2. an sämtlichen Teppichen der Beklagten, welche unter dem Hamen "Kaschmir" in Verkehr sind, das Etikett mit der Aufschrift "feinstes Wallkammgarn" zu entfernen, und zwar spätestens innerhalb von drei Monaten nach Hechtskraft des Urteils; 3. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann die Beklagte das in Ziffer 2 erwähnte Web^-• Etikett ocer eine im Ergebnis gleichartige Beschreibung ihrer Kaschmir-Teppiche mit dem Wort "feinstes Wollkammgarn" benutzt und welchen Umsatz sie seitdem in Teppichen mit dieser Bezeichnung gehabt hat; Zur Begründung ihres Antrages haben die Beklagten im wesentlichen ausgeführt: Bei der von ihnen gewählten Bezeichnung "feinstes Wollkammgarn" handele es sich um eine nicht wörtlich zu nehmende Anpreisung hochtönender Art und ohne sachlichen Hintergrund, die vom interessierten Publikum im Hinblick auf den mit dem Teppichangebot verbundenen niedrigen Preis nicht ernst genommen und als Übertreibung sofort erkannt werde. Bs hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Kaschmir-Teppiche mit dem Hinweis "feinstes Wollkammgarn" zu bezeichnen und in den Verkehr zu bringen. Weiter wurden die Beklagten verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, welchen Umsatz die Beklagte zu 1) in Kaschmir-Teppichen mit der Bezeichnung "feinstes Wollkammgarn" gehabt habe6 Wegen der weitergehenden Ansprüche hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 2. die Auskunft, zu welcher das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat, weitergehend dahin zu erteilen, daß genau angegeben wird, von welchem Zeitpunkt die "Kaschmir"-Teppiche mit der Bezeichnung "fein- Das Oberlandesgericht hat äuf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts mit der Maßgabe, daß der Hechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu II) (Unterlassung der Bezeichnung "feinstes Wo1lkammgarn") und II (Unterlassung der Bezeichnung "Kaschmir") in der Hauptsache erledigt ist, geändert und wie folgt neu gefaßt: 1» der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, von welchem Zeitpunkt an und bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1 Kaschmir-Teppiche unter der Bezeichnung "feinstes Wollkammgarn" ange-boten und in den Verkehr gebracht, sowie welchen Umsatz die Beklagte zu 1 mit den so bezeichneten Kaschmir-Teppichen nach Deutscher Mark und Quadratmetern erzielt hat, und zwar unter Angabe der Lieferzeiten; 2. ihren Abnehmern (Groß- und Einzelhändlern), soweit diese Kaschmir-Teppiche mit der Bezeichnung "feinstes Wollkammgarn" von der Beklagten zu 1 bezogen haben, durch Rundschreiben bekanntzugeben, daß es nach dem am 16. 1. Bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß dieser Anspruch als Hilfsanspruch nur gegeben ist, wenn und soweit der Klägerin ein Anspruch auf eine Leistung zusteht (KG GRUR 1940, 146; BGH GRUB 1958, 149 - Bleicherde). Hierbei ist es davon ausgegangen, daß die Sortenbezeichnung "Kaschmir" außer Betracht bleiben könne, weil die Klägerin die Verwendung dieser Bezeichnung nicht mehr beanstande, es überdies in der Teppichbranche auch seit Jahrzehnten üblich sei, einzelne Teppicheorten unter meist orientalisch klingenden und zu dem Teil Städtenamen des Orients entsprechenden Phant as ie be ze ichnungen in den Handel zu bringen. heit eines Bestandteils des Endproduktes, des Teppichflors, und damit als Angabe über die Beschaffenheit des Teppichs, lie Behauptungen der Beklagten, in ihren Kaschmir-Teppichen seien die besten Qualitäten derjenigen Teppichwollen verarbeitet, die handelsüblich für die Herstellung von Teppichen in der Preisklasse der Kaschmir-Erzeugnisse genommen würden, und deshalb sei* die Anpreisung auch als Beschaffen-heitsangabe nicht unrichtig, hält das Berufungsgericht für unerheblich. Insoweit habe das Gericht, so ist im angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, keine Bedenken,von sich aus festzustellen, daß die Bezeichnung »feinstes Wollkammgarn» jedenfalls auf einen nicht völlig unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise irreführend wirke. Von solcher Beschaffenheit aber seien die Kaschmir-Teppiche der Beklagten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, unstreitig nicht, weil sie mit einer Zellv/ollbeimischung von etwa 30 gewebt seien, her Woll-anteil bestehe auch nicht aus der allerbesten für Teppiche verarbeiteten Wolle, sondern nach dem eigenen Vortrag der Beklagten allenfalls aus den besten Qualitäten derjenigen Teppichwollen, die für Teppiche dieser Preisklasse verarbeitet zu werden pflegten. Einer Irreführung seien deshalb selbst solche Käufer ausgesetzt, bei denen sich die Bezeichnung "feinstes" nicht zugleich mit dem Begriff "reines" verbinde, etwa weil ihnen bekannt sei, daß nach den zwischen Herstellern und Händlern vereinbarten Bereicherungsgrundsätzen der Teppichindustrie Erzeugnisse auch dann noch als V/ollteppiche bezeichnet würden, wenn deren Wollanteil nur 70 $ betrage. nigstens besser sei als gewöhnliches Wollkammgarn, d.h. einen größeren Wollgehalt habe als nur den Mindestanteil von 70 Bas Berufungsgericht hält jedoch auch diese Voraussetzungen bei den Kaschmir-Teppichen der Beklagten nicht für gegeben. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Ankündigung im Sinne des § 3 UWG allein darauf ankoinmt, in welchem Sinne die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe verstehen* Bs hat auch zutreffend auf die Auffassung des teppichkaufenden Publikums abgestellt und angenommen, daß es genüge, wenn ein nicht völlig unbeachtlicher Teil dieses Publikums einem Irrtum ausgesetzt sei» Wenn es hiervon ausgehend in erster Linie festgestellt hat, daß ein nicht völlig unerheblicher Teil des teppichkaufenden Publikums aus der Angabe "feinstes Wollkammgarn" schließe, es handle sich um eine Ware, die aus reiner, d.h. unvermischter, im Kammgarnspinnverfahren hergeoteilten Wolle allerbester Qualität gefertigt sei, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Ler Revision kann zunächst nicht darin beigestimmt werden, wenn sie meint, von einer tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen sei, könne keine Rede sein, weil die Aus- Aus dem Zusammenhalt der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß es seine Feststellung, ein nicht völlig unerheblicher feil der angesprochenen Verkehrskreise glaube, es handle sich um eine Ware, die aus reiner, im Kammgarnspinnverfahren hergestellter Wolle allerbester Beschaffenheit gefertigt sei, unabhängig von seinen sonstigen Hilfserwägungen getroffen hat„ Bie Revision meint insoweit zwar, schon die einleitende Feststellung, daß in'der Teppichindustrie eine Werbung mit dem Superlativ "feinstes Wollkaimi.garn" erwägungen, die völlig selbständig getroffen worden sind und auf die entscheidende, das Urteil tragende Feststellung ohne Einfluß waren, Beine primäre und entscheidende Feststellung hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht, wie die Revision meint, aus 11 schwierigen und widersprechenden Definitionen von Behörden und Verbanden" abgeleitete Diese Auffassungen waren ebensowenig wie der vom Berufungsgericht später berichtete Umstand, daß sogar Fachverbände durch die Bezeichnung irregeführt worden seien, für den vom Berufungsgericht eingangs seiner einschlägigen Ausführungen festgestellten "nächst-1legenden Kundeneindruck" maßgebend. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der nächst-liegende Kundeneindruck; sei dahin gegangen, der Flor der Teppiche sei zur Gänze aus reiner, d.h, ohne Beimischung im Kammgarnspinnverfahren hergestellter Wolle allerbester Qualität gefertigt, widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, Eine solche Auffassung liegt vielmehr durchaus nahe. Keinesfalls kann, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, davon die Rede sein, das Publikum fasse eine solche Bezeichnung als eine nicht wörtlich zu nehmende Anpreisung hochtönender Art ohne sachlicnen Hintergrund auf.Unter dem Gesichtspunkt der von der Rechtsprechung zur übertreibenden Werbung entwickelten Grundsätze kann daher die Zulässigkeit einer solchen Werbung keinesfalls bejaht werden. iäai 1907 (RGZ 66, 171 - "feinster Malzkaffee") vertretenen, überdies sehr zurückhaltend formulierten Auf-Fassung zu dem Worte "feinster", auf die sich die Revision bezieht, zugestimmt werden könnte, kann schon deshalb dahinstehen, weil es sich vorliegendenfalls um eine Angabe mit objektiv nachprüfbarem Tatsachengehalt handelt und die Teppiche nicht etwa schlechthin als "feinste Teppiche" bezeichnet worden sind, hie Feststellung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Verkehrsauffassung liegt dabei auch noch deshalb besonders nahe, weil die Kennzeichnung der Teppiche mit "Kaschmir" geeignet ist, einen jedenfalls nicht unerheblichen Teil der Käufer auf die vom Berufungsgericht angenommene Auffassung besonders hinzuleiten. Wenn dem aber so ist, liegt die Deutung der Anpreisung "feinstes Wollkamm-garn" bei Kaschmir-Teppichen dahin, daß der Flor, wenn nicht aus Kaschmir-Wolle, so doch aus Wolle allerbester Qualität hergestellt sei, besonders nahe. Bas Berufungsgericht hat darüber hinaus aber auch ohne Hechtsverstoß angenommen, daß das nach § 13 Abs. 2 Hr. 1 UWG für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden gegeben ist, Seiner Auffassung, daß jedenfalls Fahrlässigkeit auf Seiten der oder doch jedenfalls auf Seiten eines der geschäftsführenden Gesellschafter anzunehmen sei, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. demnach jedenfalls fahrlässiger Verstoß gegen § 3 UWG vorliege, läßt sich bei der gegebenen Sachlage nicht beanstanden* Darauf, ob dem geschäftsführenden Gesellschafter auch hätte bekannt sein müssen, daß die Angabe •'feinstes Wollkammgarn” auch in ihren sonstigen vom Be-rufungsgericht erörterten Auslegungsmöglichkeiten unrich-tig sei, kommt es nicht an, weil es sich insoweit, wie früher dargelegt, um nicht entscheidungserhebliche Hilfs-erwägungen des Berufungsgerichts handelt* Das Berufungsgericht ist demnach ohne Hechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der für die Zubilligung eines Auskunftsanspruchs erforderliche Leistungsanspruch gegeben ist* Der Feststellung, ob und in welcher Höhe die Klägerin tatsächlich einen Schaden erlitten hat, bedurfte es dabei nicht, weil die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nach Lage der Sache dargetan ist* Dies aber genügt zur Bejahung des Hechtsschutzinteresses für einen Auskunftsanspruch (BGH GKUK 1957, 219, 222 -Bierbezugsvertrag). Das Berufungsgericht ist zwar insoweit an sich zunächst von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen, als es das Klagebegehren als Beseitigungsanspruch aufgefaßt hat * Es hat auch das Begehren der Klägerin in dem der Verurteilung zugrundeliegenden Ausmaß im Ergebnis mit Hecht für gewährbar gehalten, obwohl es sich dabei nicht um die unmittelbare Beseitigung eines widerrechtlichen Zustandes handelt. Im Kähmen eines deliktischen Ausspruchs kann jedenfalls dem Verletzer auch eine Handlung auferlegt werden, die zwar nicht unmittelbar auf die Beseitigung von Schadensfolgen als solche gerichtet ist, jedoch eine geeignete Maßnahme darsteilt, um eine vorhandene Beeinträchtigungsgefahr zu beseitigen oder doch zu mindern und weitergehende Schadensfolgen zu verhüten. Eine solche Prüfung- hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht vorgenommen* Jedenfalls ergibt sich aus der Begründung kein hinreichender Anhalt hierfür * Bas angefochtene Urteil mußte daher hinsichtlich dieses Urteilsausspruchs aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Im Rahmen der Prüfung, ob die Bekanntgabe durch Rundschreiben, erforderlich ist und sich als geeignete Maßnahme darstellt, wird das Berufungsgericht auch die wiederholten Behauptungen der Beklagten im Rechtsstreit nicht außer acht lassen können, die Beklagte zu 1) habe die beanstandete Bezeichnung seit Mai 1957 nicht mehr verwendet und die
* ä^dZSS. Verkündet am 20.November 1959 Grunau, Justizhauptsekretär ■ als Ur kun d s b e am t e r der Geschäftsstelle 2512 068 Im Ham e n des Volkes In dem Rechtsstreit 1. der Kommanditgesellschaft eppichwerke um, 2o deren persönlich haltender Gesellschalter, nämlich: a) Kaufmann Karl und b) Kaufmann Erich U^JJ, sämtlich in Am und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof ,Br.( gegen die Firma Mi :& Di Alleininhaberin: Witwe Ruth geb. B erbin des verstorbenen Fabrikanten Gustav ~~Z straße als Vor- t Klägerin und Revisiönsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Hieland, Br. Spreng, Pehle und jc.be! für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgericht in Celle vom 16. April 195B aufgehoben, soweit die Beklagten in Ziffer I 2 der Urteilsformel (Bekanntgaoe durch Rundschreiben) verurteilt worden sind. - 1 a - Insoweit wird die Sache zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückv erw i e sen. 11. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgevviesen. III. Bi© SntscheidüngUber die Kosten der Hevision bleibt dem Berufungsgericht überlassen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist Teppichgroßhändlerin, die Beklagte zu 1) Herstellerin von Teppichen. im Jahre 1955 brachte die Beklagte zu X), die durch die Kriegs- und Hachkriegsereignisse ihre früheren Produktionsstätten in (Vogtland) und (Sudetenland} verlo- ren hatte, erstmalig wieder eine Teppichsorte auf den Markt, die sie entsprechend einer bereits früher von ihr verwendeten Sortenbezeichnung ’’Kaschmir” nannte. Der Teppichflor dieser Kaschmir-Teppiche ist aus einem Gemisch von etwa 70 $ Naturwolle und 30 Seilwolle hergestellt. Die Teppiche wurden unter der Anpreisung ”Kaschmir - feinstes Wollkammgarn” in den Verkehr gebracht. Auf der Unterseite jedes Teppichs dieser Sorte webte die Beklagte zu 1) ein längliches Stoffetikett ein, das auf grauem Grunde in blauer Farbe links das Firmenzeichen zeigt, rechts daneben in auffallenden Buchstaben das Wort ’Kaschmir” und darunter - in etwas kleinerer Schrift - die Worte ’‘feinstes Wollkammgarn”. Auf Grund der Beimischung der billigeren Zellwolle konnten die Beklagten die Kaschmir-Teppiche zu verhältnismäßig günstigen Preisen anbieten. In der Standardgröße von etwa 200 x 300 kostete der Kaschmir-Teppich weniger als Ä 300* Zu den Preisen der Kaschmir-Teppiche konnten von den anderen Teppichfirmen der Bundesrepublik Teppiche gleicher Größe aus reiner Naturwolle nicht hergestellt werden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Werbung für die Kaschmir-Teppiche sei irreführend und daher wettbewerbswidrig. Die Angabe ’’feinstes Wollkammgarn” erwecke beim Publikum den Bindruck, der Teppichflor bestehe bei den Kaschmir-Teppichen zu 100 % aus Naturwolle. Davon abgesehen aber sei die Bezeichnung ’’feinstes Wollkammgarn” auch durch k die Feinheit der im Teppichflor -verarbeiteten Wolll'asern oder Wollgarne nicht gerechtfertigt. Feinste Garne und feinfaserige Wollen seien zur Teppichherstellung überdies Ungeeignet. Da durch den längeren Gebrauch des Zusatzes "feinstes Wollkarrimgarn" die Sortenbezeichnung "Kaschmir" im Publikum schon eine bestimmte Wertung erfahren habe, die sieh fortsetzen werde, wenn der Zusatz wegfalle, dürfe die Beklagte auch mit der Sortenbezeichnung "Kaschmir" keine Werbung mehr betreiben. Mit der gegen die Beklagte zu 1) und deren persönlich haftende Gesellschafter, die Beklagten zu 2, erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt; I. die Beklagten gesamtschuldnerisch und notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck bar zu verurteilen: 1. bei einer vom Gericht für jeden Fall der Zu Widerhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe es zu unterlassen, Teppiche mit dem Hinweis "feinstes Wollkainmgarn" zu bezeichnen und in den Verkehr zu bringen; 2. an sämtlichen Teppichen der Beklagten, welche unter dem Hamen "Kaschmir" in Verkehr sind, das Etikett mit der Aufschrift "feinstes Wallkammgarn" zu entfernen, und zwar spätestens innerhalb von drei Monaten nach Hechtskraft des Urteils; 3. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann die Beklagte das in Ziffer 2 erwähnte Web^-• Etikett ocer eine im Ergebnis gleichartige Beschreibung ihrer Kaschmir-Teppiche mit dem Wort "feinstes Wollkammgarn" benutzt und welchen Umsatz sie seitdem in Teppichen mit dieser Bezeichnung gehabt hat; 4. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr dadurch erwachsen ist und erwachsen wird, daß die Beklagte ihre Teppiche "Kaschmir" als "feinstes Wollkammgarnn bezeichnet; II. die Beklagten zu verurteilen, das Wort "Kaschmir1' zur Bezeichnung von Teppichen nicht mehr zu ver-wenden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages haben die Beklagten im wesentlichen ausgeführt: Bei der von ihnen gewählten Bezeichnung "feinstes Wollkammgarn" handele es sich um eine nicht wörtlich zu nehmende Anpreisung hochtönender Art und ohne sachlichen Hintergrund, die vom interessierten Publikum im Hinblick auf den mit dem Teppichangebot verbundenen niedrigen Preis nicht ernst genommen und als Übertreibung sofort erkannt werde. Überdies sei ihre Anpreisung sachlich nicht unrichtig. Kammgarne mit einer Beimischung von 30 Zellwolle dürften nach den Bezeichnungsgrundsätzen der Teppichindustrie als Wollkammgarne angeboten werden. Der Gehalt der Kaschmir-Teppiche an Naturwolle bestehe, so haben die Beklagten weiter geltend gemacht, aus den besten Teppichwollen, die für die Herstellung von Teppichen dieser Preisklasse üblich seien. Pas Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil über die Klage insoweit entschieden, als diese nicht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch betrifft. Bs hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Kaschmir-Teppiche mit dem Hinweis "feinstes Wollkammgarn" zu bezeichnen und in den Verkehr zu bringen. Weiter wurden die Beklagten verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, welchen Umsatz die Beklagte zu 1) in Kaschmir-Teppichen mit der Bezeichnung "feinstes Wollkammgarn" gehabt habe6 Wegen der weitergehenden Ansprüche hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien, nachdem die Beklagte zu 1) die Erklärung abgegeben hatte, sie verwende die Bezeichnung "feinstes Wollkammgarn" seit 1957 nicht mehr und werde sie auch in Zukunft nicht mehr verwenden, den .Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als er die erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der Bezeichnungen "feinstes Wollkammgarn" und "Kaschmir" betrifft. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug noch beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, 1. durch Bundschreiben ihren Abnehmern (Groß- und Einzelhändlern), soweit diese "Kaschmir"-Teppiche mit der Angabe "feinstes Wollkammgarn" von der Beklagten zu 1 bezogen haben, bekanntzugeben, daß die bisher mit dem Etikett "feinstes Wollkammgarn" versehenen "Kaschmir"-Teppiche nicht mehr mit diesem Etikett verkauft werden dürfen und daß die Abnehmer verpflichtet sind, vor dem feilbieten und dem Verkauf dieser Teppiche das Etikett zu entfernen, auch die Großhändler aufzufordern, die gleiche Bekanntgabe ihren Einzelhändlern, an die sie solche Teppiche geliefert haben, zu machen; - o 2. die Auskunft, zu welcher das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat, weitergehend dahin zu erteilen, daß genau angegeben wird, von welchem Zeitpunkt die "Kaschmir"-Teppiche mit der Bezeichnung "fein- stes Wollkammgarn" angeboten oder vertrieben sind und welchen Umsatz die Beklagte zu 1 in D-Mark und Quadratmetern verkaufter Teppiche gehabt hat. Das Oberlandesgericht hat äuf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts mit der Maßgabe, daß der Hechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu II) (Unterlassung der Bezeichnung "feinstes Wo1lkammgarn") und II (Unterlassung der Bezeichnung "Kaschmir") in der Hauptsache erledigt ist, geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt . 1» der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, von welchem Zeitpunkt an und bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1 Kaschmir-Teppiche unter der Bezeichnung "feinstes Wollkammgarn" ange-boten und in den Verkehr gebracht, sowie welchen Umsatz die Beklagte zu 1 mit den so bezeichneten Kaschmir-Teppichen nach Deutscher Mark und Quadratmetern erzielt hat, und zwar unter Angabe der Lieferzeiten; 2. ihren Abnehmern (Groß- und Einzelhändlern), soweit diese Kaschmir-Teppiche mit der Bezeichnung "feinstes Wollkammgarn" von der Beklagten zu 1 bezogen haben, durch Rundschreiben bekanntzugeben, daß es nach dem am 16. April 1958 verkündeten Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge- richte in Celle wettbewerblich unzulässig ist, die Kaschmir-Teppiche als "feinstes Wollkamm-garn" feilsuhalten oder mit einem diese Anpreisung enthaltenden Etikett in den Verkehr zu bringen* hie Entscheidung über die Kosten wurde dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben ist* hie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. EntscheiaungSgrünqe: Der Streit geht in der Revisionsinstanz lediglich darum, ob der Klägerin der von ihr gegen die Beklagten wegen der Verwendung der Bezeichnung "feinstes Wolikamm-garn" geltend gemachte Auskunfts- und Beseitigungsanspruch (Rundschreiben an die Abnehmer) zusteht. Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche und zwar sowohl hinsichtlich der Unterlassung der Bezeichnung "feinstes Y/ollkarnmgarn" als auch der Bezeichnung "Kaschmir" wurde der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz in der Hauptsache für erledigt erklärt, her Schadensersatzanspruch ist in erster Instanz anhängig geblieben. Eine Kostenentscheidung hat das Berufungsgericht nicht getroffen, vielmehr die Entscheidung über die gesamten Kosten dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten. 1. Bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß dieser Anspruch als Hilfsanspruch nur gegeben ist, wenn und soweit der Klägerin ein Anspruch auf eine Leistung zusteht (KG GRUR 1940, 146; BGH GRUB 1958, 149 - Bleicherde). Es hat daher mit Recht zunächst geprüft, ob die Beklagten 6 nach den Grundsätzen lauteren Wettbewerbs der Klägerin deswegen sehadensersatzpflichtig sind, weil sie die von der Beklagten zu 1) hergestellte und mit "Kaschmir" bezeichne-re Teppichsorte mit der zusätzlichen Bezeichnung "feinstes Vfollkammgarn" in den Verkehr gebracht haben. Pas Berufungsgericht hat diese frage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG geprüft und bejaht. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß die Sortenbezeichnung "Kaschmir" außer Betracht bleiben könne, weil die Klägerin die Verwendung dieser Bezeichnung nicht mehr beanstande, es überdies in der Teppichbranche auch seit Jahrzehnten üblich sei, einzelne Teppicheorten unter meist orientalisch klingenden und zu dem Teil Städtenamen des Orients entsprechenden Phant as ie be ze ichnungen in den Handel zu bringen. Dieser Handelsbrauch sei, so führt das Bermfungs-gericht aus, dem teppichkaufenden Publikum bekannt. Dieses werte die Bezeichnungen nicht als Herkunftsangabe. Der Preis dieser Teppiche mache es vielmehr dem interessierten Publikum offenkundig, daß es sich nicht um echte Orientteppiche handele. Dies gelte auch für die Bezeichnung "Kaschmir". Der Umstand, daß "Kaschmir" nicht nur den Kamen eines Staates im nordwestlichen Himalaya bedeute, sondern in Verbindung mit dem Begriff Wolle die Vorstellung einer besonders feinen (aus dem Haar der Kaschmir-Ziege gewonnenen) Wolle wachrufen könne, ändere daran nichts. Eine unerlaubte Werbung im Sinne des § 3 UWG erblickt das Berufungsgericht jedoch in der Verwendung der V/orte "feinstes Wollkammgarn". Es leimt die Auffassung der Beklagten ab, es handele 3ich bei dieser Bezeichnung um eine zulässige rekiamehafte Übertreibung ohne eigentlichen Wesensgehalt , sondern wertet sie als Angabe Uber die Beschaffen- heit eines Bestandteils des Endproduktes, des Teppichflors, und damit als Angabe über die Beschaffenheit des Teppichs, lie Behauptungen der Beklagten, in ihren Kaschmir-Teppichen seien die besten Qualitäten derjenigen Teppichwollen verarbeitet, die handelsüblich für die Herstellung von Teppichen in der Preisklasse der Kaschmir-Erzeugnisse genommen würden, und deshalb sei* die Anpreisung auch als Beschaffen-heitsangabe nicht unrichtig, hält das Berufungsgericht für unerheblich. Es komme, so führt das Berufungsgericht aus, entscheidend auf die Auffassung der angesprochenen Verkehr skr eise» d.h. in erster Linie auf die der Letztkäufer an. Insoweit habe das Gericht, so ist im angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, keine Bedenken,von sich aus festzustellen, daß die Bezeichnung »feinstes Wollkammgarn» jedenfalls auf einen nicht völlig unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise irreführend wirke. Dazu sei nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zunächst festzustellen, daß in der Teppichindustrie eine V. er bung mit dem Superlativ »feinstes Wollkammgarn,, nicht handelsüblich sei. Abgesehen hiervon aber werde der Superlativ »feinst11 als Anpreisung einer Ware im allgemeinen nicht im wortgetreuen Sinne verstanden, vielmehr im über- tragenen Sinne gewertet uno gleichgesetzt mit »allerbest», so daß der unkritische Durchschni11skäufer unter »feinster holle» zunächst »allerbeste Wolle» verstehe. Larin erschöpfe sich aber der Eindruck nicht. Lie Anpreisung wirke nicht etwa so, daß nur der in dem Warenstück enthaltene -Varcnbestandteil aus allerbester Wolle hergestellt, sondern vielmehr so, daß das Warenstück _als_iiGanzes aus allerbester Wolle gefertigt sei. Lamit aber lasse die Bezeichnung »feinst» - wenn sie vor einer Materialbezeichnung gebraucht werde - einen Eindruck im Kunden entstehen, der zugleich den Beschaffenheitsbegfiff »rein» einschließe, per nächstliegende Kundeneindruck einer als »feinstes Woil- 10 - kammgarn" Gezeichneten Wollware gehe also dahin, daß es sich um eine V/are handle, die aus "reiner", im Kamingarnspinnverfahren hergestellter Wolle allerbester Qualität gefertigt sei. Von solcher Beschaffenheit aber seien die Kaschmir-Teppiche der Beklagten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, unstreitig nicht, weil sie mit einer Zellv/ollbeimischung von etwa 30 gewebt seien, her Woll-anteil bestehe auch nicht aus der allerbesten für Teppiche verarbeiteten Wolle, sondern nach dem eigenen Vortrag der Beklagten allenfalls aus den besten Qualitäten derjenigen Teppichwollen, die für Teppiche dieser Preisklasse verarbeitet zu werden pflegten. Einer Irreführung seien deshalb selbst solche Käufer ausgesetzt, bei denen sich die Bezeichnung "feinstes" nicht zugleich mit dem Begriff "reines" verbinde, etwa weil ihnen bekannt sei, daß nach den zwischen Herstellern und Händlern vereinbarten Bereicherungsgrundsätzen der Teppichindustrie Erzeugnisse auch dann noch als V/ollteppiche bezeichnet würden, wenn deren Wollanteil nur 70 $ betrage. Im Anschluß hieran geht das Berufungsgericht auf die vom Landgericht erörterten weiteren Auslegungsmöglichkeiten der Anpreisung "feinstes Wblikamaga-rn11- ein, wonach unter diesem Ausdruck auch verstanden werden könnte feinstfaseriges Wollkammgarn oder feinetgarniges Woll-kammgarn oder schließlich auch Wollkammgarn, welches we- nigstens besser sei als gewöhnliches Wollkammgarn, d.h. einen größeren Wollgehalt habe als nur den Mindestanteil von 70 Bas Berufungsgericht hält jedoch auch diese Voraussetzungen bei den Kaschmir-Teppichen der Beklagten nicht für gegeben. Es folgert daraus, daß die von den Beklagten benutzte Beschaffenheitsangabe "feinstes Wollkammgarn" bei allen für den nicht sachkundigen und unkritischen Burchschnittsbetrachter denkbaren Auslegungsmög- - 11 lichkeiten unrichtig und irreführend sei* Wie der Rechtsstreit gezeigt habe, seien sogar Fachverbände irregeführt worden. Abschließend stellt das Berufungsgericht insoweit noch fest, daß die Angabe geeignet gewesen sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Denn unstreitig habe die deutsche Teppichindustrie einen reinwollenen Teppich zu dem Preise eines Kaschmir-Teppichs gleicher Größe nicht auf den Markt bringen können«, Ein Preisvergleich mit reinwollenen Fabrikaten gleicher Größe habe deshalb notwendig zugunsten der Beklagten ausfallen und das Angebot des Kaschmir-Teppichs mindestens für den Letztkäufer besonders günstig erscheinen lassen müssen. Bas Berufungsgericht hält schließlich auch Verschulden auf Seiten der Beklagten für gegeben, weil mindestens einer der Gesellschafter der Beklagten zu 1) die Unrichtigkeit gekannt habe oder doch habe kennen müssen, und bejaht daher die Verpflichtung zu dem Schadensersatz auf Grund der §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 1 ÜWG. Die Revision rügt demgegenüber zunächst, das Berufungsgericht habe die Wertung der beanstandeten Bezeichnung nicht vom Standpunkt des flüchtigen Letztkäufers gewonnen, diese Wertung sei vielmehr von theoretischen, fachlichen Betrachtungen beeinflußt. Da die Auslegung des Werbetextes nicht etwa auf der tatsächlichen Würdigung einer Beweisaufnahme , sondern auf rein gedanklicher Konstruktion beruhe, sei sie nicht als tatsächliche Feststellung der Nachprüfung des Revisionsgerichtes entzogen. Sie verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze und gegen die Gesetze der Logik. Die Rügen der Revision können jedoch nicht durch- Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Ankündigung im Sinne des § 3 UWG allein darauf ankoinmt, in welchem Sinne die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe verstehen* Bs hat auch zutreffend auf die Auffassung des teppichkaufenden Publikums abgestellt und angenommen, daß es genüge, wenn ein nicht völlig unbeachtlicher Teil dieses Publikums einem Irrtum ausgesetzt sei» Wenn es hiervon ausgehend in erster Linie festgestellt hat, daß ein nicht völlig unerheblicher Teil des teppichkaufenden Publikums aus der Angabe "feinstes Wollkammgarn" schließe, es handle sich um eine Ware, die aus reiner, d.h. unvermischter, im Kammgarnspinnverfahren hergeoteilten Wolle allerbester Qualität gefertigt sei, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Frage, in welchem Sinne eine Y/ettbewerbsbehauptung von den beteiligten Verkehrskreisen verstanden wird, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur» Die vom Tatrichter in dieser Richtung getroffenen Feststellungen sind daher einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen (BGH GRUR 1957, 123, 124 - Lowitz). Me Feststellung des Berufungsgerichts könnte nur dann Gegenstand eines begründeten Revisionsangriffs sein, wenn das Gericht von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre, wichtige Taturastände nicht beachtet oder sich in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung oder zu den Lenkgesetzen gesetzt hätte. Lies ist hier jedoch nicht der Pall. > ■iff'1 ■ 'ffiitK "t: 1 I V'v Ler Revision kann zunächst nicht darin beigestimmt werden, wenn sie meint, von einer tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen sei, könne keine Rede sein, weil die Aus- legung des Werbetextes durch das Berufungsgericht nicht auf der tatsächlichen Würdigung einer Beweisaufnahme, sondern auf rein gedanklicher Konstruktion beruhe. Bas Berufungsgericht hat die erwähnte Feststellung hinsichtlich der Verkehrsauffassung ersichtlich auf Grund eigener Lebenserfahrung getroffen. Bei der gegebenen Sachlage ist. dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. HG GKUR 1943, 175, 176). Aus dem Zusammenhalt der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß es seine Feststellung, ein nicht völlig unerheblicher feil der angesprochenen Verkehrskreise glaube, es handle sich um eine Ware, die aus reiner, im Kammgarnspinnverfahren hergestellter Wolle allerbester Beschaffenheit gefertigt sei, unabhängig von seinen sonstigen Hilfserwägungen getroffen hat„ Bie Revision meint insoweit zwar, schon die einleitende Feststellung, daß in'der Teppichindustrie eine Werbung mit dem Superlativ "feinstes Wollkaimi.garn" nicht handelsüblich sei, lasse ohne weiteres erkennen, daß die Prüfung des Berufungsgerichtes von Gesichtspunkten beeinflußt sei, die mit den Bindrücken des flüchtigen und unkritischen Burchschnittskäufers nichts 2u tun hätten. Sie übersieht dabei jedoch, daß die nachfolgenden Feststellungen mit den Worten "abgesehen hiervon" eingeleitet werden, das Berufungsgericht also gerade bei seinen entscheidenden Feststellungen von der Handelsüblichkeit absieht, Schon deshalb liegt dieser Angriff der Revision neben der Sache. Überdies wäre der von der Revision gezogene Schluß auch sachlich nicht gerechtfertigt, denn eine Handelsüblichkeit der Bezeichnung "feinstes Wollkamwgarn" hätte sehr wohl von Einfluß auf die Beurteilung des Burchschnittskäufers sein können. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den weiteren möglichen Auslegungen der beanstandeten Anpreisung handelt es sich, wie der Zusammenhalt der Ur~ teilsgründo klar erkennen läßt, um ausgesprochene Hilfs- - 14 erwägungen, die völlig selbständig getroffen worden sind und auf die entscheidende, das Urteil tragende Feststellung ohne Einfluß waren, Beine primäre und entscheidende Feststellung hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht, wie die Revision meint, aus 11 schwierigen und widersprechenden Definitionen von Behörden und Verbanden" abgeleitete Diese Auffassungen waren ebensowenig wie der vom Berufungsgericht später berichtete Umstand, daß sogar Fachverbände durch die Bezeichnung irregeführt worden seien, für den vom Berufungsgericht eingangs seiner einschlägigen Ausführungen festgestellten "nächst-1legenden Kundeneindruck" maßgebend. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der nächst-liegende Kundeneindruck; sei dahin gegangen, der Flor der Teppiche sei zur Gänze aus reiner, d.h, ohne Beimischung im Kammgarnspinnverfahren hergestellter Wolle allerbester Qualität gefertigt, widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, Eine solche Auffassung liegt vielmehr durchaus nahe. Keinesfalls kann, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, davon die Rede sein, das Publikum fasse eine solche Bezeichnung als eine nicht wörtlich zu nehmende Anpreisung hochtönender Art ohne sachlicnen Hintergrund auf. Unter dem Gesichtspunkt der von der Rechtsprechung zur übertreibenden Werbung entwickelten Grundsätze kann daher die Zulässigkeit einer solchen Werbung keinesfalls bejaht werden. Ob der von dem Reichsgericht in einer Entscheidung vom 31. iäai 1907 (RGZ 66, 171 - "feinster Malzkaffee") vertretenen, überdies sehr zurückhaltend formulierten Auf-Fassung zu dem Worte "feinster", auf die sich die Revision bezieht, zugestimmt werden könnte, kann schon deshalb dahinstehen, weil es sich vorliegendenfalls um eine Angabe mit objektiv nachprüfbarem Tatsachengehalt handelt und die Teppiche nicht etwa schlechthin als "feinste Teppiche" bezeichnet worden sind, hie Feststellung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Verkehrsauffassung liegt dabei auch noch deshalb besonders nahe, weil die Kennzeichnung der Teppiche mit "Kaschmir" geeignet ist, einen jedenfalls nicht unerheblichen Teil der Käufer auf die vom Berufungsgericht angenommene Auffassung besonders hinzuleiten. Da es in der Revisionsinstanz nicht um die Bezeichnung "Kaschmir" als solche geht, kann dahinstehen, ob der Auffassung des Berufungsgerichts, das Publikum - oder doch jedenfalls ein nicht völlig unerheblicher Teil des Publikums - werte diese Bezeichnung nicht als Herkunftsoder Beschaffenheitsangabe, beigetreten werden könnte. Der Begriff Kaschmir-Wolle als einer besonders feinen, aus dem Haar der Kaschmir-Ziege gewonnenen Wolle ist jedenfalls in weiteren Kreisen bekannt. Wenn dem aber so ist, liegt die Deutung der Anpreisung "feinstes Wollkamm-garn" bei Kaschmir-Teppichen dahin, daß der Flor, wenn nicht aus Kaschmir-Wolle, so doch aus Wolle allerbester Qualität hergestellt sei, besonders nahe. Der Auffassung des Berufungsgerichts steht schließlich auch nicht der von der Revision geltend gemachte ErXahrungssatz entgegen, daß im Zeitalter der Herrschaft der Kunststoffe die Kenntnis Allgemeingut sei, daß Güte, Schönheit und Dauerhaftigkeit eines Gebrauchsgegenstandes durchaus nicht von der Verwendung reiner Naturstoffe abhingen. Auen wenn dies in dieser Allgemeinheit zutrifft, ist dadurch bei der hier gegebenen Sachlage die Auffassung, das zu demindest ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der fachunkundigen Käufer die Anpreisung in dem von dem Berufungsgericht gedeuteten Sinne auffaßt, nicht auszuschließen. Nach alledem kann der Feststellung des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung aus Hechtsgründen nicht enc- gegengeti'eten werden« Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus bedurfte es unter diesen Umständen auch keiner Beweiserhebung hinsichtlich der Behauptungen der Beklagten, es seien an Wolle wie auch an Zellwolle Borten verwendet worden, die sowohl an Qualität wie auch dem Preise nach an der oberen Grenze dieser Erzeugnisse lägen, hie auf § 286 ZPO