b) Bei der Frage, ob es sich bei abgebildeten Werken eines Künstlers um ’'einzelne” Werke handelt, ist nicht nur auf diejenigen Werke abzustellen, die ohne Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte abgebildet worden sind, sondern auf sämtliche abgebildeten Werke„ Der Beklagte hat sich zur Begründung seines Antrages auf Klageabweisung auf die durch das Gesetz gewährte Zitierfreiheit berufen» Weiter hat er vorgetragen, er habe 60 der 69 Reproduktionen nach Werken Kandinskys vor-genommen, die sich in der Gabriele Münter-Stiftung der Stadt München oder in anderen Museen befänden» Hierzu sei ihm von den dazu berechtigten Stellen die Erlaubnis erteilt worden» Bas Urheberrecht an den zur Stiftung gehörenden Werken Kandinskys sei von diesem durch seine Erklärung aus dem Jahre 1926 auf Gabriele und von dieser später auf die Stadt München übertragen worden» Außerdem habe die Klägerin ihr Einverständnis mit der Herausgabe des Buches dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie hinsichtlich der Gestaltung Anregungen gegeben und hierauf Einfluß genommen habe, als er die Herausgabe mit ihr besprochen habe» Schließlich handele die Klägerin wider Iren und Glauben, wenn sie nunmehr Ansprüche aus einer angeblichen Verletzung ihrer Urheberrechte geltend mache, obwohl sie stets auf eine stärkere Herausstellung des Werkes von Kandinsky in dem Buch gedrungen habe» Pas Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil nach den Klageanträgen zu Ziff» 1) bis 3 a) verurteilte Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte noch vorgetragen, daß ihm jedenfalls nicht die Verwendung sämtlicher Bilder hätte verboten werden dürfen» Penn für einen Teil der von ihm in seinem Buch vervielfältigten Bildwerke habe er von den berechtigten Museen unstreitig die Reproduktionserlaubnis erhalten» Soweit die Klägerin die Bruckstöcke von Holzschnitten Kandinskys besitze? Diese Beurteilung hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stando Io Während des zweiten Hechtszuges ist am 10 Januar 1966 das Urheberrechtsgesetz vom 9° September 1965 (UrhG) in Kraft getretene Nach § 19 AbsQ 1 des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Kunsturheberrechtsgesetzes ist die Vervielfältigung und Verbreitung ohne Zustimmung des Urheberberechtigten zulässig gewesen9 wenn einzelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausschließlich zur Erläuterung von deren Inhalt aufgenoramen worden sindo Nach § 51 Nr* 1 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung zulässig;, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden« Dem verschiedenen Wortlaut beider Vorschriften kann jedoch nicht entnommen werden, daß gegenüber dem bisherigen Rechtszu-otahd etwas geändert worden seio Die Aufnähme einzelner Werke ist nach wie vor nur zur Erläuterung des Inhalts des wissenschaftlichen Werks gestatteto Darin, daß nach § 51 NrP 1 UrhG das fremde Werk in das wissenschaftliche Werk nicht mehr ’’ausschließlich” zur Erläuterung von dessen Inhalt aufgenommen worden, sein muß, liegt keine sachliche Änderung0 Denn auch die Vorschrift des § 19 Abs* 1 KunstUrhG ist dahin verstanden worden, das Erfordernis, daß das fremde Werk '’ausschließlich” der Erläuterung des Inhalts der wissenschaftlichen Arbeit dienen müsse, schließe nicht aus, daß mit der Aufnahme eines Werkes der bildenden Künste in ein Schriftwerk auch ein Schmuckzweck verknüpft sein könne, wenn dieser nur nicht überwiege (RGZ 130, 196, 207 - Codex aureus)c Diese Rechtsprechung beruhte auf dem Gedanken, dai3 der Sinn eines Zitats darin besteht, unter Heranziehung fremden Geistesgutes einen Beleg für die eigenen Ausführungen zu geben und diese damit zu erläuterno Geschieht die Erläuterung durch Aufnahme eines Werkes der bildenden Künste, so wird vielfach hiermit auch eine Schmuckv/irkung unvermeidbar verbunden sein0 Soweit die Aufnahme eines Werkes der bildenden Künste hiernach eine Schmuckv/irkung zur Folge hat, ist dies auch bisher als unschädlich angesehen worden, wenn die konkrete Verknüpfung mit dem gedanklichen Inhalt ergab, daß die Aufnahme in erster Linie zu dessen Erläuterung diente und ihre weitere Auswirkung nur eine zwangsläufig eintretende Hebenerscheinung war« Aus dem Umstand, daß das jetzt geltende Gesetz das Wort "ausschließlich” nicht mehr enthält, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß nunmehr der Erläuterungszv/eck nicht mehr zu überv/iegen braucheo Auch soweit die Zulässigkeit der Aufnahme fremder Werke nach § 51 Hr» 1 UrhG von dem "durch den Zweck gebotenen Umfang” abhängt, ist eine Änderung gegenüber dem früheren Hechtszustand nicht eingetreteno Denn schon nach bisherigem Recht war anerkannt, daß das Ausmaß, in dem fremde Werke aufgenommen werden dürfen, auch von der Art und dem Inhalt des Werkes abhing, in dem sie Aufnahme gefunden haben (Osterrieth-Karwitz, Las Kunstschutzgesetz 20 Auflo § 19 zu Ziffo III c; Ulmer, Urheber- u0 Verlagsrecht 2o Auflo So 241 zu Ziffo 2)o IIo Bas Berufungsgericht hat das Buch des Beklagten als wissenschaftliches Werk im Sinne des § 51 Wr» 1 UrhG angesehenp Es kann dahinstehen, ob diese Beurteilung der von der Revision erbetenen rechtlichen Nachprüfung • standhältp Denn keinesfalls hält sich die Wiedergabe der 69 Werke Kandinskys in den Grenzen der Zitierfreiheit; es handelt sich, nicht mehr nur um die Aufnahme einzelner Werke in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zur Erläuterung des textlichen Inhalts des Buches» 242 f - Verkehrs-Kinderlied ; Ulmer aaO S0 239 f)o Soweit der Urheber aus diesem Grunde Beschränkungen seiner ausschließlichen Verwertungs-rechte dulden muß, handelt es sich aber um eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß diese Rechte ihm zustehen* Die Ausnahmevorschrift des § 51 Nr. 1 UxiiG ist in diesen durch ihren Sinn und Zweck gebotenen Grenzen auszulegen* Auch für die dem § 51 UrhG entsprechenden Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes aufgehobenen früheren Gesetze, des § 19 Abs» 1 KunstUrhG und der §§ 19? Die Bestimmung des § 51 UrhG läßt, ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen der beiden aufgehobenen Gesetze, die Benutzung fremden Geisteswerkes zur Förderung des eigenen Schaffens nur in begrenztem Umfange zu« So darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis des Urhebers nach seinem Erscheinen als Ganzes nur in ein selbständiges wissenschaftliches Werk aufgenommen werden« Weitere Einschränkungen sind dadurch gegeben, daß in einem durch den Zweck gebotenen Umfang lediglich. III» Wird dieser Zweck der Vorschrift berücksichtigt, ho hält die Ansicht des Berufungsgerichts, die 69 Werke Kandinskys seien zur Erläuterung des Inhalts in das Buch des Beklagten aufgenommen worden, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand» 106, 112 - Wilhelm Busch-Buch), wonach ein Großzitat in einem wissenschaftlichen Buch ausschließlich der Erläuterung und nicht auch der Vervollständigung des Textes dienen darf - was nicht ausschließt, daß neben dem Erläuterungszweck ein Schmuckzweck vorliegt, wenn dieser nur nicht überv/iegt könne in dieser Allgemeinheit bei wissenschaftlichen Werken der Kunstgeschichte oder Kunst-betrachtung nicht aufrecht erhalten werden.. des Verfassers durch die bildliche Wiedergabe von Kunstwerken zu erläuterno Dem trägt aber die elastische Passung des Gesetzes Rechnung, das die Aufnahme solcher Werke ohne Erlaubnis des Urhebers in dem durch den Zweck des wissenschaftlichen Werkes gebotenen Umfang gestattete Angesichts dieser Regelung besteht kein begründeter Anlaß, diese Ausnahmebestimmung dadurch zu erweitern, daß die Aufnahme von Abbildungen von Kunstwerken auch dann für zulässig erachtet wird, wenn sie nicht zur Erläuterung des textlichen Inhalts in dem dargelegten Sinne diente ob sie in diesem Sinne zur Erläuterung des Inhalts des Buches aufgenommen sind® Mit dieser vom Landgericht verneinten Frage hat das Berufungsgericht sich - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht auseinandergo- Der Inhalt eines wissenschaftlichen Werkes, das sich mit Werken der bildenden Künste und ihren Schöpfern befaßt, kann durch Abbildungen in vielfältiger Weise erläutert werden«, Sov/eit bei der Darstellung des Schaffens eines Künstlers zur Verdeutlichung auf Abbildungen seiner Werke hingewiesen wird, sei es zur Beweisführung des Verfassers, sei es um dem Leser das in Worten Gesagte zu verdeutlichen, indem es ihm auch bildlich vor Augen geführt wird, geschieht dies in zahlreichen wissenschaftlichen Werken durch Hinweise auf die Abbildungen«, Auch in dem vom Berufungsgericht erwähnten Werk von Prof«, über Kandinsky ist dies der Pall«, Es kann dahinstehen, ob dem Reichsge-rieht auch darin beizutreten ist (RG-Z 1303 201), daß die für den Begriff der Erläuterung des Inhalts notwendige Beziehung zwischen Text und Abbildung nur dann gegeben ist, v/enn auf die Abbildungen im Text ausdrücklich verwiesen wird«. nicht abgebildet sind« Aus der Tatsache, daß ein Werk Kandinskys in Text genannt ist, kann der Leser daher noch nicht folgern, daß dieses Werk auch abgebildct sei» Hierüber muß er sich erst durch eigenes Nachsu-chen vergewisserno Die ganz überwiegende Mehrzahl der abgebildeten Werke wird im Text überhaupt nicht in einzelnen angesprochen0 Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß die wiedergegebenen Bilder in Text des Buches nicht in einzelnen behandelt werden, daß die Abbildungen nicht durchlaufend numeriert sind und daß sie überwiegend mit dem auf derselben Seite stehenden Text.nicht in Zusammenhang stehen« Dem ist hinzu-sufügen, daß sich 13 Abbildungen im ersten Teil des Buches außerhalb des Abschnitts über Kandinsky befinden und daß weitere 9 Abbildungen in einem besonderen Ab-bildungsteil an späterer Stelle gebracht werden0 Am Ende des Buches befindet sich ein nach Künstlern geordnetes Verzeichnis der wiedergegebenen Werke0 Wenn dem Beklagten auch zuzugeben ist, daß die Anordnung der Abbildungen dem heutigen Geschmack entsprechend aufgelockert werden kann, so ist doch offensichtlich, daß nach den vorstehenden Feststellungen bereits durch diese Anordnung die Verbindung zv/ischen Text und Abbildungen so weitgehend aufgehoben ist, daß es dem Leser Schwierigkeiten bereitet, dem Gedankengang im einzelnen, soweit dieser sich überhaupt mit den abgebildeten Werken befaßt, an Hand der Abbildungen zu folgen« Schon die Unübersichtlichkeit dieser Anordnung erschwert es dem Leser, bei den v/enigen im Text genannten Werken festzustellen, ob sie überhaupt abgebildet sind und wo sich die Abbildung befindet« Denn zu diesem Zweck muß das Abbildungsverzeichnis eingesehen werden, das Überdies nicht zeitlich durchlaufend geordnet ist« Bei der Vielzahl von 314 Abbildungen, die das Buch insgesamt enthält stehen, worauf das Berufungsgericht abzustellen scheint, ist rechtlich unerheblich, da es wenig Sinn hätte, Abbildungen aufzunehraen, die gar keine Berührung mit dem Text aufweiseno Eine solche die Zitierfreiheit noch nicht begründende Beziehung besteht auch dann zwischen Text und Bildwerk, v/enn dieses lediglich eine den Text vervollständigende Bedeutung hat und dem Leser das Schaffen des Künstlers in seiner Breite vor Augen führen soll« Eine derartige allgemeine Verbindung reicht nicht aus, um die nahe innere Beziehung herzustellen, die nach dem Gesetz erforderlich ist, um die abgebildeten Werke als Zitat mit der Gedankenführung zu verbinden und diese zu Aus diesem Grunde kann auch nicht angenommen wei'-den, daß der Text des Buches gegenüber den beigegebenen Abbildungen die Hauptsache ausmache« Die Betrachtung des Buches ergibt, daß infolge des losen Zusammenhangs zwischen Text und Bild die abgebildeten Werke Kandinskys, wie die Revision richtig bemerkt, ’’für sich sprechen”« 3* Demnach kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß die abgebildeten 69 Werke Kandinskys zur Erläuterung des Inhalts in das Buch des Beklagten aufgenommen worden seien« IV, Nach dem Gesetz ist die Zulässigkeit der ohne Erlaubnis des Urhebers erfolgenden Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der bildenden Künste in einen selbständigen wissenschaftlichen Y/erk an die weitere Voraussetzung gebunden, daß in einem durch den Zweck gebotenen Umfang ’'einzelne’1 Werke der bildenden Künste in das wissenschaftliche Werk aufgenommen worden sind, 1o Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die von den Parteien erörterte Präge für unerheblich gehalten9 hinsichtlich wie vieler der im Werk des Beklagten abgebildeten V/erke Kandinskys das Verviel-fältigungs- und Verbreitungsrecht der Klägerin zusteht, Befinden sich hinsichtlich sämtlicher Y/erke eines bildenden Künstlers die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte nicht in einer Hand, etwa weil der Urheber oder sein Erbe bezüglich einiger Werke dritten Personen entsprechende ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben (vgl, § 31 Abs, 3 UrhG), so kann derjenige, der Werke dieses Künstlers in sein eigenes wissenschaftliches Werk aufnimmt, sich nicht darauf berufen, daß er für die Mehrzahl der Werke hierzu die Erlaubnis von den Rechtsinhabern erhalten habe und daß daher die wenigen, verbleibenden, ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber auf-genommenen Werke als "einzelne Werke” im Sinne des § 51 Nr, 1 UrhG anzusehen seien. 114 - Schlager-Liederbuch)» Würde dies ala zulässig erachtet«, so könnte der Verfasser sich zunächst um die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme zahlreicher solcher Werke bemühen, für die er gar keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Vergütung zu zahlen hätte0 Eies könnte ihm möglich sein auf Grund seiner Beziehungen zu den betreffenden Rechtsinhabern oder aber aus dem Grunde, v/eil es sich um weniger bedeutende Werke des Künstlers handelto Andererseits würde es ihm dann frei stehen, daneben noch “einzelne” Werke von besonderem künstlerischen Rang aufzunehmen, ohne hierzu die Erlaubnis der Rcchtoin-haber einholen zu müssen, denen an diesen Werken die Nutzungsrechte zustehen0 Eas ließe sich mit dem Zweck des § 51 Nr« 1 UrhG nicht vereinbaren0 Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können unter dem Begriff "einzelne Werke” nur einige wenige Werke verstanden werden« Zwar ist die Bezugsgrundlage, von der aus die Beurteilung zu erfolgen hat, das Schaffen des Künstlers, dessen Werke abgebildet worden sind und es darf hierbei kein bloßer rechnerischer Maßstab angelegt werden (BGHZ 28, 234? gesamten Schaffen eines Künstlers steht, enthält er doch insofern eine absolute Beschränkung, als auch ira Balle eines Künstlers mit zahlenmäßig umfangreichem Schaffen nur einige wenige und nicht etwa zahlreiche Werke deshalb ohne dessen Erlaubnis in ein wissenschaftliches Werk aufgenommen werden dürfen, weil im Verhältnis zu dem Gesamtwerk dieses Künstlers die abgebildeten zahlreichen Werke immer noch einen geringen Teil hiervon ausraachen würdeno In der gesetzlichen Beschränkung der erlaubnisfreien Wiedergabemöglichkeit auf nur einzelne Werke kommt die Rücksichtnahme auf die Interessen des Urhebers zu dem Ausdruck» Wenn die Wiedergabefreiheit vom Gesetz nur auf einzelne Werke beschränkt ist, so ist damit darauf Rücksicht genommen worden, daß grundsätzlich dem Urheber das Recht zusteht, darüber zu befinden, welche seiner Werke abgebildet werden sollen, in welchen wissenschaftlichen Werken die Aufnahme erfolgen soll und ob er die Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen will» Die Zulässigkeit der Aufnahme nur einzelner Werke in ein wissenschaftliches Werk ohne Erlaubnis des Urhebers und damit eine gewisse Beeinträchtigung seiner ideellen und materiellen Belange wird dem Urheber im Interesse der kulturellen Fortentwicklung zugemutet, weil diese Beeinträchtigung in ihrer Auswirkung nicht so hoch zu veranschlagen ist, daß sie vom Urheber nicht hingenommen werden könnte» Dagegen werden die Interessen des Urhebers dann erheblich beeinträchtigt, wenn in ein wissenschaftliches Werk zur Erläuterung von dessen Inhalt zahlreiche Werke eines bildenden Künstlers aufgenommen werden» aussetzung geknüpft ist, daß deren Aufnahme sich in einem nach dem Zweck gebotenen Umfang hälto Zwar hängt danach die Auslegung des Begi'iffs "einzelne Werke" auch von Art und Umfang des wissenschaftlichen Werkes selbst ab« Auch hier enthält dieser Begriff aber eine Beschränkung von selbständiger Bedeutung für die Zitierfreiheito Selbst wenn Art und Umfang des wissenschaftlichen Werkes die Aufnahme zahlreicher Werke eines Künstlers zu dem Zv/ecke der Rrläuterung des Buches sachlich rechtfertigen würden, ist die Aufnahme ohne Erlaubnis des Urhebers nicht gestattet* wenn es sich nicht mehr nur um einzelne Werke handelte Dies hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, wenn es lediglich darauf abstellt, daß im Hinblick auf den Umfang des Gesamtwerks von der Beklagte nur einen geringen Bruchteil dieses Schaffens abgebil- Die Revisionserwiderung weist noch darauf hin, das Buch des Beklagten wende sich nicht nur an Wissenschaftler, sondern auch an den gebildeten Laien; da dieser viele der angesprochenen Werke ohne Abbildung nicht vor Augen habe, rechtfertige sich ein größerea Ausmaß der Bebilderungo Dem ist entgegenzuhalten, daß die Vorschrift des § 51 Nr«, 1 UrhG, soweit es sich um das hier in Rede stehende Gebiet handelt, nicht den Zweck hat, im Interesse des Lesers die Beigabe von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Kunstwerke weitgehend freizustellen o Zweck dieser Vorschrift ist es vielmehr, dem Verfasser des wissenschaftlichen Werks zur Förderung seiner Ai’beit in beschränktem Umfange die Möglichkeit zu geben, 3eine Gedanken durch die Aufnahme von Abbildungen zu erläutern, ohne hierzu die Erlaubnis des Schöpfers des abgebildeten Werkes einholen zu müsseno Da demnach die Voraussetzungen des § 51 Hr0 1 UrhG nicht gegeben sind, ist die Aufnahme der 69 Werke in das Buch des Beklagten nach dieser Vorschrift nicht zulässig, sov/eit sie ohne Erlaubnis der -Rechtsinhaber erfolgt ist« Yo Während das Berufungsgericht am Eingang der Entschei-dungsgründe ausführt, auf die Präge, ob durch seine Erklärung vom 11„ April 1926 auch seine Urheberrechte auf Gabriele .