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BGH · I ZR 85/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 85/80

141 i.d.F. der Veröffentlichung in BGBl. III, 424 -2-1 und der Änderung durch Art. VI des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen v. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Sie habe zwar auf der Intergastra 1972 keinen eigenen Messestand unterhalten, habe den fraglichen Becher jedoch auf den Ständen von annähernd 100 Finnen, die als Abnehmer in Betracht gekommen seien, unter Hinterlassung von Musterstücken präsentiert und somit zur Schau gestellt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin zusätzlich vorgetragen, nach dem Geschmacksmuster hergestellte Becher seien auf der Intergastra 1972 der Firma EflHIBmit der Folge übergeben worden, daß diese sie auf ihrem Stand in Minibars zu Testzwecken aufgestellt habe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das von der Klägerin in Anspruch genommene Geschmacksmusterrecht sei nicht entstanden, weil der nach diesem Muster gefertigte Trinkbecher bereits vor der Anmeldung (14. Demgegenüber könne sich die Klägerin nicht auf die Vorschriften des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. 141, in der Fassung der Veröffentlichung in BGBl III, 424-2-1 und der Änderung durch Art. VI des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1974 (BGBl II, 649) berufen; nach dem Vorbringen der Klägerin, soweit es zuzulassen sei, lägen die Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht vor. nach diesem gefertigte Becher, seien auf der Intergastra 1972 nicht im Sinne des Gesetzes zur Schau gestellt worden; die Klägerin habe keinen eigenen Messestand unterhalten; sie habe den Becher auf den Ständen von annähernd 100 Firmen, die als Abnehmer in Betracht gekommen seien, unter Hinterlassung von Musterstücken präsentiert; sie habe somit Schritte zur wirtschaftlichen Verwertung ihrer Entwicklung nur in Richtung auf die Inhaber von Ständen, nicht aber in Richtung auf die Besucher getan. Es fehle daher an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit der Ausstellung; diese sei von der Klägerin nur als günstig erscheinender Ort für die Anbahnung von Kontakten mit Ausstellern, nicht aber - wie es dem Wesen einer Ausstellung entspreche - mit Besuchern der Messe angesehen worden. Nach dem Geschmacksmuster gefertigte Trinkbecher sind Jedoch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, auf der Intergastra 1972 nicht im Sinne des Ausstellungsgesetzes zur Schau gestellt worden; das Geschmacksmuster genießt deshalb nicht den Schutz des Ausstellungsgesetzes; die Vorverbreitung während der Olympischen Spiele in München war neuheitsschädlich und hinderte die Entstehung des Geschmacksmusterrechts. Juni 1977 (GRUR 1977, 796, 798 - Pinguin) ausgeführt hat, liegt es im Interesse der gewerblichen Wirtschaft und der Allgemeinheit, möglichst früh über die auf dem Markt angebotenen Neuheiten unterrichtet zu werden; andererseits läuft aber der Hersteller die Gefahr, durch eine vorzeitige eigene Vorverbreitung seines Erzeugnisses selbst die Entstehung eines Schutzrechts nach § 7 Abs. 2 GeschmG zu verhindern. erachtet worden, daß die Schaustellung durch einen Lizenznehmer bewirkt wird (RG aaO); ferner ist bereits in der Begründung als hinreichend angesehen worden, wenn der Zugang zu dem Gegenstand schon vor der Eröffnung der Ausstellung einem, wenn auch beschränkten, Teil der Öffentlichkeit, z.B. anderen Ausstellern, Geschäftsleuten und sonstigen an der Ausstellung Beteiligten offen gestellt wird (vgl. Damit unvereinbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es genüge nicht, daß die Klägerin - nach ihrem eigenen Vorbringen - die fraglichen Klarsichtbecher lediglich Inhabern von Ständen, nicht aber Besuchern der Ausstellung gezeigt habe. Doch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Übergabe der Klarsichtbecher an eine Reihe von Standinhabem (auch) deshalb nicht als eine ausreichende Zurschaustellung im Sinne des Ausstellungsgesetzes angesehen hat, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß die Verteilung der Klarsichtbecher mehr gewesen sei und mehr habe sein sollen, als die Ausnutzung der Ausstellung als eines günstig erscheinenden Ortes für die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, nämlich eine Präsentation von Waren im Rahmen der Ausstellung. Daß aber die Aussteller, denen die Klägerin die Becher übergeben hat, diese ihrerseits im Einverständnis mit der Klägerin zur Schau gestellt hätten, ist von der Klägerin - soweit ihr Sachvortrag zugelassen worden ist - nicht substantiiert vorgetragen worden. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von der Klägerin vorgetragenen Behauptungen über eine Verwendung der Trinkbecher auf dem Aus st ellungs stand der Firma EI^BHP als verspätet zurückgewiesen (§§ 527, 520 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 527 ZPO
MünchenFirmaGesetzBerufungsgerichtAusstellungAusstellerGeschmacksmusterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 GeschmG § 7 Abs. 2	"Klarsichtbecher”
Gesetz betr. den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141 i.d.F. der Veröffentlichung in BGBl. III, 424 -2-1 und der Änderung durch Art. VI des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen v. 21. Juni 1976 BGBl. II S. 649).
