BGH · I ZR 84/51
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatz: Unter einem Schiff im Rechtssinne ist jedes schwimm fähige, mit einem Hohlraum versehene Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, daß es auf dem Wasser bewegt wird» Unter diesen Begriff fallen auch Schwimmkräheo Wird ein Schiff im Hafen derart beschädigt, daß es auf die Sohle des Hafenbeckens absackt, dadurch „die Bewegungsfähigkeit verliert, keine Besatzung mehr aufnehmen und auch in absehbarer Zeit nicht wieder . Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1D Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4o Mai 1951 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des- Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,. Diese ist ihr als Nebenintervenientin beigetreten» Die Klägerin hat vorgetragen, der ihr durch die Beschädigung ihres Schiffes entstandene Schaden belaufe sich auf zusammen 44<»217>44 RM« Die Beklagte habe ihr dafür ordnungsmäßig zusammengekoppelt gewesen» Der Abstand der Schleppzug diesen passiert habe, 6 m betragen» Eine Berührung habe nicht stattgefunden» Der G-reifer sei bei dem Bombenangriff im März 1945 erheblich beschädigt worden» Er habe sich im Februar 1946 im verwahrlosten Zustande befunden und sei nicht mehr standsicher gewesen» Er sei infolge seines mangelhaften Zustandes und der Schräglage des Pontons zusammengestürzt» Die Beklagte sei verpflichtet und auch ..imstande gewesen, rechtzeitig die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen ein-:(Einstürzen des Greifers zu treffen» Sie habe das schuldhaft unterlassen» Sie hat ferner Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihr, der Beklagten, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Zerstörung ihres Schwimmgreifers II entstanden sei und noch erwachsen werde,' -und zwar einzustehen» Die Leichter ”M der Klägerin sei nicht ordnungsmäßig mit dem Leichter MNDL 144” zusammengekoppelt gewesen und habe infolge des fahrlässigen Verhaltens seiner Besatzung den Schwimmgreifer angefahren* Las Zusammenstürzen des Greifers, der nur leicht beschädigt und an sich standsicher gewesen sei. sei lediglich auf das Anfahren zu-rückzuführeno Für sie, die Beklagte, habe mit Rücksicht auf die Kriegsausv/irkungen in der Zeit vom März 1945 bis Februar 1946 keine Möglichkeit bestanden, den Ponton aufrichten und den Greifer wieder hersteilen zu lassen.. Lie Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit dem Anträge, es zu ändern, der Klage stattzugeben und die Widerklage abzuweisen» ^ , 2) Auch die Rüge aus §§3, 4 Abs 1 Ziff *3, 92 BinnSchG in Verbindung mit § 738 HGB ist nicht begründet« Wird unterstellt-■der Leichter der Klägerin sei nicht mit dem Schwimmgreifer der Beklagten zusammengestoßen, so ist damit eine Haftung der Klägerin aus dem Binnen-schiffahrtsgesetz zwar noch nicht ohne weiteres ausgeschlossen« Auf Grund des Brüsseler Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen ist das Handelsgesetzbuch durch das Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Verordnung einem anderen' Schiffe einen Schaden zu, ohne daß ein Zusammenstoß stattfinde, so fänden die Vorschriften des zweiten Teils des 7» Abschnitts des HGB und somit auch § 738 HGB entsprechende Anwendung» Nach § 11 der Bremer Hafenordnung vom 19c Januar 1912 haben Schiffe beim Einund Ausfahren aus den Häfen derart zu manövrieren., daß andere Schiffe durch die Y/asserbewegung nicht beschädigt oder gefährdet werden» Das Berufungsgericht erörtert die Möglichkeit, daß der Zusammenbruch des Gerüstes durch das Schraubenwasser des Schleppers verursacht worden sei» Unterstellt man, der Zusammenstoß sei wirklich hierdurch entstanden, so würde die Klägerin hierfür jedoch nicht verantwortlich sein» Das ergibt sich aus § 4 Abs 3 BinnSchG* Nach dieser Bestimmung erstreckt sich, wenn mehrere Schiffe zu einem Schleppzug vereinigt sind, die Haftung nur auf dasjenige Schiff, das den Schaden verursacht hat» Das wäre aber unter der gegebenen Voraussetzung die und nicht der Leichter Die Rechtsansicht der Beklagten die Klägerin habe auch ein etwaiges Verschulden des Schiffsführers der zu vertreten, triffc, wie ven herauszuschleppen, nicht widersetzt hat, kann ein Verschulden nicht erblickt werden, zu demal da nach der wiederholt zwei Leichter nebeneinander in der gleichen V/eise durch die Enge geschleppt worden waren und der Sachverständige Sachse in seinem Gutachten des näheren ausgeführt hat, gegen das Abschleppen zweier nebenein- /. 