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BGH · I ZR 84/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 84/68

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 1935 für Gummi, Gummiwaren, Bekleidungsstücke, Tischwäsche, Teppiche und Matten, Kuhiapparate, elektrotechnische Geräte und Waren der Sammelklasse 42 unter den Nrn. 158 083 und 480 148 eingetragen ist, sowie einer Reihe weiterer Warenzeichen mit diesem Bestandteil (Conticell, Contiplan, Gontipor, Gontiplast, die u.a. für Kunststoff-Erzeugnisse benutzt werden). Die Beklagte ist im August 1958 unter der Bezeichnung "CofHHIB GmbH" in das Handelsregister eingetragen worden, wobei als Gegenstand des Unternehmens "Im-und Export von Waren aller Art, insbesondere von Maschinen und technischen Bedarfsartikeln" angegeben wurde. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung wie folgt begründet: Zwischen den beiderseitigen Bezeichnungen bestehe schon deshalb keine Verwechslungsgefahr, weil der übereinstimmende Bestandteil "Conti" lediglich auf dem G-ummisektor Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerin erlangt habe (Conti-G-ummi), während er auf anderen Gebieten in den Bezeichnungen von 120 Firmen vorkomme. Ihre Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin wie folgt begründet: Die Bezeichnung "Conti” werde, wie eine DIVO-Umfrage bestätigt habe, nicht nur auf dem Gebiet der Gummi-, sondern auch der Kunststoff-Erzeugnisse ausschließlich auf sie bezogen. Mit den Firmen Gas-Gesellschaft und deren Tochtergesellschaft, der Continental-Elektro-Industrie, sei 1958 eine Abgrenzung dahingehend erfolgt, daß diese die Abkürzungen Conti-Gas bzw. hilfsweise der Beklagten zu untersagen, die Firmenbezeichnung GmbH" oder das Wort "Contitrade" als Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes für Waren aller Art, soweit diese aus Gummi, Gummiersatzstoffen und Kunststoffen hergestellt bzw. 1. Das Berufungsgericht geht zugunsten der Klägerin davon aus, daß zwar nicht zwischen den beiderseitigen vollständigen Firmenbezeichnungen, wohl aber zwischen dem schutzfähigen und im Verkehr bekannten Firmenschlagwort der Klägerin und der angegriffenen Bezeichnung möglicherweise eine Verwechslungsgefahr in dem Sinne Wenn es die Ansprüche der Klägerin, trotz an sich bestehender Verwechslungsgefahr, allein schon deshalb abweisen will, weil neben der Klägerin noch eine weitere Firmengruppe den Bestandteil "Conti” benutze und weil die Beklagte der Klägerin nicht wesentlich näher komme als jene Firmengruppe, dann läuft dies auf eine rechtsirrige Betrachtungsweise hinaus. Der Senat hat schon mehrfach unter Klarstellung einiger vom Berufungsgericht zitierter früherer Entscheidungen dargelegt, daß die Abstandslehre nicht im Sinne einer formalen "Zirkeltheorie" mißverstanden werden dürfe und daß ihr nicht der Gedanke zugrunde liege, die dem Zeichen inhaber bei gegebener Verwechslungsgefahr zustehenden Ansprüche seien aus besonderen, im Verhalten des Berechtigten liegenden Gründen zu versagen (GRUR 1966, 259, 261 - Napoleon I; insbes. Vielmehr ist auch im Rahmen der Abstandslehre die Bedeutung von Dritt-zeichen immer nur nach ihrer Stellung im Wirtschaftsverkehr daraufhin berücksichtigt worden, ob und inwieweit sie eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des jeweiligen Klagezeichens bewirkt und ob infolge dieser Schwächung eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten steht Demgemäß kann der prioritätsjüngere Kennzeichenbenutzer aus der sogenannten Abstandslehre selbst dann kein Recht zur Mitbenutzung der strittigen Kennzeichnung ableiten, wenn bereits zwei selbständige Unternehmen den gleichen Kennzeichenbestandteil nebeneinander in großem Umfang auf dem gleichen Warengebiet benutzt haben, sofern die Mitbenutzung dieses Bestandteils durch einen Dritten die Gefahr von Herkunftsirrtümern und die VerkehrsVerwirrung vergrößert (BGH GRUR 1969, 690, 692 - Faber). Bereits zwischen dieser Firmengruppe und der Klägerin bestehe aber eine Verwechslungsgefahr mit der Folge, daß der Schutzu demfang der Klagekennzeichnung nach den Grundsätzen der Abstandslehre begrenzt sei und der Zusatz "trade" in der angegriffenen Bezeichnung eine hinreichende, auch gegenüber der Kurzbezeichnung "Conti" der Klägerin wirksame Unterscheidungskraft besitze. Diese müsse die Klägerin hinnehmen, weil es auf jeden Fall infolge des geringen Abstandes, den die Klagebezeichnung selbst von benachbarten Zeichen halte, an einer Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 12 BGB, 16 UWG und 31 WZG fehle. Der Umstand, daß der strittige Bestandteil "Conti" neben der Klägerin auch noch von der Eirmengruppe Conti-Gas und Gonti-Elektro geführt wird, kann sonach nur dann und insoweit rechtserheblich sein, wie er eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichnung bewirkt hat. Unterstellt man im Streitfall eine Verwechslungsfähigkeit der beiderseitigen Bezeichnungen, dann reichen die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht aus, um eine solche Schwächung der Kennzeichnungskraft des im Verkehr bekannten Klagezeichens anzunehmen, daß jede Verwechslungsgefahr zwischen dieser und der angegriffenen Bezeichnung ausgeschlossen wäre. dadurch auseinanderzuhalten, daß er im Bedarfsfall Angaben über die Betätigungsgebiete hinzufügt (Conti-G-ummi einerseits und Conti-Gas bzw, -Elektro andererseits), dann könnte - sofern man mit dem Berufungsgericht lediglich auf das Vorhandensein dieser drei Pirmengruppen abstellt - im Rahmen dieser Gesamtbezeichnungen der Bestandteil "Conti” für den Verkehr doch der eigentliche Herkunftshinweis bleiben mit der Folge, daß das Aufkommen eines neuen ”Conti"-Zeichens zu einer erheblichen VerkehrsVerwirrung führen kann. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, daß auch die warenzeichenrechtlichen Ansprüche der Klägerin nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Abstandslehre abgewiesen werden können. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung könnte nach alledem nur dann abgesehen werden, wenn mit dem Berufungsgericht eine Verwirkung etwaiger Ansprüche der Klägerin anzunehmen wäre. Der Verwirkungseinwand greife selbst dann durch, wenn man unterstelle, daß die Beklagte vor Bekanntmachung ihrer Warenzeichenanmeldung Ende 1964 keine Kunststoffe vertrieben und ihre Geschäftstätigkeit erst in der Folgezeit in ihrem Schwerpunkt auf den Kunststoffsektor verlagert habe. Nach den Unterstellungen des Berufungsgerichts kann zu Lasten der Klägerin nur angenommen werden, daß die Beklagte die strittige Bezeichnung zunächst nur beim Handel mit solchen Waren benutzt hat, die den geschäftlichen Bereich der Klägerin nicht erheblich berührten. Selbst wenn insoweit eine Verwirkung in Betracht kommen sollte, dann wäre weiter zu berücksichtigen, daß ein erworbener Besitzstand es im allgemeinen nicht rechtfertigt, die Wettbewerbslage zu dem Nachteil des Verletzten fühlbar zu verändern und die verwechslungsfähige Bezeichnung auch beim Handel mit solchen Waren zu benutzen, welche dem Fabrikationsprogramm des älteren Zeicheninhabers erheblich näher stehen (vgl. Sollte daher die Beklagte den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit erst nach 1964 auf den Kunststoffsektor verlagert haben, dann könnte die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auf diesem Sektor nur dann als treuwidrige Rechtsausübung angesehen werden, wenn die Klägerin weiterhin längere Zeit untätig geblieben und auch insoweit einen wertvollen Besitzstand hätte entstehen lassen. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gebührt der Klägerin nicht nur an ihrer vollständigen Firmenbezeichnung "Continental-Gummi-Werke AG", sondern auch an der schlagwortartigen Abkürzung "Conti" firmen- und namensrechtlicher Schutz. Da die Abkürzung "Conti" als Bestandteil in der Gesamtfirma enthalten ist, würde es auch ohne eine solche Herausstellung genügen, wenn dieser Bestandteil der eigentlich kennzeichnende Teil der Gesamtfirma und ferner seiner Art nach geeignet wäre, im Verkehr als namensmäßige Kurzbezeichnung für die Klägerin verwendet zu werden. Insoweit bestehen allerdings nach den Ausführungen des Berufungsgerichts Bedenken gegen einen von der Verkehrsdurchsetzung unabhängigen Bestandteilsschutz, weil die Abkürzung nicht nur aus einem geläufigen geografischen Begriff abgeleitet ist, sondern weil ihre Einfügung in zahlreiche weitere Firmenbezeichnungen darauf hinweist, daß es sich um eine naheliegende verbrauchte Wortbildung von geringer Originalität handelt (vgl. Sofern aber der Abkürzung "Conti” aus diesen Gründen von Hause aus die Eignung zur namensmäßigen Kennzeichnung fehlt und sofern die Klägerin diese Abkürzung bislang auch nicht in Alleinstellung als besondere Bezeichnung ihres Unternehmens heraus gestellt hat, würde dieser Abkürzung ein selbständiger Schutz nur dann und insoweit gebühren, wie sich diese, mit einigen Warenzeichen der Klägerin übereinstimmende, Abkürzung im Verkehr als Unternehmensname durchgesetzt hat (vgl. Zu diesen rechtserheblichen Umständen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht -keine nachprüfbaren Feststellungen getroffen, insbesondere auch nicht geklärt, ob und welches Warenpro-gramm für den Handel der Beklagten typisch ist. Sollte der Klägerin Schutz für die Bezeichnung "Conti" lediglich auf dem Gummi-Sektor zustehen, dann dürfte dem ein Handel mit Maschinen und technischen Bedarfsartikeln mindestens teilweise so weit entfernt stehen, daß insoweit schon wegen der unterschiedlichen Tätigkeitsgebiete eine VerwechsLungsgefahr nicht zu befürchten wäre mit der Folge, da die Beklagte jedenfalls ni-.-ht zur Löschung ihrer Firma und zur v i: Ligen Wo dabei die Grenze zu ziehen wäre, hängt auch von der Stärke der Verkehrsgeltung und deren Schwächung durch Dritt-zeichen ab, denn bei Namen mit starker Verkehrsgeltung kann eine Verwechslungsgefahr häufig selbst dann noch bejaht werden, wenn in anderen Fällen mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Waren die Möglichkeit einer Verwechslung auch im weiteren Sinne geleugnet werden müßte. Nach dem Prioritätsgrundsatz stünden daher der Klägerin Ansprüche auf Löschung und Gebrauchsunterlassung grundsätzlich nur dann und insoweit zu, wenn und soweit sie Schutz an der Klagekennzeichnung schon vor dem Zeitpunkt erlangt hatte, in dem die Beklagte ein eigenes Firmen-recht erwarb, wobei im Falle einer Verlagerung des geschäftlichen Schwerpunktes der Beklagten auf diesen späteren Zeitpunkt abzustellen wäre. Nach alledem führt die erneute Verhandlung möglicherweise zu dem Ergebnis, daß der Beklagten unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten allenfalls die Benutzung der beanstandeten Firma im Handel mit bestimmten Waren im Sinne des Hilfsantrages zu untersagen wäre, wobei auf dem außerordentlich weitreichenden Kunstoffsektor insbesondere Haltfertigwaren und solche Fertigwaren in Betracht kommen könnten, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Produktion von Kunststoff-Herstellern nach Art der Klägerin sind.

Zitierte Normen: § 12 BGB § 16 UWG
verkehrenVerwechslungsgefahrContiBerufungsgerichtAnspruchBezeichnungKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 84/68	URTEIL
Verkündet am
12. Juni 1970
Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 derFirma	Gummi-Werke	Aktiengesellschaft,
 oflHflHHB-Haus, vertreten durch ihre VorstandsmitgliedlerDr. Georg GflB und Dipl.-Ing. Richard Bl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Ha«) fl
 Geschäftsführer E.E.
Gesellschaft Istraße flfl,
 Gö
mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Simon, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Juli 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, ein bekanntes Unternehmen mit ca. 23 000 Arbeitnehmern, legt der Beklagten die Verletzung ihrer Firmen- und Warenzeichenrechte mit dem Bestandteil "Conti" zur Last.
Die Klägerin, die unter der Bezeichnung tal Gummi-Werke AG" firmiert, fertigt und vertreibt in erster Linie Gummi und in zunehmendem Maße Kunststoffe sowie Erzeugnisse, die aus diesen Materialien hergestellt werden. Sie hat insbesondere auf diesem Sektor im ln- und Ausland hervorragende Bedeutung erlangt.
Nach ihrer Behauptung hat sich die Abkürzung "Co®®" als
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Hinweis auf ihr Unternehmen im Verkehr durchgesetzt.
Die Klägerin ist ferner Inhaberin des Warenzeichens "Co®B", das seit 1912 bzw. 1935 für Gummi, Gummiwaren, Bekleidungsstücke, Tischwäsche, Teppiche und Matten, Kuhiapparate, elektrotechnische Geräte und Waren der Sammelklasse 42 unter den Nrn. 158 083 und 480 148 eingetragen ist, sowie einer Reihe weiterer Warenzeichen mit diesem Bestandteil (Conticell, Contiplan,
 Gontipor, Gontiplast, die u.a. für Kunststoff-Erzeugnisse benutzt werden).
Die Beklagte ist im August 1958 unter der Bezeichnung "CofHHIB GmbH" in das Handelsregister eingetragen worden, wobei als Gegenstand des Unternehmens "Im-und Export von Waren aller Art, insbesondere von Maschinen und technischen Bedarfsartikeln" angegeben wurde. Derzeit umfaßt ihr Programm vor allem modische Kinderbekleidung, daneben Damenoberbekleidung sowie Matten und Kleinteppiche, Haushaltsartikel, Barkühlschränke und elektrische Bedienungsanlagen für Einzelhandelsgeschäfte. Ein Teil dieser Waren ist aus synthetischem Material hergestellt. Anläßlich einer Warenzeichenanmeldung Ende 1963 hat sie als Geschäftsbetrieb Im- und Export von Kunststoffwaren und Großhandel mit solchen Waren angegeben sowie als Waren Putz- und Polierschwämme aus synthetischen Materialie sowie Schwämme und Tücher für Reinigungszwecke genannt.
Nach vergeblichen außergerichtlichen Abmahnungen im Sommer 1962 und im Frühjahr 1965 hat die Klägerin Mitte 1966 Klage auf Löschung des Firmennamens der Beklagten und auf Unterlassung seines Gebrauchs erhoben.
 
Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung wie folgt begründet: Zwischen den beiderseitigen Bezeichnungen bestehe schon deshalb keine Verwechslungsgefahr, weil der übereinstimmende Bestandteil "Conti" lediglich auf dem G-ummisektor Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerin erlangt habe (Conti-G-ummi), während er auf anderen Gebieten in den Bezeichnungen von 120 Firmen vorkomme. Soweit diese Firmen mit Waren befaßt seien, produzierten und verkauften sie auch solche, die jedenfalls teilweise aus Kunststoff bestünden. Für Kunststoffe gebe es überhaupt kein abgrenzbares Warengebiet. Die Kennzeichnungskraft der Klage^ennzeichnung werde insbesondere geschwächt durch die Firmen Continental-Elektro-Industrie (Gonti-Elektro) und Deutsche Continen-tal-Gas-Gesellschaft (Conti-Gas), die zusammen mehr Arbeitskräfte als die Klägerin beschäftigten und über zahlreiche gleichnamige Tochtergesellschaften verfügten. Vorsorglich werde Verwirkung etwaiger Ansprüche eingewendet.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Schutzu demfang der Klagekennzeichnung sei derart begrenzt, daß eine Verwechslungsgefahr nicht Ln Betracht komme.
Ihre Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin wie folgt begründet: Die Bezeichnung "Conti” werde, wie eine DIVO-Umfrage bestätigt habe, nicht nur auf dem Gebiet der Gummi-, sondern auch der Kunststoff-Erzeugnisse ausschließlich auf sie bezogen. Eine Schwächung durch Drittzeichen habe die beweispflichtige Be klagte nicht ausreichend dargetan. Die meisten der von ihr genannten sonstigen Unternehmen mit dem Firmenbestatid-
 
teil "Conti” betätigten sich im Dienstleistungs- und Hotelgewerbe oder befaßten sich mit Herstellung und Vertrieb ganz anderer Waren. Mit den Firmen Gas-Gesellschaft und deren Tochtergesellschaft, der Continental-Elektro-Industrie, sei 1958 eine Abgrenzung dahingehend erfolgt, daß diese die Abkürzungen Conti-Gas bzw. Conti-Elektro nur zur Kennzeichnung für bestimmte Geräte und Vorrichtungen auf ihren Spezialgebieten verwenden dürften, und auch insoweit nicht für Waren aus Gummi, Guraraiaustauschstoffen und elastischen Kunststoffen. Daß diese Unternehmen auch tatsächlich Gas- und Elektrokühlschränke sowie elektrische Geräte anböten, werde vom Landgericht zu Unrecht unterstellt. Durch die angegriffene verwechslungsfähige Bezeichnung entstehe zu demindest der Irrtum, als sei die Beklagte ein Handelsunternehmen, das die von der Klägerin hergestellten Erzeugnisse vertreibe. Die vom Landgericht angenommene Verwirkung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil erst Ende 1964 durch die Veröffentlichung der Warenzeichenanmeldung der Beklagten die Ausdehnung auf den Kunststoffsektor erkennbar geworden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die
 Beklagte zu verurteilen,
1.	in die Löschung ihres in dem Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragenen Firmennamens "CoflHBBi GmbH" einzuwilligen;
2.	es bei Meldung von Strafen zu unterlassen,
 die Firmenbezeichnung	GmbH"
*u benutzen,
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hilfsweise der Beklagten zu untersagen, die Firmenbezeichnung	GmbH"	oder	das
 Wort "Contitrade" als Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes für Waren aller Art, soweit diese aus Gummi, Gummiersatzstoffen und Kunststoffen hergestellt bzw. mit diesen beschichtet seien, sowie für technische Bedarfsartikel und Kunststoffwaren zu benutzen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes stehen der Klägerin weder firmen- und namensrechtliche Ansprüche gemäß § 12 BGB, 16 IIWG noch zeichenrechtliche Ansprüche gemäß § 24 WZG zu. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt. Diese Würdigung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht zugunsten der Klägerin davon aus, daß zwar nicht zwischen den beiderseitigen vollständigen Firmenbezeichnungen, wohl aber zwischen dem schutzfähigen und im Verkehr bekannten Firmenschlagwort der Klägerin und der angegriffenen Bezeichnung möglicherweise eine Verwechslungsgefahr in dem Sinne
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welchem rechtlichen Gesichtspunkt es diese Lehre anwenden will. Wenn es die Ansprüche der Klägerin, trotz an sich bestehender Verwechslungsgefahr, allein schon deshalb abweisen will, weil neben der Klägerin noch eine weitere Firmengruppe den Bestandteil "Conti” benutze und weil die Beklagte der Klägerin nicht wesentlich näher komme als jene Firmengruppe, dann läuft dies auf eine rechtsirrige Betrachtungsweise hinaus. Der Senat hat schon mehrfach unter Klarstellung einiger vom Berufungsgericht zitierter früherer Entscheidungen dargelegt, daß die Abstandslehre nicht im Sinne einer formalen "Zirkeltheorie" mißverstanden werden dürfe und daß ihr nicht der Gedanke zugrunde liege, die dem Zeichen inhaber bei gegebener Verwechslungsgefahr zustehenden Ansprüche seien aus besonderen, im Verhalten des Berechtigten liegenden Gründen zu versagen (GRUR 1966, 259,
 261 - Napoleon I; insbes. BGHZ 46, 152, 156, 162 -Vitapur; GRUR 1969, 690, 692 - Faber). Vielmehr ist auch im Rahmen der Abstandslehre die Bedeutung von Dritt-zeichen immer nur nach ihrer Stellung im Wirtschaftsverkehr daraufhin berücksichtigt worden, ob und inwieweit sie eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des jeweiligen Klagezeichens bewirkt und ob infolge dieser Schwächung eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten steht Demgemäß kann der prioritätsjüngere Kennzeichenbenutzer aus der sogenannten Abstandslehre selbst dann kein Recht zur Mitbenutzung der strittigen Kennzeichnung ableiten, wenn bereits zwei selbständige Unternehmen den gleichen Kennzeichenbestandteil nebeneinander in großem Umfang auf dem gleichen Warengebiet benutzt haben, sofern die Mitbenutzung dieses Bestandteils durch einen Dritten die Gefahr von Herkunftsirrtümern und die VerkehrsVerwirrung vergrößert (BGH GRUR 1969, 690, 692 - Faber). Gegenüber
 
