* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 84/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 84/66

Zur Frage, ob die Arbeitsgemeinschaft der Kreisverbände des Niedersächsischen Landvolkes im Regierungsbezirk Hannover nach Organisation, Zielsetzung und Bedeutung dem früheren land- und forstwirtschaftlichen Hauptverein für den Regierungsbezirk Hannover entspricht* Der L Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Br» Sprenkmann, Br» Mösl, Alff und Br» Merkel für Hecht erkannt: Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückvorwiescn» Bie Kläger begehren von dem Beklagten Zahlung des Betrages von BM 13o005,50» Hierbei handelt es sich um den Kaufpreisrest, der bei dem Verkauf des Grundstücks H^m^straße 0, erzielt worden ist» Bieses Grundstück gehörte vor dem Jahre 1933 dem Land- und Porstwirtschaftlichen Hauptverein für den Regierungsbezirk (im Folgenden: Hauptverein), der auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war«, Die Kläger nehmen für sich in Anspruch, Nachfolgeorganisation des ehemaligen Hauptvereins und daher nach §13 Abs» 1 und 3 des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse vom 23° Februar 1961 - BGBl III - 780-2 - in der Fassung des Inderungsgesetzes vom 28« August 1964 - BGBl I So 709 -(Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz - RNStAbv/G -) be- schaften und bestimmten in deren Rahmen für die Dauer von drei Jahren einen Kreisverband als "Vorort" mit ihrer Vertretungo Zur Zeit sei der Kläger zu 1) dieser Vorort für die Arbeitsgemeinschaft der Kreislandvolkverbände im Regierungsbezirk Hannover0 Das schließe jedoch nicht aus, daß die heutige Zielsetzung in ihren wesentlichen Funkten die gleiche wie die des früheren Hauptvereins seio Außerdem sei das hier fragliche Grundstück durch die Beiträge der Mitglieder des Hauptvereins erworben worden* Folglich müsse auch den Mitgliedern der heu- drfüllteno Die Arbeitsgemeinschaft der Kreislandvolkverbände sei kein rechtsfähiger Verein, sondern nur ein loser Zusammenschlußo Auch die Zielsetzung sei verschieden 0 Während früher die agrarwirtschaftliche Bedeutung durch Verbesserung des Ackerbaues und der Betriebswirtschaft das Hauptziel des Hauptvereins gewesen sei, trete bei den Klägern die Agrarpolitik in den Vordergrund sowie die Beratung der Mitglieder auf Steuer- und allgemeinrechtlichen Gebieteno Daneben trete die Wahrnehmung agrarwirtschaftlicher Interessen erheblich zurück« Es komme daher auf die Prüfung der Frage an, ob die Organisation, Zielsetzung und Bedeutung der Kläger oder eines von ihnen dem früheren Hauptverein entsprächen. auf deni Gebiet des früheren Hauptvereins heute 7 Kreisverbände beständen, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen hätten« Es sei überdies unstreitig, daß die heutigen Mitglieder dieser Kreisverbände wesensgleich seien mit den früheren Mitgliedern des Hauptvereins und daß die Arbeitsgemeinschaft dieser Kreisverbände das Gebiet des ehemaligen Hauptvereins umfasse» Außerdem sei nicht bestritten, daß der hier fragliche Vermögenswert des früheren Hauptvereins durch die Beiträge der heutigen und damaligen Mitglieder beschafft und diesen durch den Reichsnährstand entzogen worden sei« Damit sei die Funktionsnachfolge des Klägers in Bezug auf die Organisation im Sinne von § 13 RNStAbwG zu bejahen« 1» Es ist dem Berufungsgericht zwar darin zuzustimmen, daß der Vergleich zwischen den Klägern und dem damaligen Hauptverein nicht schematisch in dem Sinne angestellt werden darf, daß die Voraussetzungen des § 13 RNStAbwG nur bei völliger Übereinstimmung in jeder Beziehung zu bejahen wären« Entgegen der Auffassung der Revision könnte daher auch eine den Regierungsbezirk umschließende Zusammenfassung in Perm einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft rechtsfähiger Vereine auf Kreisebene dem Erfordernis einer dem früheren Hauptverein auf Regierungsbezirksebene "entsprechenden11 Organisation genügen« 2.0 Daa Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Abwägung die innere Organisation des ehemaligen Hauptvereins außer Betracht gelassen, die, wie im folgenden noch darzulegen sein wird, im Streitfall strukturelle Unterschiede gegenüber den Klägern aufweist, die auch für die Beurteilung der Zielsetzung und Bedeutung im Sinne des § 13 Abs» 1 RNStAbwG- entscheidungserheblich sein können« vereins 'würde nur dann im Streitfall rechtlich unerheblich sein, wenn die Kläger trotz Richtbestehens einer organisatorischen Verbindung zur Landwirtschaftskammer in ihrer agrarwirtschaftlichen Zielsetzung und Bedeutung als dem früheren Hauptverein entsprechend zu beurteilen wären« Auch insoweit halten die Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch der Kachprüfung nicht stand» 1» Pas Berufungsgericht bejaht die Gleichartigkeit der "Zielsetzung und Bedeutung" des Klägers zu 1 (Vorort der Arbeitsgemeinschaft der Kreisverbände) im Sinne des § 13 Abs» 1 RNStAbwG» Im einzelnen führt es aus, auch heute noch seien nach dem Vortrag der Kläger die agrarv/irtschaftliche Beratung und die entsprechenden Einrichtungen die Hauptziele der in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen landvolkverbände» Pies ergebe sich auch aus dem Inhalt der vorgelegten Satzungen der einzelnen Kreisverbände» Pie Kläger hätten auch unwidersprochen darauf hingewiesen, daß gerade heute zur Frage der geregelten Erzeugung von Schweinen, Kartoffeln und anderen Agrarprodukten besondere Zusammenschlüsse im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft gebildet worden seien» Pamit sei das Ziel des Hauptvereins auch heute noch ein Hauptziel der Kreisverbände der Arbeitsgemeinschaft» Paneben seien jedoch neue und weitergehende Ziele in die Satzungen der Kreisverbände aufgenommen worden, so vor allem auf agrarpolitischem Gebiet; darin liege keine Änderung, sondern eine strukturbedingte Ausweitung der Zielsetzung» Während z»B» zur Zeit des Hauptvereins das Problem der bestmöglichen Bodennutzung durch Anwendung neuzeitlicher Düngemittel im Vordergrund gestanden habe, sei heute diese Anwendung Allgemeingut der Landwirte geworden» Heute komme es den Landwirten in erster Linie darauf an, konkurrenzfähig zu bleiben und die hierzu geeigneten Betriebsformen einzuführen, wobei der Wille hinzukommc, ihre Interessen auf agrarpolitischem Gebiet gewahrt zu sehen» kammerwesens nicht unberücksichtigt bleiben» So bestimmt § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Land-wirtechartskämmern vom 5« Juli 1954 (GS So 55) als Fflichtaufgaben der Kammern u»a<«, die landwirtschaftliche Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fordern und zu steigern, Träger für landwirtschaftliche Fachschulen zu sein, die praktische Berufsausbildung des landwirtschaftlichen Nachwuchses zu betreuen und zu fördern, Wirtschaftsbera-tung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen und Maßnahmen zur Güteförderung zu treffen» Dagegen ist es nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes nicht Aufgabe der Landv/irtschaf tskamraern, die Landwirtschaft in v/irt-scbafts-j sozial— und kulturpolitischen Fragen zu vertreten» Im Bereich der Landv/irtschaf tskammern hat sich demnach keine Entv/icklung von agrarv/irtschaftliohen zu agrarpolitischen Aufgaben vollzogen» Es kann daher auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Förderung agrar-wirtschaftlicher Maßnahmen habe gegenüber der Agrarpolitik an Bedeutung verloren, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden» Liegt das Schwergewicht der von den Klägern wahrgenomraenen Aufgaben, wie das Berufungsgericht meint, bei agrarpolitischen Fragen, dann spricht dieser Umstand gerade dafür, die Kläger als Funktionsnachfolger nicht des Hauptvereins, sondern der schon vor dem Jahre 1933 errichteten, vorwiegend politische und wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden Organisationen innerhalb der Landwirtschaft anzusehen* Die Featstellungj wie die Aufgaben heute nach der völligen organisatorischen Trennung von Vereinen und Kammer verteilt sind, demnach ob und in welchem Umfang die agrarwirtschaftlichen Aufgaben des früheren Hauptvereins von den Klägern v/ahrgenommen werden, erfordert ein Eingehen auf die tatsächlichen Verhältnisse vor 1933 und heute»

HauptvereinMitgliedOrganisationaufgebenBerufungsgerichtZielsetzungArbeitsgemeinschaftfrühKlägerHauptvereins

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
da
 nein
Reichsnährstandö-Abv/icIclungsG y« 23* Februar 1961,
BGBl III 780-2 • - iod0Po v, 28* August 1964, BGBl I 709 § 13 Abs. 1, 3
Zur Frage, ob die Arbeitsgemeinschaft der Kreisverbände des Niedersächsischen Landvolkes im Regierungsbezirk Hannover nach Organisation, Zielsetzung und Bedeutung dem früheren land- und forstwirtschaftlichen Hauptverein für den Regierungsbezirk Hannover entspricht*
BGH, Hrt, Vo 3. Mai 1968 - I ZR 84/66 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZR_84/66
URTEIL	Verkündet am
 in dem Rechtsstreit	3c Mai 1968 Werner, Justlzobersekre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten und Revisionsklägers ,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
1 o«
2o
r und Revisionsbeklagtep
~ Prozeßbevollmächtigter:
2
Der L Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Br» Sprenkmann,
 Br» Mösl, Alff und Br» Merkel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien am 8» und 9° März 1966 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückvorwiescn»
■ *'••••"• ' ■
Von Rechts wegen Tatbestand^
Bie Kläger begehren von dem Beklagten Zahlung des Betrages von BM 13o005,50» Hierbei handelt es sich um den Kaufpreisrest, der bei dem Verkauf des Grundstücks H^m^straße 0, erzielt worden ist» Bieses Grundstück gehörte vor dem Jahre 1933 dem Land- und Porstwirtschaftlichen Hauptverein für den Regierungsbezirk	(im	Folgenden:	Hauptverein), der auch
 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war«,
Aufgrund der Gesetze über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes wurde der Hauptverein in den Reichsnährstand eingegliedert, der auch Eigentümer des Grundstücks wurde»
 
Die Kläger nehmen für sich in Anspruch, Nachfolgeorganisation des ehemaligen Hauptvereins und daher nach §13 Abs» 1 und 3 des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse vom 23° Februar 1961 - BGBl III - 780-2 - in der Fassung des Inderungsgesetzes vom 28« August 1964 - BGBl I So 709 -(Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz - RNStAbv/G -) be-
rechtigt zu sein, Herausgabe des Erlöses des inzwischen veräußerten Grundstücks an sich zu verlangeno
 Sie tragen dazu vor, daß der Kläger zu 2) die Dachorganisation sei, die sich untergliedere in die Kreislandvolkverbände, die ihrerseits eingetragene
n ai r*v>
T7i ?v»	n n	nrvSAV>	13 n**> v*n v» h»nlsArT,i Trtl/** Ta «J II ^ a y»
J-'MA	JW	VXUWU	UCii
 diese Kreislandvolkverbände sogenannte Arbeitsgemein-
schaften und bestimmten in deren Rahmen für die Dauer
 von drei Jahren einen Kreisverband als "Vorort" mit ihrer Vertretungo Zur Zeit sei der Kläger zu 1) dieser Vorort für die Arbeitsgemeinschaft der Kreislandvolkverbände im Regierungsbezirk Hannover0
Zweck des ehemaligen Hauptvereins sei nach seiner Satzung gewesen, die Landwirtschaft in betrieblicher und agrarwirtsehaftlieher Hinsicht zu fördern«,. Diese Zielsetzung werde auch von dem heutigen Zusammenschluß der Kreislandvolkverbände verfolgt« Darüber hinaus sei nunmehr auch die Agrarpolitik Ziel der Organisation geworden, weil sich die landwirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend geändert hätten., Das schließe jedoch nicht aus, daß die heutige Zielsetzung in ihren wesentlichen Funkten die gleiche wie die des früheren Hauptvereins seio Außerdem sei das hier fragliche Grundstück durch die Beiträge der Mitglieder des Hauptvereins erworben worden* Folglich müsse auch den Mitgliedern der heu-
 
•feigen Kreislandvolkverbände dieser Vermögenswert zustehen, weil sich die frühere und die heutige Mitgliederschaft deckten.» Auch im räumlichen Bereich erfasse die heutige Organisation das gleiche Gebiet v/ie der frühere Hauptverein0
Die Kläger haben beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) hilfsweise an den Klager zu 2)
DM 13o005,50 zu zahleno
 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Er vertritt die Meinung, daß die Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs<> 1 KNStAbv/G nicht
•t
drfüllteno Die Arbeitsgemeinschaft der Kreislandvolkverbände sei kein rechtsfähiger Verein, sondern nur ein loser Zusammenschlußo Auch die Zielsetzung sei verschieden 0 Während früher die agrarwirtschaftliche Bedeutung durch Verbesserung des Ackerbaues und der Betriebswirtschaft das Hauptziel des Hauptvereins gewesen sei, trete bei den Klägern die Agrarpolitik in den Vordergrund sowie die Beratung der Mitglieder auf Steuer- und allgemeinrechtlichen Gebieteno Daneben trete die Wahrnehmung agrarwirtschaftlicher Interessen erheblich zurück«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen<,
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung an den Kläger zu 1) verurteilt«
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem zweiten Rechtszug weiter» Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen ,
Ent ocheidungsgründei
 Io Mach der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die für die Zuerkennung des Zahlungsanspruchs maßgeblichen Voraussetzungen des § 13 Abs» 1 und 3 RNStAbwG bei dem Kläger zu 1) vor»
Tl rt fy 11	vi 4* D a v» 11 v** #s a vi A a 1a 4* ****** aJ a *v* 1/1 a /*»a yi
XUUX U UÖO i>UXUXUiig0^1 XUIXü <*V*Ö ? U.OJL AlÖgVX
zu 1) entspreche nach Organisation, Zielsetzung und Bedeutung dem ehemaligen Hauptverein, Eine völlige We-
sensgleichheit zwischen dem ehemaligen Hauptverein und
 der jetzigen Organisation sei naturgemäß nicht zu verlan-
gen, zu demal sich die Aufgabenbereiche wesentlich gewandelt
 und erweitert hätten. Es komme daher auf die Prüfung der Frage an, ob die Organisation, Zielsetzung und Bedeutung der Kläger oder eines von ihnen dem früheren Hauptverein entsprächen. Was. die Frage der Organisation angehe, so komme es nicht maßgeblich darauf an, daß der Hauptverein ein eingetragener Verein gewesen sei, während die Arbeitsgemeinschaft einen Zusammenschluß von ihrerseits rechtsfähigen Kreisverbänden darstelle, Es sei keine schematisch aufzufassende Wesensgleichheit der Hach-folgeorganisation mit dem früheren Hauptverein zu fordern; vielmehr sei § 13 RHStAbv/Gr dahin zu verstehen, daß eine möglichst weitgehende Annäherung an den früheren Hauptverein gefordert werde. Es sei auch zu beachten, daß nach dem zweiten Weltkrieg möglichst dezentralisiert wieder aufgebaut worden sei. Dem entspreche es, daß
 
auf deni Gebiet des früheren Hauptvereins heute 7 Kreisverbände beständen, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen hätten« Es sei überdies unstreitig, daß die heutigen Mitglieder dieser Kreisverbände wesensgleich seien mit den früheren Mitgliedern des Hauptvereins und daß die Arbeitsgemeinschaft dieser Kreisverbände das Gebiet des ehemaligen Hauptvereins umfasse» Außerdem sei nicht bestritten, daß der hier fragliche Vermögenswert des früheren Hauptvereins durch die Beiträge der heutigen und damaligen Mitglieder beschafft und diesen durch den Reichsnährstand entzogen worden sei« Damit sei die Funktionsnachfolge des Klägers in Bezug auf die Organisation im Sinne von § 13 RNStAbwG zu bejahen«
Der Kläger zu 1) sei in zulässiger Prozeßstandschaft befugt, den Anspruch geltend zu machen«
t
XI» Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Hach-
1» Es ist dem Berufungsgericht zwar darin zuzustimmen, daß der Vergleich zwischen den Klägern und dem damaligen Hauptverein nicht schematisch in dem Sinne angestellt werden darf, daß die Voraussetzungen des § 13 RNStAbwG nur bei völliger Übereinstimmung in jeder Beziehung zu bejahen wären« Entgegen der Auffassung der Revision könnte daher auch eine den Regierungsbezirk umschließende Zusammenfassung in Perm einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft rechtsfähiger Vereine auf Kreisebene dem Erfordernis einer dem früheren Hauptverein auf Regierungsbezirksebene "entsprechenden11 Organisation genügen«
 
2.0 Daa Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Abwägung die innere Organisation des ehemaligen Hauptvereins außer Betracht gelassen, die, wie im folgenden noch darzulegen sein wird, im Streitfall strukturelle Unterschiede gegenüber den Klägern aufweist, die auch für die Beurteilung der Zielsetzung und Bedeutung im Sinne des § 13 Abs» 1 RNStAbwG- entscheidungserheblich sein können«
3o Die Kläger haben satzungsmäßig keine organisatorische Verbindung zu öffentlichr^echtlichen Körperschaften oder staatlichen Stellen, auch nicht zu der Land-wirtschaftskammero
 Demgegenüber heißt es schon in § 1 der Satzung des Hauptvereins vom 16c November 1903: Der Verein gliedert sich der Landv/irtschaftskammer für die Provinz organisch an» Organe des Hauptvereins sind der Vorstand, der Ausschuß, die Mitgliederversammlung (§ 7) ° Der Vorstand wird vom Ausschuß gewählt (§8 Abs0 3) *
Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins nach den Beschlüssen des Ausschusses (§ 9 Abs0 1 )<, Dem Ausschuß gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes und den Deputierten der Zweigvereine an: Der jeweilige Regierungspräsident, der Vorsitzende bzv/0 der gesetzliche Stellvertreter der Landwirtschaftskammer, die Mitglieder der Landwirtschaftskammer aus dem Hauptvereinsbezirk, der Geschäftsführer des Vereins, welcher von der Landwirtschaftskammer ernannt wird (Generalsekretär) (§ 10) o Der Ausschuß bestimmt innerhalb des Rahmens der Satzung die vom Hauptverein zu erfüllenden Aufgaben (§ 12)0
8
Das Preußische Gesetz über die landwirtschaftskammern vom 30o Juni 1894 (GS S, 126) enthält in § 2 Abs* 3 folgende Anweisung:
,rooooo Die Landwirtschaftskammern haben außerdem den technischen Portschritt der Landwirtschaft durch zweckentsprechende Pinrichtungen zu fördern, Zu diesem Zweck sind sie namentlich befugt? die Anstalten, das gesamte Vermögen, sowie die Hechte und Pflichten der bestehenden landwirtschaftlichen Zentralvereine auf deren Antrag zu übernehmen und mit deren bisherigen lokalen Gliederungen ihrerseits in organischen Verband zu treten 0, „»»,r
Auf dieser Vorschrift dos Landwirtschaftskammergesetzes beruht die organisatorische Angliederung des Hauptvereins (über das Verhältnis der Hauptvereine zu der Land-wirtsehaftskainmer in Hannover vgl, Handwörterbuch der Staatswissensehaften 4o Auf1, 1923? 6„ Band S, 212: landwirtschaftliches Vereinswosen? 8, 215 r» Sp0; Sauer5 HdL 1964? 281? 283)«
Die organisatorische Angliederung der Hauptvereine an die Landwirtschaftskaramer im Bereich der Provinz Han-
nover erfolgte in der Erkenntnis? daß die privaten Vereine nicht in der Lage waren, sich die zur Erfüllung ihrer agrarwirtschaftlichen Aufgaben erforderlichen Geldmittel durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder zu beschaffen? und daß überdies den Äußerungen rein privater Vereine seitens der Behörden nicht die genügende Beachtung geschenkt wurde (Sauer, Landwirtschaftliche Selbstverwaltung 1957? S, 9)>
So bildeten die acht landwirtschaftlichen Hauptvereine im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover gleichsam deren Unterbau (Sauer aaO S, 87),
Im übrigen läßt das Berufungsgericht bei seinem für die Annahme einer gleichartigen Organisation hervorgehobenen Gesichtspunkt, die heutigen Mitglieder der Kreis-
 
verbände seien wesensgleich mit den früheren Mitgliedern des Hauptvereins, außer Betracht, daß Gleichheit des Mitgliederkreises keinen Schluß auf eine Gleichheit oder Entsprechung der inneren Organisation und auf gleiche oder entsprechende Vereinsziele zuläßt*
IIIo Der persönliche und sachliche Einfluß der land-wirtsehaftskaramer	auf	die Tätigkeit des Haupt-
vereins 'würde nur dann im Streitfall rechtlich unerheblich sein, wenn die Kläger trotz Richtbestehens einer organisatorischen Verbindung zur Landwirtschaftskammer in ihrer agrarwirtschaftlichen Zielsetzung und Bedeutung als dem früheren Hauptverein entsprechend zu beurteilen wären« Auch insoweit halten die Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch der Kachprüfung nicht stand»
1» Pas Berufungsgericht bejaht die Gleichartigkeit der "Zielsetzung und Bedeutung" des Klägers zu 1 (Vorort der Arbeitsgemeinschaft der Kreisverbände) im Sinne des § 13 Abs» 1 RNStAbwG» Im einzelnen führt es aus, auch heute noch seien nach dem Vortrag der Kläger die agrarv/irtschaftliche Beratung und die entsprechenden Einrichtungen die Hauptziele der in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen landvolkverbände» Pies ergebe sich auch aus dem Inhalt der vorgelegten Satzungen der einzelnen Kreisverbände» Pie Kläger hätten auch unwidersprochen darauf hingewiesen, daß gerade heute zur Frage der geregelten Erzeugung von Schweinen, Kartoffeln und anderen Agrarprodukten besondere Zusammenschlüsse im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft gebildet worden seien» Pamit sei das Ziel des Hauptvereins auch heute noch ein Hauptziel der Kreisverbände der Arbeitsgemeinschaft» Paneben seien jedoch neue und weitergehende Ziele in die Satzungen der Kreisverbände aufgenommen
10 -
worden, so vor allem auf agrarpolitischem Gebiet; darin liege keine Änderung, sondern eine strukturbedingte Ausweitung der Zielsetzung» Während z»B» zur Zeit des Hauptvereins das Problem der bestmöglichen Bodennutzung durch Anwendung neuzeitlicher Düngemittel im Vordergrund gestanden habe, sei heute diese Anwendung Allgemeingut der Landwirte geworden» Heute komme es den Landwirten in erster Linie darauf an, konkurrenzfähig zu bleiben und die hierzu geeigneten Betriebsformen einzuführen, wobei der Wille hinzukommc, ihre Interessen auf agrarpolitischem Gebiet gewahrt zu sehen»
: 2o Diese Ausführungen werden von der Revision im Ergebnis mit Erfolg angegriffen=
Das Berufungsgericht läßt bei seinen Erwägungen zur Gleichartigkeit der Zielsetzung und Bedeutung die satzungsmäßigen Bindungen des Hauptvereins zur Landwirtschaftskam-mer außer’ Betracht, die unter Einsatz persönlicher und sachlicher Mittel durch das Organ des Vereinsausschusses und durch den von ihr bestellten Geschäftsführer (Generalsekretär) an der Willensbildung und Tätigkeit des Vereins maßgeblichen Anteil hatte»
v Diese Bindung und der weitere Umstand, daß auch die Landwirtschaftskammer H^0Bfc Ansprüche auf den Restkaufpreis erhebt, nötigen aber zu einer ins einzelne gehenden Feststellung, inwieweit die unstreitig agrarwirt schaf11 Lehen Aufgaben des Hauptvereins heute tatsach-lich (und nicht nur in der allgemeinen Form satzungsmäßiger Postulate) im wesentlichen von den Klägern erfüllt und nicht etwa eben wegen der heute fehlenden Bindung von der Landwirtschaftskämmer wahrgenommen werden» In diesem Zusammenhang kann auch die Neugestaltung des Landwirtschafts-
 
kammerwesens nicht unberücksichtigt bleiben» So bestimmt § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Land-wirtechartskämmern vom 5« Juli 1954 (GS So 55) als Fflichtaufgaben der Kammern u»a<«, die landwirtschaftliche Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fordern und zu steigern, Träger für landwirtschaftliche Fachschulen zu sein, die praktische Berufsausbildung des landwirtschaftlichen Nachwuchses zu betreuen und zu fördern, Wirtschaftsbera-tung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen und Maßnahmen zur Güteförderung zu treffen» Dagegen ist es nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes nicht Aufgabe der Landv/irtschaf tskamraern, die Landwirtschaft in v/irt-scbafts-j sozial— und kulturpolitischen Fragen zu vertreten» Im Bereich der Landv/irtschaf tskammern hat sich demnach keine Entv/icklung von agrarv/irtschaftliohen zu agrarpolitischen Aufgaben vollzogen» Es kann daher auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Förderung agrar-wirtschaftlicher Maßnahmen habe gegenüber der Agrarpolitik an Bedeutung verloren, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden» Liegt das Schwergewicht der von den Klägern wahrgenomraenen Aufgaben, wie das Berufungsgericht meint, bei agrarpolitischen Fragen, dann spricht dieser Umstand gerade dafür, die Kläger als Funktionsnachfolger nicht des Hauptvereins, sondern der schon vor dem Jahre 1933 errichteten, vorwiegend politische und wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden Organisationen innerhalb der Landwirtschaft anzusehen* Die Featstellungj wie die Aufgaben heute nach der völligen organisatorischen Trennung von Vereinen und Kammer verteilt sind, demnach ob und in welchem Umfang die agrarwirtschaftlichen Aufgaben des früheren Hauptvereins von den Klägern v/ahrgenommen werden, erfordert ein Eingehen auf die tatsächlichen Verhältnisse vor 1933 und heute»
12
Es genügt nicht ein Hinweis auf Satzungsbestimmungen der jetzigen Kreisverbände über die Y/ahrnehmung agrar-wirtschaftlicher Aufgaben? die bloßes Programm geblieben sein können? weil z«Bo die agrarwirtschaftlichen Aufgaben tatsächlich in vollem oder überwiegendem Umfang von den Landwirtschaftskammern übernommen worden sindo Von Bedeutung wird in diesem Zusammenhang der Einsatz öffentlicher Mittel früher und heute sein« Auch der Tortrag der Kläger über Zusammenschlüsse im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft wird der Aufklärung bedürfen5 weil nur dann Zielsetzung und Bedeutung der Kläger im agrarwirtschaftlichen Bereich festgestellt werden könneno
IVo Las Urteil des Berufungsgerichts war danach aufzuheben * Lie Lache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen? dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war»
Pehle Sprenkmann Mösl Alff Merkel