DVO zu dem Rabattge-setz könne die Beklagte sich deshalb nicht stützen, v/ci diese nur für den Vertrieb über Wiederverkäufer, nicht dagegen für den unmittelbaren Verkauf des Herstellers an den letzten Verbraucher gelte. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und den Standpunkt vertreten, § 13 DVO gelte auch für den unmittelbaren Verkauf durch den Hersteller an den letzten Verbraucher. Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin mit der Berufung noch geltend gemacht, die Beklagte verstoße auch gegen § 3 UWG, und ihren Antrag dahin verdeutlicht, der Beklagten zu verbieten, beim Verkauf von Kaffee an den Betztverbraucher eine sogenannte “Treuevergütung“ anzubieten und/oder zu gewähren. Die Beklagte verkauft ihre Ware unmittelbar an den letzten Verbraucher und gewährt eine Vergütung für den Kaufabschluß unter der Bedingung, daß eine bestimmte Anzahl v/eiterer Käufe abgeschlossen wird. Es kommt auch nicht darauf an, daß die Beklagte im gegenwärtigen Zeitpunkt die Treuvergütung nur in der Höhe des zulässigen Barzahlungsrabatts gewährt und ihre Ware nur im Wege des Barzahlungsgeschäfts vertreibt, denn sie vertritt den Rechtsstandpunkt, daß sic die Treuvergütung als solche unabhängig von den nach dem Rabattgesetz zulässigen Rabattarten, also auch neben dem Barzahlungsrabatt gewähren dürfe. Die Entscheidung hängt deshalb allein von der Frage ab, ob § 13 DVO auch auf den unmittelbaren Verkauf des Herstellers einer Markenware an letzte Verbraucher anwendbar ist. Schon die Wortfassung der DVO ergibt jedoch Anhaltspunkte für das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, wenn man den Sprachgebrauch des Rabattgesetzes und die nach damaliger Rechtsauffassung sich aus dem Rabattgesetz ergebenden Rechtslage hinsichtlich der Treuvergütung heransieht. Aus den Veröffentlichungen der damaligen Zeit, die das Berufungsgericht für die Auslegung der DVO mit Recht herangezogen hat, ist zu entnehmen, daß man aus diesem Grunde der Ansicht war, die vielfach übliche Ausgabe von Gutscheinen auf eine Treuvergütung des Herstellers sei in diesem Palle vom Rabattgesetz nicht erfaßt * Die Treuvergütung konnte deshalb nach damaliger Rechtsauffassung in unbeschränkter Höhe weitei’hin durch den Hersteller gewährt werden, sofern er die Ware über den Handel ab-setzte. Das gesetzgeberische Ziel des § 13 DVO ist daher eine auf die Ermächtigung des § 17 des Rabattgesetzes gestützte Eins chränkung einer bis dahin nicht vom Rabattgesetz erfaßten form der Gewährung von Preisnachlässen und nicht etwa die Preistel lung eines schon damals vom Rabattgesotz e r f a ß ten Preisnachlasses beim unmittelbaren Verkauf an den letzten Verbraucher. Bei dieser Sachlage ergibt der Wortlaut des § 13 DVO keinen Anhaltspunkt für seine Anwendung auch auf den unmittelbaren Verkauf durch den Hersteller an den letzten Verbraucher. Auch die Vorschrift des § 13 Abs. 2 DVO ergibt nichts für die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 auf den jDirektvcrkauf des Herstellers. Sie stellt nur klar, daß "der’1 V/iederverkäufer dann, wenn der Hersteller eine Treuvergütung gewährt, seinerseits nicht gehindert ist, die nach dem Rabattgesetz zulässigen Preisnachlässe neben der Treuvergutung zu gewähren. Hätte die Verordnung in § 13 Abs. 1 auch den Pall des Direktverkaufs regeln sollen, so hätte es schließlich nahe-gelegen, in Absatz 2 nicht von •'dem" Wiederverkäufer zu sprechen, sondern etwa die Passung zu wählen, daß "im Palle des Wiederverkaufs” die Gewährung der sonst zulässigen Rabattarten unberührt bleibe. Soweit ersichtlich, zieht der Teil des Schrifttums, der § 13 DVO auf den Direktverkauf anwenden will, allerdings nicht die Folgerung, daß der Hersteller auch in diesem Falle die Treuvergütung in unbegrenzter Höhe gewähren dürfe . Die Treuvergütung ist aber nach der insoweit klaren Fassung des § 13 Abs. 1 DVO ihrer Höhe nach nicht begrenzt (DG