übertragen habe, komme es nicht an, legt es am Schlüsse lfder Vollständigkeit halber,f unter Bezugnahme auf sein im Verfahren der einstweiligen Verfügung erlassenes Urteil dar, diese Erklärung sei dahin zu verstehen, daß er Gabriele nicht nur das Eigentum an seinen bei ihr zurückgelassenen Werken, sondern auch die urheberrechtlichen Befugnisse hinsichtlich dieser Werke übertragen habe« a) Bas Berufungsgericht hat angenommen, bezüglich dieser Werke habe Kandinsky durch die Erklärung vom 11o April 1926 nicht nur das Eigentum, sondern auch die urheberrechtlichen Befugnisse Übertrageno Bas folge aus der Beifügung der Worte "volles und bedingungsloses,? Eigentum an den Bildern und aus der Zweckbestimmung der Schenkung, Brau eine *?eale Alterssicherung zu verachaffeno Von Gabriele seien Eigentum und urheberrechtliche Befugnisse auf die Stadt München übertragen worden» Folglich stehe das Vervielfältigungsund Verbreitungsrecht hinsichtlich der* zur Stiftung gehörenden Werke nicht der Klägerin zu» Biese Beurteilung ist nicht gerechtfertigte Wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung der Erklärung aus dem Jahre 1926 der Beifügung der Attribute “volles, bedingungsloses“ Eigentumsrecht im Hinblick auf die (in Rußland erworbene) juristische Vorbildung K^p|H^ eine besondere Bedeutung beigemeosen hat, so hätte es folgerichtig auch den Umstand berücksichtigen müssen, daß in dem zur Zeit der Abgabe der Erklärung geltenden Kunsturheberrechtsgeseln eine dem § 44 Abs» 1 UrhG entsprechende Vorschrift in Gestalt des § 10 AbSo 4 KunstUrhG enthalten war» Hieraus könnte nämlich der Schluß gezogen werden, der juristisch vor- Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Aussage des Prof o E^H^^ außer acht gelassen und nicht berücksichtigt habe, daß die Klägerin durch Benennung von Prof» Beweis dafür angetreten hatte, daß auch nach Abgabe der Erklärung von 1926 über die Reproduktionsrechte bezüglich der Trau übereigneten Kunstwerke selbst verfügt habe (SchriftSo Vo 18. Dasselbe gilt für die im Vorverfahren hoch nicht berücksichtigte Behauptung, daß sämtliche Druckstöcke Eigentum geblieben seien« Schließlich wäre auch das Vorbringen der Klägerin zu prüfen gewesen, K^| habe angesichts der im Jahre 1926 zwischen ihm und Gabriele bestehenden Spannungen keinen Anlaß gehabt, dieser auch urheberrechtliche Befugnisse zu Bas Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu prüfen haben, welchen Inhalt die Erklärung aus dem Jahre 1926 hatte« Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch würdigen müssen, ob der Aussage des Zeugen Ko^^ (GA 235 ff) entnommen werden kann, daß Dr„ R^|[^ eine Reihe von Interessenten, die sich wegen der Erteilung der Reproduktionserlaubnis für Bilder aus der Stiftung an ihn gewandt hatten, an die Klägerin verwiesen hat* Sollte das der Aussage nicht zu entnehmen sein, so wird der Antrag der Klägerin auf wiederholte Vernehmung des Zeugen zu beachten sein (Schx'ifts0 v* IS* Juli 1963 So 11 ~ GA 2o Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Klägerin das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht bezüglich der zur Gabriele M^J^-Stiftung gehörenden Werke nicht susteht, so wird es feststellen müssen, welche der im Buch des Beklagten Werke zu dieser Stiftung gehören ten 5o Sollte sich herausstellen, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung nur bezüglich bestimmter Werke begründet sind, so wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß die betreffenden Werke - zv/eckmäßigerweise unter der Bezeichnung, unter der sie im Buch des Beklagten aufgenomraen sind - in der Urteilsformel zu bezeichnen sind»
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
UrhG § 51 Nr« 1
Kandinsky
a) Zum Begriff der Erläuterung ira Rahmen der Zitierfreiheit0
b) Bei der Frage, ob es sich bei abgebildeten Werken eines Künstlers um ’'einzelne” Werke handelt, ist nicht nur auf diejenigen Werke abzustellen, die ohne Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte abgebildet worden sind, sondern auf sämtliche abgebildeten Werke„
c) Aufnahme ’’einzelner” Werke eines Künstlers ist nicht schon dann gegeben, v/enn die Zahl der abgebildeten Werke im Verhältnis zu dem Gesamtschaffen des Künstlers nur einen geringen
■‘Bruchteil darstellt<,
BGH, Urto v. 5o April 1968 - I ZR 83/66 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 83/66
URTEIL Verkündet am
3o April 1968 Werner , Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Vrau Ifina
l/Frankreich
Klägerin und Revisionsklügerin,
- Prozeßbevollnmchtigte:
Rechtsanwälte Prof 0
und Dr0
gegen
den Verlagsinhaber
lothar-Günther
9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Re ch ts anv/alt Br 0
o
V-,
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27«. Mäx^z 1968 unter Mit-v/irkung der Senatspräsidentin Drc Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Dr0 Sprenkmann, Dr* Mösl und Dr, Simon
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24o März 1966 aufgehobene
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
\ Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 13* Dezember 1944 verstorbenen Malers Wassily Kandinsky, der in den Jahren vor dem ersten Weltkrieg in München lebte und damals zunächst der ’’Reuen Künstlervereinigung München” und später dem unter der Bezeichnung “Blauer Reiter” hervorgetretenen Künstlerbund angehört hatteQ Kandinsky hatte 1914 bei seiner Ausreise aus Deutschland anläßlich des Kriegsausbruchs zwischen Deutschland und Rußland einige der von ihm geschaffenen Kunstwerke (Ölbilder, Aquarelle, Zeichnungen und graphische Arbeiten) bei seiner damaligen Debensgefährtin, der Malerin Gabriele zurückgelassen0 Aus späterer Zeit ist
ein das Datum des 11„ April 1926 tragendes, nach der
Behauptung des Beklagten mit dem jetzt vorliegenden Inhalt von Kandinsky Unterzeichneten, Schriftstück mit folgendem Wortlaut vorhanden:
"loh anerkenne hiermit, daß Frau Gabriele M^Ü^ Kandinsky volles, bedingungsloses Eigentumsrecht an allen Arbeiten hat, die ich bei ihr zurückgelassen habe„”
Gabriele schenkte anläßlich ihres 80o Ge-
burtstages im Jahre 1957 die ihr von Kandinsky überlassenen Werke der Stadt München,, Diese setzte sich daraufhin mit der Klägerin in Verbindung, v/elche nach vorangegangenen Verhandlungen am 4» Dezember 1957 gegenüber der Stadt München folgende Erklärung abgab:
"Als Tfaiversalerbin meines verstorbenen Mannes Wassily Kandinsky und als Hüterin der posthumen Interessen des Künstlers begrüße ich es, daß dessen lange verschollene Werke nunmehr der Öffentlichkeit zugänglich gemacht v/orden sindo Deswegen erkläre ich hiermit, daß ich von allen etwaigen sukzeosionsrechtlichen Kragen völlig absehe und die Tatsache endgü^ig anerkenne, daß die von Krau Gabriele Mf0^ aus Anlaß ihres 80o Geburtstages der Stadt München übergebenen Werke des Halers Kandinsky seitdem und für immer Besitz und Eigentum der Stadt München sindo
Die Notizbücher, sowie diejenigen Skizzenbücher, in denen sich handschriftliche Eintragungen Kandinsky s befinden, sollen nur mit meiner ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung eingeschen und ihr schriftlicher Inhalt - mit Ausnahme der Zeichnungen - nicht veröffentlicht_v/erden0 Sämtliche Autorenrechte der Gabriele St if tun/? bleiben
in meinen rtänuen, jedoch erkläre ich mich hiermit bereit, die Nutznießung der Autorenrechte an die Direktion der Städtischen Galerie und lenbachgale-rie München, zu überlassen, unter der Bedingung, daß die etwaigen Einnahmen für die Erwerbung weiterer Werke von Kandinsky verwendet werden
Der Beklagte ist Inhaber eines Kunstverlags«, In seinem Verlag brachte er im Jahre 1959 ein von ihm verfaßtes Buch unter dem Titel "Der Blaue Reiter und die Heue Künstlervereinigung München" heraus» Das Buch enthält in seinem Textteil eine Charaktei'istik der Zeit-Situation, der Künstlerbünde, der im Jahre 1909 gegründeten "Neuen Künstlervereinigung München" und des Ende 1911 nach Austritt aus der erstgenannten Vereinigung von Wassily Kandinsky, Franz Mpp un(* Gabriele Mppp ins Leben gerufenen "Blauen Reiters"» Nach weiteren Kapitelnallgemeiner Art über die Kunst der damaligen Zeit folgen in dem Buch des Beklagten einzelne Darstellungen über die Persönlichkeit und das künstlerische Schaffen von Wassily Kandinsky, Franz Mpp, August Ma^p, Alexey von J|
Paul Kf^P, Alfred Ku^P, Gabriele Mppp, Heinrich
Den Schluß des Buches des , Fotodokumente, eine
und Marianne von W
Beklagten bilden Vergleichsrnaterial Chronologie, biographische Daten, ein Abbildungsverzeichnis, bibliographische Angaben und eine Dankadresse, in der der Verfasser auch die Klägerin nennt» Neben dem Textteil enthält das Buch über das Werk verteilt 314 teils farbige, teils schwarz-v/eiße Reproduktionen von Bildwerken der behandelten Künstler, darunter auch 69 Reproduktionen von Werken Kandinskys, 56 von 39 von Happ, 32
von k^P und 73 Reproduktionen von insgesamt 21 anderen Künstlern sowie ferner zwei japanische Zeichnungen und einen gotischen Holzschnitt» Derjenige Textteil des Buches, der sich ausschließlich mit der Person Kandinskys befaßt, befindet sich auf 40 Seiten, von denen 37 Seiten auch Abbildungen enthalten» Die Bilder Kandinskys, die in das Werk aufgenommen sind, sind nicht ausschließlich auf den Teil beschränkt, in dem Person und Werk Kandinskys geschildert werden, sondern werden auch zu den allgemeinen Teilen des Werks gebracht» Ein erheblicher Teil der in
dem Buch dos Beklagten wiedergegebenen Bilder Kandins-kys rührt aus der ,fGabriele MÄB^-Stiftung“ her»
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Wiedergaben der Werke Kandinskys seien unter Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte in das Buch des Beklagten aufgenommen worden»
Sie hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
Io Dem Beklagten wird bei Meldung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe und einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Ball der Zuwiderhandlung verboten, die in seinem Buch “Der Blaue Reiter“, erschienen 1959, enthaltenen Werke von Wassily Kandinsky zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten»
2» Der Beklagte ist verpflichtet,
a) alle in seinem Eigentum befindlichen Reproduktionen - gebunden oder ungebunden -von Werken Wassily Kandinskys, soweit sie in seinem im Jahre 1959 erschienenen Buch "Der Blaue Reiter" enthalten sind, und
b) alle in seinem Eigentum befindlichen Klischees, die zur Herstellung der oben-bezeichneten Reproduktionen bestimmt sind,
zu vernichten»
3» Der Beklagte ist schuldig,
a) der Klägerin über die Herstellung und den Vertrieb des Buches Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen,
Jb
b) den erzielten Gewinn, soweit er dux’ch die Verwendung der Kandinsky-Bilder erlangt worden ist, an die Klägerin zu bezahlen»
Der Beklagte hat sich zur Begründung seines Antrages auf Klageabweisung auf die durch das Gesetz gewährte Zitierfreiheit berufen» Weiter hat er vorgetragen, er habe 60 der 69 Reproduktionen nach Werken Kandinskys vor-genommen, die sich in der Gabriele Münter-Stiftung der Stadt München oder in anderen Museen befänden» Hierzu sei
ihm von den dazu berechtigten Stellen die Erlaubnis erteilt worden» Bas Urheberrecht an den zur Stiftung gehörenden Werken Kandinskys sei von diesem durch seine Erklärung aus dem Jahre 1926 auf Gabriele und von dieser
später auf die Stadt München übertragen worden» Außerdem habe die Klägerin ihr Einverständnis mit der Herausgabe des Buches dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie hinsichtlich der Gestaltung Anregungen gegeben und hierauf Einfluß genommen habe, als er die Herausgabe mit ihr besprochen habe» Schließlich handele die Klägerin wider Iren und Glauben, wenn sie nunmehr Ansprüche aus einer angeblichen Verletzung ihrer Urheberrechte geltend mache, obwohl sie stets auf eine stärkere Herausstellung des Werkes von Kandinsky in dem Buch gedrungen habe»
Bie Klägerin hat die Echtheit der behaupteten Erklärung Kandinskys vom 11» April 1926 bestritten» Abgesehen hiervon, so hat sie vorgetragen, könne der Erklärung nicht eine Überlassung von Urheberrechten an Gabriele JljflB
entnommen v/erden»
Folglich könne der Beklagte weder
von Gabriele
noch von der Stadt München hinsicht-
lich der zur Stiftung gehörenden Werke Reproduktionsrech-to übertragen erhalten haben» Gegenüber der Stadt München
habe sie sich ausdrücklich die Vergabe dieser Rechte Vorbehalten»
Pas Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil nach den Klageanträgen zu Ziff» 1) bis 3 a) verurteilte
Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte noch vorgetragen, daß ihm jedenfalls nicht die Verwendung sämtlicher Bilder hätte verboten werden dürfen» Penn für einen Teil der von ihm in seinem Buch vervielfältigten Bildwerke habe er von den berechtigten Museen unstreitig die Reproduktionserlaubnis erhalten» Soweit die Klägerin die Bruckstöcke von Holzschnitten Kandinskys besitze? habe sie damit noch nicht das Recht, Reproduktionen von Originalblättern zu verbieten»
Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen»
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts» Per Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe;
Pas Berufungsgericht hat die Präge offen gelassen, ob Kandinsky durch die Erklärung vom 11» April 1926 auch seine Urheberrechte auf Gabriele übertragen hat»
Hierauf kam es nach seiner Auffassung nicht an, v/eil es die Wiedergabe der Werke Kandinskys in dem Buch des Beklagten auf Grund der Vorschrift des § 51 Nr» 1 UrhG als zulässig angesehen hat»
Diese Beurteilung hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stando
Io Während des zweiten Hechtszuges ist am 10 Januar 1966 das Urheberrechtsgesetz vom 9° September 1965 (UrhG) in Kraft getretene Nach § 19 AbsQ 1 des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Kunsturheberrechtsgesetzes ist die Vervielfältigung und Verbreitung ohne Zustimmung des Urheberberechtigten zulässig gewesen9 wenn einzelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausschließlich zur Erläuterung von deren Inhalt aufgenoramen worden sindo Nach § 51 Nr* 1 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung zulässig;, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden« Dem verschiedenen Wortlaut beider Vorschriften kann jedoch nicht entnommen werden, daß gegenüber dem bisherigen Rechtszu-otahd etwas geändert worden seio
Die Aufnähme einzelner Werke ist nach wie vor nur zur Erläuterung des Inhalts des wissenschaftlichen Werks gestatteto Darin, daß nach § 51 NrP 1 UrhG das fremde Werk in das wissenschaftliche Werk nicht mehr ’’ausschließlich” zur Erläuterung von dessen Inhalt aufgenommen worden, sein muß, liegt keine sachliche Änderung0 Denn auch die Vorschrift des § 19 Abs* 1 KunstUrhG ist dahin verstanden worden, das Erfordernis, daß das fremde Werk '’ausschließlich” der Erläuterung des Inhalts der wissenschaftlichen Arbeit dienen müsse, schließe nicht aus, daß mit der Aufnahme eines Werkes der bildenden Künste in ein Schriftwerk auch ein Schmuckzweck verknüpft sein könne, wenn dieser nur nicht überwiege (RGZ 130, 196, 207 - Codex aureus)c Diese Rechtsprechung beruhte auf dem Gedanken, dai3 der Sinn eines Zitats darin besteht, unter Heranziehung
fremden Geistesgutes einen Beleg für die eigenen Ausführungen zu geben und diese damit zu erläuterno Geschieht die Erläuterung durch Aufnahme eines Werkes der bildenden Künste, so wird vielfach hiermit auch eine Schmuckv/irkung unvermeidbar verbunden sein0 Soweit die Aufnahme eines Werkes der bildenden Künste hiernach eine Schmuckv/irkung zur Folge hat, ist dies auch bisher als unschädlich angesehen worden, wenn die konkrete Verknüpfung mit dem gedanklichen Inhalt ergab, daß die Aufnahme in erster Linie zu dessen Erläuterung diente und ihre weitere Auswirkung nur eine zwangsläufig eintretende Hebenerscheinung war« Aus dem Umstand, daß das jetzt geltende Gesetz das Wort "ausschließlich” nicht mehr enthält, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß nunmehr der Erläuterungszv/eck nicht mehr zu überv/iegen braucheo
Auch soweit die Zulässigkeit der Aufnahme fremder Werke nach § 51 Hr» 1 UrhG von dem "durch den Zweck gebotenen Umfang” abhängt, ist eine Änderung gegenüber dem früheren Hechtszustand nicht eingetreteno Denn schon nach bisherigem Recht war anerkannt, daß das Ausmaß, in dem fremde Werke aufgenommen werden dürfen, auch von der Art und dem Inhalt des Werkes abhing, in dem sie Aufnahme gefunden haben (Osterrieth-Karwitz, Las Kunstschutzgesetz 20 Auflo § 19 zu Ziffo III c; Ulmer, Urheber- u0 Verlagsrecht 2o Auflo So 241 zu Ziffo 2)o
Schließlich läßt auch die Begründung zu dem Entwurf des Urheberrechtsgesetzes ersehen, daß mit diesen Abweichungen des Wortlautes der Vorschrift des § 51 Ifr0 1 UrhG von der des § 19 Abs« 1 KunstUrhG keine grundsätzliche Abkehr vom bisherigen Rechtszustand zu dem Ausdruck gebracht , sondern lediglich eine elastischere Regelung er-
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reicht werden sollte (BT-Druclcso XV/270 zu § 51 des Entwurfes)»
Bemnach sind die Voraussetzungen, unter denen die Aufnahme einzelner Werke der bildenden Kunst in ein wissenschaftliches Werk ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist, nach dem geltenden Urheberrechtsgesetz die gleichen, wie nach dem außer Kraft getretenen Gesetz»
IIo Bas Berufungsgericht hat das Buch des Beklagten als wissenschaftliches Werk im Sinne des § 51 Wr» 1 UrhG angesehenp Es kann dahinstehen, ob diese Beurteilung der von der Revision erbetenen rechtlichen Nachprüfung • standhältp Denn keinesfalls hält sich die Wiedergabe der 69 Werke Kandinskys in den Grenzen der Zitierfreiheit; es handelt sich, nicht mehr nur um die Aufnahme einzelner Werke in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zur Erläuterung des textlichen Inhalts des Buches»
Bas Berufungsgericht hat bei der Prüfung dieser^ für die Anwendbarkeit des § 51 NrQ 1 UrhG erforderlichen Voraussetzungen nicht die sich aus dem Sinngehalt dieser Vorschrift ergehenden Grenzen beachtet»
Wach § 15 Abs0 1 UrhG steht das ausschließliche Recht, das Werk in körperlicher Form zu verwerten, welches Recht vor allem das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht umfaßt, grundsätzlich dem Urheber zu« Ausgehend von dem Gedanken, daß der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbaut, wird es im Interesse der Allgemeinheit dem Urheber zugemutet, einen Eingriff, in sein Ausschließlichkeitsrecht hinzunehmen, wenn dies dem geistigen Schaffen Anderer und damit
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zu dem Nutzen der Allgemeinheit der Förderung des kulturellen Lebens dient (BGHZ 28, 235? 242 f - Verkehrs-Kinderlied ; Ulmer aaO S0 239 f)o Soweit der Urheber aus diesem Grunde Beschränkungen seiner ausschließlichen Verwertungs-rechte dulden muß, handelt es sich aber um eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß diese Rechte ihm zustehen* Die Ausnahmevorschrift des § 51 Nr. 1 UxiiG ist in diesen durch ihren Sinn und Zweck gebotenen Grenzen auszulegen* Auch für die dem § 51 UrhG entsprechenden Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes aufgehobenen früheren Gesetze, des § 19 Abs» 1 KunstUrhG und der §§ 19? 23 LitÜrhG, war dies anerkannt (HGZ 128,
102, 113 - Schlager-Liederbuch; 130, 196, 206 - Codex aureus.; Osterrieth-Harv/itz aaO zu § 19 Ziff* TT; Allfeld, Las Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst 2o Auflo zu § 19 Anm- 1). Für die Auslegung des § 51 UrhG gilt nichts anderes (vgl« Begrdg« z. Bntw« des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks, IV/270 S0 62 f sowie zu § 51 des Entwo ; Fromm-Uordemann, Urheberrecht Vorbenc zu § 45 Anuio 3)o
Die Bestimmung des § 51 UrhG läßt, ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen der beiden aufgehobenen Gesetze, die Benutzung fremden Geisteswerkes zur Förderung des eigenen Schaffens nur in begrenztem Umfange zu« So darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis des Urhebers nach seinem Erscheinen als Ganzes nur in ein selbständiges wissenschaftliches Werk aufgenommen werden« Weitere Einschränkungen sind dadurch gegeben, daß in einem durch den Zweck gebotenen Umfang lediglich. "einzelne" Werke "zur Erläuterung des Inhalts" des wissenschaftlichen Werkes aufgenommen werden dürfen0 Hierdurch sind der Zitierfreiheit Grenzen gesetzt, durch die eine Aushöhlung des grundsätzlich dem Urheber sustehenden
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Ausschließlichkeitsrechts vermieden werden solle Bei der Beurteilung, ob nach dem Zweck der Vorschrift dem Urheber Einschränkungen seines Ausschließlichkeitsrechts zuzu demuten sind, darf nicht - wie es das Berufungsgericht getan hat (BU 18 u. 21) - allein darauf abgestellt v/erden, ob durch die Aufnahme seiner Werke in ein selbständiges wissenschaftliches Werk die wirtschaftliche Verwertbarkeit seines Schaffens in einer ins Gewicht fallenden Weise geschmälert wird» Denn der Urheber hat auch ein ideelles Interesse, darüber zu entscheiden, welche seiner Werke auf genommen v/erden und ferner darüber, ob er die Aufnahme seiner Werke in ein bestimmtes wissenschaftliches Werk gestattete Dies hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet»
III» Wird dieser Zweck der Vorschrift berücksichtigt, ho hält die Ansicht des Berufungsgerichts, die 69 Werke Kandinskys seien zur Erläuterung des Inhalts in das Buch des Beklagten aufgenommen worden, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand»
1» Bas Berufungsgericht führt hierzu aus, die vom Reichsgericht vertretene Auffassung (RGZ 130, 196, 207 -Codex aureus; 139? 322, 339 - Wilhelm Busch-Album; 144?
106, 112 - Wilhelm Busch-Buch), wonach ein Großzitat in einem wissenschaftlichen Buch ausschließlich der Erläuterung und nicht auch der Vervollständigung des Textes dienen darf - was nicht ausschließt, daß neben dem Erläuterungszweck ein Schmuckzweck vorliegt, wenn dieser nur nicht überv/iegt könne in dieser Allgemeinheit bei wissenschaftlichen Werken der Kunstgeschichte oder Kunst-betrachtung nicht aufrecht erhalten werden.. Denn bei solchen Werken lasse sich, anders als etwa bei einer Bio-
graphie, koine genaue Grenze zwischen Erläuterung und Vervollständigung des Textes ziehen« So habe auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt, daß zwar die Auswahl und Anordnung im Buch des Beklagten über den Text hinausgreife, daß aber ein innerer Bezug zwischen Text und Abbildungen nicht geleugnet werden könne0 Bern sei zu entnehmen, daß die Reproduktionen des Beklagten in allen Bällen in einer erläuternden Verbindung zu dem Text stünden und nicht den Charakter reinen Schmuck— Werks hätten«. Baß sie nicht nur einen erläuternden, sondern auch einen vervollständigenden Zweck besäßen, erscheine bei der Art des Buches als einer wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Kunstgeschichte, die die Zeit des "Blauen Reiters" darstellen wolle, nach dem Zweck des Werkes geboten« Denn vor allem bei Gegenüberstellung der Werke der einzelnen Künstler hätten deren reproduzierte Werke neben dem reinen Text stets die besondere Aufgabe, das im Text Erörterte bildhaft dem Leser darzustellen, also den Text nicht nur zu erläutern, sondern auch zu ergänzen« Biese doppelte Aufgabe von Bildzitaten schließe bei einem solchen Werk die Anwendung des § 51 Nr« 1 UrhG nicht aus« Wesentliche Wutzungsintereosen des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger würden durch diese Auslegung nicht beeinträchtigt« Die wissenschaftliche Barstellung und Entwicklung bleibe andererseits von einer zu engen Beschränkung der Barstellung des Werkes eines Urhebers frei«
2« Biese Beurteilung wird von der Revision mit Recht beanstandet«
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, entgegen dex' Rechtsprechung des Reichsgerichts sei in einem wissenschaftlichen Werk auf dem Gebiet der Kunstgeschichte die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke der bil-
denden Künste ohne Erlaubnis des Urhebers auch dann zulässig2 wenn der Zweck, den 'Text durch Abbildungen zu erläutern, nicht den Zweck der Vervollständigung des (Textes überwiege, läßt sich mit dem Gesetz nicht vereinbareno
Mit der Streichung des Wortes "ausschließlich" in der Vorschrift des § 51 Nr* 1 UrhG sollte? wie schon erwähnt, lediglich eine elastischere Regelung erreicht, jedoch keine Abkehr vom bisherigen Rechtszustand zu dem Ausdruck gebracht werden* Das kommt insbesondere darin zu dem Ausdruck, daß die Aufnahme einzelner Werke nach wie vor nur zur Erläuterung des Inhalts des wissenschaftlichen Werkes gestattet ist» Jede Erläuterung ist in gewisser Weise auch eine Vervollständigung des gedanklichen Inhalts des wissenschaftlichen Werkes„ Nicht aber ist umgekehrt jede Vervollständigung des Textes eine "Erläuterung"im Sinne der Zitierfreiheit* Nach dem Gesetz soll nur eine solche Vervollständigung erlaubt sein, die - wie ein Zitat - erläuternd an einen konkreten gedanklichen Inhalt an knüpft, v/obei der Zusammenhang zwischen Erläuterung und gedanklichem Inhalt erkennbar sein muß» Würde für die Zitierfreiheit bei kunsthistorisohen Werken neben diesem Zweck der Erläuterung des konkreten Inhalts des wissenschaftlichen Werkes auch der allgemeine Zweck der Vervollständigung als ausreichend erachtet, so würde damit der Sinn eines Zitats verkannt, der darin besteht, unter Heranziehung fremden Gedankenguts einen Beleg für die eigenen Ausführungen zu geben und diese damit zu erläutern*
Bei Aufnahme von Werken der bildenden Künste in wissenschaftliche Werke der Kunstgeschichte kann allerdings ein größeres Bedürfnis bestehen, den Gedankengang
des Verfassers durch die bildliche Wiedergabe von Kunstwerken zu erläuterno Dem trägt aber die elastische Passung des Gesetzes Rechnung, das die Aufnahme solcher Werke ohne Erlaubnis des Urhebers in dem durch den Zweck des wissenschaftlichen Werkes gebotenen Umfang gestattete Angesichts dieser Regelung besteht kein begründeter Anlaß, diese Ausnahmebestimmung dadurch zu erweitern, daß die Aufnahme von Abbildungen von Kunstwerken auch dann für zulässig erachtet wird, wenn sie nicht zur Erläuterung des textlichen Inhalts in dem dargelegten Sinne diente
b) Die Zulässigkeit der Aufnahme der 69 Werke Kandins-
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ob sie in diesem Sinne zur Erläuterung des Inhalts des Buches aufgenommen sind® Mit dieser vom Landgericht verneinten Frage hat das Berufungsgericht sich - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht auseinandergo-
setzto Sie ist zu verneinen«.
