Zur Frage, welche Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lastentfernung im Sinne des § 4 Abs. 2 GNT erforderlich sind. Die Beförderungen von Fertigbeton, die der Kläger für die Beklagte durchgeführt hat, sind Beförderungen im Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 GüKG. Die Entgelte richten sich daher nach dem Tarif, der bindend und unabdingbar ist (§§ 84 Abs.1, 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 2 und 3 GüKG), hier: Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) vom 29. Die Parteien können daher Vereinbarungen über Frachtentgelte nur im Rahmen der im Tarif vorgesehenen Möglichkeiten treffen, im Streitfall insbesondere nach § 4 Abs. 2 GNT: Pauschalierung gewisser Leistungsmerkmale, wobei das Entgelt für die aus der Gesamtzahl der Beförderungen sich ergebende Durchschnittsleistung innerhalb der Mindest-und Höchstsätze der vereinbarten Tafel des GNT liegen muß. Das Berufungsgericht führt dazu aus (BU 8/9), es sei zwar unstreitig, daß der für die Baustelle bBBB und KflHHP geforderte Fuhrlohn den Höchstsatz des Tarifs überschreite. Dafür liege jedoch der Fuhrlohn für die Baustelle BBBBM1HHMMH9/ wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen habe, unter den Mindestsätzen des GNT. Eine derartige Absprache sei nach § 4 Abs. 2 GNT zulässig, wonach sowohl das Gewicht der Ladung als auch die zurückgelegte Entfernung pauschaliert werden könnten, sofern die Durchschnittsleistung innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der vereinbarten Tafel (hier Tafel III) liege. Es sei zulässig, eine Pauschalabrechnung auch dann vorzunehmen, wenn einzelne Transporte im Rahmen des Vertragsverhältnisses außerhalb der Marge lägen, da allein für die Durschnittsleistung die Bedingung gestellt sei, daß das Entgelt innerhalb des Tarifs liegen müsse. Die Beklagte könne auch nichts für sich daraus herleiten, daß der Kläger keine Abrechnung im Sinne des § 14 GNT vorgelegt habe. Dafür bedürfe es aber nicht einer vom Kläger erst anzufertigenden Rechnung nach § 14 GNT, zu demal es genüge, wenn der Auftraggeber sie für den Unternehmer herstelle. Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht halte zu Unrecht den vom Kläger geforderten Fuhrlohn für vereinbar mit dem GNT; ferner seien die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Durchschnittsleistung innerhalb der Mindest- und Höchstsätze liege, fehlerhaft, ebenso Der Kläger habe nicht dargelegt, aber darlegen müssen, daß die Gesamtleistung aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien innerhalb des vom GNT zugelassenen Rahmens vergütet werde, wenn die Vereinbarung über die Zoneneinteilung zugrunde gelegt werde. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 GNT, wonach das Entgelt für die aus der Gesamtzahl der Beförderungen sich ergebende Durchschnitts leistung innerhalb der Mindest-und Höchstsätze der betreffenden Tafel liegen muß. Diese Voraussetzungen liegen bei der Beklagten nicht vor: Sie hat von vornherein für bestimmte Zonen einen festen Preis festgesetzt; wie er berechnet worden ist, läßt sich nicht feststellen. Es ist aber auch nicht möglich, diesen Preis nachträglich auf seine Vereinbarkeit mit der Regelung des § 4 Abs. 2 GNT zu überprüfen. November 1972 - I ZR 143/71 (LM Nr. 12 zu GNT = MDR 73, 741) m.w.N. ausgesprochen hat, sind Pauschalvereinbarungen nur dann wirksam, wenn eine Nachprüfung ihrer Tarifmäßigkeit möglich ist, die eben durch die in § 14 Abs. 2 Nr. 4 GNT aufgeführten Angaben und Daten gewährleistet wird. Angesichts des Umstandes, daß der Abschluß von tarifwidrigen Vereinbarungen eine Ordnungswidrigkeit sein kann (§ 98 Nr. 1 GüKG), muß eine laufende Kontrolle und daher auch eine vollständige Offenlegung der Daten des § 14 Abs. 2 Nr. 4 GNT möglich sein; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist unerheblich, ob die Tarifmäßigkeit zwischen den Parteien unstreitig ist oder nicht.. An einer solchen Möglichkeit, die Tarifmäßigkeit der durch die Pauschalierung der Lastentfernungen festgelegten Frachtentgelte zu überprüfen, fehlt es im Streitfall, weil eine Gesamtzahl der Beförderungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 2 Nr. 4 GNT nicht festgestellt