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BGH · I ZR 84/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 84/56

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der die Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Fischmehlfabriken vertritt, hält diese YJerbung der Beklagten für unzulässig« Er beanstandet; daß die Beklagte in diesem Angebot die Fischmehlmarken 11 Standard 55" und "Standard 60" als " eigene Fabrikate" bezeichnet und daß sie ferner von ihrem "Werk" Hamburg-Freihafen spricht» Dieses Angebot erwecke, so hat der Kläger geltend gemacht, bei den Abnehmern den Anschein, als betreibe die Beklagte eine Fischmehlfabrik und stelle in ihr das Fischmehl selbst her. Darunter sei nur zu verstehen, daß die angebotenen Güter ganz oder zu dem wesentlichen Jeil unter weitgehender Verwendung von Maschinen erzeugt würden * Dazu gehöre aber nicht die bloße Zusammensetzung und Mischung.verschiedenartiger Fischmehle» In den Fischmehlfabriken werde das Fischmehl in der Weise erzeugt, daß der Eohfisch und die Fischabfälle mit Dampf getrocknet, gei'^ahlen und alsdann vermischt würden* Die Mehlgewinnung aus an der Luft oder Sonne getrockneten Fischen komme nur selten vor» Das so gewonnene* Mehl sei qualitativ schlechter, als das aus Dampf getrockneten Fischen gewonnene Mehl, da sich bei der Lufttrocknung große Sandrückstände im Fertigfabrikat nicht vermeiden ließen. Aus dem Angebot vom 11> November 1953 und insbesondere aus der Tatsache, daß die Beklagte auf die Umsatzsteuervergünstigung Hinweise, ergebe sich, daß die Beklagte die Broduktionsanlagen für die Herstellung von Fischmehl als "Werk" bezeichne und damit den Eindruck erwecke, als unterhalte sie ein Fischmehlwerk, Mit der Klage hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung verlangt, in ihrer Werbung das von ihr zu dem Kauf Mischung der verschiedenen Fischmehlarten mit dem aus getrockneten Fischen gewonnenen Fischmehl ergäben ihr eigenes Fabrikat, das sie als Starfüarämarke anbiete - Die Gewinnung des Fischmehls aus Trockenfisch sei lediglich eine andere Fabrikationsmethode als die aus Frischfischen und frischen Fischabfällen durch Dampftrock- j Hinsichtlich des Umfanges ihres Betriebes hat die Beklagte angeführt, sie unteihalte eine Futtermittelfabrik im Hamburgsr-Frei-\ hafen, in der auch das Fischmehl hergestellt würde, Ihr Standard-Futterwerlc habe einen Brandkassenwert von 1 100 720,- DM, die Maschinenanlagen seien in der Bilanz mit 501 895,- DM eingesetzt, während der Saison beschäftige sie 60 - 70 Arbeiter, Sie habe Wasseranschluß und eigene Schuten, mit denen sie die Rohware von den Schiffen in ihre Fabrik bringe. Angebote verstehen jsi':h ab unserer^ Werk Hamburg-Freihafen" sei zu entnehmen, daß damit nicht nur die Angebote für ihre beiden Standard-Fischmehlsorten, sondern auch die auf der ersten Seite des Angebots vermerkten V/aren gemeint seien. Die Mischung von Fischmehlen hält es jedoch nicht für eine Fabrikation, weil das Fischmehl nicht von der Beklagten in ihrem Betrieb unter weitgehender Verwendung von Maschinen erzeugt sei. Im Berufungsverfahren hatte der Kläger seinen Klageantrag dahin gefaßt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr zu dem Kauf angebotenen Fischmehle "Standard 55” und "Standard 60" als eigene Fabrikate anzubieten und darauf hinzuweisen, daß sich die Angebote, soweit sie sich auf diese beiden Fischmehle beziehen, ab ihrem Werk Ham-bux*g-Freihafen verstehen, Las Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht in den beanstandeten Wei-be an gaben der» Beklagten, "eigene Fabrikate” und "ab Werk” eine unzulässige Werbung im Sinne der §§ 1, 3 UnlWG nicht gesehen * Labei geht das Berufungsgericht bei Prüfung des • getroffenen Feststellungen, daß der Betrieb der Beklagten Wasser-und Gleisanschluß habe, eigene Schuten besitze, mit denen die Rohstoffe von den Schiffen nach dem Betrieb befördert würden, sowie daß die Beklagte in der Lage sei, stündlich bis zu 3Ö0 Zentner Standard-Fischmehle zu produzieren, und daß sie die Hälfte der Gesamteinfuhr von getrockneten Fischen im Jahre 1955 verarbeitet habe, billigt das Berufungsgericht dem Unternehmen der Beklagten auch die Eigenschaft als Yferk zu» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen in Einklang mit der allgemeinen Rechtsauffassung Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte die von ihr in ihrer Futterinittelfabrik hergestellten beiden Fischmehlsorten Standard 55 und 60 als ihr eigenes Fabrikat bezeichnen getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen diese Standardmarken der Beklagten zu dem mindesten zu 25# aus in dem Betrieb der Beklagten verarbeiteten getrockneten Fischen, Biese Fische werden, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, nicht für sich 'getrennt vermehlen und alsdann mit den zugekauften Fischmehlen vermischte Es findet vielmehr eine gleichzeitige Vermahlung und Vermischung der zunächst zerkleinerten getrockneten Fische und des hinzugekauften Fischmehls statt» Ferner werden Fish-Solubles hinzugesetzt * Bie Art der Zusammensetzung der verschiedenen Fischmehle zu den Standardmarken geschieht nach eigenem Bezept der Beklagten, um die Broteinund Fettgehalt-Prozente sowie die übrigen in dem streitigen Angebot angegebenen Stoffe zu erhalten • Weiter führt das Berufungsgericht aus, das auf diese Weise gewonnene Fischmehlprodukt sei ein anderes Produkt als das Ausgangsprodukt, das aus getrockneten Fischen, hinzugekauften Fischmehlen verschiedener Qualität und Fish-Solubles bestehe» Biese Stoffe seien durch den Produktionsvorgang veredelt worden. Zur Begründung der Auffassung, daß die Beklagte berechtigt sei, die beiden Fischmelilmarken Standard als eigenes Fabrikat zu bezeichnen, weist das Berufungsgericht außerdem auf § 78 Ausführung VO vom 1. 4.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden Unter diesen Umständen ist es nicht als unrichtig anzusehen, wenn die Beklagte ihre Standardwerken als eigene Fabrikate bezeichnet und auf ihr Unternehmen als Werk, nämlich Futtermittelwerk, hinweist * Für die Frage, ob die Beklagte ihre Standardmarken als eigene Fabrikate bezeichnen darf, ist es entgegen der Meinung der Bevision unerheblich, daß § 78 der AVO zu dem Futtermittelgesetz das Wori: Fabrikation nicht verwendet» Prüfung dieser Frage hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob durch das beanstandete Angebot der Beklagten vom 11» November 1953 etwa der -Eindruck hervorgerufen werde, daß die Beklagte eine Fiscbmehlfabrik oder ein Fischmehlwerk der vom Kläger behaupteten Art'betreibe, wie der Kläger geltend macht, oder daß die Beklagte ihre Fischmehlmarken in der Weise herstelle, wie sie nach der Behauptung des Klägers in deutschen Fischmehlfabriken, nämlich unter Bampftrocknung frischer tische, üblich sei» Der Beurteilung dieser Frage legt das Berufungsgericht die zwischen den Parteien unstreitig gewordene Tatsache zu Grunde, daß die Beklagte ihre Erzeugnisse nicht an den Verbraucher unmittelbar verkaufe, sondern daß ihre Abnehmer Großhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften seien Dabei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die <■ v % s genannten Abnehmerkreise der Beklagten deren Angebot vom 11« Novem?- ber 1953 nicht dahin verstehen, die Beklagte betreibe im Hamburger Freihafen eine Fischmehlfabrik und stelle die angebotenen 'Standardmarken nach deutschem Verfahren unter Dampf tx^ocknung frischer Fische’ und Fischabfälle her» Dazu führt es aus, die Tatsache allein daß die Beklagte die beiden Fischmehlmarken als eigenes Fabrikat bezeichne, lasse für den unbefangenen Leser nicht den Schluß zu, daß sie eine Fischmehlfabrik der vom Kläger behaupteten Art betreibe. Den Abnehmern sei bekannt, daß die Beklagte eine Futtermittelfabrik in Hamburg Freihafen unterhalte, in der auch andere Futtermittel hergestellt würden, wie dies die vom Kläger überreichten Angebote der Beklagten vom 27» März und 12- August 1954 ergäben. Weiter nimmt das Berufungsgericht an, daß von dem Abnehmerkreis der Beklagten die Ankündigung des Angebots vom 11» November 1953, wonach ”sämtliche Angebote sich ab ihrem Werk Hamburg-Freihafen verstehen” nicht dahin aufgefaßt werde, daß die Beklagte ’’ein Fischmehlwerk” im Hamburger-Freihafen betreibeo Nach dem Wortlaut dieses Angebots, so führt das Berufungsgericht aus, sei es nicht zweifelhaft, daß die Abnehmer unter dem Passus ”sämtliche Angebote nicht nur die An- Ob die Abnehmer in jedem