* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Oktober 2000 in dem Rechtsstreit Seehafenspedition R®GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Andre R^und Wolfgang Se^HB Sc Beklagte, Rechtsanwälte Prozeßbevo llmächtigte II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr, Schaffert beschlossen: Die Revision der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Streitwert: 160.000 DM Erdmann Starck Pokrant Büscher Schaffert Beglaubigt:

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ErdmannStreithelferinGeschäftsführerGmbHSchaffertZivilsenatRechtsanwälteBüscherRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
ZR 84/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Oktober 2000 in dem Rechtsstreit
 Seehafenspedition R®GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Andre R^und Wolfgang Se^HB Sc
 Beklagte,
Rechtsanwälte
 Prozeßbevo llmächtigte II. Instanz:
Streithelferin der Beklagten:
DdTran sport GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter K| Li^Bistraße^,
Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I
gegen
 Maritime GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer John H. F. und W. Robert BVHHHBlBK HtfHB
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Oür WawbCu*,	(	Q	u	k4lj$	a
Der t. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2000 durch den
 Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr, Schaffert
 beschlossen:
Die Revision der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 24. Februar 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Streithelferin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 160.000 DM Erdmann	Starck	Pokrant
 Büscher
Schaffert
 Beglaubigt: