Die Klägerin fordert Unterlassung dieser Bezeichnung, die den Verkehr irreführe, weil sie auf die nicht vorhandene Beschaffenheit einer aus textiler Watte hergestellten Ware hindeute. 1. es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Hohe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Damenbinden, deren Saugkörper entweder ausschließlich aus in mehreren Schichten übereinandergelegtem durch Ausgießen von Papierbrei hergestelltem gekrepptem Papier (Verbandzellstoff) besteht oder aus Verbandzellstoff hergestellt und mit einer Auflage aus textiler Watte versehen ist, deren Gewicht nur etwa 2,6 bis 4,4 # vom Gesamtgewicht der Binde betragt,oder deren Verpackung und Umhüllung mit dem Kennzeichen "Watti” versehen in den Verkehr zu bringen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Kennzeichen uWattin mit Bezug auf die vorerwähnten Waren anzubringen oder zu benutzen; Bie von der Beklagten hiergegen erhobene Berufung ist zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin das vorbezeich-nete Urteil aber dahin abgeändert worden, daß die Verurteilung zur Auskunft und die Feststellung der Ersatzpflicht bereits für die seit dem 1. Das Berufungsgericht hat das Klagevorbringen zutreffend unter dem Gesichtspunkte des § 3 UWG geprüft und hierzu / festgestellt: Bei einer Ware der hier fraglichen Art erwecke die Bezeichnung "Watti" den Eindruck, der damit be-zeichnete Gegenstand sei aus Watte hergestellt. Das genügt aber den Anforderungen an die Begründung des Urteils, denn die Beweisaufnahme war recht eindeutig ausgefallen, so daß es einer Auseinandersetzung mit einzelnen abweichenden Meinungen, wie sie erfahrungsgemäß bei derartigen Befragungen immer Vorkommen, nicht bedurfte. Die Revision wirft dem Tatrichter sodann einen Denkverstoß vor, den sie in der Feststellung erblickt, wer ’•Watte" verlange, aber Zellstofflagen erhalte, werde in seinen Erwartungen getäuscht; für Ware der hier fraglichen Art bestehe auch kein abweichender Sprachgebrauch. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung übergangen, bis zu dem Auftreten der Klägerin mit ihrer Ware seien seit Jahrzehnten keine Damenbinden auf dem Markt vertrieben worden, die ganz oder zu dem wesentlichen Teil aus textiler Watte bestanden hätten, scheitert schon daran, daß die Beklagte diese Behauptung in einem späteren als dem von der Revision bezeichneten Schriftsatz (vom 9. Abgesehen davon aber, daß dieser Schluß nicht der Erfahrung entspricht, stellt es jedenfalls angesichts des Ergebnisses der unmittelbar auf die Feststellung der Verbraucherauffassung gerichteten Befragung keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das Berufungsgericht sich mit der Behauptung eines geringen Marktanteils nicht auseinandergesetzt hat. Ob ein solcher Verstoß gegeben ist, hängt vielmehr von den Umständen ab; wenn es sich, v/ie hier, um eine an die körperliche, augenfällige Beschaffenheit der Ware anknüpfende Verbrauchervorstellung hinsichtlich eines seit langem bekannten Stoffes (Watte) handelt, und wenn v/eiter zahlreiche mit genügender Sachkunde ausgestatte-tc Stellen befragt werden, so kann davon ausgegangen werden, daß ohne Rücksicht auf die im einzelnen naturgemäß nie ganz einheitliche Fragestellung die bei solchen Stellen vorauszusetzende Sachkunde einen Beweiswert des Querschnitts der Befragungsergebnisse verbürgt; einzelne abweichende, erfahrungsgemäß auf irgendwelchen Fehlern beruhende Auskünfte werden alsdann infolge der großen Zahl zutreffender Antworten als abwegig erkennbar. Der Revision kann in dieser Präge namentlich auch nicht darin gefolgt werden, die Verbraucherauffassung hätte hier zutreffend nur durch bestimmt vorgeschriebene Prägen ermittelt werden können, v/ie etwa, ob die Befragten bei einer Ware der in Rede stehenden Art unter "Watti" nur allgemein uetwas Wattiges oder Weiches" verstehen oder aber, ob sie dabei an Watte denken. Vielmehr läßt gerade auch diese eigene Anregung der Beklagten zur Genüge erkennen, daß der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß zu der tatsächlichen Feststellung gelangen konnte, der Verkehr unterliege der Gefahr, bei einer Ware der fraglichen Art aus der Bezeichnung "Watti" auf die Herstellung aus Watte zu schließen. Damit erledigt sich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Behauptung nicht als unerheblich abtun dürfen, die Beklagte vertreibe nunmehr nur noch Binden mit einer Watteauflage von allerdings nur 0,5 g Gewicht, die jedoch der insgesamt oder überwiegend aus Watte bestehenden Ware in bezug auf Weichheit gleichkomme; denn die getäuschten Verbrauchererwartungen knüpfen sich nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an diese Wirkung, sondern an die substanzielle Beschaffenheit der Ware. Bei einer solchen Sachlage ist es zur Anwendung des § 3 UWG nicht von rechtlicher Bedeutung, ob die Vorstellungen der Verbraucher über Vorzüge und Nachteile der vorgestellten Ware im Vergleich zu der tatsächlich angebotenen Ware im Ergebnis begründet sind; etwas anderes käme nur in Betracht, wenn ein nach seinem Wortsinn nicht ohne weiteres feststehender Begriff verwendet worden wäre, und wenn weiter kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit daran bestände, die Werbung mit diesem Begriff für eine im wesentlichen gleiche Ware zu verbieten (vgl. 2. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die hiernach gerechtfertigte Verurteilung zur Unterlassung auf die Verwendung der Warenbezeichnung "Watti" gerichtet, ohne etwa darauf abzustellen, daß die Beklagte neuerdings den Zusatz anbringt: "Aus Zellstoffwatte mit textiler Watte-auflagc". Es begründet diese Verurteilung mit drei Gesichtspunkten: Die Beklagte habe die Bezeichnung in Alleinstellung benutztxund das Recht hierzu im Rechtsstreit beansprucht; sie benutze das Wort auch heute noch in Preislisten, Geschäftsbriefen und Rechnungen; der erst neuerdings zugefügte Zusatz werde nur von aufmerksamen Lesern erfaßt, da er hinter der blickfangmäßigen Kennzeichnung "Watti" zurücktrete und sich nur auf der Oberseite der Packung befinde, während auf den Seitenflächen das Kennzeichen "Watti” allein angebracht sei; schließlich wirke die 3 Jahre währende Verwendung des Kennzeichens in Alleinstellung immer noch nach (BGH GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein). Gegen diese Verurteilung bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn auch im Rahmen des § 3 UWG entscheidet der Gesamteindruck der Werbung, wobei für eine Ware der hier fraglichen Art von flüchtiger Betrachtung durch das Publikum auszugehen ist; hiernach widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß die Kennzeichnung "Watti" als Blickfang aufgefaßt wird. Als eine klare Stellungnahme gegen eine irreführende Wirkung der Bezeichnung "Watti” kann dieses Urteil aber auch deshalb nicht angesehen werden, weil die Präge der wirklichen Beschaffenheit der Ware der Beklagten darin überhaupt nicht behandelt ist. schreiben der Klägerin hin die Rechtslage nochmals zu überprüfen, und wenn es nach Ablauf einer mehrwöchigen Überlegungsfrist für die Zeit ab 1, Januar 1958 eine Fahrlässigkeit der Beklagten bejaht hat, Baß die Beklagte sich für ihren RechtsStandpunkt auch nicht auf die Eintragung des Warenzeichens verlassen konnte, hat der Berufungsrichter ausreichend mit dem Hinweis begründet, daß das Zeichen für Papier, insbesondere Toilettenpapier und ähnliche Waren, nicht aber für Waren der hier fraglichen Art eingetragen .
I ZR 84/60 Verkündet 25 19 04 S am 26.Januar 1962 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des 'Volk'es In dem Rechtsstreit der Papierfabrik GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Dr.Walter St^HBP über . Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.i gegen die Firma Dr. Carl GmbH, Kosmetik-Vertrieb, Wif|^^>Mfl^-Haus, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr.Y/erner und Kurt Schüfe ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Bock, Dr.Spreng, Dr.Löscher, Pehle und Claßen für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. April I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Parteien stellen Damenbinden her. Das Erzeugnis der Beklagten besteht im wesentlichen in einem Saugkörper aus Zellstofflagen. Sie bringt es seit Frühjahr 1957 unter der als Y/arcnzeichen eingetragenen Bezeichnung "Watti" auf den Markt. Die Klägerin fordert Unterlassung dieser Bezeichnung, die den Verkehr irreführe, weil sie auf die nicht vorhandene Beschaffenheit einer aus textiler Watte hergestellten Ware hindeute. Sie hat mit der vorliegenden Klage beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Hohe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Damenbinden, deren Saugkörper entweder ausschließlich aus in mehreren Schichten übereinandergelegtem durch Ausgießen von Papierbrei hergestelltem gekrepptem Papier (Verbandzellstoff) besteht oder aus Verbandzellstoff hergestellt und mit einer Auflage aus textiler Watte versehen ist, deren Gewicht nur etwa 2,6 bis 4,4 # vom Gesamtgewicht der Binde betragt,oder deren Verpackung und Umhüllung mit dem Kennzeichen "Watti” versehen in den Verkehr zu bringen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Kennzeichen uWattin mit Bezug auf die vorerwähnten Waren anzubringen oder zu benutzen; 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange die Beklagte Handlungen der zu I, 1 bezeichneten Art begangen hat, unter Angabe von Art und Menge der vertriebenen Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren und Bundesländern, sov/ie unter Angabe des Umfanges und der Art der betriebenen Werbung ; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I, 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, das Wort "Watti" werde nicht als Beschaf-fenheitsangabe aufgefaßt. Sollte das aber der Pall sein, so werde der Verkehr nicht irregeführt, denn auch ihre Binde bestehe aus Watte, nämlich "Zellstoffwatte" mit einer Auflage aus Textilwatte. Bas Landgericht hat durch Veranstaltung einer Umfrage Beweis über die Verbraucherauffassungen erhoben und sodann der Klage mit der Einschränkung stattgegeben, daß Auskunft und Schadensersatz erst für die Zeit seit dem 24.April 1959 verlangt werden könne. Bie von der Beklagten hiergegen erhobene Berufung ist zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin das vorbezeich-nete Urteil aber dahin abgeändert worden, daß die Verurteilung zur Auskunft und die Feststellung der Ersatzpflicht bereits für die seit dem 1. Januar 1958 begangenen Handlungen erfolge; die weitergehende Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Kosten beider Hechtszüge sind zu 1/20 der Klägerin, zu 19/20 der Beklagten auf erlegt worden. Mit der hiergegen erhobenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Die/ Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat das Klagevorbringen zutreffend unter dem Gesichtspunkte des § 3 UWG geprüft und hierzu / festgestellt: Bei einer Ware der hier fraglichen Art erwecke die Bezeichnung "Watti" den Eindruck, der damit be-zeichnete Gegenstand sei aus Watte hergestellt. Unter Watte - in Alleinstellung - verstehe der Verkehr aber Mdas bekannte lockere Fasergebilde, dessen Ausgangsmaterial eine natürliche (z.B. Baumwolle) oder künstliche (z.B. Zellwolle) Spinnfaser” sei und die in Fachkreisen als "textile Watte” bezeichnet werde. Zellstoff in Lagen, also in Gestalt des Hauptbestandteils der Ware der Beklagten werde dagegen unter dem Wort "Watte” nicht verstanden. Wer "Watte” erwarte und Zellstoff erhalte, werde daher getäuscht. Bisweilen werde zwar auch von "Zellstoffwatte" gesprochen, ein abweichender Sprachgebrauch in bezug auf "Watte" habe sich damit aber nicht durchgesetzt. Demzufolge habe auch die Beweisaufnahme ganz überv/iegend ergeben, daß die Bezeichnung "Watti" dahin verstanden werde, daß die Binde oder wenigstens ein wesentlicher Teil derselben aus textiler Watte bestehe. I. 1. Die Revision greift die zuletzt genannte Feststellung an; sie meint, diese nur in einem einzigen Satz enthaltene Würdigung des Ergebnisses der Befragung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Urteilsbegründung und verstoße gegen §§ 286, 313 Nr. 4, 551 Nr. 7 ZPO. Sie vermißt besonders eine Auseinandersetzung mit einer Auffassung, die das Landgericht Düsseldorf in einem in an- derer Sache am 3* Dezember 1957 ergangenen Urteil in bezug auf die hier streitige Verbraucherauffassung vertreten habe. In Wahrheit denke das Publikum bei der Bezeichnung ’’Watti” gerade nicht an Watte, sondern an etwas der Watte Ähnliches, an etwas, das ’’weich wie Watte” sei, ohne Watte zu sein. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zwar nur das wesentliche Ergebnis der Befragung wiedergegeben, ohne sich mit einzelnen abweichenden Meinungsäußerungen der befragten Stellen auseinanderzusetzen. Das genügt aber den Anforderungen an die Begründung des Urteils, denn die Beweisaufnahme war recht eindeutig ausgefallen, so daß es einer Auseinandersetzung mit einzelnen abweichenden Meinungen, wie sie erfahrungsgemäß bei derartigen Befragungen immer Vorkommen, nicht bedurfte. Im übrigen lassen die Entscheidungsgründe erkennen, daß der Berufungorichter das Ergebnis der vom Landgericht veranstalteten Beweisaufnahme nur ergänzend zur Unterstützung seiner ohnedies aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnenen Überzeugung herangezogen hat; in erster Reihe hat er ohne Bezugnahme auf das Ergebnis der Befragung ausgeführt, dem Publikum dränge sich bei der Bezeichnung ”Watti” für einen Gegenstand, der sich weich wie Watte anfühle, der Gedanke auf, daß der Gegenstand aus Watte hergestellt sei. Inwiefern es demgegenüber der Lebenserfahrung entsprechen soll, die Bezeichnung lasse gerade nicht auf Watte, wohl aber auf etwas der Watte Ähnliches (’’Wattiges”) schließen, ist nicht einzusehen. Auf das vor der Beweisaufnahme ergangene, von der Revision bezeich-nete frühere Urteil des Landgerichts, an dessen Auffassung in diesem Punkte auch das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr festgehalten hatte, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. ¥ 2. Die Revision wirft dem Tatrichter sodann einen Denkverstoß vor, den sie in der Feststellung erblickt, wer ’•Watte" verlange, aber Zellstofflagen erhalte, werde in seinen Erwartungen getäuscht; für Ware der hier fraglichen Art bestehe auch kein abweichender Sprachgebrauch. Die Revision meint, rechtlich komme es nur darauf cm, ob ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucherkreise aus der "fantasie-vollen Form der willkürlichen Wortbildung Watti" wegen ihrer Ähnlichkeit mit dem Wort "Watte" auf eine Wattebinde schließe, was nicht der Fall sei. Hierbei übersieht die Revision, daß der Tatrichter gerade diese Frage zu Eingang seiner Begründung behandelt und bejaht hat. 3. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung übergangen, bis zu dem Auftreten der Klägerin mit ihrer Ware seien seit Jahrzehnten keine Damenbinden auf dem Markt vertrieben worden, die ganz oder zu dem wesentlichen Teil aus textiler Watte bestanden hätten, scheitert schon daran, daß die Beklagte diese Behauptung in einem späteren als dem von der Revision bezeichneten Schriftsatz (vom 9. März I960 S. 2 und 6, GA 252, 256) ausdrücklich hat fallen lassen; sie hat dort nur noch behauptet, der Marktanteil der fraglichen Ware aus "reiner Textilwatte" liege unter 1 der aus "gemischter" Textilwatte erreiche nur wenige Hundertteile, so daß er für die Bildung einer Verbrauchererwartung nicht in Betracht komme. Abgesehen davon aber, daß dieser Schluß nicht der Erfahrung entspricht, stellt es jedenfalls angesichts des Ergebnisses der unmittelbar auf die Feststellung der Verbraucherauffassung gerichteten Befragung keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das Berufungsgericht sich mit der Behauptung eines geringen Marktanteils nicht auseinandergesetzt hat. 4. Auch die Rüge der Revision, der Meinungsbefragung hätten unzulässige Suggestivfragen zugrunde gelegen, kann keinen Erfolg haben. Zwar zielt diese Rüge auf einen erheblichen Punkt, da die Art der Fragestellung das Ergebnis einer solchen Befragung beeinflußt; die Fragen jedenfalls, die das Landgericht an die um Auskunft ersuchten Organisationen gerichtet hat, sind aber nicht suggestiv gefaßt. Es ist nun allerdings, anders als dies bei Befragungen durch anerkannte Meinungsforschungsinstitute üblich ist, von den Auskunft erteilenden Stellen im vorliegenden Falle nicht angegebon worden, v/ie sie ihrerseits die von ihnen gehörten Personen befragt haben. Der Tatrichter handelt jedoch, wenn er solchenfalls ein eindeutiges Ergebnis der Auskünfte bei der Beweiswürdigung mitverwertet, nicht ohne weiteres dem § 286 ZPO zuwider. Ob ein solcher Verstoß gegeben ist, hängt vielmehr von den Umständen ab; wenn es sich, v/ie hier, um eine an die körperliche, augenfällige Beschaffenheit der Ware anknüpfende Verbrauchervorstellung hinsichtlich eines seit langem bekannten Stoffes (Watte) handelt, und wenn v/eiter zahlreiche mit genügender Sachkunde ausgestatte-tc Stellen befragt werden, so kann davon ausgegangen werden, daß ohne Rücksicht auf die im einzelnen naturgemäß nie ganz einheitliche Fragestellung die bei solchen Stellen vorauszusetzende Sachkunde einen Beweiswert des Querschnitts der Befragungsergebnisse verbürgt; einzelne abweichende, erfahrungsgemäß auf irgendwelchen Fehlern beruhende Auskünfte werden alsdann infolge der großen Zahl zutreffender Antworten als abwegig erkennbar. Das Berufungsgericht v/ar deshalb nicht gehindert, das eindeutige Ergebnis der zahlreichen Auskünfte mitzuverwerten; es mußte sich lediglich gegenwärtig halten, daß Fehlerquellen der von der Beklagten schon in den Vorinstanzen dargelegten Art bestehen konnten. Im vorliegenden Falle erscheint es nun aber ausgeschlossen, 8 daß der Berufungsrichter diese ihm ohne Zweifel geläufigen Gesichtspunkte übersehen haben könnte, zu demal sie in den Schriftsätzen der Parteien ausführlich erörtert worden waren und die Passung der Urteilsgründe erkennen läßt, daß der Berufungsrichter dem Ergebnis der Auskünfte nur unterstützende Bedeutung beigemessen, sich in der Hauptsache aber auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat. Der Revision kann in dieser Präge namentlich auch nicht darin gefolgt werden, die Verbraucherauffassung hätte hier zutreffend nur durch bestimmt vorgeschriebene Prägen ermittelt werden können, v/ie etwa, ob die Befragten bei einer Ware der in Rede stehenden Art unter "Watti" nur