* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

4 Die Klägerin hat behauptet, sie habe die exklusiven Nutzungsrechte an dem Film „Der Vorleser“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch hinsichtlich der Internetnutzung erworben. November 2009 zeigte sie der Beklagten an, dass dieser Film ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden war. 11 Das Filmwerk sei in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht worden, in dem der Download-Link für den Dienst der Beklagten in einer Linksammlung im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werde. 13 Auch wenn das Geschäftsmodell der Beklagten grundsätzlich den Schutz der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturell in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der Beklagten erheblich gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zuzu demuten seien. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihren Dienst weiterhin im Wesentlichen durch das Volumen heruntergeladener Dateien und nicht durch das Bereitstellen von Speicherplatz finanziere, zeige, dass sie der Begehung von vielfachen Urheberrechtsverletzungen Vorschub leiste. Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt; hätte sie diese Pflichten erfüllt, hätten weitere Verletzungen der Rechte der Klägerin verhindert werden können. die Grenzen dessen, was der Beklagten zuzu demuten ist, im Erkenntnisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungen dadurch, dass die fraglichen Werke öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht konkret abzusehen sind. Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsverfahren nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll (vgl. 21 a) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin aufgrund des mit der Rechteinhaberin abgeschlossenen Lizenzvertrags über exklusive Nutzungs- und Auswertungsrechte an dem Film unter anderem für Deutschland auch die Rechte zur Online-Nutzung erworben habe. Das Verbietungsrecht gehe hier auch ohne ausdrückliche Vereinbarung über das Benutzungsrecht des Lizenznehmers hinaus, weil das Angebot des Filmwerks im Internet unberechtigt erfolge und die Verfolgung derartiger Urheberrechtsverletzungen im Rahmen des Zwecks des Vertrags liege, durch den der Klägerin unstreitig umfassende Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Die Klägerin werde durch das unberechtigte Angebot des Filmwerks zu dem Download in der Verwertung des ihr eingeräumten Rechts beeinträchtigt, weil potentielle Kunden von dessen Kauf Abstand nehmen könnten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk „Der Vorleser“ eingeräumt worden. 24 Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine Online-Nutzung des Films nicht als allgemein freigegeben angesehen werden kann. Die Revision stellt nicht darauf ab, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der Beklagten übergangen hätte. Im Streitfall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte an den von ihren Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. Die Beklagte kann aber als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüfpflichten verletzt hat (vgl. Entgegen der Ansicht der Revision gehen die der Beklagten vom Berufungsgericht auferlegten Prüfpflichten nicht über das zu demutbare Maß hinaus. 27 a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzu demuten ist (vgl. men, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind. 32 Neben einer Verwendung als „virtuelles Schließfach“ für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zu dem Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zu dem massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt (BGHZ 194, 339 Rn. 23 - Alone in the Dark). Zusammenhang - darauf verwiesen, dass dezentrale Speicherorte für die Verteilung von Software-Backups genutzt werden und dass der Dienst der Beklagten jedenfalls von einer seriösen Fachzeitschrift auf eine Stufe mit anderen Anbietern legaler Dienstleistungen im Bereich des „Cloud Computing“ gestellt worden ist. troffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Softwareprodukte attraktiv. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von massenhaften Downloads profitiert, für die vor allem zu dem rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. 37 Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, soweit sie technisch möglich und zu demutbar ist (vgl. 38 Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die zur Zeit der im Streitfall begangenen Rechtsverletzung praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von Premium-Punkten an Nutzer der Beklagten ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. damit insbesondere auch die hohe Attraktivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind. 39 Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen. 40 c) Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine anlasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt. 41 aa) Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzu demuten ist (BGH, Urteil vom 15. 42 bb) Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Filmwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf ein konkretes Filmwerk hingewiesen worden war (BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark). Der Umstand, dass die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, ist jedoch bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu berücksichtigen. Wenn das Filmwerk jedoch über den Server der Beklagten zu dem öffentlichen Herunterladen bereitgehalten wurde, so ist dies nur möglich, wenn eine entsprechende Verlinkung aus einer Linksammlung erfolgt ist, weil der Link zu dem Speicherort auf den Server der Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf andere Weise nicht öffentlich bekannt geworden sein kann. 46 f) Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis vom 27. November 2009 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das zugunsten der Klägerin geschützte Werk auf ihren Servern zu verhindern (vgl. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt (vgl. 49 bb) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Beklagten zu deren Überprüfungsmaßnahmen als insgesamt unsubstantiiert angesehen, weil diese sich darauf beschränkt hätten, allgemeine organisatorische Maßnahmen zu benennen, die nicht im Zusammenhang mit den ihnen konkret entgegengehaltenen Rechtsverletzungen gestanden hätten. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr im Einzelnen mit den von der Beklagten behaupteten Maßnahmen befasst. 50 (1) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe dargelegt, dass sie ein 17-köpfiges Team zur Bekämpfung von Missbräuchen (Abuse-Team) unterhalte, das sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit möglichen Urheberrechtsverletzungen befasst sei. 51 (2) Den Hinweis der Beklagten in ihren Nutzungsbedingungen, dass es unzulässig sei, Werke unter Verletzung des Urheberrechts hochzuladen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als notwendige, aber wenig effektive Maßnahme angesehen. 53 (4) Auch mit dem von der Revision besonders herausgestellten Angebot eines Lösch-Interface für Rechteinhaber kann die Beklagte ihre Sorgfalts- und Prüfpflichten nicht erfüllen. Zudem kann die Klägerin nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsverletzenden Angebot stehenden Personen Vorgehen, weil diese im Dienst der Beklagten und folglich auch bei Nutzung des von ihr angebotenen Lösch-Interface anonym bleiben. Die Beklagte kann sich den ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie der Klägerin ihr Lösch-Interface anbietet. 54 cc) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt und es dadurch versäumt, weitere mit den von der Klägerin angezeigten Fällen gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. 57 Da nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzu demuten, die auf ihren Dienst verweisen. Soweit der Senat in der Entscheidung „Alone in the Dark“ ausgeführt hat, der Beklagten sei grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zu demutbar (vgl. 58 Danach hat das Berufungsgericht die Prüfpflichten der Beklagten nicht überspannt, indem es ihr eine umfassende Kontrolle von Link-Ressourcen auferlegt hat, bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird, wobei auch die verbale Beschreibung im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden soll. Die vom Berufungsgericht der Beklagten in diesem Umfang auferlegte allgemeine „Marktbeobachtungspflicht“ ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zu demutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden. 59 (2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht in ausreichender Weise einen Wortfilter eingesetzt, um die bei ihr gespeicherten Dateinamen darauf zu überprüfen, ob sie den Titel des geschützten Filmwerks - vollständig oder in auf naheliegende Weise verkürzter Form - enthalten, und um das erneute Hochladen entsprechender Dateien zu verhindern. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat sie ihren Wortfilter aber jedenfalls nicht in ausreichender Weise eingesetzt, weil sie es unterlassen hat, die Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse einzustellen. Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der Beklagten für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eines illegalen Öffentlich-Zugänglichmachens schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über den Dienst der Beklagten bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das erneute Hochladen dieses Werks grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. 63 dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte als Störerin für die späteren gleichartigen Rechtsverletzungen haftet, weil sie diese bei Erfüllung der ihr obliegenden zu demutbaren Prüfpflichten hätte verhindern können.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 8 TMG § 15 Richtlinie 2000/31/EG § 10 TMG
BerufungsgerichtUrheberrechtsverletzungenDateiKlägerinDienstPrüfpflichten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IZR 85/12	URTEIL Verkündet am: 15. August 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5 Zivilsenat, vom 28. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerin betreibt einen Filmverleih. Die Beklagte, eine Aktiengesell-
schaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare. com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung („File-Hosting-Dienst“). Bei diesem Dienst kann der Nutzer beliebige Dateien auf die Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Server abgespeichert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Browser aufrufen und herunterladen kann (Download-Link).
2	Die	Beklagte stellt weder ein Inhaltsverzeichnis über die hochgeladenen
 Dateien noch eine Suchfunktion oder sonstige Katalogisierung dieser Daten bereit. Die Nutzer der Beklagten können jedoch die jeweiligen Download-Links in Linksammlungen einstellen. Es ist möglich, in den Linksammlungen nach
-3-
bestimmten, auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zu suchen.
3	Die	Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes verschiedene Mög-
lichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es insbesondere die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers ein kostenpflichtiges Premium-Konto einzurichten. Das Premium-Konto ermöglicht vor allem ein schnelleres Herunterladen von Dateien.
4	Die	Klägerin hat behauptet, sie habe die exklusiven Nutzungsrechte an
 dem Film „Der Vorleser“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch hinsichtlich der Internetnutzung erworben. Mit Schreiben vom 27. November 2009 zeigte sie der Beklagten an, dass dieser Film ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden war. Die Beklagte löschte die in dem Schreiben genannten Dateien. Am 30. November 2011 waren dennoch diverse andere Dateien, die den Film „Der Vorleser“ enthielten, über den Dienst der Beklagten abrufbar. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
5	Die	Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung der ge-
setzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
 in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Online-Dienstes www.rapidshare.com den Film „Der Vorleser“ (englisch: „The Reader“) öffentlich zugänglich zu machen.
6	Das	Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Hamburg,
 ZUM 2011, 81). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der
-4-
Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung darauf beschränkt, das in Rede stehende Werk öffentlich zugänglich machen zu lassen.
7	Mit	ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidunqsqründe:
8	I.	Das Berufungsgericht hat die Klage - klarstellend beschränkt auf die
 Handlungsform „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ - für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
9	Der	Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 19a UrhG
gegenüber der Beklagten ein Anspruch zu, es zu unterlassen, den Film „Der Vorleser“ öffentlich zugänglich machen zu lassen.
10	Der	Film sei als Filmwerk geschützt. Die Klägerin sei zur Geltendma-
chung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.
11	Das	Filmwerk sei in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht worden,
 in dem der Download-Link für den Dienst der Beklagten in einer Linksammlung im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werde. Dies sei hinsichtlich des Films „Der Vorleser“ geschehen.
12	Die	Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2009 in
 Kenntnis gesetzt, dass der Film über deren Plattform öffentlich hätte heruntergeladen werden können. Gleichwohl sei er jedenfalls noch am 30. November 2009 über den Dienst der Beklagten abrufbar gewesen.
-5-
13	Auch	wenn	das	Geschäftsmodell	der Beklagten grundsätzlich den Schutz
 der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturell in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der Beklagten erheblich gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zuzu demuten seien. Die Beklagte habe die Position eines neutralen Vermittlers verlassen. Zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen Ende 2009 sei ihr Angebot zu demindest maßgeblich auch auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet gewesen. Die Beklagte hätte die Begehung rechtswidriger Handlungen über ihren Dienst durch die an die Häufigkeit des Herunterladens von Dateien gekoppelte Vergabe von Premium-Punkten maßgeblich gefördert. Unabhängig davon sei für die Annahme einer aktiven Förderung von Urheberrechtsverletzungen von entscheidendem Gewicht, dass die Beklagte ihren Nutzern letztlich ein vollständig anonymes Handeln ermögliche. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihren Dienst weiterhin im Wesentlichen durch das Volumen heruntergeladener Dateien und nicht durch das Bereitstellen von Speicherplatz finanziere, zeige, dass sie der Begehung von vielfachen Urheberrechtsverletzungen Vorschub leiste.
14	Vor	diesem	Hintergrund sei die Beklagte ihren umfangreichen Sorgfalts-
und Prüfpflichten als Störerin nicht hinreichend nachgekommen und hafte daher auf Unterlassung.