Düsseldorf, MA 1952, 462). § 13 DVO würde daher nicht gestatten, insoweit einen Unterschied zwischen dem Direktverkauf und der Abgabe über den Handel zu machen. Das Ergebnis aber, daß der unmittelbar an den letzten Verbraucher verkaufende Hersteller von Markenwaren neben den sonst gestatteten Rabattarten noch eine Treuvergütung in unbegrenzter Höhe gewähren könnte, wäre mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG nicht zu vereinbaren. Da § 13 Abs. 1 DVO nach seinem in dieser Hinsicht klaren Wortlaut alle Hersteller von Markenwaren und damit auch die wirtschaftlich starken Unternehmen begünstigen würde, läßt sich für seine Anwendung auf Direktverkaufe der Hersteller auch nicht der Gesichtspunkt des Schutzes kleiner und mittlerer Herstellerbetriebe anführen. Angesichts der im allgemeinen einzelhandelsfreundlichen Einstellung des damaligen Verordnungsgebers besteht schließlich auch kein Grund zu der Annahme, daß die Vorschrift eine so weitgehende Bevorzugung der Hersteller von Markenwaren gegen über den Einzelhändlern bezweckt haben könnte» Kann hiernach § 13 Abs. 1 DVO nicht zugunsten der Beklagten angewandt werden, so besteht kein Anlaß, auf die Frage der Portgeltung dieser Vorschrift einzugehen, die im Schrifttum fast allgemein bejaht, aber von Tetzner (aaO § 4 An. 12) in Zweifel gezogen wird. Ob § 13 Abs. 1 DVO im Verhältnis der von ihr begünstigten Markenwarenhersteller zu sonstigen Herstellern gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßt, kann für den vorliegenden Streit ebenso auf sich beruhen, wie die Präge, ob die Vorschrift das ihr nach Annahme
Nachschlagewerks 3 a MEZt 3a DV-RabattG v. 21. Februar 1934, RGBl I 120, § 13 Rhe inkaffee Treuvergütungen nach § 13 der 1. DVD zu dem Rabattgesetz dürfen bei unmittelbarem Verkauf durch den Hersteller an den letzten Verbraucher nicht gewährt werden. BGH, ürt. v. 29. Mai 1968 - I ZR 85/67 - OLG Köln IG. Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I_ZR_ §5/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. Hai 1968 Werner Justizobersehret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagten und Revisionsklägerin, & ~ Prozeßbevollmächtigtes gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtes 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Behle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Öherlandesgerichts in Köln vom H. Juni 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Hechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber im Handel mit Kaffee, den sie selbst rösten und unter ihrer Marke vertreiben. Die Beklagte verkauft ihren Kaffee in festen Verpackungen im Wege des Barzahlungsgeschäfts ausschließlich an Beizt-Verbraucher. Jeder Kaffeepackung fügt sie einen Gutschein bei, dessen Wert sich auf 3 # des »Verkaufspreises der jeweiligen Kaffeepackung beläuft. Gegen Vorlage einer bestimmten Anzahl dieser Gutscheine zahlt sie den entsprechenden Barbetrag als nTreuevergütung” aus. Daneben räumt die Beklagte ihren Käufern bei Abnahme von mindestens 1.5Ö0 g Kaffee einen Mengenrabatt ein. Die Klägerin erblickt in der Gewährung der “Treue Vergütung“ einen Verstoß gegen § 1 des Rabattgesetzes. Auf die für Treuvergütungen von Markenwarenherstellern geltende Vorschrift des § 13 der 1. DVO zu dem Rabattge-setz könne die Beklagte sich deshalb nicht stützen, v/ci diese nur für den Vertrieb über Wiederverkäufer, nicht dagegen für den unmittelbaren Verkauf des Herstellers an den letzten Verbraucher gelte. Die Bezeichnung eines an sich als Barzahlungsnachlaß zulässigen Preisnachlasses als “Treuevergütung“ sei überdies wettbewerbswidrig . Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, sog. “Treuevergütungen“ anzubieten und/oder zu gewähren. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und den Standpunkt vertreten, § 13 DVO gelte auch für den unmittelbaren Verkauf durch den Hersteller an den letzten Verbraucher. Das Landgericht ist dem Standpunkt der Beklagten beigetreten und hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin mit der Berufung noch geltend gemacht, die Beklagte verstoße auch gegen § 3 UWG, und ihren Antrag dahin verdeutlicht, der Beklagten zu verbieten, beim Verkauf von Kaffee an den Betztverbraucher eine sogenannte “Treuevergütung“ anzubieten und/oder zu gewähren. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. £ Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Bnb Scheidung sgr ün d ej_ Wenn die Beklagte sich nicht auf § 13 Abs. 1 der 1. DVO zura Rabattgesetz berufen kann, ist die von ihr gewährte TreueVergütung nach § 1 des Rabattgesetzes unzulässig. Die Beklagte verkauft ihre Ware unmittelbar an den letzten Verbraucher und gewährt eine Vergütung für den Kaufabschluß unter der Bedingung, daß eine bestimmte Anzahl v/eiterer Käufe abgeschlossen wird. Derartige Zahlungen, die in der auch für den Barzahiungs-nachlaß vorgesehenen Form der Einlösung vorher ausgegebener Gutscheine durchgeführt werden, stehen einem sofort gewährten Preisnachlaß im Sinne des § 1 Rabattgesetz gleich. Es kommt auch nicht darauf an, daß die Beklagte im gegenwärtigen Zeitpunkt die Treuvergütung nur in der Höhe des zulässigen Barzahlungsrabatts gewährt und ihre Ware nur im Wege des Barzahlungsgeschäfts vertreibt, denn sie vertritt den Rechtsstandpunkt, daß sic die Treuvergütung als solche unabhängig von den nach dem Rabattgesetz zulässigen Rabattarten, also auch neben dem Barzahlungsrabatt gewähren dürfe. Dementsprechend bezeichnet sie die gewährte Vergütung auch nicht als Rabatt. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen gegen das Berufungsurteil. Nach § 13 Abs. 1 der 1. DVO zu dem Rabattgesetz von 21. Februar 1934 (RGBl I 120) kann bei Markenwaren, die in verschlossenen Rackungen abgegeben werden, deren Hersteller eine Vergütung dadurch gewähren^ daß er der Ware einen Gutschein beipackt und gegen eine bestimmte Anzahl gesammelter Gutscheine einen Barbetrag aussahlt (Treuvergütung). Hach derselben Vorschrift kann der Reichswirtschaftsminister (jetzt nach Art. 129 Abs. 1 GG der Bundesminister für Wirtschaft) die Gewährung der Treuvergütung untersagen, wenn sie nach Art und Umfang unter Berücksichtigung der Verhältnisse in dem Geschäftsoder Warenzweig nicht angemessen erscheint. Hach § 13 Abso 2 DVO wird die Gewährung von Preisnachlässen durch den Wiederverkaufer einer Markenware nicht durch die Gewährung der Treuvergütung berührt. Das Berufungsgericht geht als unstreitig davon aus, daß die Beklagte Herstellerin einer "Markenware" im Sinne des § 13 der 1. DVO ist und ihre Markenware in verschlossenen Packungen abgibt. Die Entscheidung hängt deshalb allein von der Frage ab, ob § 13 DVO auch auf den unmittelbaren Verkauf des Herstellers einer Markenware an letzte Verbraucher anwendbar ist. Die Meinungen im Schrifttum sind geteilt (bejahend; Baumbach-Befermehl, Wettbewerberecht, 9. Aufl. Rdz. 51 zu § 1 RabG; Reimer-Krieger, Zugabe- und Rabattgesetz, 1955, S. 162; Rcimann Y/RP 1957, 69, 71; verneinend; Tetzner, RabG, 1963, Rdz. 13 zu § 4; Michel-Y/eber-Gries, RabG, 2. Aufl. 1957, § 13 DVO Ann. 1; Godin-Hoth, Y/ettbewerbsrecht, § 4 RabG Aron, 7). Hochstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen nicht vor. Der Senat tritt der verneinenden Auffassung des Berufungsgerichts bei. 6 Aus dem Wortlaut des § 13 DVO lassen sich keine zwingenden Schlüsse für die Auslegung in dem einen oder anderen Sinne ziehen. Schon die Wortfassung der DVO ergibt jedoch Anhaltspunkte für das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, wenn man den Sprachgebrauch des Rabattgesetzes und die nach damaliger Rechtsauffassung sich aus dem Rabattgesetz ergebenden Rechtslage hinsichtlich der Treuvergütung heransieht. § 1 des Rabattgesetzes beschränkte die Gewährung von Preisnachlässen bezüglich des hier allein in Betracht kommenden geschäftlichen Verkehrs mit War£n des 4*K n aU /S Vk "D A /Q A VI A Vlliyi ‘f'j] gJ JHJll&Xl JJCUaiiü JLLUJL -i- W.