Das Erfordernis, das Kunstwerk müsse zur Erläuterung des wissenschaftlichen Werkes in dieses aufgenommen sein, setzt voraus, daß das wissenschaftlicho Werk seinen Wert in sich trägt, und daß es im Vergleich mit den beigegebenen Abbildungen den Hauptgegenstand, die Hauptsache, bildet (RGZ 130, 200) 0 Wenn das Reichsgericht in diesem Urteil darlegt, die Verbindung zwischen Schriftwerk und Bild müsse eine innerliche, den Darstellungszweck des Wortes unterstützende sein, die Abbildung müsse den Gedanken verdeutlichen, so haben diese Ausführungen nach wie vor Geltung» Ein Zitat ist nur zulässig, soweit es als Beleg für die eigene Auffassung des Zitierenden erscheint (Ulmer aaO S» 240)„
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Der Inhalt eines wissenschaftlichen Werkes, das sich mit Werken der bildenden Künste und ihren Schöpfern befaßt, kann durch Abbildungen in vielfältiger Weise erläutert werden«, Sov/eit bei der Darstellung des Schaffens eines Künstlers zur Verdeutlichung auf Abbildungen seiner Werke hingewiesen wird, sei es zur Beweisführung des Verfassers, sei es um dem Leser das in Worten Gesagte zu verdeutlichen, indem es ihm auch bildlich vor Augen geführt wird, geschieht dies in zahlreichen wissenschaftlichen Werken durch Hinweise auf die Abbildungen«, Auch in dem vom Berufungsgericht erwähnten Werk von Prof«, über Kandinsky ist
dies der Pall«, Es kann dahinstehen, ob dem Reichsge-rieht auch darin beizutreten ist (RG-Z 1303 201), daß die für den Begriff der Erläuterung des Inhalts notwendige Beziehung zwischen Text und Abbildung nur dann gegeben ist, v/enn auf die Abbildungen im Text ausdrücklich verwiesen wird«. Jedenfalls kann das Pehlen eines ausdrücklichen Hinweises ein Bev/eisanzeichen dafür sein, daß ein Erläuterungszweck nicht gegeben ist«. Immerhin ist aber denkbar, daß sich bei wissenschaftlichen Werken, die sich lediglich mit wenigen Kunstwerken befassen, ein solcher ausdrücklicher Hinweis erübrigen könnte, wenn der zwischen dem Text und den Abbildungen bestehende innere Zusammenhang so eng ist, daß ein ausdrücklicher Hinweis entbehrlich erscheint«. Das Buch des Beklagten laßt jedoch im Verhältnis zwischen Text und Abbildungen sowohl den äußeren als auch den erforderlichen inneren Bezug vermissen»
In dem Buch des Beklagten werden, soweit es sich um das Werk Kandinskys handelt, lediglich 6 der abgebildeten Werke erwähnt«, Mehrfach wird auf Werke Kandinskys, darunter auf bedeutsame Bilder, hingewiesen, die
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nicht abgebildet sind« Aus der Tatsache, daß ein Werk Kandinskys in Text genannt ist, kann der Leser daher noch nicht folgern, daß dieses Werk auch abgebildct sei» Hierüber muß er sich erst durch eigenes Nachsu-chen vergewisserno Die ganz überwiegende Mehrzahl der abgebildeten Werke wird im Text überhaupt nicht in einzelnen angesprochen0 Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß die wiedergegebenen Bilder in Text des Buches nicht in einzelnen behandelt werden, daß die Abbildungen nicht durchlaufend numeriert sind und daß sie überwiegend mit dem auf derselben Seite stehenden Text.nicht in Zusammenhang stehen« Dem ist hinzu-sufügen, daß sich 13 Abbildungen im ersten Teil des Buches außerhalb des Abschnitts über Kandinsky befinden und daß weitere 9 Abbildungen in einem besonderen Ab-bildungsteil an späterer Stelle gebracht werden0 Am Ende des Buches befindet sich ein nach Künstlern geordnetes Verzeichnis der wiedergegebenen Werke0 Wenn dem Beklagten auch zuzugeben ist, daß die Anordnung der Abbildungen dem heutigen Geschmack entsprechend aufgelockert werden kann, so ist doch offensichtlich, daß nach den vorstehenden Feststellungen bereits durch diese Anordnung die Verbindung zv/ischen Text und Abbildungen so weitgehend aufgehoben ist, daß es dem Leser Schwierigkeiten bereitet, dem Gedankengang im einzelnen, soweit dieser sich überhaupt mit den abgebildeten Werken befaßt, an Hand der Abbildungen zu folgen« Schon die Unübersichtlichkeit dieser Anordnung erschwert es dem Leser, bei den v/enigen im Text genannten Werken festzustellen, ob sie überhaupt abgebildet sind und wo sich die Abbildung befindet« Denn zu diesem Zweck muß das Abbildungsverzeichnis eingesehen werden, das Überdies nicht zeitlich durchlaufend geordnet ist« Bei der Vielzahl von 314 Abbildungen, die das Buch insgesamt enthält
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und angesichts der Tatsache, daß sich die 69 abgebildeten Y/erke Kandinskys in verschiedenen Teilen des Buches befinden, hätte es nahegelegen, die Abbildungen zu numerieren und im Text auf die Nummern der betreffenden Abbildungen hinzuweisen, wenn der Text durch die Abbildungen hätte erläutert werden sollen«
Darüber hinaus fehlt es aber vor allem an der für eine Erläuterung erforderlichen inneren Beziehung zwischen gedanklichem Inhalt des wissenschaftlichen Werkes und den abgebildeten Werken Kandinskys« Im Text wird ausführlich der Lebenslauf Kandinskys geschildert« Berner werden;-die künstlerischen Ziele dargelegt, an deren Verwirklichung ihm und den ihm in dieser Hinsicht nahestehenden Künstlern gelegen gewesen ist« Das geschieht jedoch weitgehend durch Zitate aus dem Briefv/echsel und aus Kandinskys Buch ”t)ber das Geistige in der Kunst”« Soweit
neben dieser breiten Lebensschilderung und Wiedergabe schriftlicher Zeugnisse Kandinskys die Darstellung in dem Buch des Beklagten sich mit dem malerischen Schaffen Kandinskys befaßt, nehmen diese Ausführungen nur geringeren Raum ein« Sie sind überdies so allgemein gehalten, daß darin eine analytische Darstellung dieses Schaffens an Hand der abgebildeten Y/erke nicht erblickt werden kann« Die Abbildungen der Werke Kandinskys stellen daher in ihrer weit überwiegenden Zahl keine Erläuterung des gedanklichen Inhalts des Buches dar« Mit Recht hat das Landgericht in diesem Abbildungsmaterial eine-weitgehend kommentarlose Zusammenstellung von Abbildungen erblickt« Wegen des offensichtlich fehlenden Zusammenhangs zwischen Text und Bild ist daher keine innere Beziehung vorhanden, die so eng wäre, daß in den Abbildungen eine Erläuterung des Inhalts des Buches erblickt werden könnte« Daß die
abgebildeten Y/erke überhaupt mit dem Text in Verbindung
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stehen, worauf das Berufungsgericht abzustellen scheint, ist rechtlich unerheblich, da es wenig Sinn hätte, Abbildungen aufzunehraen, die gar keine Berührung mit dem Text aufweiseno Eine solche die Zitierfreiheit noch nicht begründende Beziehung besteht auch dann zwischen Text und Bildwerk, v/enn dieses lediglich eine den Text vervollständigende Bedeutung hat und dem Leser das Schaffen des Künstlers in seiner Breite vor Augen führen soll« Eine derartige allgemeine Verbindung reicht nicht aus, um die nahe innere Beziehung herzustellen, die nach dem Gesetz erforderlich ist, um die abgebildeten Werke als Zitat mit der Gedankenführung zu verbinden und diese zu
Aus diesem Grunde kann auch nicht angenommen wei'-den, daß der Text des Buches gegenüber den beigegebenen Abbildungen die Hauptsache ausmache« Die Betrachtung des Buches ergibt, daß infolge des losen Zusammenhangs zwischen Text und Bild die abgebildeten Werke Kandinskys, wie die Revision richtig bemerkt, ’’für sich sprechen”«
Die Abbildungen treten weitgehend an die Stelle von Bild-besehreibungen« Sie dienen nicht zur Erläuterung des Textes, sondern zur Ausstattung des Buches, zu dessen Illustrierung« Sie sind ein ganz wesentlicher Bestandteil des Buches, der seinen Zweck in sich selbst erfüllt und der selbständig neben den Text tritt« Davon, daß der Text die Hauptsache, die Abbildungen eine ihn nur erläuternde Zutat seien, kann nicht die Rede sein«
3* Demnach kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß die abgebildeten 69 Werke Kandinskys zur Erläuterung des Inhalts in das Buch des Beklagten aufgenommen worden seien«
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IV, Nach dem Gesetz ist die Zulässigkeit der ohne Erlaubnis des Urhebers erfolgenden Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der bildenden Künste in einen selbständigen wissenschaftlichen Y/erk an die weitere Voraussetzung gebunden, daß in einem durch den Zweck gebotenen Umfang ’'einzelne’1 Werke der bildenden Künste in das wissenschaftliche Werk aufgenommen worden sind,
