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BGH · I ZR 85/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 85/53

Der Kläger behauptet, die Schute sei ihm abhanden gekommen, sie sei weder von der deutschen Wehrmacht noch von der Besatzungsmacht beschlagnahmt worden} auch sei der Beklagte beim Besitzerwerb bösgläubig gewesen. Er hat daher vom Beklagten die Herausgabe der Schute und eine Hutzungs-entschädigung von monatlich 75 DM seit dem 1. Er behauptet, die Schute sei von der deutschen Wehrmacht beschlagnahmt und zu dem Truppentransport verwendet worden; die Schute sei daher dem Kläger nicht abhanden gekommen, vielmehr habe er das Eigentum daran verloren. Auch habe die Besatzungsmacht die Schute als Kriegsbeute beschlagnahmt und durch die Abwicklungsstelle an den Beklagten, der beim Erwerb an Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe der Schute verurteilt und dem Grunde nach die Pflicht des Beklagten zur Herausgabe der gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen seit dem 18. Die nach § 546 ZPO zulässige Revision ist begründete Der Kläger hat sein Eigentum an der Schute nicht aufgegeben 5 er hat es auch nicht etwa dadurch verloren, dass die deutsche Wehrmacht, eine deutsche Zivilbehörde oder die Besatzungsmacht die Schute zur Verfügung in Anspruch genommen hätten oder dass der Beklagte das Eigentum an der Schute gutgläubig erworben hätte. 4« Das Berufungsgericht nimmt an, die deutsche Wehrmacht habe die Schute zur Verfügung in Anspruch genommen und dadurch das Eigentum des Klägers zu dem Erlöschen gebracht» Rechtsgrundlage hierfür sei nicht das Reichsleistungsgesetz, sondern das aus dem unmittelbaren Kriegsgeschehen entspringende Notrechte Das Oberlandesgericht hält es auf Grund der Aussage des Zeugen Bl^HP, der als Lotse im Auftrag derv. Das Wasser- und Schiffahrtsamt hat ausgeführt, es sei anzunehmen, dass die Schute bei Kriegsende auf Veranlassung der Wehrmacht zur Weser gebracht worden sei, wenn sie damals in oder am Küstenkanal gelegen habe. Der Kläger habe noch Ende 1944 Baggerarbeiten für das Wasser- und Schiffahrtsamt am Küstenkanal ausgeführt und dort einen feil seiner schwimmenden Geräte eingesetzt* Ende März bis Anfang April 1945 hätten auf Betreiben der Wehrmacht der gesamte Küstenkanal und auch die untere Hunte von allen schwimmenden Fahrzeugen geräumt werden müssen; diese seien zur Weser abtransportiert worden* Der Lotse B:MIP hat bekundet, die von der Wehrmacht aufgestellte habe den Zweck gehabt, Schiffe aus der Hunte möglichst fortzubringen - teilweise seien sie auch gesprengt worden damit sie vom Feind nicht für Brückenbau- oder Übersetzzwecke verwendet würden; es seien auch Schiffe für Übersetzzwecke deutscher Truppen verwendet worden« Die Schuten des Klägers seien beim Transport nach EflBfeV unbemannt gewesen. Daher führt auch der vom Berufungsgericht angezogene Runderlass des Reichsministers des Innern (Fassung vom 27* Februar 1941/15- Juni 1943, MBliV 1941, 387; 1943', 1013) unter I B 2 Abs 1 neben der Inanspruchnahme zur Verfügung oder Benutzung die einfache Wegnahme besonders auf* Der Zweck der Massnahme lässt im vorliegenden Pall nicht den Schluss zu, dass die Truppe i® Zeitpunkt des Abtransportes den Eigentümern das Eigentum entziehen wollte* Wäre freilich die Schute gesprengt worde damit sie dem Feind entzogen worden wäre, so hätte hierin eine Aneignungshandlung gelegen. Dies war aber nicht der Pall* Dass teilweise Schiffe gesprengt wurden, ist kein ausreichendes Beweisanzeichen dafür, dass alle Schiffe, insbesondere auch die streitige Schute gesprengt werden sollten« Ob der Umstand, dass eine Truppe einen Gegenstand für ihre eigenen Zwecke benutzt, auf eine Zueignung sab siebt Doch kann dies hier dahingestellt bleiben, da nach der Aussage des Lotsen die Schute für militärische Zwecke nicht benutzt wurde; sie war unbemannt. Damit rechtfertigt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht die Annahme, dass die Wehrmacht sich die Schute aneignete und damit das Eigentum des Klägers zu dem Erlöschen brachte. 1. Rach der Feststellung des Berufungsgerichts, das sich im übrigen mit dem weiteren Schicksal der Schute nicht befasst hat und von seinem Standpunkt aus auch nicht zu befassen brauchte, hat der Beklagte die Schute im Jahre 1945 auf dem Harriersand an der Unterweser geborgen. Wie das Landgericht in seinem Urteil, auf das das Oberlandesgericht Bezug nimmt, feststellte, hat der Beklagte seitdem die Schute zu dem Reith- und Heutransport benutzt. strassenamtes lag weder eine Beschlagnahme noch eine Inan-j sprucfcnahme nach dem Reichsleistungsgesetz, so dass dahingestellt bleiben kann, ob diese Behörden für eine solche Verfügung überhaupt zuständig gewesen wären«, Das Eigentum des Klägers wurde hierdurch nicht berührt. b) Die Besatzungsmacht hat die im Eigentum des Klägers stehende Schute auch nicht gemäss Art 53 Abs 2 HDKO zur Verfügung für sich in Anspruch genommen«, Hach Art 53 Abs 2 konnten Beförderungsmittel zwar von der Besatzungsmacht beschlagnahmt werden«, Eine solche Beschlagnahme geschah aber nicht zu Eigentum, sondern lediglich zur Benutzung, da die Beförderungsmittel grundsätzlich bei Priedensschluss an die Eigentümer zurückgegeben werden mussten (BGHZ 5, 124 /l2§7)« Bewegliche Sachen können im übrigen grundsätzlich nur dann als Beutegut angesehen werden, wenn sie bis zur endgültigen Durchführung der Besetzung Deutschlands von der Besatzungsmacht in Besitz genommen worden sind (BGH in DM Hr 2 zu AHKG Hr 13; Urteil des erkennenden Senat vom 15«» Pebruar 1955 - I ZR 108/53 -)* auf Ersuchen des Eigentümers die Preigabe eines Gegenstandes bei der Militärregierung beantragte, dies ihm nie abgelehnt wurde, woraus SptfP den Schluss gezogen hat, dass die Militärregierung auch die Schute freigegeben hätte, wenn er die Preigabe auf Ersuchen des Klägers beantragt hätte«. sich die Besatzungsmacht nur generell die Zustimmung zur Bewegung von Schiffen Vorbehalten und diese Zustimmung, wie es auch den völkerrechtlichen Grundsätzen entsprach, erteilt, wenn der Eigentümer die Rückgabe beantragte- Es fehlt somit an jedem Anhaltspunkt dafür, dass sich die Besatzungsmacht die Schute angeeignet hat« Auch dieser Hinweis kann die Klage schon deswegen nicht zu Pall bringen, da diese Heeresanwei-sung nur im land Schleswig-Holstein und in der Hansestadt Hamburg galt, wie der Senat in dem Urteil vom 15« Februar 1955 - I ZR 108/53 - näher dargelegt hat« Hier handelt es sich um keinen Hoheitsakt, sondern um eineff reinen Kaufvertrag, was auch zwischen den Parteien unstrei-*^ tig ist und vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss angenommen ist (BGH JR 52, 473)- Es kann zugunsten des Beklagte** unterstellt werden, dass die Abwicklungsstelle der Weisungs befugnis der Militärregierung unterstand und sich für verfügungsberechtigt hielt und dass aus den Verkaufserlösen, der von der Abwicklungsstelle verwerteten Gegenstände der persönliche und sächliche Aufwand dieser Stelle bestritten wurde« Hierdurch wird an der privatrechtlichen Natur des Rechtsgeschäfts nichts geändert* Insbesondere wäre sogar die Übertragung von Beutegut gegen Bezahlung einer Geldsumme an den Fiskus als ein rechtsgeschäftlicher Vorgang zu werten, sofern nipht besondere Umstände im Einzelfall für ein hoheitliches Handeln sprächen (BGHZ 10, 81 /§27> BGH JR 52, 473)^ Die Abwicklungsstelle, nach der Bekundung des Zeugen Sp|^ eine deutsche Dienststelle, hielt sich für zuständig zur Verwertung, da sie die Schute als herrenloses Gut oder Beutegut betrachtete, weil sich der Eigentümer von 1947 bis Januar 1948 nicht gemeldet hatte« Da die Schute kein Beutefahrzeug war* konnte aber weder die Besatzungsmacht noch die etwa in ihrem Auftrag oder mit ihrer Ermächtigung handelnde Abwicklungsstelle das Eigentum an den Beklagten nach §§ 929 ff BGB übertragen (BGH 10, 81 /§3 ffj)* habe verfügen können« Trotz bestehender Bedenken gegen solchen guten Glauben des Beklagten muss in der Revisionsinstanz von der Richtigkeit seiner Behauptung ausgegangen werden« Da der Beklagte vor dem 21« Januar 1948 bereits im Besitz der Schute war, konnte er das Eigentum nur nach § 932 Abs 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 929 Satz 2 BGB erwerben. Rach diesen Vorschriften ist erforderlich, dass er den Besitz* von dem Veräusserer erlangt und sich sein guter Glaube auf das Eigentum des Veräusserers bezogen hat.] Io War die Abwicklungsstelle eine Dienststelle der Besatzungsmacht, so fehlt die erste Voraussetzung, da der Beklagte den Besitz nicht von dem Veräusserer, nämlich der Besatzungsmacht, erlangt hat. 2. War die Abwicklungsstelle keine Dienststelle der satzungsmacht, sondern eine deutsche Behörde, so würde derB> Beklagte zwar den Besitz vom Veräusserer erlangt haben, % die Schute vor der Bergung durch den Beklagten im Besitz des Domänenamts, des Hafenkapitäns oder des WasserstrassenamtsH -gewesen sein und die betreffende Behörde der gleichen jurtj&fT- Wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 10, 81 /S67; BGH JR 1952, 473) ausgeführt hat, kann der gute Glaube an das Eigentum eines nicht besitzenden Dritten, der der Verfügung des besitzenden Veräusserers zustimmt und der von dem Veräusserer als Eigentümer bezeichnet wird, nicht ausreichen* Das Gesetz erfordert eben, dass Veräusserer, früherer Besitzer (von dem der Erwerber den Besitz erlangt hatte) und vermeintlicher Eigentümer grundsätzlich ein und dieselbe Person sind* Wenn Veräusserer und vermeintlicher Eigentümer nicht dieselbe Person sind, wenn also der Eiwerber, wie im vorliegenden Palle, an das Eigentum eines Dritten glaubt und den Veräusserer nur für verfügungsberechtigt hält, so muss der Erwerber den Besitz entweder von dem Dritten erlangt haben oder der Dritte muss, falls der Erwerber den Besitz vom Veräusserer erlangte, im Zeitpunkt der Besitzübertragüng auf den Erwerber dem Veräusserer gegenüber mittelbarer Besitzer (§§ 868, 871 BGB) gewesen sein* Immer muss der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Dritten verknüpft sein mit einer früheren Besitzerstellung des Dritten, der Erwerber muss seinen vor der Einigung über den Eigentumsübergang erlangten Besitz auf einen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des vermeint-

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 935 BGB
SchuteBesatzungsmachtschiffenAbwicklungsstelleKlägerEigentumBesitz

Volltext der Entscheidung

Pür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs RLG § 15; MStGB § 129 Abs 3; BGB § 932 Abs 1 S 2
Rechtssatzs 1* Wurden Gegenstände von einer deutschen Truppe fortgeschafft, damit sie nicht in Peindeshand fallen, so liegt darin keine Aneignungshandlung der Wehrmachto
2o Veräusserer, früherer Besitzer (von dem der Erwerber den Besitz erlangt hat) und vermeintlicher Eigentümer müssen im Pall des § 932 Abs 1* S 2 BGB grundsätzlich ein und dieselbe Person seine Ist ein Dritter,an dessen vermeintliches' Eigentum der Erwerber glaubt, nicht gleichzeitig Veräusserer und früherer Besitzer, so muss der Erwerber seinen Besitz auf eine unmittelbare oder mittelbare Besitzer Stellung des Britten im Zeitpunkt des Besitzerwerbs zurückführen können«,
Aktenzeichens I ZR 85/53
Urteil des BGH vom lo März 1955	OLG	Oldenburg
7
x ZR 8^/53
Verkündet am 1« Mär2 1955 Grun&u, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle0
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Pried rieh HeBHHfe in J^BPstrasse 9,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br*
den Schiffer Hinrich Böt
 gegen
in N(
icO
Beklagten und. Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lo März 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br«Nastelski, Br„Christoph, Br«Weiss und Br.Nörr
.für Recht erkannt?
lo Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 25« Pebruar 1953 wird aufgehoben«
2« Bie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7o Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 4« April 1952 wird zurückgewiesen; jedoch erhält der Urteilsausspruch unter Nr 2 folgende Passung?
Ber Zahlungsanspruch des Klägers wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«

2 -
3. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruches an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge übertragen wird«
Von Rechts wegen
%
- - 3 ~
Tatbestands
 Der Kläger war Eigentümer von fünf Schuten, die gegen Kriegsende im Hunte-Weser-Gebiet bei Baggerarbeiten verwendet wurden. Beim Herannahen der Front liessen die Leute des Klägers die Schuten zurück, nachdem sie sie am Ufer angeleint hatten. Während der Kläger nach der Kapitulation vier Schuten vom Strandamt Bre^HBB^ zurückerhielt, blieb die fünfte zunächst verschwunden. Der Kläger entdeckte sie später bei dem Beklagten, der sie heute noch besitzt. Er hatte sie im Jahre 1945 auf dem Harriersand an der Unter-weser geborgen und seitdem zu dem Reithgras- und Heutransport benutzt. Am 21. Januar 1948 kaufte er die Schute von der Abwicklungsstelle .W^HHHHBIln Br4^ zu dem Schätzpreis von 1 430 RM.
Der Kläger behauptet, die Schute sei ihm abhanden gekommen, sie sei weder von der deutschen Wehrmacht noch von der Besatzungsmacht beschlagnahmt worden} auch sei der Beklagte beim Besitzerwerb bösgläubig gewesen. Er hat daher vom Beklagten die Herausgabe der Schute und eine Hutzungs-entschädigung von monatlich 75 DM seit dem 1. Juli 1948 verlangt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er behauptet, die Schute sei von der deutschen Wehrmacht beschlagnahmt und zu dem Truppentransport verwendet worden; die Schute sei daher dem Kläger nicht abhanden gekommen, vielmehr habe er das Eigentum daran verloren. Auch habe die Besatzungsmacht die Schute als Kriegsbeute beschlagnahmt und durch
 die Abwicklungsstelle an den Beklagten, der beim Erwerb an
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das-Eigentum der Besatzungsmacht geglaubt habe, verkauft.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe der Schute verurteilt und dem Grunde nach die Pflicht des Beklagten zur Herausgabe der gezogenen oder schuldhaft nicht
 gezogenen Nutzungen seit dem 18. Januar 1952 (Zustellung^ tgig der Klage) festgestellt, im übrigen die Klage auf Zahlung der Nutzungsentschädigung abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-richt die Klage unter Änderung des Ersturteils ganz abgewiesen, jedoch die Revision zugelassen-
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bean-tragt Zurückweisung der Revision«
Die nach § 546 ZPO zulässige Revision ist begründete Der Kläger hat sein Eigentum an der Schute nicht aufgegeben 5 er hat es auch nicht etwa dadurch verloren, dass die deutsche Wehrmacht, eine deutsche Zivilbehörde oder die Besatzungsmacht die Schute zur Verfügung in Anspruch genommen hätten oder dass der Beklagte das Eigentum an der Schute gutgläubig erworben hätte.
1. Das Berufungsgericht stellt fest, der Baggerführer Pehlhaber des Klägers habe die Schute beim Herannahen der
 geschafft und zusammen mit anderen. Schiffen von der «R^p-
sitz genommen und von dem Lotsen Bltfl^ die Hunte abwärts' in die Weser transportiert worden.
Entscheidungsgründes
 einer Einheit der deutschen Wehrmacht, in Be-
 
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’2* Die Revision macht geltend, aer Kläger hätte, gemäss § 139 ZPO befragt', vo'rgetragen, Fehlhaber habe die Schute unter dem Schutz seines - des Klägers - Angestellten FflP~ tß und des Deckmanns	zurückgelassen;	die	beiden
 Männer liättendie Schute später bis in die Nähe von
 gebracht und dort angeleint, damit der Kläger sie wieder in Besitz nehmen könnte«,
Die Berechtigung der Verfahrensrüge bedarf keiner Prüfung, da es unerheblich ist, von welcher Stelle aus die Schu te von der deutschen Wehrmacht die Hunte abwärts in die Weser transportiert wurde«
3o Dadurch, dass die Leute des Klägers die angeleinte Schute zurückgelassen haben, hat der Kläger das Eigentum nicht verloren (§ 959 BOB)» Das hat auch das Berufungsgericht nicht angenommeno
4« Das Berufungsgericht nimmt an, die deutsche Wehrmacht habe die Schute zur Verfügung in Anspruch genommen und dadurch das Eigentum des Klägers zu dem Erlöschen gebracht» Rechtsgrundlage hierfür sei nicht das Reichsleistungsgesetz, sondern das aus dem unmittelbaren Kriegsgeschehen entspringende Notrechte
 Das Oberlandesgericht hält es auf Grund der Aussage des Zeugen Bl^HP, der als Lotse im Auftrag derv.	"
die Schute bis	gebracht	hat, im Zusammenhang mit
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der Auskunft des Wasser- und Schiffahrtsamts in OQ/fHKK) für erwiesen, dass der Zweck des Abtransportes der Schute zusammen mit anderen Schiffen durch die "RflHHIIMBM1 dahin gegangen sei, einerseits zu verhindern, dass der Feind die Schiffe in die Hand bekäme, zu dem anderen sie, wenigstens zu dem feil, zu dem Übersetzen deutscher Truppen zu verwenden oder
 sie zu sprengen, um sie nicht in Feindeshand fallen zu ’fos-
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Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung auf die Auskunft des Wasser- und Schiffahrtsamtes in im Zusammenhalt .mit. der Aussage des Lotsen Bl<
Das Wasser- und Schiffahrtsamt hat ausgeführt, es sei anzunehmen, dass die Schute bei Kriegsende auf Veranlassung der Wehrmacht zur Weser gebracht worden sei, wenn sie damals in	oder	am	Küstenkanal	gelegen	habe. Der Kläger
 habe noch Ende 1944 Baggerarbeiten für das Wasser- und Schiffahrtsamt am Küstenkanal ausgeführt und dort einen feil seiner schwimmenden Geräte eingesetzt* Ende März bis Anfang April 1945 hätten auf Betreiben der Wehrmacht der gesamte Küstenkanal und auch die untere Hunte von allen schwimmenden Fahrzeugen geräumt werden müssen; diese seien zur Weser abtransportiert worden*
Der Lotse B:MIP hat bekundet, die von der Wehrmacht aufgestellte	habe	den	Zweck	gehabt,	Schiffe
 aus der Hunte möglichst fortzubringen - teilweise seien sie auch gesprengt worden damit sie vom Feind nicht für Brückenbau- oder Übersetzzwecke verwendet würden; es seien auch Schiffe für Übersetzzwecke deutscher Truppen verwendet worden« Die Schuten des Klägers seien beim Transport nach EflBfeV unbemannt gewesen. Seine« Lotsengruppe habe schätzungsweise 500 Schiffe die Hunte hinuntergelotst.
Wenn eine Truppe aus einem Gebiet Sachen wegschafft, damit sie nicht in- Feindeshand fallen, so spricht die Erfahrung dagegen, dass hieraus allein auf eine Zueignungsabsicht durch die Truppe geschlossen werden könnte. Hach der Auskunft’ des Wasser- und Schiffahrtsamtes war aber der ausschliessliche Zweck des Wegschaffens der Schiffe die Räumung des Gebiets; auch nach der Aussage des Lotsen ®!®B>war dies der Hauptzweck.
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Das Berufungsgericht nimmt selbst an, dass - offensichtlich von dem Hauptzweck der Räumung abgesehen - der Verwendungszweck des einzelnen Schiffes nicht von vor^ herein, also im Zeitpunkt des Abtransportes, festgestanden habe, sondern dass hierüber von Pall zu Pall entschieden * werden sollte*	'	•
Wenn aber der Hauptzweck die Räumung des Gebietes war und später von Pall zu Pall entschieden werden sollte, ob einzelne der weggeschafften Gegenstände für den Bedarf der Truppe in Anspruch genommen werden sollten, so liegt in de Wegführung der Schiffe noch keine Aneignung» Nach § 129 Abs 3 MStGB war die Zueignung von'Gegenständen des Kriegsbedarfs, insbesondere von Beförderungsmitteln, im Rahmen des dringenden militärischen Bedürfnisses zulässig. Dabei handelte es sich um Gegenstände, die die Truppe für die Kriegsführung benötigte. Sachen, die fortgeschafft werden, damit sich der Peind ihrer nicht bemächtigen kann, fallen nicht ohne weiteres hierunter. Daher führt auch der vom Berufungsgericht angezogene Runderlass des Reichsministers des Innern (Fassung vom 27* Februar 1941/15- Juni 1943, MBliV 1941, 387; 1943', 1013) unter I B 2 Abs 1 neben der Inanspruchnahme zur Verfügung oder Benutzung die einfache Wegnahme besonders auf* Der Zweck der Massnahme lässt im vorliegenden Pall nicht den Schluss zu, dass die Truppe i® Zeitpunkt des Abtransportes den Eigentümern das Eigentum entziehen wollte* Wäre freilich die Schute gesprengt worde damit sie dem Feind entzogen worden wäre, so hätte hierin eine Aneignungshandlung gelegen. Dies war aber nicht der Pall* Dass teilweise Schiffe gesprengt wurden, ist kein ausreichendes Beweisanzeichen dafür, dass alle Schiffe, insbesondere auch die streitige Schute gesprengt werden sollten« Ob der Umstand, dass eine Truppe einen Gegenstand für ihre eigenen Zwecke benutzt, auf eine Zueignung sab siebt
 
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sohliessen lässt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ah- Ist die Benutzung von vorherein nur als vorübergehende Massnahme gedacht, so wird dies gegen eine Züeig-nungsabsicht sprechen. Doch kann dies hier dahingestellt bleiben, da nach der Aussage des Lotsen die Schute für militärische Zwecke nicht benutzt wurde; sie war unbemannt. Es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für die Beförderung von Truppenoder für den militärischen Brückenbau benutzt worden wäre. Damit rechtfertigt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht die Annahme, dass die Wehrmacht sich die Schute aneignete und damit das Eigentum des Klägers zu dem Erlöschen brachte.
Da hiernach die auf die Verletzung des § 286 ZPO gestützte Revisionsrüge durchgreift, braucht auf die Berechtigung der Rüge der Verletzung des § 139 ZPO nicht eingegangen zu werden.
II	0
Der Kläger hat auch später weder durch Massnahmen deutscher Behörden noch durch Massnahmen der Besatzungsmacht sein Eigentum verloren.
1.	Rach der Feststellung des Berufungsgerichts, das sich im übrigen mit dem weiteren Schicksal der Schute nicht befasst hat und von seinem Standpunkt aus auch nicht zu befassen brauchte, hat der Beklagte die Schute im Jahre 1945 auf dem Harriersand an der Unterweser geborgen. Wie das Landgericht in seinem Urteil, auf das das Oberlandesgericht Bezug nimmt, feststellte, hat der Beklagte seitdem die Schute zu dem Reith- und Heutransport benutzt. Nach dem unstreitigen Sachverhalt, wie er sich aus dem Vortrag der Beweisaufnahme durch die Parteien in der mündlichen Verhandlung ergibt,
 
teilte das Domänenamt in	im	Jahre	1945 dem da-
maligen Hafenkapitän von Brfl^ B^^, mit, auf dem Harrier^ sand liege eine Schute am Deich; es bestehe die Gefahr, d5$ der Deich durch die Schute beschädigt würde, weshalb er für die Bergung des Fahrzeugs sorgen möge. Zu gleicher z«v erhielt er von dem Beklagten Nachricht hierüber. Auf sein« Aufforderung hat.dann der Beklagte die Schute geborgen um beim Wasserstrassenamt festgemacht; nach Besprechung mit dem Wasserstrassenamt überliess der Hafenkapitän die Schu-te dem Beklagten zur Betreuung und Benutzung, der dann mit dem Fahrzeug auf der Kleinen Weser von der anderen Seite, Heu, Reith und landwirtschaftliche Produkte herüberholte.
In diesen Massnahmen des Hafenkapitäns und des Wasser-! strassenamtes lag weder eine Beschlagnahme noch eine Inan-j sprucfcnahme nach dem Reichsleistungsgesetz, so dass dahingestellt bleiben kann, ob diese Behörden für eine solche Verfügung überhaupt zuständig gewesen wären«, Das Eigentum des Klägers wurde hierdurch nicht berührt. Dagegen wurde ein öffentlich-rechtliches Verwahrungs- und Treuhandsverhältnis begründet (BGH NJW 52, 658), aus dem sich für die betreuende Behörde insbesondere die Pflicht ergab, die Schute dem Strandamt in Bremerhaven zur. Ermittlung des Eigentümers zu melden. Diese Meldung hat der Hafenkapitän unterlassen. Wäre die Meldung erstattet worden, so hätte der Kläger diese Schute ebenso wie die vier anderen, die dem Strandamt gemeldet worden waren, damals zurückerhalten«
2.	a) Da die Schute nicht im Eigentum der Wehrmacht stand, konnte sie auch nicht Beutegut der Besatzungsmacht im Sinne des Art 53 Abs 1 der Haager LandkriegsOrdnung (RGBl 1910, 132 ff) werden.. Ebensowenig fiel sie unter das Militärregierungsgesetz Nr 52.
 
b) Die Besatzungsmacht hat die im Eigentum des Klägers stehende Schute auch nicht gemäss Art 53 Abs 2 HDKO zur Verfügung für sich in Anspruch genommen«,
Hach Art 53 Abs 2 konnten Beförderungsmittel zwar von der Besatzungsmacht beschlagnahmt werden«, Eine solche Beschlagnahme geschah aber nicht zu Eigentum, sondern lediglich zur Benutzung, da die Beförderungsmittel grundsätzlich bei Priedensschluss an die Eigentümer zurückgegeben werden mussten (BGHZ 5, 124 /l2§7)« Bewegliche Sachen können im übrigen grundsätzlich nur dann als Beutegut angesehen werden, wenn sie bis zur endgültigen Durchführung der Besetzung Deutschlands von der Besatzungsmacht in Besitz genommen worden sind (BGH in DM Hr 2 zu AHKG Hr 13; Urteil des erkennenden Senat vom 15«» Pebruar 1955 - I ZR 108/53 -)*
Die Offiziere der Besatzungsmacht haben dem Hafenkapitän gegenüber lediglich allgemein zu dem Ausdruck gebracht, es dürften keine Schiffe ohne ihre Zustimmung bewegt werden. Hierin liegt keine Inanspruchnahme• Auch die allgemeine Bemerkung der Offiziere, alles sei Beutegut, war keine wirksame Inanspruchnahme zur Verfügung etwa ausserhalb des Bereichs der Haager Dandlcriegsordnung (BGHZ 10, 350 £555/). Hier handelte es sich ersichtlich nur um eine im übrigen zu dem Teil irrtümliche Meinungsäusserung, die zwar die Einschaltung der Besatzungsbehörde vor dem etwaigen Abtransport der Schiffe sicherstellen sollte, aber keine Aneignungshandlung^ darstellte. Das ergibt sich schon daraus, dass in jedem Palle, in dem der Leiter der Erfassungsstelle, Sp4V? auf Ersuchen des Eigentümers die Preigabe eines Gegenstandes bei der Militärregierung beantragte, dies ihm nie abgelehnt wurde, woraus SptfP den Schluss gezogen hat, dass die Militärregierung auch die Schute freigegeben hätte, wenn er die Preigabe auf Ersuchen des Klägers beantragt hätte«. Hiernach hat
 
sich die Besatzungsmacht nur generell die Zustimmung zur Bewegung von Schiffen Vorbehalten und diese Zustimmung, wie es auch den völkerrechtlichen Grundsätzen entsprach, erteilt, wenn der Eigentümer die Rückgabe beantragte- Es fehlt somit an jedem Anhaltspunkt dafür, dass sich die Besatzungsmacht die Schute angeeignet hat«
c) In der Revisionsverhandlung hat der Beklagte auf die Heeresanweisung Nr ^^8 des 8« Britischen Corps vom . Juni 1945 hingewiesen. Auch dieser Hinweis kann die Klage schon deswegen nicht zu Pall bringen, da diese Heeresanwei-sung nur im land Schleswig-Holstein und in der Hansestadt Hamburg galt, wie der Senat in dem Urteil vom 15« Februar 1955 - I ZR 108/53 - näher dargelegt hat«
3.	Nach den Akten des Kreisamts We^m|^ - Abwicklungsstelle die Gegenstand der Verhandlung waren, hat sich diese Abwicklungsstelle erstmals im August 1947 mit der' Schute befasst. Sie fragte bei dem Hafenkapitän an, ob sich der Eigentümer gemeldet habe- Da eine Meldung nicht! vorlag, verkaufte die Abwicklungsstelle unter dem 21. Januayr 1948 die Schute an den Beklagten. Formularraässig ist auf dtr Rechnung vorgedruckt %
Mit Genehmigung der Militärregierung kann nunmehr das Wehrmachtsgut abgerechnet werden. Wir berechnen für
(eingesetzt* 1 eiserne Schute RM 1300.-) Treuhandsgebühr
(eingesetzt* + 10 $ RM 130.-).

Hier handelt es sich um keinen Hoheitsakt, sondern um eineff reinen Kaufvertrag, was auch zwischen den Parteien unstrei-*^ tig ist und vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss angenommen ist (BGH JR 52, 473)- Es kann zugunsten des Beklagte** unterstellt werden, dass die Abwicklungsstelle der Weisungs
 
befugnis der Militärregierung unterstand und sich für verfügungsberechtigt hielt und dass aus den Verkaufserlösen, der von der Abwicklungsstelle verwerteten Gegenstände der persönliche und sächliche Aufwand dieser Stelle bestritten wurde« Hierdurch wird an der privatrechtlichen Natur des Rechtsgeschäfts nichts geändert* Insbesondere wäre sogar die Übertragung von Beutegut gegen Bezahlung einer Geldsumme an den Fiskus als ein rechtsgeschäftlicher Vorgang zu werten, sofern nipht besondere Umstände im Einzelfall für ein hoheitliches Handeln sprächen (BGHZ 10, 81 /§27>
 BGH JR 52, 473)^ Die Abwicklungsstelle, nach der Bekundung des Zeugen Sp|^ eine deutsche Dienststelle, hielt sich für zuständig zur Verwertung, da sie die Schute als herrenloses Gut oder Beutegut betrachtete, weil sich der Eigentümer von 1947 bis Januar 1948 nicht gemeldet hatte« Da die Schute kein Beutefahrzeug war* konnte aber weder die Besatzungsmacht noch die etwa in ihrem Auftrag oder mit ihrer Ermächtigung handelnde Abwicklungsstelle das Eigentum an den Beklagten nach §§ 929 ff BGB übertragen (BGH 10, 81 /§3 ffj)*
III	0
Der Beklagte hätte daher nur auf Grund der Vorschriften
 über gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff BGB) das Eigentum an
 der Schute erwerben können, wobei zu seinen Gunsten unter-
%
stellt werden soll, dass die Schute dem Kläger nicht abhanden gekommen ist (§ 935 BGB)«
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 9> Dezember 1952 vorgetragen, er habe geglaubt, dass die Schute infolge wirksamer Beschlagnahme im Eigentum der Besatzungsmacht gestanden habe und dass die Abwicklungsstelle wirksam darüber
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habe verfügen können« Trotz bestehender Bedenken gegen solchen guten Glauben des Beklagten muss in der Revisionsinstanz von der Richtigkeit seiner Behauptung ausgegangen werden« Da der Beklagte vor dem 21« Januar 1948 bereits im Besitz der Schute war, konnte er das Eigentum nur nach § 932 Abs 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 929 Satz 2 BGB erwerben. Rach diesen Vorschriften ist erforderlich, dass er den Besitz* von dem Veräusserer erlangt und sich sein guter Glaube auf das Eigentum des Veräusserers bezogen hat.] Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein« Es fehlt aber .iik, vorliegenden Fall immer an einer Voraussetzung, gleichgültig ob die Abwicklungsstelle eine Stelle der Besatzungsmacht otter eine deutsche Behörde war.
Io War die Abwicklungsstelle eine Dienststelle der Besatzungsmacht, so fehlt die erste Voraussetzung, da der Beklagte den Besitz nicht von dem Veräusserer, nämlich der Besatzungsmacht, erlangt hat. Es kann fraglich sein, ob die Schute vor der Bergung durch den Beklagten überhaupt in irgend jemands Besitz stand. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte es nur der Besitz einer deutschen Behörde (des Domänenamts oder des Hafenkapitäns oder des Wasser-strassenamts) gewesen sein. Keinesfalls war die Besatzungs-macht oder ihre Dienststelle, die Abwicklungsstelle, Besitie^ rin gewesen. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet also aus, wevl der Beklagte den Besitz nicht von dem Veräusserer erlangt hat«
2. War die Abwicklungsstelle keine Dienststelle der satzungsmacht, sondern eine deutsche Behörde, so würde derB> Beklagte zwar den Besitz vom Veräusserer erlangt haben, % die Schute vor der Bergung durch den Beklagten im Besitz des Domänenamts, des Hafenkapitäns oder des WasserstrassenamtsH -gewesen sein und die betreffende Behörde der gleichen jurtj&fT-
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sehen Person des öffentlichen Rechts * z«B> dem Lande Nieder-Sachsen, angehört-haben sollte wie die Abwicklungsstelle,
 In diesem Palle würde es aber an der zweiten Voraussetzung fehlen, dass nämlich der Beklagte an das Eigentum des Ver-äusserers geglaubt hätte* Denn der Beklagte war nach seiner Behauptung der Meinung gewesen, die Schute gehöre der Be-* satzungsmacht, die jedoch nicht Veräusserin war; an das Eigentum seiner Veräusserin, der Abwicklungsstelle, hat er nach seiner eigenen Darstellung nicht geglaubte
 Die Anwendung des § 932 BGB setzt eine. Besitzlage voraus, die das Vertrauen des Erwerbers auf das Eigentum des Veräusserers rechtfertigt. Wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 10, 81 /S67; BGH JR 1952, 473) ausgeführt hat, kann der gute Glaube an das Eigentum eines nicht besitzenden Dritten, der der Verfügung des besitzenden Veräusserers zustimmt und der von dem Veräusserer als Eigentümer bezeichnet wird, nicht ausreichen* Das Gesetz erfordert eben, dass Veräusserer, früherer Besitzer (von dem der Erwerber den Besitz erlangt hatte) und vermeintlicher Eigentümer grundsätzlich ein und dieselbe Person sind* Wenn Veräusserer und vermeintlicher Eigentümer nicht dieselbe Person sind, wenn also der Eiwerber, wie im vorliegenden Palle, an das Eigentum eines Dritten glaubt und den Veräusserer nur für verfügungsberechtigt hält, so muss der Erwerber den Besitz entweder von dem Dritten erlangt haben oder der Dritte muss, falls der Erwerber den Besitz vom Veräusserer erlangte, im Zeitpunkt der Besitzübertragüng auf den Erwerber dem Veräusserer gegenüber mittelbarer Besitzer (§§ 868, 871 BGB) gewesen sein* Immer muss der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Dritten verknüpft sein mit einer früheren Besitzerstellung des Dritten, der Erwerber muss seinen vor der Einigung über den Eigentumsübergang erlangten Besitz auf einen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des vermeint-
 
liehen Eigentümers zurückfuhren können* Daran fehlt es abe; im vorliegenden Pall? wenn die Abwicklungsstelle eine deutsche Behörde war«
Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis der Abwick-, lungsstelle genügt nicht? da kein Pall des § 366 HGB Vorlage
 Da demnach der Kläger sein Eigentum nie verloren hat
 rechtigt ist (§ 986 BGB), hat der Beklagte die Schute an 1 den Kläger herauszugeben (§ 985 BGB). Auch hat der Beklagte! die seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit gezogenen NutzunJ gen herauszugeben (§ 987 Abs 1 BGB)$ dass er solche Nutzun-1 gen gezogen, hat? ist unter den Parteien nicht streitig«, 1
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben j und die Berufung des Beklagten gegen das Teilund Grund- I urteil des Landgerichts als unbegründet zurückzuweiseno ] Gemäss §§ 565? 538 Abs 1 Nr 3 ZPO war die Sache an das j Landgericht zur Entscheidung über den Betrag des Nutzungs- I anspruchs zurückzuverweisen.	I
Zur Klarstellung wurde der Urteilsausspruch des Landgerichts unter Nr 2 neu gefasst. Sollten die vom Beklagten gezogenen Nutzungen unter der Höhe des Zahlungsanspruchs des Klägers bleiben? so wird das Landgericht zu prüfen haben! ob der Beklagte nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ent-j gegen den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft es unter-] lassen hat? Nutzungen zu ziehen, und ob ihm hierbei ein Verschulden zur Last fällt*
IV
und der Beklagte ihm gegenüber auch nicht zu dem Besitz be-
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Die Entscheidung über die Kosten der beiden Rechts-mittelzüge bleibt dem Landgericht überlassen«
Bock	Nastelski	Christoph
 Weiss	Nörr