziehbild. Die Aufnahme wurde davon abhängig gemacht, dass die Firt.a an ihrer am 26.Oktober 1937 abgegebenen Zusage, keine Herz-wandvasen in roter Farbe und mit Sohntraufhängen zu liefern, festhielt. Weiterhin wurden der Firma	im	einzelnen
 angeführte Produktionsbeschränkungen und Preisbindungen auferlegt.
5
Am 28.Januar 1959 Hess sich die Klägerin von der Keramischen Werkstätte B^p,	die seit 1932 rote
 Herzwandvasen hergestellt hatte, 11 etwaige11 Urheberrechte an diesen Herzwandvasen abtreten. Es heisst in dieser Vereinbarung, die unter Vorbehalt der Einwilligung der Firma Arno Fischer getroffen worden ist, u.a.8 "Getragen von kollegialem und Verbandsgeist zahlt die Firma W.
PP,	zugleich	für die Firma Arno FpH^, I(
ohne Anerkennung eines Bechtsanspruchs an die Firma Bf 1.000 EM zur Abgeltung oben genannter etwaiger Urheberrechte. Die Firma und die Eheleute BPP übertragen hierdurch ihre etwaigen Urheberrechte an Herzwandvasen auf die Firmen &4MP un<i F^B^P und verzichten ab heute darauf, Eerzwändvasen selbst herzustellen oder durch dritte Firmen herstellen zu lassen oder in Lizenz zu geben."
Am ll.Bezember 1940 wurde zwischen den sog."Prioritätsfirmen" Arno F0BP? Max	AG	und	der Klägerin einer-
seits und der Fa.HuGmbH andererseits unter Mitwirkung von Sachbearbeitern des Porzellanverbandes ein Abkommen Uber die Herstellung einfarbiger roter Herzwand-vasen abgeschlossen. Im Jahre 1941 kam es sodann zwischen der Klägerin und der Firma Eud.HPP & Co erneut zu Auseinandersetzungen wegen der Herstellung von roten Herzwandvasen. In der Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss des Verbandes brachte der Vorsitzende zu dem Ausdruck, daß es ihm äusserst zweifelhaft sei, ob die Klägerin "Prioritätsrechte" an roten Herzwandvasen in Anspruch' nehmen könne. Er empfahl der Klägerin, nicht weiter gegen die Fa.HPP vorzugehen, sondern diese lieber "in die Gemeinschaft der Prioritätsfirmen aufzunehmen", weil andernfalls zu befürchten stände, dass "sich alle anderen Firmen auf die Herstellung von Herzwandvasen stürzen könnten", wenn die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses bekannt würde.
6
Pie Klägerin .zog ihren Antrag gegen die Firma Heinz zurück.
Ä\ -V- -
*	Pas Landgericht und das Oherlandesgericht haben die
>c Klage abgewiesen. Mit der Bevision verfolgt die Klägerin :4': ihr Klagbegehren weiter. Pie Beklagte bittet um Zurückwei-
*	sung der Bevision.
BntscheidungsgrUnde:
I.	Pas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Kunstschutz der von der Klägerin hergestellten Herzwandvasen mit der Begründung verneint, dass diesen Vasen jener
. Grad ästhetischer Gestaltung fehle, der erforderlich sei, damit nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden könne. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts lässt einen Beöhtsirrtum nicht erkennen. Sie wird auch von der Bevision nicht im einzelnen angegriffen.
II.	Pas Berufungsgericht hat weiterhin den von der Klägerin für die einfarbig rote Ausführung ihrer Herzwandvasen in Anspruch genommenen Ausstattungsschutz abgelehnt. Zutreffend führt das Berufungsgericht auss Bin aus § 25 WZG herzuleitendes Recht der Klägerin setze eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Eerzwandvasen derart voraus, dass die in Betracht kommenden’Verkehrskreise beim Anblick einer ein- ^ farbig roten Eerzwandvase auf ein und dieselbe Kerstellungs-stätte schlössen. Bine solche Verkehrsdurchsetzung hat das
^Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen.
i i
l • (’
*	I 1
. I
t ■
S , l
•	i
. i
► ■ •
i
Ü • '
j'
i
f
Die Revision beanstandet, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beruhe auf der rechtsirrigen Auffassung, einer einfarbig roten glatten Oberfläche für Herzwandvasen könne überhaupt keine Kennzeichnungskraft zugebilligt werden. Die Revision bemängelt weiterhin, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, eine Verkehrsanerkennung im Sinne des § 25 WZ Gr setze voraus, dass sich bei allen oder doch fast allen Abnehmern die fragliche Ausstattung als Hinweis auf eine bestimmte Er-zeugungsstatte durchgesetzt habe.
Biese Angriffe der Revision sind unbegründet. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht der Rotfärbung von Herzwandvasen die.AusstattungsSchutzfähigkeit abspr.icht, weil bei Herzen die rote Barbe das naturgegebene und in der Barstellungsweise*von Ziergegenständen in Heizform derart üblich sei, dass zwischen Form und Farbe eine begriffliche Verbundenheit bestehe. Bas Berufungsgericht hat aber gleichwohl über.eine etwaige Verkehrsdurchsetzung durch eine Umfrage bei den Fachverbänden und den Industrie-und Handelskammern Beweis erhoben. Als Ergebnis dieser Umfrage Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine Verkehrsgeltung im Sinne des § 25 WZG beim Letztabnehmer der Ware schlechthin ausscheide, weil das Publikum aus der roten Farbe der Herzwandvasen nicht auf eine bestimmte Herstellungsstätte schliesse. Aber auch hei der Händlerschaft sei eine Verkehrsdurchsetzung zu verneinen, da / der Händler die verschiedenen Herstellungsstätten sowohl auf Grund der Farfcmuancen der roten Herzwandvasen als auch an der Güte des Porzellans zu erkennen und zu unterscheiden pflege. Biese tatsächlichen Feststeilunge, die auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Bewei'swürdigung beruhen, rechtfertigen für sich allein bereits die Ablehnung
8
eines Ausstattungsschutzes, Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob der Ansicht des Berufungsgerichts beizupflichten ist, wonach bei•2iergegenständen der roten Farbe für Kerzmotive mangels Sennzeichnungskraft schlechthin die Ausstattungsfähigkeit abzusprechen ist. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung bietet auch keinen	e Annahme, das Berufungs-
gericht habe	der	Auskünfte von die-
ser Grundanschauung nur zu Lasten der Klägerin beeinflussen lassen.
. Die von der Revision gegen die Ablehnung eines Ausstattungsschutzes erhobenen Angriffe richten sich in ihrem Kern in Wahrheit gegen die dem Tatsachenrichter vorbehaltene BeweisWürdigung und gehen offenbar von der irrigen Auffassung aus, es genüge, um einen Ausstattungsschutz zu begründen, dass die Klägerin in weiten Kreisen der Kändlerschaft als Herstellerin roter Herzwandvasen bekannt sei. Einer solchen rechtlichen Betrachtung steht Jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, wonach auch andere Firmen an der Herstellung der auf dem Harkt befindlichen roten Herzwandvasen beteiligt sind und die Kändlerschaft die Ware der Klägerin von aus anderen Erzeugungsstätten stammenden roten Herzwandvasen nach Farbtönungen und Porzellanqualitat zu unterscheiden pflegt. Biese Feststellung scbliesst zwangsläufig die Annahme aus, der Verkehr erblicke allein in der roten Farbe einen Herkunftshinweis auf die Klägerin«
t
Bei dieser Sachlage kann auch die Rüge der Revision nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Umfang der Werbung und der Umsätze der Klägerin unberücksichtigt gelassen« Benn wenn das Fehlen der Ver“
9
kehrsanerkennung aus den vorerörterten tatsächlichen Gründen feststeht, kann es auf Umstände, die lediglich als Beweisanzeichen für eine Verkehrsdurchsetzung gewertet werden könnten, nicht mehr ankommen.
III.	Bas Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere § 1 UnlWG, als Klaggrundlage ausgeschieden. Bas Berufungsgericht geht davon aus, dass die Form der Herzwandvasen als Gegenstand einer unzulässigen Nachahmung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Klägerin der Beklagten in dem Abkommen vom 24.Mai 1938 ausdrücklich gestattet habe, die Herstellung von Herzwandvasen - wenn auch nicht in einfarbiger roter Färbung - fortzusetzen. Die rote
✓ Farbe aber könne nicht als ein verkehrswesentliches Merkmal der Ware der Klägerin angesehen werden, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Betztabnehmer der Vasen sich für deren Herkunftsstätte nicht interessierten, der Fachhandel aber vermöge seiner Materialkenntnisse die Vasen der Klägerin von denjenigen der Beklagten unterscheide. Eine Ausbeutung des guten Rufes der Klägerin durch den Vertrieb der uranroten oder korallroten mit schwarzem Rand versehenen Herzwandvasen der Beklagten komme deshalb schon aus objektiven Gründen nicht in Frage. Abgesehen davon fehle es an dem von der Klägerin zu erbringenden Nachweis der subjektiven Voraussetzungen für einen Verstoss gegen § 1 UnlWG. Biese Ausführungen lassen gleichfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
IV.	a) Hiernach könnte allein die Vereinbarung vom 24.Mai 1938 sowie'deren Bestätigung.durch das Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom.2.Januar 1950
d
10
die Klaganträge rechtfertigen. Dieses Abkommen, wie auch seine Bestätigung, hat jedoch das Berufungsgericht zutreffend wegen Verstosses gegen das Dekartellierungs-gesetz Kr 56 der amerikanischen Militärregierung als nichtig angesehen.
Dieses Gesetz greift nach seiner Zielsetzung auch in solohe Eechtsverhältnisse ein, die bereits bei seinem Inkrafttreten - dem 12.Februar 1947 - bestanden haben (EGHZ 3, 193 /T96/*). Der Anwendung dieses Gesetzes steht, wie das Berufungsgericht mit Hecht hervorhebt, nicht der Umstand entgegen, dass die fragliche Vereinbarung einen Ziergegenstand betrifft, also einen Gegenstand, der nicht zu den lebenswichtigen Bedarfsgütern gehört, an deren wettbewerbsfreien Vertrieb die Allgemeinheit ein besonderes Interesse hat. Denn die Dekarte11ierungs-gesetze wollen ganz allgemein dem Interesse der Gesamt-Wirtschaft an einem unbeschränkten Marktablauf dienen und durch das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen auf allen Marktgebieten einen möglichst freien Leistungswettbewerb sicherstellen.
Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass es sich bei dem Vertrag vom 24.Mai 193B um eine Marktabrede zwischen Unternehmern gehandelt habe.
Der alleinige Zweck des Abkommens und seine unmittelbare Folge sei die Ausschaltung der Beklagten vom Wettbewerb gewesen. Diese Feststellungen reichen aus, das Abkommen als unwirksam zu behandeln. Horizontale Absprachen, deren ausschliesslicher Zweck es ist, die wirtschaftliche Betätigung einzuschränken, sind nach Sinn und Zweck der Dekartellierungsgesetze 1!per seM verboten. Eine Inneres senabwägüng, wie sie im Anwendungsbereich der rule of
11
I
reason infrage kommen kann, scheidet bei solchen Tatbeständen aus (zur Auslegung des Dekartellierungsgesetzes der Militärregierung unter Heranziehung der amerikanischen Antitrustgesetzgebung- und Bechtspre-chung vgl u.a. BGHZ 3, 193 /t96	5,	71	10,
22 /297).
b) Nun hat sich das Berufungsgericht zwar mit der Feststellung, dass alleiniger und unmittelbarer Zweck Absprache vom 24.Mai 1938 die Ausschaltung der Beklagten , vom Wettbewerb gewesen sei, nicht begnügt, sondern darüber hinaus hilfsweiae erwogen, ob die Vereinbarung auch dann gegen die Dekartellierungsbestimmungen ver-stosse, wenn es sich darum gehandelt habe, dass gutgläubige Parteien einen Streit Uber das Bestehen eines Kunstschutzrechts an roten Herzwandvasen im Vergleichswege erledigt hätten. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, dass zwar ein Vergleich über die streitigen Grenzen des 3chutzbereiches eines Ausschließlichkeitsrechts von dem Verbot der Dekartellierungsgesetze ausgenommen sein könne, über das Besxehen des Schutzrechtes selbst aber kein Zweifel herrschen dürfe. Bin Streit über den Bestand eines Ausschliesslichkeitsrechtes könne nicht durch einen Vergleich erledigt werden. Da aber nach dem Vortrag der Klägerin der Streit der Parteien gerade das Urheberrecht selbst betroffen habe, könne eine Ausnahme von dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Abreden nicht in Betracht kommen.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann - jedenfalls in dieser allgemein .gehaltenen Fassung - nicht : zugestimmt werden. Die gleichen Erwägungen, die für den erkennenden Senat maßgebend waren, Abmachungen über den
12
Schutsbereich eines Patentes, die über den objektiven Schutzu demfang des Patentes hinausgehen, unter gewissen Voraussetzungen für .zulässig zu erachten (BGHZ 3, 273), können auch bei einem Vergleich über den Bestand eines (Jrheberrechtes oder eines sonstigen nicht von einer Registrierung oder einem staatlichen Verleihungsakts abhängigen Aüsschliesslichkeitsreoht Platz greifen.
Die Präge, ob ein solches Schutzrecht besteht, .kann auch bei objektiver Beurteilung ernsthaften Zweifeln unterliegen. Es wäre bei dieser Sachlage wirtschaftlich unvernünftig, den Parteien den Weg zu einer gütlichen Einigung über das Bestehen des umstrittenen Ausschließlichkeitsrechtes im Grundsatz abzuschneiden. Eine Anwendung der Dekarteilierungsbestimmungen nach den Regeln der Vernunft, wie sie sich in der Antitrustrecht-sprechung des-anglo-amerikanisehen lechtskreises abzeich net, die dem Dekartellierungsgesetz Br 56 zugrunde liegt muss vielmehr auch in Ansehung von Streitigkeiten über den Bestand solcher Ausschliesslichkeitsrechte zu dem Ergebnis führen, dass die Dekartellierungsbestimmungen einer friedlichen Bereinigung solcher Streitigkeiten durch einen Vergleich nicht schlechthin entgegenstehen* Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 5oOktober 1951 (BGHZ 3, 193 /500/) 1x1 der vertraglichen Ausdehnung des Ausschliesslichkeitsrechtes eines Patentinhabers auf gemeinfrei gewordene Gegenstände einen Verstoss gegen Dekartellierungsbestimmungen erblickt hat, so widerspricht dies nicht der hier vertretenen Auffassung. Die damals zu beurteilende Abrede war unvereinbar mit einem für alle Patente geltenden allgemein anerkannten Recbts-grunäsatz. Es schied deshalb von vornherein die Möglichkeit aus, dass etwa durch die Abrede Zweifel über den
13
Bestand eines Ausschliesslichkeitsrechts, die auch bei objektiver Beurteilung hätten auftreten können, im Rahmen eines Vergleichs hätten beseitigt werden sollen,
¥
Da im Gegensatz zu dem Patent, das in der Regel erst nach eingehender Prüfung durch einen staatlichen Hoheitsakt erteilt wird, bei den urheber-und wettbewerbsrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechten eine solche Vorprüfung durch eine neutrale Stelle nicht vorgesehen ist, wird jedoch bei Vergleichen über solche Schutsrechte ein besonders strenger Maßstab sowohl an die objektiv zu beurteilende Möglichkeit ernsthafter Zweifel.an den Bestand des Rechtes wie auch an die Gutgläubigkeit desjenigen zu legen sein, der unter Berufung auf das 3chutzrecht die wirtschaftliche Tätigkeit eines anderen beschränken will. Hur wenn strengste Anforderungen an die Darlegungsund 3eweispflicht des angeblichen Rechtsinhabers gestellt werden, der auf Grund eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Ausschliesslichkeitsrechtes seinen Vertragspartner an einer-vergleichsweise, übernommenen Wettbewerbsbeschränkung festbalten will, kann der Gefahr einer Um-* gebung der VerbotsbeStimmungen der Dekartellierungsgesetze entgegengewirkt werden. Andernfalls könnte nahezu jede wettbewerbsbeschränkende Abrede aus dem Anwendungsbereich der Dekartellierungsbestimmungen herausgebraoht werden, indem als Grund für die Abrede die Bereinigung eines Streites über ein in Wahrheit nicht gegebenes Ausschliess-licbkeitsrecht angeführt wird.
Der angebliche Inhaber eines gesetzlichen Monopolrechtes muss deshalb nicht nur den Nachweis erbringen, dass die fragliche Abmachung allein darauf abzielte, einen ernsthaften Streit über den Bestand des von ihm in Anspruch
- 14
L C
I
genommenen Schutzrechtes zu.bereinigen, sondern er muß darüber hinaus beweisen, dass auch bei objektiver Beurteilung Zweifel über den Bestand des Schutzrechtes berechtigt waren und er bei Abschluss der Vereinbarung in der Vorstellung handelte, aus seinem angeblichen Ausschliesslichkeitsrecht keine weitergehenden Rechte herzuleiten, als sie ihm das (resets zubilligt.
* *
Ob diese Voraussetzungen, wenn siph der angebliche
 Schutzrechtsinhaber auf die Verbindlichkeit wettbewerbsbeschränkender Abreden beruft, die im Rahmen eines vor Erlass der De.kartellierungs be Stimmungen geschlossenen Vergleichs über ein Schutzrecht getroffen worden sind, auch noch bei .Inkrafttreten diese Verbotsnormen erfüllt sein müssen, bedarf hier keiner Erörterung. Denn jedenfalls müssen diese Voraussetzungen heim Abschluss der wettbewerbsbeschränkenden Abrede Vorgelegen haben, wenn die Abredet wegen ihres Vergleichscharakters nicht unter die Dekartellierungsbestimmungen fallen soll. Im Streitfall hat aber die Klägerin den ihr insoweit obliegenden Hacbweis nicht zu erbringen vermocht. Dies ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts,' dass alleiniger und unmittelbarer Zweck der Absprache vom 24.Mai 1938 die Ausschaltung der Beklagten von dem Wettbewerb mit einfarbig roten Herzwandvasen war. Wenn sich das Berufungsgericht darüber hinaus mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat, die* gegeben wäre, falls es sich um einen Vergleich über den Bestand eines Kunstschutzrech-tes gehandelt habe, so j^ruht seine Entscheidung nicht auf diesen nur hilfsweise angestellten Erwägungen*
Die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach es sich bei der streitigen Vereinbarung um ein reines Marktrege-
15
lungsabkommen gebandelt hat, wird im übrigen nicht nur durch den Inhalt der umstrittenen Vereinbarung selbst, sondern auch durch die weiteren zu den Akten überreichten Unterlagen über Verhandlungen und Absprachen der Klägerin über die Herstellung und den Vertrieb einfarbiger Herzwandvasen gestützt. Gegen die Annahme eines Vergleichs über ein gesetzliches Monopolrecht der Klägerin spricht schon die Passung der Vereinbarung, wonach es sich um eine Absprache aus kollegialen Gründen ohne Prüfung der Eechtslage und des Rechtsstandpunktesw gehandelt hat. Hach dem Wortlaut des Abkommens verpflichtete sich die Beklagte, nicht nur die Herstellung und den Vertrieb roter Herzwandvasen zu unterlassen, für die die Klägerin nach ihrem Klagvorbringen allein ein gesetzliches Ausschließlichkeitsrecht in Anspruch nimmt, sondern sie übernahm diese Unterlassungspflicht schlechthin für Herzwandvasen mit einfarbigen Auf-und Unterglasuren sowie für die von der Klägerin bei ihren Herzwandvasen benutzte Aufhängevorrichtung.
