- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. Sie hält diese Angaben nach Inkrafttreten des § 4 Abs.4 Satz 1 HWG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16.8.1986 (BGBl. I, 1296) auch für nicht "gut lesbar". Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsanzeigen für den Absatz der Arzneimittel NERVOGASTROL und SPASMO-NERVOGASTROL zu werben, ohne die nach § 4 Abs.1, 3 HWG notwendigen Pflichtangaben erkennbar in der Werbung aufzuführen, insbesondere wie nachstehend abgebildet Wenn der Alltagsärget den Magen schlägt.. Gegenstand der Verurteilung ist im Blick auf den Antrag der Klägerin und die dazu gegebene Begründung nur, der Beklagten zu untersagen, die Werbung in der vorstehend wiedergegebenen Form der Anzeige zu unterlassen. Die Klägerin wollte durch die Aufnahme der Anzeige in den Antrag nicht nur verdeutlichen, wie ihr Vorbringen zu verstehen sei, sondern ihr Begehren war ausschließlich darauf abgestellt, der Beklagten die Werbung in der aus der Anzeige ersichtlichen Form untersagen zu lassen, In dieser Form ist die Bestimmung für die rechtliche Überprüfung des auf künftige Unterlassung gerichteten Begehrens der Klägerin maßgeblich. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Schriftgröße der Pflichtangaben mit 6-Punkt an der unteren Grenze des gerade noch Vertretbaren liege. Diese Feststellungen ergeben, daß die Pflichtangaben nicht "gut lesbar" im Sinn der nunmehr maßgeblichen Vorschrift des § 4 Abs.4 Satz 1 HWG sind. a) Die Vorschrift soll, wie der Senat bereits für § 4 Abs.4 Satz 1 HWG a.F. ausgeführt hat, sicherstellen, daß die Werbeangaben ohne besondere Konzentration oder Anstrengung lesbar sind. Dem Schutzzweck der Vorschrift entspräche es nicht, wenn der Verkehr sich die erforderlichen Informationen nur unter besonderer Konzentration und mit Anstrengung verschaffen könnte; denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung muß davon ausgegangen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der Angesprochenen diese Mühe scheuen und sich auf das Lesen des vom Werbenden ausgesuchten, regelmäßig Diesem Schutzzweck sollte durch die Gesetzesänderung dahingehend, daß die Angaben "gut lesbar" sein müssen, noch wirksamer entsprochen werden, wie sich aus der Begründung zu dem Gesetz ergibt, wonach die "Lesbarkeit der Pflichtangaben, besonders bei der Fernsehwerbung, verbessert werden müsse" (BT-Drucks. b) Ob nach dieser veränderten Gesetzeslage daran festgehalten werden kann, eine 6-Punkt-Schrift erlaube regelmäßig noch ein Lesen der Pflichtangaben, ohne daß besondere Mühe und Konzentration aufgewandt werden müssen (Senat aaO. Das Berufungsgericht hat nämlich, ohne daß dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre, auf Grund der Gestaltung der Anzeige festgestellt, daß die Lesbarkeit zusätzlich zu der Schriftgröße dadurch erschwert wird, daß die Buchstaben näher als üblich aneinander gerückt und auch die Abstände kleiner als üblich sind. Wegen dieser Erschwerung der Lesbarkeit ist die Anzeige insgesamt vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht "gut lesbar" beurteilt worden. Die Werbung der Beklagten wendet sich an die Öffentlichkeit; damit gehörten auch die Richter des Berufungsgerichts zu den angesprochenen Verkehrskreisen und konnten die Frage der guten Lesbarkeit einer solchen Schrift aus eigener Anschauung verneinen. Wie der Senat im einzelnen im Urteil vom selben Tag (I ZR 68/85 - Lesbarkeit I) ausgeführt hat, ist nicht allein auf die Leser abzustellen, die im medizinischen Sinne 100%ig sehfähig sind, oder auf die, die eine insoweit fehlende Sehfähigkeit voll ausgleichen. Damit sind insbesondere für die Beurteilung der Lesbarkeit der Pflichtangaben auch die Personen zu berücksichtigen, die zwar in der Lage sind, übliche Schriftgrößen in Zeitschriften zu lesen, auch wenn sie nicht im medizinischen Sinne zu 100% sehfähig sind, aber kleinere als dort übliche Größen nicht mehr gut lesen können. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/85 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Mai 1987 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle L. He^HA & Co. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Kurt Henning Fritz Otto Martin SchHH und Dr. Ulrich HflHH^Bstraße Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und gegen - Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V., Singen, vertreten durch den Vorstand Johannes Diether Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1987 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 15. März 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine Vereinigung, die satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb verfolgt. Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fertigarzneimitteln. In einer Publikums-Zeitschrift warb sie mehrfach mit der im folgenden in Originalgröße wiedergegebenen Anzeige für die Arzneimittel NERVOGASTROL und SPASMO-NERVOGASTROL, die sie zur Behandlung von Magenbeschwerden empfiehlt. Die in der rechten Ecke der Anzeige befindlichen Pflichtangaben sind in einer 6-Punkt-Schrift gesetzt. 3 Die Klägerin hat die Anzeigen beanstandet, weil sie die in ihr enthaltenen Pflichtangaben für nicht deutlich erkennbar angesehen hat. Sie hält diese Angaben nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 4 Satz 1 HWG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16.8.1986 (BGBl. I, 1296) auch für nicht "gut lesbar". Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitungsanzeigen für den Absatz der Arzneimittel NERVOGASTROL und SPASMO-NERVOGASTROL zu werben, ohne die nach § 4 Abs. 1, 3 HWG notwendigen Pflichtangaben erkennbar in der Werbung aufzuführen, insbesondere wie nachstehend abgebildet Wenn der Alltagsärget den Magen schlägt.. Es sind ganz alltägliche Situationen, die sehr schnell auf den Magen schlagen können. Die Folge: Sodbrennen, Völlegefühl, Druck und auch krampfartige Schmerzen. Nervogastrol® und Spasmo-Nervogastrol von HeM Alles Gute für den Magen. Nervogastrol* Die schnelle Hilfe bei Sodbrennen und Völlegefühl. Nervogastrol enthält zu dem Teil pflanzliche Wirkstoffe: es bindet überschüssige Magensäure und schirmt den Magen gegen nervöse Reize ab. Spasmo-NervogastrolLöst Magenkrämpfe, beruhigt schnell den Magen. 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Hmwea: Spasmo-Nervogastrol* und Nervogastrol* sollten nicht ohne otztlichen Rot längere Zen oder ir höheren als den empfohlenen Dosen angewendet »erden, dies gilt besonders bei Nierenfunktibnsstorungen LUDWIG HEHBt CO GMBH zu werben, ausgenommen in Fällen einer Erinnerungs-werbung im Sinne von § 4 Abs. 5 HWG. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten, die weiterhin Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 5 Entscheidunqsaründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Gegenstand der Verurteilung ist im Blick auf den Antrag der Klägerin und die dazu gegebene Begründung nur, der Beklagten zu untersagen, die Werbung in der vorstehend wiedergegebenen Form der Anzeige zu unterlassen. Die Klägerin wollte durch die Aufnahme der Anzeige in den Antrag nicht nur verdeutlichen, wie ihr Vorbringen zu verstehen sei, sondern ihr Begehren war ausschließlich darauf abgestellt, der Beklagten die Werbung in der aus der Anzeige ersichtlichen Form untersagen zu lassen, II. Das Berufungsgericht hat das ausgesprochene Verbot auf § 4 Abs. 4 Satz 1 HWG a.F. gestützt. Die Vorschrift ist durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16.8.1986 (BGBl. I, 1296) mit Wirkung vom 1. Februar 1987 geändert worden. Danach müssen die Pflichtangaben "von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar" sein. In dieser Form ist die Bestimmung für die rechtliche Überprüfung des auf künftige Unterlassung gerichteten Begehrens der Klägerin maßgeblich. III. Die Beurteilung der Werbung der Beklagten durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Überprüfung danach stand. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Schriftgröße der Pflichtangaben mit 6-Punkt an der unteren Grenze des gerade noch Vertretbaren liege. Die Lesbarkeit werde aber zusätzlich dadurch erschwert, daß die Buchstaben näher als üblich aneinander gerückt und auch die Zeilenabstände kleiner als üblich seien. Durch die Kursivstellung werde die Lesbarkeit noch erschwert, während sie durch die Hervorhebung der Stichworte "Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen usw." erleichtert werde. Jedoch überwögen die Erschwernisse . 