sondern nur'du'rch das verwechselte Zeichen vermittelt werdena Dazu genügt indessen keine allgemeine Wertschätzung solcher’ Waren, Von einer inhaltlichen Unrichtigkeit kann erst dann die Rede sein, wenn sich die Gütevorstellung zu einer konkret umrissenen Vorstellring über bestimmte Qualitätsmerkmale verdichtet hat* hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Juli 1958 unter Mitwirkung der•Bundesrichter Br* Birnbach, Br* Bock, Br* Weiß, Br«, Spreng und Br* Löscher auch das ‘Patentamt ausgeführt habe - nicht gleichartig sein« Sie bestreitet-, daß sich das Klagezeichen, welches nicht einmal in der Firma der Klägerin enthalten sei und welches" die Klägerin nur für niedereren und nicht für ihre sämtlichen Erzeugnisse benutze, im Verkehr als Firmenschlagwort durchgesetzt habe, Bas von, Haus aus wenig kennsaichnungskräftlge Klagezeichen werde durch eine Beihe weiterer “Triumph"- und Zeichen geschwächt. - während des zweiten Bechtszuges aus ihrer,Firma entfernt hat, haben die Parteien den Bechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, Bie Beklagte hat noch ' ’.behauptet, sie verwende das angegriffene Zeichen nur für • wetterfeste Lederkleidung, während sie für modische Artikel das Zeichen, “GB^-Uildlederkleidunä*benutze. Bas Berufungsgericht.hat die geltendgemachten Ansprüche unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigto Warenzeichen- und Ausstattungsrechte der Klägerin sollen nach seiner Ansicht schon.deshalb nicht verletzt sein«, weil die beiderseitigen Kennzeichen nicht verwechslungsfähig seien«, Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. oder Vorratswären dar» Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheiden Abwehrwaren bei der Prüfung der Warengleichartigkeit aus und sind Vorratswaren insoweit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wie der Zeicheninhaber die Absicht der Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes auf diese Waren nicht dargetan hat (GRUB 1956, 172, 175 - Magirus, GRUB 1957, 287, 288 - Plasticum-männchen)» Eine derartige Absicht ist weder-von Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin substantiiert behauptet, worden» Eie beiläufige Behauptung, die Klägerin habe. ^früher auch Oberbekleidung usf • hergestellt und beabsichtige, diese Produktion auch wieder auf zunehmenM -9 (Schriftsatz vom 19» September 1956 S» 12} reicht hierfür angesichts der Tatsache nicht aus, daß die Klägerin trotz der bereits Ende 1951 vorgenommenen Anmeldung, also in, mehr als fünf Jahren die Herstellung derartiger Waren flicht aufgenommen hat» Im Zusammenhang mit dem Vortrag über die beiden jüngeren Klagezeichen (aaO S» 52) hat die Klägerin eine Produktionsabsicht überhaupt .nicht erwähnt* Ebenso Wie die beiden Instanzen des Patentamtes und das Landgericht hat auch das Berufungsgericht Warengleichartigkeit zwischen Miederwaren und aus Prottier-geweben hergestellten Erzeugnisse.einerseits und der von der Beklagten hergestellten Lederkleidung andererseits verneint» Pas Patentamt hatte dabei nur die zu Gunsten ‘der .Beklagten eingetragene wetterfeste Lederbekleidung zu'berücksichtigen, während das Berufungsgericht vorsorglich auch die von der Beklagten vertriebene modische ■Wildlederkleidung einbezogen hat, obwohl die Beklagte nach ihrer Behauptung insoweit das Zeichen verwendet» Derartige LeüerbakJeidung nehme - so führt das Berufungsgericht aus - nach der Verkehrsanschauung sov/ohl nach der Art des verarbeiteten Materials und dem Verarbeitung^-Prozeß wie auch nach den Geschäften, in'denen sie feilgehalten werde, eine Sonderstellung ein. Wenn es dabei die Verkehrsauffassung auf Grund des Verhandlungsergebnisses nach eigener Anschauung festgestellt und nicht gemäß § 139 ZPO weitere Ermittlungen angeregt hat, dann ist dies rechtlich nicht zu beanstanden» Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen die offenkundigen Tatsachen außer acht gelassen Juni 1958 - I ZB 78/57 /— Kronenmarke 7 für Krawatten und Herrenhüte im Hinblick auf sog» "Herrenausstatter” - Geschäfte), was das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze oder offenkundige Tatsachen nicht festgestellt hat» Zudem genügt eine Identität der Verbraucherkreise und ein Zusammentreffen der Waren in den gleichen Geschäften dann noch nicht ohne weiteres, wenn Verwendungszweck, verarbeitetes Material und regelmäßige Eabrikationsstätte unterschiedlich sind» L) Auf die Gleichartigkeit der beiderseitigen Waren kommt es dann nicht ausschlaggebend an', wenn das 'Warenzeichen "Triumph” zugleich Kennzeichen des Unternehmens der Klägerin geworden ist. Solchen Zeichen gebührt nach allgemeiner Hechtsauffassung auch ein Schutz aus § 16 UWG und § 12 BGB, der es gestattet, nicht nur gegen die firmenmäßige, sondern auch gegen die warenaeichenmäßige Benutzung eines Jüngeren Zeichens einzuschreiten, vorausgesetzt, daß Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Herkunfsstätte besteht. Es ist als Warenzeichen eingetragen worden und dient als solches dazu, die Herkunft der Miederwaren aus dem Geschäft der Klägerin zu kennzeichnen, Jedoch nicht zur namensmäßigen Bezeichnung des Geschäftes selbst. namensmäßig zu wirken geeignet ist,'kann aber ebenso wie Pixmenabkürzungen erst dann gemäß §§ 16 UWG, 12 BGB selbständig .geschützt weiden, wenn die beteiligten Vexkehrskreise sich daran gewöhnt haben, dies Wort als den Namen der Klägerin aufzufassen. Es muß Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher feil des Verkehrs in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt, also nicht nur das Kennzeichen für "Triumphs-Mieder, sondern den Namen für die "Triumph-Werke" (vgl. Darüber hinaus benutze die Klägerin verschiedene "Schlagworte" für ihre verschiedenen Erzeugnisse, indem sie-ihre Miederwaren unter dem Zeichen "Triumph" anbiete, hingegen für ihre FrottiererZeugnisse aller Art mit der Bezeichnung "Solfina" werbe»Dies schließt, wie.auch das Berufungsgericht nicht verkennt, daß es auf die subjektiven Absichten des Herstellers nicht ankomme und daß die Benutzung verschiedener Warenzeichen der Entwicklung eines dieser Zeichen zu dem Geschäftskennwort nicht notwendig entgegenstehe (vgl* BGH GBUB 1957? der Verkehr fasse die Bezeichnung f,friumph,f nicht als Hamen für das Unternehmen der Klägerin auf, damit begründet? Dies alles hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt« Aus dem GesamtZusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr, daß es dem Klagezeichen deshalb nicht den Schutz der §§ 16 UWG, 12 BGB zubilligen will, weil dieses- eine Verkehrsgeltung in dem zuvor erörterten Sinn tatsachlich.nicht erlangt habe, wobei die dargeleg-ten Umstände lediglich als Erschwernisse bei der ‘ * Um das Vorliegen dieser Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht dazutun, hat die Klägerin vorgetragen, daß ihre Bezeichnung "(Triumph” "eine altbekannte, berühmte, das durchschnittliche Warenzeichen an Bedeutung weit überragende Kennzeichnung" sei« Abgesehen davon, daß dies nach Ansicht der Klägerin gerichtsbekannt war, hält sie den Beweis für diese Behauptung durch folgende bereits in-ejster Instanz vorgelegten Unterlagen für erbracht* 1« durch den Nachweis für Art und Umfang der v.erbung in den Jahren 1951 bis 1955 (Klageschrift So 4, Anlo 4) und 2« durch den Bericht der Gesellschaft Dieses Vorbringen der Klägerin reicht für, eine schlüssige Begründung des auf Grund der §§ 16 UWG, 12 BGB in Anspruch genommenen Schutzes für den ’’Namen" oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens noch nicht aus» Aus der Tatsache allein, daß die Klägerin in besonders großem Umfang für die von ihr hergestellten und unter dem Warenzeichen "Triumph” vertriebenen Waren geworben und dieses Warenzeichen in weitestem Umfang bekannt gemacht hat, folgt noch nicht zwangsläufig, daß sich dieses Warenzeichen auch als UnternehmensbeZeichnung