Auch der Umstand, dass die fragliche Vereinbarung unter Mitwirkung des Sachbearbeiters des Porzellanverbandes zustande gekommen ist, deutet auf rein marktre- • gelnde Tendenz der Abrede hin. Bedeutsam ist vor allem, dass die Beklagte nicht etwa nur der Klägerin, sondern gleichzeitig auch den Firmen Arno	Max R^HBI	AG
und Rud.	& Co. gegenüber die wettbewerbsbeschrän-
kende Verpflichtung übernahm. Biese Einbeziehung weiterer Firmen in den Vertrag wäre aber unverständlich, wenn Grundlage der Vereinbarung die Beseitigung eines Streites über ein Ausschliesslichkeitsrecht der Klägerin gebildet haben sollte. Wenn die anderen Firmen nur "Lizenz-
%
nehmer" der Klägerin gewesen wären, so hätte es ihrer
16
Teilnahme an dieser Absprache nicht bedurft. Wie sich aus den zu den Akten überreichten Niederschriften Uber die Verhandlungen der* Beklagten mit den Firmen und H4HP ergibt, nahmen aber in Wahrheit auch diese Firmen auf Grund ihrer eigenen Produktion sog. «Prioritätsrechte” für die Herstellung und den Vertrieb einfarbiger Herzwandvasen in Anspruch* Dem Wesen eines gesetzlichen Ausschliesslichkeitsrechtes widerspricht es aber in der Regel, dass es im gleichen Wirtschaftsraum auf Grund verschiedener Sachverhalte in der Person mehrerer voneinander unabhängiger Rechtsihhaber entsteht.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass auch in der Vereinbarung der Klägerin mit der Firma K^BPvom 24 .Mai 1938 nicht auf ein angebliches gesetzliches Monopolrecht der Klägerin Bezug genommen worden ist, sondern dass es dort lediglich heisst, die Firma werde in das von der Klägerin mit den Firmen RflBHB und FflHPt abgeschlossenen Saalfelder Abkommen aufgenommen, und zwar unter Auferlegung gewisser Produktionsbeschränkungen und Preisfestsetzungen. Es muss auch auffallen, dass bei den Auseinandersetzungen der Beteiligten vor dem Schlichtungsausschuss regelmässig nur von «Prioritätsrechten«' der Klägerin oder «Prioritätsfirmen” gesprochen wird, die Frage aber, ob ein Urheberrecht besteht, unerörtert bleibt. Da die Entstehung eines Kunstschutzrechtes aber nicht von der Priorität abhängig ist, musste die Klägerin hei Abschluss der Vereinbarung mit der Beklagten zu dem mindesten erhebliche Bedenken hegen, oh sie sich zur Recht-
17	_
«•it i
fertigung der der Beklagten auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen auf ein gesetzliches Monopolrecht berufen könne. Wollte sich aber die Klägerin nur über ein gesetzlich nicht anerkanntes Prioritätsrecht vergleichen, das nach den Behauptungen der'Beklagten allein auf kartellrechtliche Verpflichtungen gestützt werden konnte, die die Verbandssatzungen der Porzellan-und Keramikindustrie vorsahen, so wäre ein solcher Vergleich über eine unter der Herrschaft der Dekartellierungsbestimmungen nicht mehr wirksame Kartellpflicht zweifellos nichtig.
Gegen die Gutgläubigkeit der Klägerin spricht schliesslich ihr Verhalten in der Schiedsangelegen-beit HflBI sowie der Erwerb "etwaiger” Urheberrechte an. roten Herzwandvaseh von der Firma	zu	dem
 verhältnismässig geringfügigen Entgelt von 1.000 M. Diese Vorfälle liegen zwar nach dem Abschluss der strittigen Vereinbarung, lassen aber doch Rückschlüsse auf die eigene Einstellung der Klägerin zu ihrer Rechtsposition zu.
%
Das gesamte Vertragssystem in der Angelegenheit rote Kerzwandv*asen, soweit es dem Gericht unterbreitet worden ist, deutet also darauf hin, dass die Klägerin und die ihr durch dieses Vertragssystem verbundenen Firmen durch die fraglichen Absprachen angestrebt haben, sich eine mi$ dem Sinn-und Zweck dei* Dekartellierungsbestimmungen nicht zu vereinbarende Monopolstellung auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes einfarbiger Herzwandvasen zu verschaffen. Da die Klägerin irgendwelche Tatsachen, die diese» Beweisanzeigen für eine rein marktregelnde Zielsetzung

I» L
18
der Vereinbarung vom 24.Mai 1938 entgegenstehen, nicht unter Beweis gestellt hat, vermag allein ihre Behauptung, sie habe sich mit der Beklagten über ein Kunstschutz- oder Ausstattungsrecht vergleichen wollen, die Entscheidungsgrundlagen des angefochtenen
 Urteils nicht zu erschüttern.
Die Bevision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

'i
j
, *. , i t
l
• » t
* \ *-! >
•r.:
i
\
Wilde
 Bimbach
Weiß
 Krüger-Nieland
NÖrr
i-