1o Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die von den Parteien erörterte Präge für unerheblich gehalten9 hinsichtlich wie vieler der im Werk des Beklagten abgebildeten V/erke Kandinskys das Verviel-fältigungs- und Verbreitungsrecht der Klägerin zusteht,
Befinden sich hinsichtlich sämtlicher Y/erke eines bildenden Künstlers die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte nicht in einer Hand, etwa weil der Urheber oder sein Erbe bezüglich einiger Werke dritten Personen entsprechende ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben (vgl, § 31 Abs, 3 UrhG), so kann derjenige, der Werke dieses Künstlers in sein eigenes wissenschaftliches Werk aufnimmt, sich nicht darauf berufen, daß er für die Mehrzahl der Werke hierzu die Erlaubnis von den Rechtsinhabern erhalten habe und daß daher die wenigen, verbleibenden, ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber auf-genommenen Werke als "einzelne Werke” im Sinne des § 51 Nr, 1 UrhG anzusehen seien. Denn dann würde es ebenso der Willkür des Verfassers des wissenschaftlichen Werks überlassen bleiben, welche Rechtsinhaber er um Erteilung der Erlaubnis angehen wollte, wie in dem Palle, in dem es sich bei den aufgenomracnen Werken um solche verschiedener Künstler handelt und die entsprechenden Nutzungsrechte sich aus diesem Grunde in verschiedenen Händen befinden (vgl, betr, § 19 Ziff, 3 BitUrhG: RGZ 128, 102,
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114 - Schlager-Liederbuch)» Würde dies ala zulässig erachtet«, so könnte der Verfasser sich zunächst um die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme zahlreicher solcher Werke bemühen, für die er gar keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Vergütung zu zahlen hätte0 Eies könnte ihm möglich sein auf Grund seiner Beziehungen zu den betreffenden Rechtsinhabern oder aber aus dem Grunde, v/eil es sich um weniger bedeutende Werke des Künstlers handelto Andererseits würde es ihm dann frei stehen, daneben noch “einzelne” Werke von besonderem künstlerischen Rang aufzunehmen, ohne hierzu die Erlaubnis der Rcchtoin-haber einholen zu müssen, denen an diesen Werken die Nutzungsrechte zustehen0 Eas ließe sich mit dem Zweck des § 51 Nr« 1 UrhG nicht vereinbaren0
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Mr» 1 UrhG gegeben sind, sämtliche im Buch des Beklagten aufgenommenen 69 Werke Kandinskys zugrunde gelegt0
2» a) Eas Berufungsgericht hat angenommen, die im Buch des Beklagten wiedergegebenen 69 Werke Kandinskys seien schon mit Rücksicht auf den großen Umfang des ge-
samten Schaffens dieses Kü Katalog von Prof» G
Leben und Werk, 1958, So 329
, das nach dem Werk-“ , Wassily aus über 1150 Werken
bestehe, als “einzelne Werke” anzusehen0 Eas gelte
selbst dann, wenn man die abgebildeten Werke nicht mit dem Gesamtwerk sondern nur mit seinem Schaf'
fen während der im Buch behandelten Seit von etwa 1908 bis 1914 vergleicheo Es könne daher nicht angenommen werden, daß der Beklagte einen auch nur erheblichen Bruchteil des Schaffens reproduziert habe,
zu demal die Gesamtzahl der Reproduktionen auch nach der
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Art der Technik des künstlerischen Schaffens K(
aufgeschlüsselt werden müsse« Auch sei eine Einschränkung der Verwertbarkeit des Werkes K{ nicht eingetreten«
b) Auch diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht beanstandet«
Im Schrifttum ist schon für den früheren Rechts-
zustand angenommen worden, daß unter ’’einzelnen Werken” nur ’’einige wenige” Werke desselben Künstlers oder Photo graphen zu verstehen seien (Osterrieth-Marwitz aaO zu § 19 Ziff« III 3a; Allfeld, Kommentar zu den Gesetzen
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*i n n H Ta /A JA r\ A TTv> W A Ta A V» V» A A Ta »l* r» W IäT a A VA A “V»
I / L/O LrX o U.CIO UXUCUCilCUU U ClAJi VT^XtV^il U. ^ X
bildenden Künste und der Photographie, 1908? zu § 19 Anci 2; Baude, Bas Reichsgesetz betr« das Urheberrecht an Wer Icon der bildenden Künste u« der Photographie, 1907, zu § 19 So 41)o Bieser Auffassung ist auch für die insoweit unveränderte Passung des jetzt geltenden § 51 Fr« 1 UrhG beizutreten«
Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können unter dem Begriff "einzelne Werke” nur einige wenige Werke verstanden werden« Zwar ist die Bezugsgrundlage, von der aus die Beurteilung zu erfolgen hat, das Schaffen des Künstlers, dessen Werke abgebildet worden sind und es darf hierbei kein bloßer rechnerischer Maßstab angelegt werden (BGHZ 28, 234? 242 ~ Verkehrs-Kindcr-lied)« Keinesfalls ist jedoch der Begriff "einzelne Werke” in Gegensatz zu "allen Werken" eines Künstlers zu stellen mit der Polge, daß - weil nicht alle Werke abgebildet worden seien - es sich bei den aufgenommenen Werken nur um einzelne Werke dieses Künstlers handele« Obgleich der Begriff "einzelne Werke" in Beziehung zu dem
gesamten Schaffen eines Künstlers steht, enthält er doch insofern eine absolute Beschränkung, als auch ira Balle eines Künstlers mit zahlenmäßig umfangreichem Schaffen nur einige wenige und nicht etwa zahlreiche Werke deshalb ohne dessen Erlaubnis in ein wissenschaftliches Werk aufgenommen werden dürfen, weil im Verhältnis zu dem Gesamtwerk dieses Künstlers die abgebildeten zahlreichen Werke immer noch einen geringen Teil hiervon ausraachen würdeno In der gesetzlichen Beschränkung der erlaubnisfreien Wiedergabemöglichkeit auf nur einzelne Werke kommt die Rücksichtnahme auf die Interessen des Urhebers zu dem Ausdruck» Wenn die Wiedergabefreiheit vom Gesetz nur auf einzelne Werke beschränkt ist, so ist damit darauf Rücksicht genommen worden, daß grundsätzlich dem Urheber das Recht zusteht, darüber zu befinden, welche seiner Werke abgebildet werden sollen, in welchen wissenschaftlichen Werken die Aufnahme erfolgen soll und ob er die Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen will» Die Zulässigkeit der Aufnahme nur einzelner Werke in ein wissenschaftliches Werk ohne Erlaubnis des Urhebers und damit eine gewisse Beeinträchtigung seiner ideellen und materiellen Belange wird dem Urheber im Interesse der kulturellen Fortentwicklung zugemutet, weil diese Beeinträchtigung in ihrer Auswirkung nicht so hoch zu veranschlagen ist, daß sie vom Urheber nicht hingenommen werden könnte» Dagegen werden die Interessen des Urhebers dann erheblich beeinträchtigt, wenn in ein wissenschaftliches Werk zur Erläuterung von dessen Inhalt zahlreiche Werke eines bildenden Künstlers aufgenommen werden»
Das gilt ebenfalls, sov/eit die Zulässigkeit der Aufnahme von Werken der bildenden Künste an die weitere Vor-
aussetzung geknüpft ist, daß deren Aufnahme sich in einem nach dem Zweck gebotenen Umfang hälto Zwar hängt danach die Auslegung des Begi'iffs "einzelne Werke" auch von Art und Umfang des wissenschaftlichen Werkes selbst ab« Auch hier enthält dieser Begriff aber eine Beschränkung von selbständiger Bedeutung für die Zitierfreiheito Selbst wenn Art und Umfang des wissenschaftlichen Werkes die Aufnahme zahlreicher Werke eines Künstlers zu dem Zv/ecke der Rrläuterung des Buches sachlich rechtfertigen würden, ist die Aufnahme ohne Erlaubnis des Urhebers nicht gestattet* wenn es sich nicht mehr nur um einzelne Werke handelte
Dies hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, wenn es lediglich darauf abstellt, daß im Hinblick auf
den Umfang des Gesamtwerks von der Beklagte
nur einen geringen Bruchteil dieses Schaffens abgebil-
det habe» Schon im Hinblick auf die hohe Zahl von 69
Wiedergegebenen Werken kann nicht davon die
Hede sein, daß es sich um "einzelne Werke" im Sinne von
nur einigen wenigen Werken handele«
Die Revisionserwiderung weist noch darauf hin, das Buch des Beklagten wende sich nicht nur an Wissenschaftler, sondern auch an den gebildeten Laien; da dieser viele der angesprochenen Werke ohne Abbildung nicht vor Augen habe, rechtfertige sich ein größerea Ausmaß der Bebilderungo Dem ist entgegenzuhalten, daß die Vorschrift des § 51 Nr«, 1 UrhG, soweit es sich um das hier in Rede stehende Gebiet handelt, nicht den Zweck hat, im Interesse des Lesers die Beigabe von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Kunstwerke weitgehend freizustellen o Zweck dieser Vorschrift ist es vielmehr, dem Verfasser des wissenschaftlichen Werks zur Förderung