gestützte Büge geht der unangreifbaren Feststellung des Berufungsger idh.ts gegenüber fehl. Da das Berufungsgericht sonach ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, daß das Publikum auf Grund des Angebotes Vorteile annimmt, die die Ware in Wahrheit nicht auf-v/eist, sind die Voraussetzungen des § 3 UWG erfüllt (BGH 27, 1, 6 - Emaillack). Bas Berufungsgericht hat darüber hinaus aber auch ohne Hechtsverstoß angenommen, daß das nach § 13 Abs. 2 Hr. 1 UWG für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden gegeben ist, Seiner Auffassung, daß jedenfalls Fahrlässigkeit auf Seiten der oder doch jedenfalls auf Seiten eines der geschäftsführenden Gesellschafter anzunehmen sei, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die demgegenüber von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe diese Feststellung rechtsirrig in mangelnder Ausschöpfung des Prozeßstoffes getroffen, kann nicht durchgreifen. Die Behauptung der Beklagten, es seien Rohstoffe (Wolle und Zellwolle) ausgezeichneter Qualität verwendet^ worden, konnte das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang unberücksichtigt lassen und es brauchte daher die angebotenen Beweise nicht zu erheben. Seine Auffassung, die geschäftsführen-den Gesellschafter oder doch jedenfalls ein geschäftsführender Gesellschafter hätten erkennen müssen, daß die Angabe "feinstes Wollkammgarn" objektiv unrichtig sei und demnach jedenfalls fahrlässiger Verstoß gegen § 3 UWG vorliege, läßt sich bei der gegebenen Sachlage nicht beanstanden* Darauf, ob dem geschäftsführenden Gesellschafter auch hätte bekannt sein müssen, daß die Angabe •'feinstes Wollkammgarn” auch in ihren sonstigen vom Be-rufungsgericht erörterten Auslegungsmöglichkeiten unrich-tig sei, kommt es nicht an, weil es sich insoweit, wie früher dargelegt, um nicht entscheidungserhebliche Hilfs-erwägungen des Berufungsgerichts handelt* Das Berufungsgericht ist demnach ohne Hechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß der für die Zubilligung eines Auskunftsanspruchs erforderliche Leistungsanspruch gegeben ist* Der Feststellung, ob und in welcher Höhe die Klägerin tatsächlich einen Schaden erlitten hat, bedurfte es dabei nicht, weil die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nach Lage der Sache dargetan ist* Dies aber genügt zur Bejahung des Hechtsschutzinteresses für einen Auskunftsanspruch (BGH GKUK 1957, 219, 222 -Bierbezugsvertrag). Da auch in sonstiger Hinsicht gegen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, die Bevision auch insoweit nichts geltend gemacht hat, mußte die gegen die Verurteilung zur Auskunft gerichtete Revision erfolglos bleiben. Nicht ausreichend ist dagegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten, die Unzulässigkeit der beanstandeten Anpreisung den Abnehmern - Groß- und Einzelhändlern - durch Rundschreiben bekanntzugeben, rechtfertigt. Das Berufungsgericht ist zwar insoweit an sich zunächst von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen, als es das Klagebegehren als Beseitigungsanspruch aufgefaßt hat * Es hat auch das Begehren der Klägerin in dem der Verurteilung zugrundeliegenden Ausmaß im Ergebnis mit Hecht für gewährbar gehalten, obwohl es sich dabei nicht um die unmittelbare Beseitigung eines widerrechtlichen Zustandes handelt. Im Kähmen eines deliktischen Ausspruchs kann jedenfalls dem Verletzer auch eine Handlung auferlegt werden, die zwar nicht unmittelbar auf die Beseitigung von Schadensfolgen als solche gerichtet ist, jedoch eine geeignete Maßnahme darsteilt, um eine vorhandene Beeinträchtigungsgefahr zu beseitigen oder doch zu mindern und weitergehende Schadensfolgen zu verhüten. Es muß dabei jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob die von dem Verletzer begehrte Maßnahme zur Beseitigung bzw. Minderung der Beeinträchtigungsgefahr tatsächlich geeignet und nach den gegebenen Umständen erforderlich ist. Im Zusammenhang damit bedarf es ebenso wie bei dem dem hier gegebenen Anspruch ähnlich gelagerten Veröffentlichungsanspruch nach § 23 Abs. 4 UWG der Abwägung der Interessen beider Parteien. Eine solche Prüfung- hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht vorgenommen* Jedenfalls ergibt sich aus der Begründung kein hinreichender Anhalt hierfür * Bas angefochtene Urteil mußte daher hinsichtlich dieses Urteilsausspruchs aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Im Rahmen der Prüfung, ob die Bekanntgabe durch Rundschreiben, erforderlich ist und sich als geeignete Maßnahme darstellt, wird das Berufungsgericht auch die wiederholten Behauptungen der Beklagten im Rechtsstreit nicht außer acht lassen können, die Beklagte zu 1) habe die beanstandete Bezeichnung seit Mai 1957 nicht mehr verwendet und die Kunden, Von denen Ihr bekannt geworden sei, daß sie den Ausdruck ’’feinstes Wollkammgarn” noch verwendeten, gebeten, hiervon Abstand zu nehmen (vgl, u.a. Schriftsatz der Beklagten vom 19* März 1956)« Unter solchen Umständen könnte sich die Frage stellen, ob ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der von den Beklagten verlangten Bekanntmachung überhaupt noch gegeben und ein Erfolg der Maßnahme überhaupt noch zu erwarten war. Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu überlassen. Bock Krüger-Nieland Spreng Fehle Ebel I