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BGH · I ZR 84/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 84/75

Als Kündigungsgrund hatte die Beklagte geltend gemacht, daß der Kläger im Sommer 1970 ohne ihre Einwilligung und ohne ihr Wissen an einer neuen Umgehungsstraße bei LflHl an der Lahn, - WB km entfernt von - eine Tankstelle der Konkurrenzfirma im eigenen Namen gepachtet habe. Der Kläger hält die fristlose Kündigung für unwirksam und hat dazu vorgetragen, er habe den Vertrag mit der Firma Agip nur als Übergangslösung im eigenen Namen abgeschlossen, weil seine Töchter noch nicht volljährig gewesen seien. Auch ohne seine, des Klägers, Mitwirkung wäre die Tankstelle in Löhnberg errichtet und betrieben worden, gegebenenfalls durch einen anderen Pächter. Denn während der Beklagten durch den Abschluß des Pachtvertrages mit der Firma AfB kein finanzieller Schaden entstanden sei, habe die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung für ihn die Existenzvernichtung bedeutet. Zum Ausgleichsanspruch hat der Kläger vorgetragen, er habe Anspruch auf die Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von DM 30.000,—, weil er während seiner Pachtzeit Stammkunden geworben habe, die den von ihnen benötigten Treibstoff auch nach Beendigung des Pachtvertrages der Parteien bei der Tankstelle der Beklagten in FflHBB ((HBM weiter kauften. Die Beklagte hält das Ausgleichsverlangen nicht für begründet, weil für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers Vorgelegen habe (§ 89 b Abs.3 Satz 2 HGB). Die Beklagte hat im übrigen bestritten, daß der Kläger eine bleibende Tankstellenkundschaft in dem von ihm behaupteten Umfang geworben und daß seine Durchschnittsprovision in den letzten 5 Jahren 30.000,— DM betragen habe. Denn ein solcher Anspruch sei Jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte für die Kündigving einen wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers gehabt habe (§ 89 b Abs.3 Satz 2 HGB). Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot könne nicht mit der Begründung geleugnet werden, zwischen den beiden 70 km voneinander entfernten Tankstellen könne es praktisch keinen Wettbewerb geben. Zugleich stelle sich das Verhalten des Klägers als schwerer Vertrauensbruch dar, der der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zu demutbar gemacht habe. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte hätte ihm den Abschluß des Vertrages mit der Firma A^p genehmigen müssen, wenn er sie zuvor unterrichtet und um Genehmigung gebeten hätte. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß die Kündigung jedenfalls deshalb unwirksam sei, weil sie zur Vernichtung seiner Existenz geführt habe. Nach dieser Vorschrift besteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Soweit sie von einer Nichtigkeit dieser Klausel unter dem Gesichtspunkt der Knebelung spricht, bezieht sie dies lediglich auf eine Auslegung des § 4 dahin, daß das Wettbewerbsverbot auch den Fall umfassen solle, daß der Kläger auch für seine damals noch minderjährigen Töchter nicht mit einer Konkurrenzfirma der Beklagten habe abschließen dürfen. Eine solche Auslegung hat aber auch das Berufungsgericht nicht vertreten, sondern dies dahingestellt gelassen und nur den hier festgestellten Sachverhalt beurteilt, daß nämlich der Kläger die Tankstelle des Konkurrenzunternehmens in eigenem Namen gepachtet hat. Daß das Berufungsgericht darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gesehen hat, der einen wichtigen Grund zur Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers darstellte, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Revision davon ausgeht - das Berufungsgericht hat insoweit keine gegenteilige Feststellung getroffen - daß der Kläger tatsächlich beabsichtigte, auf weitere Sicht diese Tankstelle seinen Töchtern zu überlassen. Denn Jedenfalls zu der hier maßgeblichen Zeit hat der Kläger dadurch, daß er diese Tankstelle im eigenen Namen gepachtet hatte, er an der Tankstelle seinen Namen als den des Pächters hatte anbringen lassen und Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Beklagte dadurch angesichts der weiten Entfernung zwischen den beiden Tankstellen nicht geschädigt worden sein könne. Denn wenn eine Mineralölfirma ein überall vertretenes Tankstellennetz unterhält, wie die Beklagte, dann hat sie auch ein für ihre Vertragspartner ersichtliches Interesse daran, daß ihre Pächter ihr nicht an anderer Stelle als Konkurrenten gegenübertreten. Im Streitfall ist zwar nicht festgestellt worden, daß die vom Kläger gepachtete Tankstelle örtlich im Wettbewerb mit einer anderen Tankstelle der Beklagten stand. Für die Auslegung der Tragweite des Wettbewerbsverbotes hat das aber keine Bedeutung, da diese nicht von der zufälligen Wettbewerbslage an einem bestimmten Ort abhängig gemacht werden kann, zu demal diese sich Jederzeit ändern kann. Maßgeblich ist die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Unternehmer und Handelsvertreter, die ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot mit sich bringen kann (BGH LM Nr. 53 zu § 242 (Ba) BGB m.w.N.). Wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers als einen so schweren Vertrauensbruch beurteilt hat, daß es als verschuldeter wichtiger Grund zur Kündigung anzusehen sei, dann ist das kein Rechtsfehler. wiederholt entschieden, daß der Handelsvertreter - sogar ohne vertragliches Wettbewerbsverbot - verpflichtet ist, den Unternehmer von der Übernahme einer weiteren Vertretung in derselben Branche zu unterrichten und daß die Unterlassiang einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages auch dann darstellen kann, wenn der Unternehmer nicht geschädigt worden ist (vgl.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtTankstelleKündigungKlägerWettbewerbsverbotRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
HGB § 89 a
Konkurrenzverbot
 Zur Frage der außerordentlichen Kündigung bei einem Tankstellenvertrag.
BGH, Urt. v. 19. November 1976 ~ l ZR Qb/75 ~ OLG Frankfurt (Main
LG Frankfurt (Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19. November 1976 Schnurr , Justizhauptsekretärii
 als Urkundabeamter der Geachäftaatelle
I ZR 84/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Carl L0Ht Inhaber des Autohauses Ri
 TlHHHBstraße flfc FflHHiB (MBI,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
-Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung , vertreten durch ihren Vorstand, N(
Bfj
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Rebitzki
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 12. März 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger hat von 1964 bis 1971 an einer von ihm gepachteten Tankstelle in	(SHM	als	Handels-
vertreter der Beklagten deren Treibstoffe und Schmiermittel verkauft. Die Beklagte hat den mit einer Frist von drei Monaten zu dem Schluß eines Kalendervierteljahres kündbaren Vertrag am 27. November 1970 fristlos gekündigt und dem Kläger eine Räumungsfrist bis zu dem 30. April 1971 gesetzt. Der Kläger leugnete die Berechtigung der fristlosen Kündigung, erklärte sich jedoch wegen Unzu demutbarkeit der Fortführung mit einer Vertragsbeendigung zu dem 30. April 1971 einverstanden. Am 31. März 1971 hat der Beklagte die Tankstelle seinem Nachfolger übergeben. Der Kläger macht nunmehr den Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB geltend. Als Kündigungsgrund hatte die Beklagte
 geltend gemacht, daß der Kläger im Sommer 1970 ohne ihre Einwilligung und ohne ihr Wissen an einer neuen Umgehungsstraße bei LflHl an der Lahn, - WB km entfernt von	-	eine Tankstelle der
 Konkurrenzfirma	im	eigenen	Namen gepachtet habe.
Diese Tankstelle war ab September 1970 in Betrieb.
Die Beklagte sieht darin einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des am 6./27. Dezember 1967 in Ablösung einer früheren Vereinbarung geschlossenen Tankstellen-Vertriebsver-trages, in dem es heißt:
"Partner verpflichtet sich, den Vertrieb und die Lagerung von Waren, wie sie von SWWB hergestellt und/oder vertrieben werden, weder für andere Unternehmen noch auf eigene Rechnung auszuführen. Er wird im Rahmen des Treueverhältnisses, das die Vertragsparteien verbindet, alles unterlassen, was dem Vertrieb der Waren, die von SBWB erzeugt und/oder vertrieben werden, nachteilig sein könnte, und auch Personen und Unternehmen, die sich mit dem Vertrieb solcher Waren für andere beschäftigen, in keiner Weise - weder direkt noch indirekt - unterstützen. w
Der Kläger hält die fristlose Kündigung für unwirksam und hat dazu vorgetragen, er habe den Vertrag mit der Firma Agip nur als Übergangslösung im eigenen Namen abgeschlossen, weil seine Töchter noch nicht volljährig gewesen seien. Die Töchter hätten die Tankstelle in IWBWB selbständig geführt und hätten sie bei Eintritt der Volljährigkeit übernehmen und mit den künftigen Schwiegersöhnen selbständig führen sollen. Er selbst sei an der Tankstelle in I4HHV nicht tätig gewesen, sondern habe seine volle Arbeitskraft der FWBBB^WW Tankstelle der Beklagten gewidmet. Vor allem aber habe er der genannten Wettbewerbsklausel nicht zuwidergehandelt. Denn zwischen
 
den beiden Tankstellen in
 habe schon wegen der Entfernung kein Wettbewerbsverhält-
be er den Wettbewerb der Firma	nicht	unterstützt.
Auch ohne seine, des Klägers, Mitwirkung wäre die Tankstelle in Löhnberg errichtet und betrieben worden, gegebenenfalls durch einen anderen Pächter. Der Umsatz der
 verstoße § 4 des Vertrages als zu hart gegen § 138 BGB. Denn während der Beklagten durch den Abschluß des Pachtvertrages mit der Firma AfB kein finanzieller Schaden entstanden sei, habe die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung für ihn die Existenzvernichtung bedeutet. Auch wäre die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, ihre Genehmigung zu dem Abschluß des Tankstellenpachtvertrages mit der Firma A^B zu erteilen, wenn er die Beklagte um die Genehmigung gebeten hätte. Allein durch das formale Moment der Nichteinholung der Genehmigung könne noch nicht das Vertrauensverhältnis der Parteien nachhaltig gestört worden sein. Zum Ausgleichsanspruch hat der Kläger vorgetragen, er habe Anspruch auf die Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von DM 30.000,—, weil er während seiner Pachtzeit Stammkunden geworben habe, die den von ihnen benötigten Treibstoff auch nach Beendigung des Pachtvertrages der Parteien bei der Tankstelle der Beklagten in FflHBB ((HBM weiter kauften. 30.000,— DM habe die von ihm in den letzten 5 Jahren seiner Pachtzeit erzielte durchschnittliche Jahresprovision betragen.
nis in der Art bestanden, daß etwa F Kunden
 zur Tankstelle	übergewechselt	wären.	Auch	ha-
nicht nachteilig beeinflußt worden. Jedenfalls
 Tankstelle sei durch den der Tankstelle in
 
Der Kläger macht gegen die Beklagte ferner einen Zahlungsanspruch von 319,49 DM aus dem Gesichtspunkt der Garantiehaftung geltend. Die in dem Ubergabe/Uber-nahmeprotokoll vom 31. März 1971 aufgeführten Beträge von 284,21 DM und 39,28 Ml habe ihm der Nachfolgepächter nämlich nicht bezahlt. Die Bezahlung dieser Beträge habe die Beklagte dadurch garantiert, daß ihr Angestellter Schmidt das Protokoll mitunterzeichnet habe.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 30.319,49 nebst 12 % Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hält das Ausgleichsverlangen nicht für begründet, weil für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers Vorgelegen habe (§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB). Denn der Kläger habe mit dem Abschluß des Pachtvertrages mit der Firma A4B gegen § 4 des Tankstellenvertriebsvertrages der Parteien verstoßen. Ob ein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben sei, hänge nicht davon ab, daß die Tankstelle in FflHBHHI und die Tankstelle in I4MHD 70 km voneinander entfernt lägen und deshalb ein Uberwechseln von Kunden nicht zu befürchten sei. Maßgebend sei vielmehr, daß der Kläger mit seiner FflBHHHBI Tankstelle in das Gesamtvertriebsnetz der Beklagten eingeordnet sei und zwischen der gesamten Vertriebsorganisation der Beklagten und der Vertriebsorganisation der Firma A^^ ein Konkurrenzverhältnis bestehe. Die Beklagte hat im übrigen bestritten, daß der Kläger eine bleibende Tankstellenkundschaft in dem von ihm behaupteten Umfang geworben und daß seine Durchschnittsprovision
 in den letzten 5 Jahren 30.000,— DM betragen habe. Sie hat ferner die Ansicht vertreten, das Übergabe/Ubernah-meprotokoll vom 31. März 1971 enthalte kein Garantieversprechen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, es brauche nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs an sich vorlägen. Denn ein solcher Anspruch sei Jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte für die Kündigving einen wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers gehabt habe (§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB). Es sieht diesen Grund in dem Abschluß des Tankstellenvertrages im eigenen Namen mit der Firma Aflp. Denn der Kläger habe damit vorsätzlich gegen das in dem genannten § 4 vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen.
Diese Bestimmung sei rechtswirksam, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Knebelung als Verstoß gegen die guten Sitten nichtig. Denn die Verpflichtung des Handelsvertreters, die Interessen des Klägers zu wahren mit der Folge, daß er ohne Zustimmung des Unternehmers keine Konkurrenzvertretung übernehmen dürfe, ergebe sich bereits unabhängig von einer entsprechenden Vertragsklausel aus § 86 HGB. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot könne nicht mit der Begründung geleugnet werden, zwischen den
 beiden 70 km voneinander entfernten Tankstellen könne es praktisch keinen Wettbewerb geben. Denn der Wettbewerb bestehe nicht nur zwischen einzelnen Tankstellen verschiedener Gesellschaften, sondern auch zwischen den in Konkurrenz stehenden Vertriebsorganisationen.
Denn bei allen Wettbewerbsmaßnahmen, die sich auch gegen Konkurrenten richteten, würden interne Mitteilungen an die einzelnen Tankstellenpächter erforderlich. Deshalb müßten die Tankstellenpächter uneingeschränkt auf der Seite ihres Unternehmens stehen. Zugleich stelle sich das Verhalten des Klägers als schwerer Vertrauensbruch dar, der der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zu demutbar gemacht habe. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte hätte ihm den Abschluß des Vertrages mit der Firma A^p genehmigen müssen, wenn er sie zuvor unterrichtet und um Genehmigung gebeten hätte. Denn der Vertrauensbruch liege bereits darin, daß der Kläger es unterlassen habe, vorher die Zustimmung einzuholen, obwohl eine solche in jedem Zweifelsfall vorher eingeholt werden müsse. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß die Kündigung jedenfalls deshalb unwirksam sei, weil sie zur Vernichtung seiner Existenz geführt habe. Denn er habe selbst durch Schreiben seiner Berufsvertretung erklären lassen, er wolle das Vertragsverhältnis baldmöglichst beenden, weil es für ihn unzu demutbar geworden sei. Unbegründet sei die Berufung schließlich auch, soweit es um die rückständigen Übernahmekosten gehe. Denn ein Garantieversprechen der Beklagten sei der bloßen Mitunterschrift ihres Angestellten unter das Protokoll nicht zu entnehmen.
 
II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler den Ausgleichsanspruch im Hinblick auf § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB aberkannt. Nach dieser Vorschrift besteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Zutreffend geht das Berufungsgericht insoweit davon aus, daß das in § 4 des Vertriebsvertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot rechtswirksam war. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede. Soweit sie von einer Nichtigkeit dieser Klausel unter dem Gesichtspunkt der Knebelung spricht, bezieht sie dies lediglich auf eine Auslegung des § 4 dahin, daß das Wettbewerbsverbot auch den Fall umfassen solle, daß der Kläger auch für seine damals noch minderjährigen Töchter nicht mit einer Konkurrenzfirma der Beklagten habe abschließen dürfen.
Eine solche Auslegung hat aber auch das Berufungsgericht nicht vertreten, sondern dies dahingestellt gelassen und nur den hier festgestellten Sachverhalt beurteilt, daß nämlich der Kläger die Tankstelle des Konkurrenzunternehmens in eigenem Namen gepachtet hat. Daß das Berufungsgericht darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gesehen hat, der einen wichtigen Grund zur Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers darstellte, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Revision davon ausgeht - das Berufungsgericht hat insoweit keine gegenteilige Feststellung getroffen - daß der Kläger tatsächlich beabsichtigte, auf weitere Sicht diese Tankstelle seinen Töchtern zu überlassen. Denn Jedenfalls zu der hier maßgeblichen Zeit hat der Kläger dadurch, daß er diese Tankstelle im eigenen Namen gepachtet hatte, er an der Tankstelle seinen Namen als den des Pächters hatte anbringen lassen und
 
- wie nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig - er die Anlaufverluste Jener Tankstelle mit Gewinnen ausglich, die er als Tankstellenpächter der Beklagten erzielt hatte, Handlungen begangen, die im Widerspruch zu der in § 4 eingegangenen Ausschließlichkeitsbindung standen. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Beklagte dadurch angesichts der weiten Entfernung zwischen den beiden Tankstellen nicht geschädigt worden sein könne. Der Wortlaut des § 4 des Vertrages gibt keinen Hinweis darauf, daß das Wettbewerbsverbot sich nur auf den Einzugsbereich der Tankstelle erstrecken sollte. Eine solche Beschränkung liegt auch bei derartigen Verträgen nicht nahe. Denn wenn eine Mineralölfirma ein überall vertretenes Tankstellennetz unterhält, wie die Beklagte, dann hat sie auch ein für ihre Vertragspartner ersichtliches Interesse daran, daß ihre Pächter ihr nicht an anderer Stelle als Konkurrenten gegenübertreten. Im Streitfall ist zwar nicht festgestellt worden, daß die vom Kläger gepachtete Tankstelle örtlich im Wettbewerb mit einer anderen Tankstelle der Beklagten stand. Für die Auslegung der Tragweite des Wettbewerbsverbotes hat das aber keine Bedeutung, da diese nicht von der zufälligen Wettbewerbslage an einem bestimmten Ort abhängig gemacht werden kann, zu demal diese sich Jederzeit ändern kann. Maßgeblich ist die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Unternehmer und Handelsvertreter, die ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot mit sich bringen kann (BGH LM Nr. 53 zu § 242 (Ba) BGB m.w.N.). Wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers als einen so schweren Vertrauensbruch beurteilt hat, daß es als verschuldeter wichtiger Grund zur Kündigung anzusehen sei, dann ist das kein Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof hat
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wiederholt entschieden, daß der Handelsvertreter - sogar ohne vertragliches Wettbewerbsverbot - verpflichtet ist, den Unternehmer von der Übernahme einer weiteren Vertretung in derselben Branche zu unterrichten und daß die Unterlassiang einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages auch dann darstellen kann, wenn der Unternehmer nicht geschädigt worden ist (vgl. BB 1974,
 714 m.w.N.). Der Kläger hat keine Gesichtspunkte aufzuzeigen vermocht, die im Streitfall eine solche schwere Störung des Vertrauensverhältnisses ausgeschlossen haben könnten. Zwar hat die Beklagte nicht auf sofortiger Abgabe der FflH0 Tankstelle bestanden. Doch kann dieses Entgegenkommen für sich allein nicht als maßgebliches Indiz dafür gewertet werden, daß der Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung nicht schwerwiegend genug gewesen sei. Dazu müßten vielmehr weitere Anhaltspunkte hinzutreten, an denen es hier fehlt.
Unbegründet ist die Revision auch, soweit es sich um die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung der rückständigen Übergabekosten handelt. Hinsichtlich der Telefonkosten räumt die Revision dies ein. Daß das Berufungsgericht in der Unterschrift des Angestellten der Beklagten unter das Protokoll kein Garantieversprechen der Beklagten gesehen
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hat, ist im Hinblick auf den vorangestellten Zusatz Vollzogen in Gegenwart von" aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Krüger-Nieland	Merkel	Schönberg
v. Gamm
 Rebitzki