Oktober 2000 in dem Rechtsstreit Seehafenspedition R®GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Andre R^und Wolfgang Se^HB Sc Beklagte, Rechtsanwälte Prozeßbevo llmächtigte II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr, Schaffert beschlossen: Die Revision der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Streitwert: 160.000 DM Erdmann Starck Pokrant Büscher Schaffert Beglaubigt:
Beglaubigte Abschrift ZR 84/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Oktober 2000 in dem Rechtsstreit Seehafenspedition R®GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Andre R^und Wolfgang Se^HB Sc Beklagte, Rechtsanwälte Prozeßbevo llmächtigte II. Instanz: Streithelferin der Beklagten: DdTran sport GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter K| Li^Bistraße^, Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I gegen Maritime GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer John H. F. und W. Robert BVHHHBlBK HtfHB Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Oür WawbCu*, ( Q u k4lj$ a Der t. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr, Schaffert beschlossen: Die Revision der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 24. Februar 2000 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Streithelferin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 160.000 DM Erdmann Starck Pokrant Büscher Schaffert Beglaubigt: