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BGH · I ZR 86/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 86/51

Rechtssatzs Der Senat schließt sich der vom Großen Zivilsenat des RG in RGZ 163, 348 föBJ geäußerten Meinung an, daß die §'§ 9ffi ff BGB für das Verhältnis des Eigentümers : > zu dem Besitzer eine erschöpfende Sonderrege- T lung darstellen, die - abgesehen von daneben bestehenden Vertragsansprüchen und /\-i Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt von hatder Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die -mündliche Verhandlung vom 18* Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Dr* Lindenmaier, Dr« Birnbach, Schmidt, Wilde und Dr* Krüger-Nieland für Recht erkannt: Sie berufen sich darauf, daß der Lagervertrag unter den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) abgeschlossen worden sei, durch die ihre Haftung teils ausgeschlossen, teils beschränkt und eine kurze Verjährungsfrist von.sechs Monaten vereinbart worden sei* Diese Frist sei abgelaufen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-abweisungsantrag* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Treuhänder den Lagervertrag kraft seines Amtes als Verwalter fremden Er habe in seiner amtlichen Eigenschaft gemäß Militärregierungsgesetz Kr 52 und dem Bayrischen Treuhändergesetz Nr 67 gehandelt, schöpfe also seine Befugnis weder aus dem Rechte des Eigentümers noch habe er für diesen handeln wollen* Das sei mit dem Sinn und Zweck des Treuhändergesetzes nicht vereinbar* Infolgedessen sei der Kläger aus dem Vertrage des Treuhänders weder berechtigt noch verpflichtet* Ob er nach Aufhebung der Beschlagnahme in den Lagervertrag habe eintreten müssen, könne dahingestellt bleiben, weil zu dieser Zeit kein Lagervertrag mehr bestanden habe, der Auftrag des Klägers zur Einlagerung vom 5* April 1949 sei gegenstandslos gewesen* Damit entfielen alle Einwendungen der Beklagten aus dem Vertrage und den möglicherweise zu Grunde gelegten ADSp* Die Klageansprüche seien aus §§ 823 jjjf BGB begründet, weil der Erstbeklagte grob fahrlässig den Verlust des Eigentums des Klägers verschuldet habe* Er habe weder seine Angestellten bei der Verladung der Sendung überwacht oder durch einen leitenden Angestellten überwachen lassen, er ■ habe auch nach der Versendung die Ausführung des Auftrages nicht nachgeprüft und nicht einmal auf die Nachricht der Eirma DflBK von der Mehrverladung zweier Kisten etwas veranlaßt* Eine Entlastung nach § 831 BGB komme daher nicht in Erage* Die Haftung des Zweitbeklagten ergebe sich aus § 25 HGB* Die Tragweite dieses Vertrages beinißt sich nach dem Inhalt, den ihm die Vertragsschließenden gesehen haben, ITach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Treuhänder das Lagergut in seiner amtlichen l'igenschaft als fremdes . Der Heraus"abeanspruch des Klägers richtete sich nach Anerkennung seines "igen-tiuns allein gegen den Treuhänder bezw* das Landesamt für Vermögensverwaltung* Auf welchem Wege sich dieses nach Aufhebung der Beschlagnahme seiner Herausgabeverpflichtung entledigte, sei es durch reale Herausgabe, sei es durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Spediteur, berührt die Bindung des^IClägers an den Lagervertrag nicht* '•enn auch die Annahme einer solchen Abtretung, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22* Juli 1950 behauptet hat, würde ihn nicht zu dem Vertragspartner des Lagerver-t'rages machen* Diese selbständige Stellung des Treuhänders, die durch seine im Treuhändergesetz Hr 67 normierte Verantwortlichkeit gegenüber sämtlichen Beteiligten nicht beeinträchtigt wird, wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl Sv/eigert-OÖlle, Gesetz 52 Anm 206, Heiland DUZ 1949? daß der Treuhänder sich stillschweigend mit der Geltung der ADSp einverstanden erklärt hat, der Vertrag hatte die Lagerung für unbestimmte Dauer zu dem Gegenstände* Fine Spedition war zunächst nicht in \usnicht genommen* Wenn auch ■die allgemeinen Speditjeuvjbedingungen ihrem Inhalte nach auch Lagergeschäfte umfassen können, so war doch ihre Anwendbarkeit auf len vorliegenden Vertrag nicht so naheliegend, und selbstverständlich, daß angenommen werden könnte,.’der Treuhänder habe mit ihnen gerechnet «.'Selbst wenn also der Kläger, vtie aus seinem Schriftsatz-vom '22* Juli 1950 entnommen werden’könnte, in den Lagervertrag des Treuhänders durch nachträgliche und von den Beklagten gebilligte Erklärung eingetreten wäre, so wäre er an die ADSp nicht gebunden, deren Annahme er zudem in der Erklärung ausdrücklich abgelehnt hatte« Damit erübrigt sich zugleich eine Stellungnahme zu der vom Berufungsgericht der Lagervertrag des Treuhänders sei durch Abhandenkommen des Lagergutes hinfällig geworden« Zutreffend hat das Berufungsgericht jedenfalls den Abschluß eines eigenen Lagervertrages durch die fernmündliche Erklärung des Klägers vom 5* April 1949 verneint« Denn in diesem Zeitpunkte v/ar das Lagergut bereits verschollen^ her Vertrag war also* auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher nach § 306 BOB nichtig« .Zuzugeben ist dagegen-'der Revision* daß die Begründung der Klageansprüche nicht aus den allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen, insbesondere aus der Verletzung des Eigentums, hergeleitet werden Irann« Bas Reichsgericht hat in der Entscheidung des Großen Zivilsenats vom 30« Januar 1940 - RGZ 163* 348 ZÜH7 ~ als einheitliche Meinung des Reichsgerichts klargestellt, daß für das Verhältnis des Eigentümers zu dem Besitzer das BGB in den §§ 985 ff eine erschöpfende Sonderregelung geschaffen habe, die alle aus einem solchen Verhältnis entstehenden Ansprüche regele und v/eitergehende Ansprüche aus allgemeinen Vorschriften, insbesondere solche aus unerlaubter Handlung gemäß § 993 nGB ausschließe*. 135)« Ein solcher sogenannter Exzess des Fremdbesitzers liegt aber liier nicht vor« Oie Fahrlässigkeit des Erstbeklagten hat lediglich den Herausgäbeanspruch als solchen verletzt und es kommt deshalb als IClagegrundlage nur der § 991 B03 in Frage, der im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts auch’für den Spediteur gilt« dieser war gutgläubiger Fremdbesitzer, da er aufgrund der ihm mitgeteilten Beschlagnahme an sein Hecht zu dem Besitz gegenüber dem Figenttimer glaubte0 ^eine Haftung ist gemäß § 991 Abs 2 30B gegenüber dem Eigentümer vom trwerbä des Besitzes an auf das Ha.ß lassen beschränkt, was er dem mittelbaren Besitzer, hier also dem Treuhänder, schuldete« Er haltet gemäß § 969 BOB vom Besitzerwerbe an für den Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge seines Verschuldens die eingelagerten Sachen an den Einlagerer nicht herausgegeben werden können* Auf diesem' Eege werden also für die Haftung der Beklagten doch die aus dem Lager-vertrage entstandenen Verpflichtungen auch dem Kläger gegenüber wirksam, nur.mit dem Unterschiede, daß er sie nicht als Vertragspartei geltend machen kann, sondern daß er ihre Begrenzung dem Treuhänder gegenüber'’gemäß § 991 Abs 2 BOB hinnehmen muß« Baß dazu nicht die Freizeichnung nach den ADSp gehören kann, weil sie nicht wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden sind, ist schon gesagt worden* Für den Herausgabe- bzw Naturalersatzanspruch des Klägers spielt die abweichende Rechtsgrundlage des Anspruchs keine Rolle« Uie Beklagten wären aufgrund der auf Verdienstausfall ^ft^äen soll, ist ebenso ,?ie der ziffernmäßig geltend gemachte Anspruch nur in der Person des Klägers, nicht aber in der Person des Treuhänders, begründet, von dem die Beklagten den Besitz ableiten, Insofern greift also die Beschränkung des Schaüensersatzanspruchs nach § 991 Abs 2 BGB durch und die Klage mußte unter entsprechender Abänderung der vorinstanzlichen Urteile abgewieseh werden.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 561 ZPO § 991 BGB § 92 ZPO
BGBADSpFirmaLagervertragBerufungsgerichtTreuhänderAnspruchInhaltKläger

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Gesetz:	§§	985 ff BGB	.	/
Rechtssatzs Der Senat schließt sich der vom Großen Zivilsenat des RG in RGZ 163, 348 föBJ geäußerten Meinung an, daß die §'§ 9ffi ff BGB für das Verhältnis des Eigentümers : > zu dem Besitzer eine erschöpfende Sonderrege- T lung darstellen, die - abgesehen von daneben bestehenden Vertragsansprüchen und	/\-i
Über das Besitzrecht hinausgehenden wider-* rechtlichen Verfügungen des Besitzers -	/•?.-
eine darüber hinausgehende Haftung des Ber sitzers aus unerlaubter Handlung aus-schließen*
Aktenzeichen:	I ZR 86/^1	LG	Traunstein
TIrteil vom 18* Dezember 1951	OLG	München
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I ZR 86/51

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Verkündet • am 18* Dez* 1951
Justizobersekretär als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In Sachen
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de^Kaufmanns Henr; am Bei
 in Bl
 des Kaufmanns Karl SaB^BB^ Inhabers der Firma Po EjB|fs Nachfolger, Spedition in B| Befli^^Bstro'^Bs
 Beklagten und Revisionskläger^,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt“ Dr*
gegen
 den praktischen Arzt Dr.„ med, Geisa in	Haus	ßiBHBP?
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt von
 hatder Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die -mündliche Verhandlung vom 18* Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Dr* Lindenmaier,
 Dr« Birnbach, Schmidt, Wilde und Dr* Krüger-Nieland für Recht erkannt:
Die Urteile der zweiten Zivilkammer des Landgerichts in Traunstein vom 17« August 1950 und des Dritten Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6* Pebruar 1951 werden teilweise geändert:
1* Die Klage auf Zahlung von 2?700 DM Verdienstausfall und auf PestStellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten wird abgewiesen.
2* Im übrigen wird die Revision gegen das Urteil des 3„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6,, Februar 1951 zurückgev/iesen,
3« Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 1/4 dem Kläger, zu 3/4 den Beklagten zur Last«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, früher in Bistritz/Siebenbürgen ansässig, verbrachte im Herbst 1944 Teile einer Sanatoriumseinrichtüng und einer Röntgenanlage nach Deutschland? Rumänien erhob Anspruch auf diese Gegenstände, sie wurdem am 9* Februar 1948 durch das Bayrische Landesamt für Vermögensverwaltung beschlagnahmt, aber zunächst im Gewahrsam des Klägers belassen«. Am 31«» August 1948 übernahm der vom Landesamt bestellte Treuhänder	die	Gegenstände	vom	Kläger und