bestehe, daß in den beteiligten Verkehrskreisen ein organisatorischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder gar eine Unternehmensidentität angenommen werden könne. Trotz dieser möglichen Verwechslungsgefahr sei aber die Klage - so führt das Berufungsgericht weiter aus -mit Rücksicht auf das Vorhandensein weiterer Bezeichnungen mit dem Bestandteil "Conti" unbegründet. Insoweit könnten zwar nicht alle vom Landgericht angezogenen Drittkenn-zeichnungen berücksichtigt werden, da Einzelheiten über Bereich und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit nur im Hinblick auf die Firmen C®BHMHB-Gas-Ge seil schaft und CBBMBMMÄ-Elektro-Industrie und deren Tochtergesellschaften bekannt seien. Bereits zwischen dieser Firmengruppe und der Klägerin bestehe aber eine Verwechslungsgefahr mit der Folge, daß der Schutzu demfang der Klagekennzeichnung nach den Grundsätzen der Abstandslehre begrenzt sei und der Zusatz "trade" in der angegriffenen Bezeichnung eine hinreichende, auch gegenüber der Kurzbezeichnung "Conti" der Klägerin wirksame Unterscheidungskraft besitze. Wenn faktisch gleichwohl eine Verwechslungsmöglichkeit nicht völlig ausgeschlossen werden könne, so beruhe dies auf der mangelnden Originalität der Firmenbestandteile "Conti" und "Continental". Diese müsse die Klägerin hinnehmen, weil es auf jeden Fall infolge des geringen Abstandes, den die Klagebezeichnung selbst von benachbarten Zeichen halte, an einer Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 12 BGB, 16 UWG und 31 WZG fehle.
Diese Würdigung wird von der Revision zu Recht angegriffen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur "Abstandslehre", dessen Grundsätze es ais gesichert bezeichnet, lassen schon nicht ganz klar erkennen, unter
 
dem Anspruch auf Verbot einer verwechslungsfähigen Bezeichnung kann sich der Inhaber der jüngeren angegriffenen Kennzeichnung insbesondere nicht damit verteidigen, diese sei auch noch mit einer weiteren älteren Kennzeichnung eines anderen verwechslungsfähig.
Der Umstand, daß der strittige Bestandteil "Conti" neben der Klägerin auch noch von der Eirmengruppe Conti-Gas und Gonti-Elektro geführt wird, kann sonach nur dann und insoweit rechtserheblich sein, wie er eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichnung bewirkt hat. Diese mögliche Schwächung ist damit begründet worden, daß der Verkehr durch das Nebenein-amderbestehen ähnlicher Kennzeichnungen auf dem gleichen oder benachbarten Warengebiet genötigt werden könne, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten, und daß unter dieser Voraussetzung bereits geringe Unterschiede zu dem Ausschluß der Verwechslungsgefahr genügen könnten, oder daß der Verkehr, dem auf dem fraglichen Warengebiet eine Reihe ähnlicher Zeichen begegne, aus der Ähnlichkeit keine Herkunftsvorstellungen herleite, also keiner Verwechslungsgefahr im Sinne von Herkunftsirrtümern unter liege. Dabei ist der schwächende Einfluß der Drittzei-chen nur eine durch die Erfahrung nahegelegte Möglichkeit, der im Einzelfall im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung je nach den Umständen größere oder geringere Bedeutung zukommen kann. Voraussetzung ist stets, daß die Drittbenutzung nach Ähnlichkeit, Art, Umfang und Tätigkeitsbereich geeignet ist, den Verkehr zu dem genannten Verhalten zu veranlassen. Dazu genügt in der Regel noch nicht die Benutzung eines einzelnen im Ähnlichkeitsbereich liegenden Drittzeichens, namentlich dann nicht, wenn die Klagekennzeichnung ihrerseits im Verkehr stark durchgesetzt ist und daher einer Schwächung
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der Kennzeichnungskraft stärkeren Widerstand entgegensetzt (vgi. dazu BGH GRUR 1966, 259, 261 - Napoleon I; 1969, 690, 692 - Faber m.w.Nachw.).
Unterstellt man im Streitfall eine Verwechslungsfähigkeit der beiderseitigen Bezeichnungen, dann reichen die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht aus, um eine solche Schwächung der Kennzeichnungskraft des im Verkehr bekannten Klagezeichens anzunehmen, daß jede Verwechslungsgefahr zwischen dieser und der angegriffenen Bezeichnung ausgeschlossen wäre. Es fehlen bereits nachprüfbare Feststellungen darüber, in weichem Geschäftsbereich die andere Firmengruppe tatsächlich tätig ist.