3 a) Die Revision rügt weiter zu Unrecht, das Berufungs-** gericht habe die Grundsätze des prima facie-Beweises nicht beachtet* Der Schwimmgreifer sei im gesunkenen Zustande festliegend während der Vorbeifahrt des stürz gekommen* Im Binnenschiffahrtsrecht werde, wenn ein festliegendes Schiff durch ein fahrendes Schiff angefahren werde, prima facie davon ausgegangen» daß der Schaden auf einem Verschulden der Besatzung des fahrenden Schiffes beruhe* Dieser Grundsatz sei hier entsprechend dahingehend anzuwenden, daß prima facie anzunehmen sei, "M4H^Gr habe den Schwimmgreif er angefahren. Las müsse umsomehr gelten, als irgendwelche Anzeichen für eine mangelnde Standfestigkeit während der ganzen Zeit vom März 1945 "bis zu dem Unfall vom 21, Februar 1946 nicht erkennbar geworden seien und das Gerüst selbst den schwersten Stürmen standgehalten habe, Ler Angriff geht fehl. liegendes und die_in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften beachtendes Schiff durch ein fahrendes angefahren wird, prima facie davon auszugehen, daß der Zu^ sammenstoß auf ein Verschulden der Besatzung des fahrenden Schiffes zurückzuführen ist, Lagegen läßt sich, wenn ein auf einem infolge Bombenabwurfs gesunkenen Ponton in Schräglage stehender Greifer beim Vorbeifahren eines Schleppzuges einstürzt, nicht prima facie annehmen- das • Einstürzen sei dadurch verursacht worden, daß der Greifer angefahren worden seio Lie Revision verkennt hier die Be\veislage0 Grundsätzlich hat jede Partei die .Tat- . beschädigten Schwimmgreifers handelt, der sich in Schräglage befand und in dem ein Anfahren nicht feststeht, sondern erst durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden soll, nicht gesprochen werden» Schon deshalb hat das Oberlandesgericht die Beweisgrundsätze des ersten Anscheins mit Rec.it nicht zu Guns'ten der Beklagten angewandt. Selbst wenn der Beklagten hier an sich die Beweisgrundsätze des ersten Anscheins zu Gute kommen könnten, so hat die Klägerin, wiö das Berufungsgericht insoweit ohne Verfahrensverstoß feststellt, vor allem durch die Gutachten der Sachverständigen Sachse und Böttcher solche Umstände dargelegt, die einem etwaigen Beweis des ersten Anscheins die Grundlage entziehen» 4) Die Revision der Beklagten macht weiter geltend, abweisen dürfen, wenn die Beklagte dafür beweispflichtig den Unfall verschuldet habe* Es habe das Verfahrensergebnis nicht erschöpfend gewürdigt, insbesondere es unterlassen, auf die technischen und nautischen Fragen näher einzugehen, und vor allem sich mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr* ingö Heymann nicht auseinandergesetzt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen* Diese Rügen sind im Ergebnis gerechtfertigt. zeugen m Verbindung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr* Heymann erwiesen sei, der Leichter den Schwimmgreif er,'i der an sich standsicher gewesen sei, gerammt und allein hierdurch den Zusammensturz und den Schaden der Beklagten verursacht* Das Berufungsgericht hat weiteren Beweis durch Vernehmung neuer Zeugen und durch Einholung noch eines Sachverständigengutachtens erheben* Es hat die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, * daß die Zuverlässigkeit der Aussagen der sogenannten Landzeugen durch das weitere Beweisergebnis erschüttert worden sei, daß sich aber bei den Widersprüchen in den Zeugenaussagen keine Aufklärung schaffen lasse» Es hat den Bekundungen der Schiffszeugen auch keinen vollen Glauben beigemessen» Sowohl für die Entscheidung auf die Widerklage, wie für die auf die Klage,spielten, wie die