Falle die Umsatzsteuervergünstigung erhielten, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, da nicht behauptet sei, daß die Beklagte mit diesem Hinweis eine unlautere Werbung vorgenommen habe» Der Kläger wolle dies lediglich als Indiz bewertet haben, daß die Beklagte ihr Werk als "Fischmehlwerk” kennzeichne« Einem solchen Fischmehl messe der Verkehr eine bessere Qualität zu5 weil sich bei den aus dem Auslande eingeführten, an der Duft getrockneten Fischen ein Sandzusatz nicht vermeiden lasse und diese auch Bakterienträger seien. Dabei hatte er als beteiligte Verkehrskreise in erster Linie die Großhändler und Bauern genannt mit dem Hinzufügen, der einzelne Großhändler werde vielleicht noch eine gewisse Vorstellung von dem Betrieb der Beklagten haben, nicht jedoch der Verbraucher, an den die Angebote unmittelbar gingen oder über den Großhändler geleitet würden? Dazu kommt, daß das Berufungsgericht ausdrücklich festge-§tellt hat, den Abnehmern der Beklagten sei bekannt, daß diese eine Futtermittelfabrik in Hamburg betreibe, in der auch andere'Futtermittel hergestellt würden als Fischmehl, Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge geltend macht, es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Unterlagen das Berufungsgericht diese Feststellung getroffen habe, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts* Dadurch erledigt sich auch die in diesem Zusammenhänge weiter erhobene Verfahrensrüge d$* Revision aus § 139 ZPO, die sie damit begründet hat, der Kläger würde bei erfolgter Ausübung der richterlichen Fragepflicht unter Beweisantritt sein Vorbringen über die mit der Einfuhr von an der Luft getrockneten Fischen verbundene Infektionsgefahr noch in näher angegebener Weise ergänzt haben. Weiter wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das beanstandete Schreiben vom 11, November 1953 könne nur dahin verstanden werden, daß vom Werk der Beklagten nur als von einem Futtermittelwerk die Rede sei.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FischmehlAbnehmerAngebotBerufungsgerichtFabrikateKlägerwerkenRevision

Volltext der Entscheidung

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I ZR 84/56
Verkündet am 21o Juni 1957 Grunau, Justizober*
Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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 Direktor
Klägers und Revisionsklägers,
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 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter» RechHjfeanwalt Dr,
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21• Juni 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Drc hcC® Weinkauff und der Bundesrichter Dr, Bock, Dr, Mastelski, Dr, Christoph und Dr, Weiß
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Jberlandesgerichts zu Hamburg vom 8o März 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesens
 Von Rechts wegen
2
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Tatbestand §
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Futtermittelindustrie und Mitglied dieses Verbandes.- Sie gehört ferner der Gemeinschaft deutscher Kraftfuttermittelfabriken an. Ein Betrieb befindet sich im Hamburger Freihafen und der andere in Hamburg-Harburg.
Die Beklagte bringt neben einer Vielzahl von Futtermitteln unter der Bezeichnung ihrer Handelsmarke auch Fischmehl unter der Bezeichnung »Standard 55» und MStandard 60” auf den Markt,
 Unter dem 11 November 1953 versandte die Beklagte an ihre Abnehmer Notierungen ihrer Waren, Die Vorderseite dieses Schreibens enthält Notierungen über Futtermittel aus pflanzlichen Bestandteilen, Auf der Rückseite dieses Schreibens befindet sich folgende Werbung?
»Wir möchten Sie heute einmal ganz besonders auf unsere Ange-bote in Fischmehl hinweisen, und zwar vor allem auf unsere eigenen Fabrikate. »STANDARD 55"^und. "STANDARD, 60»
;	, mit APF/Vitamin B 12
Wir rechnen auf absehbare Zeit nicht mit niedrigeren Preisen bei Fischmehl, Die deutsche Produktion ist gegenüber dem Vorjahre kaum gestiegen, Importware ist nach wie vor knapp angeboten. Andererseits haben die niedrigen Kartoffelpreise zu einer starken Steigerung der Kartoffelmast geführt. Die Abforderungen in Fischmehl sind daher beträchtlich gestiegen.