Da es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, läßt sich insoweit aus der Abgrenzungsvereinbarung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nichts Wesentliches herleiten. Nach Angaben der Klägerin betätigt sich die Gonti-Gas lediglich als Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der Energieversorgung, während die von ihr abhängige Conti-Flektro als Holdinggesellschaft mehrere Tochtergesellschaften zusammenfasse, die ihrerseits Eleketrogeräte produzierten und dabei jeweils einen besonderen Firmenzusatz führten (z.B.
 Elektro-Industrie AG VflB & HUB). Trifft das zu, dann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Drittbenutzung den Verkehr überhaupt veranlassen könnte, auf solchen Gebieten, auf denen sich die Tätigkeit der Parteien möglicherweise überschneidet oder berührt (beispielsweise bei gummi- oder kunststoffbeschichteter Kleidung oder Matten und Pußbodenbelägen), auf geringfügige Unterschiede zu achten. Selbst wenn sich im übrigen der Verkehr genötigt sähe, die eine bekannte "Conti Bezeichnung von der anderen bekannten f,Con t i "-Bezeichnung
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dadurch auseinanderzuhalten, daß er im Bedarfsfall Angaben über die Betätigungsgebiete hinzufügt (Conti-G-ummi einerseits und Conti-Gas bzw, -Elektro andererseits), dann könnte - sofern man mit dem Berufungsgericht lediglich auf das Vorhandensein dieser drei Pirmengruppen abstellt - im Rahmen dieser Gesamtbezeichnungen der Bestandteil "Conti” für den Verkehr doch der eigentliche Herkunftshinweis bleiben mit der Folge, daß das Aufkommen eines neuen ”Conti"-Zeichens zu einer erheblichen VerkehrsVerwirrung führen kann.
Bas gilt namentlich für ein Zeichen wie "Contitrade", dessen farbloser Bestandteil "trade" statt einer Verringerung der Verwechslungsgefahr eher dem Irrtum Vorschub leisten könnte, die Beklagte vertreibe als Handelsgesellschaft die Erzeugnisse der bekannten Conti-Unter-nehmen.
2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, daß auch die warenzeichenrechtlichen Ansprüche der Klägerin nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Abstandslehre abgewiesen werden können. Benn das Zeichen "Conti" ist zugunsten der Klägerin bereits seit Jahrzehnten beispielsweise für Bekleidungsstücke, Teppiche und Matten eingetragen. Inwiefern es auf diesem Gebiet allein schon durch die Firmengruppe Conti-Gas bzw. -Elektro geschwächt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Sofern also diese Waren keine unzulässigen Vorratswaren darstellen (vgl. dazu BGH GRUR 1969, 604, 606 - Slip m.w.Nachw.) und soweit eine Schwächung unter Mitberücksichtigung weiterer Britt-zeichen nicht in Betracht kommen sollte, müßte der Hilfsantrag gegen die Verwendung der verwechslungsfähigen Bezeichnung "Contitrade" für die identischen oder gleich-
 
artigen Waren wie Bekleidungsstücke, Matten und Kleinteppiche u.dgl. schon aus warenzeichenrechtliehen Gründen durchgreifen.
II. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung könnte nach alledem nur dann abgesehen werden, wenn mit dem Berufungsgericht eine Verwirkung etwaiger Ansprüche der Klägerin anzunehmen wäre. Das Berufungsgericht will bei der Prüfung, ob die Klägerin der Beeinträchtigung durch die Beklagte rechtzeitig entgegengetreten ist, auf den Zeitpunkt der handelsregisterlichen Eintragung der Beklagten im August 1958 abstellen. Da die Klägerin seit diesem Zeitpunkt mehrere Jahre, nämlich bis Mitte 1966, mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Namensrechte zugewartet habe, sei die Beklagte nach Treu und Glauben zu der Annahme berechtigt gewesen, die Klägerin werde die Benutzung der beanstandeten Firma dulden. Der Verwirkungseinwand greife selbst dann durch, wenn man unterstelle, daß die Beklagte vor Bekanntmachung ihrer Warenzeichenanmeldung Ende 1964 keine Kunststoffe vertrieben und ihre Geschäftstätigkeit erst in der Folgezeit in ihrem Schwerpunkt auf den Kunststoffsektor verlagert habe. Denn diese Entwicklung liege nicht so fern, dal sie von der Klägerin nicht von vornherein habe in Betracht gezogen werden müssen. Im übrigen habe die Beklagte schon seit jeher Waren vertrieben, für welche die Klägerin Zeichenschutz besitze.
Auch diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der auf Treu und Glauben beruhende Verwirkungseinwand bezweckt die Erhaltung von Besitzständen, die ein Zeichenverletzer im Vertrauen auf die Untätigkeit des Berechtigten erworben
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hat. Ob und für welchen Tätigkeitsbereich die Beklagte überhaupt einen schutzwürdigen Besitzstand erworben hat, wird in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt.
Nach den Unterstellungen des Berufungsgerichts kann zu Lasten der Klägerin nur angenommen werden, daß die Beklagte die strittige Bezeichnung zunächst nur beim Handel mit solchen Waren benutzt hat, die den geschäftlichen Bereich der Klägerin nicht erheblich berührten.
Ob insoweit in der Zeit bis zur ersten Verwarnung im Sommer 1962 und infolge weiterer Untätigkeit der Klägerin bis zu dem Frühjahr 1965 eine Verwirkung etwaiger Ansprüche eingetreten ist, läßt sich erst an Hand genauerer Angaben über Art und Ausmaß dieser Betätigung beurteilen. Selbst wenn insoweit eine Verwirkung in Betracht kommen sollte, dann wäre weiter zu berücksichtigen, daß ein erworbener Besitzstand es im allgemeinen nicht rechtfertigt, die Wettbewerbslage zu dem Nachteil des Verletzten fühlbar zu verändern und die verwechslungsfähige Bezeichnung auch beim Handel mit solchen Waren zu benutzen, welche dem Fabrikationsprogramm des älteren Zeicheninhabers erheblich näher stehen (vgl.
 BGH GRUR 1969, 694, 696 - Brillant). Sollte daher die Beklagte den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit erst nach 1964 auf den Kunststoffsektor verlagert haben, dann könnte die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auf diesem Sektor nur dann als treuwidrige Rechtsausübung angesehen werden, wenn die Klägerin weiterhin längere Zeit untätig geblieben und auch insoweit einen wertvollen Besitzstand hätte entstehen lassen. Davon kann aber keine Rede sein. Abgesehen davon, daß die Beklagte nach ihren eigenen Angaben nur in sehr geringem Umfang mit Kunststoff gehandelt hat (3. 2 des Schriftsatzes vom 12. Dezember 19b6),
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hat die Klägerin bereits im Frühjahr 1965 erneut eine Verwarnung ausgesprochen und dabei ausdrücklich hervorgehoben, ihre Interessen würden durch die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes auf den KunststoffSektor nunmehr unmittelbar beeinträchtigt. Angesichts der damit herbeigeführten Bösgläubigkeit der Beklagten würde die weitere Zeit bis zur Klageerhebung Mitte 1966 keinesfalls ausreichen, um den Verwirkungseinwand auch für Ansprüche gegen einen erweiterten Zeichengebrauch zu rechtfertigen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
III. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung ist ergänzend zu den erörterten Fragen einer Schwächung der Kennzeichnungskraft noch auf folgendes hinzuweisen:
1.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts gebührt der Klägerin nicht nur an ihrer vollständigen Firmenbezeichnung "Continental-Gummi-Werke AG", sondern auch an der schlagwortartigen Abkürzung "Conti" firmen- und namensrechtlicher Schutz. Dieser Schutz setzt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht notwendig voraus, daß die Klägerin diese Abkürzung selbst als Firmenschlagwort benutzt und herausgestellt hat. Da die Abkürzung "Conti" als Bestandteil in der Gesamtfirma enthalten ist, würde es auch ohne eine solche Herausstellung genügen, wenn dieser Bestandteil der eigentlich kennzeichnende Teil der Gesamtfirma und ferner seiner Art nach geeignet wäre, im Verkehr als namensmäßige Kurzbezeichnung für die Klägerin verwendet zu werden.
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Insoweit bestehen allerdings nach den Ausführungen des Berufungsgerichts Bedenken gegen einen von der Verkehrsdurchsetzung unabhängigen Bestandteilsschutz, weil die Abkürzung nicht nur aus einem geläufigen geografischen Begriff abgeleitet ist, sondern weil ihre Einfügung in zahlreiche weitere Firmenbezeichnungen darauf hinweist, daß es sich um eine naheliegende verbrauchte Wortbildung von geringer Originalität handelt (vgl. dazu BGHZ 46, 152, 166 - Vitapur für Warenzeichen). Sofern aber der Abkürzung "Conti” aus diesen Gründen von Hause aus die Eignung zur namensmäßigen Kennzeichnung fehlt und sofern die Klägerin diese Abkürzung bislang auch nicht in Alleinstellung als besondere Bezeichnung ihres Unternehmens heraus gestellt hat, würde dieser Abkürzung ein selbständiger Schutz nur dann und insoweit gebühren, wie sich diese, mit einigen Warenzeichen der Klägerin übereinstimmende, Abkürzung im Verkehr als Unternehmensname durchgesetzt hat (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, UWG 9. Aufl. Anm. 128 und 145 zu § 16).
2.	Eine derartige Verkehrsdurchsetzung hält das Berufungsgericht für erwiesen. Soweit dies für den Gummi-Sektor festgestellt wird, ist dies rechtlich bedenkenfrei, so daß davon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin auf diesem Gebiet firmenrechtlichen Schutz für die Bezeichnung "Conti" genießt. Dem Berufungsgericht kann ferner darin beigetreten werden, daß die angegriffene Bezeichnung "Contitrade" mit der Bezeichnung "Conti" verwechslungsfähig ist, da der klanglich einsilbige Zusatz "trade" gegenüber der gemeinsamen Anfangssilbe "Conti" wegen seines sachlichen Gehaltes farblos und wenig unterscheidungskräftig ist.
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Trotz gegebener Verwechslungsfähigkelt zweier Bezeichnungen kann freilich im Einzelfali eine Verwechslung sge fahr im 3inne des § 16 UWG und eine Interessen— Verletzung im oinne des § 12 BG-B bereits dann auszuschließen sein, wenn sich die beiderseitigen Tätigkeitsgebiete so fern stehen, daß der Verkehr zwischen beiden Unternehmen keine Beziehungen vermutet. Zwar setzt die Verletzung der Firmen- und Namensrechte eine Warengleichart igwe it nicht voraus, doch wird eine Verwechslungsgefahr im allgemeinen um so weniger in Betracht Kommen, je ungleichartiger die beiderseitigen Waren und je entfernter die beiderseitigen Arbeitsgebiete in fabrikationstechnischer oder s mistiger wirtschaftlicher Hinsicht sind. Dabei fällt ins Gewicht, weiche Arbeitsgebiete nach der Verkehrsauffassung typisch für die konkurrierenden Unternehmen sind.