Der Schutz nach dem Gesetz v. 18. März 1904 setzt voraus, daß der Gegenstand durch die Ausstellung weiteren Kreisen bekannt gemacht wird. Es genügt nicht, wenn bei Gelegenheit der Ausstellung ein Hersteller seine Erzeugnisse an möglicherweise interessierte Aussteller übergibt, diese Erzeugnisse aber nicht auf der Ausstellung öffentlich zur Schau gestellt werden.
BGH, Urt. v. 9. Juni 1982 - I ZR 85/80 - OLG München
LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 85/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 VerkftideC am
9. Juni 1982
Fiihringer
 Justizangestellte
als Urkvwdabeamter der Geschäftsstelle
 Firma k w e RlBBBstraße B» die Gesellschafter Elsa Elektromeister, beide
J. + E. RflBB oHG, a.N., gesetzlich vertreten durch und Julius
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma V/BB GmbH, Industriegelände, KBBI1 > gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Manfred WB, Karl August PfBB und Peter
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin macht Rechte aus einem Geschmacksmuster (Amtsgericht Esslingen MR 1128, Anmeldung vom 14. September 1972) geltend; es handelt sich um einen klar durchsichtigen Plastiktrinkbecher (Wegwerfbecher), den die Beklagte seit Herbst 1976 identisch herstellt und verbreitet.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt, sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte erstmals vorgetragen, die frühere Inhaberin des Geschmacksmusters habe bereits vor der Anmeldung des Geschmacksmusters Modelle des Plastikbechers hergestellt und verbreitet. Nach dem Klagegeschmacksmuster gefertigte Trinkbecher seien bereits während der Olympischen Spiele in München (26. August bis 11. September 1972) verbreitet worden. Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, der Becher sei
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von ihr erstmals auf der Intergastra 1972 (13. -19. April 1972) gezeigt worden. Die Vorbenutzungs-handlungen wie u.a. während der Olympischen Spiele 1972 seien daher nicht neuheitsschädlich. Sie habe zwar auf der Intergastra 1972 keinen eigenen Messestand unterhalten, habe den fraglichen Becher jedoch auf den Ständen von annähernd 100 Finnen, die als Abnehmer in Betracht gekommen seien, unter Hinterlassung von Musterstücken präsentiert und somit zur Schau gestellt.
Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin zusätzlich vorgetragen, nach dem Geschmacksmuster hergestellte Becher seien auf der Intergastra 1972 der Firma EflHIBmit der Folge übergeben worden, daß diese sie auf ihrem Stand in Minibars zu Testzwecken aufgestellt habe.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das von der Klägerin in Anspruch genommene Geschmacksmusterrecht sei nicht entstanden, weil der nach diesem Muster gefertigte Trinkbecher bereits vor der Anmeldung (14. September 1972) während der Olympischen Spiele in München (26. August bis 11. September 1972) verbreitet worden sei (§7 Abs. 2 GeschmG).
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SS
Demgegenüber könne sich die Klägerin nicht auf die Vorschriften des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. März 1904 (RGBl S. 141, in der Fassung der Veröffentlichung in BGBl III, 424-2-1 und der Änderung durch Art. VI des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1974 (BGBl II, 649) berufen; nach dem Vorbringen der Klägerin, soweit es zuzulassen sei, lägen die Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht vor. Denn das Modell bzw. nach diesem gefertigte Becher, seien auf der Intergastra 1972 nicht im Sinne des Gesetzes zur Schau gestellt worden; die Klägerin habe keinen eigenen Messestand unterhalten; sie habe den Becher auf den Ständen von annähernd 100 Firmen, die als Abnehmer in Betracht gekommen seien, unter Hinterlassung von Musterstücken präsentiert; sie habe somit Schritte zur wirtschaftlichen Verwertung ihrer Entwicklung nur in Richtung auf die Inhaber von Ständen, nicht aber in Richtung auf die Besucher getan. Es fehle daher an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit der Ausstellung; diese sei von der Klägerin nur als günstig erscheinender Ort für die Anbahnung von Kontakten mit Ausstellern, nicht aber - wie es dem Wesen einer Ausstellung entspreche - mit Besuchern der Messe angesehen worden.
II.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die Intergastra 1972 ist durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 1971 (BGBl 1971, 2127) unter Nr. 27 in den Schutzbereich des Ausstellungsgesetzes einbezogen.
 
2.	Das Geschmacksmuster ist auch innerhalb der Frist von 6 Monaten nach Eröffnung der Ausstellung zu dem Geschmacksmusterregister angemeldet worden (13.4.72 Eröffnung der Ausstellung, 14.9.72 Anmeldung).
