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BGH · I ZR 84/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 84/78

Die Klägerin ist der Auffassung, die ADSp seien Vertragsinhalt; nach § 65 ADSp sei das Landgericht Bremen örtlich zuständig. Das Landgericht Bremen sei nach keiner der Bestimmungen des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (EuG-Übk) vom 27. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das angerufene Gericht sei nach den Vorschriften des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll Streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (EuG-Übk) v. Abweichend von der Regel (Art. 2, Abs. 1 EuG-Übk), wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind (Art. 3 Abs. 1 EuG-Übk), können diese Personen in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und der Erfüllungsort für diese Ansprüche in diesem Staat liegt (Art. 5 Nr. 1 EuG-Übk; vgl. Maßgebend für die Bestimmung dieses internationalen Gerichtsstands des Erfüllungsorts ist dabei diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH Urteil vom 6. Wo dieser Anspruch zu erfüllen ist, bestimmt sich nach dem Recht das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts maßgebend ist (EuGH, Urteil vom 6. Das ist nach Auffassung des Berufungsgerichts der Sitz der Beklagten, demnach Rom. Dazu führt das Berufungsgericht weiter aus (BU 10), daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ein Akkreditiv bei der LandesZentralbank in zu Gunsten der Klägerin zu eröffnen, ändere nichts. Aufl., Rdn. 6 zu § 269 BGB: Ohne Einfluß auf den Leistungsort ist die Verpflichtung des Schuldners zur Eröffnung eines Akkreditivs bei einer bestimmten Bank - unter Hinweis auf OLGe Kiel, Dresden, Hamburg, Frankfurt; BGH Urteil v. 6.5.55 - I ZR 195/53, WM 1955, 1588, das auf Entscheidungen des RG verweist und annimmt, daß für die Erfüllung aus Akkreditiv, das erfüllungshalber hingegeben ist, der Ort der Akkreditivstellung zunächst maßgeblich ist; OLG Düsseldorf v. Die Vereinbarung eines Akkreditivs kann zwar ein Anzeichen dafür sein, daß die Parteien den Sitz der Akkreditivbank auch generell als Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch vereinbaren wollten,. Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsverstoß fest, es sei kein Anzeichen ersichtlich, daß die Parteien über den Zweck des Akkreditivs hinaus eine allgemeine Vereinbarung über den Erfüllungsort für über das Akkreditiv hinausgehende Zahlungsansprüche, um die es hier geht, hätten treffen wollen. 4) Das Berufungsgericht verneint auch eine Vereinbarung von Bremen als Erfüllungsort und Gerichtsstand (Art. 5 Nr. 1 Art. 17 EuG-Übk) durch Einbeziehung des § 65 ADSp. Nach seiner Auffassung sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) nicht Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden. Dazu führt das Berufungsgericht aus (BU 12), bei einem ausländischen Vertragspartner eines deutschen Spediteurs, der nicht selbst Spediteur sei, bedürfe es regelmäßig vor oder bei Vertragsschluß eines besonderen Hinweises auf die ADSp, wenn diese in den Vertrag einbezogen werden sollten. Die Beklagte brauche auch nicht eine Kenntnis der E^||^ gegen sich gelten zu lassen (§ 166 Abs. 1 BGB); denn diese sei weder ihre Vertreterin, noch ihr Empfangsbote gewesen, vielmehr sei ihre Stellung der eines Vermittlers oder selbständigen Maklers angenähert gewesen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die ADSp nicht Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der Hinweis über die Anwendung der ADSp weder im Angebotstext noch im Text des in englischer Sprache abgefaßten Bestätigungsschreibens der Klägerin vom 5. Die ADSp sind nur dann Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden, wenn festgestellt werden kann, daß die Parteien dies vereinbart haben, oder wenn die ADSp kraft stillschweigender Unterwerfung der Beklagten zur Anwendung kommen (vgl. Das Berufungsgericht hat eine solche Unterwerfung unter Bezugnahme auf die Grundsätze des Senatsurteils vom 7. Juli 1976 - I ZR 51/75 LM Nr. 6 zu § 2 ADSp = NJW 1976, 2075 = MDR 1977, 27 verneint, wonach in Fällen, in denen der ausländische Vertragspartner nicht Spediteur ist, ohne einen besonderen Hinweis auf die Einbeziehung der ADSp nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, der Vertragspartner wisse oder müsse wissen, daß die deutschen Spediteure ausschließlich nach den ADSp arbeiten, und demgemäß