durchgesetzt hat» Der Schutz einer berühmten Marke umfaßt nicht, wie die IClägerin anzuneh$en scheint, auch ohne weiteres den für Unternehmensbezeichnungen nach §§ 16 UWG, 12 BGB . Gesellschaft für Konsumforschung (Anl» 1), nach dem 84 der'befragten*Verkehrsteilnehmer (Frauen) dieses Zeichen der Klägerin.als Kennzeichnung textiler Fertigwaren,, und zwar der von der Klägerin unter dieser Bezeichnung vertriebenen Warengattnng* kennen und von denen fast 9o $ die Verwendung dieser- Marke durch einen Hersteller .annehmen Das Ergebnis dieser-Befragung ist für Markenartikel - wie"Triumph"-Miedezwaren - typisch« Es ist selbstverständlich, daß die Verbraucher, denen die Verwendung eines bestirnten Zeichens für bestimmte Waren bekannt ist, auch annehmen, daß die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren aus einer Herkunftsstätte stammen und daß also auch nur ein Hersteller die Marke verwendet; denn dies entspricht dem Wesen des Warenzeichens« Selbstverständlich kann eine von einem bestimmten Unternehmen • vertriebene* Ware unter der häufig schlagwörtartigen Bezeichnung auch in* einer Weise bekannt werden, daß die Warenbezeichnung die Bedeutung eines Kennzeichnungs-. Die Berühmtheit - einer Marke reicht jedoch für sich allein für eine derartige Schutzerweitexung nicht aus« Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen« Es kommt in jedem Fall auf die Art der Bezeichnung und die Art ihrer Verwendung an« Soweit sich die Werbung für Markenartikel an den Betztverbrauchex richtet, der mit dem Hersteller selbst nicht in unmittelbare geschäftliche Beziehungen tritt und sich deshalb auch gewöhnlich .nicht für dessen Firma oder .sonstige UnternehmensbeZeichnung interessiert, kann aus'einer bewußten "Hintansetzung des Firmennamens"' bei der Werbung noch nicht auf eine namensmäßige . 'zwar besonders dänn nidht, wenn das Unternehmen für verschiedene, von ihr hergestellte und vertriebene Waren-Gattungen.nicht nur ein Warenzeichen, sondern mehrere Warenzeichen verwendet« Die Klägerin z«B« benutzt außer dem'Warenzeichen «Triumph” für Miederwaren das Warenzeichen "Solfina" für Frottiexwebereiwaren» Die Beklagte kann daher nur dann an der Benutzung des angegriffenen Wortes zur warenzeichenmäßigen Kennzeichnung von Waren der eingetragenen Art gehindert werden, wenn die Klägerin auch schon Anfang 1952 durch Verkehrsgeltung Schutz aus §§ 16 UWG, 12 BGB für das Klagezeichen errungen hatte» Es würde auf eine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes hinauslaufen, wenn auf Grund einer erst später entstandenen Verkehrsauffassung auch solche Zeichenrechte beseitigt werden könnten, denen im Zeitpunkt ihrer Entstehung ein besseres sachliches Beeht nicht entgegengehal-ten werden konnte (BGHZ 21, 85, 94 f - Spiegel, vgl» auch BGHZ 19? Die Klägerin hat für ihre Behauptung, daß sie die Bezeichnung "Triumph” als Firmenschlagwort stark herausgestellt habe, auf die von' ihr verwendeten Briefbogen verwiesen (Klageschrift's, 9, Anl» 5), auf denen das Wort "Triumph" in roter Schrift um ein Vielfaches stärker herausgestellt sei als der eigentliche Firmenname & Export-Gesellschaft" ° Auch aus diesem Vortrag ergibt sich noch keineswegs zwingend, daß der Bezeichnung "Triumph" eine namensmäßige und keine warenzeichenmäßige Bedeutung 2ukommen solle» Das herausgestellte Wort "Triumph" ist identisch mit dem Schriftbild des eingetragenen Warenzeichens Ir» 496o347 (in Schreibschrift}» Auf dem Briefbogen wird ausdrücklich die Fabrikation angegeben,>für die das Warenzeichen "Triumph" tatsächlich verwendet wird, nämlich Büstenhalter, Hüfthalter, Gummischlüpfer, Korseletts, Strumpfhalterhemden, Kinderleibchen sowie Spiralfedern und andere moderne Zubehörartikel (aber -keine Frottierwebereiwaren)» Die bekannte Firma der Klägerin ist vollständig angegeben» /Auskunft sämtlicher deutschen Handelskammern) nicht wiederholt« Die Klägerin hat, auch hinsichtlich der Frage der Priorität, die Rechtslage unrichtig beurteilt und angenommen, daß das vorgelegte Material, vor allem das Gutachten des Meinungsforsehungsinstitute-, ausreichend* würde« Pie Revision rügt deshalb, daß das Berufungsgericht, wenn es entgegen der ihm erkennbaren Auffassung der Klägerin aus diesem Gutachten keine Durchsetzung des Zeichens HTriumph” als Firmenkennwort entnehmen wollte, der Klägerin nach § 139 ZPO den Antritt weiterer geeigneter Beweise hätte nahelegen müssen; die Klägerin hätte, sich dann auf die Auskunft von Industrie-- und Handelskammern deutscher Großstädte bezogen (Revisionsbegründung S» 4 und 6)» Die Revision hat zwar auch noch keine näheren Angaben über Art und Umfang der Werbung und die Art und Weise des Vertriebes für die Zeit vor der Anmeldung des Warenzeichens der Beklagten .(Anfang 1952) gemacht. Dies beruht aber anscheinend darauf, daß auch die Bevision die Bedeutung der Prioritätsfrage verkennt «Ob ihre auf § 139 ZPO gestützte Büge begründet ist, kann jedoch dahingestellt bleiben« Denn selbst wenn dies der Pall wäre und wenn weiter auf Grund erneuter 'Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgestellt werden /könnte, daß der Klägerin die Priorität für eine namens-, und fixraenmäßige Benutzung der Bezeichnung "friumph" zukommt,• könnte die auf §§ 16 UWG, 12 BGB gestutzte Klage nicht-zu dem Erfolge führen, weil nach dem vorgetragenen Sachverhalt weder eine. Verwechslungsgefahr (§ 16 UWG) gegeben ist noch ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Benutzung des Zeichen "I^dP^für Lederkleidung durch die Beklagte anerkannt werden kann« Die Vorschriften der §§ 16 UWG, 12 BGB‘ haben weder ein Wettbewerbsverhältnis noch Warengleichartigkeit zur Voraussetzung« Erforderlich ist lediglich ein schutzwüxdiges Interesse des prioritätsälteren Benutzers an der Unterlassung der Benutzung der gleichen oder ähnlichen Bezeichnung durch den jüngeren Benutzer« Ein solches Interesse ist in der Segel dann als gegeben anzusehen, wenn auf Grund einer gewissen Übereinstimmung der Bezeichnungen zu befürchten ist, daiB nicht ganz unbeachtliche Verkehrs-lcreise geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Benutzern der Zeichen annehmen (sog« Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: BGHZ 14, 155, 162 - Parina, BGHZ 15, lo7, llo - Koma, GBUE 1957, 287, 288 - Plasticummännchen)« Das Berufungsgericht hat die Frage der Verwechslungs-fähigkeit vorsorglich für den Fall geprüft, daß den Klagezeichen ein Schutz aus § 16 UY/G zuzubilligen sein • sollte« Fs hat dabei einen Unterschied zwischen der Gefahr von Verwechslungen der beiderseitigen Bezeichnungen im Sinne des § 16.UWG- und der Verwechslungsfähigkeit der beiderseitigen Warenzeichen gemacht und daher die verschiedenen Erwägungen, die zur Frage der Verwechslungsgefahr an2ustellen sind, auseinandergerissan* Da jedoch der Begriff der Verwechslungsfähigkeit für das gesamte Kennzeichenrecht der gleiche ist (BGHZ 21, 85? Hach Ansicht des Berufungsgerichtes fehlt es bereits an,der Verwechselbarkeit der Bezeichnungen«,Auf die von der “Revision hiergegen gerichteten Angriffe braucht jedoch nicht eirigegangen zu werden; denn, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgefühlt hat, scheidet eine Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne jedenfalls deshalb aus, weil die beiderseiten Waren in vielfacher Hinsicht derart ungleichartig sind, daß die beteiligten Verkehrskreise selbst bei Verwendung an sich verwechselbarer Zeichen nicht auf den Gedanken kommen würden, zwischen den Herstellern könnten Beziehungen bestehen (B.U«S« 17 unten bis S« 2o). zu verneinen, Dabei wurde für das AnkerZeichen, soweit es sich auf die Kennzeichnung von Teppichen bezieht, Weltruf unterstellto Die Bezeichnung ’’Anker-Teppich-Fabrik” war nicht Beständteil der eingetragenen, nur aus einem Personennamen (mit dem Zusatz KG) bestehenden Firma, Wegen der erheblichen Ungleichertigkeit der Waren (Teppichen einerseits und Polstermöbel andererseits) wurde eine Vezwechslungsgefahr nach § 16 UWG trotz der identischen Wortbestandteile ’’Anker” in der Unternehmensbezeichnung für die Teppichfabrik., einerseits und in dem Warenzeichen;! Der Weltruf beschränkt sich aber auf die Kennzeichnung von Miederwaren aller Art, Entsprechend würde sich, wenn* die Bezeichnung ’’Triumph” sich zugleich namens- und firmenmäßig für das Unternehmen der Klägerin durchgesetzt hätte, stets eine Verbindung oder eine Zusammensetzung mit Mieder, Miederwaren oder Miederwerken'ergeben, JSTach dem Vortrag der Beklagten firmiert die Klägerin bei Miederwaren: ’’Tziumph-Miedez-: werke H^RRR^* (bei Frottierwaren dagegen gemäß dem ‘von der Beklagten überreichten Werbeprospekt: ' ”Sgfl^-Fzottierweberei Berufungs- Selbst wenn aber das Wort ^’Triumph” für sich allein - ohne * eine solche ausdrückliche Zusammensetzung - als besondere , Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin im Sinne des § 16 Abs, 1 UWG angesehen werden könnte, würde dies nichts daran ändern, daß diese Bezeichnung für die beteiligten Auch dann, wenn trotz'Verwechselbarkeit der Bezeichnungen infolge Ungleichartigkeit der Waren geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Benutzern nicht angenommen werden können, wenn also eine Verwechslungsgefahi im weiteren Sinne ausscheidet, kann ausnahmsweise ein Schutz gegen V e rw ä s s e r u ng s ge fahr aus ,§ 12 BUB für ein Firmenkennwort und aus § 1 UWG für ein Warenzeichen in Betracht kommen» Dies setzt aber Kennzeichen voraus, die' kraft langen Gebrauchs und umfassender Werbung eine überragende Verkehrsgeltung errungen .haben» Der Inhaber eines solchen' Kennzeichens hat ein berechtigtes Interesse daran, daß ihm seine unter großem Aufwand von Zeit und Geld erworbene Alieinstellung erhalten bleibt und daß alles vermieden, wird, was die Eigenart und den kennzeichnenden Charakter seiner Marke verwässern und damit die auf deren Einmaligkeit beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigen könnte Bas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Schutz gegen Verwässerungsgefahr im Ergebnis mit Recht verneint, und zwar auch fUr den Pall, daß die Klägerin fUr ihr Zeichen in ihrer Branche entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eine außergewöhnliche Verkehrs-.geltung errungen, haben sollte, was die Klägerin selbst für den maßgebenden Zeitpunkt Anfang 1952 aber nicht dargetan hat«, Mit Recht vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, eine Bezeichnung* die bereits von zahlreichen anderen Unternehmen benutzt werde, könne einem Schutz gegen Verwässerung nicht beanspruchen* Der Senat hat wiederholt ausgeführt, «daß ein Sonderschutz aus dem Rechtsgedanken der Verwässerung nur bei besonders gelagerten Ausnahmetatbeständen gewährt werden dürfe, damit nicht einem Zeicheninhaber trotz Pehlens eines Wettbewerbsverhältnisses eine unbillige Vorzugsstellung eingeräumt werde* Bas geschützte Rechtsgut in diesen Pällen ist nicht in erster Linie die überragende Kennzeichenkraft überhaupt, sondern die auf der Einmaligkeit des Zeichens beruhende, starke Werbewirkung*.Fehlt es an dieser Alleinstellung, dann ist für den Sonderschutz unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung kein Raum (vgl» Urteil des Senats vom 25«l0ol95? . § 11 Abs* 1 Ziff.3 gewährt einen BÖsqhungsanspiueh für jedermann nur dann, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhalt des Warenzeichens den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet.
pScM .für die AÄ^Ii^^'saminlTjng Gesetz: WZG* § 11 Ah^*.,! 3 * * v ♦ 2534 002 Rechtssatzs Ein Warnzeichen kann im Sinne des § 11 .Abs« 1 Nx . ‘3 1|PG‘auch dadurch unrichtig und irreführend werden,* daß -es infolge Verwechslungsfähigkcit mit .einem arideren Zeichen Güte vor Stellungen für die mit denv Zeichen gekennzeichneten Waren erweckt, die für diese Waren nicht zutreffen., sondern nur'du'rch das verwechselte Zeichen vermittelt werdena Dazu genügt indessen keine allgemeine Wertschätzung solcher’ Waren, Von einer inhaltlichen Unrichtigkeit kann erst dann die Rede sein, wenn sich die Gütevorstellung zu einer konkret umrissenen Vorstellring über bestimmte Qualitätsmerkmale verdichtet hat* St i chw or t: Tr iumph Aktenzeichen? I 2R 85/57 -I« Landgericht Regensburg Urt6 des SGä*v*;li« Juli 1958 II. OLG .Nürnberg Pf.M ..85/57 VerkUndet am 11« Juli 1958 'Orunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle Tm Harnen des Volkes In dem Rechtsstreit a der offenen Handelsgesellschaft Exportgesellschaft. in (( durch ihre Gfe seil Schaft er Br* Herbert Bi und Fritz , vertreten , Kurt Klägerin und Revisiönsklägerin - Proseßbcvollnächtigters Rechtsanwalt Prof» Br ' ’ ' gegen die Firma KG- in vertre- ten durch die persönlich ‘hariende Gesellschafterin Irmgard gob* A\ Beklagte und Revisionsbeklagte, - Proze^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Juli 1958 unter Mitwirkung der•Bundesrichter Br* Birnbach, Br* Bock, Br* Weiß, Br«, Spreng und Br* Löscher A für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg von 7* März 1957 wird auf Kosten der Klägerin-zurückgewieeen* Von Rechts wegen A. Die Klägerin stellt seit Jahrzehnten u.a. LIiederwaren hex, die sie unter der Bezeichnung Triumph" vertreibt* / t Sie ist Inhaberin zahlreicher «Triumphs-Warenzeichen, darunter zweier Wortzeichen, von denen das eine im Jahre 19o2 für Korsetts und deren Bestandteile (Nr. 56853) und das andere in Jahre 1934 für Bademäntel und Waschlappen aus Fröttierstöff (plüschartige Gewebe) (Nr. 462763) eingetragen wurden, sowie eines in> Schreibschrift ausgeführten weiteren Wortzeichens/ das sie sich im Jahre 1935 für verschiedene Frottierst offer Zeugnisse registrieren ließ (Nr. 496347). Im Dezember 1951 meldete sie ferner zwei kombinierte Wortbildzeichen mit dem Wortbestandteil "Triumph” für folgende Waren an: «Bekleidungsstücke, Leibwäsche, Kie-/ derwaren nämlich Mieder, Korsetts, Korseletts, Hüfthalter, HUftformer, Strumpfhaltergürtel, Tanzgürtel, Büstenhalter sowie die Bestandteile dieser Miederwaren, * Schlüpferj Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke” (Nr. 639 535 und 642 19o). Außer diesen Zeichenrechten macht die Klägerin ferner Ausstattungsrechte an der Bezeichnung *”Triumpf” geltend und beansprucht deren Schutz als «Firmenschlagwort”. Ihre vielgestaltige Werbung für Miederwaren unter dieser Bezeichnung hat insbesondere seit dem Jahre 1951 ein erhebliches Ausmaß erreicht. Die Beltlagte, die im Herbst 1954 unter, der Firmen- * 'beZeichnung «T^pB^-Lederkleidung Tp^feKG" gegründet wurde, stellt Lederbekleidung her. Bei deren Vertrieb verwendet sie ein Zeichen,,das aus dem in Schreibschrift wiedergegebenen Wort ”T^p|” als Blickfang Tatbestand: und einem in kleinerer Schrift darunter gesetzten Zusatz "Bederkleidung” sowie einem Sternchen bestehto Dies Zeichen wurde Anfang 1952 von einer anderen Firma, deren Geschäftsbetrieb die Beklagte fortführte, angemel-det und während des Rechtsstreites gegen den Widerspruch der Klägerin unter Kr. 695 4-62 zu Gunsten der Beklagten in die Zeichenrolle eingetragen, und zwar für wetterfeste Bederbekleidung, nämlich Motorrad-und Rollerkleidung aus Beder, Bedermäntel und Bedexhosen.. Die Klägerin hat Klage auf Unterlassung, Rücknahme der Zeichenanmeldung und Böschung der Firma sowie auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben. Sie erblickt in dem Vorgehen der Beklagten eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung ihrer Warenzeichen-, Ausstattungs-, Gesehäftskenn2eichen-und Kamensrechte sowie eine Verwässerung der wertvollen ”frfumph"-Bezeichnung, die sie seit mehr als 5o Jahren, "insbesondere seit den zwanziger Jahren in erheblichem Umfang benutzt habe und deren außerordentliche Bekanntheit durch eine Marktbefragung nachgewiesen worden sei. Sie hält' die Zeichen für verwechslungsfähig und die beiderseitigen Waren.als Bekleidungsstücke für gleichartig, zu demal die Beklagte nicht nur die eingetragene Wettexkleidung, sondern auch raodisch-tail- . lierte Bedezkleidung aus Wildleder unter Verwendung von Textilien herstelle. Spätestens du:rqh das am .lo. September 1952 eingeleitete Widerspruchsverfahren vor dem Patentamt sei die Beklagte bezw. ihre Vorgängerin auf das Rechtswidrige ihres funs hingewiesen worden* • * Die Beklagte hat Xlageebweisung beantragt. Nach ihrer Ansicht sollen die unterschiedlichen Zeichen namentlich auch mit Bucksicht auf den Zusatz “Lederkleidung“ nicht verwechslungsfähig und die beiderseitigen Waren - wie . auch das ‘Patentamt ausgeführt habe - nicht gleichartig sein« Sie bestreitet-, daß sich das Klagezeichen, welches nicht einmal in der Firma der Klägerin enthalten sei und welches" die Klägerin nur für niedereren und nicht für ihre sämtlichen Erzeugnisse benutze, im Verkehr als Firmenschlagwort durchgesetzt habe, Bas von, Haus aus wenig kennsaichnungskräftlge Klagezeichen werde durch eine Beihe weiterer “Triumph"- und Zeichen geschwächt. Im Verkehr sei-es erst seit 1951 im Zuge der früher unüblichen indiskreten Propagierung überbetonter weiblicher Formen und verstärkt seit 1954 herausgestellt worden. Jedenfalls seien etwaige Bechte der Klägerin verwirkt, da das angegriffene Zeichen von der früheren Anneiderin seit Kriegsende, insbesondere seit 1948 jahrelang unbeanstandet in ansehnlichem Umfang benutzt worden sei. Bei Vorwurf schuldhaften Handelns sei keinesfalls berechtigt, da sich die Beklagte auf die Beurteilung dea Patentamtes habe verlassen können, Bas Landgericht hat die.Klage abgewiesen. Nachdem die Beklagte die Worte ”•TBB^''X*dder]l:löidün^t, - während des zweiten Bechtszuges aus ihrer,Firma entfernt hat, haben die Parteien den Bechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, Bie Beklagte hat noch ' ’.behauptet, sie verwende das angegriffene Zeichen nur für • wetterfeste Lederkleidung, während sie für modische Artikel das Zeichen, “GB^-Uildlederkleidunä*benutze. / > / Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Io Die Beklagte zu verurteilen, lo) es bei Vermeidung von Strafen zu unter-c lassen, im geschäftlichen Verkehr Leder- bekleidungsstücke oder ihre Verpackung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dgl. mit dem Wort insbesondere mit dem auf Seite £ der Klageschrift wieder-gegebenen Warenzeichen zu versehen sowie derartig gekennzeichnete Waren in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten; 2 o) in die Löschung des am 2* August 1956' in die Zeichenrölle des Deutschen Patentamtes eingetragenen Warenzeichens 693 462, Wort-• bildzeichen wie unter Ziffer I 1) einzuwilligen; 3 0 der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie die zu Ziffer I 1) gekennzeichneten Handlungen begangen habe, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses IIo festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der‘Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I 1) gekennzeichneten Handlungen entstanden sei und noch entstehe. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit dei Revision verfolgt die' Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Me Beklagte bittet um’Zurückweisung der Revision«, Entscheidungsgrüude: I. Bas Berufungsgericht.hat die geltendgemachten Ansprüche unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigto Warenzeichen- und Ausstattungsrechte der Klägerin sollen nach seiner Ansicht schon.deshalb nicht verletzt sein«, weil die beiderseitigen Kennzeichen nicht verwechslungsfähig seien«, Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. Benn zeichenrechtliche Ansprüche müssen Jedenfalls deshalb ausscheiden, weil die beiderseitigen Waren nicht gleichartig sind. ( Zur Frage der Warengleichartigkeit hat sich das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführlich geäußert (BU S. 26 und insbesondere S. 18 ff). Als Waren der Klägerin hat es dabei ersichtlich nur Miederwaren und die aus Frottiergewebe hergestellten Artikel berücksichtigt, die im Warenverzeichnis der drei älteren Klagezeichen eingetragen sind. Auf diejenigen Waren, die für die beiden im Jahre 1951 angemeldeten Zeichen zusätzlich eingetragen wurden, nämlich Bekleidungsstücke, Leibwäsche, Schlüpfer und Strumpfwaren isfc.es mit Recht nicht eingegangen. Benn die Klägerin hat selbst nicht behauptet, derartige Artikel bisher hergestellt und vertrieben zu haben. Bekleidungsstücke, Leibwäsche, Schlüpfer und Strumpfwaren stellen sich demnach abgesehen^von Miederwaren und Frottiererzeugnissen für die Klägerin entweder als sog. Abwehrwaren oder Vorratswären dar» Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheiden Abwehrwaren bei der Prüfung der Warengleichartigkeit aus und sind Vorratswaren insoweit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wie der Zeicheninhaber die Absicht der Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes auf diese Waren nicht dargetan hat (GRUB 1956, 172, 175 - Magirus, GRUB 1957, 287, 288 - Plasticum-männchen)» Eine derartige Absicht ist weder-von Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin substantiiert behauptet, worden» Eie beiläufige Behauptung, die Klägerin habe. ^früher auch Oberbekleidung usf • hergestellt und beabsichtige, diese Produktion auch wieder auf zunehmenM -9 (Schriftsatz vom 19» September 1956 S» 12} reicht hierfür angesichts der Tatsache nicht aus, daß die Klägerin trotz der bereits Ende 1951 vorgenommenen Anmeldung, also in, mehr als fünf Jahren die Herstellung derartiger Waren flicht aufgenommen hat» Im Zusammenhang mit dem Vortrag über die beiden jüngeren Klagezeichen (aaO S» 52) hat die Klägerin eine Produktionsabsicht überhaupt .nicht erwähnt* Ebenso Wie die beiden Instanzen des Patentamtes und das Landgericht hat auch das Berufungsgericht Warengleichartigkeit zwischen Miederwaren und aus Prottier-geweben hergestellten Erzeugnisse.einerseits und der von der Beklagten hergestellten Lederkleidung andererseits verneint» Pas Patentamt hatte dabei nur die zu Gunsten ‘der .Beklagten eingetragene wetterfeste Lederbekleidung zu'berücksichtigen, während das Berufungsgericht vorsorglich auch die von der Beklagten vertriebene modische ■Wildlederkleidung einbezogen hat, obwohl die Beklagte nach ihrer Behauptung insoweit das Zeichen verwendet» Derartige LeüerbakJeidung nehme - so führt das Berufungsgericht aus - nach der Verkehrsanschauung sov/ohl nach der Art des verarbeiteten Materials und dem Verarbeitung^-Prozeß wie auch nach den Geschäften, in'denen sie feilgehalten werde, eine Sonderstellung ein. Es handele sich um eine ausgesprochene Spe-zia 1kleidung fur Personen, die aus besonderen Gründen auf eine wind- und wetterfeste, wärmend de, zweckentsprechende, kleidsame, starker Beanspruchung standhaltende Kleidung angewiesen seien. Wetterfeste und modische Lederkleidung werde im allgemeinen in Spezialgeschäften gehandelt, vorzugsweise in Spotgeschäften, oder in besonderen T^derbekleidungsgeschäften, in der Hegel aber nicht in Geschäften, die allgemein Herren- oder Damenkleidung oder beides führten. Dabei sei es unerheblich, ob Zutaten aus Textilien verwertet oder ob die Kleidungsstücke auf Taille gearbeitet würden. Von dieser Lederbekleidung seien die YJaren der Klägerin derartig verschieden, daß die beteiligten Verkehrskreise nicht auf den Gedanken kommen würden, zwischen den Herstellern könnten wirtschaftliche oder* organisatorische Beziehungen bestehen. Denn bei Miederweren und bei Br-, Zeugnissen der Frottierweberei werde ein ganz anderes, wiederum spezielles Material verwendet, der Fabrikationshergang sei ein ganz besonderer und der Verwendungszweck ein anderer. Während Lederkleidung ganz Überwiegend von Männern getrogen werde, seien die Interessenten für die Waren der Klägerin nahezu ausschließlich Frauen. Diese im wesentlichen tatsächlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes stehen im Einklang mit der ständigen Seclitsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach haben bei der Abgrenzung des Warengleichaxtigkeitsbereiches im . Sinne des Warenzeichengesetzes sov/ohl das Ausmaß der * Verkehrsgeltung wie auch der Umfang der Verwechslungsfähigkeit der VergleichsZeichen außer Befracht zu bleiben«. Entscheidend ist allein, oh die miteinander zu dem Vergleich stehenden Y/aren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte haben, daß der Schluß nahe liegt, die unter der gleichen oder einer verwechslungsfähigen Kennzeichnung vertriebenen Y/aren entstammten dem gleichen Geschäftshetrieh (BGH GRUB 1954, 457, 458 - Irus/ürus; GRUR 1955, 487, 488 -Alpha;, insbesondere BGHZ*19, 23, 25 - Magirus; GRUB 1957, 287, 288 - Plasticummännchen; UrtoV. 14» Februar 1958 - X ZR 3/57 - AnkerZeichen; Urt.v«,,6• Juni 1958 - -I ZR 78/57 - Kfonenraarke) • Entgegen der Ansicht der Revision genügt dazu noch nicht der Umstand, daß die beiderseitigen Waren unter dem gemeinsamen Oberbegriff "Bekleidungsstücke" zusam-, mengefaßt werden können, da nicht alle Bekleidungsstücke ohne weiteres untereinander gleichartig im Sinne des Zeichenrechtes sind» Wohl ist der Revision darin zuzustimmen, daß maßgebend die Auffassung der als Käufer in Betracht kommenden Verkehrskieise ist,* d»h* also aller BevÖlkexungsschichten. Dies hat aber auch das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt«. Wenn es dabei die Verkehrsauffassung auf Grund des Verhandlungsergebnisses nach eigener Anschauung festgestellt und nicht gemäß § 139 ZPO weitere Ermittlungen angeregt hat, dann ist dies rechtlich nicht zu beanstanden» Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen die offenkundigen Tatsachen außer acht gelassen -lo- CS 286 ZPO), daß heutzutage die beiderseitigen Waren -namentlich auch modische Wildlederkleidung und Uieder-waren - nicht selten in den gleichen Geschäften geführt würden, und es habe ferner verkannt, daß sich die Käufer und Verbrauchexkreise von Deöerkleidung und Miedexwaren nicht trennen ließen•> Das Berufungsgericht hat keineswegs festgestollt, daß die beiderseitigen Waren ausschließlich in gesonderten Geschäften angeboten und immer nur für verschiedene Verbraucher- und Käuferkreise in.Betracht kommen würden« Sondern es hat lediglich dargelegt, Lederbekleidung werde im "allgemeinen1” in Spezialgeschäften und "in der Hegel” nicht in Bakleidungsgeschäften gehandelte Verbraucher seien "überwiegend” Männer und nur "selten” Pr arten. Es hat also durchaus gewisse Überschneidungen erkannt« Es hat sie aber ohne Bechtsirrtum nicht für ausschlaggebend angesehen» Denn im allgemeinen wird der Verkehr aus solchen Überschneidungen erst dann Schlüsse ziehen, wenn sie mit einiger Häufigkeit und Begelmäßigkeit auftreten (vgl» TJrt»v» 6. Juni 1958 - I ZB 78/57 /— Kronenmarke 7 für Krawatten und Herrenhüte im Hinblick auf sog» "Herrenausstatter” - Geschäfte), was das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze oder offenkundige Tatsachen nicht festgestellt hat» Zudem genügt eine Identität der Verbraucherkreise und ein Zusammentreffen der Waren in den gleichen Geschäften dann noch nicht ohne weiteres, wenn Verwendungszweck, verarbeitetes Material und regelmäßige Eabrikationsstätte unterschiedlich sind» Denn der Verkehr ist daran gewöhnt, daß in demselben Geschäft Waren verschiedSaasten Hersteller für verschiedene Bedürfnisse derselben Verbraucherschaft angeboten werden? seine Vorstellungen über Wsxengleichaitigkeit im dargeleg'ten Sinne bestimmen sich in erster Linie danach, ob die Waren tatäechlich regelmäßig im gleichen Betrieb hergestellt werden (vgl. Urt.v. 14. Februar 1958 - I ZB 3/57 - Anlrer seichen). Insoweit vermag auch die Bevision nichts darsutun. II. L) Auf die Gleichartigkeit der beiderseitigen Waren kommt es dann nicht ausschlaggebend an', wenn das 'Warenzeichen "Triumph” zugleich Kennzeichen des Unternehmens der Klägerin geworden ist. Solchen Zeichen gebührt nach allgemeiner Hechtsauffassung auch ein Schutz aus § 16 UWG und § 12 BGB, der es gestattet, nicht nur gegen die firmenmäßige, sondern auch gegen die warenaeichenmäßige Benutzung eines Jüngeren Zeichens einzuschreiten, vorausgesetzt, daß Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Herkunfsstätte besteht. Zutreffend geht das Berufungsgericht ‘davon aus, daß dieser Schutz erst dann eingreife, wenn das KlageZeichen nach der Verkehrsauffassung Hamensfunktion erlangt habe. Denn § 16 DWG und § 12 BGB schützen kraft „ bloßer Ingebrauchnahme nur den Hamen, die Firma oder solche Geschäftsbezcichnungen, die ebenso wie der Harne oder die Firma dazu bestimmt und geeignet sind, das Er-wexbsgeschäft zu benennen, die also eine Hamensfunktion ausüben (vgl. BGHZ 8, 387 - Feinsprechnummer). Bas Wort «Triumph” ist aber nicht einmal als Bestandteil in der Firma der Klägerin enthalten. Es ist als Warenzeichen eingetragen worden und dient als solches dazu, die Herkunft der Miederwaren aus dem Geschäft der Klägerin zu kennzeichnen, Jedoch nicht zur namensmäßigen Bezeichnung des Geschäftes selbst. Bie Klägerin behauptet zwar, daß sie das Zeichen ‘‘Triumph11 zugleich als "Firmenschlagwort” benutze. Ein solches aus einem Y/arenzeichen hergeleitetes Schlagwort, das weder Firmenbestandteil ist noch sonst seiner Hatur nach namensmäßig zu wirken geeignet ist,'kann aber ebenso wie Pixmenabkürzungen erst dann gemäß §§ 16 UWG, 12 BGB selbständig .geschützt weiden, wenn die beteiligten Vexkehrskreise sich daran gewöhnt haben, dies Wort als den Namen der Klägerin aufzufassen. Es muß Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher feil des Verkehrs in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt, also nicht nur das Kennzeichen für "Triumphs-Mieder, sondern den Namen für die "Triumph-Werke" (vgl. BGHZ 4, 1$7 - DUZ, GRUR 4954* 7o, 71 - Bohrbogen, BGHZ 11, 214 - Kaufhaus für alle, BGHZ 15, lo7, lo9 - Koma, GBUH 1957, 87 - Meister~ brand). Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht,, daß das Klage Zeichen eine derartige über- ‘ die zeichenrechtliche hinausgehende, namensmäßige Kennzeichnungskraft erlangt habe. Mit Recht hat es dabei, die Art des gewählten Zeichens und’ seiner Benutzung als erheblich erachtet. Es hat dazu ausgeführt, die Bezeichnung "Triumph", die der Umgangssprache entnommen sei, äie bei Reimer (Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3« Aufl. 2o. Kapitel Anm* 1) sogar als Freizeichen erwähnt und die von zahlreichen Unternehmen benutzt werde, besitze von Haus aus keine individualisierende Unterscheidungskraft , sie ermangele insbesondere der namensmäßigen Kennzsiehnungskraft. Darüber hinaus benutze die Klägerin verschiedene "Schlagworte" für ihre verschiedenen Erzeugnisse, indem sie-ihre Miederwaren unter dem Zeichen "Triumph" anbiete, hingegen für ihre FrottiererZeugnisse aller Art mit der Bezeichnung "Solfina" werbe»Dies schließt, wie.auch das Berufungsgericht nicht verkennt, -13 - eine Anwendung dee § 16 UWG nicht schlechthin--aus, denn eine Bezeichnung kann sich auch unter solchen Umständen im Verkehr zu dem Kennwort für einen Geschäftsbetrieb entwickeln» Biese Entwicklung-vollzieht sich freilich erfahrungsgemäß leichter bei Schlagworten? die kennzeichnungskräftig und einmalig sind und vom Betriebsinhaber beim Vertrieb seiner gesamten Erzeugnisse verwendet werden» Unter Verhältnissen? wie sie das Berufungsgericht im Streitfall festgestellt hat? wird sich hingegen der Verkehr weniger leicht daran gewöhnen? in der gewählten. Bezeichnung das Kennwort für den Betrieb selbst zu erblicken• Mehr will das Berufungsgericht daraus offenbar nicht herleiten* Mißverständlich könnte lediglich der 3at2 sein (BU S» 15 f)? die Benutzung verschiedener Schlagworte für verschiedene Erzeugnisse eines Herstellers spreche dafür? daß der Hersteller dem Schlagwort selbst nur warenzeichenmäßige Kennzeichnungskraft beimesse» Mit Recht weist die Revision darauf hin? daß es auf die subjektiven Absichten des Herstellers nicht ankomme und daß die Benutzung verschiedener Warenzeichen der Entwicklung eines dieser Zeichen zu dem Geschäftskennwort nicht notwendig entgegenstehe (vgl* BGH GBUB 1957? 87 - Meisterbrand)» Mißverständlich könnte es ferner sein? wenn das Berufungsgericht, im anderen Zusammenhang (BU S» 21) seine Ansicht? der Verkehr fasse die Bezeichnung f,friumph,f nicht als Hamen für das Unternehmen der Klägerin auf, damit begründet? die Bezeichnung VExiumpb". werde von allzu vielen .Unternehmungen verwendet und zeichne sich nicht durch genügende Eigenart' aus* Zutreffend bemerkt die Revision dazu? daß eine Bezeichnung auch dann gemäß §§ 16 UWG? 12 BGB als Eirmen-r kennwort Schutz genießen könne? wenn sie für verschiedene - 14 ~ . Aft'*-: 3 Firmen benutzt werde« Der Umstand, daß es beispielsweise ein "(Triuaph-Fahrrad-Werk" gibt, schließt nicht aus, daß der Verkehr auf dem Bekleidungssektor in der Bezeichnung "Triumph” den Hamen der Klägerin sieht« Dies alles hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt« Aus dem GesamtZusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr, daß es dem Klagezeichen deshalb nicht den Schutz der §§ 16 UWG, 12 BGB zubilligen will, weil dieses- eine Verkehrsgeltung in dem zuvor erörterten Sinn tatsachlich.nicht erlangt habe, wobei die dargeleg-ten Umstände lediglich als Erschwernisse bei der ‘ * Erringung dieser Verkehrsgeltung gewertet werden« Pie Klägerin hat im Berufungsrechtszug unter Hinweis auf die Bauchfang-Entscheidung EG2 171? 3o in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, für eine bestimmte Bezeichnung könne der Schlagwort schütz des $ 16 Abs« 1 UV<: UWG dann in Anspruch genommen werden, wenn "die Bezeichnung eine herkunftskennzeichnende und damit individualisierende Wirkung habe" (Berufungsbegiündung S« 3)« Um das Vorliegen dieser Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht dazutun, hat die Klägerin vorgetragen, daß ihre Bezeichnung "(Triumph” "eine altbekannte, berühmte, das durchschnittliche Warenzeichen an Bedeutung weit überragende Kennzeichnung" sei« Abgesehen davon, daß dies nach Ansicht der Klägerin gerichtsbekannt war, hält sie den Beweis für diese Behauptung durch folgende bereits in-ejster Instanz vorgelegten Unterlagen für erbracht* 1« durch den Nachweis für Art und Umfang der v.erbung in den Jahren 1951 bis 1955 (Klageschrift So 4, Anlo 4) und 2« durch den Bericht der Gesellschaft für Konsumforachung e»Vo und des Instituts für Absatz-und Verbrauchexforschung an der Hochschule für Wirtschaftsund Sozialfragen in über ?’Die Bekanntheit der Marke "Triumph" (Februar 1956, Anl» 1, überreicht mit Schriftsatz vom 18. April 1956)» Die Klägerin meint, nach diesen eindrucksvollen Beweisen könne- kein Zweifel daran bestehen, daß sie berechtigt sei, in dem Wort ’Triumph” Schlagwortschutz wegen Verkehrsdurchsetzung in Anspruch zu nehmen (Berufungsbegründung S« 3)o. t ' . * Dieses Vorbringen der Klägerin reicht für, eine schlüssige Begründung des auf Grund der §§ 16 UWG, 12 BGB in Anspruch genommenen Schutzes für den ’’Namen" oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens noch nicht aus» Aus der Tatsache allein, daß die Klägerin in besonders großem Umfang für die von ihr hergestellten und unter dem Warenzeichen "Triumph” vertriebenen Waren geworben und dieses Warenzeichen in weitestem Umfang bekannt gemacht hat, folgt noch nicht zwangsläufig, daß sich dieses Warenzeichen auch als UnternehmensbeZeichnung durchgesetzt hat» Der Schutz einer berühmten Marke umfaßt nicht, wie die IClägerin anzuneh$en scheint, auch ohne weiteres den für Unternehmensbezeichnungen nach §§ 16 UWG, 12 BGB . ' ■ ■* < gegebenen Schutz» Die Klägerin verweist für den durchschlagenden Brfolg ihrer Werbung auf den Bericht der «; / - Gesellschaft für Konsumforschung (Anl» 1), nach dem 84 der'befragten*Verkehrsteilnehmer (Frauen) dieses Zeichen der Klägerin.als Kennzeichnung textiler Fertigwaren,, und zwar der von der Klägerin unter dieser Bezeichnung vertriebenen Warengattnng* kennen und von denen fast 9o $ die Verwendung dieser- Marke durch einen Hersteller .annehmen - 16 ~ ' - ä , • < ■I?. ■ v . xv, / 'i4 A * * •* A Das Ergebnis dieser-Befragung ist für Markenartikel - wie"Triumph"-Miedezwaren - typisch« Es ist selbstverständlich, daß die Verbraucher, denen die Verwendung eines bestirnten Zeichens für bestimmte Waren bekannt ist, auch annehmen, daß die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren aus einer Herkunftsstätte stammen und daß also auch nur ein Hersteller die Marke verwendet; denn dies entspricht dem Wesen des Warenzeichens« Selbstverständlich kann eine von einem bestimmten Unternehmen • vertriebene* Ware unter der häufig schlagwörtartigen Bezeichnung auch in* einer Weise bekannt werden, daß die Warenbezeichnung die Bedeutung eines Kennzeichnungs-. mittels für das bestimmte Unternehmen selbst erlangt (vgl« ZoB« BG MuW 1931, 613., 614 linke Spalte., 615 rechte Spalte für das Warenzeichen "Shell" 'als'Pixmenkennwort für die "Bhenania Ossag Mineralölwerke AG")« Die Berühmtheit - einer Marke reicht jedoch für sich allein für eine derartige Schutzerweitexung nicht aus« Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen« Es kommt in jedem Fall auf die Art der Bezeichnung und die Art ihrer Verwendung an« Soweit sich die Werbung für Markenartikel an den Betztverbrauchex richtet, der mit dem Hersteller selbst nicht in unmittelbare geschäftliche Beziehungen tritt und sich deshalb auch gewöhnlich .nicht für dessen Firma oder .sonstige UnternehmensbeZeichnung interessiert, kann aus'einer bewußten "Hintansetzung des Firmennamens"' bei der Werbung noch nicht auf eine namensmäßige . Durchsetzung des Warenzeichens geschlossen werden, und . 'zwar besonders dänn nidht, wenn das Unternehmen für verschiedene, von ihr hergestellte und vertriebene Waren-Gattungen.nicht nur ein Warenzeichen, sondern mehrere Warenzeichen verwendet« Die Klägerin z«B« benutzt außer dem'Warenzeichen «Triumph” für Miederwaren das Warenzeichen "Solfina" für Frottiexwebereiwaren» s ■ i I * i ; i • i -17" Bas Berufungsgericht hat sich mit dem von der ^ Klägerin vorgelegten Gutachten der Gesellschaft für *** Konsumforschung über die Bekanntheit der Marke- "(Triumph1* . auseinandergesetzt; es hat gegen die (Richtigkeit und Verwertbarkeit dieses Gutachtens erhebliche Bedenken geäußert und ihm deshalb keinen Beweiswert beigemessen. .Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden; denn das Gutachten kommt vor allem deshalb nicht als geeignetes Beweismittel in Betracht, weil es auf einen.Zeitpunkt abgestellt ist, der fUr die Entscheidung des Streitfalles rechtlich nicht'maßgeblich sein kann. Die angegriffene Kennzeichnung ist Anfang 1952 als. Warenzeichen angemeldet worden• Nach dem das gesamte. Kennzeichenr.eeht beherrschenden Prioritätsgrundsatz braucht ein solches Sehutzre£ht nur gegenüber einem prioritätsälteren Schutzrecht zurückzutreten• Die Beklagte kann daher nur dann an der Benutzung des angegriffenen Wortes zur warenzeichenmäßigen Kennzeichnung von Waren der eingetragenen Art gehindert werden, wenn die Klägerin auch schon Anfang 1952 durch Verkehrsgeltung Schutz aus §§ 16 UWG, 12 BGB für das Klagezeichen errungen hatte» Es würde auf eine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes hinauslaufen, wenn auf Grund einer erst später entstandenen Verkehrsauffassung auch solche Zeichenrechte beseitigt werden könnten, denen im Zeitpunkt ihrer Entstehung ein besseres sachliches Beeht nicht entgegengehal-ten werden konnte (BGHZ 21, 85, 94 f - Spiegel, vgl» auch BGHZ 19? 25, 28 - Magirus)» Daraus folgt, daß die in dem überreichten Gutachten ausgewerteten Ergebnisse der erst vier Jahre später, nämlich im Fabruar 1956 erfolgten . Meiriungsbefragung nicht maßgeblich sind; denn sie könnten wesentlich auf der seit Anfang 1952 betriebenen Werbung der Klägerin beruhen, die angeblich erst 1951 angelaufen ~ 18 - und erst seit 1954 verstärkt betrieben worden sein solle Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis das Überreichte Gutachten zu Hecht als nicht ausreichend angesehen, um die behauptete Verkehrsgeltung nachzuweisen» Die Klägerin hat für ihre Behauptung, daß sie die Bezeichnung "Triumph” als Firmenschlagwort stark herausgestellt habe, auf die von' ihr verwendeten Briefbogen verwiesen (Klageschrift's, 9, Anl» 5), auf denen das Wort "Triumph" in roter Schrift um ein Vielfaches stärker herausgestellt sei als der eigentliche Firmenname & Export-Gesellschaft" ° Auch aus diesem Vortrag ergibt sich noch keineswegs zwingend, daß der Bezeichnung "Triumph" eine namensmäßige und keine warenzeichenmäßige Bedeutung 2ukommen solle» Das herausgestellte Wort "Triumph" ist identisch mit dem Schriftbild des eingetragenen Warenzeichens Ir» 496o347 (in Schreibschrift}» Auf dem Briefbogen wird ausdrücklich die Fabrikation angegeben,>für die das Warenzeichen "Triumph" tatsächlich verwendet wird, nämlich Büstenhalter, Hüfthalter, Gummischlüpfer, Korseletts, Strumpfhalterhemden, Kinderleibchen sowie Spiralfedern und andere moderne Zubehörartikel (aber -keine Frottierwebereiwaren)» Die bekannte Firma der Klägerin ist vollständig angegeben» Hur das Wort "Export-Gesellschaft" erscheint in kleineren Buchstaben» Das Wort "Triumph" dagegen wird weder im Telegramm- noch im Fernschr.eiberverkehx benutzt» Hierfür wird nur, wie auf dem Briefbogen angegeben, der Firmenbestandteil 11benutzt» Auch eine starke Herausstellung eines geschützten Wortzeichens, das sich in der Farbe von dem sonstigen Aufdruck (Firma, Abschriften usw) abhabt, kann sich durchaus im nahmen warenzeichenmäßiger -19- Benutzung halten (§ 12 Ab&« 1 W2G: Anbringung des Warenzeichens auf Geschäftsbriefen usw»), ohne daß dies zu einer namens- oder firmenmaßigen Verwendung führen müßte» Immerhin ist es auch denkbar, daß eine solche starke Herausstellung von Warenzeichen zu einer das Unternehmen als solches kennzeichnenden Bezeichnung führen kann» Es genügt aber nicht? daß das Warenzeichen, wie es seiner Funktion entspricht, auf ein bestimmtes Unternehmen als Herkunfsstätte ”hinweist”, wie hier das für Miederwaren allgemein bekannte Warenzeichen "Triumph” auf das bekannte Unternehmen der Klägerin» Es kommt vielmehr darauf an, daß sich das Zeichen in den beteiligten * .' ♦ « Verkehrskreisen, zu denen hier in erster Linie die Händler gehören, als Kennzeichen des Unternehmens der Klägerin durchgesetzt hat» * Für diese.Behauptung hat die Klägerin im Berufungsrechtszug keine weiteren Beweise angetreten» Sie hat den in der Klageschrift (S» 9) enthaltenen Beweisantritt . /Auskunft sämtlicher deutschen Handelskammern) nicht wiederholt« Die Klägerin hat, auch hinsichtlich der Frage der Priorität, die Rechtslage unrichtig beurteilt und angenommen, daß das vorgelegte Material, vor allem das Gutachten des Meinungsforsehungsinstitute-, ausreichend* würde« Pie Revision rügt deshalb, daß das Berufungsgericht, wenn es entgegen der ihm erkennbaren Auffassung der Klägerin aus diesem Gutachten keine Durchsetzung des Zeichens HTriumph” als Firmenkennwort entnehmen wollte, der Klägerin nach § 139 ZPO den Antritt weiterer geeigneter Beweise hätte nahelegen müssen; die Klägerin hätte, sich dann auf die Auskunft von Industrie-- und Handelskammern deutscher Großstädte bezogen (Revisionsbegründung S» 4 und 6)» Die Revision hat zwar auch noch keine näheren Angaben über Art und Umfang der Werbung und die Art und Weise des Vertriebes für die Zeit vor der Anmeldung des Warenzeichens der Beklagten .(Anfang 1952) gemacht. Dies beruht aber anscheinend darauf, daß auch die Bevision die Bedeutung der Prioritätsfrage verkennt «Ob ihre auf § 139 ZPO gestützte Büge begründet ist, kann jedoch dahingestellt bleiben« Denn selbst wenn dies der Pall wäre und wenn weiter auf Grund erneuter 'Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgestellt werden /könnte, daß der Klägerin die Priorität für eine namens-, und fixraenmäßige Benutzung der Bezeichnung "friumph" zukommt,• könnte die auf §§ 16 UWG, 12 BGB gestutzte Klage nicht-zu dem Erfolge führen, weil nach dem vorgetragenen Sachverhalt weder eine. Verwechslungsgefahr (§ 16 UWG) gegeben ist noch ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Benutzung des Zeichen "I^dP^für Lederkleidung durch die Beklagte anerkannt werden kann« Die Vorschriften der §§ 16 UWG, 12 BGB‘ haben weder ein Wettbewerbsverhältnis noch Warengleichartigkeit zur Voraussetzung« Erforderlich ist lediglich ein schutzwüxdiges Interesse des prioritätsälteren Benutzers an der Unterlassung der Benutzung der gleichen oder ähnlichen Bezeichnung durch den jüngeren Benutzer« Ein solches Interesse ist in der Segel dann als gegeben anzusehen, wenn auf Grund einer gewissen Übereinstimmung der Bezeichnungen zu befürchten ist, daiB nicht ganz unbeachtliche Verkehrs-lcreise geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Benutzern der Zeichen annehmen (sog« Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: BGHZ 14, 155, 162 - Parina, BGHZ 15, lo7, llo - Koma, GBUE 1957, 287, 288 - Plasticummännchen)« -21- Das Berufungsgericht hat die Frage der Verwechslungs-fähigkeit vorsorglich für den Fall geprüft, daß den Klagezeichen ein Schutz aus § 16 UY/G zuzubilligen sein • sollte« Fs hat dabei einen Unterschied zwischen der Gefahr von Verwechslungen der beiderseitigen Bezeichnungen im Sinne des § 16.UWG- und der Verwechslungsfähigkeit der beiderseitigen Warenzeichen gemacht und daher die verschiedenen Erwägungen, die zur Frage der Verwechslungsgefahr an2ustellen sind, auseinandergerissan* Da jedoch der Begriff der Verwechslungsfähigkeit für das gesamte Kennzeichenrecht der gleiche ist (BGHZ 21, 85? 90 -Spiegel, BGH GBUB 1957? 287, 288 - Blasticummännchen), müssen diese Erwägungen im Zusammenhang gewürdigt werden« t Hach Ansicht des Berufungsgerichtes fehlt es bereits an,der Verwechselbarkeit der Bezeichnungen«,Auf die von der “Revision hiergegen gerichteten Angriffe braucht jedoch nicht eirigegangen zu werden; denn, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgefühlt hat, scheidet eine Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne jedenfalls deshalb aus, weil die beiderseiten Waren in vielfacher Hinsicht derart ungleichartig sind, daß die beteiligten Verkehrskreise selbst bei Verwendung an sich verwechselbarer Zeichen nicht auf den Gedanken kommen würden, zwischen den Herstellern könnten Beziehungen bestehen (B.U«S« 17 unten bis S« 2o). Dies entspricht im wesentlichen den Erwägungen, die den Senat in dem ähnlich liegenden Fall der mehrfach erwähnten Ankerzeichen-Entscheidung (Urt* vom 14« Februar 1958 - I ZE 3/57 -/ unter V S« 11/12 der Abschrift) dazu geführt haben, die Verwechslungsgefahr zwischen dem als feil der Unternehmensbezeichnung verwendeten Warenzeichen "Anker" (in "Anker-Teppich-Fabrik") und dem warenzeichenmäßig benutzten Zeichen •’inker” für Polstermöbel (Anker-Polstez-Möbel, Anker-Modeile) . zu verneinen, Dabei wurde für das AnkerZeichen, soweit es sich auf die Kennzeichnung von Teppichen bezieht, Weltruf unterstellto Die Bezeichnung ’’Anker-Teppich-Fabrik” war nicht Beständteil der eingetragenen, nur aus einem Personennamen (mit dem Zusatz KG) bestehenden Firma, Wegen der erheblichen Ungleichertigkeit der Waren (Teppichen einerseits und Polstermöbel andererseits) wurde eine Vezwechslungsgefahr nach § 16 UWG trotz der identischen Wortbestandteile ’’Anker” in der Unternehmensbezeichnung für die Teppichfabrik., einerseits und in dem Warenzeichen;! 