allgemein uetwas Wattiges oder Weiches" verstehen oder aber, ob sie dabei an Watte denken. Vielmehr läßt gerade auch diese eigene Anregung der Beklagten zur Genüge erkennen, daß der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß zu der tatsächlichen Feststellung gelangen konnte, der Verkehr unterliege der Gefahr, bei einer Ware der fraglichen Art aus der Bezeichnung "Watti" auf die Herstellung aus Watte zu schließen. Damit erledigt sich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Behauptung nicht als unerheblich abtun dürfen, die Beklagte vertreibe nunmehr nur noch Binden mit einer Watteauflage von allerdings nur 0,5 g Gewicht, die jedoch der insgesamt oder überwiegend aus Watte bestehenden Ware in bezug auf Weichheit gleichkomme; denn die getäuschten Verbrauchererwartungen knüpfen sich nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an diese Wirkung, sondern an die substanzielle Beschaffenheit der Ware. II. 1. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, enthält die Ware der Beklagten keine Watte und auch in der während des Rechtsstreits eingeführten neuen Zusammensetzung jedenfalls nicht soviel Watte, wie ein nicht unerheblicher Teil der von ihrer Werbung angesprochenen Kreise bei der Bezeichnung "Watti“ erwartet* Der Anteil an Watte beträgt nämlich nunmehr bei einem Gesamtgewicht von 15 g nur 0,5 g. Die Werbeangabe der Beklagten stellt daher eine im Sinne des § 3 UWG unrichtige Angabe über die Beschaffenheit der Ware dar* Biese Angabe ist auch geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, denn nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts schreibt ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucherkreise einer Binde aus textiler V/atte wegen dieser Beschaffenheit eine besonders gute Qualität zu, weshalb er auch bereit ist, dafür einen wesentlich höheren Preis zu zahlen. Bei einer solchen Sachlage ist es zur Anwendung des § 3 UWG nicht von rechtlicher Bedeutung, ob die Vorstellungen der Verbraucher über Vorzüge und Nachteile der vorgestellten Ware im Vergleich zu der tatsächlich angebotenen Ware im Ergebnis begründet sind; etwas anderes käme nur in Betracht, wenn ein nach seinem Wortsinn nicht ohne weiteres feststehender Begriff verwendet worden wäre, und wenn weiter kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit daran bestände, die Werbung mit diesem Begriff für eine im wesentlichen gleiche Ware zu verbieten (vgl. BGHZ 27, 1, 8 ff - Emaille-Lack; BGHZ 28, 1, 9 - Buchgemeinschaft XI GRUR I960, 567, 569 - Kunstglas; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht» 8. Aufl., Anm. 37 zu § 3 UWG). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, denn das Berufungsgericht stellt fest, daß die von der Werbung angesprochenen Verbraucherkreise unter Watte “das bekannte lockere Fasergebilde“ ...verstehen; von einer Mehrdeutigkeit der Bezeichnung Watte kann hiernach keine Rede sein. Das Berufungsgericht hatte bei dieser Sach- > 10 - läge keine Veranlassung, zu der Präge Stellung zu nehmen, ob ein Bedürfnis des Verkehrs anzuerkennen ist, die Bezeichnung Watte für aus Zellstoffaser hergestellte Binden unter Beifügung eines aufklärenden Zusatzes verwenden zu können; ein Anlaß hierzu bestand umso weniger, als die Beklagte nicht Zellstoffwatte, sondern Zellstofflagen verwendet. 2. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die hiernach gerechtfertigte Verurteilung zur Unterlassung auf die Verwendung der Warenbezeichnung "Watti" gerichtet, ohne etwa darauf abzustellen, daß die Beklagte neuerdings den Zusatz anbringt: "Aus Zellstoffwatte mit textiler Watte-auflagc". Es begründet diese Verurteilung mit drei Gesichtspunkten: Die Beklagte habe die Bezeichnung in Alleinstellung benutztxund das Recht hierzu im Rechtsstreit beansprucht; sie benutze das Wort auch heute noch in Preislisten, Geschäftsbriefen und Rechnungen; der erst neuerdings zugefügte Zusatz werde nur von aufmerksamen Lesern erfaßt, da er hinter der blickfangmäßigen Kennzeichnung "Watti" zurücktrete und sich nur auf der Oberseite der Packung befinde, während auf den Seitenflächen das Kennzeichen "Watti” allein angebracht sei; schließlich wirke die 3 Jahre währende Verwendung des Kennzeichens in Alleinstellung immer noch nach (BGH GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein). Durch diese Ausführungen ist klargestellt, daß auch die neuere Form verboten sein soll. Gegen diese Verurteilung bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn auch im Rahmen des § 3 UWG entscheidet der Gesamteindruck der Werbung, wobei für eine Ware der hier fraglichen Art von flüchtiger Betrachtung durch das Publikum auszugehen ist; hiernach widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß die Kennzeichnung "Watti" als Blickfang aufgefaßt wird. Ist das aber der Pall, so bleibt in bezug auf die Beurteilung im Rahmen des § 3 UWG - 11 der übrige Inhalt der Werbeangabe außer Betracht; ist der Blickfang selbst irreführend, so bleibt gleich, ob der weitere Inhalt der Anzeige richtigstellt (RG MuW 1934, 398, 402). Es war nicht erforderlich, in der Urteilsforrael neben der früheren, auch jetzt noch verwendeten Kennzeichnung (Watti in Alleinstellung) auch die neue Abart aufzuführen; cs genügt insoweit vielmehr eine Klarstellung in den Gründen. Die Revision hat insoweit auch nichts geltend gemacht. III. Die Revision bekämpft hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs die Annahme eines Verschuldens der Beklagten mit dem Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1957, das keinen Anlaß gefunden habe, das Warenzeichen "Watti11 auf die Präge der Irreführung hin zu prüfen. Sie meint, die Beklagte habe auf dieses Urteil eines besonders sachkundigen Gerichts mehr vertrauen können, als auf die in dem Verwarnungsschreiben der Klägerin zu dem Ausdruck gelangte Rechtsansicht. Dem kann nicht beigetreten werden. Es ist nicht so, daß das bezeiohnete Urteil etwa klar ausgesprochen hätte, das Zeichen "Watti" wirke bei der Verwendung für Binden nicht irreführend; vielmehr hat es (S. 7) nur gemeint, über die genaue Beschaffenheit des Materials sei bei dem Wort "Watti” nichts gesagt, es bleibe unklar, ob die so bezeich-nete Ware ausschließlich oder zu dem überwiegenden Teil aus textiler oder aus Zellstoffwatte zusammengesetzt sei. Als eine klare Stellungnahme gegen eine irreführende Wirkung der Bezeichnung "Watti” kann dieses Urteil aber auch deshalb nicht angesehen werden, weil die Präge der wirklichen Beschaffenheit der Ware der Beklagten darin überhaupt nicht behandelt ist. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf das Verwarnungs- schreiben der Klägerin hin die Rechtslage nochmals zu überprüfen, und wenn es nach Ablauf einer mehrwöchigen Überlegungsfrist für die Zeit ab 1, Januar 1958 eine Fahrlässigkeit der Beklagten bejaht hat, Baß die Beklagte sich für ihren RechtsStandpunkt auch nicht auf die Eintragung des Warenzeichens verlassen konnte, hat der Berufungsrichter ausreichend mit dem Hinweis begründet, daß das Zeichen für Papier, insbesondere Toilettenpapier und ähnliche Waren, nicht aber für Waren der hier fraglichen Art eingetragen . worden ist. Eine Überspannung der Sorgfaltspflicht kann dem Berufungsgericht hiernach nicht vorgeworfen werden. IV. Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs.l ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Bock Spreng Löscher Pehle Claßen