die Annahme einer stillschweigenden Einbeziehung nicht in Betracht kommt. Ob solche Umstände vorliegen, ob also die Beklagte Kenntnis davon hatte, daß deutsche Spediteure ihren Geschäften regelmäßig die ADSp zugrundelegen, oder ob der Beklagten eine Kenntnis der E^mi in entsprechender Anwendung zuzurechnen ist, kann offen bleiben; ebenso, ob dem Schriftformerfordernis im Hinblick auf Art. 17 EuG-Übk genügt ist, obwohl Art. 5 EuG-Übk keine besondere Form verlangt; denn die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich aus anderen Gründen als zutreffend. Davon ist auch die Klägerin ausgegangen, denn sie hat in den Angebotstext Vorbehalte hinsichtlich des Versicherungswerts und -umfangs sowie der Landfrachttarife aufgenommen. Dementsprechend hat auch die E^ppp nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den quergedruckten Hinweis nicht als zu dem Angebot gehörend angesehen und der Beklagten im Telex nicht übermittelt. Werden Verträge nach umfangreichen besonderen Einzelvorschriften geschlossen, dann kann regelmäßig nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Einbeziehung der ADSp ohne einen ausdrücklichen Hinweis im Vertragswerk anzuerkennen sei (vgl. Da die ADSp auch unter Berücksichtigung der für Inländer geltenden Regeln nicht in den Vertrag einbezogen sind, kann unentschieden bleiben, ob die Beklagte eine Kenntnis der E^^^ gegen sich gelten lassen muß.

Zitierte Normen: § 65 ADSp § 407 BGB § 396 HGB § 670 BGB § 65 ADSp § 166 BGB § 2 ADSp § 97 ZPO
ErfüllungsortADSpHinweisAngebotBremenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
ADSp §§ 2, 65
Werden Verträge aufgrund von Ausschreibungen geschlossen, die die Vertragsbedingungen in allen Einzelheiten festlegen, dann kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, die ADSp seien kraft Unterwerfung Inhalt des Vertrages geworden, auch wenn der Geschäftspartner des Spediteurs weiß, daß der Spediteur im übrigen seinen Geschäftsabschlüssen die ADSp zugrundelegt.
BGB § 269
Eine Akkreditivabrede läßt für sich allein regelmäßig nicht die Folgerung zu, der Sitz der Akkreditivbank solle für alle Ansprüche als Erfüllungsort vereinbart sein.
BGH, Urt. v. 16. Januar 1981 - I ZR 84/78 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 84/78	URTEIL	Verkündet	am
16. Januar 1981 Köhler,
 JustizSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der KG in Fa. Karl	,	vertreten durch den persönlich
 haftenden Gesellschafter, den Kaufmann und Generalkonsul Gert	Am	97-98,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Firma	IfHIHB dei	vertreten
 durch den Präsidenten ihres Verwaltungsrats, Herrn Dr. Mario Via	3,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. April 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Herbst 1973 hatte die deutsche Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel	der	italieni-
schen Interventionsstelle (A^^) Weichweizen aus ihren Beständen zur Verfügung zu stellen. Davon sollten etwa 55 000 to mit Seeschiffen nach Italien transportiert werden. Namens und für Rechnung der Beklagten, der auf italienischer Seite die Abwicklung dieser Umlagerung übertragen war, führte
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die	im	August	1973	eine	Ausschreibung	für das Beladej
 und den Transport durch. Die Klägerin gab für die Seetransporte zwei Angebote (2 Lose: Angebote vom 27.8.73) ab und erhielt den Zuschlag.
Mit ihrer Klage begehrt sie zusätzliche Zahlung von 254.571,21 DM wegen angeblich unvorhersehbarer Verteuerung der Seefrachten und wegen rückwirkender Erhöhung der Auslagerung skosten. Die Klägerin ist der Auffassung, die ADSp seien Vertragsinhalt; nach § 65 ADSp sei das Landgericht Bremen örtlich zuständig.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Bremen. Sie trägt vor, die ADSp seien nicht in den Vertrag einbezogen. Das Landgericht Bremen sei nach keiner der Bestimmungen des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (EuG-Übk) vom 27. September 1968 (BGBl II, 72, 774) zuständig .
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das angerufene Gericht sei nach den Vorschriften des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll Streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (EuG-Übk) v. 27. September 1968 (BGBl II, 72, 774) unzuständig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht Bremen sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Entscheidung zuständig.