15	II.	Die	gegen	diese	Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Die
 Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt; hätte sie diese Pflichten erfüllt, hätten weitere Verletzungen der Rechte der Klägerin verhindert werden können.
16	1.	Die	internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich
 aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständig-
-6-
keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerin macht Ansprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem Öffentlich-Zugänglichmachen des Films „Der Vorleser“ - geltend.
17	2. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil die Begründung den Unterlassungstenor nicht trage. Die Begründung verpflichte die Beklagte nur zu reaktiven Maßnahmen mit dem Ziel, erneut eingetretene Rechtsverletzungen innerhalb kürzester Zeit wieder zu beenden. Das sei mit dem tenorierten Verbot nicht vereinbar.
18	Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Störerin zur Unterlassung verurteilt. Das bringt der Unterlassungstenor mit der Wendung „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ zu dem Ausdruck. Die Unterlassungspflicht des Störers, die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zu demutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen. Daraus folgt notwendig, dass die Entscheidungsgründe sich zentral mit den Prüf- und Handlungspflichten des Störers zu befassen haben. Die entsprechend gefassten Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts genügen der formalen Anforderung des § 547 Nr. 6 ZPO, eine Begründung des Unterlassungstenors zu geben.
19	3. Der Tenor des Berufungsurteils ist hinreichend bestimmt. Die Beklagte kann ihm zwar nicht unmittelbar entnehmen, welche konkreten Handlungsund Prüfpflichten ihr obliegen. Die im Einzelnen zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfpflichten ergeben sich aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 52 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 37 = WRP 2008, 1104 Internet-Versteigerung III). Im Übrigen lassen sich
-7-
die Grenzen dessen, was der Beklagten zuzu demuten ist, im Erkenntnisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungen dadurch, dass die fraglichen Werke öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht konkret abzusehen sind. Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsverfahren nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 48 - Internet-Versteigerung II). Da der Beklagten im Vollstreckungsverfahren stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können, kann ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von Ordnungsmitteln nicht rechtfertigen.
20	4. Die Klägerin ist berechtigt, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, die sich gegen das Öffentlich-Zugäng-lichmachen des Filmwerks „Der Vorleser“ richten.
21	a) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin aufgrund des mit der Rechteinhaberin abgeschlossenen Lizenzvertrags über exklusive Nutzungs- und Auswertungsrechte an dem Film unter anderem für Deutschland auch die Rechte zur Online-Nutzung erworben habe. Sie sei jedenfalls befugt, illegale Online-Nutzungen zu untersagen. Das Verbietungsrecht gehe hier auch ohne ausdrückliche Vereinbarung über das Benutzungsrecht des Lizenznehmers hinaus, weil das Angebot des Filmwerks im Internet unberechtigt erfolge und die Verfolgung derartiger Urheberrechtsverletzungen im Rahmen des Zwecks des Vertrags liege, durch den der Klägerin unstreitig umfassende Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Die Klägerin werde durch das unberechtigte Angebot des Filmwerks zu dem Download in der Verwertung des ihr eingeräumten Rechts beeinträchtigt, weil potentielle Kunden von dessen Kauf Abstand nehmen könnten.
-8-
22	b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Es habe nicht festgestellt, dass die Rechteinhaberin das Recht zur Online-Nutzung übertragen habe. Da das Ver-bietungsrecht seine Grenzen in der dem jeweiligen Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsart finde, komme ein über das Nutzungsrecht hinausgehendes Verbie-tungsrecht nicht in Betracht. Soweit das Berufungsgericht angenommen habe, das Angebot eines Downloads sei unberechtigt, sei das Urteil nicht begründet worden, weil es an der Feststellung fehle, ob der Rechteinhaber das Werk für eine solche Nutzung freigegeben habe. Diese Rüge ist nicht begründet.
23	c) Entgegen der Ansicht der Revision kann der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts berechtigt sein, einen Unterlassungsanspruch gegen eine Nutzung geltend zu machen, die in seine Rechtsposition eingreift, auch wenn ihm selbst eine entsprechende Werknutzung nicht gestattet ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter; BeckOK-UrhG/Reber, Stand: 1. März 2013, § 97 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk „Der Vorleser“ eingeräumt worden. Nicht entscheidend ist, ob die Klägerin nach dem Vertrag berechtigt wäre, selbst eine Online-Nutzung vorzunehmen. Sie muss jedenfalls keine illegalen Online-Nutzungen hinnehmen, die die wirtschaftliche Verwertung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte beeinträchtigen.
24	Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine Online-Nutzung des Films nicht als allgemein freigegeben angesehen werden kann. Entgegen dem Vortrag der Revision fehlt dem Urteil des Berufungsgerichts insoweit nicht die Begründung. Denn die Beklagte hätte darlegen müssen, dass ihr die entsprechenden Rechte eingeräumt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 14 - Pauschale Rechtsein-
-9-
räumung). Die Revision stellt nicht darauf ab, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der Beklagten übergangen hätte. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, sich mit dem Einwand einer theoretisch denkbaren Rechtseinräumung durch allgemeine Freigabe auseinanderzusetzen.
25	5.	Das	Berufungsgericht	ist	zutreffend davon ausgegangen, dass die
 Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer grundsätzlich vorrangig gegenüber der Störerhaftung ist. Im Streitfall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte an den von ihren Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 18 = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Allerdings setzt eine Teilnehmerhaftung die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus. Die im Streitfall getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme, die Beklagte habe über eine solche Kenntnis verfügt.
26	6. Die Beklagte kann aber als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüfpflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 -1 ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 15 ff. - Alone in the Dark). Entgegen der Ansicht der Revision gehen die der Beklagten vom Berufungsgericht auferlegten Prüfpflichten nicht über das zu demutbare Maß hinaus.
27	a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des
- 10-
Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzu demuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 -1 ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht im Übrigen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, Slg. 2011, 1-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 - L’Oreal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 -1 ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
28	Weitergehende	Prüfungspflichten	können	bei	einer	besonderen Gefah-
rengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzuneh-
-11 -
men, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark).
29	b)	Von	diesen	Grundsätzen	ist auch im Streitfall auszugehen.
30	aa)	Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1
Nr. 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 21 - Alone in the Dark).
31	bb)	Das Geschäftsmodell der Beklagten ist nicht von vornherein auf
 Rechtsverletzungen angelegt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind.
32	Neben	einer	Verwendung	als „virtuelles Schließfach“ für eine sichere
 Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemeinfreie Dateien zu dem Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zu dem massenhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt (BGHZ 194, 339 Rn. 23 - Alone in the Dark). Zudem hat das Berufungsgericht - wenn auch in anderem
- 12-
Zusammenhang - darauf verwiesen, dass dezentrale Speicherorte für die Verteilung von Software-Backups genutzt werden und dass der Dienst der Beklagten jedenfalls von einer seriösen Fachzeitschrift auf eine Stufe mit anderen Anbietern legaler Dienstleistungen im Bereich des „Cloud Computing“ gestellt worden ist.
33	cc)	Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm ge-
troffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung „Alone in the Dark“ (BGFIZ 194, 339 Rn. 25 ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.
34	Als	gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu
 erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des „Cloud Computing“ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium-Konten oder - nach der inzwischen erfolgten Umstellung ihrer Angebote - von „Rapids“ und „PremiumPro“-Konten.
35	Die	damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Ge-
schwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark). Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, besonders häufige Downloads seien nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-
-13-
rungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl bestimmten Software-Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das rechtsverletzende Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, Musik oder Softwareprodukte attraktiv.
36	Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weitere Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von massenhaften Downloads profitiert, für die vor allem zu dem rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind.
37	Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 -1 ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter gerichtete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, soweit sie technisch möglich und zu demutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG).