2. Diese Feststellungen ergeben, daß die Pflichtangaben nicht "gut lesbar" im Sinn der nunmehr maßgeblichen Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 HWG sind. a) Die Vorschrift soll, wie der Senat bereits für § 4 Abs. 4 Satz 1 HWG a.F. ausgeführt hat, sicherstellen, daß die Werbeangaben ohne besondere Konzentration oder Anstrengung lesbar sind. Sie soll gewährleisten, daß der Werbeadressat sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann, ob das angebotene Arzneimittel seinen gesundheitlichen Bedürfnissen entspricht. Dem Schutzzweck der Vorschrift entspräche es nicht, wenn der Verkehr sich die erforderlichen Informationen nur unter besonderer Konzentration und mit Anstrengung verschaffen könnte; denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung muß davon ausgegangen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der Angesprochenen diese Mühe scheuen und sich auf das Lesen des vom Werbenden ausgesuchten, regelmäßig 7 leichter lesbar gestalteten und die positiven Aspekte des Mittels herausstellenden Teils der Werbung beschränken würde (BGH, Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 213/84 - 6-Punkt-Schrift, Umdr. S. 7/8). Diesem Schutzzweck sollte durch die Gesetzesänderung dahingehend, daß die Angaben "gut lesbar" sein müssen, noch wirksamer entsprochen werden, wie sich aus der Begründung zu dem Gesetz ergibt, wonach die "Lesbarkeit der Pflichtangaben, besonders bei der Fernsehwerbung, verbessert werden müsse" (BT-Drucks. 10/5112 S. 25). Damit sollte auch - entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung zu dem Ausdruck gebrachten Meinung - nicht nur eine Verbesserung für den Bereich der Fernsehwerbung erreicht werden; der Gesetzgeber wollte allgemein, also auch für den Bereich der Zeitschriftenwerbung eine Verbesserung der Lesbarkeit erzielen, wie dem Gebrauch des Wortes "besonders" in diesem Zusammenhang entnommen werden muß. b) Ob nach dieser veränderten Gesetzeslage daran festgehalten werden kann, eine 6-Punkt-Schrift erlaube regelmäßig noch ein Lesen der Pflichtangaben, ohne daß besondere Mühe und Konzentration aufgewandt werden müssen (Senat aaO. S. 9), kann hier offenbleiben. Das Berufungsgericht hat nämlich, ohne daß dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre, auf Grund der Gestaltung der Anzeige festgestellt, daß die Lesbarkeit zusätzlich zu der Schriftgröße dadurch erschwert wird, daß die Buchstaben näher als üblich aneinander gerückt und auch die Abstände kleiner als üblich sind. Wegen dieser Erschwerung der Lesbarkeit ist die Anzeige insgesamt vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht "gut lesbar" beurteilt worden. 3. Das Berufungsgericht konnte die der Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen entgegen der Auffassung der Revision auch treffen, ohne ein Sachverständigengutachten einholen zu müssen. Die Werbung der Beklagten wendet sich an die Öffentlichkeit; damit gehörten auch die Richter des Berufungsgerichts zu den angesprochenen Verkehrskreisen und konnten die Frage der guten Lesbarkeit einer solchen Schrift aus eigener Anschauung verneinen. Auch rügt die Revision ohne Erfolg, die Richter des Berufungsgerichts hätten sich nicht ohne nähere Überprüfung als "normalsichtige Anzeigenleser" betrachten dürfen. Darauf kommt es nicht an. Wie der Senat im einzelnen im Urteil vom selben Tag (I ZR 68/85 - Lesbarkeit I) ausgeführt hat, ist nicht allein auf die Leser abzustellen, die im medizinischen Sinne 100%ig sehfähig sind, oder auf die, die eine insoweit fehlende Sehfähigkeit voll ausgleichen. Es sind vielmehr in gewissem Umfang auch jene Leser als schutzwürdig zu berücksichtigen, deren geringere Sehschärfe nicht durch Hilfsmittel ausgeglichen wird oder nicht ausgeglichen werden kann. Damit sind insbesondere für die Beurteilung der Lesbarkeit der Pflichtangaben auch die Personen zu berücksichtigen, die zwar in der Lage sind, übliche Schriftgrößen in Zeitschriften zu lesen, auch wenn sie nicht im medizinischen Sinne zu 100% sehfähig sind, aber kleinere als dort übliche Größen nicht mehr gut lesen können. Demgemäß war es unerheblich, ob die Richter des Berufungsgerichts im 9 medizinischen Sinn voll sehfähig sind, sofern sie, wovon ausgegangen werden kann, übliche Zeitschriftendruckgrößen zu lesen vermochten. 4. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Verstoß gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbege-setzes zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG ist, ohne daß es insoweit des Hinzutretens weiterer Umstände bedurft hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht es regelmäßig den Anschauungen des verständigen Durch-schnittsgewerbetreibenden, wenn in der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, mit denen - wie hier - der Gesetzgeber im Interesse der Volksgesundheit den Wettbewerb ordnet (vgl. dazu BGHZ 22, 167, 180 - Apothekenpflichtige Arzneimittel; Urt. v. 1.12.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 292, 293 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen). IV. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Merkel Erdmann Teplitzky Scholz-Hoppe Mees