 lagerte sie am gleichen Tage bei der Speditionsfirma SaflP-Nachfolger in Berchtesgaden ein, deren Pächter damals der Srstbeklagte war* Die Firma ist inzwischen vom Zweitbeklagten übernommen worden* Am 9* September 1948 wurde ein Teil der Sanatoriumseinrichtüng freigegeben und dem Kläger wieder ausgehändigt* Der Rest der Sanatoriumseinrichtung wurde auf Weisung des Landesamts am 5.1 Oktober 1948 von der’ Speditionsfirma nach Rumänien zurückgeschicktDie Röntgenanlage blieb beschlagnahmt und wurde - in zwei Kisten verpackt - bei der Firma Saj^Hl^^gesondert gelagert» Beim Abtransport der Sanatoriumseinrichtüng über die Münchener Speditionsfirmen DtflHHVünd FtfBt-Söhne wurden von der Firma SaflH^P versehentlich die beiden Kisten mit der Röntgeneinrichtung mitverladen. Die Firma DflBl teilte der Firma .SaJBMB unter dem 14# Oktober 1948 mit, daß zwei schwere Kisten "mehr” verladen worden seien« Die Firma Sa^MBP veranlaßte nichts darauf * Seitdem sind die Kisten verschollen. Am 5, April 1949 teilte die Außenstelle des Landesamts in Berchtesgaden dem Kläger .und dem Erstbe-klagten mit, daß die' Röntgeneinrichtung für den Kläger frei-
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gegeben werde« Darauf &at der Kläger den Erstbeklagten fernmündlich, die Einrichtung für ihn auf Lager zu behalten, Im Juli 1949 verlangte der Kläger die Einrichtung heraus« Dabei stellte sich heraus, daß sie nicht mehr auf Lager war«,
Mit der Klage verlangt der Kläger von beiden Beklagten
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Schadensersatz durch Lieferung einer gleichwertigen Anlage, Ersatz seines Verdienstausfalles und Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten,
 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie berufen sich darauf, daß der Lagervertrag unter den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) abgeschlossen worden sei, durch die ihre Haftung teils ausgeschlossen, teils beschränkt und eine kurze Verjährungsfrist von.sechs Monaten vereinbart worden sei* Diese Frist sei abgelaufen. Im übrigen bieten sie Fntlastungsbeweis nach § 831 BGB an.
Beide Vorinstanzen haben dem Herausgabe- und Feststellungsanspruch stattgegeben und den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt*
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-abweisungsantrag* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Treuhänder den Lagervertrag kraft seines Amtes als Verwalter fremden
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Vermögens abgeschlossen habe* Es folgert daraus, daß er weder als unmittelbarer noch als mittelbarer Stellvertreter des Klägers aufgetreten sei. Er habe in seiner amtlichen Eigenschaft gemäß Militärregierungsgesetz Kr 52 und dem Bayrischen Treuhändergesetz Nr 67 gehandelt, schöpfe also seine Befugnis weder aus dem Rechte des Eigentümers noch habe er für diesen handeln wollen* Das sei mit dem Sinn und Zweck des Treuhändergesetzes nicht vereinbar* Infolgedessen sei der Kläger aus dem Vertrage des Treuhänders weder berechtigt noch verpflichtet* Ob er nach Aufhebung der Beschlagnahme in den Lagervertrag habe eintreten müssen, könne dahingestellt bleiben, weil zu dieser Zeit kein Lagervertrag mehr bestanden habe, der Auftrag des Klägers zur Einlagerung vom 5* April 1949 sei gegenstandslos gewesen* Damit entfielen alle Einwendungen der Beklagten aus dem Vertrage und den möglicherweise zu Grunde gelegten ADSp* Die Klageansprüche seien aus §§ 823 jjjf BGB begründet, weil der Erstbeklagte grob fahrlässig den Verlust des Eigentums des Klägers verschuldet habe* Er habe weder seine Angestellten bei der Verladung der Sendung überwacht oder durch einen leitenden Angestellten überwachen lassen, er ■ habe auch nach der Versendung die Ausführung des Auftrages nicht nachgeprüft und nicht einmal auf die Nachricht der Eirma DflBK von der Mehrverladung zweier Kisten etwas veranlaßt* Eine Entlastung nach § 831 BGB komme daher nicht in Erage* Die Haftung des Zweitbeklagten ergebe sich aus § 25 HGB*
Die von der Revision aus der Verbindlichkeit der ADSp für den Kläger hergeleitete Verteidigung greift nicht
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durch,, Das Berufungsgericht gellt zutreffend davon aus, daß der Kläger außerhalb des vom Treuhänder geschlossenen Lägervertrages stellt. Die Tragweite dieses Vertrages beinißt sich nach dem Inhalt, den ihm die Vertragsschließenden gesehen haben, ITach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Treuhänder das Lagergut in seiner amtlichen l'igenschaft als fremdes . igentum eingelagert„ Daraus kann nicht entnommen v;erden, daß er den Lagervertrag gleichzeitig für den Vermögensträger abgeschlossen hat, der bei der Einlagerung nicht bekannt v/ar und nicht genannt wurdev Die .V chtsstellung des Treuhänders und der Inhalt seiner in dieser Eigenschaft abgegebenen Erklärungen sind in jedem Öinz einen Falle nach dem ihm zuteil gewordenen Aufträge und nach seiner Bestallung zu beurteilen, nicht aber nach anderen deutschen Vorschriften, die für anders geartete Fälle gesetzlich eingeleiteter Verwaltungen bestehen* Die Le ata?, lung des Treuhänders'hat hier nicht vorgule jen» Die war aber entbehrlich, da sich ihr Umfang im vorliegenden Falle eindeutig ergibt aus dem unstreitigen Z ;eck der Treuhandschaft und aus dem Inhalt des Bayrischen Treuhändergesetzes Hr 67 vom 19* Juni 1945 (GVB1 47, 143)> auf .Grand dessen die in diesem besetz vorgesehene Aufsichtsbehörde, das Bayrische Landesamt für Vermögensverwaltung, den Treuhänder bestellt hat. Der einzige Zweck und Inhalt der Treuhandschaft war die Inbesitznahme rtnd Verv/ahrung der streitigen Güter unter Ausschluß’ jeder Einvrirkungs-möglichkeit des Klägers, Diesem Inhalt des Treuhänderauftrages entsprach nur ein Lagervertrag, der die ausschließliche Verfügungsbefrignis über das Lagergut dem Treuhänder
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vorbehielt, nicht aber ein solcher, der auch dem Ligen-tüm^r Ansprüche nus dem Vertrage verschaffte. So ist der Vertrag auch abgeschlossen worden. Der Heraus"abeanspruch des Klägers richtete sich nach Anerkennung seines "igen-tiuns allein gegen den Treuhänder bezw* das Landesamt für Vermögensverwaltung* Auf welchem Wege sich dieses nach Aufhebung der Beschlagnahme seiner Herausgabeverpflichtung entledigte, sei es durch reale Herausgabe, sei es durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Spediteur, berührt die Bindung des^IClägers an den Lagervertrag nicht* '•enn auch die Annahme einer solchen Abtretung, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22* Juli 1950 behauptet hat, würde ihn nicht zu dem Vertragspartner des Lagerver-t'rages machen* Diese selbständige Stellung des Treuhänders, die durch seine im Treuhändergesetz Hr 67 normierte Verantwortlichkeit gegenüber sämtlichen Beteiligten nicht beeinträchtigt wird, wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl Sv/eigert-OÖlle, Gesetz 52 Anm 206, Heiland DUZ 1949? 219; ERZ 1950, 102, von Godin NJ7/ 1947/48 S 465 Barz I!JY.r 1947/48 S 44; Palandt, Vorbemerkung 2 vor § I64 RGB, Oberlandesgericht Saarbrücken DliZ 1950, 545)* Ob für andere Treuhandschaften, deren Inhalt die Führung eines ganzen Betriebes umfaßt, eine Befugnis des Treuhänders zur Verpflichtung des Vermögensträgers angenommen werden kann (so vor allem Haidinger ?-TDS 1943? 8 und 295), kann dahingestellt bleiben, da die Treuhandschaft sich hier auf die Inbesitznahme bestimmter Gegenstände beschränkt*