3.	Nach dem Geschmacksmuster gefertigte Trinkbecher sind Jedoch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, auf der Intergastra 1972 nicht im Sinne des Ausstellungsgesetzes zur Schau gestellt worden; das Geschmacksmuster genießt deshalb nicht den Schutz des Ausstellungsgesetzes; die Vorverbreitung während der Olympischen Spiele in München war neuheitsschädlich und hinderte die Entstehung des Geschmacksmusterrechts.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Juni 1977 (GRUR 1977, 796, 798 - Pinguin) ausgeführt hat, liegt es im Interesse der gewerblichen Wirtschaft und der Allgemeinheit, möglichst früh über die auf dem Markt angebotenen Neuheiten unterrichtet zu werden; andererseits läuft aber der Hersteller die Gefahr, durch eine vorzeitige eigene Vorverbreitung seines Erzeugnisses selbst die Entstehung eines Schutzrechts nach § 7 Abs. 2 GeschmG zu verhindern. Vor diesen Rechtsnachteilen soll das Gesetz betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen den Aussteller schützen. In der amtlichen Begründung (GRUR 1904, 50, 51) heißt es hierzu, die Schaustellung selbst solle der Erlangung eines Schutzrechts nicht entgegenstehen. Der Offenbarung des Musters auf der Ausstellung soll also die Wirkung der Neuheitsschädlichkeit genommen werden (vgl. RGZ 137, 64, 67 -Spritzverfahren). Um diesem Gesetzeszweck gerecht zu werden, hat die Rechtsprechung an die Voraussetzungen einer solchen Schaustellung keine allzu hohen Anforderungen gestellt; so ist etwa als ausreichend
 
erachtet worden, daß die Schaustellung durch einen Lizenznehmer bewirkt wird (RG aaO); ferner ist bereits in der Begründung als hinreichend angesehen worden, wenn der Zugang zu dem Gegenstand schon vor der Eröffnung der Ausstellung einem, wenn auch beschränkten, Teil der Öffentlichkeit, z.B. anderen Ausstellern, Geschäftsleuten und sonstigen an der Ausstellung Beteiligten offen gestellt wird (vgl. auch BGH GRUR 1975, 254, 255 - Ladegerät II).
Damit unvereinbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es genüge nicht, daß die Klägerin - nach ihrem eigenen Vorbringen - die fraglichen Klarsichtbecher lediglich Inhabern von Ständen, nicht aber Besuchern der Ausstellung gezeigt habe. Doch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Übergabe der Klarsichtbecher an eine Reihe von Standinhabem (auch) deshalb nicht als eine ausreichende Zurschaustellung im Sinne des Ausstellungsgesetzes angesehen hat, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß die Verteilung der Klarsichtbecher mehr gewesen sei und mehr habe sein sollen, als die Ausnutzung der Ausstellung als eines günstig erscheinenden Ortes für die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, nämlich eine Präsentation von Waren im Rahmen der Ausstellung. Denn ein Zurschaustellen setzt, wie es in der amtlichen Begründung heißt (aaO), voraus, daß der fragliche Gegenstand durch die Ausstellung weiteren Kreisen bekannt gemacht wird. Ein solches Bekanntmachen durch die Ausstellung liegt aber nicht vor, wenn - wie im Fall der Pinguin-Entscheidung - lediglich anläßlich der Ausstellung verschlossen gehaltene Gegenstände nur einigen auserwählten Kunden vorgezeigt werden oder - wie hier - ein auf der Ausstellung nicht vertretener Hersteller diese Gelegenheit benutzt, um seine Erzeugnisse an möglicherweise interessierte Aussteller zu übergeben, diese Gegenstände aber nicht auf
 
der Ausstellung öffentlich zur Schau gestellt werden. In einem solchen Fall fehlt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, der sachliche Zusammenhang mit der Ausstellung, mit einer öffentlichen Präsentation der Trinkbecher als neue Ware, gegen deren Wertung als neuheitsschädliche Vorverbreitung vor der Geschmacksmusteranmeldung das Ausstellungsgesetz schützen will. Daß aber die Aussteller, denen die Klägerin die Becher übergeben hat, diese ihrerseits im Einverständnis mit der Klägerin zur Schau gestellt hätten, ist von der Klägerin - soweit ihr Sachvortrag zugelassen worden ist - nicht substantiiert vorgetragen worden.
III.	Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von der Klägerin vorgetragenen Behauptungen über eine Verwendung der Trinkbecher auf dem Aus st ellungs stand der Firma EI^BHP als verspätet zurückgewiesen (§§ 527, 520 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz enthalte nicht nur eine möglicherweise zulässige Ergänzung bereits in der Berufungserwiderung vorgetragener Umstände, sondern neuen Sachvortrag, der im Vortrag der Berufungserwiderung auch nicht angedeutet ge-
wesen sei. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Verspätung sei nicht genügend entschuldigt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
IV.	Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm	Alff	Merkel
 Piper
Erdmann