Revision der Beklagten mit Recht hervorhebt, insbesondere im Hinblick auf die vom Berufungsgericht selbst betonten erheblichen Y/idersprüche in den Zeugenaussagen technische und nautische Fragen eine besondere Rolle» Aus dem Grunde haben die Vorinstanzen mit Reqht Gutachten verschiedener Sachverständiger eingeholt. In Wirklichkeit beträgt das Gewicht jedoch, auch nach dem von der Klägerin beschafften Gutachten des Professors Cranz nur etwa den 9<> Teil davon» Von dem richtigen Gewicht ist aber der Sachverständige Dr» ing» Heymann ausgegangen» Das -Gutachten von Dr» ing» Berghaus ist daher insoweit nicht verwertbar, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat» Uun ist der Sachverständige Professor Cranz freilich an Hand von Berechnungen, die von einer ganz anderen Grundlage als die der Gutachten von Dr» ing* Heymann und Dr» ing» Berghaus ausgehen, zu demselben Endergebnis gekommen wie Dr* ing, Berghaus« Das Gutachten von Professor Cranz, auf das die Klägerin jetzt besonders hinweist, kann jedoch im Revisionsrechte, zuge schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil das Oberlandesgericht auf dieses Gutachten nicht eingegangen ist und irgendwelche Feststellungen an der Hand dieses Gutachtens nicht getroffen hat und auch zunächst nicht treffen konnte, weil die Beklagte geltend gemacht hatte, Professor Cranz habe in seinen Berechnungen die Stützen des Krans verwechselt, er sei somit von unrichtigen Grundlagen ausgegangen, und würde, wenn ihm der Fehler nicht unterlaufen wäre, zu demselben Ergebnis wie der Sachverständige Dr„ Heymann gelangt sein«, Ob das zu-trifft, ist vom Berufungsgex'icht nicht geklärt worden« Heymann aus den Beschädigungen des Barkholzes gezogen hat, unrichtig sein sollten, so erübrigte sich dadurch eine Auseinandersetzung mit seinen Berechnungen über die Standfestigkeit des Krans nicht» Der hier aufgezeigte Fehler des Berufungsgerichts ist entscheidungserheblich, er muß dazu führen, das Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben« Bevor nicht geklärt ist, ob die Berechnungen des Gutachtens des Dr« ing« Heymann zuverlässig sind, läßt sich das Beweisergebnis nicht abschließend würdigen und somit auch nicht feststellen, daß sich die Unfallsursache und die Verschuldensfrage zur Widerklage nicht auf klären lassen«, Sofern die Berechnungen des Gutachtens von Dr<> ing„ Heymann als richtig festzustellen sein sollten, könnte sich eine Feststellung auch auf die Beurteilung der sich widersprechenden Zeugenaussagen auswirken und könnte sich auf diese Weise eine Klärung schaffen lassen» Da das Urteil bereits infolge des dar-gelegten Verstoßes gegen § 286 ZPO auf die Bevision der Beklagten, soweit es die Widerklage abgewiesen hat, auf-gehoben werden muß, kommt es insoweit auf die übrigen Verfahrensrügen nicht mehr entscheidend an«, Es möge a*ber noach auf folgendes hingev/iesen werden: Das angefochtene Urteil stellt ohne nähere Begründung fest-, die angebliche Kammstelle habe etwa 4 m über dem Wasserspiegel gelegen» Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen, ob hierbei beachtet worden ist, daß der Ponton abgesackt war» Die Revision der Beklagten ist der Auffassung, diese Tatsache sei übersehen worden. Unter Schiff sind alle schwimmfähigen, mit einem Hohlraum versehenen Vahrzeuge von nicht ganz unbedeutender Größe'zu verstehen, deren Zweckbestimmung es mit sich bringt, daß sie auf dem Wasser bewegt werden (RGZ 51, 330 ff /3347)» Darunter fallen nach anerkannter' Rechtsauffassung auch Schiffskräne (Mittelstein, Das Recht der Binnenschiffahrt §2 S 11 ff; Wüstendörfer, Neuzeitliches Seerecht 2, Aufl § 5 I 2 S 38; Vortisch-Zschueke § 1 BinnSchG Anm 2 b S 19) Durch den am 21, Februar 1945 erlittenen Bombenschaden sackte der Schwimmkran bis.auf die Sohle des Hafenbeckens ab, er verlor seine Bewegungsfähigkeit und konnte keine Besatzung mehr aufnehmen. hältnisse war es auch nicht möglich, ihn in absehbarer Zeit wieder zu heben» Damit verlor er zwar hinsichtlich etwaiger Schiffsgläubigerrechte noch nicht den