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BGH · I ZR 85/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 85/75

DieVerwendung eines ein größeres Gebiet umfassenden geografischen Begriffs als Firmenbestandteil einer Bank kann wegen Irreführung über deren Geschäftsbereich und das Geschäftsvolumen unzulässig sein. Januar 1972 abgeändertj Der Beklagten wird verboten, die Firma ”Oberhessische Volksbank eGmbH" zu führen in dem räumlichen Bereich, der gekennzeichnet ist durch die Verbindungslinien zwischen den Städten und Orten: Butzbach-Lich-Laubach-Altenstadt-Nidderau-Dortelweil-Petterweil-Friedrichsdorf-Wehrheim-Butz-bach. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin wurde im Jahre 1929 als private Geschäftsbank mit Sitz in Friedberg gegründet und ist seitdem unter ihrer Firma ”Oberhessische Bank Aktiengesellschaft” im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte führte den Namen Hungener Bank eGmbH und benennt sich aufgrund eines Beschlusses vom 28. Fusionsbestrebungen mit den Volksbanken in Lieh, Schotten und Nidda sind bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht erfolgreich gewesen. Eine Anregung der Industrie- und Handelskammer Gießen, die Firma von Amts wegen zu löschen, weil der Firmenzusatz "Oberhessisch" den Eindruck her-vorrufe, es handele sich um eine im oberhessischen Raum führende Volksbank, während ein großer Teil der übrigen in Genossenachaftsform betriebenen Banken im oberhessischen Raum ein erheblich größeres Geschäftsvolumen aufweise, wurde vom Amtsgericht abgelehnt. Die Klägerin hat vorgetragen, die neue Firma der Beklagten sei geeignet, Verwechslungen hervorzurufen, da der kennzeichnende Bestandteil beider Bezeichnungen, nämlich das Wort "Oberhessische" Übereinstimme. Denn damit werde der Eindruck erweckt, die Beklagte sei eine im oberhessischen Raum führende Volksbank. Selbst wenn es zu der angestrebten Fusion mit den Volksbanken in Lieh, Schotten und Nidda kommen sollte, werde die Beklagte weder die führende Volksbank in Oberhessen sein noch werde ihr Geschäftsgebiet den überwiegenden Teil Oberhessens umfassen. Die Klägerin hat beim Landgericht beantragt, die Beklagte bei Meldung von Strafen zu verurteilen, die Führung des Firmen- und NamensZusatzes "Oberhessische" zu unterlassen. Durchgesetzt möge der Begriff "die Oberhessische" für sie allenfalls in Friedberg sein zur Unterscheidung von anderen Banken an diesem Ort. In Hungen und Umgebung sei die Klägerin Jedenfalls nicht bekannt, erst recht nicht in der Kurzform "die Oberhessische". Nachgewiesen seien nur 58 Irrläufer, was für drei Monate eine normale Fehlerquote sei und im übrigen auch darauf beruhe, daß den beteiligten Banken zunächst die neue Firma der Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagten zu verbieten, die Firma "Oberhessische Volksbank eGmbH" zu führen in dem räumlichen Bereich, gekennzeichnet durch die Verbindungslinien zwischen den Städten und Orten: Butzbach-Lich-Laubach-Altenstadt-Nidderau-Dortelweil-Petterweil-Friedrichsdorf-Wehrheim-Butzbach. Doch kann die Berechtigung der dagegen gerichteten Revisionsangriffe dahingestellt bleiben, da das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die Beklagte Jedenfalls im Hinblick auf § 3 UWG hätte verurteilen müssen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß auch der Gebrauch einer Firma bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 3 UWG unzulässig sein kann und daß auch die Verwendung geographischer Begriffe als Firmenbestandteil zu Irreführungen im Sinne dieser Vorschrift führen kann (vgl. Solche geographischen Hinweise können insbesondere irreführen, wenn sie auf eine größere Bedeutung oder auf eine Sonderstellung des Unternehmens in dem fraglichen Gebiet schließen lassen (BGH GRUR 1968, 702 - Hamburger Volksbank). Wenn es dabei auch stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (BGH GRUR 1972, 357, 358 - euro-marin) , so ist dort insbesondere für Firmen von Banken als Satz der Lebenserfahrung anerkannt worden, daß darin enthaltene geographische Bezeichnungen den Eindruck erwecken können, diese Bank sei im genannten Gebiet führend, habe eine überragende Bedeutung, sei besonders leistungsfähig oder dergleichen (BGH aaO, Hamburger Volksbank; GRUR 1973, 486 - Bayerische Bank). Durch die Verbindung mit dem Wort "Volksbank" wird wie im Falle der Hamburger Volksbank die Berühmung allerdings dahin eingeschränkt, daß die Beklagte im oberhessischen Raum unter den dortigen Volksbanken eine führende Stellung einnimmt, insbesondere überörtliche Bedeutung und ein entsprechendes Netz von Geschäftsstellen habe. Letzteres liegt bei einer solchen Volksbank-Firmierung umso näher, als Volksbanken in aller Regel den Ort ihres Sitzes in der Firma führen und dadurch auf einen begrenzten Geschäftsbereich hinweisen. Auch ist nicht dargetan, wie neuen oder auswärtigen Bankkunden eine solche von der Regel abweichende Bedeutung bekannt werden sollte, zu demal die Beklagte die Möglichkeit nicht genutzt hat, durch Aufnahme des Ortsnamens Hungen in ihre Firma klarzustellen, daß der Zusatz "Oberhessischen nur als rein geographischer Hinweis verstanden werden soll. Das Berufungsgericht hätte deshalb davon ausgehen müssen, daß die Firma "Oberhessische Volksbank" zu demindest von einem nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise dahin verstanden wird, es handele sich um eine Volksbank von überörtlicher Bedeutung, deren Geschäftsbereich sich auf ganz Oberhessen erstreckt. umfaßt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich das Gebiet von Hungen und Umgebung, keinesfalls aber ganz Oberhessen. Außerdem würde auch nach einer Fusion mit den Volksbanken in Lieh, Schotten und Nidda die Bezeichnung "Oberhessische Volksbankn nicht gerechtfertigt sein.

Zitierte Normen: § 16 UWG § 308 ZPO
OberhessischeBedeutungFirmaBerufungsgerichtVolksbankgebietenBezeichnungKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
UWG § 3
Die "Oberhessische"
DieVerwendung eines ein größeres Gebiet umfassenden geografischen Begriffs als Firmenbestandteil einer Bank kann wegen Irreführung über deren Geschäftsbereich und das Geschäftsvolumen unzulässig sein.
BGH, Urt. v. 24.
Januar 1975 - I ZR
85/73 “ GLG Frankfurt LG Gießen
BUNDESGERICHTSHOF
C/
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 85/75
URTEIL
Verkündet am
24. Januar 1975
Zug,
 Justizhauptsekretär als U rk undsbeam ter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der OflHHHHHIBBank Aktiengesellschaft,	(H|^BB),
l^HBstraße 0, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Fritz M. MBB und Franz VI
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Prof. Dr.	-
gegen
 die	Volksbank	eGmbH,	Hu00/Lw__hk,
 vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Direktor Günther KWmm, Walter S0BB und Wilhelm
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdt-feger
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Juni 1973 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts - 5. Zivilkammer - in Gießen vom 13. Januar 1972 abgeändertj
 Der Beklagten wird verboten, die Firma ”Oberhessische Volksbank eGmbH" zu führen in dem räumlichen Bereich, der gekennzeichnet ist durch die Verbindungslinien zwischen den Städten und Orten: Butzbach-Lich-Laubach-Altenstadt-Nidderau-Dortelweil-Petterweil-Friedrichsdorf-Wehrheim-Butz-bach.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin wurde im Jahre 1929 als private Geschäftsbank mit Sitz in Friedberg gegründet und ist seitdem unter ihrer Firma ”Oberhessische Bank Aktiengesellschaft” im Handelsregister eingetragen. Bei einem Grundkapital von 2 Millionen DM betrug ihre Bilanzsumme im Jahre 1970 rund