-L C7 XL kauf’1 an den letzten Verbraucher. Bei dem üblichen Vertrieb von Yfaren über den Handel findet ein Einzelverkauf sge schüft zwischen dem Hersteller und dem letz-ton Verbraucher nicht statt. Aus den Veröffentlichungen der damaligen Zeit, die das Berufungsgericht für die Auslegung der DVO mit Recht herangezogen hat, ist zu entnehmen, daß man aus diesem Grunde der Ansicht war, die vielfach übliche Ausgabe von Gutscheinen auf eine Treuvergütung des Herstellers sei in diesem Palle vom Rabattgesetz nicht erfaßt * Die Treuvergütung konnte deshalb nach damaliger Rechtsauffassung in unbeschränkter Höhe weitei’hin durch den Hersteller gewährt werden, sofern er die Ware über den Handel ab-setzte. Von diesem Ausgangspunkt her stellt § 13 DVO eine Beschränkung der Freiheit der Gewährung von Treuvergütungen dar. Dem Grundsatz nach sollte sie nunmehr untersagt und nur noch einem bestimmten Personenkreis erlaubt sein, nämlich den Herstellern von Markenwaren, sofern die Waren verschlossen verpackt abgegeben werden. Aber auch für diesen Personenkreis sollte die Gewährung von Tx*euvergütungen nicht völlig frei, sondern an die Ausgabe von Gutscheinen in bestimmt vorgeschriebener Weise gebunden und schließlich nach Art und Umfang einer Aufsicht des Reichswirtschaftsministers unterstellt sein. Das gesetzgeberische Ziel des § 13 DVO ist daher eine auf die Ermächtigung des § 17 des Rabattgesetzes gestützte Eins chränkung einer bis dahin nicht vom Rabattgesetz erfaßten form der Gewährung von Preisnachlässen und nicht etwa die Preistel lung eines schon damals vom Rabattgesotz e r f a ß ten Preisnachlasses beim unmittelbaren Verkauf an den letzten Verbraucher. Bei dieser Sachlage ergibt der Wortlaut des § 13 DVO keinen Anhaltspunkt für seine Anwendung auch auf den unmittelbaren Verkauf durch den Hersteller an den letzten Verbraucher. Im Gegenteil. Bezeichnenderweise spricht die Vorschrift nicht von ’'Binzeiverkauf11, wie § 1 des Rabattgesetzes, sondern von ’’Abgabe’’ der 'Ware» Wäre die Absicht des Verordnungsgebers dahin gegangen, den nach seiner Ansicht vom Rabattgesetz erfaßten fall des Direkt Verkaufs durch den Hersteller an den letzten Verbraucher von der Anwendung des Rabattgesetzes aus z u n e h m e n , so hätte es nahegelegen, hier auch den fall des Einzelverkaufs zu erwähnen, um deutlich zu machen, daß auch der fall des Direktverkaufs erfaßt werden solle. 8 Auch die Vorschrift des § 13 Abs. 2 DVO ergibt nichts für die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 auf den jDirektvcrkauf des Herstellers. Sie stellt nur klar, daß "der’1 V/iederverkäufer dann, wenn der Hersteller eine Treuvergütung gewährt, seinerseits nicht gehindert ist, die nach dem Rabattgesetz zulässigen Preisnachlässe neben der Treuvergutung zu gewähren. Dieser Klarstellung bedux'fte es schon deshalb, weil die Treuvergütung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach einem Preisnachlaß immerhin ähnlich ist. Da auch § 13 Abs. 2 DVO nur den Pall des Wiederverkaufs regelt, ohne den Direktverkauf zu erwähnen, bei dem sich die Präge einer Häufung der Rabattarten gleichfalls gestellt hätte, läßt auch seine Passung eher den Schluß zu, daß der Verordnungsgeber bei der ganzen Vorschrift nur an den Pall des Vertriebs über Wiederverkäufer gedacht hat, der auch im Wirtschaftsleben die durchgängige Regel bildet. Ergänzend kann noch darauf hingewiesen werden, daß auch in § 15 Abs, 2 DVO, der übergangsweise eine Schonfrist vorsah, nur der Wiederverkäufer gedacht worden ist. Hätte die Verordnung in § 13 Abs. 1 auch den Pall des Direktverkaufs regeln sollen, so hätte es schließlich nahe-gelegen, in Absatz 2 nicht von •'dem" Wiederverkäufer zu sprechen, sondern etwa die Passung zu wählen, daß "im Palle des Wiederverkaufs” die Gewährung der sonst zulässigen