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BGH · I ZR 85/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 85/68
KlägerinnenGNTVerkehrsträgerTafelGüKGEntgeltvereinbartAbrechnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 85/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. Februar 1970 Werner,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 . 2.
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Juni 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen machen als Erbinnen des am 11. Juni 1967 verstorbenen Fuhrunternehmers Albert	Ansprüche	auf	Fuhr-
lohn geltend.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 - k sind, führte im Sommer und im Herbst 1963 auf dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt (Main) Tiefbauarbeiten aus. Dabei waren größere Erdmassen nach verschiedenen Stellen, die jeweils mehrere Kilometer entfernt waren, zu befördern.
 
Die Beklagte zu 1 vergab diese Arbeiten an eine Anzahl Fuhrunternehmer u.a. auch den Rechtsvorgänger der Klägerinnen. Die Vergabe geschah durch einen Bauführer der Beklagten zu 1. Er nannte den Fuhrunternehmern für die Beförderung je Kubikmeter Erdreich folgende Preise:
a)	vom	Flughafen	bis	zur Kippe Mitteldorf	DM	1,70;
b)	von	Kippe Mitteldorf bis zur Rollbahn	DM	2,—;
c)	vom	Flughafen	zur	Uferstraße (Schwanheim)	DM	3,30;
d)	vom	Flughafen	zur	Brücke Nord (Griesheim)	DM	3,50.
Dementsprechend stellte der Rechtsvorgänger der Klägerinnen die Rechnungen aus, die die Beklagte zu 1 bezahlte.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1965 verlangte der Rechtsvorgänger der Klägerinnen Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Entgelt nach Tafel III des GNT. Er hat beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, DM 3.010,60 nebst 8 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1963 an ihn zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, die PreisVereinbarung sei wirksam, weil sie den Sätzen der Tafel I des GNT entspräche, auf deren Grundlage die Entgelte kalkuliert worden seien.
Sie haben ferner die Einrede der Verjährung nach § 26 AGNB erhoben.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen unter Zugrundelegung der Tafel III des GNT
stattgegeben.
 
In der Berufungsinstanz haben die Beklagten den geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach in verschiedenen Punkten bestritten.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Antrag aus der Berufungsinstanz, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	1. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, eine tarifliche Nachforderung stehe den Klägerinnen nicht zu, weil Tafel I des GNT die niedrigsten Sätze ergäbe und die Klägerinnen nicht behauptet hätten, die gezahlte Vergütung habe unter den Sätzen gelegen, die sich bei Anwendung der Tafel I des GNT ergeben haben würde. Das Berufungsgericht führt dazu weiter aus, der Zweck des Tarifzwanges sei, angemessene , für die Unternehmer auskömmliche Vergütungen zu sichern. Da aber nun davon ausgegangen werden müsse, daß jede der drei Tafeln des GNT auskömmliche Vergütungen festlege, könne eine Vereinbarung nur dann als tarifwidrig angesehen werden, wenn sie im konkreten Fall keiner der drei Tafeln des GNT entspreche.
2.	Diese Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffen. Denn sie widersprechen den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen.
Der erkennende Senat hat wiederholt (vgl. VersR 1969,
 273 = VRS 36, 252 m.w.N.) zuletzt in der zur Veröffentlichung
 
bestimmten Entscheidung vom 23. Januar 1970 (I ZR 68/68) dargelegt, daß nach §§ 84, 22 Abs. 3 GüKG an die Stelle des tarifwidrigen Entgelts die zulässigerweise niedrigste Vergütung nach der vereinbarten Abrechnungsart tritt. Welche Abrechnungsart (nach Tafel I, Tafel II oder Tafel III des GNT) vereinbart ist, bestimmt sich wiederum nach den vereinbarten Leistungsmerkmalen. Haben die Parteien vereinbart, das Ladungsgut solle unter voller Ausnutzung der Ladefähigkeit der Lastkraftwagen laufend von bestimmten Belade- zu bestimmten Entladestellen befördert werden, und haben sie der Frachtberechnung allein die Ladung (Tonnen oder Kubikmeter) und die Laststrecke zugrunde gelegt, dann entsprechen diese Leistungsmerkmale der Abrechnungsart nach Tafel III des GNT, die damit allein für die Frachtberechnung maßgeblich ist.
Die Parteien können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht damit gehört werden, die vereinbarten Leistungsmerkmale entsprächen zwar denen der Tafel III des GNT, sie seien aber auf der Grundlage der Tafel I des GNT berechnet, deren Höhe sie erreichten; die Vereinbarung des Entgelts sei daher nicht wegen eines Tarifverstoßes (gegen die Abrechnung nach Tafel III des GNT) nichtig.
Die Tarifvorschriften dienen dazu - neben anderen Maßnahmen -, die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger einander anzugleichen und durch marktgerechte Entgelte und durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger und innerhalb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung im Verhältnis der Verkehrsträger zueinander und innerhalb der einzelnen Verkehrsträger zu ermöglichen (vgl. § 7 GüKG). Die Bedeutung, die den Tarifen beigemessen wird, zeigt sich in ihrer Unabdingbarkeit. Ihre Einhaltung wird auch für den Güternahverkehr überwacht
 
(§87 GüKG), Verstöße gegen die Tarifvorschriften sind Zuwiderhandlungen im Sinne des Wirtschaftatrafgesetzes 1954 (§98 GüKG); bei mehr als zweimaliger rechtskräftiger Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Tarifvorschriften kann, bei wiederholter gröblicher Verletzung muß die Erlaubnis zu dem Betreiben des Güternahverkehrs entzogen werden (§88 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 1 Nr. 2 GÜKG).
Die Erlaubnisbehörde könnte aber die ihr demnach übertragenen Aufgaben nur unvollkommen wahrnehmen, würde den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, durch Vorlage von internen, nicht in der Abrechnung offengelegten Kalkulationen darzulegen, daß entgegen den vereinbarten und den Abrechnungen zugrundegelegten Leistungsmerkmalen nicht die durch die Leistungsmerkmale gekennzeichnete, sondern eine andere Tafel des GNT der Abrechnung zugrundeliege.
Es kommt hinzu, daß eine Bestimmung der anzuwenden-dei Tafel des GNT nach den vereinbarten Leistungsmerkmalen jedenfalls regelmäßig die erbrachten Leistungen auch wirtschaftlich richtig einordnet. So steht bei der Abrechnung nach Tafel I der Zeitfaktor (Auflade-, Ablade-, Wartezei- I ten) und der Wegefaktor (Aufwand für die zurückzulegende Strecke) im Vordergrund, während die Abrechnung nach Tafel III ausschließlich die beförderte Last nach Menge und Strecke berücksichtigt, die daher vor allem die Wirtschaftlichkeit der Beförderung von Massengütern im flüssigen Verkehr gewährleistet (vgl. Borgass - Bohley, GNT Anm. 1 zu § 7).
II. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Parteien eine Abrechnung nach Leistungsmerkmalen vereinbart haben, die denen der Tafel III des GNT entsprechen, ist die Frachtberechnung nach dem zulässigerweise niedrigsten Satz der Tafel III unter Berücksichtigung eines Abschlags von 30 % (§ 2 GNT) durchzuführen.
 
Mit den Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Krüger-Nieland
 Merkel
Alff
 Schönberg
Simon