43 Millionen DM. Der Einzugsbereich der Klägerin erstreckt sich von Frankfurt (Main) bis Gießen und zu dem Vogelsberg.
Die Beklagte führte den Namen Hungener Bank eGmbH und benennt sich aufgrund eines Beschlusses vom 28. Juli 1970 "Oberhessische Volksbank eGmbH". Sie hat ihren Sitz in Hungen, 22 km von Friedberg entfernt. Ihr Einzugsgebiet umfaßt Hungen und Umgebung. Ihre Bilanzsumme lag 1970 bei rund 24 Millionen DM. Fusionsbestrebungen mit den Volksbanken in Lieh, Schotten und Nidda sind bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht erfolgreich gewesen. Der neue Firmenname wurde am 3. August 1970 im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Nidda eingetragen. Eine Anregung der Industrie- und Handelskammer Gießen, die Firma von Amts wegen zu löschen, weil der Firmenzusatz "Oberhessisch" den Eindruck her-vorrufe, es handele sich um eine im oberhessischen Raum führende Volksbank, während ein großer Teil der übrigen in Genossenachaftsform betriebenen Banken im
 oberhessischen Raum ein erheblich größeres Geschäftsvolumen aufweise, wurde vom Amtsgericht abgelehnt.
Die Klägerin hat vorgetragen, die neue Firma der Beklagten sei geeignet, Verwechslungen hervorzurufen, da der kennzeichnende Bestandteil beider Bezeichnungen, nämlich das Wort "Oberhessische" Übereinstimme. Dadurch werde ihr älteres Firmen- und Namensrecht, insbesondere an ihrem Firmenbestandteil "Oberhessische" verletzt. Die Klägerin werde in Friedberg und allgemein im oberhessischen Raum schlagwortartig als "die Oberhessische" bezeichnet.
Sie habe an dieser Abkürzung Verkehrsgeltung erworben. In Oberhessen gebe es keine weitere Bank, die den Firmenzusatz "Oberhessische" führe. Die Einzugsgebiete beider Banken überschnitten sich, da die Klägerin auch
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Kunden in Hungen und Umgebung habe. Es seien bereits Überweisungen und Wechsel in erheblicher Zahl fehlgeleitet worden.
Der Zusatz "Oberhessische" in der Firma der Beklagten sei auch irreführend. Denn damit werde der Eindruck erweckt, die Beklagte sei eine im oberhessischen Raum führende Volksbank. Ein großer Teil der übrigen in Genossenschaftsform betriebenen Banken im ober-hessischen Raum weise aber ein erheblich größeres Geschäftsvolumen auf; die Geschäftstätigkeit der Beklagten umfasse allenfalls ein Gebiet im Umkreis von 15 km um Hungen. Selbst wenn es zu der angestrebten Fusion mit den Volksbanken in Lieh, Schotten und Nidda kommen sollte, werde die Beklagte weder die führende Volksbank in Oberhessen sein noch werde ihr Geschäftsgebiet den überwiegenden Teil Oberhessens umfassen.
Die Klägerin hat beim Landgericht beantragt,
 die Beklagte bei Meldung von Strafen zu verurteilen, die Führung des Firmen- und NamensZusatzes "Oberhessische" zu unterlassen.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Bezeichnung der Klägerin sei als nicht eigenartige Zusammensetzung einer Ortsund einer Gattungsbezeichnung nicht schutzfähig. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Verkehrsgeltung berufen. Durchgesetzt möge der Begriff "die Oberhessische" für sie allenfalls in Friedberg sein zur Unterscheidung von anderen Banken an diesem Ort. In Hungen und Umgebung sei die Klägerin Jedenfalls nicht bekannt, erst recht nicht in der Kurzform "die Oberhessische".
Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Denn in ihrer Firma sei der Bestandteil ’’Volksbank" das bestimmende Namenselement. Bei Bankunternehmen sei das Publikum zudem gewöhnt, auf kleinere Unterschiede zu achten.
Der Hauptgeschäftsbereich der Klägerin sei im Friedberger Raum und nicht im Gebiet der Beklagten. Friedberg selbst aber liege nur am Rande des oberhessischen Gebietes. Bei den Fehlüberweisungen handele es sich um Sammelsendungen, die Jeweils dann falsch gelaufen seien, wenn der Sammler fehlgeleitet worden sei. Nachgewiesen seien nur 58 Irrläufer, was für drei Monate eine normale Fehlerquote sei und im übrigen auch darauf beruhe, daß den beteiligten Banken zunächst die neue Firma der Beklagten nicht bekannt gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagten zu verbieten, die Firma "Oberhessische Volksbank eGmbH" zu führen in dem räumlichen Bereich, gekennzeichnet durch die Verbindungslinien zwischen den Städten und Orten: Butzbach-Lich-Laubach-Altenstadt-Nidderau-Dortelweil-Petterweil-Friedrichsdorf-Wehrheim-Butzbach.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht verneint den Unterlassungsanspruch sowohl unter dem Gesichtspunkt des Firmenrechts
 
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(§ 16 UWG), als auch unter dem Blickpunkt des § 3 UWG. Seine Ausführungen zu dem Firmenrecht, insbesondere zur Verwechslungsgefahr, geben in verschiedener Hinsicht Anlaß zu Bedenken. Doch kann die Berechtigung der dagegen gerichteten Revisionsangriffe dahingestellt bleiben, da das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die Beklagte Jedenfalls im Hinblick auf § 3 UWG hätte verurteilen müssen.