1)	Ein Gerichtsstand in Bremen sei nicht nach Art. 5 Nr. 1 EuG-Übk begründet. Denn die angeblichen Verpflichtungen der Beklagten seien nicht in Bremen, sondern am Sitz der Beklagten in Rom zu erfüllen gewesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß das EuG-Übk auf diesen Rechtsstreit Anwendung findet (Art. 1,
 Abs. 1 EuG-Übk). Abweichend von der Regel (Art. 2, Abs. 1 EuG-Übk), wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind (Art. 3 Abs. 1 EuG-Übk), können diese Personen in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und der Erfüllungsort für diese Ansprüche in diesem Staat liegt (Art. 5 Nr. 1 EuG-Übk; vgl. BGHZ 74, 136, 139). Maßgebend für die Bestimmung dieses internationalen Gerichtsstands des Erfüllungsorts ist dabei diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH Urteil vom 6. Oktober 1976 - Rs 14/76, NJW 1977, 490); im Streitfall verlangt die Klägerin Ersatz von Aufwendungen im Sinne der §§ 407 Abs. 2, 396 Abs. 2 HGB, 670, 675 BGB. Wo dieser Anspruch zu erfüllen ist, bestimmt sich nach dem Recht das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts maßgebend ist (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 Rs 12/76, NJW 1977, 491).
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Dazu führt das Berufungsgericht aus, nach deutschem internationalem Privatrecht unterliege der von den Parteien geschlossene Speditionsvertrag deutschem materiellen Recht. Eine Vereinbarung der Parteien über das anzuwendende Recht sei nicht ersichtlich. Bei der Ermittlung des hypothetischei Parteiwillens sei der Umstand ausschlaggebend, daß die vertragstypische Leistung (Spedition) von der Klägerin, einer deutschen Gesellschaft, ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen sei. Der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses sei daher im Inland gelegen, so daß es dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspreche, den geschlossenen Vertrag einheitlich deutschem Recht zu unterstellen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen, sie werden auch von der Revision nicht beanstandet.
2)	Für die Bestimmung des Erfüllungsorts sind daher die §§ 269, 270 BGB maßgebend.
Das ist nach Auffassung des Berufungsgerichts der Sitz der Beklagten, demnach Rom. Dazu führt das Berufungsgericht weiter aus (BU 10), daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ein Akkreditiv bei der LandesZentralbank in	zu
 Gunsten der Klägerin zu eröffnen, ändere nichts. Eine solche Vereinbarung könne zwar bedeuten, daß nach dem Parteiwillen dort der Erfüllungsort sein solle. Doch habe die Beklagte ihre Verpflichtungen aus der Akkreditivvereinbarung erfüllt. Die Klägerin mache weitergehende Ansprüche geltend, deren Erfüllung sich mangels besonderer Zahlungsvereinbarungen ausschließlich nach §§ 269, 270 BGB richte.
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3)	Die Revision hält dem entgegen, die durch das Akkreditiv gedeckten und die jetzt geltend gemachten Beträge seien Teile einer einheitlichen Forderung, es könne daher auch nur ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen werden; die mit der Akkreditivvereinbarung gleichzeitig getroffene Abrede über den Erfüllungsort erfasse daher die gesamte Forderung, das seien auch Erhöhungen, die durch das Akkreditiv nicht gedeckt seien.
Diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Erfüllungsort ist der Sitz der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine einhellige Auffassung darüber, daß die Vereinbarung eines Akkreditivs zwecks Regelung der Zahlungsverpflichtung gleichzeitig eine Vereinbarung des Erfüllungsorts hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung enthalte (vgl. Urteil OLG Frankfurt v. 31.7.51 -5 U 189/51, NJW 1951, 965, das sich mit älteren Entscheidungen des Reichsgerichts und von Oberlandesgerichten auseinandersetzt; Canaris in Großkommentar HGB Anh. nach § 357 Anm. 455; Soergel-Siebert-Schmidt 10. Aufl., Rdn. 6 zu § 269 BGB: Ohne Einfluß auf den Leistungsort ist die Verpflichtung des Schuldners zur Eröffnung eines Akkreditivs bei einer bestimmten Bank - unter Hinweis auf OLGe Kiel, Dresden, Hamburg, Frankfurt; BGH Urteil v. 6.5.55 - I ZR 195/53, WM 1955, 1588, das auf Entscheidungen des RG verweist und annimmt, daß für die Erfüllung aus Akkreditiv, das erfüllungshalber hingegeben ist, der Ort der Akkreditivstellung zunächst maßgeblich ist; OLG Düsseldorf v.
28.9.70 - 6 U 230/69, WM 1971, 168, 171). Die Vereinbarung eines Akkreditivs kann zwar ein Anzeichen dafür sein, daß die Parteien den Sitz der Akkreditivbank auch generell als Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch vereinbaren wollten,.
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wenn auch noch sonstige Umstände darauf hinweisen. Allein aus der Akkreditivabrede ergibt sich das noch nicht; denn das Akkreditiv wird nur erfüllungshalber hingegeben und dient in erster Linie einer Sicherung des Zahlungsanspruchs, also einem anderen Zweck. Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsverstoß fest, es sei kein Anzeichen ersichtlich, daß die Parteien über den Zweck des Akkreditivs hinaus eine allgemeine Vereinbarung über den Erfüllungsort für über das Akkreditiv hinausgehende Zahlungsansprüche, um die es hier geht, hätten treffen wollen.
4)	Das Berufungsgericht verneint auch eine Vereinbarung von Bremen als Erfüllungsort und Gerichtsstand (Art. 5 Nr. 1 Art. 17 EuG-Übk) durch Einbeziehung des § 65 ADSp. Nach seiner Auffassung sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) nicht Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden. Dazu führt das Berufungsgericht aus (BU 12), bei einem ausländischen Vertragspartner eines deutschen Spediteurs, der nicht selbst Spediteur sei, bedürfe es regelmäßig vor oder bei Vertragsschluß eines besonderen Hinweises auf die ADSp, wenn diese in den Vertrag einbezogen werden sollten. Ein solcher Hinweis fehle. Im Text der Angebote der Klägerin vom 27. August 1973 fehle ein Hinweis, daß sie ausschließlich aufgrund der ADSp arbeite; lediglich auf dem verwendeten Geschäftsbogen sei ein solcher Hinweis an der linken Seite quergedruckt gewesen. Die Angebotstexte seien deshalb von der E^f^^ auch ohne den quergedruckten Text durch Telex an die Beklagte weitergegeben worden. Die von der Beklagten erbetene Auftragsbestätigung der, Klägerin vom 5. September 1973 sei zwar auf einem Geschäftsbogen mit dem quergedruckten Hinweis geschrieben; doch habe
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die Klägerin dieses Schreiben auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten in englischer Sprache abgefaßt, weil im Hause der Beklagten offenbar niemand der deutschen Sprache hinreichend mächtig gewesen sei. Die Beklagte habe unter diesen Umständen davon ausgehen können, daß der englische Text der Auftragsbestätigung die Vertragsbedingungen vollständig wiedergebe. Um das Verständnis der deutschsprachigen Formularaufdrucke habe sie sich nicht zu bemühen brauchen.
Die Beklagte brauche auch nicht eine Kenntnis der E^||^ gegen sich gelten zu lassen (§ 166 Abs. 1 BGB); denn diese sei weder ihre Vertreterin, noch ihr Empfangsbote gewesen, vielmehr sei ihre Stellung der eines Vermittlers oder selbständigen Maklers angenähert gewesen.
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, die für Inländer geltenden Regeln der stillschweigenden Unterwerfung unter die einzubeziehenden ADSp seien schon deshalb im Streitfall anzuwenden, weil die Beklagte ständig für die italienische Interventionsstelle arbeite. Die Beklagte habe sich der bedient, die in ihrem Namen ausgeschrieben habe und mit dem deutschen Transportwesen bestens vertraut sei. Schließlich müsse die Beklagte nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des quergedruckten Textes gegen sich gelten lassen.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die ADSp nicht Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der Hinweis über die Anwendung der ADSp weder im Angebotstext noch im Text des in englischer Sprache abgefaßten Bestätigungsschreibens der Klägerin vom 5. September 1973, sondern in beiden Fällen als quergedruckte Zeile in deutscher Sprache auf der linken Seite der verwendeten Geschäftsbögen.
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Die ADSp sind nur dann Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden, wenn festgestellt werden kann, daß die Parteien dies vereinbart haben, oder wenn die ADSp kraft stillschweigender Unterwerfung der Beklagten zur Anwendung kommen (vgl. st. Rspr. seit BGHZ 1,
 83, 85; 18, 98, 99).