seiner Ai’beit in beschränktem Umfange die Möglichkeit zu geben, 3eine Gedanken durch die Aufnahme von Abbildungen zu erläutern, ohne hierzu die Erlaubnis des Schöpfers des abgebildeten Werkes einholen zu müsseno
Da demnach die Voraussetzungen des § 51 Hr0 1 UrhG nicht gegeben sind, ist die Aufnahme der 69 Werke
in das Buch des Beklagten nach dieser Vorschrift nicht zulässig, sov/eit sie ohne Erlaubnis der -Rechtsinhaber erfolgt ist«
Yo Während das Berufungsgericht am Eingang der Entschei-dungsgründe ausführt, auf die Präge, ob durch
seine Erklärung vom 11„ April 1926 auch seine Urheberrechte auf Gabriele .übertragen habe, komme es nicht an,
legt es am Schlüsse lfder Vollständigkeit halber,f unter Bezugnahme auf sein im Verfahren der einstweiligen Verfügung erlassenes Urteil dar, diese Erklärung sei dahin zu verstehen, daß er Gabriele nicht nur das Eigentum
an seinen bei ihr zurückgelassenen Werken, sondern auch die urheberrechtlichen Befugnisse hinsichtlich dieser Werke übertragen habe«
Biese Beurteilung v/ird von der Revision angegriffen, weil-das Berufungsgericht gesetzliche Auslegungsre-geln, Parteivortrag und Bekundungen von Zeugen unberücksichtigt gelassen habe« Biese Angriffe haben Erfolg (vgl« nachstehend zu Ziff« VI)«
Ba das Revisionsgericht nicht in der B^ge ist, durchzuerkennen, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
VIo Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben»
Io Zunächst ist zu prüfen, ob der Klägerin das Ver-vielfältigungs- und Verbreitungsrecht auch bezüglich derjenigen im Buch des Beklagten abgebildeten Werke 2usteht, die zur Gabrie 1 em M^^p-Stiftun g
a) Bas Berufungsgericht hat angenommen, bezüglich dieser Werke habe Kandinsky durch die Erklärung vom 11o April 1926 nicht nur das Eigentum, sondern auch die urheberrechtlichen Befugnisse Übertrageno Bas folge aus der Beifügung der Worte "volles und bedingungsloses,? Eigentum an den Bildern und aus der Zweckbestimmung der Schenkung, Brau eine *?eale Alterssicherung zu
verachaffeno Von Gabriele seien Eigentum und
urheberrechtliche Befugnisse auf die Stadt München übertragen worden» Folglich stehe das Vervielfältigungsund Verbreitungsrecht hinsichtlich der* zur Stiftung gehörenden Werke nicht der Klägerin zu»
Biese Beurteilung ist nicht gerechtfertigte Wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung der Erklärung
aus dem Jahre 1926 der Beifügung der Attribute “volles, bedingungsloses“ Eigentumsrecht im Hinblick auf die (in Rußland erworbene) juristische Vorbildung K^p|H^ eine besondere Bedeutung beigemeosen hat, so hätte es folgerichtig auch den Umstand berücksichtigen müssen, daß in dem zur Zeit der Abgabe der Erklärung geltenden Kunsturheberrechtsgeseln eine dem § 44 Abs» 1 UrhG entsprechende Vorschrift in Gestalt des § 10 AbSo 4 KunstUrhG enthalten war» Hieraus könnte nämlich der Schluß gezogen werden, der juristisch vor-
gebildete Künstler habe seine Erklärung mit Bedacht auf die Übertragung des Eigentums beschränken und eine Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse nicht vornehmen wollen«
Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Aussage des Prof o E^H^^ außer acht gelassen und nicht berücksichtigt habe, daß die Klägerin durch Benennung von Prof» Beweis dafür angetreten hatte, daß auch nach Abgabe der Erklärung
von 1926 über die Reproduktionsrechte bezüglich der Trau übereigneten Kunstwerke selbst verfügt habe (SchriftSo Vo 18. Juli 1963 S. 4 f - CfA 393 f; r. 1. Dezember 1965 S° 4 = GA 529) 0 Abgesehen davon, daß es hierauf auch im Rahmen der von der Klägerin im Rechtsstreit geäußerten Zweifel an der Echtheit der Erklärung ankommen kann, müßte die behauptete Tatsache, daß
auch nach 1926 über jene Rechte verfügt habe, bei der Auslegung der behaupteten Erklärung von und von Gabriele HflB herangezogen werden,,
Dasselbe gilt für die im Vorverfahren hoch nicht berücksichtigte Behauptung, daß sämtliche Druckstöcke Eigentum geblieben seien« Schließlich wäre
auch das Vorbringen der Klägerin zu prüfen gewesen, K^| habe angesichts der im Jahre 1926 zwischen ihm und Gabriele bestehenden Spannungen keinen Anlaß
gehabt, dieser auch urheberrechtliche Befugnisse zu
Bas Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu prüfen haben, welchen Inhalt die Erklärung aus dem Jahre 1926 hatte«
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b) Einer solchen Erörterung bedürfte es nicht, falls eine Auslegung der auf Grund der Er kl är u n d e Kl ä ge r i n Y^^^-P^ernber^ 1957 zustandegekommenen Vereinbarung ergeben sollte, daß die Klägerin zur Geltendmachung der Klageansprüche befugt ist« Das Landgericht hat insoweit angenommen, daß die Stadt München und Dr« als
Direktor der Städtischen Galerie und L^^^-Galerie der Erklärung der Klägerin zugestimmt habeno
Es ist zu prüfen, ob hierin der Abschluß eines Vergleichs zu erblicken isto Denn im damaligen Zeitpunkt bestand zwischen den Beteiligten über die Rechts-
lage insofern Ungewißheit, als nicht eindeutig geklärt
war,
wem das Eigentum an diesen Werken
und
wem die Urheberrechte hinsichtlich dieser Werke zustan-
den» Diese Ungewißheit war auch durch die Vorlage der Erklärung aus dem Jahre 1926 nicht behoben
worden« Denn die Klägerin batte bereits damals Zweifel hinsichtlich der Echtheit dieser Erklärung geäußert« Überdies enthält die Erklärung keine ausdrückliche Übertragung der Urheberrechte auf Gabriele M|
Gegebenenfalls hat das Berufungsgericht weiter zu untersuchen, welchen Inhalt die Erklärung der Klägerin hat« Sowohl im angefochtenen Urteil als auch An dem im Verfügungsverfahren erlassenen Urteil hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß es in der Erklärung unter anderem heißt:
"Sämtliohe Autorenrechte der Gabriele Stif-
^ng"bleiben^in"meinen^Händin7 dcloch erkläre"Ich mich hiermit bereit, die Nutznießung d?r Autorenrechtean die Direktion der Städtischen Galerie und L^JH^galerie München, zu überlassen, unter der Bedingung, daß die etwaigen Einnahmen für die Erwerbung weiterer Werke von verwendet
werden« H
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Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch würdigen müssen, ob der Aussage des Zeugen Ko^^ (GA 235 ff) entnommen werden kann, daß Dr„ R^|[^ eine Reihe von Interessenten, die sich wegen der Erteilung der Reproduktionserlaubnis für Bilder aus der Stiftung an ihn gewandt hatten, an die Klägerin verwiesen hat* Sollte das der Aussage nicht zu entnehmen sein, so wird der Antrag der Klägerin auf wiederholte Vernehmung des Zeugen zu beachten sein (Schx'ifts0 v* IS* Juli 1963 So 11 ~ GA
2o Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Klägerin das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht bezüglich der zur Gabriele M^J^-Stiftung gehörenden Werke nicht susteht, so wird es feststellen
müssen, welche der im Buch des Beklagten Werke zu dieser Stiftung gehören
ten
3o Sodann wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Klägerin bezüglich derjenigen im Buche des Beklagten wiedergegebenen Werke hinsichtlich deren ihr
das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zusteht, den Beklagten die Erlaubnis zur Wiedergabe in dessen Buch erteilt hat o
4o Zu befinden bleibt endlich über den Einwand des Beklagten, die Klägerin handle wider freu und Glauben, wenn sie Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung geltend mache, obwohl sie bei den Vorbesprechungen des Beklagten mit ihr wegen der Ausgestaltung des Buches stets auf eine stärkere Herausstellung des Werkes von ge-
5o Sollte sich herausstellen, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung nur bezüglich bestimmter Werke begründet sind, so wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß die betreffenden Werke - zv/eckmäßigerweise unter der Bezeichnung, unter der sie im Buch des Beklagten aufgenomraen sind - in der Urteilsformel zu bezeichnen sind»
Bei der Entscheidung Uber den Vernichtungsanspruch wird das Berufungsgericht ferner die Vorschrift des § 98 UrhG- zu beachten haben«
Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Wieland ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben« TV_ 7- *1 _ Sprenktaann
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