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Ordnung dar* Diese hat aber, wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 19* Januar 1951 (BGHZ 1, 83 -RJ',7 1951, 403) i^nd in der zu dem Abdruck bestimmten Entscheidung vom 5* Oktober 1951 - I ZR 92/50 ausgeführt hat. als solche noch keine schlechthin verbindliche Wirkung für alle darunter fallenden Verträge, sondern es bedarf in jedem Dalle einer Unterwerfung der Vertragsschließenden unter diese Rechtsordnung* Der Treuhänder hätte sich also auch im vorliegenden Dalle, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend,•mit diesen Bedingungen einverstanden erklären müssen« Eine ausdrückliche Unterwerfung wird von der Beklagten nicht behauptet« Der unstreitige Sachverhalt ergibt auch keinerlei Anhalt iafür. daß der Treuhänder sich stillschweigend mit der Geltung der ADSp einverstanden erklärt hat, der Vertrag hatte die Lagerung für unbestimmte Dauer zu dem Gegenstände* Fine Spedition war zunächst nicht in \usnicht genommen* Wenn auch ■die allgemeinen Speditjeuvjbedingungen ihrem Inhalte nach auch Lagergeschäfte umfassen können, so war doch ihre Anwendbarkeit auf len vorliegenden Vertrag nicht so naheliegend, und selbstverständlich, daß angenommen werden könnte,.’der Treuhänder habe mit ihnen gerechnet «.'Selbst wenn also der Kläger, vtie aus seinem Schriftsatz-vom '22* Juli 1950 entnommen werden’könnte, in den Lagervertrag des Treuhänders durch nachträgliche und von den Beklagten gebilligte Erklärung eingetreten wäre, so wäre er an die ADSp nicht gebunden, deren Annahme er zudem in der Erklärung ausdrücklich abgelehnt hatte« Damit erübrigt sich zugleich eine Stellungnahme zu der vom Berufungsgericht
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geäußerten Meinung. der Lagervertrag des Treuhänders sei durch Abhandenkommen des Lagergutes hinfällig geworden« Zutreffend hat das Berufungsgericht jedenfalls den Abschluß eines eigenen Lagervertrages durch die fernmündliche Erklärung des Klägers vom 5* April 1949 verneint« Denn in diesem Zeitpunkte v/ar das Lagergut bereits verschollen^ her Vertrag war also* auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher nach § 306 BOB nichtig«
.Zuzugeben ist dagegen-'der Revision* daß die Begründung der Klageansprüche nicht aus den allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen, insbesondere aus der Verletzung des Eigentums, hergeleitet werden Irann« Bas Reichsgericht hat in der Entscheidung des Großen Zivilsenats vom 30« Januar 1940 - RGZ 163* 348 ZÜH7 ~ als einheitliche Meinung des Reichsgerichts klargestellt, daß für das Verhältnis des Eigentümers zu dem Besitzer das BGB in den §§ 985 ff eine erschöpfende Sonderregelung geschaffen habe, die alle aus einem solchen Verhältnis entstehenden Ansprüche regele und v/eitergehende Ansprüche aus allgemeinen Vorschriften, insbesondere solche aus unerlaubter Handlung gemäß § 993 nGB ausschließe*. Dieser Ansicht, die durch die Entstehungsgeschichte und den Aufbau der Vorschriften belegt ist, schließt der Senat sich an« Bie -Vorschriften sind zwar, wie der Große Senat anerkennt, nicht- lückenlos und es gibt insbesondere Fälle, in denen der Fremdbesitzer den Rahmen seines Besitzrechts überschreitet und über die Verletzung des Herausgabeanspruches hinaus sich einer

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Eigentumsverletzung schuldig macht, für die er, wie .jeder nichtbesitzende Störer, dem Eigentümer nach § 823 ff TOB einzustehen hat (TOS 157? 135)« Ein solcher sogenannter Exzess des Fremdbesitzers liegt aber liier nicht vor« Oie Fahrlässigkeit des Erstbeklagten hat lediglich den Herausgäbeanspruch als solchen verletzt und es kommt deshalb als IClagegrundlage nur der § 991 B03 in Frage, der im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts auch’für den Spediteur gilt« dieser war gutgläubiger Fremdbesitzer, da er aufgrund der ihm mitgeteilten Beschlagnahme an sein Hecht zu dem Besitz gegenüber dem Figenttimer glaubte0 ^eine Haftung ist gemäß § 991 Abs 2 30B gegenüber dem Eigentümer vom trwerbä des Besitzes an auf das Ha.ß lassen beschränkt, was er dem mittelbaren Besitzer, hier also dem Treuhänder, schuldete« Er haltet gemäß § 969 BOB vom Besitzerwerbe an für den Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge seines Verschuldens die eingelagerten Sachen an den Einlagerer nicht herausgegeben werden können* Auf diesem' Eege werden also für die Haftung der Beklagten doch die aus dem Lager-vertrage entstandenen Verpflichtungen auch dem Kläger gegenüber wirksam, nur.mit dem Unterschiede, daß er sie nicht als Vertragspartei geltend machen kann, sondern daß er ihre Begrenzung dem Treuhänder gegenüber'’gemäß § 991 Abs 2 BOB hinnehmen muß« Baß dazu nicht die Freizeichnung nach den ADSp gehören kann, weil sie nicht wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden sind, ist schon gesagt worden* Für den Herausgabe- bzw Naturalersatzanspruch des Klägers spielt die abweichende Rechtsgrundlage des Anspruchs keine Rolle« Uie Beklagten wären aufgrund der
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55 417, 338 - ‘390 -!C-B auch dem Treuhänder gegenüber in-
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soweit zu dem Schadensersatz verpflichtete Eine Entlastungs-mögliclilceit 'hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, da es eine grobe .eigene Fahrlässigkeit des Erstbeklagten feststellt« Sie würde , auch dann bestehen bleiben, wenn einer der hierfür maßgebenden Umstände, nämlich die.neuerdings bestritteiie lUclitbeaufsichtigüng der Verladearbeiter, wegfiele« Es bliebe dann imiüer noch die mindestens ebenso schwerwiegende Unterlassung der nachträglichen Nachprüfung und das Untätigbleiben auf die Anzeige der Firma von der Mehrverladung zweier Kisten .übrig*
Aber abgesehen davon hat das Berufungsgericht auch hinsichtlich des ersten [Jmotandes seine Fragepflicht nach § 139 Z?0 nicht verletzt« Die Beklagten haben gegenüber dem Vorvjurf des Klägers, daß der Erstbeklagte seine Aufsichtspflicht verletzt habe, vorgetragen, daß die Verladung von bewährten Arbeitern ;vorgenommen worden sei, denen die Ausführung des Auftrages habe überlassen werden kennen« Die Nichtbeaufsichtigung, die schon das Landgericht als grobes Verschulden angesehen hatte, war also auch während des zweiten Hechtszuges unstreitig unddas' Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, die Beklagten zu fragen, 6b nicht doch eine Beaufsichtigung durch leitende Angestellte stattgefunden habe« Die jetzige Behauptung der Revision, daß die Transportarbeiter tatsächlich durch eine Prokuristin überwacht*worden seien, ist nach § 561 ZPO in der Revisionsinstanz unbeachtlich« Der Anspruch auf Naturalersatz ist .also begründet* Dagegen ist die Rechtsgrundlage des § 991 BOB nicht ausreichend, um den Anspruch
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des Klägers auf Trsati de.s ihm entgangenen Gewinns zu decken. Auch der Fesi^tellungsansprucli, der nach dem Vortrage des Klägers nur die Grundlage .’für weiterejgj in Zukunft entstehendet- Ansprüche!* auf Verdienstausfall ^ft^äen soll, ist ebenso ,?ie der ziffernmäßig geltend gemachte Anspruch nur in der Person des Klägers, nicht aber in der Person des Treuhänders, begründet, von dem die Beklagten den Besitz ableiten, Insofern greift also die Beschränkung des Schaüensersatzanspruchs nach § 991 Abs 2 BGB durch und die Klage mußte unter entsprechender Abänderung der vorinstanzlichen Urteile abgewieseh werden.
Die KostenentScheidung beruht auf § 92 ZPO, .
Lindenmaier	Birnbach.	Schmidt	Vilde
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zugleich für die durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderte Prau Bundesrichter Br, Itrüger-Hieland.,