Charakter eines Schiffes, dagegen war er, was die Vorschriften über Schiffszusammenstöße angeht, einem festen Gegenstand gleiclizuachten und in diesem Sinne nicht mehr als ein Schiff zu betrachten» Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen» Auf ihn ist es aber in solchen Pallen abzustellen (Wüstendörfer aaO § 5 I 6 S 39)p Nach dem Zweck der Gesetzesbestimmungen ist es sehr wohl möglich, einen Hohlkörper in einzelnen Beziehungen noch als Schiff anzusehen, in anderen aber nicht mehr» Als Haftungsgrundlage bleibt somit, wie bereits das Landgericht und das Berufungsgericht zutreffend angenommen haben und auch von der Revision nicht beanstandet wird, nur noch 5 823 Abs 1 BGB, Wollte das Berufungsgericht zu Ungunsten der Klägerin feststellen, die Ursache des Zusammensturzes sei überhaupt nicht mehr zu klären, so hätte es sich zuvor mit den eingehenden Darle- Wollte das Berufungsgericht dagegen zugrundelegen, das Gerüst sei bereits durch den im März 1945 erlittenen Bombenschaden allein oder mindestens in Verbindung mit den Witterungsschäden in der Folgezeit stark gelockert worden und sei eingestürzt, ohne daß ein Zusammenstoß durch den Schleppzug erfolgt sei, so würde es dann darauf ankommen, ob der Kran in den etwa 11 Monaten, die seit dem Bombenschaden bis zu dem Zusammensturz verflossen waren, hätte gesichert werden können und ob die Beklagte ein Verschulden an der Unterlassung trifft■ Das Berufungsgericht hat die Frage verneint, aber auch hier hat es, wie die Revision der Klägerin zutreffend bemerkt, gegen § 286 ZPO verstoßene Nach den Feststellungen des Berufungs gerichts hat sich die Beklagte zwar bis zu dem Oktober 1945 bemüht, den Greifer ausbessern zu lassen, aber seit dieser Zeit in dieser Hinsicht nichts mehr unternommene Das Berufungsgericht ist der Auffassung, darin liege kein Verschulden und zudem habe eine behelfsmäßige Sicherung den Einsturz nicht hindern können, wie Dr0 ing. Böttcher hat dagegen in seinem Gutachten im einzelnen dargelegt, daß eine Sicherung möglich gewesen sei, und auch angegeben, in welcher \7eise sie habe vor genommen werden können« Ferner hat die Klägerin in dem erwähnten von ihr vorgetragenen Gutachten des Professors Cranz nähere Ausführungen hierzu gemacht« Bas Berufungsge_icht ist hierauf nicht eingegangen und hat den Sachvortrag insoweit wiederum rechfcsirrtümlich nicht erschöpft« Seine Feststellung, eine Sicherung sei nicht möglich gewesen, beruht somit auf VerfahrensverstÖßen« Bas Gleiche gilt für die Barlegungen, die "Beklagte habe sich bei ihren bis zu dem Oktober 1945 getroffenen Maßnahmen beruhigen können und in der Folgezeit nichts mehr zu unternehmen brauchen« Bie Revision der Klägerin macht hier mit Recht geltend, die Beklagte habe den Zustand des Greifers mit Rücksicht auf seine Schräglage im Auge behalten müssen« Bas Urteil habe in diesem Zusammenhänge die Bekundungen der beiden Zeugen Büring und des Zeugen von Haefen (Bl 257 ff GA), nach denen der Greifer bereits einige Zeit vor dem Unfall bei stärkerem Winde stets in Bewegung geraten sei, nicht beachtet« Bie Rüge 'ist erheblich. lung und Entscheidung zurückverwiesen werden,, Das Berufungsgericht wird nunmehr insbesondere auch zu erwägen haben, ob es nicht geboten erscheint, von den Sachverständigen Dipl» Ingo Berghaus und Diplo Ing„ Heymann mit Rücksicht auf das spätere Parteivorbringen Nachtragsgut-achten zu erfordern, in denen die Sachverständigen vor allem auch zu dem als Parteivortrag zu würdigenden von der Klägerin beigebrachten Gutachten des Professor Cranz Stellung zu nehmen haben würden,, Weiter wird das Berufungsgericht in Erwägung zu ziehen haben, ob nicht eine mündliche Anhörung und Gegenüberstellung der verschiedenen Sachverständigen zur Klärung der Widersprüche notig sein wird* Hierbei möge nicht unerwähnt bleiben, daß eine mündliche Vernehmung der Sachverständigen erfolgen muß, wenn die Parteien etwa an sie noch Prägen stellen wollen (RG JW 1935, 2432, 2897, HRR 1937 Nr 1344 und Stein-Jonas-Schönke 17- Aufl § 411 ZPO IV)o