Besonders möchten wir noch darauf aufmerksam machen, daß unsere sämtlichen Angebote sich ab unserem Werk Hamburg-Freihafen verstehen. Sie sparen somit 1 # Umsatzsteuer, sofern es sich bei Ihnen um Großhandelsumsätze handelt und die Ware Ihrerseits nicht be- und verarbeitet wird,"
Anschließend folgen in neuem Absatz unter der Überschrift »Fischmehl» die Notierungen über die beiden besonders angebotenen Fischmehle »Standard 55” und »Standard 60» sowie über weitere drei
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Fischmehlsorten (Deutsches Dorschmehl usw.:
 
Der Kläger, ein eingetragener Verein, der die Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Fischmehlfabriken vertritt, hält diese YJerbung der Beklagten für unzulässig« Er beanstandet; daß die Beklagte in diesem Angebot die Fischmehlmarken 11 Standard 55" und "Standard 60" als " eigene Fabrikate" bezeichnet und daß sie ferner von ihrem "Werk" Hamburg-Freihafen spricht» Dieses Angebot erwecke, so hat der Kläger geltend gemacht, bei den Abnehmern den Anschein, als betreibe die Beklagte eine Fischmehlfabrik und stelle in ihr das Fischmehl selbst her. In Wahrheit kaufe sie jedoch inund ausländisches Fischmehl auf und vermische es miteinander* Das aber stelle eine eigene Fabrikation nicht dar. Darunter sei nur zu verstehen, daß die angebotenen Güter ganz oder zu dem wesentlichen Jeil unter weitgehender Verwendung von Maschinen erzeugt würden * Dazu gehöre aber nicht die bloße Zusammensetzung und Mischung.verschiedenartiger Fischmehle» In den Fischmehlfabriken werde das Fischmehl in der Weise erzeugt, daß der Eohfisch und die Fischabfälle mit Dampf getrocknet, gei'^ahlen und alsdann vermischt würden* Die Mehlgewinnung aus an der Luft oder Sonne getrockneten Fischen komme nur selten vor» Das so gewonnene* Mehl sei qualitativ schlechter, als das aus Dampf getrockneten Fischen gewonnene Mehl, da sich bei der Lufttrocknung große Sandrückstände im Fertigfabrikat nicht vermeiden ließen. Der Abnehmer verstehe unter Fischmehl auch nur ein Fabrikat, dessen Ausgangsprodukt in der Fischmehlfabrik durch Dampf getrocknete Fische oder Fischabfälle sei*
Die Beklagte dürfe ihren Betrieb auch nicht als "Werk" bezeich' nen. Aus dem Angebot vom 11> November 1953 und insbesondere aus der Tatsache, daß die Beklagte auf die Umsatzsteuervergünstigung Hinweise, ergebe sich, daß die Beklagte die Broduktionsanlagen für die Herstellung von Fischmehl als "Werk" bezeichne und damit den Eindruck erwecke, als unterhalte sie ein Fischmehlwerk,
 Mit der Klage hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung verlangt, in ihrer Werbung das von ihr zu dem Kauf
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angebotene Fischmehl als eigenes Fabrikat anzubieten und darauf hinzuweisen, daß sich sämtliche Angebote ab ihrem Werk Hamburg-Freihafen verstehen.
Die Beklagte hat IClageabweisung beantragt. Sie hält sich für berechtigt-, ihre Fischmehle »Standard 55» und »Standard 60” als »eigene Fabrikate» sowie ihr Unternehmen als »Werk» zu be-zeichnen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie importiere ge-	'j
trocknete ganze Fische und deren Abfälle, aus denen sie Fischmehl	:
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herstelle. Das aus getrockneten Fischen gewonnene Mehl werde mit i den zugekauften Fischmehlen vermischt. Ferner würden Fish-Solubles ;j - das seien eingedickte Fischpressäfte, von denen es die verschiedensten Arten gebe - hinzugesetzt * Die Zusammenstellung und .
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Mischung der verschiedenen Fischmehlarten mit dem aus getrockneten Fischen gewonnenen Fischmehl ergäben ihr eigenes Fabrikat, das sie als Starfüarämarke anbiete - Die Gewinnung des Fischmehls aus Trockenfisch sei lediglich eine andere Fabrikationsmethode als die aus Frischfischen und frischen Fischabfällen durch Dampftrock-	j
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Hinsichtlich des Umfanges ihres Betriebes hat die Beklagte angeführt, sie unteihalte eine Futtermittelfabrik im Hamburgsr-Frei-\ hafen, in der auch das Fischmehl hergestellt würde, Ihr Standard-Futterwerlc habe einen Brandkassenwert von 1 100 720,- DM, die Maschinenanlagen seien in der Bilanz mit 501 895,- DM eingesetzt, während der Saison beschäftige sie 60 - 70 Arbeiter, Sie habe Wasseranschluß und eigene Schuten, mit denen sie die Rohware von den Schiffen in ihre Fabrik bringe. Aus diesem Umfang ihrer Futtermittelfabrik und insbesondere auch aus ihrem Warenumsatz, der sich nach ihrer Angabe in 5-stelligen Tonnenzahlen bewegt, folgert die Beklagte auch ihre Berechtigung zur Bezeichnung ihres Unternehmens als »Werk», Aus dem Angebot vom 11. November 1953 ergebe sich nicht, daß sie ihr Unternehmen als Fischmehlfabrik oder als Fischmehlwerk bezeichnet habe. Aus den Worten »unsere sämtlichen^ \ „
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Angebote verstehen jsi':h ab unserer^ Werk Hamburg-Freihafen" sei zu entnehmen, daß damit nicht nur die Angebote für ihre beiden Standard-Fischmehlsorten, sondern auch die auf der ersten Seite des Angebots vermerkten V/aren gemeint seien. Sie habe damit lediglich die Parität, d,'h., ihre Lieferungsbedingungen zu dem Ausdruck gebracht, Der Hinweis auf die Umsatzsteueivergünstigung beziehe sich ebenfalls auf alle angebotenen Waren,
 Las Landgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkte des § 3 UnlWG stattgegeben. Es unterstellt, daß die von der Beklagten als eigene Fabrikate angebotenen Fischmehle überwiegend oder mindestens zur Hälfte aus Fischmehlen deutscher Herkunft bestehen. Die Mischung von Fischmehlen hält es jedoch nicht für eine Fabrikation, weil das Fischmehl nicht von der Beklagten in ihrem Betrieb unter weitgehender Verwendung von Maschinen erzeugt sei.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte der Kläger seinen Klageantrag dahin gefaßt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr zu dem Kauf angebotenen Fischmehle "Standard 55” und "Standard 60" als eigene Fabrikate anzubieten und darauf hinzuweisen, daß sich die Angebote, soweit sie sich auf diese beiden Fischmehle beziehen, ab ihrem Werk Ham-bux*g-Freihafen verstehen,
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Mit der Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsverfahren neu gefaßten Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet«
Entscheidungsgründe s
Las Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht in den beanstandeten Wei-be an gaben der» Beklagten, "eigene Fabrikate” und "ab Werk” eine unzulässige Werbung im Sinne der §§ 1, 3 UnlWG nicht gesehen * Labei geht das Berufungsgericht bei Prüfung des
 
geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Rahmen des § 3 UnlWG unter Hinweis auf RG in GRUR 1940, 587, Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7* Aufl § 3 UnlWG Anm 105 zutreffend davon aus, daß eine unrichtige Werbeangabe über die Bezugsquelle der Waren und den Umfang des Betriebes eine unzulässige Werbung im Sinne des § 3 UnlWG darstellen könne (ebenso auch Urteil des Senats vom 4* Dezember 1956 - I ZR 106/55 - Klasenmöbel)»
Weiter geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte im Hamburger-Freihafen eine Futtermittelfabrik betreibt und daß die Größe dieses Betriebes die Bezeichnung Futtermittelwerk rechtfertigt, Die Fabrikeigenschaft dieses Unternehmens der Beklagten folgert es aus den vom Kläger nicht bestrittenen Angaben der Beklagten über den Feuerkassenwert ihres Betriebes, dem Wert der Maschinen, die Zahl der beschäftigten Arbeiter und dem Umsatz des Unternehmens, Auf Grund dea$weiteren 'vom. Berufungsgericht. • getroffenen Feststellungen, daß der Betrieb der Beklagten Wasser-und Gleisanschluß habe, eigene Schuten besitze, mit denen die Rohstoffe von den Schiffen nach dem Betrieb befördert würden, sowie daß die Beklagte in der Lage sei, stündlich bis zu 3Ö0 Zentner Standard-Fischmehle zu produzieren, und daß sie die Hälfte der Gesamteinfuhr von getrockneten Fischen im Jahre 1955 verarbeitet habe, billigt das Berufungsgericht dem Unternehmen der Beklagten auch die Eigenschaft als Yferk zu» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen in Einklang mit der allgemeinen Rechtsauffassung
(Baumbach-Hefermehl aaO und Reimer Warenzeichen und Wettbewerbsrecht 3» Aufl Kp 86 5 607 Anm F) „ Insoweit hat die Revision Beanstandungen auch nicht erhoben,
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte die von ihr in ihrer Futterinittelfabrik hergestellten beiden Fischmehlsorten Standard 55 und 60 als ihr eigenes Fabrikat bezeichnen
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dürfe, Nach den rechtlich unbedenklich auf Grund der Beweisaufnahme.
getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen
 diese Standardmarken der Beklagten zu dem mindesten zu 25# aus in dem
 Betrieb der Beklagten verarbeiteten getrockneten Fischen, Biese Fische werden, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, nicht für sich 'getrennt vermehlen und alsdann mit den zugekauften Fischmehlen vermischte Es findet vielmehr eine gleichzeitige Vermahlung und Vermischung der zunächst zerkleinerten getrockneten Fische und des hinzugekauften Fischmehls statt» Ferner werden Fish-Solubles hinzugesetzt * Bie Art der Zusammensetzung der verschiedenen Fischmehle zu den Standardmarken geschieht nach eigenem Bezept der Beklagten, um die Broteinund Fettgehalt-Prozente sowie die übrigen in dem streitigen Angebot angegebenen Stoffe zu erhalten • Weiter führt das Berufungsgericht aus, das auf diese Weise gewonnene Fischmehlprodukt sei ein anderes Produkt als das Ausgangsprodukt, das aus getrockneten Fischen, hinzugekauften Fischmehlen verschiedener Qualität und Fish-Solubles bestehe» Biese Stoffe seien durch den Produktionsvorgang veredelt worden. Bei Futtermitteln, zu denen auch Fischmehl gehöre, komme es wesentlich auf die Zusammensetzung an, so daß von einem Fabrikerzeugnis auch dann gesprochen werden könne, wenn verschiedene Bestandteile miteinander durch weitgehende Verwendung von Maschinen zermahlen und so miteinander vermischt würden, daß ein einheitliches Erzeugnis entstehe.
Zur Begründung der Auffassung, daß die Beklagte berechtigt sei, die beiden Fischmelilmarken Standard als eigenes Fabrikat zu bezeichnen, weist das Berufungsgericht außerdem auf § 78 Ausführung VO vom 1. Juli 1927 zu dem Futtermittelgesetz vom 22« Bezember 1926 (BGBl I 525) hin« In dieser Bestimmung, so führt das Berufungsgericht aus, werde von der Herstellung eines einheitlichen Burch-schnittserz9ugnisscs:ejms Enderzeugnisses gesprochen, auch wenn eine besondere Art der Bearbeitung (z«B. Vermahlung, Reinigung) nicht stattgefunden habe. Zwar sei Herstellung und Fabrikation im Sprachgebrauch nicht gleichbedeutend. Wenn aber die Herstellung eines Mischfutters unter weitgehender Verwendung von Maschinen erfolge, so sei das als Fabrikation des Enderzeugnisses anzusehen»
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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden
 Unter diesen Umständen ist es nicht als unrichtig anzusehen, wenn die Beklagte ihre Standardwerken als eigene Fabrikate bezeichnet und auf ihr Unternehmen als Werk, nämlich Futtermittelwerk, hinweist * Für die Frage, ob die Beklagte ihre Standardmarken als eigene Fabrikate bezeichnen darf, ist es entgegen der Meinung der Bevision unerheblich, daß § 78 der AVO zu dem Futtermittelgesetz das Wori: Fabrikation nicht verwendet»
Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner geprüft, ob etwa der„Verkehr der beanstandeten Ankündigung der Beklagten etwas Unrichtiges entnehme» Denn auch eine objektiv richtige Angabe kann im Sinne des § 3 UnlWG unrichtig sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sie unrichtig verstehen (BGH2 13, 244 /£537)» Die
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Prüfung dieser Frage hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob durch das beanstandete Angebot der Beklagten vom 11» November 1953 etwa der -Eindruck hervorgerufen werde, daß die Beklagte eine Fiscbmehlfabrik oder ein Fischmehlwerk der vom Kläger behaupteten Art'betreibe, wie der Kläger geltend macht, oder daß die Beklagte ihre Fischmehlmarken in der Weise herstelle, wie sie nach der Behauptung des Klägers in deutschen Fischmehlfabriken, nämlich unter Bampftrocknung frischer tische, üblich sei» Der Beurteilung dieser Frage legt das Berufungsgericht die zwischen den Parteien unstreitig gewordene Tatsache zu Grunde, daß die Beklagte ihre Erzeugnisse nicht an den Verbraucher unmittelbar verkaufe, sondern daß ihre Abnehmer Großhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften seien
 Dabei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die <■ v % s genannten Abnehmerkreise der Beklagten deren Angebot vom 11« Novem?-
ber 1953 nicht dahin verstehen, die Beklagte betreibe im Hamburger Freihafen eine Fischmehlfabrik und stelle die angebotenen 'Standardmarken nach deutschem Verfahren unter Dampf tx^ocknung frischer Fische’ und Fischabfälle her» Dazu führt es aus, die Tatsache allein
