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BGH · I ZR 84/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 84/71

8. September 1969 ist sie in das Handelsregister beim Amtsgericht Hannover (HRA 21550) eingetragen worden; als Unternehmensgegenstand ist die Planung und der Bau von Wohnungen und Einrichtungen zu dem Zweck der Stadterneuerung und Stadtentwicklung für eigene oder fremde Rechnung angegeben. Die Beklagte hält den Firmenbestandteil für eine Sachund Tätigkeitsbezeichnung aus allgemein gebräuchlichen Worten der Umgangssprache; ihm komme daher keine Unterscheidungskraft und Namensfunktion zu; die Klägerin könne daher einen Firmenschutz nur bei einer - hier nicht gegebenen - Verkehrsgeltung beanspruchen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Bestandteil aus der * sowohl in der überörtlichen als auch in der örtlichen Benutzungsaufnahme prioritätsälteren - Firmenbezeichnung der Klägerin im Rahmen des Schutzes der vollständigen Firmenbezeichnung schutzfähig sei, wenn diesem als schlagwortartigem Untemehmenshinweis geeigneten und auch so herausgestellten Firmenbestandteil eine hinreichende Unterscheidungskraft zukomme. Die Bezeichnung v^rde nicht als Synonym für Städtebau und StadtSanierung verwendet, sie lasse auch den Gegenstand des so bezeichneten Unternehmens nicht eindeutig erkennen. denn abweichend von der Bezeichnung werde das Wort "CBfc" als Firmenbestandteil im Geschäftsleben nahezu ausschließlich in Übereinstimmung mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zur Lokalisierung eines Unternehmens verwendet, nicht aber als Hinweis auf einen bestimmten Unternehmensgegenstand • Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Worte und nB4fc" von Natur aus nicht unterscheidungs kräftig sind, da es sich um allgemein gebräuchliche Worte handelt und das Wort "B^l" lediglich im weitesten Sinne den Tätigkeitsbereich der Klägerin umschreibt. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl die Zusammensetzung ”c4H^^n als hinreichend unterscheidungskräftig angesehen hat, so kann diese tatrichterliche Beurteilung nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Mit ihrem demgegenüber erhobenen Einwand, eine Gattungsbezeichnung könne nicht dadurch kennzeichnungskräftig werden, daß ihr eine eindeutige begriffliche Abgrenzung fehle, übersieht die Revision, daß es hier um die Frage geht, ob die aus beschreibenden Angaben zusammengesetzte Bezeichnung auch ihrerseits als Gattungs- und Tätigkeitsbezeichnung anzusehen ist oder als schutzfähige Wortbildung, die vom Verkehr nicht ohne weiteres als lediglich beschreibend aufgefaßt wird. Läßt die Wortbildung für den in Frage stehenden Tätigkeitsbereich des Unternehmens allenfalls verschwommene und uneinheitliche Vorstellungen zu, so genügt das noch nicht, um die Unterscheidungskraft einer solchen Wortbildung als Herkunftshinweis zu versagen (BGH GRUR 1966, 436, 438 - Vita-Malz; 1966, 495, Ohne Rechtsverstoß hat es diesen Firmenbildungen mit dem Bestandteil "C*" jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen, da in diesen Fällen - abweichend von der Firmenbildung der Klägerin - der Firmenbestandteil nahezu ausschließlich in Übereinstimmung mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zur Lokalisierung eines Unternehmens (etwa nC^ß-Apothekew als Apotheke im Stadtzentrum) verwendet werde. Die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgebenden Verkehrskreise sind daher nicht auf spezielle Fachkreise begrenzt, sondern erstrecken sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auf breiteste Bevölkerungskreise. Im übrigen legt die Revision dem Hinweis des Berufungsgerichts auf das Vorliegen einer sprachlichen Neuschöpfung zu großes Gewicht bei, falls sie daraus ent- Das Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß diese Bezeichnung für das Unternehmen der Klägerin durchaus naheliegend ist. Wenn es gleichwohl unter Hinweis auf die wRhein-Chemie"-Entschei-dung des Bundesgerichtshofs (in GRUR 1957, 561, 562) von einer sprachlichen Neuschöpfung gesprochen hat, so wollte es damit lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß der Bezeichnung "CflBHfc", obwohl sie an sich naheliegt, jedenfalls durch die sprachliche Neubildung eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommt (vgl. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, handelt widersprüchlich, wer sich gegenüber Verbietungsansprüchen aus einer prioritätsälteren schutzfähigen Kennzeichnung auf ein Frei-haltebedürfnis der Allgemeinheit beruft, wenn er seinerseits den seiner Meinung nach freizuhaltenden Ausdruck kennzeichnungsmäßig benutzt und der Allgemeinheit zu entziehen versucht (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
UnterscheidungskraftBerufungsgerichtFirmenbestandteilBeurteilungBezeichnungUnternehmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 84/71	URTEIL	Verkündet	am
25. Oktober 1972
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i
in dem Rechtsstreit
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr, Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist im Jahre 1964 gegründet und am 11. November 1964 in das Handelsregister beim Amtsgericht Opladen (HRA 2884) eingetragen worden. Sitz des Unternehmens ist Leverkusen. In Hannover unterhält die Klägerin ein eigenes Büro, jedoch keine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung. Sie befaßt sich mit der Planung und Durchführung von StadtSanierungen unter Mitwirkung der zuständigen kommunalen Körperschaften. Im Geschäftsverkehr tritt sie unter der Bezeichnung KG" auf.
Die Beklagte ist am 6. Juni 1969 gegründet worden und hat an diesem Tage ihre Geschäfte begonnen; am
 
8.	September 1969 ist sie in das Handelsregister beim Amtsgericht Hannover (HRA 21550) eingetragen worden; als Unternehmensgegenstand ist die Planung und der Bau von Wohnungen und Einrichtungen zu dem Zweck der Stadterneuerung und Stadtentwicklung für eigene oder fremde Rechnung angegeben. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist am
9.	Juni 1969 in das Handelsregister beim Amtsgericht
 Hannover zunächst unter der Bezeichnung	Bauträger-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung” eingetragen worden (HRB 6509); mit Eintragung vom 22. September 1969 ist die Firma in "CflBP Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung” geändert worden; Geschäftszweck ist die Beteiligung als Komplementärin an Bauträgergesellschaften, die vorwiegend im Stadtkern von Hannover Bauvorhaben durchführen sollen.
Die Klägerin sieht sich durch die Benutzung und Registereintragung des Firmenbestandteils	der
 Beklagten in ihrem - nach ihrer Behauptung überörtlich und örtlich prioritätsälterem - Recht an ihrem eigenen Firmenbestandteil und - schlagwort	verletzt.
Sie hat beantragt,
a) der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr den Wortbestandteil ”cB0ttn zur Kennzeichnung ihres Unternehmens, insbesondere im Rahmen ihrer Firma, zu verwenden,
b) die Beklagte zu verurteilen, den Firmenbestand-teil ”cBBBn im Handelsregister löschen zu lassen.
Die Beklagte hält den Firmenbestandteil für eine Sachund Tätigkeitsbezeichnung aus allgemein gebräuchlichen Worten der Umgangssprache; ihm komme daher keine Unterscheidungskraft und Namensfunktion zu; die Klägerin könne daher einen Firmenschutz nur bei einer - hier nicht gegebenen - Verkehrsgeltung beanspruchen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte weiterhin gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
1.	1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen,
 daß der Bestandteil	aus	der	*	sowohl in der
 überörtlichen als auch in der örtlichen Benutzungsaufnahme prioritätsälteren - Firmenbezeichnung der Klägerin im Rahmen des Schutzes der vollständigen Firmenbezeichnung schutzfähig sei, wenn diesem als schlagwortartigem Untemehmenshinweis geeigneten und auch so herausgestellten Firmenbestandteil eine hinreichende Unterscheidungskraft zukomme. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 11, 214, 216 - KfA 24, 238, 240 - Tabu I) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.	Das Berufungsgericht hat eine solche hinreichende Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils
 bejaht. Es handele sich weder um ein Wort der Umgangs-
 
spräche noch um eine Gattungsbezeichnung. Die Bezeichnung v^rde nicht als Synonym für Städtebau und StadtSanierung verwendet, sie lasse auch den Gegenstand des so bezeichneten Unternehmens nicht eindeutig erkennen. Die Namensfunktion entfalle auch nicht deswegen, weil die Bezeichnung aus allgemein gebräuchlichen Worten der Umgangssprache zusammengesetzt sei. Denn die Wortverbindung "CBBB” stelle eine sprachliche Neuschöpfung dar, die als solche jedenfalls zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinen Eingang in die Umgangssprache gefunden habe. Daß dies nicht in gleicher Weise für andere Wortverbindungen mit dem Bestandteil	zutreffe,	stehe	nicht	entgegen;
denn abweichend von der Bezeichnung	werde	das
 Wort "CBfc" als Firmenbestandteil im Geschäftsleben nahezu ausschließlich in Übereinstimmung mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zur Lokalisierung eines Unternehmens verwendet, nicht aber als Hinweis auf einen bestimmten Unternehmensgegenstand •
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.
II.	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Worte	und nB4fc" von Natur aus nicht unterscheidungs
 kräftig sind, da es sich um allgemein gebräuchliche Worte handelt und das Wort "B^l" lediglich im weitesten Sinne den Tätigkeitsbereich der Klägerin umschreibt. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl die Zusammensetzung ”c4H^^n als hinreichend unterscheidungskräftig angesehen hat, so kann diese tatrichterliche Beurteilung nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß diese Wortzusammen-
 
Stellung weder Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden habe noch einen festgelegten Begriffsinhalt im Sinn einer Tätigkeits- und Gattungsbezeichnung für ein Bauunternehmen, speziell für ein mit St&dtebau und Städte-sanierung befaßtes Unternehmen besitze.
Mit ihrem demgegenüber erhobenen Einwand, eine Gattungsbezeichnung könne nicht dadurch kennzeichnungskräftig werden, daß ihr eine eindeutige begriffliche Abgrenzung fehle, übersieht die Revision, daß es hier um die Frage geht, ob die aus beschreibenden Angaben zusammengesetzte Bezeichnung	auch	ihrerseits
 als Gattungs- und Tätigkeitsbezeichnung anzusehen ist oder als schutzfähige Wortbildung, die vom Verkehr nicht ohne weiteres als lediglich beschreibend aufgefaßt wird. Für diese Beurteilung ist aber, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, von Bedeutung, ob und welchen Sinngehalt der Verkehr der zusammengesetzten Wortbildung entnimmt. Läßt die Wortbildung für den in Frage stehenden Tätigkeitsbereich des Unternehmens allenfalls verschwommene und uneinheitliche Vorstellungen zu, so genügt das noch nicht, um die Unterscheidungskraft einer solchen Wortbildung als Herkunftshinweis zu versagen (BGH GRUR 1966, 436, 438 - Vita-Malz; 1966, 495,
497 - Uniplast). Das hat aber das Berufungsgericht hier ohne Rechtsverstoß festgestellt; der Verkehr entnimmt danach der Wortbildung	noch	keinen	nur	be-
schreibenden Charakter für den Unternehmensgegenstand und -tätigkeitsbereich. Dabei hat das Berufungsgericht keineswegs übersehen, daß es zahlreiche Wortzusammensetzungen mit nCflpH und zwar auch als Firmenbezeich-
 
nungen gibt. Ohne Rechtsverstoß hat es diesen Firmenbildungen mit dem Bestandteil "C*" jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen, da in diesen Fällen - abweichend von der Firmenbildung der Klägerin - der Firmenbestandteil nahezu ausschließlich in Übereinstimmung mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zur Lokalisierung eines Unternehmens (etwa nC^ß-Apothekew als Apotheke im Stadtzentrum) verwendet werde.
Soweit sich die Revision darauf beruft, daß in städtebaulichen Fachkreisen Wortverbindungen in der Art von "CfHHfe1* zu dem täglichen Sprachgebrauch gehörten (so etwa C^0planung, C^fcsanierung, C^Jgestaltung, Cf^erweiterung, Cf^konzept), wird Übersehen, daß sich die Klägerin mit ihrem Unternehmen trotz ihrer engen Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen, städtebaulichen Fachkreisen und der Bauwirtschaft auch an das breite Publikum wendet, dem die Firmenbezeichnung der Klägerin nicht nur bei der in der Öffentlichkeit erörterten und durchgeführten Sanierung, Umgestaltung sowie beim Umbau ganzer Stadtviertel, sondern auch beim Angebot von Wohnungen und Geschäftslokalen entgegentritt. Die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgebenden Verkehrskreise sind daher nicht auf spezielle Fachkreise begrenzt, sondern erstrecken sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auf breiteste Bevölkerungskreise. Auf den allein in städtebaulichen Fachkreisen bestehenden Sprachgebrauch kann daher nicht abgestellt werden.
Im übrigen legt die Revision dem Hinweis des Berufungsgerichts auf das Vorliegen einer sprachlichen Neuschöpfung zu großes Gewicht bei, falls sie daraus ent-
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nehmen wollte, daß das Berufungsgericht die Wortzusammensetzung ncM»n e^wa als besonders originell und neuartig hätte ansehen wollen. Das Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß diese Bezeichnung für das Unternehmen der Klägerin durchaus naheliegend ist. Wenn es gleichwohl unter Hinweis auf die wRhein-Chemie"-Entschei-dung des Bundesgerichtshofs (in GRUR 1957, 561, 562) von einer sprachlichen Neuschöpfung gesprochen hat, so wollte es damit lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß der Bezeichnung "CflBHfc", obwohl sie an sich naheliegt, jedenfalls durch die sprachliche Neubildung eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommt (vgl. auch BGH GRUR I960, 296,
 297 - Reiherstieg). Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung kann aber aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf ein Freihaitebedürfnis berufen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, handelt widersprüchlich, wer sich gegenüber Verbietungsansprüchen aus einer prioritätsälteren schutzfähigen Kennzeichnung auf ein Frei-haltebedürfnis der Allgemeinheit beruft, wenn er seinerseits den seiner Meinung nach freizuhaltenden Ausdruck kennzeichnungsmäßig benutzt und der Allgemeinheit zu entziehen versucht (vgl. BGH GRUR 1970, 505, 307 - Löscafä).
 
III.	Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Sprenkmann	Schönberg
v. Gamm	Schwerdtfeger