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BGH

Gericht: BGH

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Mai 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.h.c. Weinkauff Dr. Weiß.und Dr. Morr für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil der 6. Sie macht geltend, daß sie nicht in der Lage sei, das Eigentum und Verfügungsrecht der Klägerin an den herausverlangten Wertpapieren anzuerkennen, da diese gemäß § 3 der 11» DVO zu dem Reichsbürgergesetz seinerzeit dem Deutschen Reich verfallenen Wertpapiere von der Jewish Restitution Successor Organization (IRSO). Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung mit Zustimmung der Klägerin Sprungrevision (§ 566 a ZPO) eingelegt, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, ist dem.Rechtsstreit auf seiten der Beklagten als Nebenintervenient beigetreten. DVO zu dem Reichs-bürgergesetz sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 34 /J3-427) wegen ihres Unrechtsge-haltes als von Anfang an nichtig anzusehen. Der erkennende Senat wollte dieser in dem angefochtenen .Urteil vertretenen Rechtsauffassung im Ergebnis folgen, sah sich hieran aber durch den Beschluß des IV. Zivilsenat hat in diesem in einem Wertpapierbereinigungsverfahren ergangenen Beschluß für einen im grundsätzlichen gleich gelagerten Sachverhalt die Auffassung vertreten, daß das Deutsche Reich gemäß § 5 der.il. Zivilsenats abweichen wollte, hat er die streitige Rechtsfrage gemäß § 136 GVG - und wegen ihrer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung für das Gebiet der.Rückerstattung auch unter Berufung auf § 137 GVG - dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung vorgelegt, Der Große Senat für Zivilsachen hat durch Beschluß vom 28, Februar 1955 (GSZ 4/54, abgedruckt BB 1955, 369) die Frage im Sinne der Entscheidung des Landgerichts beantwortet, jedoch mit der Ein= schränkung, daß dem Herausgabeverlangen der Klägerin nicht das Recht der Wertpapierbereinigung entgegenstehe. Diese Einschränkung erklärt sich daraus, daß aus dem dem Großen Senat für Zivilsachen unterbreiteten Sachverhalt nicht zu ersehen war, ob für die herausverlangten Wertpapiere, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens vom 19« August 1949 (WiGBl S 295) fallen, Lieferbarkeitsbescheinigungen erteilt worden sind oder ob und mit welchem Ergebnis sie das Wertpapierbereinigungsverfahren durchlaufen haben. Damit' ist klargestellt, daß sich aus dem Recht der Wertpapierbereinigung keine Bedenken gegen die Begründetheit der Klage ergeben, da im Bereinigung?veiv .

Zitierte Normen: § 136 GVG
DVOBundesgerichtshofsMünchenKlägerinDepotWertpapiere

Volltext der Entscheidung

V
IZR 85/54
Verkündet am 24. Mai 1955
nau, Justizobersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 platz 0. gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmit-
-	Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr.  Nebenintervenient g
Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München - Zweigstelle München - Ismaningerstr. 95,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.	-
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwait Dr.	-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Mai 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.h.c. Weinkauff
 Dr. Weiß.und Dr. Morr
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1« April 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten der Streithilfe werden dem Nebenintervenienten auferlegt.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der S
AG - Filiale MI
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glieder Dr. Ti
 und
Beklagte und Revisionsklägerin,
 gegen
Martha N Rfl^etra
 in Di
 am
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland,
 Von Rechts wegen
i.C-
 Tatbestands
 Die Klägerin, eine wegen ihrer jüdischen Abstammung Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes, wanderte im Jahre 1939 in die Schweiz aus» Sie hinterließ bei der Beklagten ein Depot mit Wertpapieren» Dieses Depot ist während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft und auch späterhin unverändert auf den Hamen der Klägerin in den Büchern der Beklagten eingetragen geblieben»
Die Klägerin hat nach Kriegsende ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik zurückverlegt's Sie hat Rückerstattungs-ansprüche nach Maßgabe des hier in Frage stehenden Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Besatzungszone nicht angemeldet» Mit der Klage verlangt sie die Herausgabe der in dem Depot befindlichen Wertpapiere»
Die Beklagte 'hat Klagabweisung beantragt. Sie macht geltend, daß sie nicht in der Lage sei, das Eigentum und Verfügungsrecht der Klägerin an den herausverlangten Wertpapieren anzuerkennen, da diese gemäß § 3 der 11» DVO zu dem Reichsbürgergesetz seinerzeit dem Deutschen Reich verfallenen Wertpapiere von der Jewish Restitution Successor Organization (IRSO). unter Berufung auf Artikel 11 am. REG zu Eigentum beansprucht wurden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung mit Zustimmung der Klägerin Sprungrevision (§ 566 a ZPO) eingelegt, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, ist dem.Rechtsstreit auf seiten der Beklagten als Nebenintervenient beigetreten.
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Ü-
Das Landgericht hat indem hier zur. Entscheidung stehenden Sachverhalt keinen wEnt^iehungstatbestandH im Sinne der Rückerstattungsgesetze erblickt, da seitens des Reiches keinerlei tatsächliche Einwirkungen auf das Wertpapierdepot der Klägerin erfolgt seien, das Depot vielmehr effektiv völlig unverändert auf den Namen der Beklagten bei! der Bank geblieben sei« Die von der Beklagten vertretene Auffassung würde praktisch auf eine nachträgliche Anerkennung der Vermögens Verfallbestimmung der. 11« DVO zu dem' Reichsbürgergesetz hinauslaufen. Die 11. DVO zu dem Reichs-bürgergesetz sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 34 /J3-427) wegen ihres Unrechtsge-haltes als von Anfang an nichtig anzusehen. Die Rückerstattungsgesetze seien deshalb auf einen Tatbestand der vorliegenden Art nicht anzuwenden. Der Herausgäbeanspruch der Klägerin sei somit begründet.
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Der erkennende Senat wollte dieser in dem angefochtenen .Urteil vertretenen Rechtsauffassung im Ergebnis folgen, sah sich hieran aber durch den Beschluß des IV. Zivilsenats vom] 27. Mai 1954 - IV ZR 15/54 - (LM Nr 2 zur 11. DVO zu dem Reichs bürgergesetz). gehindert. Der IV. Zivilsenat hat in diesem in einem Wertpapierbereinigungsverfahren ergangenen Beschluß für einen im grundsätzlichen gleich gelagerten Sachverhalt die Auffassung vertreten, daß das Deutsche Reich gemäß § 5 der.il. DVO zu dem Reichsbürgergesetz hinsichtlich der betrof-j fenen Vermögenswerte auch dann eine Rechtsstellung erlangt habe, die in den Rückerstattungsgesetzen der eines Eigentümers gleichgestellt sei, wenn der Verfallerklärung keine Einziehungsmaßnahmen gefolgt seien. Diese Stellung des Deutschen Reiches könne nur in einem Verfahren geändert werden, wie es in den Rtickerstattungsgesetzen vorgesehen
 sei«
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Da der erkennende Senat von dieser Entscheidung des IV. Zivilsenats abweichen wollte, hat er die streitige Rechtsfrage gemäß § 136 GVG - und wegen ihrer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung für das Gebiet der.Rückerstattung auch unter Berufung auf § 137 GVG - dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung vorgelegt, Der Große Senat für Zivilsachen hat durch Beschluß vom 28, Februar 1955 (GSZ 4/54, abgedruckt BB 1955, 369) die Frage im Sinne der Entscheidung des Landgerichts beantwortet, jedoch mit der Ein= schränkung, daß dem Herausgabeverlangen der Klägerin nicht das Recht der Wertpapierbereinigung entgegenstehe. Diese Einschränkung erklärt sich daraus, daß aus dem dem Großen Senat für Zivilsachen unterbreiteten Sachverhalt nicht zu ersehen war, ob für die herausverlangten Wertpapiere, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens vom 19« August 1949 (WiGBl S 295) fallen, Lieferbarkeitsbescheinigungen erteilt worden sind oder ob und mit welchem Ergebnis sie das Wertpapierbereinigungsverfahren durchlaufen haben. Nach den übereinstimmenden Partei erklärungen steht jedoch nun fest, daß für die fraglichen Wertpapiere, soweit sie sich als effektive Stücke im Depot der Beklagten befanden, Lieferbarkeitsbescheinigungen ausgestellt worden sind und die übrigen Wertpapiere im Bereinigungsverfahren für die Klägerin anerkannt und gutgeschrie ben worden sind. Damit' ist klargestellt, daß sich aus dem Recht der Wertpapierbereinigung keine Bedenken gegen die Begründetheit der Klage ergeben, da im Bereinigung?veiv . fahren keine Entscheidungen .ergangen sind, , die von der hier vertretenen Rechtsauffassung über die Eigentumsverhältnisse an den Wertpapieren abweichen (§ 60 Abs 2 Y/BG). Die nicht zur Bereinigung angemeldeten Papiere aber sind in Kraft geblieben, weil für sie Lieferbarkeitsbescheinigungen Vorlagen, Da die Erteilung einer Lieferbarkeitsbescheinigung die Eigentumsfrage unberührt läßt (Ziganke., Wertpapierbereinigungsgesetz, -Einführung S 4), ergibt sich
 
hieraus zugleich, daß die dem Großen Senat für Zivilsachen vorgelegte Rechtsfrage für diesen Rechtsstreit unmittelbar entscheidungserheblich war. Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzuweisen«. Die Kosten-entscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO«.
Weinkauff	Bock	Krüger-Hieland
 Weiss	Nörr
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