 daß die Beklagte die beiden Fischmehlmarken als eigenes Fabrikat bezeichne, lasse für den unbefangenen Leser nicht den Schluß zu, daß sie eine Fischmehlfabrik der vom Kläger behaupteten Art betreibe. Den Abnehmern sei bekannt, daß die Beklagte eine Futtermittelfabrik in Hamburg Freihafen unterhalte, in der auch andere Futtermittel hergestellt würden, wie dies die vom Kläger überreichten Angebote der Beklagten vom 27» März und 12- August 1954 ergäben. Weiter nimmt das Berufungsgericht an, daß von dem Abnehmerkreis der Beklagten die Ankündigung des Angebots vom 11» November 1953, wonach ”sämtliche Angebote sich ab ihrem Werk Hamburg-Freihafen verstehen” nicht dahin aufgefaßt werde, daß die Beklagte ’’ein Fischmehlwerk” im Hamburger-Freihafen betreibeo Nach dem Wortlaut dieses Angebots, so führt das Berufungsgericht aus, sei es nicht zweifelhaft, daß die Abnehmer unter dem Passus ”sämtliche Angebote	nicht	nur	die	An-
gebote über die Standardfischmehle, sondern auch die auf der ersten Seite notierten Angebote sowie die auf der zweiten folgenden übrigen Fischmehlangebote verständen. Mit dem genannten Passus würden in erster Linie die Parität,,die Lieferungsbedingungen der Beklagten, bekannt gegeben. Der Hinweis auf die Umsatzsteuervergünetiguhg könne von den Abnehmern der Beklagten auch nur dahin verstanden werden, daß erJsioh auf sämtliche angebotenen Waren beziehe. Ob die Abnehmer in jedem Falle die Umsatzsteuervergünstigung erhielten, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, da nicht behauptet sei, daß die Beklagte mit diesem Hinweis eine unlautere Werbung vorgenommen habe» Der Kläger wolle dies lediglich als Indiz bewertet haben, daß die Beklagte ihr Werk als "Fischmehlwerk” kennzeichne«
Das aber sei aus dem Angebot nicht herauszulesen»
Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen des Berufungsgerichts lassen einen 'entscheidungserheblichen gephtsfehler nicht erkennen,
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Zu Unrecht macht demgegenüber die Revision geltend, das Beruf ungs gericht habe bei der Feststellung der Verkehrsauffassung hinsichtlich der Ankündigung "eigene Fabrikate” unter Verstoß gegen § 286 ZPO
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 wesentliches Beweisvorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen. Der Kläger habe unter Beweisantritt wiederholt vorgetragen> die beteiligten Verkehrskreise verbänden mit der Bezeichnung 0eigene Fabrikate” ein in Deutschland unter mechanischer Trocknung (Dampftrocknung) der Fische und Fischabfälle hergestelltes Fischmehl.
Einem solchen Fischmehl messe der Verkehr eine bessere Qualität zu5 weil sich bei den aus dem Auslande eingeführten, an der Duft getrockneten Fischen ein Sandzusatz nicht vermeiden lasse und diese auch Bakterienträger seien. Es ist richtig.,, daß der Kläger dies insbesondere in seinem Schriftsatz vom 15- Februar 1956 vorgebracht hat5 und daß er sich zu dem Bev/eise dafür auf das Zeugnis sachverständiger Personen bezogen hat. Dabei hatte er als beteiligte Verkehrskreise in erster Linie die Großhändler und Bauern genannt mit dem Hinzufügen, der einzelne Großhändler werde vielleicht noch eine gewisse Vorstellung von dem Betrieb der Beklagten haben, nicht jedoch der Verbraucher, an den die Angebote unmittelbar gingen oder über den Großhändler geleitet würden? er werde also durch die Bezeichnung «eigene Fabrikate” getäuschto
 In der Hichtberücksichtigung dieses Antrages des Klägers durch das Berufungsgericht ist ein Verfahrensverstoß nicht zu erblicken«,
Es handelte sich um die Anregung, zu den Beweisbehauptungen Sachverständige zu hören. Diese Behauptungen hatten jedoch später dadurch eine Einschränkung erfahrt!!*, daß zwischen den Parteien in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden ist, daß als Abnehmer der Beklagten nur der Großhandel und die landwirtschaftlichen Genossenschaften in Betracht kommen. Dadurch hatten die Beweisbehauptungen des Klägers jedoch zugleich weitgehend ihre Grundlage verloren. Denn von dem Großhandel hatte der Kläger ja selbst eingeräumt, er möge vielleicht noch eine gewisse Vorstellung von dem Betriebe der Beklagten haben«. Das Berufungsgericht hat daher bei Beurteilung der Frage der Verkehrsauffassung hinsichtlich der Ankündigung «eigene Fabrika-tew# zu Recht nur auf den Großhandel und die landwirtschaftlichen Genossenschaften, nicht auf die Bauern oder die Endverbraucher abge- , stellt. Da'ß dieser Abnehmerkreis der Beklagten deren Angebot der
 
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Standardmarken als ’’eigene Fabrikate" nicht als Hinweis auf die in Deutschland übliche Herstellungsart des Fischmehls auffasse«, hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Verfahrensverstoß festgestellt. Das Berufungsgericht war auch in der Lage, die Wirkung dieser beanstandeten Ankündigung auf diesen Verkehrskreis aus eigener Lebens-erfahrung zu beurteilen. Es war deswegen rechtlich nicht gehalten, auf die Gutachten Sachverständiger zurückzugreifen- Es durfte davon ausgehen, daß unter den gegebenen Verhältnissen die Adressaten das Ankündigungsschreiben nicht anders auffassen würden, als es das seih nach sorgfältiger Ermittelung seines Sinnes getah hatte. Dies umso mehr, als es sich bei dem beanstandeten Ausdruck "eigene Fabrikate” nicht um eine in der Fischfuttermittelindustrie übliche Fachbezeichnung, sondern Tim einen Ausdruck des allgemeinen Handelsverkehrs handelt. Dazu kommt, daß das Berufungsgericht ausdrücklich festge-§tellt hat, den Abnehmern der Beklagten sei bekannt, daß diese eine Futtermittelfabrik in Hamburg betreibe, in der auch andere'Futtermittel hergestellt würden als Fischmehl, Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge geltend macht, es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Unterlagen das Berufungsgericht diese Feststellung getroffen habe, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts*
Dadurch erledigt sich auch die in diesem Zusammenhänge weiter erhobene Verfahrensrüge d$* Revision aus § 139 ZPO, die sie damit
 begründet hat, der Kläger würde bei erfolgter Ausübung der richterlichen Fragepflicht unter Beweisantritt sein Vorbringen über die mit der Einfuhr von an der Luft getrockneten Fischen verbundene Infektionsgefahr noch in näher angegebener Weise ergänzt haben.
Weiter wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das beanstandete Schreiben vom 11, November 1953 könne nur dahin verstanden werden, daß vom Werk der Beklagten nur als von einem Futtermittelwerk die Rede sei. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Aufbau dieses Schreibens nicht beachtet. Die Notierungen auf Seite 1 dieses Schreibens beträfen »sämtlich pflanz-
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liehe Produkte, Jeglicher verbindende Text fehle. Erst auf Seite 2 fände sich ein zusammenhängender Text. Er beträfe die eigenen Fabrikate Standard 55 und 60- Auf diesen zusammenhängenden Text folgten dann die Angebote für Fischmehl mit Angaben über Warenart usw, Pie Revision zieht hieraus die Schlußfolgerung, daß sich wegen des Zusammenhanges zwischen den Angaben "eigene Fabrikate” Standard 55 und Standard 60” und den Worten "sämtliche Angebote ab unserem Werk ,.,	ergäbe, daß sich letzterer Passus nur auf die
 eigenen Fabrikate Standard 55 und 60 beziehen könne. Damit behauptet die Revision jedoch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts5 sie ! gibt vielmehr nur eine andere tatsächliche Auslegung des Ankündigungen .j
Schreibens, Damit kann sie in diesem Rechtszuge nicht gehört werden, !-|
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Dasselbe gilt für den Hinweis der Revision, die Beklagte hätte,
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wenn sie nicht den Eindruck hätte erwecken wollen, daß die Empfänger j des Schreibens die Ankündigung "sämtliche Angebote »o,." auf die *j Erzeugnisse Standard 55 und Standard 60 beziehen sollten, durch die j Einfügung des Wortes "immer" oder "stets" Klarheit schaffen können-
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Ohne Erfolg muß endlich die weitere Verfahrensrüge aus § 286 ZPO ’ bleiben, die dahingeht, das Berufungsgericht habe die Bedeutung des Schlußabsatzes des zusammenhängenden Textteiles verkannt. Auch hier wird nur in einer in diesem Uechtszuge unzulässigen Weise eine'	'	]
andere tatsächliche Auslegung des fraglichen Absatzes an die Stelle \ der Auslegung des Berufungsgerichtes gesetzt«	5
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Hach alledem ist der Klageantrag weder aus § 1 noch aus § 3 UnlWGr begründete
 Pie Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
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