Das Berufungsgericht hat eine solche Unterwerfung unter Bezugnahme auf die Grundsätze des Senatsurteils vom 7. Juli 1976 - I ZR 51/75 LM Nr. 6 zu § 2 ADSp = NJW 1976, 2075 = MDR 1977, 27 verneint, wonach in Fällen, in denen der ausländische Vertragspartner nicht Spediteur ist, ohne einen besonderen Hinweis auf die Einbeziehung der ADSp nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, der Vertragspartner wisse oder müsse wissen, daß die deutschen Spediteure ausschließlich nach den ADSp arbeiten, und demgemäß die Annahme einer stillschweigenden Einbeziehung nicht in Betracht kommt. Die Revision meint nun, es lägen besondere Umstände vor, die auch nach der vorgenannten Senatsentscheidung eine stillschweigende Einbeziehung rechtfertigen würden. Ob solche Umstände vorliegen, ob also die Beklagte Kenntnis davon hatte, daß deutsche Spediteure ihren Geschäften regelmäßig die ADSp zugrundelegen, oder ob der Beklagten eine Kenntnis der E^mi in entsprechender Anwendung zuzurechnen ist, kann offen bleiben; ebenso, ob dem Schriftformerfordernis im Hinblick auf Art. 17 EuG-Übk genügt ist, obwohl Art. 5 EuG-Übk keine besondere Form verlangt; denn die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich aus anderen Gründen als zutreffend.
In dem o.a. Senatsurteil hatte eine belgische Textilfirma einen Posten Ware bei der Speditionsfirma eingelagert. Es handelte sich demnach um einen Fall des speditioneilen Ver-
kehrs durch formlose Auftragserteilung, Übernahme und Abwicklung, für dessen Bereich die Einbeziehung durch Unterwerfung entwickelt worden ist (vgl. BGHZ 1,
 83, 86; 3, 200, 203; 9, 1, 3; 17, 1, 3; 18, 98, 99; BGH v. 21.11.75 - I ZR 93/74 VersR 1976, 286). Demgegenüber ist der Streitfall im Tatsächlichen anders gelagert; die Ausschreibung des Geschäfts ist im Bundesanzeiger mit dem Hinweis bekannt gemacht worden, die Ausschreibungsbedingungen würden durch Aushang im Dienstgebäude der Ebekanntgegeben. Die Ausschreibung enthält - so in den Gruppen 1) Allgemeines 2) Angebote 3) Kaution 4) Zuschlag 5) Zahlung - ins Einzelne gehende Bestimmungen; die Angebote müssen nach vorgeschriebenem Muster eingereicht werden (2.4); nach 3) ist 50,— DM/to Kaution ebenfalls nach vorgeschriebenem Muster zu hinterlegen. Wegen dieser umfassenden Ausschreibungsbedingungen und der darauf abgestimmten Formularangebote mußte der Anbieter davon ausgehen, daß Abänderungen dieser Bedingungen durch eigene Geschäftsbedingungen nur durch Aufnahme in das Angebot in Betracht kommen konnten, aber nicht durch einen Geschäftsbogenaufdruck, den in das Angebot einzubeziehen, kein Anlaß bestand. Davon ist auch die Klägerin ausgegangen, denn sie hat in den Angebotstext Vorbehalte hinsichtlich des Versicherungswerts und -umfangs sowie der Landfrachttarife aufgenommen. Auch die Vereinbarung des Akkreditivs als besonderer Zahlungsart ist im Bestätigungsschreiben vom 5. September 1973 enthalten. Der auf den Geschäftsbögen quergedruckte Vermerk war nicht geeignet, dem Geschäftspartner in diesem Fall deutlich zu machen, die ADSp sollten Vertragsbestandteil sein. Dementsprechend hat auch die E^ppp nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den quergedruckten Hinweis nicht als zu dem Angebot gehörend angesehen und der Beklagten im Telex nicht übermittelt. Auch eine Kenntnis des Geschäftspartners von der Anwendung der
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ADSp im übrigen Geschäftsverkehr der Klägerin konnte daher in einem solchen Fall keine Einbeziehung der ADSp zur Folge haben. Werden Verträge nach umfangreichen besonderen Einzelvorschriften geschlossen, dann kann regelmäßig nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Einbeziehung der ADSp ohne einen ausdrücklichen Hinweis im Vertragswerk anzuerkennen sei (vgl. Urteil BGH v. 12.10.79 - I ZR 160/77,
NJW 1980, 1275). Da die ADSp auch unter Berücksichtigung der für Inländer geltenden Regeln nicht in den Vertrag einbezogen sind, kann unentschieden bleiben, ob die Beklagte eine Kenntnis der E^^^ gegen sich gelten lassen muß.
II. Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm	Alff	Merkel
 Piper
Teplitzky