38	Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die zur Zeit der im Streitfall begangenen Rechtsverletzung praktizierte, von der Downloadhäufigkeit der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von Premium-Punkten an Nutzer der Beklagten ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die Beklagte hat
- 14-
damit insbesondere auch die hohe Attraktivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind.
39	Das	Berufungsgericht	hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne
 Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgestaltung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen.
40	c) Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstände ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine anlasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt.
41	aa) Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzu demuten ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 -1 ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 32 = WRP 2006, 1109 - Rechtsanwalts-Ranglisten; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, obliegen ihr im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Dennoch ist es ihr - soweit sie als Störerin in Anspruch genommen wird - nicht zuzu demuten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen
-15-
durch die Nutzer angelegt ist, sondern - wie dargelegt - in vielfältiger Weise auch legal genutzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 -1 ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I), und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens; vgl. auch EuGH, Slg. 2011, 1-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - L’Oreal/eBay).
42	bb) Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Filmwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf ein konkretes Filmwerk hingewiesen worden war (BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark). Der Umstand, dass die Beklagte durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, ist jedoch bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu berücksichtigen.
43	d) Die Beklagte ist mit Schreiben vom 27. November 2009 von der Klägerin auf klare Rechtsverletzungen in Bezug auf das Filmwerk „Der Vorleser“ hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 39 - Stiftparfüm; BGHZ 194, 339 Rn. 29 - Alone in the Dark).
44	e) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Werk „Der Vorleser“ noch am 30. November 2009 auf Servern der Beklagten öffentlich abrufbar. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, ob das Werk in Linksammlungen aufgenommen worden sei.
-16-
45	Zwar	hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf bestimmte Link-
sammlungen Bezug genommen, aus denen sich eine entsprechende Verlinkung ergab. Wenn das Filmwerk jedoch über den Server der Beklagten zu dem öffentlichen Herunterladen bereitgehalten wurde, so ist dies nur möglich, wenn eine entsprechende Verlinkung aus einer Linksammlung erfolgt ist, weil der Link zu dem Speicherort auf den Server der Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf andere Weise nicht öffentlich bekannt geworden sein kann. Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts ist daher frei von Rechtsfehlern.
46	f) Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis vom 27. November 2009 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das zugunsten der Klägerin geschützte Werk auf ihren Servern zu verhindern (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 31 - Alone in the Dark).
47	aa) Die Beklagte hat die im Schreiben vom 27. November 2009 genannten Dateien zwar von ihren Servern entfernt. Ihre darüber hinausgehenden Sorgfalts- und Prüfpflichten zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen hat die Beklagte jedoch nicht erfüllt.
48	Solche	gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit
 den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen desselben Filmwerks durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen dessen, was ihr technisch und wirtschaftlich zu demutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten. Die Urheberrechtsverletzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im
-17-
Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 32 - Alone in the Dark).
49	bb) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Beklagten zu
 deren Überprüfungsmaßnahmen als insgesamt unsubstantiiert angesehen, weil diese sich darauf beschränkt hätten, allgemeine organisatorische Maßnahmen zu benennen, die nicht im Zusammenhang mit den ihnen konkret entgegengehaltenen Rechtsverletzungen gestanden hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, wann, mit welchen Mitteln, wie, durch wen, wie häufig und mit welchem Ergebnis Maßnahmen durchgeführt worden seien. Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf einer Zurückweisung des Vortrags der Beklagten als unsubstantiiert. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr im Einzelnen mit den von der Beklagten behaupteten Maßnahmen befasst. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
50	(1) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe dargelegt, dass sie
 ein 17-köpfiges Team zur Bekämpfung von Missbräuchen (Abuse-Team) unterhalte, das sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit möglichen Urheberrechtsverletzungen befasst sei. Die Mitarbeiter der Beklagten gingen entsprechenden Meldungen nach und suchten aktiv einschlägige Internetseiten auf, um Urheberrechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern. Damit hat die Beklagte keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Verhinderung der gerügten Urheberrechtsverletzungen dargelegt. Allein die Zahl und der Einsatzzeitraum der beschäftigten Mitarbeiter kann schon deshalb nicht als hinreichender Vortrag angesehen werden, weil er keine Angaben dazu enthält, mit welcher Intensität und wie im Einzelnen eine Überprüfung stattfand.
-18-
51	(2) Den Hinweis der Beklagten in ihren Nutzungsbedingungen, dass es unzulässig sei, Werke unter Verletzung des Urheberrechts hochzuladen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als notwendige, aber wenig effektive Maßnahme angesehen.
52	(3) Der von der Beklagten vorgetragene Einsatz von MD5-Filtern kann Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern, weil diese Filter nur Dateien erkennen können, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind. Der Einsatz von MD5-Filtern reicht deshalb für die Erfüllung der Überprü-fungs- und Kontrollpflichten der Beklagten nicht aus.
53	(4) Auch mit dem von der Revision besonders herausgestellten Angebot eines Lösch-Interface für Rechteinhaber kann die Beklagte ihre Sorgfalts- und Prüfpflichten nicht erfüllen. Der Klägerin bietet das Lösch-Interface nur eine begrenzte Möglichkeit, gegen illegale Nutzungen vorzugehen. Sie kann nur die konkreten, ihnen schon bekannten rechtsverletzenden Dateien oder Links löschen, aber nicht selbst nach potentiellen neuen Rechtsverletzungen suchen. Zudem kann die Klägerin nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsverletzenden Angebot stehenden Personen Vorgehen, weil diese im Dienst der Beklagten und folglich auch bei Nutzung des von ihr angebotenen Lösch-Interface anonym bleiben. Schon diese beiden Eigenschaften des von der Beklagten eingerichteten Lösch-Interface begründen einen wesentlichen Unterschied zu dem Programm, zu dem sich der Senat in der Entscheidung „Kinderhochstühle im Internet“ (Urteil vom 22. Juli 2010-1 ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 43 = WRP 2011, 223) geäußert hat. Anders als in jenem Markenverletzungen betreffenden Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensichtlich, sobald ein zu einem geschützten Werk führender Link veröffentlicht worden ist. Die Beklagte kann sich den ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie der Klägerin ihr Lösch-Interface anbietet.
-19-
54	cc)	Nach	den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts
 hat die Beklagte die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt und es dadurch versäumt, weitere mit den von der Klägerin angezeigten Fällen gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern.
55	(1)	Die	Beklagte	hat	ihre	Prüfpflicht	verletzt,	weil	sie	es	unterlassen	hat,
 die einschlägigen Linksammlungen im Hinblick auf das Filmwerk „Der Vorleser“ zu durchsuchen.
56	Soweit	Hyperlinks	in	Linksammlungen	auf	Dateien	verweisen, die auf
 den Servern der Beklagten gespeichert sind und das zugunsten der Klägerin geschützte Werk enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit den festgestellten Verletzungen gleichartig sind und auf die sich die Prüfpflichten der Beklagten grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 37 - Alone in the Dark).
57	Da nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts
 davon auszugehen ist, dass die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzu demuten, die auf ihren Dienst verweisen. Soweit der Senat in der Entscheidung „Alone in the Dark“ ausgeführt hat, der Beklagten sei grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zu demutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 39), war dies auf den in jenem Fall gestellten Klageantrag und die dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zurückzuführen. Eine allgemeine Begrenzung der Zahl zu kontrollierender Linksammlungen kann dem Urteil „Alone in the Dark“ nicht entnommen werden.
-20-
58	Danach	hat das Berufungsgericht die Prüfpflichten der Beklagten nicht
 überspannt, indem es ihr eine umfassende Kontrolle von Link-Ressourcen auferlegt hat, bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird, wobei auch die verbale Beschreibung im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden soll. Die vom Berufungsgericht der Beklagten in diesem Umfang auferlegte allgemeine „Marktbeobachtungspflicht“ ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zu demutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden.
59	(2)	Nach	den	Feststellungen	des	Berufungsgerichts	hat	die Beklagte
 nicht in ausreichender Weise einen Wortfilter eingesetzt, um die bei ihr gespeicherten Dateinamen darauf zu überprüfen, ob sie den Titel des geschützten Filmwerks - vollständig oder in auf naheliegende Weise verkürzter Form - enthalten, und um das erneute Hochladen entsprechender Dateien zu verhindern. Darin liegt eine weitere Verletzung der ihr obliegenden Prüfpflicht (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 33 ff. - Alone in the Dark).
60	Die Beklagte hat zwar behauptet, einen Wortfilter zu verwenden. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat sie ihren Wortfilter aber jedenfalls nicht in ausreichender Weise eingesetzt, weil sie es unterlassen hat, die Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse einzustellen. Denn der Film „Der Vorleser“ konnte noch am 30. November 2009 von vierzehn verschiedenen Speicherplätzen der Beklagten unter einer URL
-21 -
heruntergeladen werden, die jeweils die Bestandteile „orleser“ und „DVD“ enthielten.
61	Die	Eignung eines Wortfilters - mit Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse -
mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshandlungen möglicherweise nicht vollständig erfasst werden können (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 35 - Alone in the Dark). Es spricht im Streitfall auch nicht gegen den Einsatz eines Wortfilters, dass der Gerichtshof der Europäischen Union diese Maßnahme in der Entscheidung „SABAM“ (Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, GRUR 2012, 265 Rn. 50) abgelehnt hat. Denn zu dem einen ging es dort um das Filtern personenbezogener Angaben in sozialen Netzwerken, so dass Grundrechte der Nutzer berührt waren (vgl. Peifer, jurisPR-WettbR 3/2013 Anm. 1). Zum anderen ging es in jener Entscheidung um die Haftung des Zugangs- und nicht - wie im Streitfall - um die Haftung des Hostproviders. Der Beklagten steht es im Übrigen offen, von ihren Nutzern die Einwilligung einzuholen, in Verdachtsfällen in dem zu dem Ausschluss einer Rechtsverletzung erforderlichen Umfang Kenntnis vom Inhalt der von ihnen hochgeladenen Dateien zu nehmen.
62	(3)	Dass der Beklagten obliegende Prüfpflichten im Einzelfall auch zu ei-
ner Löschung rechtmäßiger Sicherungskopien führen können, macht ihre Erfüllung nicht unzu demutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 45 - Alone in the Dark). Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der Beklagten für sich allein noch nicht auf die Vorbereitung eines illegalen Öffentlich-Zugänglichmachens schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über den Dienst der Beklagten bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das erneute Hochladen dieses Werks grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die Beklagte hat dieser Gefahr im Hinblick auf
-22-
das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefährdungspotential für urheberrechtlich geschützte Interessen wirksam entgegenzutreten. Entgegen der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer für die Beklagte existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt.
63	dd)	Mit	Recht	ist	das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass
 die Beklagte als Störerin für die späteren gleichartigen Rechtsverletzungen haftet, weil sie diese bei Erfüllung der ihr obliegenden zu demutbaren Prüfpflichten hätte verhindern können. Das im Klageantrag aufgeführte Werk wurde noch am 30. November 2009 auf Link-Listen über bestimmte Links zu Speicherplätzen der Beklagten zu dem Download angeboten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die gerade zur Suche
-23-
nach den fraglichen Links dienenden Link-Listen nicht ebenso hätte auffinden können, wie die an einem rechtsverletzenden Herunterladen interessierten Internetnutzer oder die Klägerin. Die Revision macht das auch nicht geltend.
Bornkamm	Büscher	Schaffert
 Kirchhoff
Löffler
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2010 - 310 O 46/10 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.03.2012 - 5 U 176/10 -