Dem Versicherungsvertreter, der an der Erhöhung von Versicherungssummen oder an sonstigen prämienerhöhenden Abänderungen ursprünglich von ihm vermittelter Versicherungsverträge nicht mitgewirkt hat, steht nach § 92 Abs.3 HGB kein Provisionsanspruch zu. Ferner vereinbarten sie, daß der Kläger, falls die Versicherungssumme eines von ihm vermittelten Vertrages durch die Beklagte erhöht werde, in Ansehung des erhöhten Teils keine Abschluß- oder Inkassoprovision erhalten solle (§ 13 Abs. 5 des Vertrages). Jedoch weigerte sich die Beklagte, dem Kläger auch für die Erhöhung ihrer Prämieneinnahmen wegen Änderung der Versicherungssummen oder der versicherten Personen Provision zu zahlen, soweit diese Änderungen auf der Tätigkeit anderer Versicherungsvertreter beruhten. Der Kläger hat geltend gemacht, die Parteien hätten den Anspruch auf Zahlung einer Inkassoprovision bei einer Erhöhung der Versicherungssummen und bei einer Änderung der versicherten Personen nur für den Fall ausgeschlossen, daß die Beklagte selbst die Veränderungen bewirkt habe. Für den Fall der Änderung durch von der Beklagten beauftragte Versicherungsvertreter habe das aber nicht gelten sollen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Inkassoprovision bestehe nicht. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts dem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren entsprochen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne als Versicherungsvertreter nach den Vereinbarungen der Parteien und nach § 92 Abs. 2 HGB i.V. Eine Ausnahme hätten die Parteien in § 13 Abs. 5 des abgeschlossenen Vertrages nur für den Fall vorgesehen, daß die Versicherungsverträge durch die Beklagte selbst umgestellt würden. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Provision bei Vertragsumstellungen, die auf der Tätigkeit anderer Versicherungsvertreter beruhen, ist weder nach dem Gesetz noch nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien begründet. 1. Nach § 92 Abs.3 HGB hat der Versicherungsvertreter abweichend von § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB Anspruch auf Provision nur für solche Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Danach kann sich der Kläger im Streitfall zur Begründung seines Provisionsanspruchs nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die später abgeänderten Verträge ursprünglich von ihm vermittelt worden seien. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, daß die Kunden nach den ursprünglichen Versicherungsverträgen verpflichtet gewesen seien, eine Erhöhung von Vertragssummen zu dulden. Die Erhöhung der Versicherungssummen war mithin nur durch eine neue werbende Tätigkeit zu erzielen, die der Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht geleistet hat. Damit fehlt es zwischen den ursprünglich mit den Kunden abgeschlossenen Verträgen, die der Kläger vermittelt hat, und den neuen Verträgen, die auf die Tätigkeit anderer Versicherungsvertreter zurückzuführen sind, an dem wirtschaftlichen Zusammenhang, den der eingeklagte Provisionsanspruch voraussetzt (vgl. Juni 1967 haben die Parteien vereinbart, daß der Kläger Provision "für durch ihn vermittelte Versicherungen" erhalten solle. Damit haben die Parteien eine Provisionspflicht der Beklagten für solche Geschäfte festgelegt, an deren Zustandekommen der Kläger mitgewirkt hat. Das entspricht den Voraussetzungen, die § 92 Abs.3 HGB an das Entstehen eines Provisionsanspruchs des Versicherungsvertreters knüpft, die aber im Streitfall, wie dargelegt, nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben sind. In dieser Vereinbarung ist bestimmt, daß der Kläger, falls die Versicherungssumme eines von ihm vermittelten Vertrages "durch die Beklagte" erhöht werde, für den erhöhten Teil keine Provision erhalten solle. Eine andere Auslegung würde bedeuten, daß die Parteien in Abweichung von der gesetzlichen Regelung und über diese hinaus Provisionsansprüche zugunsten des Klägers hätten begründen wollen. Gegen eine derartige Interpretation des Vertrages spricht, daß die Parteien in den §§ 8 und 13 Abs. 2 die Provisionsverpflichtungen der Beklagten der gesetzlichen Regelung (§ 92 Abs.3 HGB) nachgebildet haben, und daß sie eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Neubegründung von Provisionsansprüchen des Klägers für die Fälle der Erweiterung von Versicherungsverträgen durch andere Versicherungsvertreter nicht erwähnt haben. Anhaltspunkte für eine andere Auslegung des Vertrages sind weder vom Berufungsgericht festgestellt, noch dem Vortrag der Parteien zu entnehmen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HGB § 92 Abs. 3 Dem Versicherungsvertreter, der an der Erhöhung von Versicherungssummen oder an sonstigen prämienerhöhenden Abänderungen ursprünglich von ihm vermittelter Versicherungsverträge nicht mitgewirkt hat, steht nach § 92 Abs. 3 HGB kein Provisionsanspruch zu. BGH, Urt. v. 24. April 1986 - I ZR 83/84 - OLG Oldenburg LG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF 36 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 83/84 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. April 1986 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle KflHB Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Heinz Uwe La- ■■■fe und Arnold Lafl^, Kof^B-Ring Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Versicherungskaufmann Peter P< BM, »# Ul Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1986 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr . Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. März 1984 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück vom 9. Mai 1983 wird auch im übrigen zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist seit 1961 Versicherungsvertreter der Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 13. Juni 1967 vereinbarten die Parteien u.a., daß der Kläger für durch ihn vermittelte Verträge bzw. für von ihm selbst getätigte 3 Versicherungen Abschluß- und Inkassoprovisionen erhalten solle (§§ 8, 13 Abs. 2 des Vertrages). Ferner vereinbarten sie, daß der Kläger, falls die Versicherungssumme eines von ihm vermittelten Vertrages durch die Beklagte erhöht werde, in Ansehung des erhöhten Teils keine Abschluß- oder Inkassoprovision erhalten solle (§ 13 Abs. 5 des Vertrages). In der Folgezeit wurden auf Grund der Vermittlungsbemühungen von anderen Versicherungsvertretern der Beklagten eine Reihe der vom Kläger vermittelten Unfall-Versicherungsverträge abgeändert. Diese Abänderungen bestanden teils in der Neufestsetzung von Laufzeiten, teils in der Erhöhung von Versicherungssummen und dem Abschluß neuer Versicherungsverträge mit bislang bei ihren Eltern versicherten Kindern. Für die Verlängerung der Laufzeiten erhielt der Kläger die Inkassoprovisionen jeweils weiter ausgezahlt. Jedoch weigerte sich die Beklagte, dem Kläger auch für die Erhöhung ihrer Prämieneinnahmen wegen Änderung der Versicherungssummen oder der versicherten Personen Provision zu zahlen, soweit diese Änderungen auf der Tätigkeit anderer Versicherungsvertreter beruhten. Der Kläger hat geltend gemacht, die Parteien hätten den Anspruch auf Zahlung einer Inkassoprovision bei einer Erhöhung der Versicherungssummen und bei einer Änderung der versicherten Personen nur für den Fall ausgeschlossen, daß die Beklagte selbst die Veränderungen bewirkt habe. Für den Fall der Änderung durch von der Beklagten beauftragte Versicherungsvertreter habe das aber nicht gelten sollen. In 4 36 diesem Fall habe dem Kläger der Anspruch auf Inkassoprovision genauso zustehen sollen, wie bei der Verlängerung der Laufzeit. Mit der in vorliegender Sache erhobenen Klage hat der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1978 Auskunft und Rechnungslegung über Abänderungen der ursprünglich von ihm vermittelten Verträge und über die sich daraus ergebenden Inkassoprovisionen