und deshalb auch das Entgelt für die Durchschnittsleistung nicht berechnet werden kann. Es kann nicht unterstellt werden, aus jedem neuen Beförderungsvertrag ergebe sich eine solche Lastentfernung und die jeweilige Gesamtsumme der bei den Aufträgen durchgeführten Lastfahrten sei die Gesamtzahl der Beförderungen im Sinne des § 4 Abs. 2 GNT. Was die Beklagte beabsichtigt und das Berufungsgericht auch so bezeichnet hat, ist ein allgemein kalkulierter Fracht-Misch-(Durchschnitts)-Preis; dessen Zulässigkeit läßt sich aber weder aus § 4 Abs. 2 GNT noch aus den sonstigen Vorschriften des GNT herleiten. V. Da demnach eine wirksame Vereinbarung nach § 4 Abs. 2 GNT nicht besteht, kann der Kläger das Entgelt für die Transporte Bi^^i und und nur nach Maßgabe der Tafel III GNT d.h. unter Zugrundelegung der Die zwischen den Parteien vereinbarten cbm-Transportpreise sind insoweit maßgebend, als sie sich innerhalb der Grenzen des § 2 GNT halten; liegen sie darunter, dann ist der Tafel III-Satz in Verbindung mit § 2 GNT als Entgelt zu bestimmen. Notfalls wird das Berufungsgericht sich erneut mit den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Kostenerstattungsansprüchen unter dem Gesichtspunkt der §§ 412, 406 BGB zu befassen haben (vgl.
Xj Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VO TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) §§ 4 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 4 Zur Frage, welche Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lastentfernung im Sinne des § 4 Abs. 2 GNT erforderlich sind. BGH, Urt. v. 19. Januar 1979 - I ZR 85/77 - OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) BUNDESGERICHTSHOF I ZR 85/77 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 19. Januar 1979 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit GmbH & Co. KG, , gesetzlich vertreten durch ihre der Firma MI Haus Gebr. K( persönlich haftende Gesellschafterin, die GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Willy geschäftsansässig ebenda. Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Fuhrunternehmer Manfred S( SflB§-Straße Ml sen. , F( ■vom- Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Zülch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das an Verkündungs Statt am 25. Mai 1977 zugestellte Schlußurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat mehrere Jahre mit seinen Spezialfahrzeugen Fertigbeton zu den Abnehmern der Beklagten befördert. 3 Nach Ziffer IX des "Fuhrleistungsvertrages" (für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug wurde ein eigener Vertrag geschlossen) erfolgte die Vergütung der Fuhrleistungen nach den zwischen den Parteien festgelegten Frachtsätzen. Diese betrugen nach dem zwischen den Parteien ergangenen inzwischen rechtskräftig gewordenen Teilurteil vom 21. Oktober 1975 für den Zeitraum März/April 1972 Zone I 10,— DM pro cbm Zone II 12,— DM pro cbm für den Zeitraum ab Mai 1972 bis Februar 1973 Zone I 10,60 DM pro cbm Zone II 13,— DM pro cbm. Die Zoneneinteilung war auf einer Landkarte durch um einen Mittelpunkt gelegte Kreise festgehalten (Anlage nach Schrifts. vom 1.10.73 - GA I, 14 ff). Der Kläger hat behauptet, entgegen den Vereinbarungen sei die Vergütung für Transporte zu Baustellen in der Entfernungszone II entweder gekürzt oder falsch berechnet und für Wartezeiten teilweise nicht gezahlt worden, und zunächst Zahlung von 68.930,75 DM verlangt. Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil vom 13. November 1974 der Klage in Höhe von 34.644,22 DM stattgegeben und in Höhe von 2.803,30 DM abgewiesen. Im übrigen hat es den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. ca/ Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 21. Oktober 1975 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit sie gegen das Grundurteil gerichtet war und insoweit die Sache an das Landgericht zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Zahlung (Komplex Baustelle BflH und KflHP = 14.218,— DM und Komplex Baustelle BflNHHHHHHHB = 20.426,22 DM) hat die Beklagte vorgetragen, im Falle BHM und Kttl^Vsei der Kläger mit einer Vergütung von 6,60 DM je cbm (statt 10,60 DM) und im Falle BHHBHm mit dem Vergütungssatz der Zone I (statt II) einverstanden gewesen. Die Nachforderungen des Klägers seien auch nicht etwa deshalb zulässig, weil eine Pauschalierung der Entfernungen nach § 4 Abs. 2 GNT vorliege; in dieser Form ließen die Tarifbestimmungen des GNT die Vereinbarung einer Pauschalierung nicht zu; außerdem fehle es an einer ordnungsgemäßen Rechnung des Klägers, die eine Überprüfung ermöglichen müsse. * Hilfsweise rechnet die Beklagte mit Kostenerstattungsansprüchen aus anderen Verfahren in Höhe von insgesamt 1.422,47 DM auf. Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Schlußurteil die Berufung im wesentlichen (bis auf einen Teil des Zinsanspruchs) zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus der Vorinstanz, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. 5 Entscheidungsgründe I. Die Beförderungen von Fertigbeton, die der Kläger für die Beklagte durchgeführt hat, sind Beförderungen im Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 GüKG. Die Entgelte richten sich daher nach dem Tarif, der bindend und unabdingbar ist (§§ 84 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 2 und 3 GüKG), hier: Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) vom 29. Dezember 1958 (BAnz Nr. 1 v. 3. Januar 1959) in der Fassung der VOTSN Nr. 1/72 vom 3. März 1972 (BAnz Nr. 47) bzw. Nr. 2/72 vom 14. Dezember 1972 (BAnz Nr. 240). Die Parteien können daher Vereinbarungen über Frachtentgelte nur im Rahmen der im Tarif vorgesehenen Möglichkeiten treffen, im Streitfall insbesondere nach § 4 Abs. 2 GNT: Pauschalierung gewisser Leistungsmerkmale, wobei das Entgelt für die aus der Gesamtzahl der Beförderungen sich ergebende Durchschnittsleistung innerhalb der Mindest-und Höchstsätze der vereinbarten Tafel des GNT liegen muß. II. Das Berufungsgericht führt dazu aus (BU 8/9), es sei zwar unstreitig, daß der für die Baustelle bBBB und KflHHP geforderte Fuhrlohn den Höchstsatz des Tarifs überschreite. Dafür liege jedoch der Fuhrlohn für die Baustelle BBBBM1HHMMH9/ wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen habe, unter den Mindestsätzen des GNT. Diese Unterschiede hätten die Parteien durch die Vereinbarung eines Mischtarifs ausgeglichen, indem sie das Gebiet um M^Bi in Zonen eingeteilt und dafür entsprechende cbm-Sätze ausgehandelt hätten. Eine derartige Absprache sei nach § 4 Abs. 2 GNT zulässig, wonach sowohl das Gewicht der Ladung als auch die zurückgelegte Entfernung pauschaliert werden könnten, sofern die Durchschnittsleistung innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der vereinbarten Tafel (hier Tafel III) liege. Daß dies der Fall sei, habe die Beklagte ebenfalls nicht bestritten. Die Parteien hätten eine Pauschalierung der Entfernung gewählt, d.h. sie hätten einen Mittelwert gebildet und ihn bei der Auftragsgestaltung und Abrechnung zugrunde gelegt. Das entspreche dem Sinn des § 4 Abs. 2 GNT. Es sei zulässig, eine Pauschalabrechnung auch dann vorzunehmen, wenn einzelne Transporte im Rahmen des Vertragsverhältnisses außerhalb der Marge lägen, da allein für die Durschnittsleistung die Bedingung gestellt sei, daß das Entgelt innerhalb des Tarifs liegen müsse. Die Beklagte könne auch nichts für sich daraus herleiten, daß der Kläger keine Abrechnung im Sinne des § 14 GNT vorgelegt habe. Das sei im Streitfall entbehrlich. Die Beklagte selbst habe aufgrund der ihr vorgelegten Lieferscheine des Klägers die Abrechnung erstellt. Ihr seien alle wesentlichen Daten bekannt. Es sei unstreitig, daß die Durchschnittssätze des vereinbarten Fuhrlohns innerhalb der zulässigen Grenzen der Tafel III GNT lägen. Die Parteien stritten lediglich über die Frage, ob in zwei Einzelfällen eine abweichende Vereinbarung über die Höhe des Fuhrlohns zustande gekommen sei. Dafür bedürfe es aber nicht einer vom Kläger erst anzufertigenden Rechnung nach § 14 GNT, zu demal es genüge, wenn der Auftraggeber sie für den Unternehmer herstelle. III. Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht halte zu Unrecht den vom Kläger geforderten Fuhrlohn für vereinbar mit dem GNT; ferner seien die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Durchschnittsleistung innerhalb der Mindest- und Höchstsätze liege, fehlerhaft, ebenso 7 daß das Berufungsgericht nur auf die beiden Baustellen BflflHP und KMHMP sowie BflHHIHHBHBto abstelle, statt auch die Vielzahl der übrigen Baustellen zu berücksichtigen und zwar nicht nur für 1972/73, sondern von 1971 bis 1974. Der Kläger habe nicht dargelegt, aber darlegen müssen, daß die Gesamtleistung aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien innerhalb des vom GNT zugelassenen Rahmens vergütet werde, wenn die Vereinbarung über die Zoneneinteilung zugrunde gelegt werde. Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht eine Abrechnung nach § 14 GNT für entbehrlich gehalten. IV. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien keine wirksame Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 2 GNT geschlossen. Diese Regelung will bei umfangreichen Transportleistungen unter Ausnutzung der durch die Marge des GNT (70 % -110 % des Tarifsatzes - § 2 GNT) geschaffenen Möglichkeit mittels einer Pauschalierung bestimmter Leistungsmerkmale eine Vereinfachung der Abrechnung bringen. Die Parteien haben für die Lieferung von Fertigbeton in sog. Zonen einen einheitlichen Transportpreis je cbm vereinbart; die Zonen sind als Kreisflächen um einen Mittelpunkt auf einer Landkarte festgelegt, die innere Kreisfläche als Zone I, die daran anschließende als Zone II? das soll sagen, daß Transporte an jeden beliebigen Ort einer Zone zu einem einheitlichen Frachtsatz durchzuführen sind. Damit sind aber, wie im Folgenden näher darzulegen sein wird, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Lastenentfernungen zulässigerweise pauschaliert. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GNT können bei einer Abrechnung nach Tafel III GNT (Leistungstarif) , die im Streitfall allein in Betracht kommt, die Entfernung, die die Fahrzeuge beladen zurücklegen, und das 0(l Gewicht der Ladung pauschaliert werden; Beispiel (vgl. Kreft-Liebert, GNT, 5. Aufl., Anm. 2 e zu § 4 GNT): wenn Aufschüttmaterial zwischen 2 und 4 km zu befördern ist, kann die Durchschnittsentfernung mit 3 km pauschaliert werden; oder (vgl. Brockhoff-Scheuengrab, GNT, Stand 1.2.76 Anm. zu § 4 GNT): es werden einsatztäglich mit einem 7 to-Lastkraftwagen Transporte auf Lastentfernungen von 11, 13, 15 km durchgeführt, die durchschnittliche Lastentfernung beträgt demnach 11 +13+ 15= 39 : 3= 13 km, die als Pauschalentfernung vereinbart werden kann; diese einfache Art der Berechnung setzt allerdings voraus, daß auf jeder Entfernung die gleichen Lasten befördert werden. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 GNT, wonach das Entgelt für die aus der Gesamtzahl der Beförderungen sich ergebende Durchschnitts leistung innerhalb der Mindest-und Höchstsätze der betreffenden Tafel liegen muß. Regelmäßig sind bei der Berechnung der nach Tafel III GNT gebildeten Pauschalen die Zahl der Beförderungen, die Summe der Lastentfernungen und das Gesamtgewicht der Ladungen heranzuziehen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 GNT); denn nur aus dem Vergleich dieser Angaben läßt sich die Durchschnittsleistung errechnen: im vorliegenden Fall könnte sich aus der Summe der Lastentfernungen dividiert durch die Zahl der Beförderungen die Durchschnittslastentfernung ergeben; das Gesamtgewicht der Ladungen dividiert durch die Zahl der Beförderungen ergibt wiederum das Ladungsgewicht je Lastfahrt. Eine solche Berechnung kann aber erst nach Auftragseingang angestellt werden, weil erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, welche Gütermengen über welche Entfernungen befördert werden sollen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Beklagten nicht vor: Sie hat von vornherein für bestimmte Zonen einen festen Preis festgesetzt; wie er berechnet worden ist, läßt sich nicht feststellen. 9 Es ist aber auch nicht möglich, diesen Preis nachträglich auf seine Vereinbarkeit mit der Regelung des § 4 Abs. 2 GNT zu überprüfen. Wie der Senat wiederholt, zuletzt in dem Urteil vom 24. November 1972 - I ZR 143/71 (LM Nr. 12 zu GNT = MDR 73, 741) m.w.N. ausgesprochen hat, sind Pauschalvereinbarungen nur dann wirksam, wenn eine Nachprüfung ihrer Tarifmäßigkeit möglich ist, die eben durch die in § 14 Abs. 2 Nr. 4 GNT aufgeführten Angaben und Daten gewährleistet wird. Angesichts des Umstandes, daß der Abschluß von tarifwidrigen Vereinbarungen eine Ordnungswidrigkeit sein kann (§ 98 Nr. 1 GüKG), muß eine laufende Kontrolle und daher auch eine vollständige Offenlegung der Daten des § 14 Abs. 2 Nr. 4 GNT möglich sein; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist unerheblich, ob die Tarifmäßigkeit zwischen den Parteien unstreitig ist oder nicht.. An einer solchen Möglichkeit, die Tarifmäßigkeit der durch die Pauschalierung der Lastentfernungen festgelegten Frachtentgelte zu überprüfen, fehlt es im Streitfall, weil eine Gesamtzahl der Beförderungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 2 Nr. 4 GNT nicht festgestellt und deshalb auch das Entgelt für die Durchschnittsleistung nicht berechnet werden kann. Die verschiedenen Lastentfernungen, für die eine pauschalierte Lastentfernung gebildet werden soll, müssen, wie bereits dargelegt, von vornherein feststehen, notfalls können zunächst gesicherte Unterstellungen verwendet werden, die dann sobald als möglich durch die tatsächlichen Entfernungszahlen zu ersetzen sind (vgl. Kreft-Liebert aaO Anm. 2 f zu § 4 GNT). Jedenfalls muß die Pauschalierung für ein oder mehrere bestimmte Geschäfte erfolgen. Im Streitfall fehlt es an der Angabe der tatsächlichen Lastentfernungen, für die eine Durchschnitts-(Pauschalentfernung) gebildet werden soll; es fehlt auch, wie bereits erwähnt, an der Feststellbar-keit der Gesamtzahl der Beförderungen und dem Gesamtgewicht der Ladungen und damit an der Berechenbarkeit der Durchschnittsleistung. Es kann nicht unterstellt werden, aus jedem neuen Beförderungsvertrag ergebe sich eine solche Lastentfernung und die jeweilige Gesamtsumme der bei den Aufträgen durchgeführten Lastfahrten sei die Gesamtzahl der Beförderungen im Sinne des § 4 Abs. 2 GNT. Das würde bedeuten, solange die Parteien die Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage des Rahmenvertrages aufrechterhalten, müßte mit jedem weiteren Beförderungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer - auch die zurückliegende - eine neue Gesamtdurchschnittsberechnung mit unter Umständen täglich wechselnden Werten angestellt werden; ein solches Verfahren wäre mit Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 GNT unvereinbar, nicht praktikabel und würde die für die Wirksamkeit der Vereinbarung vorausgesetzte Überprüfungsmöglichkeit nicht gewährleisten. Die Beklagte hat auch nicht in diesem Sinne pauschalieren wollen; sie hat vorgetragen, daß die für die Zone II allgemein gültigen Sätze vereinbarungsgemäß nur dann wirksam sein sollten, wenn sie, die Beklagte, mit ihrem Auftraggeber entsprechende Lieferpreise vereinbaren könnte. Was die Beklagte beabsichtigt und das Berufungsgericht auch so bezeichnet hat, ist ein allgemein kalkulierter Fracht-Misch-(Durchschnitts)-Preis; dessen Zulässigkeit läßt sich aber weder aus § 4 Abs. 2 GNT noch aus den sonstigen Vorschriften des GNT herleiten. V. Da demnach eine wirksame Vereinbarung nach § 4 Abs. 2 GNT nicht besteht, kann der Kläger das Entgelt für die Transporte Bi^^i und und nur nach Maßgabe der Tafel III GNT d.h. unter Zugrundelegung der 11 tatsächlichen Lastentfernung in Verbindung mit der Marge des § 2 GNT verlangen. Die zwischen den Parteien vereinbarten cbm-Transportpreise sind insoweit maßgebend, als sie sich innerhalb der Grenzen des § 2 GNT halten; liegen sie darunter, dann ist der Tafel III-Satz in Verbindung mit § 2 GNT als Entgelt zu bestimmen. Da das Berufungsurteil insoweit keine Feststellungen enthält, konnte das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Kommt es bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung auf die Höhe der vereinbarten Frachtpreise an, d.h. liegen diese innerhalb der Marge der tarifmäßig geschuldeten Entgelte, dann kann die Beklagte auf die gegen die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Einwendungen zurückkommen. Notfalls wird das Berufungsgericht sich erneut mit den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Kostenerstattungsansprüchen unter dem Gesichtspunkt der §§ 412, 406 BGB zu befassen haben (vgl. RGRK BGB (Weber) Rdn. 12 zu § 406). v. Gamm Alff Merkel Schönberg Zülch