Zu diesen rechtserheblichen Umständen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht -keine nachprüfbaren Feststellungen getroffen, insbesondere auch nicht geklärt, ob und welches Warenpro-gramm für den Handel der Beklagten typisch ist. Ausweislich der Handelsregistereintragung wollte sich die Beklagte im Im- und Export von Waren aller Art betätigen, insbesondere im Handel mit Maschinen und technischen Bedarfsartikeln. Sollte der Klägerin Schutz für die Bezeichnung "Conti" lediglich auf dem Gummi-Sektor zustehen, dann dürfte dem ein Handel mit Maschinen und technischen Bedarfsartikeln mindestens teilweise so weit entfernt stehen, daß insoweit schon wegen der unterschiedlichen Tätigkeitsgebiete eine VerwechsLungsgefahr nicht zu befürchten wäre mit der Folge, da die Beklagte jedenfalls ni-.-ht zur Löschung ihrer Firma und zur v i: Ligen
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Unterlassung des Gebrauchs verpflichtet wäre. Wo dabei die Grenze zu ziehen wäre, hängt auch von der Stärke der Verkehrsgeltung und deren Schwächung durch Dritt-zeichen ab, denn bei Namen mit starker Verkehrsgeltung kann eine Verwechslungsgefahr häufig selbst dann noch bejaht werden, wenn in anderen Fällen mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Waren die Möglichkeit einer Verwechslung auch im weiteren Sinne geleugnet werden müßte. Umgekehrt ist eine Verwechslungsgefahr bei unterschiedlichen Betätigungsgebieten um so weniger zu befürchten, je stärker die Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichnung durch einen Mitgebrauch auf benachbarten Warengebieten geschwächt worden ist.
3.	Weitergehende Ansprüche der Klägerin kämen naturgemäß dann in Betracht, wenn einerseits der Geschäftsbetrieb der Beklagten - entsprechend ihren Angaben gelegentlich einer späteren Warenzeichenanmeldung -auf den Im- und Export von Kunstoffwaren verlagert worden ist und wenn andererseits die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung zutreffen sollte, daß sie ihrerseits in erheblichem Umfang die Produktion von Kunststofferzeugnissen der verschiedensten Art - beispielsweise Fußbodenbelägen, Kunststoffplatten, Bauprofilen, Schläuchen, Maschinenteilen, Dichtungen, Förderbändern, Schaumstoffen für Matratzen und Polster-inaterial - aufgenommen und auch auf diesem Gebiet Verkehrsgeltung erworben habe (S. 12 der Berufungsbegründung). Dabei kann schon nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß sich eine für bestimmte Waren bereits verkehrsbekannte Kennzeichnung vielfach auch für neue benachbarte Waren leichter durchsetzen läßt, als eine gänzlich unbekannte (vgl. Urt. des Senats 1 ZR 129/67 vom 23. April 1969 - Hofmann's Katze).
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In diesem Zusammenhang ist freilich zu beachten, daß die beanstandete Firmenbezeichnung der Beklagten bereits im Jahre 1958 in das Handelsregister eingetragen und anscheinend auch in Benutzung genommen worden ist.
Nach dem Prioritätsgrundsatz stünden daher der Klägerin Ansprüche auf Löschung und Gebrauchsunterlassung grundsätzlich nur dann und insoweit zu, wenn und soweit sie Schutz an der Klagekennzeichnung schon vor dem Zeitpunkt erlangt hatte, in dem die Beklagte ein eigenes Firmen-recht erwarb, wobei im Falle einer Verlagerung des geschäftlichen Schwerpunktes der Beklagten auf diesen späteren Zeitpunkt abzustellen wäre. Dies kann zu einer differenzierten Beurteilung nötigen, wobei zugunsten der (auf dem G-umrai-Sektor) prioritätsälteren Klägerin auch naheliegende künftige Ausdehnungstendenzen, etwa ein Ersatz von Gummi und Gummi-Erzeugnissen durch entsprechende Kunststoffartikel und deren Vermehrung, zu berücksichtigen sein können.
Nach alledem führt die erneute Verhandlung möglicherweise zu dem Ergebnis, daß der Beklagten unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten allenfalls die Benutzung der beanstandeten Firma im Handel mit bestimmten Waren im Sinne des Hilfsantrages zu untersagen wäre, wobei auf dem außerordentlich weitreichenden Kunstoffsektor insbesondere Haltfertigwaren und solche Fertigwaren in Betracht kommen könnten, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Produktion von Kunststoff-Herstellern nach Art der Klägerin sind. Die weitergehenden Anträge der Klägerin sind im derzeitigen Stadium des Rechtsstreits entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten schon
 deshalb nicht entscheidungsreif, weil nicht zu übersehen ist, ob und wieweit ergänzende warenzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin bestehen.
Krüger-Nieland	Sprenkmann
 Simon
Schönberg
v. Gamm