'für Polstermöbel andererseits verneint. Im vorliegenden Fall kann ebenfalls unterstellt werden, daß es sich bei dem Zeichen der Klägerin (’Triumph”) um eine ’’weltbekannte Marke” handelt. Der Weltruf beschränkt sich aber auf die Kennzeichnung von Miederwaren aller Art, Entsprechend würde sich, wenn* die Bezeichnung ’’Triumph” sich zugleich namens- und firmenmäßig für das Unternehmen der Klägerin durchgesetzt hätte, stets eine Verbindung oder eine Zusammensetzung mit Mieder, Miederwaren oder Miederwerken'ergeben, JSTach dem Vortrag der Beklagten firmiert die Klägerin bei Miederwaren: ’’Tziumph-Miedez-: werke H^RRR^* (bei Frottierwaren dagegen gemäß dem ‘von der Beklagten überreichten Werbeprospekt: ' ”Sgfl^-Fzottierweberei Berufungs- beantwortung S, 14, Bl, 182 GA), Die Klägerin hat diesem ■ */ ' Vortrag nach dem Akteninhalt nicht widersprochen. Selbst wenn aber das Wort ^’Triumph” für sich allein - ohne * eine solche ausdrückliche Zusammensetzung - als besondere , Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin im Sinne des § 16 Abs, 1 UWG angesehen werden könnte, würde dies nichts daran ändern, daß diese Bezeichnung für die beteiligten Verkehrskreiee immer nur im Hinblick auf die von der Klägerin unter der Bezeichnung "Triumph” hergestellten und vertriebenen Miederwaren aller Art namensmäßige Kennzeichnungs- und Unterscheiäungskraft haben könnte» Da die Beklagte ihr Warenzeichen ^em Zusa^z "Lederkleidung" unstreitig niemals für Miederwaren (auch im weitesten Sinne)? sondern nur für Lederbekleidungsstücke benutzt, läßt sich keine Verwechslungsgefahi im Sinne des § 16 UWG begründen» Die Versuche der Kevision? die erhebliche Ungleichartigkeit von Miederwaren einerseits und Lederbeklbi&üngesjtüoken andererseits durch angebliche Möglichkeiten der Verbindung beider Arten von "Bekleidungsstücken" abzuschwächen, finden in.dem in den Tatsacheninstanzen vorgetragenen Sachverhalt keine Stütze» III» Auch dann, wenn trotz'Verwechselbarkeit der Bezeichnungen infolge Ungleichartigkeit der Waren geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Benutzern nicht angenommen werden können, wenn also eine Verwechslungsgefahi im weiteren Sinne ausscheidet, kann ausnahmsweise ein Schutz gegen V e rw ä s s e r u ng s ge fahr aus ,§ 12 BUB für ein Firmenkennwort und aus § 1 UWG für ein Warenzeichen in Betracht kommen» Dies setzt aber Kennzeichen voraus, die' kraft langen Gebrauchs und umfassender Werbung eine überragende Verkehrsgeltung errungen .haben» Der Inhaber eines solchen' Kennzeichens hat ein berechtigtes Interesse daran, daß ihm seine unter großem Aufwand von Zeit und Geld erworbene Alieinstellung erhalten bleibt und daß alles vermieden, wird, was die Eigenart und den kennzeichnenden Charakter seiner Marke verwässern und damit die auf deren Einmaligkeit beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigen könnte (BGRZ 15 9 lo7, Hl 7 Koma, BGHZ 19, 23, 27 - Magirus, BGHZ GRUB 1957, 435, 438 - Eucerin)» Bas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Schutz gegen Verwässerungsgefahr im Ergebnis mit Recht verneint, und zwar auch fUr den Pall, daß die Klägerin fUr ihr Zeichen in ihrer Branche entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eine außergewöhnliche Verkehrs-.geltung errungen, haben sollte, was die Klägerin selbst für den maßgebenden Zeitpunkt Anfang 1952 aber nicht dargetan hat«, Mit Recht vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, eine Bezeichnung* die bereits von zahlreichen anderen Unternehmen benutzt werde, könne einem Schutz gegen Verwässerung nicht beanspruchen* Der Senat hat wiederholt ausgeführt, «daß ein Sonderschutz aus dem Rechtsgedanken der Verwässerung nur bei besonders gelagerten Ausnahmetatbeständen gewährt werden dürfe, damit nicht einem Zeicheninhaber trotz Pehlens eines Wettbewerbsverhältnisses eine unbillige Vorzugsstellung eingeräumt werde* Bas geschützte Rechtsgut in diesen Pällen ist nicht in erster Linie die überragende Kennzeichenkraft überhaupt, sondern die auf der Einmaligkeit des Zeichens beruhende, starke Werbewirkung*.Fehlt es an dieser Alleinstellung, dann ist für den Sonderschutz unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung kein Raum (vgl» Urteil des Senats vom 25«l0ol95? - I ZR 38/56 - Technika und vom 14*2*1958 - I ZR 3/57 - AnkexZeichen)* Insofern ist es von Bedeutung, ;daß. nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten die ' Bezeichnungen «Triumph** und bereits auf anderen Gebieten mindestens für Motorräder, Schreibmaschinen und SchokoladenerZeugnisse in erheblichem Umfang und darüber hinaus auch für andere Erzeugnisse sogar auf dem Bekleidungssektor benutzt wird» Von einer einmaligen Sonderstellung kann daher keine Bede sein, so daß ein Schutz des KlageZeichens gegen Verwässerungsgefahr nicht in Betracht4kommt* IV 0 Bas Berufungsgericht hat zutreffend zeichenrechtliche Böschungsansprüche gemäß § 11 WZG versagt* Der Boschungsgr.und des § 11 Abs* ,1 Ziff. 1 ist schon mangels Warengleichartigkeit nicht gegeben* . § 11 Abs* 1 Ziff. 3 gewährt einen BÖsqhungsanspiueh für jedermann nur dann, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhalt des Warenzeichens den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet. Entgegen der Ansicht der Bevision ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß eine bloße zeicheniechtliche Verwechslungsgefahr nicht ausreicht, wenn sie nur zur Folge hat, daß der Verkehr einem Irrtum über die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb unterliegt* Erforderlich zur Anwendung von § 11 Abs* 1 Ziff* 3 WZG ist eine inhaltliche Unwahrheit das Zeichens in dem Sinne, daß der mit ihm versehenen Ware der Anschein einer Beschaffenheit oder einer sonstigen, nicht bloß die .Herkunftaus einem anderen Betriebe betreffende Eigentümlichkeit gegeben wird, welche die Ware nicht hat* In aller Hegel wird.daher die inhaltliche Unrichtigkeit eines Zeichens darin bestehen, daß das Zeichenwort der Wahrheit zuwider eine günstige Behauptung über eine Ware enthält (BGH GBUB 1957, 35o - Baiffeisensymbol)* Eine solche Unrich- tigkeit bat das Berufungsgericht nicht feststellen können» Es ist freilich nicht darauf eingegangen, daß "Inhalt" des Zeichens im Sinne des 4 11 auch die Weitschätzung sein kann, die der Verkehr dem mit diesem Zeichen versehenen Erzeugnis"entgegenbringt, also die Gütevorstellung, die er damit verbindet (BGH aaö). Sofern ein anderer infolge Verwendung eines gleichen qder eines verwechslungsfähigen Zeichens bei den Verkehrsbeteiligten die gleiche GütevorStellung hervorrufen würde, dann wäre dieses Zeichen inhaltlich unrichtig» Es genügt indessen keine Wertschätzung und Beliebtheit ganz allgemeiner Art» Von einer inhaltlichen Unrichtigkeit kann erst dann die Bede sein, wenn sieh die Wertschätzung zu einer konkret umris-senen Vorstellung über bestimmte Qualitätsmerkmale verdichtet hat» Insofern hat die Klägerin aber selbst nichts vorgetragen» v. Da Untexlassungsans'prüche nicht gegeben sind, ist auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, für einen sachlich-rechtlichen Böschungsanspruch kein Baum» ■Via Aus den bisherigen Darlegungen folgt schließlich auch ohne weiteres, daß die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht unbegründet sind» VII» Der ursprüngliche Antrag auf Böschung der Firma hat sich in der Berufungsinstanz in der Hauptsache erledigt» Zutreffend hat das Berufungsgericht Uber die insoweit angefallenen Kosten nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO im Schlußurteil zugleich mit den Übrigen Kosten entschieden (vglo LH Kr« 3 zu § 242 BGB)« Auch diese Erwägungen lassen Keinen Pechtsfehler erkennen« $a<?h alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuruckzuweisen* Birnbach Bock Weiss • . Spreng Löscher \