Rabattarten unberührt bleibe. Gegen die Anwendung des § 13 Abs. 1 DVÖ auf Direktverkäufe des Herstellers sprechen insbesondere die daraus zu folgernden Ergebnisse. Soweit ersichtlich, zieht der Teil des Schrifttums, der § 13 DVO auf den Direktverkauf anwenden will, allerdings nicht die Folgerung, daß der Hersteller auch in diesem Falle die Treuvergütung in unbegrenzter Höhe gewähren dürfe . (Baumbach-Hefermehl aaO § 10 RabG Rdz. 1). Die Treuvergütung ist aber nach der insoweit klaren Fassung des § 13 Abs. 1 DVO ihrer Höhe nach nicht begrenzt (DG Düsseldorf, MA 1952, 462). Die gegenteilige Auffassung von Reimer-Krieger (aaO) übersieht, daß die Treuvergütung ihrem Umfang nach nur der Aufsicht des Bundesv/irtschaftsninisters unterliegt. § 13 DVO würde daher nicht gestatten, insoweit einen Unterschied zwischen dem Direktverkauf und der Abgabe über den Handel zu machen. Das Ergebnis aber, daß der unmittelbar an den letzten Verbraucher verkaufende Hersteller von Markenwaren neben den sonst gestatteten Rabattarten noch eine Treuvergütung in unbegrenzter Höhe gewähren könnte, wäre mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG nicht zu vereinbaren. Dem Hersteller würde auf diese Weise bei gleicher rechtlicher und wettbewerblicher Ausgangslagc gegenüber den Einzelhändlern ein durch nichts zu rechtfertigender Vorteil eingeräumt werden. Die Herstellereigenschaft des Verkäufers ist kein rechtspolitischer Grund für eine solche Bevorzugung. Da § 13 Abs. 1 DVO nach seinem in dieser Hinsicht klaren Wortlaut alle Hersteller von Markenwaren und damit auch die wirtschaftlich starken Unternehmen begünstigen würde, läßt sich für seine Anwendung auf Direktverkaufe der Hersteller auch nicht der Gesichtspunkt des Schutzes kleiner und mittlerer Herstellerbetriebe anführen. Angesichts der im allgemeinen einzelhandelsfreundlichen Einstellung des damaligen Verordnungsgebers besteht schließlich auch kein Grund zu der Annahme, daß die Vorschrift eine so weitgehende Bevorzugung der Hersteller von Markenwaren gegen über den Einzelhändlern bezweckt haben könnte» Dagegen kann der Revision nicht darin beigetreten werden, der Gleichheitsgrundsatz gebiete es, § 13 Abo. 1 auf den Direktverkauf der in dieser Vorschrift bezeichne-ten Hersteller deshalb anzuwenden, weil andernfalls der über den Handel vertreibende Hersteller gegenüber den unmittelbar verkaufenden Hersteller ungerechtfertigt bevorzugt werde. Beide Palle liegen schon in rechtlicher Hinsicht nicht gleich. Auf den unmittelbaren Einzelverkauf an den letzten Verbraucher ist das Rabattgesetz anwendbar. Das unterscheidet den Sachverhalt des Direktverkaufs von dem in § 13 Abs. 1 DVO geregelten Pall. Kann hiernach § 13 Abs. 1 DVO nicht zugunsten der Beklagten angewandt werden, so besteht kein Anlaß, auf die Frage der Portgeltung dieser Vorschrift einzugehen, die im Schrifttum fast allgemein bejaht, aber von Tetzner (aaO § 4 Anm. 12) in Zweifel gezogen wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1963? 322 - Malund Zeichenschule) beruht entgegen der im Schrifttum vielfach geäußerten Meinung nicht auf der Annahme, daß die genannte:. Vorschrift rechtsgültig und insbesondere durch die in § 17 RabG enthaltene Ermächtigung getragen sei. Ob § 13 Abs. 1 DVO im Verhältnis der von ihr begünstigten Markenwarenhersteller zu sonstigen Herstellern gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßt, kann für den vorliegenden Streit ebenso auf sich beruhen, wie die Präge, ob die Vorschrift das ihr nach Annahme DVO 11 des Schrifttums zugrunde liegende Ziel, die kleinen und mittleren Herstellerbetriebe vor dem Wettbewerb großer Markenv/srenhersteller zu schützen, schon deshalb verfehlt, weil sie nach ihrer Passung unzweifelhaft auch die letzteren begünstigt. Die Revision der Beklagten war hiernach mit der Kostenfölge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Fehle Sprenkmann Alff Merkel Simon