(RDM), Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, LlM^^verband HMMB e.V., vertreten durch den Vorstand, 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht unter das Wohnungsvermittlungsgesetz fällt. Die Beklagten sind keine Wohnungsvermittler im Sinne des § 1 Abs. 1 WoVermG. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Beklagten weder eine Vermitt-lungs- noch eine Nachweistätigkeit ausgeübt. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß der Schutzzweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes kein anderes Ergebnis rechtfertigt, insbesondere auch keine analoge Anwendung des § 2 Abs.4 WoVermG. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 85/94
vom 9. März 1995
in dem Rechtsstreit
(RDM), Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, LlM^^verband HMMB e.V., vertreten durch den Vorstand, 1. den Vorsitzenden Peter L—,
2. den Schatzmeister Klaus PflB* GflB iflHHNtraße 0,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr. v.
und
gegen
1. offene Handelsgesellschaft
2. Kaufmann Robert Harry NMI
3. Kaufmann Jörg Udo R{ alle: HflBbtraße £, Hl
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees,
Prof. Dr. Ullmann und Starck am 9. März 1995
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts HflU vom 31. März 1994 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht unter das Wohnungsvermittlungsgesetz fällt. Die Beklagten sind keine Wohnungsvermittler im Sinne des § 1 Abs. 1 WoVermG. Die dort gegebene Begriffsbestimmung ist in bewußter Anlehnung an die Tätigkeitsmerkmale des § 652 Abs. 1 BGB erfolgt und entspricht damit dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden gesetzlichen Leitbild des Nachweis- und Vermittlungsmaklers, wenn auch gegenständlich auf Mietverträge über Wohnräume beschränkt (vgl. Amtl. Begr., BT-Drucks. VI/1549, S. 12; OLG Hamm NJW-RR 1986, 640, 641; Baader/Gehle, Wohnungsvermittlungsgesetz, 1993, § 1 Rdn. 1; Palandt/Thomas, BGB, 54. Aufl., Einf. vor § 652 Rdn. 15).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Beklagten weder eine Vermitt-lungs- noch eine Nachweistätigkeit ausgeübt. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß der Schutzzweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes kein anderes Ergebnis rechtfertigt, insbesondere auch keine analoge Anwendung des § 2 Abs. 4 WoVermG.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,— DM.
Teplitzky
Erdmann
Mees
Ullmann
Starck