sowie Zahlung dieser Inkassoprovisionen verlangt. Für 1979 hat er seine Zahlungsansprüche insoweit auf 51.389,46 DM beziffert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Inkassoprovision bestehe nicht. Auf den Vertrag vom 13. Juni 1967 berufe sich der Kläger vergeblich. Daraus folge nicht, daß ihm Vergütung auch für solche prämienerhöhenden Vertragsabänderungen zustünden, die nicht auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien. Außerdem habe es der Kläger regelmäßig abgelehnt, Vertragsabänderungen zu vermitteln. Sie habe sich deshalb dafür anderer Versicherungsvertreter bedienen müssen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts dem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren entsprochen. Hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung von Provision für die Zeit von 1970 5 bis 1978 hat es die Klage teilweise abgewiesen, teilweise hat es die Sache zur Entscheidung im Betragsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Der Klage auf Zahlung von Inkassoprovision in Höhe von 51.389,46 DM für 1979 hat es stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage vollen Umfangs abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne als Versicherungsvertreter nach den Vereinbarungen der Parteien und nach § 92 Abs. 2 HGB i.V. mit § 87 c Abs. 1 und 3 HGB die begehrte Auskunft und nach § 92 Abs. 4 HGB die für 1979 errechnete Provision verlangen. Die von der Beklagten durchgeführten Umstellungen bestehender Versicherungsverträge beruhten auf der ursprünglichen Vermittlungstätigkeit des Klägers. Das rechtfertige den geltend gemachten Provisionsanspruch. Eine Ausnahme hätten die Parteien in § 13 Abs. 5 des abgeschlossenen Vertrages nur für den Fall vorgesehen, daß die Versicherungsverträge durch die Beklagte selbst umgestellt würden. Da dies eine Bestimmung sei, die die gesetzliche Regelung einschränke, sei sie eng auszulegen. Sie greife daher nicht ein, wenn die Beklagte, wie im Streitfall, die Umstellungen durch Dritte habe vornehmen lassen. 6 36 II. Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Provision bei Vertragsumstellungen, die auf der Tätigkeit anderer Versicherungsvertreter beruhen, ist weder nach dem Gesetz noch nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien begründet. 1. Nach § 92 Abs. 3 HGB hat der Versicherungsvertreter abweichend von § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB Anspruch auf Provision nur für solche Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Das bedeutet, daß dem Versicherungsvertreter -im Unterschied zu anderen Handelsvertretern - kein Provisionsanspruch für solche Folgevereinbarungen zusteht, an denen er nicht mitgewirkt hat. Anders als in den Fällen des § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB (2. Alt.) wird also beim Versicherungsvertreter eine Fortwirkung der Ursächlichkeit seiner Tätigkeit für den Erstauftrag nicht unterstellt. Für den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters reicht nicht jede irgendwie geartete Kausalität aus. Vielmehr muß der Versicherungsvertreter auch beim Abschluß des neuen oder der Abänderung eines alten Vertrages fördernd mitwirken, wenn er eine Provision erhalten will (vgl. Bruck/Möller, WG, vor §§ 43 - 48 Anm. 284; Brüggemann, GroßKomm HGB, 4. Auf1., § 92 Rdnr. 6, 7; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 15. Auf1., § 92 HGB Rdnr. 7; a.A. Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsvermittlung, S. 178). Deshalb entfallen Provisionsansprüche des Versicherungsvertreters 7 für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Dritten abgeschlossen worden sind, auch wenn er diese ursprünglich als Kunden für Geschäfte gleicher Art geworben hatte (ebenso Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 1979, Bd. I Rdnr. 348). Danach kann sich der Kläger im Streitfall zur Begründung seines Provisionsanspruchs nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die später abgeänderten Verträge ursprünglich von ihm vermittelt worden seien. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er an den in Rede stehenden Vertragsumstellungen nicht mitgewirkt. Die Erhöhung der Versicherungssummen beruhte auch nicht etwa - wie in den Fällen des § 47 WG - auf einer einseitigen Willenserklärung des Versicherers. Das Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, daß die Kunden nach den ursprünglichen Versicherungsverträgen verpflichtet gewesen seien, eine Erhöhung von Vertragssummen zu dulden. Die Erhöhung der Versicherungssummen war mithin nur durch eine neue werbende Tätigkeit zu erzielen, die der Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht geleistet hat. Damit fehlt es zwischen den ursprünglich mit den Kunden abgeschlossenen Verträgen, die der Kläger vermittelt hat, und den neuen Verträgen, die auf die Tätigkeit anderer Versicherungsvertreter zurückzuführen sind, an dem wirtschaftlichen Zusammenhang, den der eingeklagte Provisionsanspruch voraussetzt (vgl. BGHZ 59, 125, 131; Küstner, aaO., Rdnr. 352). 8 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vertraglichen Abmachungen der Parteien. In § 8 des Vertrages vom 13. Juni 1967 haben die Parteien vereinbart, daß der Kläger Provision "für durch ihn vermittelte Versicherungen" erhalten solle. In Übereinstimmung damit haben sie in § 13 Abs. 2 weiter vereinbart, dem Kläger einen Provisionsanspruch "für die von ihm selbst getätigten Unfallversicherungen" zuzubilligen. Damit haben die Parteien eine Provisionspflicht der Beklagten für solche Geschäfte festgelegt, an deren Zustandekommen der Kläger mitgewirkt hat. Das entspricht den Voraussetzungen, die § 92 Abs. 3 HGB an das Entstehen eines Provisionsanspruchs des Versicherungsvertreters knüpft, die aber im Streitfall, wie dargelegt, nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben sind. Auch aus § 13 Abs. 5 des Vertrages kann im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ein Provisionsanspruch zugunsten des Klägers nicht hergeleitet werden. In dieser Vereinbarung ist bestimmt, daß der Kläger, falls die Versicherungssumme eines von ihm vermittelten Vertrages "durch die Beklagte" erhöht werde, für den erhöhten Teil keine Provision erhalten solle. Das weicht von den Regelungen in den §§ 8 und 13 Abs. 2 des Vertrages nicht ab, sondern bestätigt sie. Unter Erhöhungen "durch die Beklagte" sind, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur Vertragsänderungen zu verstehen, die von den Organen oder von leitenden oder nichtleitenden Angestellten der Beklagten ver- 9 mittelt worden sind, sondern auch solche, die auf das Tätigwerden selbständiger, von der Beklagten beauftragter Versicherungsvertreter zurückzuführen sind. Eine andere Auslegung würde bedeuten, daß die Parteien in Abweichung von der gesetzlichen Regelung und über diese hinaus Provisionsansprüche zugunsten des Klägers hätten begründen wollen. Daß dies die Absicht der Parteien gewesen sei, kann jedoch nicht angenommen werden. Gegen eine derartige Interpretation des Vertrages spricht, daß die Parteien in den §§ 8 und 13 Abs. 2 die Provisionsverpflichtungen der Beklagten der gesetzlichen Regelung (§ 92 Abs. 3 HGB) nachgebildet haben, und daß sie eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Neubegründung von Provisionsansprüchen des Klägers für die Fälle der Erweiterung von Versicherungsverträgen durch andere Versicherungsvertreter nicht erwähnt haben. Deshalb ist es zu eng gesehen, von Vertragsabänderungen "durch die Beklagte" solche Änderungen auszuschließen, die auf der Vermittlungstätigkeit von der Beklagten beauftragter Versicherungsvertreter beruhen. Anhaltspunkte für eine andere Auslegung des Vertrages sind weder vom Berufungsgericht festgestellt, noch dem Vortrag der Parteien zu entnehmen. III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Merkel Piper Teplitzky Scholz-Hoppe Mees