II. Die Firmierung der Beklagten als "Oberhessische Volksbank" stellt eine irreführende Angabe über die geschäftliche Bedeutung des Unternehmens der Beklagten dar. Die Gründe, mit denen das Berufungsgericht eine solche Irreführung verneint, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es führt aus, dem Wort "Oberhessische" werde nicht ohne weiteres (nicht ohne Hinzufügung z. B. des bestimmten Artikels) eine Alleinstellungsberühmung entnommen. Der Verkehr habe sich vielmehr, insbesondere durch die langjährige Namensführung der Klägerin daran gewöhnt, darin einen Hinweis auf die Zugehörigkeit zu dem oberhessischen Raum zu sehen. Die Klägerin wolle sich mit ihrer Bezeichnung nicht berüh-men, die umsatzstärkste oder maßgebliche Bank für Oberhessen zu sein. Gegenüber der Benennung einer anderen Bank könne die Klägerin keine davon abweichende Verkehrsauffassung geltend machen. Im übrigen entspreche es nicht der Übung im Bankgewerbe, daß ein geographischer Hinweis als Hinweis auf ein bestimmtes Geschäftsvolumen verstanden werde. Außerdem habe die Beklagte bei ihrer neuen Bezeichnung die mögliche künftige Entwicklung berücksichtigt und sich durch die Umbenennung unter den Volksbanken die Kennzeichnung gesichert, die sie nach ihrer Zielsetzung benötige.
 
1.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß auch der Gebrauch einer Firma bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale
 des § 3 UWG unzulässig sein kann und daß auch die Verwendung geographischer Begriffe als Firmenbestandteil zu Irreführungen im Sinne dieser Vorschrift führen kann (vgl. BGH GRUR 1964, 314 - Kiesbaggerei). Solche geographischen Hinweise können insbesondere irreführen, wenn sie auf eine größere Bedeutung oder auf eine Sonderstellung des Unternehmens in dem fraglichen Gebiet schließen lassen (BGH GRUR 1968, 702 - Hamburger Volksbank). Wenn es dabei auch stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (BGH GRUR 1972, 357, 358 - euro-marin) , so ist dort insbesondere für Firmen von Banken als Satz der Lebenserfahrung anerkannt worden, daß darin enthaltene geographische Bezeichnungen den Eindruck erwecken können, diese Bank sei im genannten Gebiet führend, habe eine überragende Bedeutung, sei besonders leistungsfähig oder dergleichen (BGH aaO, Hamburger Volksbank; GRUR 1973, 486 - Bayerische Bank).
2.	Für die Bankbezeichnung "Oberhessische" kann dabei grundsätzlich nichts anderes gelten, als für die Bezeichnungen "Hamburger” oder "Bayerische", die Gegenstand der erwähnten Urteile waren. Durch die Verbindung mit dem Wort "Volksbank" wird wie im Falle der Hamburger Volksbank die Berühmung allerdings dahin eingeschränkt, daß die Beklagte im oberhessischen Raum unter den dortigen Volksbanken eine führende Stellung einnimmt, insbesondere überörtliche Bedeutung und ein entsprechendes Netz von Geschäftsstellen habe. Letzteres liegt bei einer solchen Volksbank-Firmierung umso näher, als Volksbanken in aller Regel den Ort ihres Sitzes in der Firma führen und dadurch auf einen begrenzten Geschäftsbereich hinweisen. Seine abweichende
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Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht überzeugend begründet. Wohl wird das Wort "Oberhessische" ala Hinweis auf die Zugehörigkeit zu dem oberhessischen Raum verstanden, wie das Berufungsgericht hervorhebt.
Aber das schließt nicht aus, daß darin zugleich ein Hinweis auf eine gewisse Größenordnung gefunden wird (vgl. aaO Hamburger Volksbank). Daß auch die Klägerin seit langer Zeit als "Oberhessische" firmiert, ohne dort eine führende Stellung im Bankgewerbe einzunehmen, rechtfertigt für sich allein die Annahme nicht, dieses Wort wirke für oberhessische Banken allgemein nicht mehr als Größenhinweis. Denn da die Klägerin nur eine kleine, eher örtlich bedeutsame, Jedenfalls aber nicht den ganzen oberhessischen Raum umfassende Bank ist, könnte schon deshalb ein solcher Bedeutungswandel nicht allgemein eingetreten sein, zu demal sonst keine andere oberhessische Bank so firmiert. Auch ist nicht dargetan, wie neuen oder auswärtigen Bankkunden eine solche von der Regel abweichende Bedeutung bekannt werden sollte, zu demal die Beklagte die Möglichkeit nicht genutzt hat, durch Aufnahme des Ortsnamens Hungen in ihre Firma klarzustellen, daß der Zusatz "Oberhessischen nur als rein geographischer Hinweis verstanden werden soll.
Das Berufungsgericht hätte deshalb davon ausgehen müssen, daß die Firma "Oberhessische Volksbank" zu demindest von einem nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise dahin verstanden wird, es handele sich um eine Volksbank von überörtlicher Bedeutung, deren Geschäftsbereich sich auf ganz Oberhessen erstreckt. Dieser Eindruck, für den die Beklagte einstehen muß, ist irreführend. Denn die Beklagte gehört mit einer Bilanzsumme (1970) von ca. 24 Millionen DM zu den kleinen Volksbanken, der Geschäftsbereich
 
umfaßt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich das Gebiet von Hungen und Umgebung, keinesfalls aber ganz Oberhessen. Auch der Gesichtspunkt künftiger Ausdehnung rechtfertigte Jedenfalls bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine so anspruchsvolle Bezeichnung nicht. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, daß diese Bestrebungen hinreichende Erfolgsaussicht in naher Zukunft haben. Außerdem würde auch nach einer Fusion mit den Volksbanken in Lieh, Schotten und Nidda die Bezeichnung "Oberhessische Volksbankn nicht gerechtfertigt sein.
3.	Die Begründung des Berufungsurteils wirft schließlich die Frage auf, ob gerade die Klägerin berechtigt sei, Unterlassung wegen Irreführung zu fordern, obwohl sie selbst die Bezeichnung "Oberhessische n führe, ohne ein dort führendes Bankinstitut zu sein. Der Einwand, der Kläger handle selbst unlauter, kann aber einem auf § 3 UWG gestützten Unterlassungsanspruch in der Regel nicht entgegengehalten werden (BGH GRUR 1956, 270, 273 - Rügenwalder Teewurst). Denn der Anspruch aus § 3 dient dem Allgemeininteresse an der Unterbindung irreführender Angaben, der seine Schutzwürdigkeit nicht dadurch verliert, daß der dieses Interesse geltend machende Kläger selbst irreführend wirbt. Anders liegt es nur, wenn ein Rechts-schutzbedürfnis der Allgemeinheit in Wahrheit nicht besteht und der Kläger deshalb nur sein eigenes Interesse wahrnimmt (BGHZ 27, 1,3- Emaillelack). Im Streitfall besteht jedoch ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, vor einer irreführenden Bezeichnung geschützt zu werden. Denn viele Bankkunden pflegen nicht erst Nachforschungen über Leistungsfähigkeit und Größe eines Unternehmens anzustellen, wenn sie

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eine Geschäftsverbindung anknüpfen wollen, sondern lassen sich weitgehend auch von einer auf die Bedeutung des Unternehmens hinweisenden Firmenbezeichnung beeinflussen (aaO Bayerische Bank).
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und da die Sache entscheidungsreif ist, die Beklagte nach dem Klageantrag zu verurteilen. Die Beschränkung des Unterlassungsgebots im Urteilstenor auf den dort näher beschriebenen örtlichen Bereich beruht auf der Fassung des Klageantrages, über den der Senat im Hinblick auf § 308 ZPO nicht hinausgehen konnte. Sie bedeutet jedoch nicht, daß die Rechtslage
 für sonstige Gebiete anders zu beurteilen wäre
 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Sprenkmann
 Krüger-Nieland
v. Gamm
 Schwerdtfeger
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